Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Aug. 2018 - Au 6 E 18.1332

bei uns veröffentlicht am22.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1999 in Afghanistan geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einstweilen den Beginn einer Berufsausbildung zu gestatten.

Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 21. Dezember 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik ein und stellte am 17. März 2015 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. März 2017 (Bl. 71 ff. der Behördenakte) abgelehnt wurde. Nach erfolglosen Klageverfahren (VG Augsburg, U.v. 24.1.2018 - Au 8 K 17.32109) ist der Antragsteller seit dem 16. März 2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Ab dem 18. April 2018 war der Antragsteller bis zum 17. Juli 2018 im Besitz einer dreimonatigen Duldung mit der Nebenbestimmung, dass die Duldung bei Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt; derzeit bestünden noch Abschiebungshindernisse (Bl. 252 der Behördenakte). Die Duldung wurde bis zum 15. Oktober 2018 verlängert und ihm die Erwerbstätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber (... GmbH) als Produktionsmitarbeiter gestattet (Bl. 71 der Gerichtsakte).

Am 5. April 2018 übergab der Betreuer des Antragstellers (vgl. Beschluss des AG ... v. 20.3.2018 -, Bl. 226 f. der Behördenakte: kein Einwilligungsvorbehalt) dem Antragsgegner eine am 12. September 2017 ausgestellte Tazkira des Antragstellers im Original (Bl. 230, 245 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 6. April 2018 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum 6. Mai 2018 einen Reisepass beim afghanischen Generalkonsulat zu beantragen (Bl. 236 der Behördenakte). Die Tazkira wurde vom Antragsgegner am 9. April 2018 zur Urkundenüberprüfung an das Bayerische Landeskriminalamt weitergeleitet (Bl. 244 der Behördenakte). Am 18. April 2018 wurde dem Kläger aufgegeben, bis zum 21. Mai 2018 Nachweise über eine Passbeantragung zu erbringen, und ihm die o.g. (erste) Duldung erteilt (Bl. 251 f. der Behördenakte). Der Betreuer des Antragstellers teilte am 26. April 2018 mit, dass der Antragsteller am 25. Juli 2018 einen Termin beim afghanischen Generalkonsulat habe und deshalb um Rückgabe der Tazkira gebeten werde (Bl. 259 der Behördenakte). Der Antragsgegner erklärte, dass der Antragsteller eine Woche vor dem 25. Juli 2018 einen Abholtermin telefonisch vereinbaren könne (Bl. 260 der Behördenakte).

Am 29. Mai 2018 übermittelte die Zentrale Ausländerbehörde ... der Regierung von, Zentrale Passbeschaffung Bayern, den Antrag auf einen Transit Pass for Returning to Afghanistan (TPR) sowie die Tazkira und eine Übersetzung der Tazkira (Bl. 280 der Behördenakte). Am 4. Juli 2018 stellte der Antragsgegner - vertreten durch die Regierung von, Zentrale Passbeschaffung Bayern - beim afghanischen Generalkonsulat einen Antrag auf einen Transit Pass for Returning to Afghanistan (TPR) und legte hierfür dem afghanischen Generalkonsulat auch einen Identitätsnachweis vor (Bl. 38 f. der Gerichtsakte). Die Regierung von ... teilte mit Schreiben vom 25. Juli 2018 mit, dass der Antrag am 4. Juli 2018 gestellt worden sei und das afghanische Generalkonsulat nach der Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen Deutschland und Afghanistan vom 2. Oktober 2016 vier Wochen und damit bis zum 2. August 2018 Zeit habe, einen Transit Pass for Returning to Afghanistan auszustellen. Sollte das afghanische Generalkonsulat innerhalb dieser Frist keinen TPR ausstellen, sei die zuständige Ausländerbehörde befugt, ein (EU) Laissez-Passer zu erstellen. Hinsichtlich der konkreten Durchführung der Rückführung solle sich die Zentrale Ausländerbehörde ... an das Team „Sammelcharter“ der Regierung von ... wenden, welches auch ein etwaiges Original des TPR bzw. eine Kopie des (EU) Laissez-Passers einbehalte.

Am 11. Juli 2018 legte der Antragsteller dem Antragsgegner seinen Berufsausbildungsvertrag vom 26. Juni 2018 vor (Bl. 24 der Gerichtsakte; Bl. 284 der Behördenakte) und beantragte die Erteilung einer Ausbildungsduldung zur Aufnahme einer Berufsausbildung als Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice ab dem 1. September 2018 bis zum 31. August 2021. Die Passbeantragung beim afghanischen Generalkonsulat war am 25. Juli 2018 mangels Vorlage der Tazkira, die sich beim Antragsgegner befand, nicht möglich.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 (Bl. 287 ff. der Behördenakte), dem Antragsteller zugegangen am 21. Juli 2018, lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis ab. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien bereits eingeleitet worden und ein Heimreiseschein könne ausgestellt werden. Ein Duldungsanspruch sei daher nicht mehr gegeben.

Mit Telefax vom 1. August 2018 erhob der Antragsteller Klage und beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2018 eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis bis zum Ende der Ausbildung nach § 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu erteilen und hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2018 über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zur Aufnahme der Ausbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Darüber hinaus beantragt er,

den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG nebst Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel - Küchen und Umzugsservice bei der Firma... GmbH & Co. KG, ...-Str. ... in ... zu erteilen.

Da es dem Antragsteller unzumutbar sei, die Ausbildung nicht am 1. September 2018 zu beginnen und dadurch seinen Ausbildungsplatz zu verlieren, sei der Eilantrag zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zulässig und liege ein Anordnungsgrund vor. Ein Anordnungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestehe ebenfalls, insbesondere hätten am 11. Juli 2018 als maßgeblichen Zeitpunkt keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgelegen. Gegen die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen spreche insbesondere die zunächst bis zum 17. Juli 2018 gültige und dann erneut verlängerte Duldung des Antragstellers. Die bloße Aufforderung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung stelle ebenso wenig eine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme dar wie die bloße Beantragung von Passersatzdokumenten oder die Möglichkeit der Ausstellung von Heimreisedokumenten. Im vorliegenden Fall habe am 11. Juli 2018 als maßgeblichem Zeitpunkt noch kein Heimreisedokument vorgelegen und das eingeleitete Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung könne nur eine solche Maßnahme sein, die dem Ausländer deutlich mache, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstehe und auch durchgeführt werden könne, wie beispielsweise die Terminierung des Abschiebungstermins. Die Formulierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG solle lediglich verhindern, dass bereits eingeleitete Maßnahmen zur tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung rückgängig gemacht werden müssten. Es liefe dem Ziel des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zuwider, wenn bereits ein routinemäßig verschicktes Aufforderungsschreiben zur Vorsprache beim Antragsgegner eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darstelle. Da der Antragsteller mithin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung habe, sei das Ermessen des Antragsgegners im Hinblick auf die Beschäftigungserlaubnis auf Null reduziert.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, da bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bevorstünden. Schon vor dem 11. Juli 2018 sei das Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers eingeleitet worden, was einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließe. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV stehe im Ermessen des Antragsgegners und sei hier wegen der Einleitung des Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung und des Vorrangs des Vollzugs der Ausreisepflicht abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.

Der Antragstellung steht dabei nicht entgegen, dass der Antragsteller unter Betreuung auch für die Regelung von Ausbildungsverhältnissen steht. Da kein Einwilligungsvorbehalt vom Amtsgericht ... angeordnet wurde, ist der Kläger weiterhin voll geschäfts- und prozessfähig; insofern liegen auch keine widersprechenden Prozesserklärungen des Betreuers vor (vgl. § 1903 Abs. 1 BGB, § 53 ZPO e contrario).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Gegenstand des Eilantrags sind sowohl die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung als auch einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis zur beantragten Ausbildung.

2. Ein Anordnungsgrund ist hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung gegeben.

Der Antragsteller hat (noch) die Möglichkeit, eine Ausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice zu beginnen. Diese Möglichkeit besteht nicht unbegrenzt. Die Lehrstelle ist derzeit noch nicht besetzt. Nach dem glaubhaften Vortrag der Bevollmächtigten des Antragstellers besteht die Gefahr, dass der Ausbildungsplatz an einen anderen Bewerber vergeben wird, sollte nicht zeitnah eine Entscheidung über die langfristige Möglichkeit der Beschäftigung des Antragstellers erfolgen können. Da zudem das neue Ausbildungsjahr bereits Anfang September 2018 beginnt und es zumindest zweifelhaft ist, ob der Antragsteller die Ausbildung auch später beginnen könnte, liegt ein Anordnungsanspruch vor. Die Ermessensduldung des Antragstellers ist auf den 15. Oktober 2018 und mithin zeitnah befristet, weshalb sie nicht geeignet ist, dem Antragsteller seinen Ausbildungsplatz langfristig zu sichern. Somit besteht ein Anordnungsgrund für die vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung.

3. Der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist jedoch unbegründet, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.

Nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 und Abs. 2 Satz 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

Im vorliegenden Verfahren liegen diese tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor.

a) Zunächst ergibt sich aus dem am 11. Juli 2018 vorgelegten Berufsausbildungsvertrag die Absicht des Antragstellers, eine qualifizierte dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufzunehmen.

b) Indes stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.

(1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, ist der Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 18). Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt zwar, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen. Abweichendes gilt jedoch für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 18 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist daher für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen, auf den 11. Juli 2018 abzustellen, da der Antragsteller an diesem Tag einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für einen konkreten Ausbildungsberuf bei einem Unternehmen gestellt hat und beabsichtigt, die Ausbildung zeitnah zum 1. September 2018 aufzunehmen.

(2) Im vorliegenden Fall lag indes am 11. Juli 2018 mit der Beantragung eines Pass(ersatz) papiers bereits eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung vor.

Mit der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt und würde der Gesetzgeber nicht selbst die Pass(ersatz) beschaffung als ausdrückliches Beispiel nennen. Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 17 m.w.N.; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a AufenthG Rn. 39). Zu den „konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“, deren Einleitung eine Ausbildungsduldung ausschließen, rechnen auch Maßnahmen zur Beschaffung eines Passersatzpapiers. Dass die Beschaffung von Passersatzpapieren tatsächlich länger dauert als behördlich angenommen, ist unschädlich, denn die Ausstellung der Passersatzpapiere liegt ausschließlich in der Verantwortung des Herkunftsstaates. Dass ein derartiges Verfahren zur Beschaffung von Pass(ersatz) papieren eine gewisse Zeit (beispielsweise acht Monate) in Anspruch nimmt, entwertet diesen Schritt daher nicht; auch einer Eingangsbestätigung durch die Behörden des Heimatstaates bedarf es nicht. Jedenfalls sofern keine Anzeichen für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rückführungsbemühungen ersichtlich sind, kann ein Antragsteller in diesem Fall keine Duldung für die Aufnahme der Ausbildung verlangen, auch wenn ein Ausschlussgrund im Sinn des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/590 Rn. 23; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19 f.; vgl. auch OVG NW, B.v. 23.4.2018 - 18 B 110/18 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 5.1.2017 - 7 B 11589/16, 7 D 1157 D 11595/16 - juris Rn. 7; Kluth/Breidenbach in BeckOK, Ausländerrecht, 18. Edition Stand 1.5.2018, § 60a AufenthG Rn. 28).

Da die Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht nur die Beantragung von Passpapieren, sondern auch die Beschaffung von Passersatzpapieren als Regelbeispiel für konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nennt und zu den Passersatzpapiere alle Dokumente gehören, die nach der Bestimmung der ausstellenden Stelle auch zum Grenzübertritt geeignet und bestimmt sind (Westphal in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG Rn. 15), stellt auch die Beschaffung anderer Dokumente als des Reisepasses, die die Einreise in den Heimatstaat ermöglichen, eine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme dar. Insoweit ist es in rechtlicher Hinsicht gleichwertig, ob sich die Ausländerbehörde um die Beschaffung eines Reisepasses, eines (EU) Laissezpasser oder eines Transit Pass for Returning to Afghanistan bemüht, soweit diese Dokumente jeweils geeignet sind, die Abschiebung in das Heimatland zu ermöglichen und die Rückführungsbemühungen nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner am 4. Juli 2018 - und damit vor dem hier maßgeblichen 11. Juli 2018 - beim afghanischen Generalkonsulat einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisescheins (Transit Pass for Returning to Afghanistan - TPR) gestellt. Das afghanische Generalkonsulat prüft nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung zwischen Deutschland und Afghanistan vom 2. Oktober 2016 binnen vier Wochen die Ausstellung eines TPR. Erfolgt binnen dieser vier Wochen keine Ausstellung eines derartigen Heimreisescheins, kann der Antragsgegner ein (EU) Laissez-Passer ausstellen und damit unabhängig vom Vorliegen eines TPR afghanische Staatsangehörige nach Kabul abschieben. Die Erlangung von Passersatzpapieren für afghanische Staatsangehörige ist demnach nach der Beantragung eines TPR unter Vorlage eines Identitätsnachweises durch die zuständige Ausländerbehörde grundsätzlich nach spätestens vier Wochen - sei es durch die Ausstellung eines TPR durch die afghanischen Behörden binnen vier Wochen, sei es durch Ausstellung eines (EU) Laissez-Passer durch den Antragsgegner mit Ablauf von vier Wochen - möglich. Mit Erhalt des jeweiligen Passersatzpapiers hat die Ausländerbehörde demnach das Abschiebungshindernis des fehlenden Pass(ersatz) papiers beseitigt und steht einer Abschiebung regelmäßig nichts mehr entgegen. Mit der Beantragung eines TPR beim afghanischen Generalkonsulat am 4. Juli 2018 hat der Antragsgegner daher eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung getroffen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob das Pass(ersatz) beschaffungsverfahren bereits abgeschlossen ist, entscheidend ist allein die Einleitung des Verfahrens durch die Beantragung (vgl. oben).

(3) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rückführungsbemühungen - hier die Beschaffung eines TPR oder alternativ eines (EU) Laissez-Passer - aus tatsächlichen Gründen offensichtlich erfolglos verliefen und daher eine alsbaldige Aufenthaltsbeendigung nach erfolgter Beschaffung der Pass(ersatz) papiere nicht möglich wäre.

Im Gegenteil zeigt sich gerade im vorliegenden Fall die Wirksamkeit des TPR-Antragsverfahrens im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung zwischen Deutschland und Afghanistan vom 2. Oktober 2016. Sollte das afghanische Generalskonsulat nicht binnen vier Wochen einen TPR ausstellen und dem Antragsgegner übermitteln, kann der Antragsgegner selbst ein (EU) Laissez-Passer erteilen. Anders als in Bezug auf viele andere Herkunftsstaaten ist der Erhalt afghanischer Passersatzpapiere daher für den Antragsgegner bei Vorliegen von Identitätsnachweisen auch ohne aktive Mitwirkung des Herkunftsstaates möglich. Angesichts der steigenden Zahl abgeschobener afghanischer Staatsangehöriger erscheint die Abschiebung des Antragstellers auch nicht faktisch unmöglich und die Rückführungsbemühungen nicht offensichtlich erfolglos. Dass gerade die Abschiebung des Antragstellers trotz der initiierten Passersatzbeschaffung nicht möglich oder vom Antragsgegner nicht beabsichtigt sein sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Durch die Beantragung von Passersatzpapieren als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung wird die Abschiebung des Antragstellers vielmehr absehbar und darf der auch nach der Gesetzesbegründung bestehende Vorrang der Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht mehr durch die Erteilung einer dreijährigen Ausbildungsduldung eingeschränkt werden.

(4) Einer Abschiebung des Antragstellers steht auch keine Selbstbindung des Antragsgegners, nur Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer abzuschieben, entgegen. Die Rückführungsbemühungen des Antragsgegners sind demnach auch nicht aus rechtlichen Gründen offensichtlich erfolglos.

Nach dem Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Kabul haben sich die Bundesminister des Innern und des Auswärtigen in einem Schreiben vom 8. August 2017 darauf verständigt, dass „bis auf Weiteres Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, zurückgeführt werden können“ und dieses Schreiben den Bundesländern zugeleitet. Auf eine Landtagsanfrage hin hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Juli 2017 unter Bezugnahme auf die Verständigung der Bundesminister mitgeteilt, Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen sollten auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt bleiben (vgl. LT-Drs. 17/17864, S. 10). Die Einordnung in die Gruppe der „hartnäckigen Identitätsverweigerer“ erfordere in jedem Einzelfall eine besondere Beharrlichkeit der Verweigerung der Mitwirkung bei der individuellen Identitätsklärung. Diese zeige sich für die Ausländerbehörden insbesondere an der aktenkundig festgehaltenen besonderen Gleichgültigkeit des nicht identifizierten ausländischen Staatsangehörigen gegenüber seiner gesetzlichen Verpflichtung, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Dies lasse sich dadurch feststellen, dass der ausländische Staatsangehörige trotz des ausländerbehördlichen Hinweises bereits zuvor mindestens einmal vorsätzlich gegen seine Mitwirkungsverpflichtung an seiner Identitätsklärung verstoßen habe (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/591 Rn. 28). Im Rahmen der Regierungsbefragung im Bundestag am 6. Juni 2018 wurde eine Änderung dieser Praxis angekündigt, so dass am 4. Juli 2018 erstmals wieder eine Rückführung stattfand, die sich nicht auf diese drei Personengruppen beschränkte. Inzwischen können nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Bundesinnenministeriums Abschiebungen nach Afghanistan generell wieder uneingeschränkt stattfinden, die entsprechende Beschränkung auf Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer ist nach Auffassung der damit befassten Bundesministerien entfallen.

