Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Juni 2016 - Au 5 S 16.685

published on 07/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Juni 2016 - Au 5 S 16.685
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Dieses ist mit einem als Einzelbaudenkmal sowie als Teil eines Ensembles in der Denkmalliste eingetragenen Wohnhaus bebaut.

Gegenständliches Baugrundstück ist das östlich angrenzende Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Formblatt vom 7. August 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Hierbei wurden auch Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO) beantragt.

Die Antragsteller haben den vorbezeichneten Bauantrag nicht unterschrieben.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2016 genehmigte die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften wurde bezüglich der südlichen Abstandsfläche erteilt. Bezüglich der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze wurde eine solche als nicht erforderlich erachtet. Im Bescheid ist ausgeführt, dass diesbezüglich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO im Bauquartier vorlägen.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 22. Februar 2016, haben die Antragsteller unter dem Aktenzeichen Au 5 K 16.264 Klage erhoben und beantragt, die Baugenehmigung vom 29. Januar 2016 zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., aufzuheben. Über die Klage hat das Gericht noch nicht entschieden.

Die Beigeladene hat Ende April 2016 nach dem Abriss des bestehenden Gebäudes mit den Bauarbeiten begonnen.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 2. Mai 2016, haben die Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 22. Februar 2016 (Au 5 K 16.264) gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Januar 2016 zum Neubau auf dem Grundstück ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass mit einem Erfolg in der Hauptsache zu rechnen sei. Die Baugenehmigung verletze die drittschützende Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 BayBO, die durch den Antrag der Beigeladenen auf Abweichung zum zwingenden Prüfprogramm der Antragsgegnerin zähle. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lägen in der umgebenden Bebauung mangels einer hinreichenden Homogenität der Abstandsflächenunterschreitungen keine einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vor. Auch die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO trage das Bauvorhaben nicht, da das Bauvorhaben gerade nicht an die Grenze gebaut werden solle. Selbst wenn eine homogene Unterschreitung der Abstandsflächen vorliegen würde, hätte die Antragsgegnerin prüfen müssen, ob noch eine ausreichende Belichtung und Belüftung vorliege. Die sei nicht mehr der Fall. Eine Abweichung von Art. 6 BayBO sei im Hinblick auf die hier streitgegenständliche westliche Grundstücksgrenze des Bauvorhabend zum Grundstück der Antragsteller nicht erteilt worden. Eine konkludente Abweichung scheide aus, da die Feststellungswirkung der Baugenehmigung in ihrem Tenor eindeutig bestimmt sein müsse. Die Antragsgegnerin habe mit der angefochtenen Baugenehmigung unzweifelhaft nur eine Abweichung für die südlichen Abstandsflächen erteilen wollen. Demgegenüber sei sie rechtsirrig davon ausgegangen, dass zu den westlichen und östlichen Grundstücksgrenzen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 bis 4 BayBO keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Sie habe ersichtlich keine Abweichung erteilen wollen. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Abweichung nach Art. 63 BayBO, namentlich die erforderliche Atypik, nicht vor. Die Antragsteller hätten weiterhin einen denkmalschutzrechtlichen Abwehranspruch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG). Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass die Antragsteller jedenfalls in sogenannten Nähefällen ein drittschützendes Abwehrrecht geltend machen könnten. Die Erlaubnispflicht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BayDSchG werde in der Nähe von Baudenkmälern durch die Errichtung baulicher Anlagen ausgelöst, wenn sich dies auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken könne. