Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 7 S 15.1389

published on 05/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 7 S 15.1389
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

1. Dem im Jahr 1993 geborenen Antragsteller wurde am 10. Juli 2013 eine österreichische Fahrerlaubnis der Klasse B (incl. Einschlussklassen) durch die Landespolizeidirektion Kärnten erteilt.

Durch Mitteilung des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West Operative Ergänzungsdienste Neu-Ulm vom 17. Juli 2015 wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Nach der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung vom 25. Juni 2015 wurde der Antragsteller am 24. Juni 2015 gegen 19:35 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Auf Nachfrage der Beamten gab der Antragsteller an, am gestrigen Abend des 23. Juni 2015 einen Joint geraucht zu haben. Am vergangenen Wochenende habe er LSD konsumiert.

Nach dem Beiblatt „Drogen“ zum ärztlichen Untersuchungsbericht vom 24. Juni 2015 war unter Beurteilung der Drogenbeeinflussung angeführt: „nicht merkbar bis leicht unter Btm-einfluss“.

Der Antragsteller willigte der Entnahme einer Blutprobe auf freiwilliger Basis ein.

Das die Blutprobe untersuchende Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … ergab gemäß dem Gutachten vom 3. Juli 2015, dass von einer Cannabisaufnahme auszugehen sei.

Dabei wurden folgende Substanzen quantitativ erfasst:

THC 8,4 ng/ml

THC-COOH 210,7 ng/ml

11-OH-THC 2,2 ng/ml.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 31. August 2015, hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Aufgrund der Angaben des Antragstellers sei davon auszugehen, dass er gelegentlich Cannabisprodukte konsumiere und nicht in der Lage sei, die Bereiche Konsum und Fahren zu trennen.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen:

Der Antragseller sei nicht mehr in Deutschland wohnhaft. Er habe sich zum 11. August 2015 in Österreich, Klagenfurt angemeldet.

Ein einmaliger Cannabiskonsum sei nach der herrschenden Rechtslage bekanntlich unbeachtlich im Sinne des Fahrerlaubnisrechts.

Im Übrigen werde die Richtigkeit der Blutwerte bestritten. Laut polizeilichem Sachverhalt solle die Blutentnahme um 19.58 Uhr durchgeführt worden sein. Im ärztlichen Bericht vom 24. Juni 2015 sei die Blutentnahme mit 19:40 Uhr angegeben. Diese Zeitangabe sei auch im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 3. Juli 2015 enthalten. Nach dem polizeilichen Bericht soll dies dann auch zeitgleich mit der AAk-Messung (19:40 Uhr) erfolgt und lediglich 5 Minuten nach der Verkehrskontrolle geschehen sein, die mit 19:35 Uhr angegeben wurde. Dies sei in keinster Weise plausibel und indiziere die Unrichtigkeit.

Die Frage eines Trennungsvermögens könne im Fall des Antragstellers nicht negativ beantwortet werden, was sich bereits aus der erheblichen zeitlichen Zäsur zu dem angegebenen Konsum am Vortag ergebe. Anderweitiges wäre auch nicht dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 im Hinblick auf einen Fahrungeeignetheitswert an THC von 1,0 ng/ml zu entnehmen, denn diesen Wert habe das Gericht keiner revisionsrechtlichen Überprüfung unterzogen; im Hinblick auf ein Trennungsvermögen habe sich das Gericht zu einem konkreten Wert nämlich nicht geäußert.

Entgegen der Annahme im polizeilichen Sachverhalt habe es eine verzögerte Wahrnehmung beim Antragsteller nicht gegeben. Der Antragsteller sei muttersprachlich als englischsprachig anzusehen.

Mit Bescheid vom 19. August 2015 wurde dem Antragsteller das Recht aberkannt, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrach zu machen (Ziffer 1). Weiter wurde angeordnet, den von der LPD Kärnten am 10. Juli 2013 ausgestellten österreichischen Führerschein (Führerscheinnummer …) unverzüglich, spätestens aber am 4. September 2015 beim Antragsgegner vorzulegen, so dass die Aberkennung eingetragen werden könne (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgemäßen Vorlage des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids angeordnet.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Postzustellungsurkunde am 21. August 2015 zugestellt.

Am 3. September 2015 wurde der Sperrvermerk auf dem österreichischen Führerschein des Antragstellers angebracht.

2. Per Telefax ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 18.September 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 19. August 2015 aufzuheben.

Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 15. 1388 geführt.

