I.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 18. Juli 2012, Az. ..., eine Genehmigung zur Nutzungsänderung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... zu einer Wettannahmestelle mit einer Nettonutzfläche von 49,16 qm erteilt. Nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung hat das Wettbüro werktags und samstags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet, an Sonn- und Feiertagen bleibt das Wettbüro geschlossen. Die Ausstattung des Wettbüros umfasst nach der Betriebsbeschreibung eine Theke für die Annahme der Wettscheine sowie Stehborde zum Ausfüllen der Wettscheine. Nach der Betriebsbeschreibung werden keine „TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten“ installiert. Es werden nichtalkoholische Getränke mittels Automaten verkauft.
Am 27. Mai 2014 führte die Antragsgegnerin in den Räumlichkeiten eine Baukontrolle durch, bei der überprüft werden sollte, ob es sich bei dem Wettbüro, so wie es betrieben wird, um eine bauplanungsrechtlich zulässige Wettannahmestelle handelt oder dort ein Wettbüro als Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung betrieben wird.
In einem verwaltungsinternen Schreiben vom 6. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, im Rahmen der Abgrenzung zwischen der genehmigten Wettannahmestelle und einer Nutzung als Vergnügungsstätte solle darauf geachtet werden, dass allenfalls nichtalkoholische Getränke angeboten würden, keine TV-Geräte aufgestellt würden und keine Sitzgelegenheiten, insbesondere im Thekenbereich, zur Verfügung stünden.
Nach einem verwaltungsinternen Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2014 ist der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der die Baukontrolle am 27. Mai 2014 durchgeführt hat, zu dem Schluss gelangt, dass die Betriebsstätte der Antragstellerin so genutzt werde, wie sie mit dem Bescheid vom 18. Juli 2012 genehmigt worden sei.
Am 23. Juni 2014 und 24. Juni 2014 führte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin erneut eine Baukontrolle in der Wettannahmestelle durch. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks befanden sich an den Wänden des Wettbüros acht Monitore, von denen sechs in Betrieb waren.
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Juni 2014 mit, gemäß der zum Bestandteil der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 18. Juli 2012 gemachten Betriebsbeschreibung dürften in der Wettannahmestelle keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert werden. Anlässlich einer Baukontrolle sei jedoch festgestellt worden, dass eben solche Monitore installiert worden seien. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, diese Monitore bis spätestens 7. Juli 2014 zu entfernen. Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht nachkomme, wurde ihr der Erlass eines förmlichen Bescheides angekündigt. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in der genehmigten Wettannahmestelle keine Sitzgelegenheiten vorhanden sein dürften, nur nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt werden dürften und der Betrieb über nahezu keine Aufenthaltsqualität verfügen dürfe.
Anlässlich einer Baukontrolle am 8. Juli 2014 waren die acht Monitore weiter vorhanden, sechs Monitore waren zum Zeitpunkt der Baukontrolle in Betrieb.
Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 2. September 2014, Az. ..., unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, die abweichend von der im Genehmigungsbescheid vom 18. Juli 2012 installierten acht Monitore bis spätestens 1. Oktober 2014 zu entfernen. Die Anordnung der Beseitigung der Monitore wurde in dem Bescheid auf Art. 76 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) gestützt.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen Au 5 K 14.1425 Klage erhoben und darüber hinaus unter dem Aktenzeichen Au 5 S 14.1426 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts hin hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 2. September 2014 auf. Die hiergegen erhobene Klage bzw. das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurden durch gerichtlichen Beschluss eingestellt.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014, Az. ..., untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, die in dem Bescheid vom 18. Juli 2012 als Wettannahmestelle genehmigten Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu nutzen (Nr. 1 Satz 1 des Bescheides). Zu diesem Zweck seien die installierten acht Monitore bis spätestens 15. November 2014 zu entfernen (Nr. 1 Satz 2 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass die Antragstellerin die ihr in Nr. 1 des Bescheides auferlegte Pflicht nicht fristgemäß erfülle, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht.