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, die von der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung erfasst werde, könne dann versagt werden, wenn und soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen könne. Die Schwelle zur Verunstaltung müsse hierbei nicht erreicht werden, es genüge eine deutlich wahrnehmbare und vom Betrachter als belastend empfundene Störung. Bei dem Gebäude der Antragsteller handle es sich um ein exponiertes Einzelbaudenkmal, welches ausweislich des Eintrags im Denkmalatlas das denkmalgeschützte Ensemble ...-... entscheidend präge. Das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe würde dem Einzelbaudenkmal der Antragsteller jedenfalls in der Ost-West-Sichtachse jede Ausstrahlungswirkung nehmen. Durch die Errichtung des fünfgeschossigen Bauvorhabens bei gleichzeitiger Unterschreitung der Abstandsflächen würde die ensemble- und quartiersprägende Wirkung des Einzelbaudenkmals der Antragsteller von Osten und Süden gesehen beseitigt. Das Bauvorhaben wirke sich nachteilig auf dieses Baudenkmal aus und würde zu einer vom aufgeschlossenen Betrachter als belastend empfundenen Störung führen. Schließlich verstoße das Vorhaben aufgrund seiner unzureichenden Abstandsflächen und der Situierung der Tiefgaragenzufahrt jedenfalls gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zu verorten sei. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage als offen ansehe, sei dem Eilantrag stattzugeben. In diesem Fall habe eine reine Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Nachbarn und dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen stattzufinden. Durch den Vollzug der Baugenehmigung drohten mit Errichtung des genehmigten Mehrfamilienhauses vollendete Tatsachen. Es liege auch im vernünftigen Interesse der Bauherrin, bei ungewissem Bestand ihrer Baugenehmigung keine erheblichen finanziellen Mittel in ihr Bauvorhaben zu investieren.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dazu ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Antragsteller nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Ein etwaiger Verstoß gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts könne vorliegend nicht schon zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung führen. Das Prüfprogramm erstrecke sich zwar gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO auf beantragte Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO. Soweit allerdings eine Entscheidung der Baubehörde generell unterbleibe, könne auch keine objektive Rechtswidrigkeit angenommen werden. Insoweit fehle es an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung. Einer etwaigen Verletzung des Abstandsflächenrechts komme aber auch nicht über das Gebot der Rücksichtnahme Bedeutung zu. Das Vorhaben verletze nämlich nicht die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Die Tiefe der Abstandsflächen sei im Quartier einheitlich abweichend. Im Regelfall zeigten sich, soweit Gebäude nicht unmittelbar an den seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut seien, einheitliche Abstandsflächenunterschreitungen die seitlichen Grundstücksgrenzen betreffend in nahezu identischen Maßen bei einer Abstandsflächentiefe von 3,90 m bis 4,80 m. Diesbezüglich könne von einer homogenen Struktur gesprochen werden. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, es mangele an einer homogenen Bebauungsstruktur zur Begründung von einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO, komme dem Bauvorhaben die regellose Bauweise mit Blick auf das Abstandsflächenrecht zugute. Der gesonderten Abweichungsentscheidung bedürfe es nicht, da das Abstandsflächenrecht auch bei einer regellosen Bauweise zurücktrete. Jedenfalls könnten sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen, da sie ihrerseits in nahezu identischem Maße die Abstandsflächen nicht einhielten. Weiterhin sei vorliegend auch keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Situierung der Tiefgarage die Vorgaben der §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verletze, bestünden nicht. Die Tiefgarage decke lediglich den Bedarf des Vorhabens ab. Das Vorhaben beeinträchtige auch weder das Erscheinungsbild des klägerischen Baudenkmals noch das Erscheinungsbild des Ensembles. Für die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bestehe schon deshalb kein Raum, weil es bereits an einer Beeinträchtigung fehle. Der Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie des Landesamtes für Denkmalpflege zufolge seien die Auswirkungen des Neubaus auf das vorhandene Ensemble, wie auch auf das benachbarte Baudenkmal, untersucht worden. Einwände in denkmalfachlicher Hinsicht bestünden nicht.

