Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Sept. 2014 - Au 7 S 14.1050

published on 04/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Sept. 2014 - Au 7 S 14.1050
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der Antragsteller (geboren am ... 1970) hat am 14. August 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners einen Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B gestellt und am 9. November 2006 zurückgenommen.

Am 11. Mai 2007 erteilte die tschechische Behörde ... dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm den tschechischen Führerschein mit der Nr. ... aus, im dem unter Feld 8 der tschechische Wohnsitz ... eingetragen ist.

Mit Schreiben vom 22. November 2013 beantragte der Antragsteller, seine tschechische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben. Diesem Antrag war u. a. ein Schreiben des Landratsamtes ... vom 9. Juli 2013 beigefügt, betreffend den „Auszug aus der Evidenzkarte der Person ..., geb. ... 1970, wohnhaft in ...“.

Die vom Antragsgegner eingeholte Auskunft aus dem Melderegister ergab, dass der Antragsteller seit 1970 ununterbrochen mit alleinigem Wohnsitz in ..., zuletzt im ... gemeldet ist.

Auf die Anfrage des Antragsgegners vom 28. November 2013 teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch - tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ... (nachfolgend: Gemeinsames Zentrum) mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 mit, dass der Antragsteller vom 30. Oktober 2006 bis 9. Juni 2008 unter der Adresse „...“ gemeldet war. Sein deutscher Wohnsitz sei im Auszug aus dem tschechischen Register ebenfalls eingetragen. Der Antragsteller sei vom 31. Oktober 2006 bis 9. Juni 2008 im Besitz der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis mit der Nr. ... gewesen. Am 11. Mai 2007 habe sich der Antragsteller der Führerscheinprüfung unterzogen.

Das Stadtamt ..., Abteilung für Straßenverkehr, übersandte mit Schreiben vom 29. Januar 2014 die Führerscheinunterlagen des Antragstellers (Bl. 34 bis 41der Behördenakte).

Die Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt (Ausweisnummer: ...) wurde dem Antragsteller am 31. Oktober 2006 von der Abteilung der Fremdenpolizei ... ausgestellt (Bl 40 und 76; deutsche Übersetzung: Bl. 75 der Behördenakte).

Im Antrag auf die Fahrerlaubnis vom 27. November 2006 (Bl. 37 und 83; deutsche Übersetzung: Bl. 80 der Behördenakte) wurde zur Aufenthaltsadresse (adresa pobytu) zum einen die ... Anschrift und zum anderen die Adresse „..., seit 31.10.06, ...“ angegeben.

Im „Antrag auf Ausgabe des Führerscheins“ (Zadost O Vydani), der unter dem Datum 25. Mai 2007 vom Fahrschulinhaber ... (gemäß Vollmacht vom 11.5.2007, Bl. 41, Rückseite; deutsche Übersetzung: Bl. 73 der Gerichtsakte) unterschrieben wurde, wurde unter der Rubrik „Hauptwohnsitz“ (Trvaly pobyt) die Adresse des Antragstellers in ... angegeben (Bl. 36; deutsche Übersetzung: Bl. 69 der Behördenakte).

Auch in der „Begutachtung über die gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ vom 27. November 2006 wurde in der Zeile „Ständiger Wohnort“ (Adresa trvalého pobytu) die Adresse des Antragstellers in ... aufgeführt (Bl. 38; deutsche Übersetzung: Bl. 86 der Behördenakte).

Im „Protokoll des Tests Nr. ... zur ersten Prüfung“ wurde in der Zeile „Wohnort“ (Bydliste) die ... Adresse des Antragstellers eingetragen (Bl. 38; deutsche Übersetzung: Bl. 87 der Behördenakte).

Dagegen wird in der Entscheidung des Stadtamtes ... vom 25. Mai 2007 über die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B an den Antragsteller bei dessen Personalien angegeben „dauerhaft wohnhaft ..., ...“ (Bl. 41; deutsche Übersetzung: Bl. 72 der Behördenakte). Seite 2 (Rückseite) dieses Schriftstücks enthält die Vollmachtserteilung des Antragsteller vom 11. Mai 2007 an ... zur Abholung des Führerscheins (Bl. 41, Rückseite; deutsche Übersetzung: Bl. 73 der Gerichtsakte).

