Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2015 - Au 7 E 15.1671

published on 24/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2015 - Au 7 E 15.1671
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller fordert vom Antragsgegner die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Firma (Musik-Label) „...“.

1. Per E-Mail vom 27. September 2015 (E-Mail Adresse: ...) ersuchte der Antragsteller den Antragsgegner unter Berufung auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch um Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Musik-Label „...“ in ... Hierzu teilte er mit, dass aufgrund eines Beschlagnahmebeschlusses gegen den Tonträger „...“ des Liedermachers „...“ am 16. April 2015 verschiedene Durchsuchungen durchgeführt worden seien. Davon betroffen seien die Räumlichkeiten des ... Labels „...“. Ihm sei von der Staatsanwältin ... der Abteilung III der Staatsanwaltschaft ... mitgeteilt worden, dass das in diesem Zusammenhang geführte Verfahren gegen den Produzenten an die Staatsanwaltschaft ... abgegeben worden sei. Der Antragsgegner möge ihm mitteilen, welche Räumlichkeiten konkret im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums ... durchsucht und welche Feststellungen oder Beschlagnahmungen dabei getroffen worden seien. Zudem würde er gerne wissen, welche Strafverfahren in diesem Zusammenhang gegen welche Beteiligten geführt werden.

Per E-Mails vom 5. und 16. Oktober 2015 wies der Antragsgegner das Auskunftsersuch zurück. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes könnten keine weiteren Auskünfte, die über die dem Antragsteller bereits bekannten Informationen hinausgingen, erteilt werden. Die begehrten Informationen seien eine Ausforschung, die vom presserechtlichen Auskunftsrecht nicht gedeckt seien.

Der Antragsteller teilte hierzu per E-Mail vom 16. Oktober 2015 mit, die begehrten Informationen dienten der „Ausforschung“ von gefährlichen neonazistischen Strukturen und gerade nicht von beliebigen Personen. Er bestehe auf seinem ursprünglichen Auskunftsersuchen. Zudem möge benannt werden, welche Verfahren geführt würden und welche Funktion die einzelnen davon Betroffenen in der Ausführung der mutmaßlichen Straftaten führten. Zudem werde die Auskunft erbeten, ob die Ermittlungen inzwischen abgeschlossen und dem Gericht Entsprechendes vorgelegt worden sei.

2. Mit Fax-Schreiben vom 12. November 2015 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage auf Beantwortung seines Fragenkatalogs. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 15.1670 geführt. Gleichzeitig stellte der Antragsteller folgenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

1. Welche Räumlichkeiten wurden im Rahmen des fraglichen Verfahrens im Zuständigkeitsbereich des agierenden Polizeipräsidiums konkret durchsucht.

2. Welche Feststellungen oder Beschlagnahmungen wurden dabei getroffen.

3. Welche Verfahren werden in diesem Zusammenhang geführt.

Zudem stellte der Antragsteller den Antrag,

ihm für das Klage- und Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung von Klage und Eilantrag gab der Antragsteller den im Rahmen des Auskunftsersuchens geführten E-Mail-Verkehr mit dem Antragsgegner wieder. Zuletzt habe der Antragsgegner auf die telefonische Anfrage des Antragstellers am 4. November 2015 erklärt, dass er nicht dazu bereit sei, die begehrten Informationen herauszugeben. Die Auskunftsverweigerung sei ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Der vorgebrachte Verweigerungsgrund „Persönlichkeitsschutz“ sei gegenstandslos, da er nicht die Namhaftmachung konkreter Personen fordere. Sein Rechtsschutzinteresse beruhe auf Art. 5 GG und der entsprechenden Vorschrift des Bayerischen Pressegesetzes. Die Auskunftsverweigerung verhindere, dass der in diesen Vorschriften dargelegte Wille des Gesetzgebers zum Durchbruch komme. Das Verhalten des Antragsgegners sei kein Einzelfall. Dem Antragsteller seien auch ansonsten entsprechende Auskünfte mehrfach rechtswidrig verweigert worden. Dem Klage- und Antragsschreiben vom 12. November 2015 (Fax-Schreiben) war die Kopie eines Presseausweises beigefügt, von dem nur die Überschrift „Presseausweis 2015“ leserlich ist (Bl. 8 der Gerichtsakte).