Mit Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2016 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 hat die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei, da keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden. Die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen falle nicht in das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Die Beigeladene habe zwar einen isolierten Abweichungsantrag gestellt, über den von Seiten der Behörde aber nicht entschieden worden sei. Da die Antragsgegnerin aufgrund vorrangiger Anwendung des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO über den isolierten Abweichungsantrag nicht habe entscheiden müssen, sei dieser nicht prüfungsgegenständlich. Die von der Antragsgegnerin tatsächlich getroffene Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO finde sich zwar in der Tenorierung der Baugenehmigung nicht wieder. Aber selbst wenn die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorlägen, sei die Klage der Antragsteller unter Berufung auf die Abstandsflächen rechtsmissbräuchlich, da diese mit ihrem eigenen Gebäude die gesetzlich geforderten Abstandsflächen nicht einhielten und sich deren Abstandsfläche im Vergleich in noch größerem Umfang auf das Grundstück der Beigeladenen erstrecke, als es umgekehrt der Fall sei. Die Fläche der Beigeladenen sei mit ca. 440 qm deutlich größer als die vom genehmigten Bauvorhaben auf das Nachbargrundstück fallende Fläche von 336,87 qm, wenn man - wie eigentlich nicht erforderlich - die Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO mit 1 H berechnen würde. Weiterhin sei die Feststellung, dass aufgrund der Regelung in Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO keine Abstandsflächen anfielen, korrekt. Die Formulierung in Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO bedeute nicht, dass das Maß der Tiefe einheitlich sein müsse. Eine einheitlich abweichende Abstandsflächentiefe liege schon bereits dann vor, wenn die abweichenden Abstandflächentiefen nicht zufällig bzw. als Ausreißer existierten, sondern wenn eine insoweit einheitliche städtebauliche Struktur existiere. Bezüglich des Rücksichtnahmegebotes gelte gleichermaßen, dass sich derjenige nicht darauf berufen könne, der sich selbst rücksichtslos verhalte. Da die Antragsteller selbst ihr Gebäude mit einem geringen Abstand an der Grundstücksgrenze positioniert hätten, sei die Berufung auf das Rücksichtnahmegebot rechtsmissbräuchlich. Bezüglich der Vorschriften des Denkmalschutzrechts sei zunächst festzustellen, dass diese grundsätzlich nicht drittschützend seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass einem Denkmaleigentümer lediglich in Extremfällen, wenn sich eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals erheblich auf das Erscheinungsbild des Denkmals auswirke, ein Abwehrrecht zustehe. Von einer derartigen erheblichen Beeinträchtigung könne vorliegend nicht die Rede sein. Die Ostseite des denkmalgeschützten Gebäudes sei kein das Denkmal prägendes Bauelement. Jedenfalls sei der ursprüngliche Denkmalwert durch die nachträglich angebrachten Balkone im Jahr 2014 und den Einbau neuer Fenster erheblich reduziert worden.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 ist von den Antragstellern weiter ausgeführt, dass die Prüfung der Abstandsflächen allein aufgrund des Antrags der Beigeladenen auf isolierte Abweichung zum Pflichtprüfprogramm der Antragsgegnerin nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zähle. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung sei - anders als deren rechtsgestaltende Wirkung im Sinne einer Baufreigabe - nicht auf den Tenor der Baugenehmigung beschränkt. In ihrem feststellenden Teil spreche sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Die Feststellungswirkung reiche denknotwendig ebenso weit wie der materielle Prüfungsumfang, das heißt jedenfalls so weit wie das Pflichtprüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 und 60 BayBO. Im Hinblick auf die Abstandsflächen liege eine heterogene Bebauung vor. Es bleibe somit beim Regelerfordernis der vollen Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO. Die unbestrittene Überschreitung der Abstandsflächen durch das Bauvorhaben hätte der Erteilung einer Abweichung bedurft. Die Antragsteller könnten sich auf die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften auch berufen. Die Rechtsprechung bezüglich der gegenseitigen Überschreitung von Abstandsflächen von benachbarten Gebäuden sei auf den vorliegenden besonderen Fall nicht anwendbar. Des Weiteren finde diese Rechtsprechung ihre Grenze, wenn dies zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führe. Vorliegend käme es durch das Bauvorhaben der Beigeladenen zu einer massiven Verschattung der Wohnungen im Einzelbaudenkmal der Antragsteller. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung sei nicht mehr sichergestellt. Weiterhin könnten sich die Antragsteller auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, da nicht nur die Regelabstandsflächen nicht gegeben seien, sondern auch keine hinreichende Belichtung und Belüftung des Gebäudes der Antragsteller, jedenfalls in den unteren Geschossen, gegeben sei. Ebenso führe die Situierung der Tiefgarage zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund erheblicher Schallimmissionen. Es liege ebenso eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit sowohl des Einzelbaudenkmals der Antragsteller als auch des Ensembles .../... vor. Dem Einzelbaudenkmal komme als Eckgebäude die Funktion einer städtebaulichen Dominante zu. Die dominierende Stellung des Einzelbaudenkmals werde durch den geplanten Geschosswohnungsbau, der mit nahezu derselben Höhe an die Bestandsbebauung anschließe, gefährdet.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die beigezogene Akte in dem Verfahren Au 5 K 16.264 Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom29. Januar 2016 anzuordnen, ist zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist statthaft. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat gemäß § 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Antragsteller können sich als Nachbarn im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a. a. O. § 42 Rn. 97). Als Eigentümer des direkt angrenzenden Grundstücks sind die Antragsteller Nachbarn im baurechtlichen Sinn.

