Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Jan. 2018 - Au 5 S 18.12

published on 22/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Jan. 2018 - Au 5 S 18.12
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügung des Antragsgegners.

Die Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts ... mit dem Unternehmensgegenstand „Handeln mit Kühlaggregaten, Ersatzteilen und Zubehör sowie handwerklicher Nebenbetrieb für Kälteanlagen“ eingetragen. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr .... Der Geschäftsführer ist auch Alleingesellschafter der Antragstellerin. Die Antragstellerin betreibt seit 1. Juli 1986 das Gewerbe „Handeln mit Kühlaggregaten, Ersatzteilen und Zubehör, Service, Reparatur und Montage von Kühlanlagen“ mit Sitz in .... Die Antragstellerin meldete zudem am 6. Juli 2007 zum 1. Januar 2005 das selbstständige Gewerbe „Lagerung/Montage von Kühlanlagen“ mit Betriebsstätte in ... an.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 7. April 2016 wurde der Antragstellerin die selbstständige Ausübung der Gewerbe „Handeln mit Kühlaggregaten, Ersatzteilen und Zubehör, Servicereparatur und Montage von Kühlanlagen“ und „Lagerung/Montage von Kühlanlagen“ sowie jegliche weitere selbstständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, untersagt (Nr. 1 des Bescheides). In Nr. 2 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides einzustellen habe. Sollte die Gesellschaft nach Bestandskraft dieses Bescheides ihren Verpflichtungen aus den Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides nach Ablauf der unter Nr. 3 gesetzten Frist nicht nachkommen, wird für den Fall der Zuwiderhandlung sowohl gegen die Untersagung der derzeit betriebenen Gewerbe als auch des Betriebes eines anderen Gewerbes jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig (Nr. 3 des Bescheides). Auf die Gründe des Bescheides des Antragsgegners vom 7. April 2016 wird ergänzend verwiesen.

Die hiergegen von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 erhobene Klage (Az.: Au 5 K 16.709) wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2016 abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Den von der Antragstellerin zur Weiterverfolgung ihres Begehrens erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. März 2017 (Az.: 22 ZB 17.244) abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. Dezember 2017 (Gz.: ...) wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Gewerbeuntersagungsbescheid vom 7. April 2016 seit dem 30. März 2017 bestandskräftig sei. Bis heute übe die Antragstellerin das untersagte Gewerbe nachweislich aus. Durch diesen Verstoß werde das im Bescheid bestandskräftig angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angewendet (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG). Gleichzeitig sei die Zwangsgeldforderung fällig (Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

Mit weiterem Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2017 (Gz. ...) wurde gegenüber der Antragstellerin für den Fall, dass sie ihrer Pflicht zur Einstellung der Gewerbe „Handel mit Kühlaggregaten, Ersatzteilen und Zubehör, Service, Reparatur und Montage von Kühlanlagen“ und „Lagerung/Montage von Kühlanlagen“ bis Freitag, 29. Dezember 2017, nicht nachkomme und diese Tätigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin ausübe, ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR zur Zahlung angedroht.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, die Gewerbe „Handel mit Kühlaggregaten, Ersatzteilen und Zubehör, Service, Reparatur und Montage von Kühlanlagen“ und „Lagerung/Montage von Kühlanlagen“ einzustellen, nicht nachgekommen sei. Die untersagten Gewerbe würde die Gesellschaft bis heute nachweislich weiterhin ausüben. Rechtsgrundlage und Begründung der Zwangsgeldandrohung seien Art. 29, 31, 36 und 37 VwZVG. Das Landratsamt ... mache von der Möglichkeit des Art. 31 VwZVG erneut Gebrauch, da die Antragstellerin ihrer vorgenannten Verpflichtung bislang nicht freiwillig nachgekommen sei. Die Höhe des Zwangsgeldes sei gerechtfertigt, da ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, dass gewerblich unzuverlässige Personen/Gesellschaften nicht weiterhin selbständig tätig blieben. Die Androhung von Zwangsgeldern sei angemessen und verhältnismäßig, um die Antragstellerin zur Erfüllung der Einhaltung des Untersagungsbescheides vom 7. April 2016 zu veranlassen. Zwangsmittel könnten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 8. Dezember 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Antragstellerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2017 (Gz. ...) aufzuheben (Az.: Au 5 K 18.11). Über diese Klage ist bislang noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 hat die Antragstellerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ist vorgetragen, dass streitgegenständlich die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners sei. Die Zwangsgeldforderung des Antragsgegners beruhe auf einem Gewerbeuntersagungsbescheid gegen die Antragstellerin vom 7. April 2016. Dieser sei Gegenstand einer vorausgehenden Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg gewesen. Die vom Antragsgegner nunmehr gegen die Antragstellerin eingeleitete Vollstreckung sei rechtswidrig. Die Vollstreckung verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Jedenfalls sei die Vollstreckung unverhältnismäßig. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin hätten sich nochmals nachhaltig verbessert. Die Antragstellerin beschäftige ca. zehn Mitarbeiter, die bei einer Vollstreckung ihren Arbeitsplatz verlieren würden. Mit den Arbeitsplätzen hänge der Lebensunterhalt von zehn Familien mit deren Kindern zusammen. Mit der Vollstreckung werde ein florierendes und in seiner Substanz gesundes Unternehmen zerstört. Auch bei Versicherungen und Betriebskrankenkasse bestünden keine wesentlichen fälligen Beitragsrückstände mehr. Die Auftragslage der Antragstellerin sei gut. Die Antragstellerin habe erst jüngst einen großen Auftrag für eine Scherbeneisanlage in Kuwait abgewickelt und erwarte hierzu kurzfristig eine Schlusszahlung in Höhe von 420.000,00 EUR. Weitere Aufträge stünden kurz vor dem Abschluss. Die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin habe sich nochmals nachhaltig verbessert. Auch sei es zu keinem Zeitpunkt zu einem Insolvenzverfahren gegen die Antragstellerin gekommen. Die Firma sei zu keinem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen. Auch eine Überschuldung habe nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtswidrig. Darüber hinaus sei die Durchführung der Vollstreckung des Bescheides jedenfalls unverhältnismäßig. Der Klage sei nach alledem stattzugeben.