Die Verständigung der Bundesminister - außerhalb der Form des § 23 Abs. 2 AufenthG - hat indes zum einen keine bindende Wirkung gegenüber den Bundesländern, sondern stellt sich als Empfehlung für die Vollzugspraxis der Bundesländer dar. Da diese Vollzugspraxis wegen des Föderalismusprinzips unterschiedlich sein kann, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die bayerische Behördenpraxis sei gleichheitswidrig angesichts der Praxis anderer Bundesländer. Die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist, ist auf den Bereich des Antragsgegners beschränkt (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/591 Rn. 30). Zum Anderen haben das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium im Anschluss an die Regierungsbefragung im Bundestag vom 6. Juni 2018, an den Beschränkungen der Abschiebungen nicht mehr festhalten zu wollen, Abschiebungen inzwischen wieder für uneingeschränkt möglich erklärt und die Beschränkung auf Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer aufgehoben, so dass eine entsprechende Handlungsempfehlung auch auf Bundesebene nicht mehr besteht (anders noch bei VG Augsburg, B.v. 26.7.2018 - Au 1 E 18.1234 Rn. 27).

In Bezug auf die bayerische Behördenpraxis ist festzustellen, dass am 4. Juli 2018 - und damit vor dem 11. Juli 2018 - erstmals wieder eine Rückführung stattfand, die sich nicht auf die drei vorgenannten Personengruppen beschränkte. Die bayerischen Vollzugsbehörden haben demnach eine Verwaltungspraxis, die sich auf die Abschiebung von Straftätern, Gefährdern und hartnäckigen Identitätsverweigern beschränkte, zwischenzeitlich wieder aufgegeben, weswegen eine diesbezügliche Selbstbindung der bayerischen Verwaltung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen zeigt schon die Beantragung von Passersatzpapieren am 4. Juni 2018, dass die bayerischen Behörden schon zu diesem Zeitpunkt - insbesondere auch angesichts der Vorbereitung der Abschiebung vom 4. Juli 2018 - die zuvor bestehende Praxis, nur drei bestimmte Personengruppen abzuschieben, aufgegeben hatten. Die Beantragung von Passersatzpapieren dient regelmäßig der Aufenthaltsbeendigung (siehe oben) und zeigt daher, dass die bayerischen Behörden schon im Juni 2018 von der vorherigen Verwaltungspraxis Abstand nahmen und deshalb beabsichtigten, auch Abschiebungen von Personen, die nicht zu den drei genannten Personengruppen gehören, wieder durchzuführen.

(5) Dem Vorliegen konkret aufenthaltsbeendender Maßnahmen steht auch nicht entgegen, dass der Kläger derzeit (noch) im Besitz einer Ermessensduldung ist bzw. im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung war.

Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen nicht nur die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung selbst dar, sondern darüber hinaus auch konkrete Vorbereitungsmaßnahmen wie beispielsweise die Pass(ersatz) beschaffung. Die Passbeschaffung bzw. die Beschaffung von Passersatzpapieren kann ggf. auch länger dauern, ohne dass dies das Vorliegen von konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ausschließt (siehe oben, insbesondere BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8). Da diese konkrete Maßnahme zur Vorbereitung der Abschiebung demnach auch mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, ist es nicht nur zulässig, sondern regelmäßig sogar geboten, während dieses Zeitraums aufgrund der - noch - mangels Pass(ersatz) papiers vorliegenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung zu erteilen. Daraus folgt jedoch im Umkehrschluss nicht, dass aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen nicht bereits eingeleitet wären. Es genügt vielmehr, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits erfolgt sind und die Aufenthaltsbeendigung nach Ablauf der derzeitigen Duldung wieder aufgegriffen werden kann (vgl. zur Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG so auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.7.2018 - OVG 6 S 20.18, OVG 6 MOVG 6 M 35.18 - juris Rn. 6).

(6) Der Einleitung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Beantragung eines TPR widerspricht auch nicht, dass der Antragsgegner zunächst auch die freiwillige Passbeschaffung durch den Antragssteller forcierte und diesen zur Vorsprache beim afghanischen Generalkonsulat aufforderte. Vielmehr unterstreicht dies den Willen der Behörde, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um in den Besitz von Pass- oder Passersatzpapieren zu gelangen und dadurch das Abschiebungshindernis zu beseitigen - sei es durch die Mitwirkung des Antragstellers an der Passbeschaffung oder durch die Beschaffung von Passersatzpapieren unabhängig von der Mitwirkung des Antragstellers.

(7) Ebenso unerheblich ist, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis Kenntnis von der eingeleiteten Passersatzbeschaffung hatte oder nicht, da es auf seine subjektive Kenntnis nicht ankommt (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 17).

4. Die Erteilung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen des Antragstellers. Nur ausnahmsweise liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Da der Antragsteller indes derzeit weder im Besitz einer Ausbildungsduldung ist, noch einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung hat (vgl. oben), bestehen kein intendiertes behördliches Ermessen und keine Ermessensreduzierung auf Null (vgl. hierzu HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17 - NVwZ-RR 2018, 586/587 Rn. 12). Vielmehr begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die fehlende Ausbildungsduldung und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine Beschäftigung im Rahmen einer Ausbildung - anders als eine normale Erwerbstätigkeit - nicht gestattet, um eine vertiefte, langjährige wirtschaftliche Integration zu verhindern und dem Vollzug der Ausreise den Vorrang einzuräumen. Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Beschäftigung wurde demnach nicht glaubhaft gemacht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.1, 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergrup

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung


(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung


(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Aug. 2018 - Au 6 E 18.1332 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Aug. 2018 - Au 6 E 18.1332 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - 19 CE 16.2025

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 19 CE 17.1079

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2018 - 19 CE 18.51

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Dezember 2017 in Nrn. 1 und 2 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Ant

Referenzen

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Dezember 2017 in Nrn. 1 und 2 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am … … 1991 geborener afghanischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Absicht des Antragsgegners, seinen Aufenthalt zu beenden.

Der Antragsteller reiste am 16. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein; sein Asylverfahren blieb – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – erfolglos (ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.7.2016; in Rechtskraft erwachsenes klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.3.2017). Alias-Schreibweisen der Personalien (ggf. aufgrund von Transkriptionsfehlern) wurden auf Hinweis des Antragstellers im Asylerstverfahren berichtigt. Ein am 30. Mai 2017 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2017 abgelehnt; der dagegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2017 abgelehnt; die Klage ist noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Der Antragsteller ist seit dem 8. Juni 2017 vollziehbar ausreisepflichtig.

Bei der Anhörung im Asylerstverfahren am 28. Juni 2016 hat der Antragsteller die Kopie einer Tazkira vorgelegt, in der die Personalien jedoch nicht lesbar waren. Der Antragsteller wurde durch die Ausländerbehörde mehrfach auf die Pass- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Am 7. August 2017 sprach der Antragsteller bei der Ausländerbehörde vor, teilte die beabsichtigte Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung zum Ernährungsberater mit und beantragte eine Ausbildungsduldung. Ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks „wurden alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“. Mit Schreiben vom 6. September 2017 an die Zentrale Ausländerbehörde O. veranlasste die Ausländerbehörde die Einleitung eines Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren. Der Antragsteller beantragte (erneut) mit Schreiben vom 7. September 2017 – eingegangen bei der Ausländerbehörde am 12. September 2017 - die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine zweijährige schulische Ausbildung als Assistent für Ernährung und Versorgung. Den am 12. September 2017 unterzeichneten Schulvertrag ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 vorlegen.

Nachdem der Antragsteller mit Bescheid des Antraggegners vom 29. September 2017 zur Vorsprache bei der afghanischen Botschaft zum Zwecke der Identitätsklärung verpflichtet worden war, sprach der Antragsteller am 4. Oktober 2017 im afghanischen Generalkonsulat vor. Aufgrund der Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit wurde ein Heimreisedokument ausgestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 wandte sich der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten an zwei Rechtsanwälte in Kabul mit der Bitte um Unterstützung bei der Beschaffung von Identitätspapieren. Der Antragsteller war für eine Sammelabschiebung im Dezember 2017 vorgesehen; ein deswegen gestellter Antrag auf Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 28. November 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, die fehlende Vorlage von Reisedokumenten durch den Antragsteller trage nicht die Prognose, dass er seine Abschiebung erschweren oder vereiteln werde. Die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers liege im unteren Bereich und begründe kein besonderes Maß an Unzuverlässigkeit. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragsgegners wies das Landgericht C. mit Beschluss vom 30. November 2017 zurück. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2017 für die am selben Tag geplante Sammelabschiebung nicht aufgegriffen werden konnte, beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 Abschiebungshaft (Sicherungshaft), was durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 7. Dezember 2017 mit Wirkung bis längstens 31. Januar 2018 angeordnet wurde.

Mit Bescheid vom 14. November 2017 wurde die beantragte Ausbildungsduldung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AufenthG vor, weil der Antragsteller wegen nicht geklärter Identität das Ausreisehindernis selbst zu vertreten habe. Darüber hinaus stünden konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Den dagegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 5. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die bei Beantragung der Ausbildungsduldung eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung seien rechtwidrig gewesen, weil nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 2017 Rückführungen nach Afghanistan nur in besonderen Fällen bei den Personengruppen der Straftäter, der Gefährder und der hartnäckigen Identitätsverweigerer durchgeführt werden dürften. Beim Antragsteller handle es sich jedoch nicht um einen Identitätsverweigerer. Er habe sofort bei der Anhörung im Asylerstverfahren eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, noch nie in irgendeiner Weise über seine Identität getäuscht und habe der Botschaftsvorführung Folge geleistet, bei der seine Staatsangehörigkeit und Identität hätten bestätigt werden können. Der Antragsteller habe somit hinreichend mitgewirkt, sei kein Identitätsverweigerer, weshalb er aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nach Afghanistan abgeschoben werden könne. Da der Antragsgegner auch in der Öffentlichkeit darauf hinweise, dass lediglich bestimmte Personengruppen derzeit nach Afghanistan abgeschoben werden könnten, liege bezüglich der weiteren afghanischen Staatsangehörigen ein Abschiebestopp vor, der zur Erteilung einer Duldung führen müsse. Dem Antragsteller sei zusätzlich hierzu nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zu erteilen, da die konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung rechtswidrig seien und nicht im Einklang mit den vorgegebenen Weisungen stünden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Erteilung einer Ausbildungsduldung stehe entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung durch Einleitung des Passersatzpapierverfahrens entgegen gestanden hätten. Auf die Vorsprache am 7. August 2017 und die mündlich beantragte Ausbildungsduldung komme es nicht an, da weder ein Schulvertrag noch eine Bestätigung der Schule vorgelegt worden sei. Der Schulvertrag sei erst einen Monat nach Unterzeichnung desselben (am 24.10.2017) vorgelegt worden. Auch habe sich der Antragsteller trotz behördlicher Hinweise hartnäckig geweigert, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken; er habe sich insbesondere nicht eigeninitiativ an die afghanische Auslandsvertretung gewandt. Die Schreiben des Antragstellers an afghanische Rechtsanwälte seien nicht geeignet, eine eigene erfolgsversprechende Initiative des Antragstellers zu belegen. Der Antragsteller werde als hartnäckiger Identitätsverweigerer angesehen und gehöre daher zu den Personen, die nach gegenwärtiger Behördenpraxis nach Afghanistan abgeschoben werden könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für die im September 2017 aufgenommene schulische Ausbildung zum staatlich geprüften Helfer für Ernährung und Versorgung zu sichern.

Wegen der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung kann nur durch den Erlass der einstweiligen Anordnung und der vorläufigen Untersagung der Abschiebung vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit der Abschiebung nach Afghanistan die Fortsetzung der Ausbildung sowie die mögliche Verpflichtung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren (Az. B 6 K 17.981) vereitelt würde. Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegt somit vor.

Der Antragsteller hat auch den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Gewichtige Anhaltspunkte sprechen für einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (1.). Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich dieses bundesrechtlichen Anspruchs kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen (2.).

1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

a) Mit der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 – juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016– 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1031 – juris).

Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 –juris Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 35). Abweichendes gilt jedoch für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Abschiebehaft beantragt war und daher kein vernünftiger Zweifel an bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehen könne. Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.11.2016 – OVG 12 S 61.16 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 36). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, wird in der Rechtsprechung daher zu Recht überwiegend auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt, wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag an die Ausländerbehörde vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris Rn. 16 ff.) über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25) bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2 BBiG (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 12.10.2016 – 2 L 680/16.NW – juris Rn. 8; kritisch: OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25). Der Senat teilt in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen ist (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 - juris; B.v. 24.4.2017 – 19 CE 17.619 – juris Rn. 17, bei denen es auf eine Differenzierung nach den möglichen maßgeblichen Zeitpunkt nicht ankam).

Bei der vom Antragsteller im September 2017 aufgenommenen zweijährigen schulischen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten für Ernährung und Versorgung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV; dem Antragsteller steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Fortführung der Ausbildung auch noch offen.

Vorliegend hat der Antragsteller, der vor Aufnahme der streitgegenständlichen Berufsausbildung einen Lehrgang zur Berufsbezogenen Sprachförderung vom 13. Dezember 2016 bis zum 18. Juli 2017 als Kursbester mit Erlangung von Sprachkenntnissen im B2-Niveau absolviert hat, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 mitgeteilt, ab September 2017 eine schulische Ausbildung zum Ernährungsberater machen zu wollen, und eine Ausbildungsduldung beantragt. Ausweislich eines über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerkes wurden „alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“ (vgl. AS 175 der Verwaltungsakte). In der Verwaltungsakte finden sich die im Aktenvermerk erwähnten, übergebenen Schriftstücke jedoch nicht. Auch lässt sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen, dass die Vorlage eines Schulbzw. Ausbildungsvertrags oder sonstiger Nachweise angesprochen worden ist. Mit Schreiben vom 7. September hat der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung schriftlich beantragt und darauf hingewiesen, dass der Schulvertrag erst in ca. zwei Wochen ausgehändigt werde. Den am 12. September 2017 (Unterrichts- und Ausbildungsbeginn) unterzeichneten Schulvertrag hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 nachreichen lassen.

Bei dieser Sachlage besteht ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der beantragten Erteilung der Ausbildungsduldung im Rahmen der Vorsprache am 7. August 2017 und der beabsichtigten Aufnahme der Ausbildung im September 2017. Auch wurde ausweislich des über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerks seitens des Antragstellers das beabsichtigte Ausbildungsverhältnis unter Vorlage aller beschreibenden Unterlagen konkret bezeichnet. Damit ist im notwendig summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nicht nur eine vage Absichtsbekundung hinsichtlich der Aufnahme einer Ausbildung in (ferner) Zukunft vorlag, die der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wohl nicht entgegengehalten werden könnte, sondern die auch in engem zeitlichen Zusammenhang nachfolgend aufgenommene schulische Ausbildung konkret benannt wurde. Hinsichtlich der Frage der hinreichenden Konkretisierung des beabsichtigten Ausbildungsverhältnisses, der vorgelegten Unterlagen und der dem Antragsteller zumutbar beizubringenden Nachweise bedarf es gegebenenfalls einer weitergehenden Aufklärung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren.

Zum Zeitpunkt der Vorsprache und Beantragung der Ausbildungsduldung am 7. August 2017 standen konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht bevor.

Der Antragsteller wurde im Rahmen seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 6. Juli 2017 zwar auf die nach Abschluss des Asylerstverfahrens bestehende Ausreisepflicht hingewiesen. Das im Rahmen dieser Vorsprache geführte „Ausreisegespräch“ weist indes noch keinen konkreten Bezug zu bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Passersatzpapieren am 7. September 2017 als konkret bevorstehende Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung hatte der Antragsteller jedoch bereits unter hinreichender Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses in der Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 eine Ausbildungsduldung beantragt.

b) Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht nach Auffassung des Senats voraussichtlich auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen, wonach die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausscheidet, wenn bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten.

Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann zwar in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot und einen Versagungsgrund für die Ausbildungsduldung begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Auch ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Zu den denkbaren Schritten kann auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen über Dritte (beispielsweise beauftragte Rechtsanwälte) im Herkunftsland gehören (vgl. OVG MV, U.v. 24.6.2014 – 2 L 192/10 – juris). Die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG durch Unterlassen steht nicht per se eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleich (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 17/12 – BVerwGE 146, 281-293, Rn. 17). Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen und ein Bleiberecht zu versagen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210). Wenngleich dem Ausländer mithin eine Initiativpflicht obliegt, ist diese durch die Ausländerbehörde dergestalt zu aktualisieren, dass sie den Ausländer unter konkreter Benennung des Abschiebungshindernisses zu dessen Beseitigung auffordert, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die Passpflicht sowie allgemeine Belehrungen nur bei Offensichtlichkeit der einzuleitenden Schritte genügen dürften (vgl. Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, 345/351). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18/09 – juris Rn. 17).

Vorliegend wurde der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. Oktober 2016 auf die Passpflicht und darauf hingewiesen, dass er an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten und in deren Besitz er sei, vorzulegen habe (vgl. AS 88 der Verwaltungsakte). Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt das Asylerstverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wurde mit diesem Schreiben die Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht dahingehend konkretisiert, bei der Auslandsvertretung einen Pass zu beantragen, was zu diesem Zeitpunkt möglicherweise auch nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 15 AsylG Rn. 11). Mit weiterem Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 wurde auf die Erfüllung der Passpflicht hingewiesen (vgl. AS 133 der Verwaltungsakte); im Rahmen der Vorsprache am 6. Juli 2017 wurden dem Antragsteller Belehrungen über gesetzliche Regelungen, u.a. über die Passpflicht ausgehändigt. Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners wurde die Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers – abgesehen von der angeordneten Botschaftsvorführung mit Bescheid vom 29. September 2017, der der Antragsteller Folge leistete – nicht dahingehend konkretisiert, dass er zum Zwecke der Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragen müsse. Es ist dem Antragsteller bei dieser Sachlage daher nicht anzulasten, dass er zunächst den Weg einer Dokumentenbeschaffung über einen in Afghanistan beauftragten Anwalt gewählt hat (vgl. Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 24.10.2017, AS 226). Dass dieser Weg nach Identitätsklärung im Rahmen der Botschaftsvorsprache und Ausstellung eines Reisedokumentes nach der Rückmeldung des kontaktierten Anwaltes vom 10. Dezember 2017 nicht weiterverfolgt wurde, ist dem Antragsteller auch nicht als kausale Mitwirkungspflichtverletzung anzulasten. Schließlich können der Erteilung nur solche Gründe entgegengehalten werden, die aktuell den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 28.04.2011 – 19 ZB 11.875 – juris Rn. 5 zu § 11 BeschVerfV a.F.).

2. Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen.

Nach dem Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Kabul haben sich die Bundesminister des Innern und des Auswärtigen in einem Schreiben vom 8. August 2017 darauf verständigt, dass „bis auf Weiteres Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, zurückgeführt werden können“ und dieses Schreiben den Bundesländern zugeleitet. Auf eine Landtagsanfrage hin hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Juli 2017 unter Bezugnahme auf die Verständigung der Bundesminister mitgeteilt, Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen sollten auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt bleiben. Die Einordnung in die Gruppe der „hartnäckigen Identitätsverweigerer“ erfordere in jedem Einzelfall eine besondere Beharrlichkeit der Verweigerung der Mitwirkung bei der individuellen Identitätsklärung. Diese zeige sich für die Ausländerbehörden insbesondere an der aktenkundig festgehaltenen besonderen Gleichgültigkeit des nicht identifizierten ausländischen Staatsangehörigen gegenüber seiner gesetzlichen Verpflichtung, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Dies lasse sich dadurch feststellen, dass der ausländische Staatsangehörige trotz des ausländerbehördlichen Hinweises bereits zuvor mindestens einmal vorsätzlich gegen seine Mitwirkungsverpflichtung an seiner Identitätsklärung verstoßen habe (vgl. LT-Drs. 17/17864, S. 10).

Im vorliegenden Fall vertritt der Antragsgegner die Auffassung, der Antragsteller, der zwar auf allgemeine Hinweise der Ausländerbehörde hin nicht eigeninitiativ bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragt hat, der aber im Asylerstverfahren sowohl auf eine Berichtigung der Schreibweise seines Namens hingewirkt als auch eine Kopie der Tazkira – wenngleich mit unleserlichen Personalien - vorgelegt hat, der sich zum Zwecke der Dokumentenbeschaffung eigeninitiativ an einen Rechtsanwalt in Afghanistan gewandt und der auch der Botschaftsvorführung Folge geleistet hat, sei ein „hartnäckiger Identitätsverweigerer“.

Die Verständigung der Bundesminister – außerhalb der Form des § 23 Abs. 2 AufenthG – hat keine bindende Wirkung gegenüber den Bundesländern, sondern stellt sich als Empfehlung für die Vollzugspraxis der Bundesländer dar. Da diese Vollzugspraxis wegen des Föderalismusprinzips unterschiedlich sein kann, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die bayerische Behördenpraxis sei gleichheitswidrig angesichts der Praxis anderer Bundesländer. Die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist, ist auf den Bereich des Beklagten beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000, a.a.O.; zur bundesuneinheitlichen Praxis der Rückführungen nach Afghanistan vgl. den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 29.3.2017 – WD 3-3000-074/17). Bei dieser Sachlage ist selbst dann, wenn – wofür viel spricht – die Auslegung, die die bayerischen Behörden dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ angedeihen lassen, deutlich mehr Personen erfasst als der von den Bundesministern eingeführte (nicht abweichend vom allgemeinen Sprachverständnis definierte) Begriff, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Hauptsachestreitwert halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Dezember 2017 in Nrn. 1 und 2 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am … … 1991 geborener afghanischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Absicht des Antragsgegners, seinen Aufenthalt zu beenden.

Der Antragsteller reiste am 16. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein; sein Asylverfahren blieb – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – erfolglos (ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.7.2016; in Rechtskraft erwachsenes klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.3.2017). Alias-Schreibweisen der Personalien (ggf. aufgrund von Transkriptionsfehlern) wurden auf Hinweis des Antragstellers im Asylerstverfahren berichtigt. Ein am 30. Mai 2017 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2017 abgelehnt; der dagegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2017 abgelehnt; die Klage ist noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Der Antragsteller ist seit dem 8. Juni 2017 vollziehbar ausreisepflichtig.

Bei der Anhörung im Asylerstverfahren am 28. Juni 2016 hat der Antragsteller die Kopie einer Tazkira vorgelegt, in der die Personalien jedoch nicht lesbar waren. Der Antragsteller wurde durch die Ausländerbehörde mehrfach auf die Pass- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Am 7. August 2017 sprach der Antragsteller bei der Ausländerbehörde vor, teilte die beabsichtigte Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung zum Ernährungsberater mit und beantragte eine Ausbildungsduldung. Ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks „wurden alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“. Mit Schreiben vom 6. September 2017 an die Zentrale Ausländerbehörde O. veranlasste die Ausländerbehörde die Einleitung eines Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren. Der Antragsteller beantragte (erneut) mit Schreiben vom 7. September 2017 – eingegangen bei der Ausländerbehörde am 12. September 2017 - die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine zweijährige schulische Ausbildung als Assistent für Ernährung und Versorgung. Den am 12. September 2017 unterzeichneten Schulvertrag ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 vorlegen.

Nachdem der Antragsteller mit Bescheid des Antraggegners vom 29. September 2017 zur Vorsprache bei der afghanischen Botschaft zum Zwecke der Identitätsklärung verpflichtet worden war, sprach der Antragsteller am 4. Oktober 2017 im afghanischen Generalkonsulat vor. Aufgrund der Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit wurde ein Heimreisedokument ausgestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 wandte sich der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten an zwei Rechtsanwälte in Kabul mit der Bitte um Unterstützung bei der Beschaffung von Identitätspapieren. Der Antragsteller war für eine Sammelabschiebung im Dezember 2017 vorgesehen; ein deswegen gestellter Antrag auf Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 28. November 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, die fehlende Vorlage von Reisedokumenten durch den Antragsteller trage nicht die Prognose, dass er seine Abschiebung erschweren oder vereiteln werde. Die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers liege im unteren Bereich und begründe kein besonderes Maß an Unzuverlässigkeit. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragsgegners wies das Landgericht C. mit Beschluss vom 30. November 2017 zurück. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2017 für die am selben Tag geplante Sammelabschiebung nicht aufgegriffen werden konnte, beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 Abschiebungshaft (Sicherungshaft), was durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 7. Dezember 2017 mit Wirkung bis längstens 31. Januar 2018 angeordnet wurde.

Mit Bescheid vom 14. November 2017 wurde die beantragte Ausbildungsduldung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AufenthG vor, weil der Antragsteller wegen nicht geklärter Identität das Ausreisehindernis selbst zu vertreten habe. Darüber hinaus stünden konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Den dagegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 5. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die bei Beantragung der Ausbildungsduldung eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung seien rechtwidrig gewesen, weil nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 2017 Rückführungen nach Afghanistan nur in besonderen Fällen bei den Personengruppen der Straftäter, der Gefährder und der hartnäckigen Identitätsverweigerer durchgeführt werden dürften. Beim Antragsteller handle es sich jedoch nicht um einen Identitätsverweigerer. Er habe sofort bei der Anhörung im Asylerstverfahren eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, noch nie in irgendeiner Weise über seine Identität getäuscht und habe der Botschaftsvorführung Folge geleistet, bei der seine Staatsangehörigkeit und Identität hätten bestätigt werden können. Der Antragsteller habe somit hinreichend mitgewirkt, sei kein Identitätsverweigerer, weshalb er aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nach Afghanistan abgeschoben werden könne. Da der Antragsgegner auch in der Öffentlichkeit darauf hinweise, dass lediglich bestimmte Personengruppen derzeit nach Afghanistan abgeschoben werden könnten, liege bezüglich der weiteren afghanischen Staatsangehörigen ein Abschiebestopp vor, der zur Erteilung einer Duldung führen müsse. Dem Antragsteller sei zusätzlich hierzu nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zu erteilen, da die konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung rechtswidrig seien und nicht im Einklang mit den vorgegebenen Weisungen stünden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Erteilung einer Ausbildungsduldung stehe entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung durch Einleitung des Passersatzpapierverfahrens entgegen gestanden hätten. Auf die Vorsprache am 7. August 2017 und die mündlich beantragte Ausbildungsduldung komme es nicht an, da weder ein Schulvertrag noch eine Bestätigung der Schule vorgelegt worden sei. Der Schulvertrag sei erst einen Monat nach Unterzeichnung desselben (am 24.10.2017) vorgelegt worden. Auch habe sich der Antragsteller trotz behördlicher Hinweise hartnäckig geweigert, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken; er habe sich insbesondere nicht eigeninitiativ an die afghanische Auslandsvertretung gewandt. Die Schreiben des Antragstellers an afghanische Rechtsanwälte seien nicht geeignet, eine eigene erfolgsversprechende Initiative des Antragstellers zu belegen. Der Antragsteller werde als hartnäckiger Identitätsverweigerer angesehen und gehöre daher zu den Personen, die nach gegenwärtiger Behördenpraxis nach Afghanistan abgeschoben werden könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für die im September 2017 aufgenommene schulische Ausbildung zum staatlich geprüften Helfer für Ernährung und Versorgung zu sichern.

Wegen der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung kann nur durch den Erlass der einstweiligen Anordnung und der vorläufigen Untersagung der Abschiebung vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit der Abschiebung nach Afghanistan die Fortsetzung der Ausbildung sowie die mögliche Verpflichtung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren (Az. B 6 K 17.981) vereitelt würde. Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegt somit vor.

Der Antragsteller hat auch den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Gewichtige Anhaltspunkte sprechen für einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (1.). Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich dieses bundesrechtlichen Anspruchs kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen (2.).

1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

a) Mit der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 – juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016– 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1031 – juris).

Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 –juris Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 35). Abweichendes gilt jedoch für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Abschiebehaft beantragt war und daher kein vernünftiger Zweifel an bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehen könne. Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.11.2016 – OVG 12 S 61.16 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 36). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, wird in der Rechtsprechung daher zu Recht überwiegend auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt, wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag an die Ausländerbehörde vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris Rn. 16 ff.) über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25) bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2 BBiG (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 12.10.2016 – 2 L 680/16.NW – juris Rn. 8; kritisch: OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25). Der Senat teilt in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen ist (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 - juris; B.v. 24.4.2017 – 19 CE 17.619 – juris Rn. 17, bei denen es auf eine Differenzierung nach den möglichen maßgeblichen Zeitpunkt nicht ankam).

Bei der vom Antragsteller im September 2017 aufgenommenen zweijährigen schulischen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten für Ernährung und Versorgung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV; dem Antragsteller steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Fortführung der Ausbildung auch noch offen.

Vorliegend hat der Antragsteller, der vor Aufnahme der streitgegenständlichen Berufsausbildung einen Lehrgang zur Berufsbezogenen Sprachförderung vom 13. Dezember 2016 bis zum 18. Juli 2017 als Kursbester mit Erlangung von Sprachkenntnissen im B2-Niveau absolviert hat, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 mitgeteilt, ab September 2017 eine schulische Ausbildung zum Ernährungsberater machen zu wollen, und eine Ausbildungsduldung beantragt. Ausweislich eines über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerkes wurden „alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“ (vgl. AS 175 der Verwaltungsakte). In der Verwaltungsakte finden sich die im Aktenvermerk erwähnten, übergebenen Schriftstücke jedoch nicht. Auch lässt sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen, dass die Vorlage eines Schulbzw. Ausbildungsvertrags oder sonstiger Nachweise angesprochen worden ist. Mit Schreiben vom 7. September hat der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung schriftlich beantragt und darauf hingewiesen, dass der Schulvertrag erst in ca. zwei Wochen ausgehändigt werde. Den am 12. September 2017 (Unterrichts- und Ausbildungsbeginn) unterzeichneten Schulvertrag hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 nachreichen lassen.

Bei dieser Sachlage besteht ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der beantragten Erteilung der Ausbildungsduldung im Rahmen der Vorsprache am 7. August 2017 und der beabsichtigten Aufnahme der Ausbildung im September 2017. Auch wurde ausweislich des über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerks seitens des Antragstellers das beabsichtigte Ausbildungsverhältnis unter Vorlage aller beschreibenden Unterlagen konkret bezeichnet. Damit ist im notwendig summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nicht nur eine vage Absichtsbekundung hinsichtlich der Aufnahme einer Ausbildung in (ferner) Zukunft vorlag, die der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wohl nicht entgegengehalten werden könnte, sondern die auch in engem zeitlichen Zusammenhang nachfolgend aufgenommene schulische Ausbildung konkret benannt wurde. Hinsichtlich der Frage der hinreichenden Konkretisierung des beabsichtigten Ausbildungsverhältnisses, der vorgelegten Unterlagen und der dem Antragsteller zumutbar beizubringenden Nachweise bedarf es gegebenenfalls einer weitergehenden Aufklärung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren.

Zum Zeitpunkt der Vorsprache und Beantragung der Ausbildungsduldung am 7. August 2017 standen konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht bevor.

Der Antragsteller wurde im Rahmen seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 6. Juli 2017 zwar auf die nach Abschluss des Asylerstverfahrens bestehende Ausreisepflicht hingewiesen. Das im Rahmen dieser Vorsprache geführte „Ausreisegespräch“ weist indes noch keinen konkreten Bezug zu bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Passersatzpapieren am 7. September 2017 als konkret bevorstehende Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung hatte der Antragsteller jedoch bereits unter hinreichender Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses in der Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 eine Ausbildungsduldung beantragt.

b) Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht nach Auffassung des Senats voraussichtlich auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen, wonach die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausscheidet, wenn bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten.

Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann zwar in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot und einen Versagungsgrund für die Ausbildungsduldung begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Auch ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Zu den denkbaren Schritten kann auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen über Dritte (beispielsweise beauftragte Rechtsanwälte) im Herkunftsland gehören (vgl. OVG MV, U.v. 24.6.2014 – 2 L 192/10 – juris). Die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG durch Unterlassen steht nicht per se eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleich (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 17/12 – BVerwGE 146, 281-293, Rn. 17). Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen und ein Bleiberecht zu versagen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210). Wenngleich dem Ausländer mithin eine Initiativpflicht obliegt, ist diese durch die Ausländerbehörde dergestalt zu aktualisieren, dass sie den Ausländer unter konkreter Benennung des Abschiebungshindernisses zu dessen Beseitigung auffordert, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die Passpflicht sowie allgemeine Belehrungen nur bei Offensichtlichkeit der einzuleitenden Schritte genügen dürften (vgl. Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, 345/351). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18/09 – juris Rn. 17).