2. Der Antrag ist in der Sache nicht begründet.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung der Klage und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Das gilt ungeachtet des durch die in § 212a BauGB gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl 2003, 48). Aus diesem Grund ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose danach zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 ff.).

Die Antragsteller sind durch die gegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO i. V. m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87- BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte können durch eine Baugenehmigung nur dann verletzt werden, wenn diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.

a) Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO vorliegt.

Die Genehmigung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilt worden. In diesem werden bauordnungsrechtliche Vorschriften wie die des Abstandsflächenrechts nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nur geprüft, wenn eine Abweichung davon beantragt wurde. Vorliegend hat die Beigeladene mit dem Bauantrag ausdrücklich eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO beantragt. Damit war die Prüfung der beantragten Abweichung und damit der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren erforderlich. In der Baugenehmigung selbst hat die Antragsgegnerin jedoch eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht erteilt. Aus der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass das Bauvorhaben den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO wegen der Einhaltung der einheitlich abweichenden Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO entspricht. Deshalb ist aus ihrer Sicht kein Raum für eine Erteilung einer Abweichung gegeben.

Da somit in der Baugenehmigung keine die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller verkürzende Entscheidung getroffen worden ist, werden die Antragsteller insoweit nicht durch die Baugenehmigung selbst in nachbarschützenden Rechten verletzt.

b) Die Baugenehmigung verletzt ebenso keine drittschützende Norm des Denkmalschutzrechts. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern einer Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Die Baugenehmigung umfasst gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i. V. m. Art. 6 Abs. 3 BayDSchG diese denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Damit sind die denkmalschutzrechtlichen Belange vom Prüfprogramm der Baubehörde erfasst. Art. 6 BayDSchG kann Drittschutz vermitteln, weil der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein kann (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich auswirkt. Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 21).

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG kann die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Bei dieser Beurteilung ist in erster Linie auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen (BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 5; BayVGH B. v. 15.1.2002 - 14 ZB 00.3360 - juris). Während des Genehmigungsverfahrens wurden die Untere Denkmalschutzbehörde sowie das Landesamt für Denkmalpflege beteiligt und entsprechende Vorgaben in die Baupläne eingearbeitet.

Selbst wenn eine Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des klägerischen Gebäudes durch das Bauvorhaben anzunehmen wäre, kann im vorliegenden Fall nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die wegen der Erker besonders schützenswerte Frontfassade des Gebäudes ist nach Westen ausgerichtet. Der östliche Teil des Gebäudes ist weniger von solchen Besonderheiten geprägt und durch die im Nachhinein angebrachten Balkone in seiner Schutzwürdigkeit jedenfalls von untergeordneter Bedeutung. Des Weiteren wird die Sichtachse im Rahmen des Ensembleschutzes auf Seiten der ... durch das Bauvorhaben, das sich aus dieser Richtung hinter dem klägerischen Gebäude befindet, nicht erheblich beeinträchtigt.

c) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - BVerwGE 67, 334).

Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten.

Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie der tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - DVBl 1993, 652).

Für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme bleibt allerdings in der Regel dann kein Raum mehr, wenn die gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten sind. In Bezug auf die nachbarlichen Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bereits ausreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244/84 - ZfBR 1985, 95; BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerfGE 94, 151). Auch wenn die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber durchaus eine indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, B. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542).

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Ausnahmen sind in den Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Das sich hieraus ergebend Maß ist H (Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt dabei 1 H, mindestens jedoch 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO gilt jedoch generell eine abweichende Tiefe der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben.