Gleichzeitig wurde beantragt,

die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. August 2015 auszusetzen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und den Antragsgegner zu bescheiden, den auf der österreichischen Fahrerlaubnis des Antragstellers inzwischen eingetragenen Aberkennungsvermerk wieder auszutragen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nicht vorlägen. Ein einmaliger Cannabiskonsum führe nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller habe am 24. Juni 2015 nicht Cannabis konsumiert und ein zweifelsfreier Nachweis hierüber sei auch nicht erbracht worden. Wie bereits im Schreiben vom 11. August 2015 angeführt, werde von Antragstellerseite die Richtigkeit der ermittelten Messwerte bestritten.

Auch Konsum und Fahren hätten vom Antragsteller korrekt getrennt werden können, was sich aus der zeitlichen Zäsur zu dem angegebenen Konsum am Vortag ergebe.

Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs sei die Begründung lediglich formelhaft und schematisch erfolgt, ohne nähere Darlegung oder Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme des Antragstellers vom 11. August 2015 genannten Gesichtspunkten.

Überwiegende und dringende Gründe für eine konkrete unmittelbar drohende Gefahr für den öffentlichen Verkehr würden bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr nicht vorliegen.

Knapp zwei Monate nach der polizeilichen Untersuchung am 24. Juni 2015 wären insoweit dringende Gründe für eine konkrete unmittelbar drohende Gefahr für den Straßenverkehr mit dem Datum der Ordnungsverfügung und Anordnung der sofortigen Vollziehung am 19. August 2015 nicht tragfähig dargelegt. Wenn der in Rede stehende Vorgang für die Dauer von fast zwei Monaten ohne rechtliche Reaktion verbleiben könne, sei nicht ersichtlich, warum der Vorgang nunmehr 25 plötzlich keinen Aufschub mehr erfahren dürfe und die Klärung durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht abgewartet werden könnte.

Der Antragsgegner beantragt demgegenüber u.a.,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 der VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetztes sofort vollziehbaren Ziffer 2 (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) und Ziffer 3 (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - BayVwZVG) angeordnet werden soll.

1. Der Antrag ist in dieser Form unzulässig, soweit er sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung richtet. Insoweit fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Zwangsgeldandrohung erfolgt für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Eintragung eines Sperrvermerks vorgelegt haben sollte. Der Antragsteller kam jedoch dieser Verpflichtung am 3. September 2015 fristgemäß nach. Nach Art. 31 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG kommt eine Vollstreckung der Zwangsgeldandrohung nicht mehr in Betracht (BayVGH, B.v. 25.6.2008 - 11 CS 08.269 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nach der Eintragung des Sperrvermerks noch hätte vollstrecken wollen oder dies künftig tun würde, sind nicht ersichtlich, so dass sich für den Antragsteller durch die Zwangsgeldandrohung keine Beschwer mehr ergeben kann und somit für den vorliegenden Antrag das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu verneinen ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris).

2. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen zulässig ist, führt er in der Sache nicht zum Erfolg.

a) Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer II.3. der Gründe des Bescheids vom 19. August 2015 entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 22).

Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum er den Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht.

Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wird mit der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer (Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum) begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen. Dies genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).

In Bezug auf die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnungen in Ziffer 2 (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) und Ziffer 3 des Bescheides (Art. 21 a BayVwZVG) ist eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich.

b) Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen bzw. anzuordnen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wieder hergestellt werden soll, hier also der Klage vom 18. September 2015. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Umgekehrt ist für eine Interessenabwägung, die zu Gunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Kann hinsichtlich der Erfolgsaussichten keine eindeutige Aussage getroffen werden, können die tendenziellen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Ist auch dies nicht möglich, so ist eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.

Nach diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, so dass davon auszugehen ist, dass die Klage erfolglos bleiben wird.

Der Antragsteller hat sich wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnden Trennvermögens von Konsum und Fahren als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

c) Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 und 5 der FeV, sowie Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Die Eintragung eines Sperrvermerks in der österreichischen Fahrerlaubnis des Antragstellers hat ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis - ohne Ermessensspielraum - zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 46 Abs. 5 FeV).

Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung (nur dann) bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 45 3/13 - DAR 2014, 711, juris). Damit ist hier auf die Zustellung des Bescheids vom 19. August 2015 - dies war der 21. August 2015 - abzustellen.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage und der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung gegeben, weil der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 8,4 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

aa) Ein gelegentlicher Cannabiskonsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn diese Droge zwei Mal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (vgl. dazu ausführlich BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13; BayVGH, B.v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873 - juris Rn. 14; B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - juris Rn. 18).

