Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Juli 2019 - Au 5 S 19.1001

published on 29/07/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Juli 2019 - Au 5 S 19.1001
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen im Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) durch den Antragsgegner, vertreten durch die Regierung ... (Gewerbeaufsichtsamt), erlassene Anordnungen.

Am 23. Mai 2019 besichtigte der Antragsgegner eine Baustelle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde bei der Besichtigung des Grundstücks festgestellt, dass das Gerüst mangelhaft aufgestellt sei, da es insbesondere einen Abstand von über 30 cm zur Wand aufweise. Die Absturzsicherungen seien teils nicht vorschriftsgemäß ausgeführt oder befestigt worden, Beläge seien nicht ausreichend tragfähig und das Gerüst sei nicht gekennzeichnet worden. Es ergebe sich für Personen eine Absturzhöhe von ca. 4 m.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2019 (Az. ...) hat der Antragsgegner folgende Anordnungen erlassen:

1. 1 Der Regierung, Gewerbeaufsichtsamt ist für die Baumaßnahme unverzüglich, spätestens bis zum 5. Juli 2019, eine Vorankündigung zu übermitteln.

1. 2 Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 8. Juli 2019 ein geeigneter Sicherheitskoordinator zu bestellen und der Regierung, Gewerbeaufsichtsamt zu benennen.

1. 3 Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 15. Juli 2019 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten und der Regierung ... zu übermitteln.

2. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.1, 1.2 und 1.3 wird angeordnet.

3. Falls die Verpflichtungen der Nr. 1 nicht oder nicht vollständig bis zu dem jeweils genannten Termin erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld fällig, und zwar

im Falle der Nr. 1.1.500,00 EUR

im Falle der Nr. 1.2 1.500,00 EUR

im Falle der Nr. 1.3 1.500,00 EUR.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei der Besichtigung der Baustelle festgestellt worden sei, dass eine Vorankündigung bisher nicht übermittelt und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht erarbeitet worden sei. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sei ebenso nicht bestellt worden. Der Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenverordnung sei im vorliegenden Fall eröffnet, auch wenn der Antragsteller die Baustelle als Privatperson betreibe. Voraussetzung für den Anwendungsbereich sei, dass überhaupt Beschäftigte auf der Baustelle tätig werden. Mit den Firmen ... und ... seien mindestens zwei Fremdfirmen mit eigenen Angestellten auf der Baustelle tätig geworden. Die durchschnittlichen Kosten für ein Wohngebäude mit zwei Wohnungen hätten im Jahr 2017 379.000 EUR betragen. Auch wenn der Antragsteller einiges in Eigenregie erbringe und die Fremdkosten daher sinken würden, würden sich die formalen Baukosten nicht ändern. Bei einer Baugenehmigungsgebühr von 679 EUR seien vom Landratsamt ... ebenfalls Baukosten von mindestens 339.500 EUR angesetzt worden. Auf der Baustelle würden daher mehr als 500 Personenarbeitstage anfallen (37% der Baukosten werden als Arbeitskosten veranschlagt, bei einem Stundenlohn von 28,20 EUR und einem 8-Stunden-Tag). Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Personenarbeitstage sei zwangsläufig auf pauschale Regelungen abzustellen, da die tatsächlichen Arbeitstage erst im Nachhinein ermittelt werden könnten. Im Übrigen würden die Arbeitstage des Bauherrn mitzählen. Daher hätte eine Vorankündigung nach § 2 BaustellV übermittelt werden müssen. Da im vorliegenden Fall eine Vorankündigung erforderlich gewesen sei, hätte auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 2 BaustellV erarbeitet werden müssen. Außerdem hätte der Antragsteller einen geeigneten Sicherheitskoordinator gemäß § 3 BaustellV bestellen müssen, da mindestens zwei weitere Firmen auf der Baustelle im Einsatz seien. Da der Antragsteller diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, seien die vorliegenden Anordnungen zu treffen gewesen. Die Anordnungen seien nach pflichtgemäßem Ermessen zur Durchsetzung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich und geeignet gewesen. Es würden auch keine weniger belastenden, ebenso wirksamen Maßnahmen in Betracht kommen. Die Anordnungen seien auch im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt worden. Die Anordnungen würden dem Gesundheitsschutz der auf der Baustelle Beschäftigten dienen, weswegen sie grundsätzlich vor Errichtung der Baustelle erfüllt werden müssten. Auch der Sicherheitskoordinator ist zum Schutze der Beschäftigten ebenso wie die Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans erforderlich. Zum Schutz der Beschäftigten sei ein längeres Zuwarten nicht duldbar, weswegen die Fristen bewusst kurz bemessen worden wären.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragen lassen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1.1 und 1.3 des Bescheides der Regierung ... vom 18. Juni 2019, Az., wiederherzustellen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass zur Verwirklichung des Bauvorhabens allenfalls etwas mehr als 400 Personentage anfallen würden. Mehr als 20 Beschäftigte würden zu keiner Zeit gleichzeitig auf der Baustelle tätig sein. Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des Anhangs II der Baustellenverordnung würden nicht durchgeführt werden, nachdem das Gebäude nur eine Höhe von 5,50 m habe, Hochspannungsleitungen nicht in der Nähe seien und Arbeiten mit Druckluft nicht durchgeführt würden. Die Koordination der Baustelle übernehme der Antragsteller als Bauherr selbst. Die Ermittlung der Personentage sei auch offensichtlich fehlerhaft. Auf welcher Grundlage die Regierung ... zu dem Schluss komme, dass 37% der Baukosten als Arbeitskosten veranschlagt werden könnten und ein Stundenverrechnungssatz von 28,20 EUR zu veranschlagen sei, sei nicht erklärbar. In keinster Weise könne nachvollzogen werden, wie die Regierung ... zu einem anzusetzenden Stundenverrechnungssatz von 28,20 EUR gelange, wobei davon ausgegangen werde, dass sie diesen als Bruttopreis ansetze, da sie diesen aus den Bruttobaukosten berechnet habe. Ein derartiger Stundenverrechnungssatz sei deutlich zu niedrig. Insofern werde auch auf die Schlussrechnung des Rohbauunternehmens, ... Bau GmbH, verwiesen. Weiter wird vorgetragen, dass Arbeitsleistungen, die nicht direkt auf der Baustelle, sondern im Betrieb ausgeführt werden, nach dem Telos der Baustellenverordnung nicht in die Berechnung der Personentage einbezogen werden könnten. Gewerke wie Rohbau, Zimmerer und Spengler würden nicht alle Arbeiten vor Ort ausführen, sondern teilweise auch im eigenen Betrieb. Die Berechnungsmethode des Antragsgegners sei insgesamt fehlerbehaftet, sodass der Antragsteller die Berechnungsmethode schon gar nicht substantiiert in Zweifel ziehen müsse. Tatsächlich würden die tatbestandlich notwendigen 500 Personentage nicht überschritten werden.