Zur Begründung des Bescheides führte die Antragsgegnerin aus, die Nutzungsuntersagung werde auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt. Die Nutzungsänderung für die Errichtung einer Wettannahmestelle sei seinerzeit nur aufgrund der Ausgestaltung gemäß der eingereichten Betriebsbeschreibung bauaufsichtlich genehmigt worden, da es sich unter dieser Voraussetzung nicht um eine Vergnügungsstätte handle. Es sei elementare Voraussetzung gewesen, dass keine Monitore angebracht werden dürften, um die Besucher der Wettannahmestelle nicht zu einem längeren Verweilen zu animieren. Durch die Installation der Monitore werde vom Betreiber jedoch eine Vergnügungsstätte eingerichtet und betrieben. Die Monitore ließen sich im Vergleich zu baulichen Anlagen und Gebäudeteilen auch relativ leicht entfernen, ohne dass hierfür nennenswerte Kosten anfielen. Mit der Entfernung sei kein bedeutender Substanzverlust verbunden, die Monitore könnten im Falle eines erfolgreichen Rechtsmittels sofort wieder installiert werden.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. November 2014 bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 5 K 14.1605 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 21. Oktober 2014 aufzuheben.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 3. November 2014 beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wiederherzustellen.
Zur Begründung des Antrages hat die Antragstellerin in dem Schreiben vom 3. November 2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt. Die Tatsache allein, dass in der Wettannahmestelle Monitore installiert worden seien, führe weder dazu, dass eine Nutzungsänderung vorliege, noch dazu, dass sich die Wettannahmestelle zu einer Vergnügungsstätte wandle. Auf den Monitoren würden ausschließlich zu Informationszwecken die möglichen Wetten, Quoten und Spielergebnisse angezeigt. Diese Informationen würden über das Internet bezogen und auf den Bildschirmen dargestellt. Es handle sich folglich lediglich um ein elektronisches Informationsangebot, das etwa mit den Teletextseiten der Fernsehsender vergleichbar sei. Die Wettkunden könnten und sollten hierdurch nicht dazu animiert werden, sich während laufender Sportveranstaltungen in den Räumen der Wettannahmestelle aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet hätten, in Live-Übertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen, wodurch ein Gemeinschaftserlebnis entstehen würde. Es handle sich bei den Monitoren nicht um TV-Geräte, die dies ermöglichten. Das elektronische Informationsangebot durch die Monitore gebe der Wettannahmestelle keine neue, d. h. andere oder zusätzliche Zweckbestimmung, sondern sei unter den heutigen Bedingungen der elektronischen Informationsverbreitung üblich.
Soweit die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass Voraussetzung für die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung gewesen sei, dass keine Monitore errichtet werden dürften, trage dies nicht. Der Bescheid vom 18. Juli 2012 enthalte keine Regelung, die es der Antragstellerin untersage, den Wettkunden elektronisch vermittelte Informationen zu den Wettangeboten anzubieten. Soweit die Antragsgegnerin auf die Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012 zurückgreife, nach der keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert werden dürften, stehe dies der Installierung der Monitore nicht entgegen, da diese nicht dem Fernsehempfang dienten. Darüber hinaus enthalte der Genehmigungsbescheid vom 18. Juli 2012 lediglich den Hinweis, dass der Betrieb einer Vergnügungsstätte mit entsprechender Aufenthaltsqualität, z. B. auch Sitzgelegenheiten, nicht zulässig sei. Diesen Hinweis beachte die Antragstellerin.