Das Landratsamt ... ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin belege durch sein Vorbringen, dass die Antragstellerin nicht willens sei, die bestandskräftige Untersagungsverfügung des Antragsgegners gegen sie zu akzeptieren und stattdessen unbeeindruckt ihre Tätigkeit weiter fortzusetzen. Die angeblich „florierende“ und „in ihrer Substanz angeblich gesunde“ Antragstellerin habe zudem ihre Gesamtforderungen beim Finanzamt ... auf derzeit 132.354,76 EUR ansteigen lassen. Auch den Mitwirkungspflichten – ausstehend seien die Jahressteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2016 – komme man weiterhin nicht nach.

Auf den weiteren Vortrag im Antragserwiderungsschriftsatz des Antragsgegners vom 17. Januar 2018 wird ergänzend verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht zunächst zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass sich deren Klage und der hier streitgegenständliche Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Bescheid des Landratsamtes ... vom 8. Dezember 2017 mit dem Gz.: ... richtet, der die ... in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende als Bescheidsadressatin nennt. Der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin in seiner Klageschrift genannte Bescheid des Landratsamtes ... vom 8. Dezember 2017 mit dem Gz.: ... ist hingegen an den bisherigen Geschäftsführer ... persönlich gerichtet und bereits Gegenstand der Verfahren Au 5 K 17.1974 und Au 5 S. 17.1976.

Der so verstandene Antrag erweist sich als in der Sache unbegründet.

1. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin gegen die in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 8. Dezember 2017 (Gz.: ...) normierte erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 750,00 EUR wendet, ist der Antrag gemäß Art. 21a VwZVG zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage begegnet die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 8. Dezember 2017 keinen rechtlichen Bedenken, so dass die in der Hauptsache hiergegen erhobene Anfechtungsklage (Az. Au 5 K 18.11) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird.

Vorliegend handelt es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrunde liegenden Grundverwaltungsakt verbundene Androhung von weiteren Zwangsgeldern für den Fall, dass die Antragstellerin ihren inzwischen bestandskräftigen Verpflichtungen aus dem Gewerbeuntersagungsbescheid vom 7. April 2016 (Gz.: ...) (dort Nrn. 1 und 2) weiterhin nicht nachkommt. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG schränkt die Anfechtung derartiger isolierter Zwangsandrohungen wesentlich ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 53). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen, wie sie etwa in Art. 31, 32 Satz 2, 36 VwZVG vorgesehen sind. Eine Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung selbst liegt aber offensichtlich nicht vor, da insbesondere die Vollstreckungsvoraussetzungen für die erneute Zwangsgeldandrohung erfüllt sind.

Der der Vollstreckung zugrunde liegende Grundverwaltungsakt, die Gewerbeuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 2016 (Gz.: ...) ist bestandskräftig und damit unanfechtbar im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Sämtliche Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2016 sind erfolglos geblieben. Zuletzt blieb der vom Antragsteller gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2016 (Az. Au 5 K 16.709) gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die gerichtliche Entscheidung mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2017 (Az.: 22 ZB 17.244) ohne Erfolg. Der zu vollstreckende Verwaltungsakt (Nrn. 1 und 2 der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 7. April 2016) ist auch nach wie vor wirksam.