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. November 2015 wurde dem Antragsteller u. a. der Eingang der Klage und des Eilantrags bestätigt und die Aktenzeichen mitgeteilt. Zudem wurde er gebeten, eine lesbare Kopie des Presseausweises vorzulegen und mitzuteilen; für welches Presseunternehmen er tätig sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 18. November 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzinteresse, da der Antragsteller, wie sich aus seiner E-Mail vom 27. September 2015 ergebe, bereits Kenntnis von umfassenden Informationen über das betroffene Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... habe. Der Antrag sei zudem unbegründet. Der Inhalt der Anträge sei - zumindest in Teilbereichen - unbestimmt und auch nicht auslegungsfähig. Der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert. Er habe nicht ausgeführt, aus welchen Umständen sich seine Berechtigung aus Art 4 Abs. 1 BayPrG ergebe. Der Antragsteller habe in früheren Jahren einen Presseausweis benutzt, in dem sein Geburtsdatum nicht richtig eingetragen gewesen sei. Der Antragsgegner könne nicht davon ausgehen, dass der nunmehr vorgelegte Presseausweis die strengen Anforderungen eines anerkannten Presseverbands erfülle. Einem presserechtlichen Auskunftsanspruch stehe die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG entgegen. Zu berücksichtigen sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... Betroffenen. Nachdem die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und damit eine gerichtliche Entscheidung noch nicht vorliegen könne, gelte weiterhin die Unschuldsvermutung. Die Gesamtabwägung führe eindeutig zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von einem Ermittlungsverfahren Betroffenen gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. dem Informationsanspruch des Antragstellers.

Dem Schreiben des Antragsgegners lag der Ausdruck der E-Mails bei, die zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner im Zeitraum 27. September bis 16. Oktober 2015 ausgetauscht worden waren.

Mit der Übermittlung dieses Schreibens an den Antragsteller am 19. November 2015 wurde er nochmals darauf hingewiesen, einen lesbaren Presseausweis vorzulegen und Angaben darüber zu machen, für welche Presseunternehmen er tätig sei.

3. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung/ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Dem Antragsteller steht die aktive Prozessführungsbefugnis - also seine Berechtigung, den prozessualen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen - nicht zu (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 71, 76). Er kann einen presserechtlichen Auskunftsanspruch weder aus Art. 4 BayPrG herleiten (nachfolgend unter a)) noch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (nachfolgend unter b)).

a) Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) vom 1. Juli 1949 (BayRS IV S. 363) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl 2000, S. 340), der die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV ausformt, hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Nach Art. 17 BayPrG gelten die Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes auch für Nachrichtenagenturen, Pressebüros und ähnliche Unternehmen. Die Presse kann ihr Auskunftsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG aber nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.

Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nach dieser Vorschrift also nur derjenige geltend machen, der - nachweislich - einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (vgl. z. B. OVG NW, B. v. 30.6.2008 - 5 A 2794/05 - juris Rn.8). Zu diesem Personenkreis, dem ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG zusteht, zählen auch sogenannte „feste freie“ Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - NJW 2004, 3358-3360, juris m. w. N.). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit als Journalist haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Nicht notwendig für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ist es auch, dass ein konkreter Rechercheauftrag einer Redaktion nachgewiesen wird. Einem freien Journalisten ist es freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk einer Redaktion anbietet, um hierdurch Einnahmen zu erzielen (vgl. VG München, U. v. 22.5.2014 - M 10 K. 13.1304 - juris; U. v. 3.7.2014 - M 10 K 13.2584 - juris).