Ebenso wird in der „Registerkarte des Fahrers“ (Evidencni Karta Ridice) unter „Hauptwohnsitz“ die Adresse ..., Bezirk ... angegeben (Bl. 35 und 85; deutsche Übersetzung: Bl. 84 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 25. März 2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller u. a. mit, dass seine tschechische Fahrerlaubnis entgegen dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, vor allem entgegen dem Wohnsitzprinzip, ausgestellt worden sei, so dass er gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV im Gebiet der Bunderepublik Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt sei. Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein bis spätestens 4. April 2014 zur Eintragung eines Sperrvermerks bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten ein kostenpflichtiger Feststellungsbescheid erlassen und der Antrag auf Umtausch des tschechischen Führerscheins kostenpflichtig abgelehnt werde. Diesem Schreiben war eine Einverständniserklärung zum Verzicht auf den Erlass eines kostenpflichtigen Feststellungsbescheids bzw. Rechtsmittelverzicht und zur Rücknahme des Antrags auf Ausstellung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis als Anlage beigefügt.

Mit Schreiben vom 4. April 2014 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass die tschechischen Behörden die verfahrensgegenständliche Fahrerlaubnis nach Überprüfen des Wohnsitzerfordernisses von mehr als 185 Tagen und Bestehen der Fahrerlaubnisprüfungen rechtskonform erteilt hätten. In der EU-Fahrerlaubnis sei auch ordnungsgemäß als ehemaliger Wohnsitz des Antragstellers ... und nicht D-... vermerkt. Der Antragsteller habe bereits Anfang 2006 seinen Wohnsitz angemeldet und bis zur Erlangung und Aushändigung der Fahrerlaubnis unterhalten.

Nachdem dem Bevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht gewährt worden war, führte er in den Schreiben vom 9. April, 10. April und 3. Juni 2014 aus, dass das Schreiben des Magistrats ... vom 29. Januar 2014 und die beigefügten tschechischen Führerscheinunterlagen nicht übersetzt worden seien. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Tatsachen würden unter Berücksichtigung der Leitentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (C-467/10) die beabsichtigte Eintragung eines Sperrvermerks und die Ablehnung der Umschreibung nicht rechtfertigen. Es sei bekannt, dass die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses überhaupt die Grundlage für eine Antragstellung der Fahrerlaubnis sei und ein ärztliches Zeugnis im Regelfall die deutsche Wohnanschrift trage. Auch der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis werde regelmäßig zu einer Zeit zusammen mit dem ärztlichen Zeugnis eingereicht, wenn der tschechische Hauptwohnsitz noch nicht eingerichtet und praktiziert werde. Es werde auch auf die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. März 2013 (Au 7 S 13.275) in dem Verfahren ... verwiesen.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 16. Juni 2014 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers die Übersetzung der Schreiben des Stadtamtes ... mit Anlagen übermittelt.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2014 stellte das Landratsamt fest, dass die am 11. Mai 2007 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Nummer 1 des Bescheidstenors). Unter der Nummer 2 des Tenors verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, seinen tschechischen Führerschein Nr. ..., ausgestellt am 11. Mai 2007 durch ..., unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen nach Zustellung dieses Bescheids, zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Diese Anordnung wurde zwangsgeldbewehrt (Nummer 4 des Bescheidstenors) und die Nummern 1 und 2 des Bescheidstenors wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nummer 5 des Bescheidstenors). Der Antrag auf Anerkennung einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wurden abgelehnt (Nummer 3.1 und 3.2 des Bescheidstenors).

Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbestätigung am 18. Juni 2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig geworden sei, da der Antragsteller seine Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins nicht fristgemäß erfüllt habe.

Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2014 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 EUR angedroht, falls der Antragsteller seine Pflicht zur Vorlage des Führerscheins nicht bis spätestens sieben Tage nach Zustellung dieses Bescheids erfülle.