Vorliegend wurde der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. Oktober 2016 auf die Passpflicht und darauf hingewiesen, dass er an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten und in deren Besitz er sei, vorzulegen habe (vgl. AS 88 der Verwaltungsakte). Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt das Asylerstverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wurde mit diesem Schreiben die Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht dahingehend konkretisiert, bei der Auslandsvertretung einen Pass zu beantragen, was zu diesem Zeitpunkt möglicherweise auch nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 15 AsylG Rn. 11). Mit weiterem Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 wurde auf die Erfüllung der Passpflicht hingewiesen (vgl. AS 133 der Verwaltungsakte); im Rahmen der Vorsprache am 6. Juli 2017 wurden dem Antragsteller Belehrungen über gesetzliche Regelungen, u.a. über die Passpflicht ausgehändigt. Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners wurde die Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers – abgesehen von der angeordneten Botschaftsvorführung mit Bescheid vom 29. September 2017, der der Antragsteller Folge leistete – nicht dahingehend konkretisiert, dass er zum Zwecke der Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragen müsse. Es ist dem Antragsteller bei dieser Sachlage daher nicht anzulasten, dass er zunächst den Weg einer Dokumentenbeschaffung über einen in Afghanistan beauftragten Anwalt gewählt hat (vgl. Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 24.10.2017, AS 226). Dass dieser Weg nach Identitätsklärung im Rahmen der Botschaftsvorsprache und Ausstellung eines Reisedokumentes nach der Rückmeldung des kontaktierten Anwaltes vom 10. Dezember 2017 nicht weiterverfolgt wurde, ist dem Antragsteller auch nicht als kausale Mitwirkungspflichtverletzung anzulasten. Schließlich können der Erteilung nur solche Gründe entgegengehalten werden, die aktuell den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 28.04.2011 – 19 ZB 11.875 – juris Rn. 5 zu § 11 BeschVerfV a.F.).

2. Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen.

Nach dem Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Kabul haben sich die Bundesminister des Innern und des Auswärtigen in einem Schreiben vom 8. August 2017 darauf verständigt, dass „bis auf Weiteres Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, zurückgeführt werden können“ und dieses Schreiben den Bundesländern zugeleitet. Auf eine Landtagsanfrage hin hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Juli 2017 unter Bezugnahme auf die Verständigung der Bundesminister mitgeteilt, Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen sollten auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt bleiben. Die Einordnung in die Gruppe der „hartnäckigen Identitätsverweigerer“ erfordere in jedem Einzelfall eine besondere Beharrlichkeit der Verweigerung der Mitwirkung bei der individuellen Identitätsklärung. Diese zeige sich für die Ausländerbehörden insbesondere an der aktenkundig festgehaltenen besonderen Gleichgültigkeit des nicht identifizierten ausländischen Staatsangehörigen gegenüber seiner gesetzlichen Verpflichtung, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Dies lasse sich dadurch feststellen, dass der ausländische Staatsangehörige trotz des ausländerbehördlichen Hinweises bereits zuvor mindestens einmal vorsätzlich gegen seine Mitwirkungsverpflichtung an seiner Identitätsklärung verstoßen habe (vgl. LT-Drs. 17/17864, S. 10).

Im vorliegenden Fall vertritt der Antragsgegner die Auffassung, der Antragsteller, der zwar auf allgemeine Hinweise der Ausländerbehörde hin nicht eigeninitiativ bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragt hat, der aber im Asylerstverfahren sowohl auf eine Berichtigung der Schreibweise seines Namens hingewirkt als auch eine Kopie der Tazkira – wenngleich mit unleserlichen Personalien - vorgelegt hat, der sich zum Zwecke der Dokumentenbeschaffung eigeninitiativ an einen Rechtsanwalt in Afghanistan gewandt und der auch der Botschaftsvorführung Folge geleistet hat, sei ein „hartnäckiger Identitätsverweigerer“.

Die Verständigung der Bundesminister – außerhalb der Form des § 23 Abs. 2 AufenthG – hat keine bindende Wirkung gegenüber den Bundesländern, sondern stellt sich als Empfehlung für die Vollzugspraxis der Bundesländer dar. Da diese Vollzugspraxis wegen des Föderalismusprinzips unterschiedlich sein kann, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die bayerische Behördenpraxis sei gleichheitswidrig angesichts der Praxis anderer Bundesländer. Die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist, ist auf den Bereich des Beklagten beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000, a.a.O.; zur bundesuneinheitlichen Praxis der Rückführungen nach Afghanistan vgl. den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 29.3.2017 – WD 3-3000-074/17). Bei dieser Sachlage ist selbst dann, wenn – wofür viel spricht – die Auslegung, die die bayerischen Behörden dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ angedeihen lassen, deutlich mehr Personen erfasst als der von den Bundesministern eingeführte (nicht abweichend vom allgemeinen Sprachverständnis definierte) Begriff, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Hauptsachestreitwert halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsgegner, der mit Bescheid vom 5. April 2017 eine Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung im Garten- und Landschaftsbau sowie eine diesbezügliche Ausbildungsduldung abgelehnt hat, vorläufig Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu untersagen.

Seine Beschwerde hat der Antragsteller, ein armenischer Staatsangehöriger, damit begründet, dass er asylrechtlich noch nicht ausreisepflichtig sei, dass seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden könne und dass ihm eine Ausbildungsduldung zu erteilen sei. Dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

1. Der Einwand des Antragstellers, er sei asylrechtlich noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig, ist nicht zutreffend, weil das Verwaltungsgericht nicht nur den vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen den in vollem Umfang negativen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2016 (das Asylbegehren ist als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden) abschlägig verbeschieden hat, sondern zwischenzeitlich auch die Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschlüssenvom 2. Juni 2017 (W 7 S. 17.32392) und 5. Juli 2017 (W 7 S. 17.32591). Die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) erlischt, wenn – wie hier – die nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ist nach § 42 Satz 1 AsylG im ausländerrechtlichen Verfahren bindend.

2. Der im Schriftsatz vom 27. Juni 2017 außerhalb der zweiwöchigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hier abgelaufen am 19.6.2017) erstmals thematisierte Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers begründet ebenfalls kein Abschiebungshindernis, nachdem eine schwerwiegende, die Abschiebung ausschließende Erkrankung trotz schriftlicher Belehrungen durch die Ausländerbehörde am 19. Januar und 20. März 2017 bislang nicht geltend gemacht worden ist. In der dem Senat vorliegenden Ausländerakte der Ehefrau finden sich weder Angaben zu Erkrankungen noch diesbezügliche Nachweise. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde hierzu nichts Konkretes vorgetragen. Trotz mehrseitiger rechtlicher Ausführungen zu § 60a AufenthG wird vom Antragsteller eine Erkrankung seiner Ehefrau weder dargelegt noch nachgewiesen.

3. Der Vortrag, der Antragsteller könne eine Ausbildungsduldung nach § 60a AufenthG beanspruchen, erweist sich ebenfalls als nicht berechtigt und begründet deshalb kein Hindernis für die Abschiebung des Antragstellers.

3.1 Für die Aufnahme der zum 1. September 2017 angebotenen Ausbildung zum Landschaftsgärtner bedarf der Antragsteller der Erlaubnis der Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – juris Rn. 1 m.w.N.). Diese hat die Erteilung der Erlaubnis mit Bescheid vom 5. April 2017 abgelehnt. Die zentrale Ausländerbehörde U. ist angesichts der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Bestätigung dieser Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2017 zutreffend von der Ausreisepflicht des Antragstellers ausgegangen und hat in gemäß § 114 VwGO nicht zu beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers an der Aufnahme einer Ausbildung eingeräumt.

3.2 Eine Ausbildungsduldung, die mit Bescheid vom 5. April 2017 ebenfalls abgelehnt wurde, ist nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Die Ausbildungsduldung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung vorliegen und die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1076/17 – juris Rn. 18 und 20), denn eine Duldung zur zeitlich wesentlich späteren Aufnahme einer Ausbildung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller wurde zwar mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ein Ausbildungsplatz als Landschaftsgärtner angeboten, doch soll die Ausbildung erst zum 1. September 2017 beginnen; zwischen dem Ausbildungsangebot und der Aufnahme der Ausbildung liegt folglich ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten, in dem der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet ist.

Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Berufsausbildung am 1. September 2017 sind die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht erfüllt. Die am 13. Februar 2017 eingeleitete Beschaffung von Passersatzpapieren stellt eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung dar, die den Anspruch auf eine Ausbildungsduldung ausschließt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers will diese Ausschlussregelung die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). Dass die Beschaffung von Passersatzpapieren tatsächlich länger dauert als behördlich angenommen, ist unschädlich, denn die Ausstellung der Passersatzpapiere liegt ausschließlich in der Verantwortung des Herkunftsstaates. Anzeichen für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rückführungsbemühungen sind nicht ersichtlich. Somit kann der Antragsteller keine Duldung für die Aufnahme der Ausbildung verlangen, auch wenn ein Ausschlussgrund im Sinn des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Dezember 2017 in Nrn. 1 und 2 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am … … 1991 geborener afghanischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Absicht des Antragsgegners, seinen Aufenthalt zu beenden.

Der Antragsteller reiste am 16. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein; sein Asylverfahren blieb – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – erfolglos (ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.7.2016; in Rechtskraft erwachsenes klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.3.2017). Alias-Schreibweisen der Personalien (ggf. aufgrund von Transkriptionsfehlern) wurden auf Hinweis des Antragstellers im Asylerstverfahren berichtigt. Ein am 30. Mai 2017 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2017 abgelehnt; der dagegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2017 abgelehnt; die Klage ist noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Der Antragsteller ist seit dem 8. Juni 2017 vollziehbar ausreisepflichtig.

Bei der Anhörung im Asylerstverfahren am 28. Juni 2016 hat der Antragsteller die Kopie einer Tazkira vorgelegt, in der die Personalien jedoch nicht lesbar waren. Der Antragsteller wurde durch die Ausländerbehörde mehrfach auf die Pass- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Am 7. August 2017 sprach der Antragsteller bei der Ausländerbehörde vor, teilte die beabsichtigte Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung zum Ernährungsberater mit und beantragte eine Ausbildungsduldung. Ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks „wurden alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“. Mit Schreiben vom 6. September 2017 an die Zentrale Ausländerbehörde O. veranlasste die Ausländerbehörde die Einleitung eines Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren. Der Antragsteller beantragte (erneut) mit Schreiben vom 7. September 2017 – eingegangen bei der Ausländerbehörde am 12. September 2017 - die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine zweijährige schulische Ausbildung als Assistent für Ernährung und Versorgung. Den am 12. September 2017 unterzeichneten Schulvertrag ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 vorlegen.

Nachdem der Antragsteller mit Bescheid des Antraggegners vom 29. September 2017 zur Vorsprache bei der afghanischen Botschaft zum Zwecke der Identitätsklärung verpflichtet worden war, sprach der Antragsteller am 4. Oktober 2017 im afghanischen Generalkonsulat vor. Aufgrund der Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit wurde ein Heimreisedokument ausgestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 wandte sich der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten an zwei Rechtsanwälte in Kabul mit der Bitte um Unterstützung bei der Beschaffung von Identitätspapieren. Der Antragsteller war für eine Sammelabschiebung im Dezember 2017 vorgesehen; ein deswegen gestellter Antrag auf Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 28. November 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, die fehlende Vorlage von Reisedokumenten durch den Antragsteller trage nicht die Prognose, dass er seine Abschiebung erschweren oder vereiteln werde. Die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers liege im unteren Bereich und begründe kein besonderes Maß an Unzuverlässigkeit. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragsgegners wies das Landgericht C. mit Beschluss vom 30. November 2017 zurück. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2017 für die am selben Tag geplante Sammelabschiebung nicht aufgegriffen werden konnte, beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 Abschiebungshaft (Sicherungshaft), was durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 7. Dezember 2017 mit Wirkung bis längstens 31. Januar 2018 angeordnet wurde.

Mit Bescheid vom 14. November 2017 wurde die beantragte Ausbildungsduldung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AufenthG vor, weil der Antragsteller wegen nicht geklärter Identität das Ausreisehindernis selbst zu vertreten habe. Darüber hinaus stünden konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Den dagegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 5. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die bei Beantragung der Ausbildungsduldung eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung seien rechtwidrig gewesen, weil nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 2017 Rückführungen nach Afghanistan nur in besonderen Fällen bei den Personengruppen der Straftäter, der Gefährder und der hartnäckigen Identitätsverweigerer durchgeführt werden dürften. Beim Antragsteller handle es sich jedoch nicht um einen Identitätsverweigerer. Er habe sofort bei der Anhörung im Asylerstverfahren eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, noch nie in irgendeiner Weise über seine Identität getäuscht und habe der Botschaftsvorführung Folge geleistet, bei der seine Staatsangehörigkeit und Identität hätten bestätigt werden können. Der Antragsteller habe somit hinreichend mitgewirkt, sei kein Identitätsverweigerer, weshalb er aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nach Afghanistan abgeschoben werden könne. Da der Antragsgegner auch in der Öffentlichkeit darauf hinweise, dass lediglich bestimmte Personengruppen derzeit nach Afghanistan abgeschoben werden könnten, liege bezüglich der weiteren afghanischen Staatsangehörigen ein Abschiebestopp vor, der zur Erteilung einer Duldung führen müsse. Dem Antragsteller sei zusätzlich hierzu nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zu erteilen, da die konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung rechtswidrig seien und nicht im Einklang mit den vorgegebenen Weisungen stünden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Erteilung einer Ausbildungsduldung stehe entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung durch Einleitung des Passersatzpapierverfahrens entgegen gestanden hätten. Auf die Vorsprache am 7. August 2017 und die mündlich beantragte Ausbildungsduldung komme es nicht an, da weder ein Schulvertrag noch eine Bestätigung der Schule vorgelegt worden sei. Der Schulvertrag sei erst einen Monat nach Unterzeichnung desselben (am 24.10.2017) vorgelegt worden. Auch habe sich der Antragsteller trotz behördlicher Hinweise hartnäckig geweigert, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken; er habe sich insbesondere nicht eigeninitiativ an die afghanische Auslandsvertretung gewandt. Die Schreiben des Antragstellers an afghanische Rechtsanwälte seien nicht geeignet, eine eigene erfolgsversprechende Initiative des Antragstellers zu belegen. Der Antragsteller werde als hartnäckiger Identitätsverweigerer angesehen und gehöre daher zu den Personen, die nach gegenwärtiger Behördenpraxis nach Afghanistan abgeschoben werden könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für die im September 2017 aufgenommene schulische Ausbildung zum staatlich geprüften Helfer für Ernährung und Versorgung zu sichern.

Wegen der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung kann nur durch den Erlass der einstweiligen Anordnung und der vorläufigen Untersagung der Abschiebung vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit der Abschiebung nach Afghanistan die Fortsetzung der Ausbildung sowie die mögliche Verpflichtung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren (Az. B 6 K 17.981) vereitelt würde. Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegt somit vor.

Der Antragsteller hat auch den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Gewichtige Anhaltspunkte sprechen für einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (1.). Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich dieses bundesrechtlichen Anspruchs kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen (2.).

1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

a) Mit der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 – juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016– 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1031 – juris).

Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 –juris Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 35). Abweichendes gilt jedoch für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Abschiebehaft beantragt war und daher kein vernünftiger Zweifel an bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehen könne. Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.11.2016 – OVG 12 S 61.16 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 36). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, wird in der Rechtsprechung daher zu Recht überwiegend auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt, wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag an die Ausländerbehörde vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris Rn. 16 ff.) über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25) bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2 BBiG (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 12.10.2016 – 2 L 680/16.NW – juris Rn. 8; kritisch: OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25). Der Senat teilt in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen ist (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 - juris; B.v. 24.4.2017 – 19 CE 17.619 – juris Rn. 17, bei denen es auf eine Differenzierung nach den möglichen maßgeblichen Zeitpunkt nicht ankam).

Bei der vom Antragsteller im September 2017 aufgenommenen zweijährigen schulischen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten für Ernährung und Versorgung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV; dem Antragsteller steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Fortführung der Ausbildung auch noch offen.

Vorliegend hat der Antragsteller, der vor Aufnahme der streitgegenständlichen Berufsausbildung einen Lehrgang zur Berufsbezogenen Sprachförderung vom 13. Dezember 2016 bis zum 18. Juli 2017 als Kursbester mit Erlangung von Sprachkenntnissen im B2-Niveau absolviert hat, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 mitgeteilt, ab September 2017 eine schulische Ausbildung zum Ernährungsberater machen zu wollen, und eine Ausbildungsduldung beantragt. Ausweislich eines über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerkes wurden „alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“ (vgl. AS 175 der Verwaltungsakte). In der Verwaltungsakte finden sich die im Aktenvermerk erwähnten, übergebenen Schriftstücke jedoch nicht. Auch lässt sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen, dass die Vorlage eines Schulbzw. Ausbildungsvertrags oder sonstiger Nachweise angesprochen worden ist. Mit Schreiben vom 7. September hat der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung schriftlich beantragt und darauf hingewiesen, dass der Schulvertrag erst in ca. zwei Wochen ausgehändigt werde. Den am 12. September 2017 (Unterrichts- und Ausbildungsbeginn) unterzeichneten Schulvertrag hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 nachreichen lassen.