Soweit im Bescheid die Beseitigung der Monitore angeordnet werde, könne diese nicht auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützt werden, da es sich bei den Monitoren lediglich um Einrichtungsgegenstände, nicht aber um bauliche Anlagen handle. Darüber hinaus sei die Beseitigungsanordnung auch unverhältnismäßig. Eine Wettannahmestelle könne, ohne dass in ihr über die angebotenen Wetten informiert werde, nicht funktionieren. Eine Entfernung der Monitore führte innerhalb kürzester Zeit zur Schließung der Wettannahmestelle. Die Begründung der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung greife daher in wesentlicher Hinsicht zu kurz, wenn nur darauf abgestellt werde, dass die Entfernung der Monitore keine nennenswerten Kosten erzeuge und keinen bedeutenden Substanzverlust darstelle.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 12. November 2014 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung des Antrages hat die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 12. November 2014 im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin verlasse mit der Anbringung der Monitore die Variationsbreite der als bloße Wettannahmestelle genehmigten baulichen Nutzung. Im Unterschied zu einer mit einer Lotto-Toto-Annahmestelle vergleichbaren Wettannahmestelle komme es den Besuchern dann nicht mehr typischerweise auf die bloße Auswahl und den Erwerb eines Produktes an. Der Reiz des Besuchs bestehe vielmehr dann auch in dem Aufenthalt, gegebenenfalls im geselligen Beisammensein, um in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise in den Räumlichkeiten zu verweilen und gemeinsam vor Monitoren oder einem Beamer dem Wettereignis entgegenzufiebern. Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Monitore lediglich Teletextseiten vergleichbares Informationsmaterial zeigten, nicht aber zu Live-Übertragungen von Sportereignissen genutzt würden, ändere nichts daran, dass es sich dann bei dem Charakter des Betriebes um eine Vergnügungsstätte handle. Wie den im Rahmen der Baukontrollen gefertigten Lichtbildern zu entnehmen sei, zeigten die Monitore eine Vielzahl möglicher Wettspiele mit den dazugehörigen Quoten an. Die Anzeige werde dabei laufend aktualisiert, so dass der Kunde immer den aktuellen Spielstand sämtlicher möglicher Wettereignisse sowie die dazugehörigen und gegebenenfalls veränderten Quoten ablesen und mitverfolgen könne. Diese ständige Aktualisierung biete dem Wettkunden sogar einen höheren kommerziellen Unterhaltungswert, als unter Umständen eine Live-Übertragung eines einzelnen Sportereignisses bieten könnte. Da das Wettbüro über ein Aufenthaltsangebot in Form von Stehborden sowie ein Getränkeangebot verfüge, wandle sich der Betrieb jedenfalls mit der Anbringung der Monitore zur Vergnügungsstätte. Der Betrieb einer Vergnügungsstätte sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Betrieb befinde sich im Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin, in dem ein Mischgebiet unter Ausschluss unter anderem von Vergnügungsstätten festgesetzt werden solle. Zur Sicherung der Planung habe der Stadtrat der Antragsgegnerin eine Veränderungssperre beschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss und der Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre seien im Amtsblatt Nr. 26 der Antragsgegnerin am 29. Juni 2012 öffentlich bekannt gemacht worden.
Die Nutzungsuntersagung könne auf Einrichtungsgegenstände erstreckt werden, auch wenn diese selbst nicht dem Anlagenbegriff des Art. 76 BayBO unterfielen. Es sei anerkannt, dass eine Nutzungsuntersagung dann die Verpflichtung zum Entfernen von solchen Gegenständen beinhalten könne, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiere. In diesem Falle könne mit der Anordnung einer Nutzungsuntersagung die Verpflichtung verbunden werden, solche Gegenstände zu beseitigen. Die Anordnung der Beseitigung der Monitore sei auch nicht unverhältnismäßig. Es könne nicht der Antragsgegnerin angelastet werden, dass die Antragstellerin anstelle der genehmigten Wettannahmestelle aus wirtschaftlichen Gründen eine Vergnügungsstätte betreiben wolle.