Am 14. Juli 2014 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben und im Wesentlichen beantragen, den Bescheid vom 16. Juni 2014 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die tschechische EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers für die Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B umzuschreiben und auszuhändigen.

Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.1049 geführt.

Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des vorgenannten Bescheids gemäß Ziffer 5 des Bescheides sowie Ziffer 6 des Bescheids vorläufig außer Vollzug zu setzen .

Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe seinen Hauptwohnsitz in der Zeit vom 30. Oktober 2006 bis 9. Juni 2008 in ... /Tschechien inne gehalten, sei dort ordnungsgemäß gemeldet gewesen, habe eine tschechische Melde- und Residenzbescheinigung besessen und habe am 11. Mai 2007 nach Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung durch die zuständige tschechische Führerscheinbehörde beim Magistrat .../Tschechien die streitgegenständlich tschechische EU-Fahrerlaubnis erhalten. Im tschechischen Führerschein Nr. ... sei der tschechische Wohnsitz ... ordnungsgemäß eingetragen.

Eingeholte Auskünfte des Antragsgegners bei tschechischen Behörden in einem anderen Verfahren mit dem Inhalt, dass angeblich im Zeitraum 9. Juni 2008 bis 7. September 2009 insgesamt 665 Personen im Anwesen ... in ... gemeldet gewesen seien, seien eine unbestreitbar verwertbare Angabe des Ausstellermitgliedstaates. Der Antragsteller sei in diesen Auskünften aber explizit nicht genannt worden. Zudem habe der Antragsteller seinen vorübergehenden Aufenthalt in Tschechien in einem anderen Zeitraum gehabt, nämlich in der Zeit vom 31. Oktober 2006 bis 9. Juni 2008.

Sofern der Antragsgegner anführe, dass der Antragsteller auf dem Antrag auf Aushändigung des Führerscheins, auf dem Antrag auf die Fahrerlaubnis und auf dem Attest über die gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen seine Adresse in ... angegeben habe, führe dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 1. August 2012 (Fall ... C-467/19) nicht dazu, dass der Antragsteller das Wohnsitzerfordernis in Tschechien nicht eingehalten habe. Hierzu werde auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. März 2013 (Au 7 S 13. 275, ...) verwiesen.

Der Antragsteller sei auch nicht verpflichtet, dem Antragsgegner nähere und substantiierte Angaben über seinen vorübergehenden und durch tschechische Dokumente nachgewiesenen Wohnsitz in Tschechien zu erbringen.

Der Antragsteller sei beruflich dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 beantragte der Antragsteller,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner werte die Mitteilungen des Stadtamtes ... vom 16. Dezember 2013 und 29. Januar 2014, dass der Antragsteller auf dem Antrag auf Aushändigung des Führerscheins, auf dem Antrag auf die Fahrerlaubnis und auf dem Attest über die gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen seine ... Adresse angegeben habe, als unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates. Dies gelte ebenso für die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 3. Dezember 2013, dass der Antragsteller vom 30. Oktober 2006 bis 9. Juni 2008 unter der Adresse ..., Kreis ... gemeldet, dass er im Besitz der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis mit der Nummer ... war und dass sein deutscher Wohnsitz in ... ebenfalls im Register eingetragen war. Der Antragsteller habe damit unter der tschechischen Adresse lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt belegt. Dies bestätige auch der Bevollmächtigte des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 14. Juli 2014, wenn er angebe, dass der Antragsteller sich in Deutschland nicht abgemeldet habe, weil er von Anfang an geplant habe, einen Wohnsitz in Tschechien nur zum Zweck des Erwerbs eines tschechischen Führerscheins, also nur vorübergehend, zu begründen.

Der Antragsteller sei sehr wohl verpflichtet, nähere und substantiierte Angaben über seinen angeblichen Wohnsitz in Tschechien zu erbringen. Die Antragstellerseite habe bislang im gesamten Verwaltungsverfahren nichts vorgetragen, was auf einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien im Sinne von Art 12 der Richtlinie 2006/126/EG schließen lasse.