Die Regierung ... ist mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 für den Antragsgegner dem Antrag entgegengetreten und beantragt,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die vorgenommene Berechnung der voraussichtlichen Personenarbeitstage für die Anordnung gemäß § 2 BaustellV anhand der Baukosten nach den Daten aus dem Statistischen Jahrbuch des Bundesamtes für Statistik zulässig und zweckmäßig sei. Eine Berechnung, wie sie der Antragsteller vorgenommen habe, führe eventuell im Rückblick zu nachvollziehbaren Ergebnissen, sei aber für die Anforderung einer Bauvorankündigung nicht zielführend. Im Übrigen führe selbst die Berechnung des Antragstellers zu mehr als 300 Personenarbeitstagen für jedes Haus, also insgesamt mehr als 600 Personenarbeitstage für die Baustelle. Die Berechnung der Firma ... B.au GmbH mit 1.114,5 Arbeitsstunden, also 139 Personenarbeitstagen, sei nicht geeignet, die grundsätzliche Annahme der Personenarbeitstage gemäß der Baukosten zu unterlaufen. Andernfalls wären die Bauarbeiter, denen nur geringerer Lohn gezahlt werde, auch noch von den Arbeitsschutzanforderungen schlechter gestellt. Darüber hinaus würden auch gefährliche Arbeiten im Sinne von Anhang II Nr. 1 der BaustellV vorliegen. Das Haus 2 liege mit 7,39 m über der Grenze von 7,00 m, lediglich das Haus 1 liege bei 6,87 m. Auch ein Dachdecker müsse beim Legen der Dachplatten in den Schutzbereich der BaustellV einbezogen werden. Gleiches gelte für den Kaminbauer, der auf dem streitgegenständlichen Grundstück bis zu einer Höhe von 7,79 m arbeiten müsse. Auch die Anforderung der Ziffer 1.2 des Bescheides sei durch die Benennung des Bauherrn selbst nicht erledigt, da der Antragsteller von Beruf Maler sei. Ein Maler sei nicht den in der RAB 30 genannten Berufen gleichwertig.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen Au 5 K 19.1045 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Regierung ... vom 18. Juni 2019, Az. ... hinsichtlich Ziffer 1.1 und 1.3 aufzuheben. Über die Klage hat das Gericht noch nicht entschieden.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1.1 und 1.3 des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Juni 2019, soweit in Nr. 2 des Bescheides die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.1 und 1.3 angeordnet wurde, wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft. Grundsätzlich hat die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2 des Bescheides) kommt der Klage gegen die Nrn. 1.1 und 1.3 des Bescheides jedoch vorliegend gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.