Als umgebende Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist derjenige Bereich anzusehen, der durch die Ausführung des Vorhabens betroffen werden kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B. v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - BauR 1999, 32). Neben der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks ist somit auch die Bebauung der näheren Umgebung von Bedeutung, sofern sich diese noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann. Die Grenzen sind dabei nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu ermitteln (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris Rn. 2). Dabei ist bei jedem Merkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die nähere Umgebung jeweils gesondert zu bestimmen, weil die wechselseitige Prägung je nach Prüfungsmerkmal unterschiedlich weit reichen kann (BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 16; BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - ZfBR 1998, 164). Bei der vorliegenden Frage nach der Tiefe der Abstandsflächen ist wie beim Maß der baulichen Nutzung der maßgebliche Bereich enger zu begrenzen als beispielsweise bei der Art der baulichen Nutzung (BayVGH, B. v. 4.8.2011 a. a. O. Rn. 16). Vorliegend sind die benachbarten Gebäude auf beiden Seiten der ... sowie der ... in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Die Festlegung der konkreten Abstandsflächentiefe aufgrund einer einheitlichen Abweichung im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO kann in der Regel nicht detailgenau im Sinne einer konkreten Relation von Wandhöhe und Abstandsflächentiefe erfolgen. Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass in der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitliche Gebäude- bzw. Grenzabstände vorzufinden sind. Hierfür genügt einerseits eine diffuse Bebauung nicht, andererseits ist eben auch keine zentimetergenaue Übereinstimmung der Abstände zu fordern. Dazu dürfen jedoch keine zu großen Unterschiede in der Bauweise, der Situierung der Baukörper oder der Gebäudehöhen vorliegen (BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634 Rn. 28). Nach Auffassung der Kammer ist nach summarischer Prüfung eine solche Einheitlichkeit der Abweichung bezüglich der Bebauung in der näheren Umgebung im vorliegenden Fall gegeben.

Bei der Betrachtung der näheren Umgebung anhand der Luftbilder ist festzustellen, dass in der näheren Umgebung an den seitlichen Grenzen die Abstände bis zur Grundstücksgrenze überwiegend nur drei bis fünf Meter betragen, soweit keine Grenzbebauung vorliegt. Die Einheitlichkeit der abweichenden Abstandsflächentiefen ist insbesondere bezogen auf die in Größe und Geschosszahl vergleichbaren Gebäude auf den Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... jeweils der Gemarkung ... entlang der ... zu erkennen. Der Abstand des Gebäudes auf Fl.Nr. ... zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 3,90 m. Der Abstand des Gebäudes auf Fl.Nr. ... zur südlichen Grenze zum Grundstück der Antragsteller beträgt ca. 3,30 m. Das Gebäude auf Fl.Nr. ... weist einen seitlichen Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze von ca. 3,80 m auf. Das direkt angrenzende Gebäude auf Fl.Nr. ... weist einen Abstand von ca. 3,60 m zur südlichen Grundstückgrenze auf. Die weiteren gegenüber liegenden Gebäude entlang der ... weisen zum Teil noch geringere Grenzabstände von unter 3 m entsprechend der geringeren Gebäudehöhe bzw. Geschossanzahl auf. Darin ist eine städtebauliche Systematik im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erkennen, die eine Unterschreitung der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Tiefe der Abstandsflächen zulässt.

Im Übrigen können sich die Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen die Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nicht berufen, da sie ihrerseits mit ihrem Bestandsgebäude die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalten. Denn wenn der Nachbar selbst unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gebaut hat, kann er sich grundsätzlich nicht gegen eine gleichartige Bebauung des Nachbargrundstücks wehren (Dirnberger in Simon/Busse/Dirnberger, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 66 Rn. 558). Vorliegend unterschreitet der Abstand des Bestandsgebäudes der Antragsteller zur östlichen Grenze mit ungefähr 3,80 m ebenfalls deutlich die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderte Tiefe der Abstandsfläche.

Eine im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens kommt darüber hinaus bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542: 11,5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). Dies kann hier wegen der annähernd identischen Höhe und Geschossanzahl des Bauvorhabens und des Gebäudes der Antragsteller nicht angenommen werden. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf das Gebäude der Antragsteller nicht als rücksichtslos oder eine unzumutbare Beeinträchtigung dar.

Ebenso stellt die geplante Tiefgaragenzufahrt keine solche unzumutbare Beeinträchtigung dar. Die Tiefgarage entspricht mit 31 Stellplätzen den Vorgaben des § 12 Abs. 2 BauNVO. Die Tiefgaragenzufahrt stellt keine unzumutbare Störung oder Beeinträchtigung dar. Den Bauplänen lässt sich diesbezüglich eine besonders beeinträchtigende Situierung nicht entnehmen. Die gegenüber oberirdischen Stellplätzen noch geringeren Schallimmissionen stellen sich als sozialadäquat dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt damit nicht vor.

3. Nach alledem verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 die Antragsteller voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten. Die Klage erweist sich voraussichtlich als erfolglos. Damit überwiegt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Der Antrag ist demzufolge abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Da die Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Stre
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.