Bei dieser Sachlage besteht ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der beantragten Erteilung der Ausbildungsduldung im Rahmen der Vorsprache am 7. August 2017 und der beabsichtigten Aufnahme der Ausbildung im September 2017. Auch wurde ausweislich des über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerks seitens des Antragstellers das beabsichtigte Ausbildungsverhältnis unter Vorlage aller beschreibenden Unterlagen konkret bezeichnet. Damit ist im notwendig summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nicht nur eine vage Absichtsbekundung hinsichtlich der Aufnahme einer Ausbildung in (ferner) Zukunft vorlag, die der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wohl nicht entgegengehalten werden könnte, sondern die auch in engem zeitlichen Zusammenhang nachfolgend aufgenommene schulische Ausbildung konkret benannt wurde. Hinsichtlich der Frage der hinreichenden Konkretisierung des beabsichtigten Ausbildungsverhältnisses, der vorgelegten Unterlagen und der dem Antragsteller zumutbar beizubringenden Nachweise bedarf es gegebenenfalls einer weitergehenden Aufklärung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren.

Zum Zeitpunkt der Vorsprache und Beantragung der Ausbildungsduldung am 7. August 2017 standen konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht bevor.

Der Antragsteller wurde im Rahmen seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 6. Juli 2017 zwar auf die nach Abschluss des Asylerstverfahrens bestehende Ausreisepflicht hingewiesen. Das im Rahmen dieser Vorsprache geführte „Ausreisegespräch“ weist indes noch keinen konkreten Bezug zu bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Passersatzpapieren am 7. September 2017 als konkret bevorstehende Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung hatte der Antragsteller jedoch bereits unter hinreichender Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses in der Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 eine Ausbildungsduldung beantragt.

b) Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht nach Auffassung des Senats voraussichtlich auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen, wonach die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausscheidet, wenn bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten.

Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann zwar in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot und einen Versagungsgrund für die Ausbildungsduldung begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Auch ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Zu den denkbaren Schritten kann auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen über Dritte (beispielsweise beauftragte Rechtsanwälte) im Herkunftsland gehören (vgl. OVG MV, U.v. 24.6.2014 – 2 L 192/10 – juris). Die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG durch Unterlassen steht nicht per se eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleich (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 17/12 – BVerwGE 146, 281-293, Rn. 17). Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen und ein Bleiberecht zu versagen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210). Wenngleich dem Ausländer mithin eine Initiativpflicht obliegt, ist diese durch die Ausländerbehörde dergestalt zu aktualisieren, dass sie den Ausländer unter konkreter Benennung des Abschiebungshindernisses zu dessen Beseitigung auffordert, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die Passpflicht sowie allgemeine Belehrungen nur bei Offensichtlichkeit der einzuleitenden Schritte genügen dürften (vgl. Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, 345/351). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18/09 – juris Rn. 17).

Vorliegend wurde der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. Oktober 2016 auf die Passpflicht und darauf hingewiesen, dass er an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten und in deren Besitz er sei, vorzulegen habe (vgl. AS 88 der Verwaltungsakte). Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt das Asylerstverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wurde mit diesem Schreiben die Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht dahingehend konkretisiert, bei der Auslandsvertretung einen Pass zu beantragen, was zu diesem Zeitpunkt möglicherweise auch nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 15 AsylG Rn. 11). Mit weiterem Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 wurde auf die Erfüllung der Passpflicht hingewiesen (vgl. AS 133 der Verwaltungsakte); im Rahmen der Vorsprache am 6. Juli 2017 wurden dem Antragsteller Belehrungen über gesetzliche Regelungen, u.a. über die Passpflicht ausgehändigt. Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners wurde die Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers – abgesehen von der angeordneten Botschaftsvorführung mit Bescheid vom 29. September 2017, der der Antragsteller Folge leistete – nicht dahingehend konkretisiert, dass er zum Zwecke der Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragen müsse. Es ist dem Antragsteller bei dieser Sachlage daher nicht anzulasten, dass er zunächst den Weg einer Dokumentenbeschaffung über einen in Afghanistan beauftragten Anwalt gewählt hat (vgl. Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 24.10.2017, AS 226). Dass dieser Weg nach Identitätsklärung im Rahmen der Botschaftsvorsprache und Ausstellung eines Reisedokumentes nach der Rückmeldung des kontaktierten Anwaltes vom 10. Dezember 2017 nicht weiterverfolgt wurde, ist dem Antragsteller auch nicht als kausale Mitwirkungspflichtverletzung anzulasten. Schließlich können der Erteilung nur solche Gründe entgegengehalten werden, die aktuell den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 28.04.2011 – 19 ZB 11.875 – juris Rn. 5 zu § 11 BeschVerfV a.F.).

2. Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen.

Nach dem Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Kabul haben sich die Bundesminister des Innern und des Auswärtigen in einem Schreiben vom 8. August 2017 darauf verständigt, dass „bis auf Weiteres Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, zurückgeführt werden können“ und dieses Schreiben den Bundesländern zugeleitet. Auf eine Landtagsanfrage hin hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Juli 2017 unter Bezugnahme auf die Verständigung der Bundesminister mitgeteilt, Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen sollten auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt bleiben. Die Einordnung in die Gruppe der „hartnäckigen Identitätsverweigerer“ erfordere in jedem Einzelfall eine besondere Beharrlichkeit der Verweigerung der Mitwirkung bei der individuellen Identitätsklärung. Diese zeige sich für die Ausländerbehörden insbesondere an der aktenkundig festgehaltenen besonderen Gleichgültigkeit des nicht identifizierten ausländischen Staatsangehörigen gegenüber seiner gesetzlichen Verpflichtung, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Dies lasse sich dadurch feststellen, dass der ausländische Staatsangehörige trotz des ausländerbehördlichen Hinweises bereits zuvor mindestens einmal vorsätzlich gegen seine Mitwirkungsverpflichtung an seiner Identitätsklärung verstoßen habe (vgl. LT-Drs. 17/17864, S. 10).

Im vorliegenden Fall vertritt der Antragsgegner die Auffassung, der Antragsteller, der zwar auf allgemeine Hinweise der Ausländerbehörde hin nicht eigeninitiativ bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragt hat, der aber im Asylerstverfahren sowohl auf eine Berichtigung der Schreibweise seines Namens hingewirkt als auch eine Kopie der Tazkira – wenngleich mit unleserlichen Personalien - vorgelegt hat, der sich zum Zwecke der Dokumentenbeschaffung eigeninitiativ an einen Rechtsanwalt in Afghanistan gewandt und der auch der Botschaftsvorführung Folge geleistet hat, sei ein „hartnäckiger Identitätsverweigerer“.

Die Verständigung der Bundesminister – außerhalb der Form des § 23 Abs. 2 AufenthG – hat keine bindende Wirkung gegenüber den Bundesländern, sondern stellt sich als Empfehlung für die Vollzugspraxis der Bundesländer dar. Da diese Vollzugspraxis wegen des Föderalismusprinzips unterschiedlich sein kann, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die bayerische Behördenpraxis sei gleichheitswidrig angesichts der Praxis anderer Bundesländer. Die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist, ist auf den Bereich des Beklagten beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000, a.a.O.; zur bundesuneinheitlichen Praxis der Rückführungen nach Afghanistan vgl. den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 29.3.2017 – WD 3-3000-074/17). Bei dieser Sachlage ist selbst dann, wenn – wofür viel spricht – die Auslegung, die die bayerischen Behörden dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ angedeihen lassen, deutlich mehr Personen erfasst als der von den Bundesministern eingeführte (nicht abweichend vom allgemeinen Sprachverständnis definierte) Begriff, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Hauptsachestreitwert halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Asylantrag des am 15. August 2012 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers, der Identitätspapiere nicht vorlegte und angab, am 25. Januar 1991 geboren und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; der Bescheid ist seit 29. August 2014 bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 wies die Ausländerbehörde den Antragsteller auf seine Ausreisepflicht und Passpflicht sowie auf die in diesem Zusammenhang bestehenden Handlungspflichten hin; die Belehrung wurde am 5. Juli 2016 wiederholt. Ab dem 29. Dezember 2014 wurden dem Antragsteller Duldungen - mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ - erteilt. Die angestrebte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht gestattet. Nach eigenen Angaben sprach der Antragsteller am 6. und am 16. Juni 2016 jeweils beim Konsulat seines Heimatlandes vor. Ein Nachweis über die Beantragung eines Passes liegt nicht vor.

Am 17. Juni 2016 beantragte der Antragsteller bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes A. die Erlaubnis zur Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe (ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zur Fachkraft im Gastgewerbe mit Ausbildungsbeginn zum 1. September 2016 wurde im Juli 2016 geschlossen). Bei Gelegenheit seiner Vorsprache an diesem Tag wurden Unterlagen für die behördliche Passbeschaffung erstellt und von der Ausländerbehörde an die Zentrale Passbeschaffung Bayern bei der Regierung von O. weitergeleitet. Aus deren Verfahrens-Informationen zu Pakistan geht hervor, dass die Bearbeitung ohne Vorlage von Originaldokumenten 3 bis 8 Monate dauert und nach erfolgter Identifizierung die persönliche Vorstellung beim pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt notwendig ist.

Mit Bescheid vom 26. August 2016 lehnte die nunmehr zuständige zentrale Ausländerbehörde der Regierung von U. den Antrag ab und verwies im Rahmen ihrer Ermessensausübung auf die vollziehbare Ausreisepflicht und eine mangelnde Bleibeperspektive sowie das am 17. Juni 2016 eingeleitete Verfahren zur Beschaffung von Heimreisedokumenten. Der Aufforderung zur Passbeschaffung vom 18. Dezember 2014 sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Wegen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehe dem Antragsteller auch keine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu.

Durch Klage gegen den Bescheid verfolgte der Antragsteller sein Ziel weiter. Zusätzlich beantragte er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel einer vorläufigen Erlaubnis zur Aufnahme der Ausbildung. Dies lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2016 ab. Der Antrag ziele auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ab und der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Gestattung der Ausbildung. Die Entscheidung liege vielmehr im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung bestehe nicht, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden hätten.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, sein Ausbildungsplatz gehe unwiederbringlich verloren, wenn er die Stelle nicht antrete und die Berufsschule nicht besuche. Er könne weder davon ausgehen, dass ihm der Ausbildungsplatz reserviert werde, noch davon, dass er einen anderen Ausbildungsplatz finden werde. Von einer rein zeitlichen Verzögerung der Ausbildung könne deshalb nicht gesprochen werden. Die Möglichkeit einer Rückführung nach Pakistan sei nicht absehbar. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Ausbildung, der sich aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ergebe; der gesetzliche Ausschlussgrund, wenn konkrete Maßnahmen zu Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, liege nicht vor.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Antragsgegner vorläufig zur Gestattung der Ausbildung des Antragsteller zur Fachkraft im Gastgewerbe zu verpflichten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht bedeute die begehrte vorläufige Gestattung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache und eine Verfestigung des Aufenthalts. Die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers sei durch öffentliche Leistungen gesichert und die Ausbildung könne auch noch zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden. Die Ausländerbehörde habe über die Zulassung der Ausbildung ermessensfehlerfrei entschieden; eine Ausbildungsduldung könne der Antragsteller nicht beanspruchen, weil bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden hätten.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zur Aufnahme der Berufsausbildung und zum Berufsschulbesuch abgelehnt hat.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Gestattung einer Erwerbstätigkeit nicht - wie im angefochtenen Bescheid angenommen - nach § 61 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 32 BeschV, sondern nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV richtet. Es ist deshalb zutreffend vom Vorliegen einer Ermessensentscheidung ausgegangen, aber auch davon, dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren erfolglos bleibt, weil eine Ermessensreduzierung auf Null nicht zu erkennen ist; insoweit kann auf den angefochtenen Beschluss nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen werden.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Anwendung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im vorliegenden Fall nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt.

Nach der Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

Die Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, ist jedoch beim Antragsteller nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt und zutreffend festgestellt, dass das zuständige Landratsamt bereits am 17. Juni 2016 das Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet hat.

Auch ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16) würde zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen. Bei dem Inkrafttreten der Neufassung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 (vgl. Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016, BGBl I S. 1939) war das Verfahren zur Beschaffung des Passersatzpapiers bereits eingeleitet. Im Zeitpunkt der Antragstellung beanspruchte die Einschränkung der Vorschrift über die Ausbildungsduldung auf Fälle, in denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, noch keine Geltung, hatte aber die Ausländerbehörde durch wiederholte Belehrung über die Ausreisepflicht, die konsequente Ablehnung der vom Antragsteller angestrebten Erwerbstätigkeit in den Duldungsverfahren und letztlich durch die Einleitung des Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren hinreichend zum Ausdruck gebracht, die Ausreisepflicht des Antragstellers tatsächlich durchsetzen zu wollen. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des erfolglosen Asylverfahrens (Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet) war dem Antragsteller bereits seit Dezember 2014 bewusst, dass er zur Ausreise verpflichtet ist und das Bundesgebiet wieder verlassen muss.

Die Voraussetzung, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ (eine inhaltsgleiche Formulierung findet sich in § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG) soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren zur Ausstellung eines Passersatzpapiers am 17. Juni 2016 von der zuständigen Ausländerbehörde auf den Weg gebracht. Nachdem der Gesetzgeber in der Gesetzbegründung das Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers ausdrücklich als Beispiel für eine „bevorstehende Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung“ genannt hat (vgl. BT-Drs. 18/9090 S. 25), überzeugen die dagegen gerichteten Einwände des Antragstellers nicht. Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt. Im vorliegenden Fall besteht nicht nur die vollziehbare Ausreisepflicht; die Ausländerbehörde hat, nachdem der Antragsteller über einen längeren Zeitraum seiner gesetzlichen Passpflicht, über die er mehrmals schriftlich belehrt wurde, nicht genügt hat, mit dem Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers konkrete eigene Schritte zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet. Dass ein derartiges Verfahren eine gewisse Zeit (im vorliegenden Fall bis zu 8 Monate) in Anspruch nimmt, entwertet diese Schritte nicht, denn die Ausstellung entsprechender Unterlagen liegt in der Hoheit des jeweiligen Herkunftsstaates. Bereits vor diesem Hintergrund sind die Überlegungen des Antragstellers zur Anwendung der nur innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU geltenden „Dublin-III-Verordnung“ fernliegend.

Angesichts der beim Antragsgegner vorliegenden Informationen über das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren für Pakistan ist dessen Verlauf sowohl in prozeduraler als auch in zeitlicher Hinsicht absehbar. Anhaltspunkte dafür, dass ein ernsthaft (ohne Signale für ein gegenteiliges Interesse) gestellter Antrag auf Erteilung eines Passersatzpapiers von den Behörden des Herkunftsstaates überhaupt nicht bearbeitet wird und eine Aufenthaltsbeendigung deshalb von vorneherein nicht in Betracht kommt, legt der Antragsteller nicht dar. Der vom Antragsteller geforderten Eingangsbestätigung für den Antrag durch die Behörden des Heimatstaates bedarf es nicht.

§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist als Maßstab zur Beurteilung der Absehbarkeit von konkreten Maßnahmen ungeeignet. Er dient, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, der zeitlichen Begrenzung von Sicherungshaft, die einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt, und ist deshalb untauglich, einen in jeder Hinsicht verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken zum Ausdruck zu bringen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9090, S. 25) bietet für den Fall des Antragstellers bereits eine ausreichende Auslegungsgrundlage. In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden. Dass der Antragsteller nicht aus einem Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammt, hat lediglich zur Folge, dass er als Geduldeter nicht von jeglicher Erwerbstätigkeit ausgeschlossen ist; es bedeutet jedoch nicht, dass ihm (im Umkehrschluss) generell ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung zustehen würde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Dezember 2017 in Nrn. 1 und 2 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am … … 1991 geborener afghanischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Absicht des Antragsgegners, seinen Aufenthalt zu beenden.

Der Antragsteller reiste am 16. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein; sein Asylverfahren blieb – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – erfolglos (ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.7.2016; in Rechtskraft erwachsenes klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.3.2017). Alias-Schreibweisen der Personalien (ggf. aufgrund von Transkriptionsfehlern) wurden auf Hinweis des Antragstellers im Asylerstverfahren berichtigt. Ein am 30. Mai 2017 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2017 abgelehnt; der dagegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2017 abgelehnt; die Klage ist noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Der Antragsteller ist seit dem 8. Juni 2017 vollziehbar ausreisepflichtig.

Bei der Anhörung im Asylerstverfahren am 28. Juni 2016 hat der Antragsteller die Kopie einer Tazkira vorgelegt, in der die Personalien jedoch nicht lesbar waren. Der Antragsteller wurde durch die Ausländerbehörde mehrfach auf die Pass- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Am 7. August 2017 sprach der Antragsteller bei der Ausländerbehörde vor, teilte die beabsichtigte Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung zum Ernährungsberater mit und beantragte eine Ausbildungsduldung. Ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks „wurden alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“. Mit Schreiben vom 6. September 2017 an die Zentrale Ausländerbehörde O. veranlasste die Ausländerbehörde die Einleitung eines Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren. Der Antragsteller beantragte (erneut) mit Schreiben vom 7. September 2017 – eingegangen bei der Ausländerbehörde am 12. September 2017 - die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine zweijährige schulische Ausbildung als Assistent für Ernährung und Versorgung. Den am 12. September 2017 unterzeichneten Schulvertrag ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 vorlegen.