Ein erhebliches Indiz zum Nachweis der journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten stellt der sog. bundeseinheitliche Presseausweis dar. Eine gesetzliche Regelung über die Ausstellung von Presseausweisen gibt es in Deutschland zwar nicht, da eine solche die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit einschränken würde. An sich kann also jeder Presseausweise ausstellen. Vor diesem Hintergrund kommt einem Presseausweis auch nicht per se legitimierende Wirkung zu. Allgemein anerkannt ist aber der sog. bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser geht zurück auf eine Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen zwischen der Innenministerkonferenz auf der einen Seite und Journalistengewerkschaften und Verlegerverbänden auf der anderen Seite im Jahr 1950, neu gefasst durch Runderlass des Bundesinnenministeriums vom 25.11.1993 - I A 3/22-10.1.13. Dieser bundeseinheitliche Presseausweis, auch als „amtlich anerkannter“ Presseausweis bezeichnet, wurde bis 2004 (ausschließlich) von den Landesorganisationen folgender Verbände ausgestellt: Deutscher Journalisten-Verband e.V. (DJV), ver.di Fachbereich Medien, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ). Anderen Verbänden war die Ausstellung zunächst verwehrt. Darin sah das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. September 2004 (Az.: 1 K 1651/01, NJW-RR 2005, 1353-1355) allerdings eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Aufgrund dieses Urteils wurde in der Innenministerkonferenz über eine Neufassung der bisherigen Regelung beraten. Zu einer endgültigen Vereinbarung über die künftige Handhabung der Presseausweis-Vergabe und über die hierfür berechtigten Verbände ist es bislang aber nicht gekommen. Daher beschloss die Innenministerkonferenz am 7. Dezember 2007, dass Presseausweise ab 2009 nicht mehr die Autorisierung der Innenminister auf der Rückseite tragen dürfen. Die ursprünglich beteiligten Verbände führten gemeinsam mit zwei hinzugekommenen Verbänden (Verband Deutscher Sportjournalisten e.V. und Freelens) den bundeseinheitlichen Presseausweis gemäß den Grundsätzen des Runderlasses des Bundesinnenministeriums vom 25. November 1993 bis Ende 2014 weiter und legen an die Ausgabe strenge Maßstäbe an. So werden die Ausweise nur an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die „eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben“. An Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben (Amateur- und Hobbyjournalisten), wird ein Presseausweis von den o. g. Verbänden nicht erteilt; hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen“ (Ziff. II.1 des Runderlasses vom 25.11.1993, zitiert nach VG Düsseldorf, U. v. 17.9.2004 - 1 K 1651/01 - NJW-RR 2005, 1353-1355, juris; vgl. auch Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 48).

Der Antragsteller hat auf die gerichtlichen Anfragen vom 13. November 2015 und 19. November 2015, einen Presseausweis in lesbarer Kopie vorzulegen und mitzuteilen für welche Presseunternehmen bzw. Zeitungen oder Zeitschriften er tätig sei, nicht reagiert. Die mit dem Klage- und Antragsschreiben vom 12. November 2015 übermittelte Kopie eines Presseausweises lässt weder erkennen, von welcher Organisation der Presseausweis ausgestellt ist, also ob er als Indiz bzw. Legitimation für eine den presserechtlichen Auskunftsanspruch rechtfertigende journalistische Tätigkeit zu werten ist, noch, ob der Presseausweis überhaupt auf den Namen des Antragstellers lautet. Lesbar ist nämlich nur die erste Zeile „Presseausweis 2015“.

Auch hat der Antragsteller bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Zeitung oder Zeitschrift oder überhaupt irgendwelche Medien genannt, für die er tätig ist, geschweige denn, dass er eine Bestätigung eines Presseorgans im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG (Zeitungen, Zeitschriften) vorgelegt hat, die ihn als (zumindest freien) Mitarbeiter ausweist.

Die vom Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift angegebene Anschrift „c/o ..., ...-str. ..., ...“ ist die eines selbstverwalteten Jugendzentrums in ... (siehe unter https://www....). Diese Anschrift gibt keinen Hinweis darauf, dass der Antragsteller für eine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG tätig ist und ihm der presserechtliche Auskunftsanspruch zustehen könnte. Dasselbe gilt für die E-Mail-Adresse - ... -, unter der der Antragsteller seine Anfragen an den Antragsgegner gerichtet hat.

Eine Internet-Recherche ergab, dass der Antragsteller sich häufig als Autor in dem Blog „Störungsmelder“ betätigt (zuletzt z. B. mit Beiträgen vom 12.11.2015, 10.11.2015, 4.11.2015, 7.10.2015, 12.8.2015, 5.8.2015, 24.7.2015, 10.3.2015). Laut dem Impressum des Blogs ist „Störungsmelder“ ein Gemeinschaftsprojekt u. a. von Zeit Online, Intro, j...de und anderen. „Störungsmelder“ ist ein „Weblog, das sich mit Rechtsextremismus und Strategien gegen Neonazis beschäftigt.“ (siehe http://b...de/.../...). Zu diesem Blog hat ZEIT ... u. a. folgendes veröffentlicht: „…Deshalb hat ZEIT ... 2007 gemeinsam mit starken Partnern den Störungsmelder gestartet. Hier berichten und diskutieren Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus…“ (http://blog.z...de/.../...).