Zu diesem Schreiben äußerte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. November 2014 dahingehend, mit der Feststellung in der Betriebsbeschreibung, es würden keine „TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten“ installiert, solle ersichtlich verhindert werden, dass sich Wettkunden in geselliger Runde vor dem Fernseher versammeln, um sich gemeinsam ein Sportereignis anzuschauen und Wetten auf dessen Ausgang zu platzieren. Die laufende Aktualisierung möglicher Wetten auf den Monitoren könne allein noch nicht dazu führen, dass sich die Wettannahmestelle zu einer Vergnügungsstätte wandle.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 26. November 2014 noch ergänzend vorgetragen, soweit in der Betriebsbeschreibung festgestellt werde, dass die Monitore nicht zur Übertragung von Live-Wetten genutzt werden dürften, komme dem lediglich ein beispielhafter Charakter zu. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Betriebsbeschreibung nur einen Verzicht auf die Übertragung von Sportveranstaltungen beinhalte, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das Anbringen von Monitoren zu anderen Zwecken zulässig sei.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom21. Oktober 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
Soweit sich die Klage gegen die in Nr. 1 Satz 1 des Bescheides ausgesprochene Untersagung, die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte als Vergnügungsstätte zu nutzen bzw. die in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides getroffene Anordnung, die installierten acht Monitore bis spätestens 15. November 2014 zu entfernen, richtet, hat die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da die Antragsgegnerin in Nr. 2 des Bescheides die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides angeordnet hat. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach Art. 21a Satz 1 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
2. Der Antrag ist in der Sache begründet.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.
Die in Nr. 1 Satz 1 des Bescheides ausgesprochene Untersagung, die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte als Vergnügungsstätte zu nutzen und die Anordnung in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides, die installierten acht Monitore bis spätestens 15. November 2014 zu entfernen sowie das in Nr. 3 des Bescheides für den Fall, dass die Antragstellerin der ihr in Nr. 1 des Bescheides auferlegten Pflicht nicht fristgerecht nachkomme, angedrohte Zwangsgeld erweisen sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig.
Daher war in Bezug auf die Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 des Bescheides die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und in Bezug auf Nr. 3 des Bescheides anzuordnen.
2.1 Die in Nr. 1 Satz 1 des Bescheides ausgesprochene Untersagung, die Wettannahmestelle als Vergnügungsstätte zu nutzen, ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung liegen nicht vor.
2.1.1 Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung setzt voraus, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und dass für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung (BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 G 11.353 - juris). Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt vor, wenn der Anlage wenigstens teilweise eine neue Zweckbestimmung gegeben wird und die Änderung baurechtlich relevant ist (BayVGH, U. v. 18.5.1982 - 1 B - 179/79 - BayVBl 1983, 656). Der bauordnungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung stimmt mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB überein (BVerwG, U. v. 11.11.1988 - 4 C 50/87 - NVwZ-RR 1989, 340). Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt auch bei einem Vorhaben vor, durch dessen Verwirklichung die bisherige Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166).
Die Installation von acht Monitoren an den Wänden der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte der Antragstellerin und die Art und Weise deren Nutzung, so wie sie von der Antragsgegnerin anlässlich mehrerer Baukontrollen festgestellt und auch durch Lichtbilder dokumentiert worden ist, führt im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht dazu, dass die Betriebsstätte unter Berücksichtigung der konkret festgestellten und dokumentierten Nutzung der Monitore als Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen ist mit der Folge, dass die Variationsbreite der bisher genehmigten Nutzung als Wettannahmestelle nicht verlassen wird und keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung von einer genehmigten Wettannahmestelle zu einer Vergnügungsstätte vorliegt.