Es werde die Beiziehung der Akte des Klageverfahrens Au 7 K 13.274 (...) beantragt. Die in diesem Verfahren mit Schreiben vom 14. November 2013 übersandten Anlagen, u. a. hinsichtlich der Befragung des Eigentümers des Anwesens ..., würden hiermit nochmals vorgelegt.

Aus der übersetzten Antwort der Bezirksstaatsanwaltschaft ... vom 23. Dezember 2013 und der beigefügten Liste würden sich alle im Zeitraum vom 9. Juni 2008 bis 7. September 2009 in ... gemeldeten Personen (insgesamt 665) ergeben. Darunter befinde sich auch der Antragsteller (Nr. 100 der Liste).

Selbst wenn die genannten Personen während verschiedener Zeiträume in ... gemeldet gewesen seien, sei von einem Scheinwohnsitz auszugehen. Laut dem Internetauftritt der Gemeinde ... würden im Dorf 58 Einwohner leben. Wenn in einem einzigen Anwesen dort allein im Zeitraum vom 9. Juni 2008 bis 7. September 2009 insgesamt 665 Personen angemeldet gewesen wären, sei es nicht möglich, dass im ganzen Dorf dauerhaft nur 58 Einwohner leben würden.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 führte der Klägerbevollmächtigte u. a. aus, dass der Betreiber des Anwesens möglicherweise ab dem 9. Juni 2008 mehrere Personen nur angemeldet habe, obwohl diese ihren Wohnsitz dort tatsächlich nicht unterhalten hätten. Der Antragsteller habe in diesem Anwesen seinen Wohnsitz im Zeitraum 9. Juni 2008 bis 7. September 2009 (gemeint wohl 30.10.2006 bis 9.6.2008) tatsächlich unterhalten und habe nichts mit den in der Liste genannten anderen 664 Personen zu schaffen gehabt.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 8. August 2014 mit, dass der Antragsteller am 31. Juli 2014 seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorgelegt habe. Am 7. August 2014 sei ihm der Führerschein mit dem am 1. August 2014 eingetragenen Sperrvermerk wieder ausgehändigt worden. Zudem habe der Antragsteller am 31. Juli 2014 die (als Anlage beigefügte) Einverständniserklärung unterschrieben abgegeben. Aus Sicht des Antragsgegners habe sich damit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erledigt. Die (vorgedruckte) „Einverständniserklärung“, die auf das Schreiben des Antragsgegners vom 25. März 2014 Bezug nimmt, lautet u. a.: „Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mit der Eintragung des Sperrvermerks …einverstanden bin und lege meinen Führerschein freiwillig zur Eintragung… vor… Ich verzichte ausdrücklich auf die Zustellung eines ausführlichen Bescheides und auf die Einlegung von Rechtsmitteln. Dieser Verzicht ist unwiderruflich. Gleichzeitig nehme ich meinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis vom 25.11.2013 zurück….“

Mit Schreiben vom 28. August 2014 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers u. a. mit, dass die Einverständniserklärung gegenüber dem Antragsgegner wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten worden sei.

Der Antragsgegner führte hierzu mit Schreiben vom 29. August 2014 aus, die Einverständniserklärung sei dem Antragsteller bereits mit dem Schreiben vom 25. März 2014 übersandt worden. Diese ihm seit Monaten vorliegende Erklärung habe der Antragsteller freiwillig und unterschrieben am 31. Juli 2014 persönlich abgegeben. Die Erklärung sei mit dem Antragsteller weder besprochen noch durchgesehen worden, sondern nur in Empfang genommen und an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet worden. Die Eintragung des Sperrvermerks sei erst am 1. August 2014 erfolgt. Ein Irrtum des Antragstellers sei daher nicht erkennbar. Der Vorwurf einer arglistigen Täuschung werde in Anbetracht des Verfahrensablaufs schärfstens zurückgewiesen.

In Bezug auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag war nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 2. des Bescheidstenors wiederhergestellt werden soll.