Der Antragsteller ist als Adressat des angefochtenen Bescheides auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).

2. Der Antrag ist in der Sache aber nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der gegen die Ziffern 1.1 und 1.3 des Bescheides erhobenen Klage auf Antrag eines Betroffenen im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Maßstäben besteht kein Anspruch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1.1 und 1.3 des Bescheides.

a) Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der in Nr. 1 des Bescheides getroffenen Anordnungen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise begründet. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu versehen. Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 54). Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen nicht überspannt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 3.4.2012 - 1 B 10136/12 - juris Rn. 13). Dies muss vor allem im Bereich des Sicherheitsrechts geltend, in dem die Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. Der Antragsgegner hat vorliegend auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen gemacht und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung vor allem mit dem Schutz der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer begründet. Diese Begründung genügt bereits dem formellen Begründungserfordernis.

b) Die in Nr. 1.1 und 1.3 des Bescheides vom 18. Juni 2019 getroffenen Anordnungen sind nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig.

Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.

Bei der Baustellenverordnung handelt es sich um eine, aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung. Sie dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen (§ 1 Abs. 1 BaustellV). Eine Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist wiederum das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen (§ 1 Abs. 3 BaustellV).

Ausgangspunkt der vorliegenden Betrachtung ist damit das Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Dieses umfasst ausweislich der Aktenlage die Errichtung von zwei verbundenen Doppelhaushälften mit insgesamt vier Wohneinheiten. Da beide Doppelhaushälften in räumlichem Zusammenhang stehen, müssen sie als eine Baustelle i.S. des § 1 Abs. 3 BaustellV betrachtet werden (Kann in Kollmer/Klindt/Schucht, Arbeitsschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 6).

aa) Die Anordnung in Nr. 1.1 des Bescheides, eine Vorankündigung zu übermitteln, ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV.

Es wird zwar in dem Bescheid nicht näher dargelegt, ob die Anordnung insoweit auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 BauStellV, nach der für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 BauStellV, nach der eine Vorankündigung zu übermitteln ist, wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, gestützt worden ist. Die Regierung ... - Gewerbeaufsichtsamt - hat im Bescheid ausgeführt, dass die durchschnittlichen Kosten für ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten im Jahr 2017 379.000 EUR betragen hätten. Im vorliegenden Fall seien aufgrund einer Baugenehmigungsgebühr von 679 EUR Baukosten in Höhe von 339.500 EUR angesetzt worden und damit würden auf der Baustelle mehr als 500 Personenarbeitstage anfallen. Daraus ergibt sich für den Antragsteller als Adressat des streitgegenständlichen Bescheides, dass das Gewerbeaufsichtsamt die Anordnung in Nr. 1.1 auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV gestützt hat.

Die tatbestandlichen Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV sind im vorliegenden Fall auch erfüllt. Die persönliche Einschätzung des Bevollmächtigten des Antragstellers zum Stundenverrechnungssatz von 28,20 EUR ist nicht geeignet, die Berechnungsmethode des Gewerbeaufsichtsamtes insgesamt substantiiert in Zweifel zu ziehen. Im Bescheid wird ausführlich dargelegt, wie die Anzahl der Personentage ermittelt wurde. Als Ausgangspunkt wurde dabei die Gebührenfestsetzung in der Baugenehmigung für ein Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten herangezogen und daraus dessen Baukosten ermittelt. Dass das Gewerbeaufsichtsamt davon 37% als Arbeitslohnkosten angesetzt hat, entspricht dessen allgemeinen Erfahrungswerten und wurde vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Das Gericht sieht sich auch nicht dazu veranlasst, den vom Gewerbeaufsichtsamt aus den Angaben des Jahrbuches 2018 des Statistischen Bundesamtes herangezogenen Stundenlohn anzuzweifeln. Selbst wenn man jedoch den vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Stundenverrechnungssatz von 45,22 EUR heranziehen würde, wäre auch in diesem Fall die Grenze des § 2 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV von 500 Personentagen überschritten. Denn wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers im Ergebnis auf 347,23 Personentage abstellt, dann legt er seiner Berechnung selbst nur die Baukosten für ein Doppelhaus zugrunde. Da die Baustelle im vorliegenden Fall, wie bereits oben ausgeführt, jedoch aus zwei Doppelhäusern mit insgesamt vier Wohneinheiten besteht, müssen die Baukosten für beide Doppelhäuser in die Berechnung miteinbezogen werden. Infolgedessen verdoppeln sich auch die vom Bevollmächtigten des Antragstellers aufgeführten Personentage auf knapp 700. Im Ergebnis kommt es deshalb nicht streitentscheidend darauf an, auf welchen Stundenverrechnungssatz abzustellen ist, da die Grenze von 500 Personentagen in jedem Fall überschritten wird. Der Antragsteller war daher verpflichtet, eine Vorankündigung zu übermitteln.

bb) Die Anordnung in Nr. 1.3 des Bescheides, nach der der Antragsteller einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten hat, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV.

Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Verordnung ausgeführt, ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV).

Wie oben bereits ausgeführt, muss für die streitgegenständliche Baustelle eine Vorankündigung übermittelt werden. Ausweislich der Aktenlage sind zumindest Arbeiter der Firma ... Bau GmbH und der Zimmerei ... tätig und damit Beschäftigte mehrerer Arbeitsgeber, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung in Nr. 1.3 erfüllt sind.

cc) Soweit § 22 Abs. 3 ArbSchG der Behörde ein Ermessen eröffnet, § 2 BaustellV dagegen nicht als Ermessensvorschrift formuliert ist, hat der Antragsgegner erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, soweit er in den Gründen des Bescheides ausführt, die Anordnungen seien nach pflichtgemäßen Ermessen zur Durchsetzung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich und geeignet und weniger belastende, jedoch ebenso wirksame Maßnahmen würden nicht in Betracht kommen. Im Hinblick darauf, dass die auf der Grundlage des § 2 BaustellV getroffenen Anordnungen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf Baustellen dienen, kann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig ermessensfehlerfrei eine solche Anordnung ergehen. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen der Behörde sind im Rahmen des vorliegenden intendierten Ermessens entsprechend herabgesetzt. Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist danach nicht zu beanstanden.

Die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV sind grundsätzlich vor Errichtung der Baustelle zu erfüllen. Sie haben sich jedoch auch nach Beginn der Bauarbeiten nicht erledigt, sondern bestehen weiterhin. Sie können ihren Zweck auch in Zukunft erfüllen, indem sie dem Gewerbeaufsichtsamt die Überwachung der Baustelle erleichtern (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2013 - 22 CS 13.53 - juris Rn. 17). Ansonsten hätte es auch der Bauherr in der Hand, allein durch den Beginn der Bauarbeiten die Anforderungen der BaustellV zu unterlaufen.

dd) Der Antragsgegner hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Antragsteller als Adressat der Anordnungen herangezogen.

Mangels spezialgesetzlicher Regelungen ist dabei für die Störerauswahl auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere auf Art. 9 LStVG, zurückzugreifen. Art. 9 LStVG unterscheidet zwischen dem Handlungsstörer, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG, und dem Zustandsstörer, Art. 9 Abs. 2 LStVG. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat. Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist. Bei einer Mehrheit von Störern hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Grundsätzlich ist nach Art. 9 Abs. 1 LStVG der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer heranzuziehen. Im Vordergrund steht im Sicherheitsrecht die Wirksamkeit der Maßnahme. Es gilt auch hier das Effektivitätsprinzip. Daher ist auch vorliegend auf die Regelung des Art. 9 LStVG abzustellen und der Bauherr als Handlungsstörer vorrangig heranzuziehen (vgl. zum Bauordnungsrecht BayVGH, B.v. 21.3.2017 - 1 CS 16.2503 - juris Rn. 4).

Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Bauherr und Eigentümer des Grundstücks ist, kann daher sowohl als Handlungsstörer, als auch als Zustandsstörer herangezogen werden. Insofern sind Ermessenserwägungen zu der Frage, ob im konkreten Fall der Antragsteller als Handlungsstörer oder als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, entbehrlich.

c) Die in Nr. 3 des Bescheides erlassenen Zwangsgeldandrohungen sind nach dem Antrag vom 5. Juli 2019, der sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Nrn. 1.1 und 1.3 des Bescheides beschränkt, nicht Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

3. Nach alledem verletzen die mit der Klage angefochtenen Nrn. 1.1 und 1.3 des Bescheides vom 18. Juli 2019 den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten. Die Klage erweist sich voraussichtlich als erfolglos. Damit überwiegt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag ist demzufolge abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21/03/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Di
published on 03/04/2012 00:00

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2012 wird abgeändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wird nach Maßgabe der folgenden Anordnung abgelehnt:
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Annotations

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Für jede Baustelle, bei der

1.
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
2.
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.

(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

1.
die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
3.
eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

1.
die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2.
darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
3.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,
4.
die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
5.
die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Für jede Baustelle, bei der

1.
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
2.
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.

(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.

(3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Für jede Baustelle, bei der

1.
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
2.
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.

(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Für jede Baustelle, bei der

1.
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
2.
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.