Ob ein Wettbüro als Vergnügungsstätte einzustufen ist, hängt wesentlich von der konkreten Ausstattung und Ausgestaltung der Betriebsräume ab (BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 645). Eine bloße Wettannahmestelle liegt jedenfalls in den Fällen nicht mehr vor, in denen das Betriebskonzept nicht lediglich darauf angelegt ist, ähnlich einer bloßen Lotto-Toto-Annahmestelle Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszubezahlen. Unter Berücksichtigung der konkreten Ausstattung des Wettbüros kommt der kommerziellen Unterhaltung der Kunden durch die Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde erhebliche Bedeutung zu. Das Vorhandensein von Sitzmöglichkeiten, Sitzgruppen mit Tischen, die Anzahl aufgestellter Monitore und die Möglichkeit, nicht-alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, können ein entscheidendes Abgrenzungskriterium sein, wenn sie ersichtlich dem Zweck dienen, die Gäste zu motivieren, im Wettlokal zu verbleiben, gemeinsam die Spannung des Wettspiels zu erleben und gegebenenfalls auch dazu animieren, weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen. Dient die Ausstattung des Wettbüros dazu, die Kunden dazu zu bewegen, sich während laufender Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen auf angebrachten Fernsehmonitoren zu verfolgen, kommt dem jeweiligen Gemeinschaftserlebnis eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635; VG Augsburg, U. v. 13.11.2014 - Au 5 K 13.858 - juris Rn. 40; VG Augsburg, U. v. 30.1.2014 - Au 5 K 13.777 - juris Rn. 48; VG Augsburg, U. v. 26.9.2013 - Au 5 K 12.1307 - juris Rn. 45; VG Augsburg, U. v. 18.10.2012 - Au 5 K 12.1131 - juris Rn. 30). Kennzeichen von Vergnügungsstätten ist es nämlich, dass bei diesen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Kunden bzw. Besucher im Vordergrund steht. Im Unterschied zu einem Ladengeschäft, in dem Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, kommt es den Besuchern eines Wettbüros in der oben dargelegten Ausgestaltung und Ausstattung typischerweise nicht auf die bloße Auswahl und den Erwerb eines Produktes an. Anders als etwa in Lotto-Toto-Annahmestellen, die an eine Verkaufsstelle angegliedert sind, will der typische Besucher eines Wettbüros mit der oben dargelegten Ausgestaltung bzw. Ausstattung nicht bloß seine Wette einreichen und einen eventuellen Gewinn kassieren bzw. abholen. Der Reiz des Besuchs des Wettbüros besteht in diesem Fall zu einem wesentlichen Anteil auch darin, sich dort aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise und Umgebung zu nutzen (VG Augsburg, U. v. 13.11.2014 - Au 5 K 13.858 - juris Rn. 40).
Ausgehend von den oben dargelegten Abgrenzungskriterien führt die Nutzung der acht Monitore, so wie sie durch die Antragsgegnerin dokumentiert worden ist, aus folgenden Gründen nicht dazu, dass die genehmigte Wettannahmestelle als Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen ist.
Gegen die Annahme einer Vergnügungsstätte spricht zunächst einmal die vergleichsweise geringe Größe der genehmigten Betriebsstätte. Die eigentliche Netto-Nutzfläche beträgt nach Abzug eines räumlich abgetrennten Windfanges mit einer Grundfläche von 7,61 qm insgesamt 49,16 qm. Für den den Kunden zugänglichen Bereich vor der Theke, an der die Wetten platziert werden können, verbleibt eine Fläche von weniger als 40 qm. Auf dieser Fläche sind ausweislich der von der Antragsgegnerin am 24. Juni 2014 gefertigten Lichtbilder entlang der Wände einige Stehtische aufgestellt. Die Lichtbilder lassen darüber hinaus den Schluss zu, dass sich in dem den Kunden zugänglichen Bereich keine Sitzgelegenheiten befinden. Auch die von der Antragsgegnerin am 7. Juli 2014 und am 8. Juli 2014 gefertigten Lichtbilder, die sich in den vorgelegten Akten befinden, vermitteln hierzu keinen anderen Eindruck. Auch in den genehmigten Plänen sind keine Sitzmöglichkeiten eingezeichnet, sondern lediglich ein an die Längswand angebautes Stehbord.