1. Zwar bestehen an der Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz erhebliche Zweifel. Denn das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist möglicherweise durch die am 31. Juli 2014 beim Antragsgegner abgegebene Erklärung, dass er mit der Eintragung des Sperrvermerks einverstanden sei, auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte und seinen Antrag vom 25.11.2013 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis zurücknehme, entfallen. Die Frage, ob diese Erklärung wirksam angefochten wurde, ist ggf. durch Beweiserhebung (z. B. Parteieinvernahme) im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Frage der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kann aber zunächst dahingestellt bleiben, da der Antrag entsprechend den nachfolgenden Ausführungen jedenfalls in der Sache erfolglos bleibt.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet.

a) Der Antragsgegner hat bei der Anordnung des Sofortvollzugs den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungsanforderungen noch in ausreichender Weise Rechnung getragen. Er hat insbesondere auf die drohende Gefahr hingewiesen, dass der Antragsteller weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und bei Kontrollen einen Führerschein vorzeigt, aus welchem die fehlende Fahrberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland nicht hervorgeht. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (BayVGHvom 10.3.2008, Az. 11 CS 07.3453 m. w. N.).

b) Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs ausschlaggebend. Der Bürger kann kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Andererseits kann am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

c) Die Klage erweist sich - unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit (siehe 1.) - im Rahmen einer summarischen Prüfung jedenfalls als unbegründet, da die Verpflichtung des Antragstellers, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, rechtmäßig ist und der Antragsteller dadurch nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheids angeordnete Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks ist § 3 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in entsprechender Anwendung. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht im Sinne des § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist zulässig und geboten, da der Regelungszweck dieser Vorschriften - Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland - nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Insbesondere gilt dies dann, wenn sich der Inhaber einer derartigen ausländischen Fahrerlaubnis - wie hier - „berühmt“, von dieser Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen. Es ist auch kein schützenswertes Interesse des Antragstellers oder ein sonstiger Grund dafür ersichtlich, zwischen den administrativen Folgen einer schon von Gesetzes wegen bestehenden Nichtanerkennungsfähigkeit und den Folgen einer durch Einzelakt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG erfolgten Aberkennung einen Unterschied zu machen. In beiden Fällen ist ein entsprechender Vermerk unerlässlich für den effektiven Vollzug des Fahrerlaubnisrechts (vgl. VG Augsburg, B. v. 23.6.2009 - Au 7 S 09.669; VG München, Bv. 27.7.2009, - M 1 S 09.2701).

Die dem Antragsteller am 11. Mai 2007 von dem Magistrat ... erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.

Das ergibt sich § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.

Diese Vorschrift ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351) mit EU-Recht vereinbar.

Danach gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht, wenn der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Für letzteres liegen keine Anhaltspunkte vor.

aa) Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Vorschrift entspricht der hier einschlägigen Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (nachfolgend: RL 91/439/EWG).

Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinn dieser EU-Vorschrift im Ausstellermitgliedstaat ist Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439/EWG) und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Im streitgegenständlichen Führerschein vom 11. Mai 2007 ist zwar ein tschechischer Wohnsitz eingetragen.

Die Ausstellung des Führerscheins ist auch grundsätzlich als Nachweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses anzusehen (EuGH, U. v. 29.4.2004 - Kapper, C-476/01 - Slg. 2004, I-5205).

bb) Etwas anderes gilt hier aber deshalb, weil unbestreitbare Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren, belegen, dass der Antragsteller bei Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte (EuGH, U. v. 26.6.2008 - Wiedemann/Funk, C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06 - Slg. 2008, I-4691).

Zur Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „unbestreitbare Informationen“ zu stellen sind, schließt sich das Gericht der umfassenden Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) in seinem Urteil vom 20. Februar 2014 (Az. 11 BV 13.1189, juris) an, das wie folgt ausführt:

„Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351) ausgesprochen, dass die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt sind, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Bereits aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217 ff. Rn. 58) ergibt sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von dem anderen Mitgliedstaat einzuholen. Da die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitraum zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht „ins Blaue hinein“, sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - NZV 2010, 321).“…

…“Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können die nationalen Gerichte insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass diese Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75 Satz 2).“….