Nachdem der Antragsteller mit Bescheid des Antraggegners vom 29. September 2017 zur Vorsprache bei der afghanischen Botschaft zum Zwecke der Identitätsklärung verpflichtet worden war, sprach der Antragsteller am 4. Oktober 2017 im afghanischen Generalkonsulat vor. Aufgrund der Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit wurde ein Heimreisedokument ausgestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 wandte sich der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten an zwei Rechtsanwälte in Kabul mit der Bitte um Unterstützung bei der Beschaffung von Identitätspapieren. Der Antragsteller war für eine Sammelabschiebung im Dezember 2017 vorgesehen; ein deswegen gestellter Antrag auf Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 28. November 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, die fehlende Vorlage von Reisedokumenten durch den Antragsteller trage nicht die Prognose, dass er seine Abschiebung erschweren oder vereiteln werde. Die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers liege im unteren Bereich und begründe kein besonderes Maß an Unzuverlässigkeit. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragsgegners wies das Landgericht C. mit Beschluss vom 30. November 2017 zurück. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2017 für die am selben Tag geplante Sammelabschiebung nicht aufgegriffen werden konnte, beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 Abschiebungshaft (Sicherungshaft), was durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 7. Dezember 2017 mit Wirkung bis längstens 31. Januar 2018 angeordnet wurde.

Mit Bescheid vom 14. November 2017 wurde die beantragte Ausbildungsduldung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AufenthG vor, weil der Antragsteller wegen nicht geklärter Identität das Ausreisehindernis selbst zu vertreten habe. Darüber hinaus stünden konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Den dagegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 5. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die bei Beantragung der Ausbildungsduldung eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung seien rechtwidrig gewesen, weil nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 2017 Rückführungen nach Afghanistan nur in besonderen Fällen bei den Personengruppen der Straftäter, der Gefährder und der hartnäckigen Identitätsverweigerer durchgeführt werden dürften. Beim Antragsteller handle es sich jedoch nicht um einen Identitätsverweigerer. Er habe sofort bei der Anhörung im Asylerstverfahren eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, noch nie in irgendeiner Weise über seine Identität getäuscht und habe der Botschaftsvorführung Folge geleistet, bei der seine Staatsangehörigkeit und Identität hätten bestätigt werden können. Der Antragsteller habe somit hinreichend mitgewirkt, sei kein Identitätsverweigerer, weshalb er aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nach Afghanistan abgeschoben werden könne. Da der Antragsgegner auch in der Öffentlichkeit darauf hinweise, dass lediglich bestimmte Personengruppen derzeit nach Afghanistan abgeschoben werden könnten, liege bezüglich der weiteren afghanischen Staatsangehörigen ein Abschiebestopp vor, der zur Erteilung einer Duldung führen müsse. Dem Antragsteller sei zusätzlich hierzu nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zu erteilen, da die konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung rechtswidrig seien und nicht im Einklang mit den vorgegebenen Weisungen stünden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Erteilung einer Ausbildungsduldung stehe entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung durch Einleitung des Passersatzpapierverfahrens entgegen gestanden hätten. Auf die Vorsprache am 7. August 2017 und die mündlich beantragte Ausbildungsduldung komme es nicht an, da weder ein Schulvertrag noch eine Bestätigung der Schule vorgelegt worden sei. Der Schulvertrag sei erst einen Monat nach Unterzeichnung desselben (am 24.10.2017) vorgelegt worden. Auch habe sich der Antragsteller trotz behördlicher Hinweise hartnäckig geweigert, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken; er habe sich insbesondere nicht eigeninitiativ an die afghanische Auslandsvertretung gewandt. Die Schreiben des Antragstellers an afghanische Rechtsanwälte seien nicht geeignet, eine eigene erfolgsversprechende Initiative des Antragstellers zu belegen. Der Antragsteller werde als hartnäckiger Identitätsverweigerer angesehen und gehöre daher zu den Personen, die nach gegenwärtiger Behördenpraxis nach Afghanistan abgeschoben werden könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für die im September 2017 aufgenommene schulische Ausbildung zum staatlich geprüften Helfer für Ernährung und Versorgung zu sichern.

Wegen der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung kann nur durch den Erlass der einstweiligen Anordnung und der vorläufigen Untersagung der Abschiebung vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit der Abschiebung nach Afghanistan die Fortsetzung der Ausbildung sowie die mögliche Verpflichtung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren (Az. B 6 K 17.981) vereitelt würde. Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegt somit vor.

Der Antragsteller hat auch den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Gewichtige Anhaltspunkte sprechen für einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (1.). Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich dieses bundesrechtlichen Anspruchs kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen (2.).

1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

a) Mit der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 – juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016– 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1031 – juris).

Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 –juris Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 35). Abweichendes gilt jedoch für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Abschiebehaft beantragt war und daher kein vernünftiger Zweifel an bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehen könne. Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.11.2016 – OVG 12 S 61.16 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 36). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, wird in der Rechtsprechung daher zu Recht überwiegend auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt, wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag an die Ausländerbehörde vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris Rn. 16 ff.) über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25) bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2 BBiG (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 12.10.2016 – 2 L 680/16.NW – juris Rn. 8; kritisch: OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25). Der Senat teilt in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen ist (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 - juris; B.v. 24.4.2017 – 19 CE 17.619 – juris Rn. 17, bei denen es auf eine Differenzierung nach den möglichen maßgeblichen Zeitpunkt nicht ankam).

Bei der vom Antragsteller im September 2017 aufgenommenen zweijährigen schulischen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten für Ernährung und Versorgung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV; dem Antragsteller steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Fortführung der Ausbildung auch noch offen.

Vorliegend hat der Antragsteller, der vor Aufnahme der streitgegenständlichen Berufsausbildung einen Lehrgang zur Berufsbezogenen Sprachförderung vom 13. Dezember 2016 bis zum 18. Juli 2017 als Kursbester mit Erlangung von Sprachkenntnissen im B2-Niveau absolviert hat, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 mitgeteilt, ab September 2017 eine schulische Ausbildung zum Ernährungsberater machen zu wollen, und eine Ausbildungsduldung beantragt. Ausweislich eines über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerkes wurden „alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“ (vgl. AS 175 der Verwaltungsakte). In der Verwaltungsakte finden sich die im Aktenvermerk erwähnten, übergebenen Schriftstücke jedoch nicht. Auch lässt sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen, dass die Vorlage eines Schulbzw. Ausbildungsvertrags oder sonstiger Nachweise angesprochen worden ist. Mit Schreiben vom 7. September hat der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung schriftlich beantragt und darauf hingewiesen, dass der Schulvertrag erst in ca. zwei Wochen ausgehändigt werde. Den am 12. September 2017 (Unterrichts- und Ausbildungsbeginn) unterzeichneten Schulvertrag hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 nachreichen lassen.

Bei dieser Sachlage besteht ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der beantragten Erteilung der Ausbildungsduldung im Rahmen der Vorsprache am 7. August 2017 und der beabsichtigten Aufnahme der Ausbildung im September 2017. Auch wurde ausweislich des über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerks seitens des Antragstellers das beabsichtigte Ausbildungsverhältnis unter Vorlage aller beschreibenden Unterlagen konkret bezeichnet. Damit ist im notwendig summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nicht nur eine vage Absichtsbekundung hinsichtlich der Aufnahme einer Ausbildung in (ferner) Zukunft vorlag, die der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wohl nicht entgegengehalten werden könnte, sondern die auch in engem zeitlichen Zusammenhang nachfolgend aufgenommene schulische Ausbildung konkret benannt wurde. Hinsichtlich der Frage der hinreichenden Konkretisierung des beabsichtigten Ausbildungsverhältnisses, der vorgelegten Unterlagen und der dem Antragsteller zumutbar beizubringenden Nachweise bedarf es gegebenenfalls einer weitergehenden Aufklärung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren.

Zum Zeitpunkt der Vorsprache und Beantragung der Ausbildungsduldung am 7. August 2017 standen konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht bevor.

Der Antragsteller wurde im Rahmen seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 6. Juli 2017 zwar auf die nach Abschluss des Asylerstverfahrens bestehende Ausreisepflicht hingewiesen. Das im Rahmen dieser Vorsprache geführte „Ausreisegespräch“ weist indes noch keinen konkreten Bezug zu bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Passersatzpapieren am 7. September 2017 als konkret bevorstehende Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung hatte der Antragsteller jedoch bereits unter hinreichender Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses in der Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 eine Ausbildungsduldung beantragt.

b) Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht nach Auffassung des Senats voraussichtlich auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen, wonach die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausscheidet, wenn bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten.

Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann zwar in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot und einen Versagungsgrund für die Ausbildungsduldung begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Auch ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Zu den denkbaren Schritten kann auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen über Dritte (beispielsweise beauftragte Rechtsanwälte) im Herkunftsland gehören (vgl. OVG MV, U.v. 24.6.2014 – 2 L 192/10 – juris). Die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG durch Unterlassen steht nicht per se eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleich (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 17/12 – BVerwGE 146, 281-293, Rn. 17). Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen und ein Bleiberecht zu versagen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210). Wenngleich dem Ausländer mithin eine Initiativpflicht obliegt, ist diese durch die Ausländerbehörde dergestalt zu aktualisieren, dass sie den Ausländer unter konkreter Benennung des Abschiebungshindernisses zu dessen Beseitigung auffordert, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die Passpflicht sowie allgemeine Belehrungen nur bei Offensichtlichkeit der einzuleitenden Schritte genügen dürften (vgl. Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, 345/351). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18/09 – juris Rn. 17).

Vorliegend wurde der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. Oktober 2016 auf die Passpflicht und darauf hingewiesen, dass er an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten und in deren Besitz er sei, vorzulegen habe (vgl. AS 88 der Verwaltungsakte). Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt das Asylerstverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wurde mit diesem Schreiben die Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht dahingehend konkretisiert, bei der Auslandsvertretung einen Pass zu beantragen, was zu diesem Zeitpunkt möglicherweise auch nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 15 AsylG Rn. 11). Mit weiterem Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 wurde auf die Erfüllung der Passpflicht hingewiesen (vgl. AS 133 der Verwaltungsakte); im Rahmen der Vorsprache am 6. Juli 2017 wurden dem Antragsteller Belehrungen über gesetzliche Regelungen, u.a. über die Passpflicht ausgehändigt. Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners wurde die Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers – abgesehen von der angeordneten Botschaftsvorführung mit Bescheid vom 29. September 2017, der der Antragsteller Folge leistete – nicht dahingehend konkretisiert, dass er zum Zwecke der Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragen müsse. Es ist dem Antragsteller bei dieser Sachlage daher nicht anzulasten, dass er zunächst den Weg einer Dokumentenbeschaffung über einen in Afghanistan beauftragten Anwalt gewählt hat (vgl. Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 24.10.2017, AS 226). Dass dieser Weg nach Identitätsklärung im Rahmen der Botschaftsvorsprache und Ausstellung eines Reisedokumentes nach der Rückmeldung des kontaktierten Anwaltes vom 10. Dezember 2017 nicht weiterverfolgt wurde, ist dem Antragsteller auch nicht als kausale Mitwirkungspflichtverletzung anzulasten. Schließlich können der Erteilung nur solche Gründe entgegengehalten werden, die aktuell den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 28.04.2011 – 19 ZB 11.875 – juris Rn. 5 zu § 11 BeschVerfV a.F.).

2. Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen.

Nach dem Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Kabul haben sich die Bundesminister des Innern und des Auswärtigen in einem Schreiben vom 8. August 2017 darauf verständigt, dass „bis auf Weiteres Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, zurückgeführt werden können“ und dieses Schreiben den Bundesländern zugeleitet. Auf eine Landtagsanfrage hin hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Juli 2017 unter Bezugnahme auf die Verständigung der Bundesminister mitgeteilt, Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen sollten auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt bleiben. Die Einordnung in die Gruppe der „hartnäckigen Identitätsverweigerer“ erfordere in jedem Einzelfall eine besondere Beharrlichkeit der Verweigerung der Mitwirkung bei der individuellen Identitätsklärung. Diese zeige sich für die Ausländerbehörden insbesondere an der aktenkundig festgehaltenen besonderen Gleichgültigkeit des nicht identifizierten ausländischen Staatsangehörigen gegenüber seiner gesetzlichen Verpflichtung, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Dies lasse sich dadurch feststellen, dass der ausländische Staatsangehörige trotz des ausländerbehördlichen Hinweises bereits zuvor mindestens einmal vorsätzlich gegen seine Mitwirkungsverpflichtung an seiner Identitätsklärung verstoßen habe (vgl. LT-Drs. 17/17864, S. 10).

Im vorliegenden Fall vertritt der Antragsgegner die Auffassung, der Antragsteller, der zwar auf allgemeine Hinweise der Ausländerbehörde hin nicht eigeninitiativ bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragt hat, der aber im Asylerstverfahren sowohl auf eine Berichtigung der Schreibweise seines Namens hingewirkt als auch eine Kopie der Tazkira – wenngleich mit unleserlichen Personalien - vorgelegt hat, der sich zum Zwecke der Dokumentenbeschaffung eigeninitiativ an einen Rechtsanwalt in Afghanistan gewandt und der auch der Botschaftsvorführung Folge geleistet hat, sei ein „hartnäckiger Identitätsverweigerer“.

Die Verständigung der Bundesminister – außerhalb der Form des § 23 Abs. 2 AufenthG – hat keine bindende Wirkung gegenüber den Bundesländern, sondern stellt sich als Empfehlung für die Vollzugspraxis der Bundesländer dar. Da diese Vollzugspraxis wegen des Föderalismusprinzips unterschiedlich sein kann, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die bayerische Behördenpraxis sei gleichheitswidrig angesichts der Praxis anderer Bundesländer. Die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist, ist auf den Bereich des Beklagten beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000, a.a.O.; zur bundesuneinheitlichen Praxis der Rückführungen nach Afghanistan vgl. den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 29.3.2017 – WD 3-3000-074/17). Bei dieser Sachlage ist selbst dann, wenn – wofür viel spricht – die Auslegung, die die bayerischen Behörden dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ angedeihen lassen, deutlich mehr Personen erfasst als der von den Bundesministern eingeführte (nicht abweichend vom allgemeinen Sprachverständnis definierte) Begriff, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Hauptsachestreitwert halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Dezember 2017 in Nrn. 1 und 2 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am … … 1991 geborener afghanischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Absicht des Antragsgegners, seinen Aufenthalt zu beenden.

Der Antragsteller reiste am 16. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein; sein Asylverfahren blieb – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – erfolglos (ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.7.2016; in Rechtskraft erwachsenes klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.3.2017). Alias-Schreibweisen der Personalien (ggf. aufgrund von Transkriptionsfehlern) wurden auf Hinweis des Antragstellers im Asylerstverfahren berichtigt. Ein am 30. Mai 2017 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2017 abgelehnt; der dagegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2017 abgelehnt; die Klage ist noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Der Antragsteller ist seit dem 8. Juni 2017 vollziehbar ausreisepflichtig.

Bei der Anhörung im Asylerstverfahren am 28. Juni 2016 hat der Antragsteller die Kopie einer Tazkira vorgelegt, in der die Personalien jedoch nicht lesbar waren. Der Antragsteller wurde durch die Ausländerbehörde mehrfach auf die Pass- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Am 7. August 2017 sprach der Antragsteller bei der Ausländerbehörde vor, teilte die beabsichtigte Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung zum Ernährungsberater mit und beantragte eine Ausbildungsduldung. Ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks „wurden alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“. Mit Schreiben vom 6. September 2017 an die Zentrale Ausländerbehörde O. veranlasste die Ausländerbehörde die Einleitung eines Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren. Der Antragsteller beantragte (erneut) mit Schreiben vom 7. September 2017 – eingegangen bei der Ausländerbehörde am 12. September 2017 - die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine zweijährige schulische Ausbildung als Assistent für Ernährung und Versorgung. Den am 12. September 2017 unterzeichneten Schulvertrag ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 vorlegen.

Nachdem der Antragsteller mit Bescheid des Antraggegners vom 29. September 2017 zur Vorsprache bei der afghanischen Botschaft zum Zwecke der Identitätsklärung verpflichtet worden war, sprach der Antragsteller am 4. Oktober 2017 im afghanischen Generalkonsulat vor. Aufgrund der Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit wurde ein Heimreisedokument ausgestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 wandte sich der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten an zwei Rechtsanwälte in Kabul mit der Bitte um Unterstützung bei der Beschaffung von Identitätspapieren. Der Antragsteller war für eine Sammelabschiebung im Dezember 2017 vorgesehen; ein deswegen gestellter Antrag auf Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 28. November 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, die fehlende Vorlage von Reisedokumenten durch den Antragsteller trage nicht die Prognose, dass er seine Abschiebung erschweren oder vereiteln werde. Die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers liege im unteren Bereich und begründe kein besonderes Maß an Unzuverlässigkeit. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragsgegners wies das Landgericht C. mit Beschluss vom 30. November 2017 zurück. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2017 für die am selben Tag geplante Sammelabschiebung nicht aufgegriffen werden konnte, beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 Abschiebungshaft (Sicherungshaft), was durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 7. Dezember 2017 mit Wirkung bis längstens 31. Januar 2018 angeordnet wurde.