In der Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012 zu der Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 ist festgeschrieben, dass „ keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert“ werden. Diese Formulierung beinhaltet aus Sicht des Gerichts sinngemäß, dass in dem Wettbüro keine Live-Übertragungen von Sportereignissen auf Monitoren stattfinden dürfen. Die in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich enthaltene Einschränkung der Nutzung stellt aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall eines der entscheidenden Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob das Betriebskonzept nicht lediglich darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszubezahlen, sondern darüber hinaus auch der kommerziellen Unterhaltung der Kunden durch die Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde erhebliche Bedeutung dienen soll, dar. Die Live-Übertragung von Sportereignissen, verbunden mit der Möglichkeit, auf das jeweilige Sportereignis Wetten abzuschließen und dann den Ausgang des Sportereignisses live mitverfolgen zu können, stellt - wenn es denn zum Betriebskonzept gehört - ein gewichtiges Argument für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte dar, da die Live-Übertragungen ersichtlich dem Zweck dienen, die Wettkunden zu motivieren, sich über die bloße technische Abwicklung des Wettvorgangs hinaus in dem Wettbüro aufzuhalten und gegebenenfalls auch in geselliger Runde mit anderen Wettkunden den Ablauf und Ausgang des bewetteten Sportereignisses abzuwarten. Der bloßen elektronischen Auflistung der Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann, und der elektronischen Darstellung der Wettarten und Wettquoten auf Monitoren kommt eine solche zum weiteren Aufenthalt in geselliger Runde mit anderen Wettkunden animierende Wirkung nicht zu. Es ist nicht von derart entscheidender Bedeutung, ob der Wettvermittler das ihm vom Wettveranstalter ebenfalls elektronisch übermittelte Angebot an Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann, Wettarten und Wettquoten ausdruckt und in Papierform als Informationsflyer im Wettbüro auslegt, wobei die Informationsflyer täglich mehrfach aktualisiert und neu ausgedruckt werden oder er den aktuellen Umfang des Wettangebots seines Wettveranstalters ausschließlich oder zusätzlich zu den in Papierform ausliegenden Informationen zu den möglichen Wetten elektronisch über in dem Wettbüro installierte Monitore anbietet. Auch bei der elektronischen Auflistung und Darstellung der bewettbaren Sportereignisse, der Wettarten und Wettquoten auf Monitoren steht im Gegensatz zur Live-Übertragung von Sportereignissen der Zweck, dem Wettkunden möglichst umfassend über die aktuell möglichen Wetten zu informieren, deutlich im Vordergrund und steht im engen Zusammenhang mit dem Zweck einer auch bloßen Lotto-Toto-Annahmestelle, nämlich Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Zwar mag die elektronische Darstellung des Wettangebots für den Kunden bei der Abwicklung seiner Wetten im Vergleich zu ausliegenden Informationsflyern der bequemere und schnellere Weg sein, sich über die angebotenen Wettarten zu informieren und seine Entscheidung zu treffen. Eine Steigerung der Aufenthaltsqualität oder gar ein Gemeinschaftserlebnis wie bei der Verfolgung von Live-Übertragung von Sportereignissen, die es rechtfertigte, das Wettbüro, das im Übrigen wohl auch nach Ansicht der Antragsgegnerin als bloße Lotto-Toto-Annahmestelle ausgestaltet ist, allein aufgrund der Monitore als Vergnügungsstätte einzustufen, ist damit aber nicht verbunden. Daran ändert auch die Anzahl der Monitore, die in dem vergleichsweise kleinen Wettbüro mit einer Nutzfläche von 49,16 qm installiert worden sind, nichts.
2.1.2 Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde eine rechtswidrige Nutzung aber auch vorbeugend untersagen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche beabsichtigt ist (BayVGH, B. v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - BayVBl 2014, 634; BayVGH, U. v. 5.12.2005 - 1 B 03.2567 - juris Rn. 20).
Danach ist es für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nicht stets Voraussetzung, dass die rechtswidrige Nutzung bereits aufgenommen worden ist. Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine rechtswidrige Nutzung bevorsteht, kann diese auch vorbeugend untersagt werden.