Was den Gesichtspunkt der gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der der Richtlinie 2006/126/EG betrifft, so gilt dieser auch für die vorhergehende und im vorliegenden Fall einschlägige RL 91/439/EWG (vgl. Art. 12 Abs. 3 RL 91/439/EWG).

Nachdem der Antragsteller laut Melderegisterstand vom 28. November 2013 (Bl. 19 der Behördenakte; nachfolgend: BA) seit seiner Geburt mit (alleinigem) Hauptwohnsitz in ... gemeldet ist und er im tschechischen Führerscheinverfahren diesen deutschen Hauptwohnsitz auf verschiedenen Unterlagen, datiert unter dem 27. November 2006 und 25. Mai 2007, angab, obwohl er angeblich bereits seit 30. Oktober 2006 seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien (...) gehabt haben will, war der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet, Informationen zur Frage der Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik von den tschechischen Behörden einzuholen.

Das Gemeinsame Zentrum teilte unter dem 2. Dezember 2013 (Bl. 28 BA) dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller in der Zeit vom 30. Oktober 2006 bis 9. Juni 2008 in ..., Kreis ... gemeldet gewesen sei. Im Auszug aus dem Register sei ebenfalls sein deutscher Wohnsitz in ..., ... eingetragen.

Weitere Erkenntnisse in Bezug auf das Wohnobjekt ... waren dem Antragsgegner anlässlich eines weiteren Verfahrens - nämlich im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen Au 7 K 13.274, in dem der dortige Kläger ebenfalls vom Bevollmächtigten des Antragstellers vertreten wurde und das mit einer Klagerücknahme beendet wurde - bekannt geworden. In diesem Verfahren teilte im Rahmen der Rechtshilfe die Polizei der Tschechischen Republik, der Bezirksdirektion der Polizei des Südböhmischen Bezirks - Regionalabteilung ... (nachfolgend: tschechische Polizei) mit Schreiben vom 28. November 2013, übermittelt an den Antragsgegner durch die Bezirksstaatsanwaltschaft, ... mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 mit (Bl. 70 bis 76 der Gerichtsakte, nachfolgend: GA), dass unter der Adresse ..., Bezirk ... im Zeitraum vom 9. Juni 2008 bis 7. September 2009 entsprechend einem im Anhang beigefügten Verzeichnis 665 Personen untergebracht worden sein sollten.

In diesem Verzeichnis ist unter Nummer 100 auch der Antragsteller erfasst.

Weiter war in dem vorgenannten Schreiben angeführt, dass ..., der die Unterbringung vermittelt habe, am 18. Februar 2010 gestorben sei. Dieser habe am 6. September 2009 dem Finanzamt ... mitgeteilt, alle Unterlagen (einschließlich der Gästebücher) für sein Unternehmen verloren zu haben.

Aus einer amtlichen Niederschrift der Tschechischen Polizei vom 1. Juli 2013 über die Abgabe einer Erklärung, übermittelt dem Antragsgegner mit Schreiben vom 4. Juli 2013 (Bl. 56 bis 57 GA) wurde letzterem bekannt, dass ... (geb. 5.12.1978) Miteigentümer der Immobilie sei, die unter der Adresse Nr. ..., Gemeinde ..., Landkreis ... angesiedelt sei. In den letzten Jahren habe sein Vater, ... (geb. ... 1955) eine unternehmerische Tätigkeit im Fahrschulbereich betrieben. Im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit habe der Vater unter der genannten Adresse ... Unterkunft angeboten.

Das Beenden der Tätigkeitsausübung sei am 18. Februar 2010 durch das Ableben des Vaters erfolgt.

Des Weiteren ist dem Antragsgegner aus einem Aktenvermerk der Tschechischen Polizei vom 18. Mai 2011 (übersetzte Fassung Bl. 68 GA) Nachfolgendes bekannt geworden:

„Aufgrund des Ersuchens in der Sache der Rechtshilfe wurde beim Gemeindeamt ..., Bezirk ... eine Untersuchung durchgeführt, wo beim Bürgermeister der Gemeinde ..., geb. ... 1945, permanent wohnhaft ..., ..., Bezirk ..., festgestellt wurde, dass das Haus Konskriptionsnummer ... in der Gemeinde ..., Bezirk ... bis zu seinem Tode ..., geb. ... 1955, Inhaber der Fahrschule ... Fahrschule ..., ..., Betriebsstelle ..., Bezirk ... besaß.