Der Vortrag des Antragstellers, lediglich einmal und zwar am Vorabend der Verkehrskontrolle, am 23. Juli 2015 um ca. 20 Uhr einen Joint geraucht zu haben, kann nicht zutreffend sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller (mindestens) zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen hat und somit bei ihm ein gelegentlicher Konsum im oben dargelegten Sinn vorliegt.

Die Analyse der dem Antragsteller am 24. Juni 2015 um 19:40 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 8,4 ng/ml sowie eine THC-COOH-Konzentration von 210,7 ng/ml ergeben.

Aufgrund dieses Ergebnisses geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller am 24. Juni 2015 „offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme“ um 19.40 Uhr Cannabisprodukte konsumiert hat.

Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren (vgl. B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10).

Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. st. Rspr. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - m.w.N.; B.v. 22.12.2008 - 11 CS 08.2931 - Rn. 16 ff.). Die in dem Blut des Antragstellers gefundenen Substanzen belegen, dass er wenige Stunden vor der Blutentnahme Cannabis konsumiert hat.

Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/ Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 11 CS 06.2228 -, juris, Rn. 36 bis 42; OVG NRW, B.v. 15.7.2010 - 16 B 571/10 -, und B.v. 27.12.2012 - 16 B 1211/12 - jeweils juris). Der Wert von 8,4 ng/ml THC lässt sich also mit einem fast 24 Stunden zurückliegenden Konsum bei gelegentlichem Konsum nicht erklären.

Zu den Abbauwerten von THC führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem oben genannten Beschluss vom 13. Mai 2013 (a.a.O. - juris Rn. 17-19) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien aus:

„Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und erreicht bereits wenige Minuten nach dem Rauchende sein Maximum (Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/ Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3, Rn. 116). Nach der Aufnahme einer Einzelwirkdosis ist THC -anders als das Abbauprodukt THC-Carbonsäure - nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 178; vgl. ferner die dort abgedruckte Tabelle 1).

Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853) als auch andere Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG vom 11.7.2003 DAR 2003, 480; ThürOVG vom 11.5.2004 Az. 2 EO 190/04, zitiert nach Juris) gehen daher davon aus, dass ein „normaler“ (d.h. ein auf die Aufnahme einer wirksamen, ca. 15 mg THC umfassenden Einzeldosis beschränkter) Konsum von Cannabis in der Regel nur bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden kann.

Aktuelle Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis wurden im Rahmen der sog. „Maastricht-Studie“ gewonnen, über deren Ergebnisse Möller/ Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers (Blutalkohol Bd. 43 [2006], S. 361) berichten. Dabei rauchten die Versuchsteilnehmer Cannabis-Zigaretten, die den Wirkstoff THC körpergewichtsbezogen in Einzeldosierungen von 0,250 und 500 pg THC pro Kilogramm Körpergewicht (entspricht ca. 17 bzw. 36 mg THC je Joint) enthielten. Bei der niedrigen THC-Aufnahme befanden sich in den unmittelbar nach Konsumende entnommenen Blutproben Ausgangskonzentrationen von 58 ng/ml (Mittelwert). Diese Konzentrationen sanken im Verlauf von sechs Stunden mit einer Ausnahme (1,4 ng/ml) alle auf unter 51 1 ng/ml. Bei der hohen Dosierung ergaben sich anfangs im Mittel THC-Konzentrationen von 95 ng/ml, die ebenfalls nach sechs Stunden im Mittel unter 1 ng/ml lagen, lediglich bei fünf Versuchsteilnehmern waren noch THC-Konzentrationen im Serum feststellbar, die zwischen 1 und 2 ng/ml lagen, wobei ein Proband schon vor Versuchsbeginn Spuren von THC im Blut aufwies (Möller/Kauert/Tönnes/ Schneider/Theunissen/Ramaekers, a.a.O., S. 365).). Aus dieser aktuellen Studie ergibt sich, dass THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach 6 Stunden abhängig von der gerauchten Menge nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml und darunter erreicht werden. Testpersonen der Maastricht-Studie waren nicht starke Cannabisraucher, sondern gelegentliche Cannabiskonsumenten (mindestens fünfmal innerhalb der letzten 12 Monate). Damit können die gewonnenen Erkenntnisse insbesondere bei der Frage berücksichtigt werden, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt.“

Der eingeräumte Cannabiskonsum am 23. Juni 2015 um ca. 20 Uhr kann damit für den in der Blutprobe vom 24. Juni 2015 gemessenen THC-Wert von 8,4 ng/ml nicht ursächlich sein (vgl. auch BayVGH, B.v. 5.3.2009 - 11 CS 08.3046 - Rn. 15). Vielmehr ist dieser eingeräumte Cannabiskonsum als zweiter Konsumakt zu werten. Damit ist der Antragsteller als gelegentlicher Konsument anzusehen.

bb) Der Einwand, dass die untersuchte Blutprobe nicht vom Antragsteller selbst stammen könne, weil sich aus den Behördenakten unterschiedliche Zeitpunkte der Blutentnahme ergäben, überzeugt das Gericht nicht.