In diesem Weblog kann also „jedermann“ Beiträge zum Thema „Rechtsextremismus, Strategien gegen Neonazis“, sofern die Blog-Regeln beachtet werden, veröffentlichen. Es handelt sich bei dem Weblog „Störungsmelder“ damit um ein öffentliches, für jeden zugängliches Diskussionsforum zu einem bestimmten Thema. Der Weblog ist damit aber kein Presseorgan. Insbesondere handelt es sich bei dem Weblog nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift (periodische Presse), so dass die Beitragsverfasser, zu denen der Antragsteller gehört, auch nicht als „Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG anzusehen sind.

Selbst wenn man aber den Weblog „Störungsmelder“ im Lichte der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art 111 BV verbürgten Pressefreiheit als ein Presseorgan ansehen würde, weil der Blog die Gewähr für die publizistische Verbreitung der auf ihn enthaltenen Beiträge zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet und insofern an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, so hat der Antragsteller aber keine Bestätigung eines redaktionell Verantwortlichen beigebracht, die ihn als zumindest freien Mitarbeiter eines Presseorgans ausweist. Bezogen auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch bedeutet dies, dass dieses spezifische, nicht jeder Person zustehende Recht nur derjenige geltend machen kann, der einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann. Verzichtete man auf eine solche Gewähr, würde der presserechtliche Auskunftsanspruch in ein allgemeines Auskunftsrecht von Autoren ohne jegliche Anbindung an ein Presseunternehmen umgestaltet. Dieses ist ersichtlich vom Gesetzgeber des Landespressegesetzes jedoch nicht bezweckt und vor dem Hintergrund des Zusammenhanges der verfassungsrechtlich verbürgten Pressefreiheit mit der Informationsfreiheit der Bürger gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, der die weitreichenden einfachgesetzlichen Rechte der Presse erst bedingt, auch nicht gerechtfertigt (vgl. OVG NW, B. v. 30.6.2008 - 5 A 2794/05 - juris m. w. N.).

b) Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann der Antragsteller auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableiten.

Zum einen ist der Antragsteller kein Vertreter der Presse.

Wie bereits unter a) ausgeführt, ist Vertreter der Presse und damit Inhaber des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht jeder, der durch eine schriftliche Abhandlung einen Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit leisten will. Vielmehr setzt der presserechtliche Auskunftsanspruch voraus, dass der eine Auskunft Begehrende durch ein Presseunternehmen legitimiert ist.

Zum anderen besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein grundrechtsunmittelbarer presserechtlicher Auskunftsanspruch, d. h. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält keinen selbstständigen, die presserechtlichen Regelungen ergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Behörden und gewährt kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle (vgl. BVerfG, U. v. 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 - BVerfGE 103, 44-81, juris; BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 139/81 - juris; OVG NW, U. v. 23.5.1995 - 5 A 2875/92 - NJW 1995, 2741 f. m. w. N.; B. v. 3.2.2000 - 5 B 1717/99 - NJW 2000, 1968 f. m. w. N.).

c) Der begehrte Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsgegner kann auch nicht auf § 475 Abs. 1, Abs. 4 StPO gestützt werden. Danach kann eine Privatperson Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

Der Antragsteller, der unstreitig an den vom Antragsgegner geführten Ermittlungsverfahren nicht beteiligt ist, hat kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 Abs. 1 StPO dargelegt. Seine einzige Begründung für den Auskunftsanspruch, die begehrten Informationen dienten der Ausforschung von gefährlichen neonazistischen Strukturen, rechtfertigt nicht den Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung.

Nach allem war der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO insgesamt abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 154 Rn. 14). Der sich so ergebende Streitwert von 5.000,- Euro war für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

2. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausreichend ist hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs, ansonsten wäre die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsverfolgung nicht hergestellt (vgl. BayVGH, B. v. 21.11.2007- 24 C 07.2525 - juris).

Entsprechend den obigen Ausführungen unter 1. liegen hier die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unbegründet ist und die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 03/07/2014 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 10 K 13.2584 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. Juli 2014 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 240 Hauptpunkte: presserechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsbe
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published on 31/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.