Durch die Aussage des Bürgermeisters wurde die Tatsache bestätigt, dass in dem Haus, Konskriptionsnummer ..., in der Gemeinde ..., Bezirk ..., nie jemand untergebracht wurde, obwohl der Inhaber der Fahrschule ... bei dem Gemeindeamt ... die Listen der Personen aus der BRD für die Zwecke der Gewinnung der Bestätigung über dem vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik vorlegte. Es handelte sich nur um eine schriftliche Unterlage zu dem vorübergehenden Aufenthalt in der Zahl von 939 Personen, überwiegend aus BRD. Für diese Personen hat die Fahrschule ... in der Tschechischen Republik Gewinnung von Fahrerlaubnis gesichert. Liste der Personen ist zugänglich bei dem Gemeindeamt ... Haus Konskriptionsnummer ... in der Gemeinde ... wurde bis heutigen Tag nicht angebaut.

Der Geschäftsführer der Fahrschule ... hat auf diese Art und Weise insgesamt 939 Personen eingetragen. Es handelt sich um die Periode seit dem Jahre 2007 bis Jahresende 2009. Diesen Personen hat ... in der Tschechischen Republik die Führerscheine gesichert...“

Nach Auffassung des Gerichts weisen die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen darauf hin, dass sich der Antragsteller und Inhaber des tschechischen Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats allenfalls für eine kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75 Satz 2).

Mit den vom Ausstellerstaat im Rahmen des laufenden Verfahrens zusätzlich erlangten, oben dargelegten Erkenntnissen konnten etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft geschlossen werden.

Dem Beweisergebnis ist der Antragsteller nicht wirksam entgegentreten.

Soweit von Antragstellerseite im Schriftsatz vom 28. Juli 2014 vorgetragen wird, der Zeitraum vom 9. Juni 2008 bis 7. September 2009, der in der mit Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2013 mitübermittelten Liste abgedeckt werde, betreffe nicht den vorliegenden Fall, da der Antragsteller vor diesem Zeitraum, nämlich bereits ab dem 30. Oktober 2006 bis 9. Juni 2008 in ... gemeldet war, so steht dem entgegen, dass nach dem amtlichen Vermerk der Tschechischen Polizei vom 18. Mai 2011 in dem Haus ... nie jemand tatsächlich untergebracht war. Zudem ist in diesem Vermerk angegeben, dass der verstorbene ... insgesamt 939 Personen eingetragen habe. Es habe sich um die Periode seit dem Jahre 2007 bis Jahresende 2009 gehandelt. Damit waren im Zeitraum zwischen 2007 bis zum 9. Juni 2008, in dem also auch der Antragsteller dort gemeldet war, jedenfalls 274 Personen unter der Adresse ... eingetragen (939 minus 665).

Nach alledem steht aufgrund der Auskünfte der tschechischen Behörden und aufgrund des fehlenden Vortrags des Antragstellers zu den Umständen seines angeblichen Aufenthalts in der Tschechischen Republik für das Gericht fest, dass der Antragsteller unter der Adresse ... nur einen Scheinwohnsitz begründet hat.

Da der Antragsteller - entsprechend den obigen Ausführungen - nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat ihn der Antragsgegner aufgrund von § 47 Abs. 1 und 2 FeV in analoger Anwendung zu Recht dazu verpflichtet, seinen tschechischen Führerschein mit der Nr.... zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nachdem sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist und die gegen ihn gerichtete Klage im Hauptsacheverfahren keine Erfolgsaussichten erwarten lässt, war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nummern I.5 und. 46.3; im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde die Hälfte des im Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes angesetzt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/02/2014 00:00

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III. Das Urteil ist i
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 01/02/2016 00:00

Tenor Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten. 1G r ü n d e: 2I. 3In der Anklageschrift vom 20.10.2015 wird dem Ang
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.