In dem ärztlichen Bericht von Frau Dr. K* … vom 24. Juni 2015 (Bl. 3 der Behördenakte) ist festgehalten worden, dass die Blutentnahme am 24. Juni 2015 um 19:40 Uhr vorgenommen wurde. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … vom 3. Juli 2015 (Bl. 5 der Behördenakte) liegt ausdrücklich die am 24. Juni 2015 um 19.40 Uhr entnommene Blutprobe zugrunde. Von daher ist nicht ersichtlich, wie die Antragstellerseite Zweifel daran begründen will, dass das Ergebnis der Blutanalyse nicht auf die Blutprobe des Antragstellers zurückzuführen sei. Wenn demgegenüber in der Sachverhaltsdarstellung der Polizei als Zeitpunkt der Blutentnahme 19:58 Uhr angegeben, und als Zeitpunkt der durchgeführten Verkehrskontrolle 19:35 Uhr angegeben wurde, stimmt jedenfalls die Angabe des Zeitpunkts der Blutentnahme durch die Ärztin mit der Zeitangabe der dem Gutachten zugrunde liegenden Blutprobe überein. Daher bestehen nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken hinsichtlich der Herkunft der Blutprobe.

An diesem Ergebnis ändern daher auch die Ausführungen der Antragstellerseite in dem Schreiben vom 5. Oktober 2015 nichts.

cc) Die Fahrt des Antragstellers mit einem Wert von 8,4 ng/ml THC am 24. Juni 2015 belegt mangelndes Trennvermögen zwischen Cannabis-Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Antragsteller hat an diesem Tag mit einem Blutwert weit mehr als 1,0 ng/ml THC ein Kraftfahrzeug geführt. Damit steht fest, dass der Antragsteller Cannabis-Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen nicht im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV trennen kann. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 3 C 3/13 - juris), der sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in letzter Zeit mindestens im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes angeschlossen hat (BayVGH, B.v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris), ist der Antragsteller mit der ermittelten THC-Konzentration fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabis-Konsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (BVerwG a.a.O., juris Rn. 38). Selbst wenn Strafgerichte entsprechende Straf- oder Bußgeldverfahren bei solchen Werten einstellen sollten, ist insoweit insbesondere auch die unterschiedliche Zielrichtung zwischen Strafrecht und den sicherheitsrechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsgesetze, die insbesondere einen präventiven Charakter haben, zu berücksichtigen.

dd) Auch ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Antragsteller seit dem Vorfall vom 24. Juni 2015 drogenfrei gelebt und damit ggf. seine Fahreignung wiedererlangt hat, war durch den Antragsgegner nicht einzuholen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 21. August 2015 war die „verfahrensrechtliche“ Jahresfrist bei weitem noch nicht abgelaufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18, juris). Somit bestand kein Anlass aufzuklären, ob der Antragsteller seit dem 24. Juni 2015 drogenfrei gelebt hat, da er seine Fahreignung ohnehin noch nicht wiedererlangt haben kann. Der Antragsteller wird erst im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nachzuweisen haben, dass er entweder kein Cannabis mehr konsumiert oder zumindest den Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann und der diesbezügliche Einstellungswandel motivational gefestigt ist.

ee) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 des GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan. Ausnahmen von diesen Regelvermutungen sind im vorliegenden Fall jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

ff) Die Interessenabwägung fällt somit hier zu Lasten des Antragstellers aus.

Das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Aberkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, überwiegt hier die geltend gemachten privaten Belange des Antragstellers. Der angefochtene Bescheid ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hier das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Aberkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt insoweit in der Regel nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von den Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 1.4.2008 - 11 CS 07.2281 - juris). Das Gefahrenpotential eines unter Einfluss von Cannabis fahrenden Pkw-Lenkers liegt allerdings grundsätzlich über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber sind die mit der Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile typische Auswirkungen des Verlusts seiner Fahrerlaubnis, die von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden müssen. Daran kann auch selbst eine gegebenenfalls zeitnahe Entscheidung der Hauptsache nichts ändern.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der sich so ergebende Streitwert von 5.000,- EUR war für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 10/03/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2014 wird abgeändert. Der Antrag wird - insgesamt - abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III.
published on 23/10/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eine
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.