Die der Antragstellerin im zugrunde liegenden Verwaltungsakt vom 7. April 2016 auferlegten Pflichten (Nrn. 1 und 2) zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes und zur Betriebseinstellung stellen sich als Pflichten zu einer Handlung, einer Duldung oder einem Unterlassen im Sinne von Art. 31 VwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 VwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 und 4 VwZVG nicht zu beanstanden. Auch die der Antragstellerin zuletzt mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 gesetzte kurze Frist zur Betriebseinstellung und Unterlassung ihrer gewerblichen Tätigkeiten erscheint unter Berücksichtigung der Bestandskraft der zugrunde liegenden Gewerbeuntersagungsverfügung vom 7. April 2016 angemessen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Dies unter der Berücksichtigung, dass der Antragstellerin nach Bestandskraft der Bescheide eine Abwicklungsfrist seitens des Antragsgegners von drei Monaten eingeräumt worden ist (vgl. Bl. 151 der Verwaltungsakte ... und Behördenakte ... Bl. 123).

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich vor. Die Antragstellerin bestätigt durch ihr gerichtliches Vorbringen in den Verwaltungsstreitsachen Au 5 K 17.1974, Au 5 K 18.11 und dem streitgegenständlichen Verfahren selbst, dass sie der Bestandskraft aus der zugrunde liegenden Gewerbeuntersagungsverfügung vom 7. April 2016 nicht nachgekommen ist und auch nicht gewillt ist, ihre gewerbliche Tätigkeit, wie im Bescheid des Antragsgegners verlangt, fristgerecht einzustellen. Somit war eine erneute Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG durch den Antragsgegner zulässig. Die erneute Zwangsgeldandrohung erweist sich daher – auch im Hinblick auf die gesetzgeberische Grundentscheidung in Art. 21a VwZVG für den Sofortvollzug – voraussichtlich als rechtmäßig, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse auch insoweit überwiegt.

Nicht geeignet, die Vollstreckung aus dem bestandskräftigen Grundverwaltungsakt vom 7. April 2016 in Frage zu stellen, ist der Hinweis der Antragstellerin auf die gute Auftragslage des Unternehmens und den zwischenzeitlich erfolgten Abbau von Verbindlichkeiten bei öffentlichen Gläubigern. Auf dem „Umweg“ über die Frage der Ermessensausübung bzw. der Verhältnismäßigkeit bei der Zwangsmittelandrohung und -anwendung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Art. 29 Abs. 1 VwZVG) kann die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Anordnung vom 7. April 2016 nicht erneut zur Überprüfung gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2010 – 15 CS 10.1243 – juris Rn. 15). Die von der Antragstellerin vorgetragene Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation und die zwischenzeitlich gute Auftragslage können die hier in Streit stehende Zwangsvollstreckung nicht in Frage stellen, da es der Antragstellerin nach der Bestandskraft der zugrunde liegenden Gewerbeuntersagungsverfügung vom 7. April 2016 untersagt gewesen ist, überhaupt einer gewerberechtlich selbstständigen Tätigkeit weiter nachzugehen. Die unter Missachtung der Bestandskraft der Gewerbeuntersagung eingetretene vorgetragene Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der „...“ kann damit auch nicht als ein nach Art. 21 Satz 2 VwZVG nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstandener die Antragstellerin begünstigender Umstand gewertet werden.

Die Antragstellerin ist mit den nach Bestandskraft zu ihren Gunsten eingetretenen Umständen zwingend auf das in § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) vorgesehene Wiedergestattungsverfahren zu verweisen. Eine Berücksichtigung im hier streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist angesichts der unstreitig vorliegenden Bestandskraft der Grundverfügung vom 7. April 2016 ausgeschlossen. Daher muss der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Verfahren Au 5 K 18.11 erfolglos bleiben.

2. Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass die Fälligstellung des mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 7. April 2016 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR keinen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme in der Zwangsvollstreckung (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2015 – 1 CE 14.2460, 1 CE 141 CE 14.2520 – juris Rn. 10). Daher kann sich der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hierauf nicht beziehen. Der bloße Vollzug einer angedrohten Zwangsmaßnahme enthält regelmäßig keinen weiteren Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Kommentar zum BayVwVfG und zum VwZVG, Stand: September 2016, Art. 38 VwZVG, Anmerkung IV). Auch wenn die Antragstellerin zwischenzeitlich ihren Unterlassungsverpflichtungen aus dem Ausgangsbescheid Folge leisten sollte, spielt dies für die Frage, ob die Beitreibung der bereits verwirkten Zwangsgelder einzustellen ist, keine Rolle. Zwar ist grundsätzlich die Anwendung eines Zwangsmittels einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Hat der Pflichtige jedoch – wie hier – einer (bestandskräftigen) Unterlassungspflicht zuwidergehandelt, deren Erfüllung durch die Androhung eines Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG), so ist das angedrohte Zwangsgeld beizutreiben (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2015 – 1 CE 14.2460, 1 CE1 CE 14.2520 – juris Rn. 4).

Nach allem war der Antrag der Antragstellerin daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl, Sonderbeilage Januar 2014).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez
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published on 29/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Grü
published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird auf insgesamt 8.000‚- Eu
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Annotations

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.