Mit Bescheid vom 14. November 2017 wurde die beantragte Ausbildungsduldung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AufenthG vor, weil der Antragsteller wegen nicht geklärter Identität das Ausreisehindernis selbst zu vertreten habe. Darüber hinaus stünden konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Den dagegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 5. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die bei Beantragung der Ausbildungsduldung eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung seien rechtwidrig gewesen, weil nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 2017 Rückführungen nach Afghanistan nur in besonderen Fällen bei den Personengruppen der Straftäter, der Gefährder und der hartnäckigen Identitätsverweigerer durchgeführt werden dürften. Beim Antragsteller handle es sich jedoch nicht um einen Identitätsverweigerer. Er habe sofort bei der Anhörung im Asylerstverfahren eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, noch nie in irgendeiner Weise über seine Identität getäuscht und habe der Botschaftsvorführung Folge geleistet, bei der seine Staatsangehörigkeit und Identität hätten bestätigt werden können. Der Antragsteller habe somit hinreichend mitgewirkt, sei kein Identitätsverweigerer, weshalb er aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nach Afghanistan abgeschoben werden könne. Da der Antragsgegner auch in der Öffentlichkeit darauf hinweise, dass lediglich bestimmte Personengruppen derzeit nach Afghanistan abgeschoben werden könnten, liege bezüglich der weiteren afghanischen Staatsangehörigen ein Abschiebestopp vor, der zur Erteilung einer Duldung führen müsse. Dem Antragsteller sei zusätzlich hierzu nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zu erteilen, da die konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung rechtswidrig seien und nicht im Einklang mit den vorgegebenen Weisungen stünden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Erteilung einer Ausbildungsduldung stehe entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung durch Einleitung des Passersatzpapierverfahrens entgegen gestanden hätten. Auf die Vorsprache am 7. August 2017 und die mündlich beantragte Ausbildungsduldung komme es nicht an, da weder ein Schulvertrag noch eine Bestätigung der Schule vorgelegt worden sei. Der Schulvertrag sei erst einen Monat nach Unterzeichnung desselben (am 24.10.2017) vorgelegt worden. Auch habe sich der Antragsteller trotz behördlicher Hinweise hartnäckig geweigert, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken; er habe sich insbesondere nicht eigeninitiativ an die afghanische Auslandsvertretung gewandt. Die Schreiben des Antragstellers an afghanische Rechtsanwälte seien nicht geeignet, eine eigene erfolgsversprechende Initiative des Antragstellers zu belegen. Der Antragsteller werde als hartnäckiger Identitätsverweigerer angesehen und gehöre daher zu den Personen, die nach gegenwärtiger Behördenpraxis nach Afghanistan abgeschoben werden könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für die im September 2017 aufgenommene schulische Ausbildung zum staatlich geprüften Helfer für Ernährung und Versorgung zu sichern.

Wegen der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung kann nur durch den Erlass der einstweiligen Anordnung und der vorläufigen Untersagung der Abschiebung vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit der Abschiebung nach Afghanistan die Fortsetzung der Ausbildung sowie die mögliche Verpflichtung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren (Az. B 6 K 17.981) vereitelt würde. Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegt somit vor.

Der Antragsteller hat auch den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Gewichtige Anhaltspunkte sprechen für einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (1.). Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich dieses bundesrechtlichen Anspruchs kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen (2.).

1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

a) Mit der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 – juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016– 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1031 – juris).

Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 –juris Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 35). Abweichendes gilt jedoch für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Abschiebehaft beantragt war und daher kein vernünftiger Zweifel an bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehen könne. Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.11.2016 – OVG 12 S 61.16 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 36). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, wird in der Rechtsprechung daher zu Recht überwiegend auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt, wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag an die Ausländerbehörde vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris Rn. 16 ff.) über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25) bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2 BBiG (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 12.10.2016 – 2 L 680/16.NW – juris Rn. 8; kritisch: OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25). Der Senat teilt in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen ist (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 - juris; B.v. 24.4.2017 – 19 CE 17.619 – juris Rn. 17, bei denen es auf eine Differenzierung nach den möglichen maßgeblichen Zeitpunkt nicht ankam).

Bei der vom Antragsteller im September 2017 aufgenommenen zweijährigen schulischen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten für Ernährung und Versorgung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV; dem Antragsteller steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Fortführung der Ausbildung auch noch offen.

Vorliegend hat der Antragsteller, der vor Aufnahme der streitgegenständlichen Berufsausbildung einen Lehrgang zur Berufsbezogenen Sprachförderung vom 13. Dezember 2016 bis zum 18. Juli 2017 als Kursbester mit Erlangung von Sprachkenntnissen im B2-Niveau absolviert hat, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 mitgeteilt, ab September 2017 eine schulische Ausbildung zum Ernährungsberater machen zu wollen, und eine Ausbildungsduldung beantragt. Ausweislich eines über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerkes wurden „alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“ (vgl. AS 175 der Verwaltungsakte). In der Verwaltungsakte finden sich die im Aktenvermerk erwähnten, übergebenen Schriftstücke jedoch nicht. Auch lässt sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen, dass die Vorlage eines Schulbzw. Ausbildungsvertrags oder sonstiger Nachweise angesprochen worden ist. Mit Schreiben vom 7. September hat der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung schriftlich beantragt und darauf hingewiesen, dass der Schulvertrag erst in ca. zwei Wochen ausgehändigt werde. Den am 12. September 2017 (Unterrichts- und Ausbildungsbeginn) unterzeichneten Schulvertrag hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 nachreichen lassen.

Bei dieser Sachlage besteht ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der beantragten Erteilung der Ausbildungsduldung im Rahmen der Vorsprache am 7. August 2017 und der beabsichtigten Aufnahme der Ausbildung im September 2017. Auch wurde ausweislich des über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerks seitens des Antragstellers das beabsichtigte Ausbildungsverhältnis unter Vorlage aller beschreibenden Unterlagen konkret bezeichnet. Damit ist im notwendig summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nicht nur eine vage Absichtsbekundung hinsichtlich der Aufnahme einer Ausbildung in (ferner) Zukunft vorlag, die der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wohl nicht entgegengehalten werden könnte, sondern die auch in engem zeitlichen Zusammenhang nachfolgend aufgenommene schulische Ausbildung konkret benannt wurde. Hinsichtlich der Frage der hinreichenden Konkretisierung des beabsichtigten Ausbildungsverhältnisses, der vorgelegten Unterlagen und der dem Antragsteller zumutbar beizubringenden Nachweise bedarf es gegebenenfalls einer weitergehenden Aufklärung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren.

Zum Zeitpunkt der Vorsprache und Beantragung der Ausbildungsduldung am 7. August 2017 standen konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht bevor.

Der Antragsteller wurde im Rahmen seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 6. Juli 2017 zwar auf die nach Abschluss des Asylerstverfahrens bestehende Ausreisepflicht hingewiesen. Das im Rahmen dieser Vorsprache geführte „Ausreisegespräch“ weist indes noch keinen konkreten Bezug zu bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Passersatzpapieren am 7. September 2017 als konkret bevorstehende Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung hatte der Antragsteller jedoch bereits unter hinreichender Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses in der Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 eine Ausbildungsduldung beantragt.

b) Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht nach Auffassung des Senats voraussichtlich auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen, wonach die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausscheidet, wenn bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten.

Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann zwar in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot und einen Versagungsgrund für die Ausbildungsduldung begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Auch ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Zu den denkbaren Schritten kann auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen über Dritte (beispielsweise beauftragte Rechtsanwälte) im Herkunftsland gehören (vgl. OVG MV, U.v. 24.6.2014 – 2 L 192/10 – juris). Die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG durch Unterlassen steht nicht per se eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleich (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 17/12 – BVerwGE 146, 281-293, Rn. 17). Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen und ein Bleiberecht zu versagen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210). Wenngleich dem Ausländer mithin eine Initiativpflicht obliegt, ist diese durch die Ausländerbehörde dergestalt zu aktualisieren, dass sie den Ausländer unter konkreter Benennung des Abschiebungshindernisses zu dessen Beseitigung auffordert, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die Passpflicht sowie allgemeine Belehrungen nur bei Offensichtlichkeit der einzuleitenden Schritte genügen dürften (vgl. Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, 345/351). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18/09 – juris Rn. 17).

Vorliegend wurde der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. Oktober 2016 auf die Passpflicht und darauf hingewiesen, dass er an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten und in deren Besitz er sei, vorzulegen habe (vgl. AS 88 der Verwaltungsakte). Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt das Asylerstverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wurde mit diesem Schreiben die Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht dahingehend konkretisiert, bei der Auslandsvertretung einen Pass zu beantragen, was zu diesem Zeitpunkt möglicherweise auch nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 15 AsylG Rn. 11). Mit weiterem Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 wurde auf die Erfüllung der Passpflicht hingewiesen (vgl. AS 133 der Verwaltungsakte); im Rahmen der Vorsprache am 6. Juli 2017 wurden dem Antragsteller Belehrungen über gesetzliche Regelungen, u.a. über die Passpflicht ausgehändigt. Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners wurde die Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers – abgesehen von der angeordneten Botschaftsvorführung mit Bescheid vom 29. September 2017, der der Antragsteller Folge leistete – nicht dahingehend konkretisiert, dass er zum Zwecke der Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragen müsse. Es ist dem Antragsteller bei dieser Sachlage daher nicht anzulasten, dass er zunächst den Weg einer Dokumentenbeschaffung über einen in Afghanistan beauftragten Anwalt gewählt hat (vgl. Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 24.10.2017, AS 226). Dass dieser Weg nach Identitätsklärung im Rahmen der Botschaftsvorsprache und Ausstellung eines Reisedokumentes nach der Rückmeldung des kontaktierten Anwaltes vom 10. Dezember 2017 nicht weiterverfolgt wurde, ist dem Antragsteller auch nicht als kausale Mitwirkungspflichtverletzung anzulasten. Schließlich können der Erteilung nur solche Gründe entgegengehalten werden, die aktuell den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 28.04.2011 – 19 ZB 11.875 – juris Rn. 5 zu § 11 BeschVerfV a.F.).

2. Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen.

Nach dem Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Kabul haben sich die Bundesminister des Innern und des Auswärtigen in einem Schreiben vom 8. August 2017 darauf verständigt, dass „bis auf Weiteres Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, zurückgeführt werden können“ und dieses Schreiben den Bundesländern zugeleitet. Auf eine Landtagsanfrage hin hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Juli 2017 unter Bezugnahme auf die Verständigung der Bundesminister mitgeteilt, Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen sollten auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt bleiben. Die Einordnung in die Gruppe der „hartnäckigen Identitätsverweigerer“ erfordere in jedem Einzelfall eine besondere Beharrlichkeit der Verweigerung der Mitwirkung bei der individuellen Identitätsklärung. Diese zeige sich für die Ausländerbehörden insbesondere an der aktenkundig festgehaltenen besonderen Gleichgültigkeit des nicht identifizierten ausländischen Staatsangehörigen gegenüber seiner gesetzlichen Verpflichtung, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Dies lasse sich dadurch feststellen, dass der ausländische Staatsangehörige trotz des ausländerbehördlichen Hinweises bereits zuvor mindestens einmal vorsätzlich gegen seine Mitwirkungsverpflichtung an seiner Identitätsklärung verstoßen habe (vgl. LT-Drs. 17/17864, S. 10).

Im vorliegenden Fall vertritt der Antragsgegner die Auffassung, der Antragsteller, der zwar auf allgemeine Hinweise der Ausländerbehörde hin nicht eigeninitiativ bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragt hat, der aber im Asylerstverfahren sowohl auf eine Berichtigung der Schreibweise seines Namens hingewirkt als auch eine Kopie der Tazkira – wenngleich mit unleserlichen Personalien - vorgelegt hat, der sich zum Zwecke der Dokumentenbeschaffung eigeninitiativ an einen Rechtsanwalt in Afghanistan gewandt und der auch der Botschaftsvorführung Folge geleistet hat, sei ein „hartnäckiger Identitätsverweigerer“.

Die Verständigung der Bundesminister – außerhalb der Form des § 23 Abs. 2 AufenthG – hat keine bindende Wirkung gegenüber den Bundesländern, sondern stellt sich als Empfehlung für die Vollzugspraxis der Bundesländer dar. Da diese Vollzugspraxis wegen des Föderalismusprinzips unterschiedlich sein kann, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die bayerische Behördenpraxis sei gleichheitswidrig angesichts der Praxis anderer Bundesländer. Die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist, ist auf den Bereich des Beklagten beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000, a.a.O.; zur bundesuneinheitlichen Praxis der Rückführungen nach Afghanistan vgl. den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 29.3.2017 – WD 3-3000-074/17). Bei dieser Sachlage ist selbst dann, wenn – wofür viel spricht – die Auslegung, die die bayerischen Behörden dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ angedeihen lassen, deutlich mehr Personen erfasst als der von den Bundesministern eingeführte (nicht abweichend vom allgemeinen Sprachverständnis definierte) Begriff, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Hauptsachestreitwert halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsgegner, der mit Bescheid vom 5. April 2017 eine Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung im Garten- und Landschaftsbau sowie eine diesbezügliche Ausbildungsduldung abgelehnt hat, vorläufig Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu untersagen.

Seine Beschwerde hat der Antragsteller, ein armenischer Staatsangehöriger, damit begründet, dass er asylrechtlich noch nicht ausreisepflichtig sei, dass seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden könne und dass ihm eine Ausbildungsduldung zu erteilen sei. Dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

1. Der Einwand des Antragstellers, er sei asylrechtlich noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig, ist nicht zutreffend, weil das Verwaltungsgericht nicht nur den vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen den in vollem Umfang negativen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2016 (das Asylbegehren ist als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden) abschlägig verbeschieden hat, sondern zwischenzeitlich auch die Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschlüssenvom 2. Juni 2017 (W 7 S. 17.32392) und 5. Juli 2017 (W 7 S. 17.32591). Die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) erlischt, wenn – wie hier – die nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ist nach § 42 Satz 1 AsylG im ausländerrechtlichen Verfahren bindend.

2. Der im Schriftsatz vom 27. Juni 2017 außerhalb der zweiwöchigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hier abgelaufen am 19.6.2017) erstmals thematisierte Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers begründet ebenfalls kein Abschiebungshindernis, nachdem eine schwerwiegende, die Abschiebung ausschließende Erkrankung trotz schriftlicher Belehrungen durch die Ausländerbehörde am 19. Januar und 20. März 2017 bislang nicht geltend gemacht worden ist. In der dem Senat vorliegenden Ausländerakte der Ehefrau finden sich weder Angaben zu Erkrankungen noch diesbezügliche Nachweise. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde hierzu nichts Konkretes vorgetragen. Trotz mehrseitiger rechtlicher Ausführungen zu § 60a AufenthG wird vom Antragsteller eine Erkrankung seiner Ehefrau weder dargelegt noch nachgewiesen.

3. Der Vortrag, der Antragsteller könne eine Ausbildungsduldung nach § 60a AufenthG beanspruchen, erweist sich ebenfalls als nicht berechtigt und begründet deshalb kein Hindernis für die Abschiebung des Antragstellers.

3.1 Für die Aufnahme der zum 1. September 2017 angebotenen Ausbildung zum Landschaftsgärtner bedarf der Antragsteller der Erlaubnis der Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – juris Rn. 1 m.w.N.). Diese hat die Erteilung der Erlaubnis mit Bescheid vom 5. April 2017 abgelehnt. Die zentrale Ausländerbehörde U. ist angesichts der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Bestätigung dieser Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2017 zutreffend von der Ausreisepflicht des Antragstellers ausgegangen und hat in gemäß § 114 VwGO nicht zu beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers an der Aufnahme einer Ausbildung eingeräumt.

3.2 Eine Ausbildungsduldung, die mit Bescheid vom 5. April 2017 ebenfalls abgelehnt wurde, ist nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Die Ausbildungsduldung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung vorliegen und die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1076/17 – juris Rn. 18 und 20), denn eine Duldung zur zeitlich wesentlich späteren Aufnahme einer Ausbildung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller wurde zwar mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ein Ausbildungsplatz als Landschaftsgärtner angeboten, doch soll die Ausbildung erst zum 1. September 2017 beginnen; zwischen dem Ausbildungsangebot und der Aufnahme der Ausbildung liegt folglich ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten, in dem der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet ist.

Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Berufsausbildung am 1. September 2017 sind die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht erfüllt. Die am 13. Februar 2017 eingeleitete Beschaffung von Passersatzpapieren stellt eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung dar, die den Anspruch auf eine Ausbildungsduldung ausschließt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers will diese Ausschlussregelung die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). Dass die Beschaffung von Passersatzpapieren tatsächlich länger dauert als behördlich angenommen, ist unschädlich, denn die Ausstellung der Passersatzpapiere liegt ausschließlich in der Verantwortung des Herkunftsstaates. Anzeichen für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rückführungsbemühungen sind nicht ersichtlich. Somit kann der Antragsteller keine Duldung für die Aufnahme der Ausbildung verlangen, auch wenn ein Ausschlussgrund im Sinn des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Dezember 2017 in Nrn. 1 und 2 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am … … 1991 geborener afghanischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Absicht des Antragsgegners, seinen Aufenthalt zu beenden.

Der Antragsteller reiste am 16. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein; sein Asylverfahren blieb – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – erfolglos (ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.7.2016; in Rechtskraft erwachsenes klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.3.2017). Alias-Schreibweisen der Personalien (ggf. aufgrund von Transkriptionsfehlern) wurden auf Hinweis des Antragstellers im Asylerstverfahren berichtigt. Ein am 30. Mai 2017 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2017 abgelehnt; der dagegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2017 abgelehnt; die Klage ist noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Der Antragsteller ist seit dem 8. Juni 2017 vollziehbar ausreisepflichtig.

Bei der Anhörung im Asylerstverfahren am 28. Juni 2016 hat der Antragsteller die Kopie einer Tazkira vorgelegt, in der die Personalien jedoch nicht lesbar waren. Der Antragsteller wurde durch die Ausländerbehörde mehrfach auf die Pass- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Am 7. August 2017 sprach der Antragsteller bei der Ausländerbehörde vor, teilte die beabsichtigte Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung zum Ernährungsberater mit und beantragte eine Ausbildungsduldung. Ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks „wurden alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“. Mit Schreiben vom 6. September 2017 an die Zentrale Ausländerbehörde O. veranlasste die Ausländerbehörde die Einleitung eines Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren. Der Antragsteller beantragte (erneut) mit Schreiben vom 7. September 2017 – eingegangen bei der Ausländerbehörde am 12. September 2017 - die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine zweijährige schulische Ausbildung als Assistent für Ernährung und Versorgung. Den am 12. September 2017 unterzeichneten Schulvertrag ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 vorlegen.

Nachdem der Antragsteller mit Bescheid des Antraggegners vom 29. September 2017 zur Vorsprache bei der afghanischen Botschaft zum Zwecke der Identitätsklärung verpflichtet worden war, sprach der Antragsteller am 4. Oktober 2017 im afghanischen Generalkonsulat vor. Aufgrund der Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit wurde ein Heimreisedokument ausgestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 wandte sich der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten an zwei Rechtsanwälte in Kabul mit der Bitte um Unterstützung bei der Beschaffung von Identitätspapieren. Der Antragsteller war für eine Sammelabschiebung im Dezember 2017 vorgesehen; ein deswegen gestellter Antrag auf Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 28. November 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, die fehlende Vorlage von Reisedokumenten durch den Antragsteller trage nicht die Prognose, dass er seine Abschiebung erschweren oder vereiteln werde. Die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers liege im unteren Bereich und begründe kein besonderes Maß an Unzuverlässigkeit. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragsgegners wies das Landgericht C. mit Beschluss vom 30. November 2017 zurück. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2017 für die am selben Tag geplante Sammelabschiebung nicht aufgegriffen werden konnte, beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 Abschiebungshaft (Sicherungshaft), was durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 7. Dezember 2017 mit Wirkung bis längstens 31. Januar 2018 angeordnet wurde.

Mit Bescheid vom 14. November 2017 wurde die beantragte Ausbildungsduldung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AufenthG vor, weil der Antragsteller wegen nicht geklärter Identität das Ausreisehindernis selbst zu vertreten habe. Darüber hinaus stünden konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Den dagegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 5. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die bei Beantragung der Ausbildungsduldung eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung seien rechtwidrig gewesen, weil nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 2017 Rückführungen nach Afghanistan nur in besonderen Fällen bei den Personengruppen der Straftäter, der Gefährder und der hartnäckigen Identitätsverweigerer durchgeführt werden dürften. Beim Antragsteller handle es sich jedoch nicht um einen Identitätsverweigerer. Er habe sofort bei der Anhörung im Asylerstverfahren eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, noch nie in irgendeiner Weise über seine Identität getäuscht und habe der Botschaftsvorführung Folge geleistet, bei der seine Staatsangehörigkeit und Identität hätten bestätigt werden können. Der Antragsteller habe somit hinreichend mitgewirkt, sei kein Identitätsverweigerer, weshalb er aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nach Afghanistan abgeschoben werden könne. Da der Antragsgegner auch in der Öffentlichkeit darauf hinweise, dass lediglich bestimmte Personengruppen derzeit nach Afghanistan abgeschoben werden könnten, liege bezüglich der weiteren afghanischen Staatsangehörigen ein Abschiebestopp vor, der zur Erteilung einer Duldung führen müsse. Dem Antragsteller sei zusätzlich hierzu nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zu erteilen, da die konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung rechtswidrig seien und nicht im Einklang mit den vorgegebenen Weisungen stünden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Erteilung einer Ausbildungsduldung stehe entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung durch Einleitung des Passersatzpapierverfahrens entgegen gestanden hätten. Auf die Vorsprache am 7. August 2017 und die mündlich beantragte Ausbildungsduldung komme es nicht an, da weder ein Schulvertrag noch eine Bestätigung der Schule vorgelegt worden sei. Der Schulvertrag sei erst einen Monat nach Unterzeichnung desselben (am 24.10.2017) vorgelegt worden. Auch habe sich der Antragsteller trotz behördlicher Hinweise hartnäckig geweigert, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken; er habe sich insbesondere nicht eigeninitiativ an die afghanische Auslandsvertretung gewandt. Die Schreiben des Antragstellers an afghanische Rechtsanwälte seien nicht geeignet, eine eigene erfolgsversprechende Initiative des Antragstellers zu belegen. Der Antragsteller werde als hartnäckiger Identitätsverweigerer angesehen und gehöre daher zu den Personen, die nach gegenwärtiger Behördenpraxis nach Afghanistan abgeschoben werden könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für die im September 2017 aufgenommene schulische Ausbildung zum staatlich geprüften Helfer für Ernährung und Versorgung zu sichern.

Wegen der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung kann nur durch den Erlass der einstweiligen Anordnung und der vorläufigen Untersagung der Abschiebung vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit der Abschiebung nach Afghanistan die Fortsetzung der Ausbildung sowie die mögliche Verpflichtung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren (Az. B 6 K 17.981) vereitelt würde. Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegt somit vor.

Der Antragsteller hat auch den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Gewichtige Anhaltspunkte sprechen für einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (1.). Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich dieses bundesrechtlichen Anspruchs kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen (2.).

1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

a) Mit der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 – juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016– 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1031 – juris).

Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 –juris Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 35). Abweichendes gilt jedoch für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Abschiebehaft beantragt war und daher kein vernünftiger Zweifel an bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehen könne. Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.11.2016 – OVG 12 S 61.16 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 36). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, wird in der Rechtsprechung daher zu Recht überwiegend auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt, wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag an die Ausländerbehörde vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris Rn. 16 ff.) über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25) bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2 BBiG (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 12.10.2016 – 2 L 680/16.NW – juris Rn. 8; kritisch: OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris Rn. 25). Der Senat teilt in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen ist (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 - juris; B.v. 24.4.2017 – 19 CE 17.619 – juris Rn. 17, bei denen es auf eine Differenzierung nach den möglichen maßgeblichen Zeitpunkt nicht ankam).

Bei der vom Antragsteller im September 2017 aufgenommenen zweijährigen schulischen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten für Ernährung und Versorgung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV; dem Antragsteller steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Fortführung der Ausbildung auch noch offen.

Vorliegend hat der Antragsteller, der vor Aufnahme der streitgegenständlichen Berufsausbildung einen Lehrgang zur Berufsbezogenen Sprachförderung vom 13. Dezember 2016 bis zum 18. Juli 2017 als Kursbester mit Erlangung von Sprachkenntnissen im B2-Niveau absolviert hat, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 mitgeteilt, ab September 2017 eine schulische Ausbildung zum Ernährungsberater machen zu wollen, und eine Ausbildungsduldung beantragt. Ausweislich eines über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerkes wurden „alle Unterlagen, die die Stelle beschreiben, abgegeben“ (vgl. AS 175 der Verwaltungsakte). In der Verwaltungsakte finden sich die im Aktenvermerk erwähnten, übergebenen Schriftstücke jedoch nicht. Auch lässt sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen, dass die Vorlage eines Schulbzw. Ausbildungsvertrags oder sonstiger Nachweise angesprochen worden ist. Mit Schreiben vom 7. September hat der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung schriftlich beantragt und darauf hingewiesen, dass der Schulvertrag erst in ca. zwei Wochen ausgehändigt werde. Den am 12. September 2017 (Unterrichts- und Ausbildungsbeginn) unterzeichneten Schulvertrag hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 nachreichen lassen.

Bei dieser Sachlage besteht ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der beantragten Erteilung der Ausbildungsduldung im Rahmen der Vorsprache am 7. August 2017 und der beabsichtigten Aufnahme der Ausbildung im September 2017. Auch wurde ausweislich des über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerks seitens des Antragstellers das beabsichtigte Ausbildungsverhältnis unter Vorlage aller beschreibenden Unterlagen konkret bezeichnet. Damit ist im notwendig summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nicht nur eine vage Absichtsbekundung hinsichtlich der Aufnahme einer Ausbildung in (ferner) Zukunft vorlag, die der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wohl nicht entgegengehalten werden könnte, sondern die auch in engem zeitlichen Zusammenhang nachfolgend aufgenommene schulische Ausbildung konkret benannt wurde. Hinsichtlich der Frage der hinreichenden Konkretisierung des beabsichtigten Ausbildungsverhältnisses, der vorgelegten Unterlagen und der dem Antragsteller zumutbar beizubringenden Nachweise bedarf es gegebenenfalls einer weitergehenden Aufklärung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren.

Zum Zeitpunkt der Vorsprache und Beantragung der Ausbildungsduldung am 7. August 2017 standen konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht bevor.

Der Antragsteller wurde im Rahmen seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 6. Juli 2017 zwar auf die nach Abschluss des Asylerstverfahrens bestehende Ausreisepflicht hingewiesen. Das im Rahmen dieser Vorsprache geführte „Ausreisegespräch“ weist indes noch keinen konkreten Bezug zu bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Passersatzpapieren am 7. September 2017 als konkret bevorstehende Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung hatte der Antragsteller jedoch bereits unter hinreichender Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses in der Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 7. August 2017 eine Ausbildungsduldung beantragt.

b) Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht nach Auffassung des Senats voraussichtlich auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen, wonach die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausscheidet, wenn bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten.

Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann zwar in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot und einen Versagungsgrund für die Ausbildungsduldung begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Auch ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Zu den denkbaren Schritten kann auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen über Dritte (beispielsweise beauftragte Rechtsanwälte) im Herkunftsland gehören (vgl. OVG MV, U.v. 24.6.2014 – 2 L 192/10 – juris). Die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG durch Unterlassen steht nicht per se eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleich (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 17/12 – BVerwGE 146, 281-293, Rn. 17). Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen und ein Bleiberecht zu versagen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210). Wenngleich dem Ausländer mithin eine Initiativpflicht obliegt, ist diese durch die Ausländerbehörde dergestalt zu aktualisieren, dass sie den Ausländer unter konkreter Benennung des Abschiebungshindernisses zu dessen Beseitigung auffordert, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die Passpflicht sowie allgemeine Belehrungen nur bei Offensichtlichkeit der einzuleitenden Schritte genügen dürften (vgl. Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, 345/351). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18/09 – juris Rn. 17).

Vorliegend wurde der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. Oktober 2016 auf die Passpflicht und darauf hingewiesen, dass er an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten und in deren Besitz er sei, vorzulegen habe (vgl. AS 88 der Verwaltungsakte). Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt das Asylerstverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wurde mit diesem Schreiben die Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht dahingehend konkretisiert, bei der Auslandsvertretung einen Pass zu beantragen, was zu diesem Zeitpunkt möglicherweise auch nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 15 AsylG Rn. 11). Mit weiterem Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 wurde auf die Erfüllung der Passpflicht hingewiesen (vgl. AS 133 der Verwaltungsakte); im Rahmen der Vorsprache am 6. Juli 2017 wurden dem Antragsteller Belehrungen über gesetzliche Regelungen, u.a. über die Passpflicht ausgehändigt. Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners wurde die Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers – abgesehen von der angeordneten Botschaftsvorführung mit Bescheid vom 29. September 2017, der der Antragsteller Folge leistete – nicht dahingehend konkretisiert, dass er zum Zwecke der Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragen müsse. Es ist dem Antragsteller bei dieser Sachlage daher nicht anzulasten, dass er zunächst den Weg einer Dokumentenbeschaffung über einen in Afghanistan beauftragten Anwalt gewählt hat (vgl. Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 24.10.2017, AS 226). Dass dieser Weg nach Identitätsklärung im Rahmen der Botschaftsvorsprache und Ausstellung eines Reisedokumentes nach der Rückmeldung des kontaktierten Anwaltes vom 10. Dezember 2017 nicht weiterverfolgt wurde, ist dem Antragsteller auch nicht als kausale Mitwirkungspflichtverletzung anzulasten. Schließlich können der Erteilung nur solche Gründe entgegengehalten werden, die aktuell den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 28.04.2011 – 19 ZB 11.875 – juris Rn. 5 zu § 11 BeschVerfV a.F.).

2. Aufgrund der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sich die Verwaltung mit dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ selbst gebunden habe in Richtung einer Beschränkung auf diese Gruppe bei Aufenthaltsbeendigungen.

Nach dem Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Kabul haben sich die Bundesminister des Innern und des Auswärtigen in einem Schreiben vom 8. August 2017 darauf verständigt, dass „bis auf Weiteres Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, zurückgeführt werden können“ und dieses Schreiben den Bundesländern zugeleitet. Auf eine Landtagsanfrage hin hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Juli 2017 unter Bezugnahme auf die Verständigung der Bundesminister mitgeteilt, Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen sollten auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt bleiben. Die Einordnung in die Gruppe der „hartnäckigen Identitätsverweigerer“ erfordere in jedem Einzelfall eine besondere Beharrlichkeit der Verweigerung der Mitwirkung bei der individuellen Identitätsklärung. Diese zeige sich für die Ausländerbehörden insbesondere an der aktenkundig festgehaltenen besonderen Gleichgültigkeit des nicht identifizierten ausländischen Staatsangehörigen gegenüber seiner gesetzlichen Verpflichtung, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Dies lasse sich dadurch feststellen, dass der ausländische Staatsangehörige trotz des ausländerbehördlichen Hinweises bereits zuvor mindestens einmal vorsätzlich gegen seine Mitwirkungsverpflichtung an seiner Identitätsklärung verstoßen habe (vgl. LT-Drs. 17/17864, S. 10).

Im vorliegenden Fall vertritt der Antragsgegner die Auffassung, der Antragsteller, der zwar auf allgemeine Hinweise der Ausländerbehörde hin nicht eigeninitiativ bei der Auslandsvertretung einen Pass beantragt hat, der aber im Asylerstverfahren sowohl auf eine Berichtigung der Schreibweise seines Namens hingewirkt als auch eine Kopie der Tazkira – wenngleich mit unleserlichen Personalien - vorgelegt hat, der sich zum Zwecke der Dokumentenbeschaffung eigeninitiativ an einen Rechtsanwalt in Afghanistan gewandt und der auch der Botschaftsvorführung Folge geleistet hat, sei ein „hartnäckiger Identitätsverweigerer“.

Die Verständigung der Bundesminister – außerhalb der Form des § 23 Abs. 2 AufenthG – hat keine bindende Wirkung gegenüber den Bundesländern, sondern stellt sich als Empfehlung für die Vollzugspraxis der Bundesländer dar. Da diese Vollzugspraxis wegen des Föderalismusprinzips unterschiedlich sein kann, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die bayerische Behördenpraxis sei gleichheitswidrig angesichts der Praxis anderer Bundesländer. Die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist, ist auf den Bereich des Beklagten beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000, a.a.O.; zur bundesuneinheitlichen Praxis der Rückführungen nach Afghanistan vgl. den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 29.3.2017 – WD 3-3000-074/17). Bei dieser Sachlage ist selbst dann, wenn – wofür viel spricht – die Auslegung, die die bayerischen Behörden dem Begriff des „hartnäckigen Identitätsverweigerers“ angedeihen lassen, deutlich mehr Personen erfasst als der von den Bundesministern eingeführte (nicht abweichend vom allgemeinen Sprachverständnis definierte) Begriff, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Hauptsachestreitwert halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.