Im vorliegenden Fall gibt es nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zwar gewisse Anzeichen dafür, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit einmal beabsichtigt haben könnte, in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens ein Wettbüro als Vergnügungsstätte zu betreiben. Im Anschluss an das lediglich 49,16 qm große Wettbüro liegt im rückwärtigen Bereich des Erdgeschosses des Anwesens ein lediglich durch eine Trockenbauwand von dem Wettbüro abgetrennter Raum mit einer Grundfläche von 134,29 qm. Dieser Raum wird in den genehmigten Planzeichnungen zur Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 als „ungenutzte Fläche/Durchgang“ dargestellt. Nach den Planunterlagen ist der Aufenthaltsraum für das Personal und sind die im Kellergeschoss untergebrachten WCs tatsächlich nur über diesen Raum erreichbar. Sowohl ein am 30. Oktober 2012 anlässlich einer Baukontrolle gefertigtes Lichtbild als auch ein am 27. Mai 2014 anlässlich einer Baukontrolle gefertigtes Lichtbild zeigen, dass auf dieser laut Planzeichnung ungenutzten Fläche Stühle, Armsessel, Bänke und Abstelltische gelagert werden, die jedenfalls teilweise in ihrem Erscheinungsbild (Lederbezogene Bank, Ledersofa) den Möbelstücken ähneln, die - wie dem Gericht aus anderen Fällen bekannt ist - zur typischen Ausstattung einer sog. Sportsbar bzw. eines Wettbüros, in dem die Wettkunden in bequemer Atmosphäre gesellig Sportübertragungen live mitverfolgen können, entsprechen. Hinzu kommt, dass sowohl auf dem Lichtbild aus dem Jahr 2012 als auch dem Lichtbild aus dem Jahr 2014 ersichtlich ist, dass an zwei Wänden des Raumes großflächig das Firmenlogo des Wettvermittlers angebracht ist. Es gibt aber keine hinreichend konkrete Belege dafür, dass der als ungenutzte Fläche bzw. Durchgang bezeichnete Raum im rückwärtigen Bereich der eigentlichen Wettannahmestelle tatsächlich von der Antragstellerin zu irgendeinem Zeitpunkt einmal in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der eigentlichen Wettannahmestelle dazu genutzt worden ist, die Kunden des Wettbüros durch entsprechende Sitzgelegenheiten zu einem längeren Aufenthalt in den Räumlichkeiten zu motivieren. Es gibt auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Nutzung unmittelbar bevorsteht. Die Tatsache allein, dass die Antragstellerin ausweislich der anlässlich der Baukontrollen 30. Oktober 2012 und 27. Mai 2014 gefertigten Lichtbilder zu diesen Zeitpunkten auf der laut Planzeichnung ungenutzten Fläche Bänke, Stühle und Tische lagerte bzw. lagert, die potentiell dazu genutzt werden könnten, die Wettkunden zu einem längeren Verweilen in geselliger Runde entweder in dem 134,29 qm großen Raum und damit auch zu einem längeren Aufenthalt in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem lediglich 49,16 qm großen Raum der eigentlichen Wettannahmestelle oder der Wettannahmestelle selbst zu motivieren, reicht ohne das Vorliegen weiterer, konkreter Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Aufnahme einer solchen Nutzung nicht aus. Solche weiteren konkreten Anhaltspunkte sind aber nach Aktenlage nicht gegeben.
2.2. Die in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides ausgesprochene Verpflichtung, die acht installierten Monitore bis spätestens 15. November 2014 zu entfernen, ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung vor, wird der Zweck der Untersagungsverfügung regelmäßig durch ein schlichtes Unterlassen im Sinne eines Aufgebens des bisherigen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens erfüllt. In diesen Fällen erschöpft sich der Regelungsinhalt einer Nutzungsuntersagung im Grundsatz in einem bloßen Unterlassen des rechtswidrigen Verhaltens. Anordnungen, die darüber hinaus auch ein positives Tun, z. B. die Entfernung bestimmter Gegenstände, verlangen, können in diesen Fällen nicht auf die Rechtsgrundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden (BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl 2008, 629).
Allerdings kann eine Nutzungsuntersagung dann die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. In einem solchen Fall kann die Anordnung, bestimmte Gegenstände zu entfernen, deshalb eine Nutzungsuntersagung im engeren Sinne sein, die auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 19.11.2007 a. a. O.).
Wie unter 2.1 dargelegt, verändert sich nach den konkreten Umständen des Falles die genehmigte Nutzung als Wettannahmestelle nicht bereits dadurch hin zu einer Vergnügungsstätte, dass an den Wänden des Wettbüros acht Monitore installiert worden sind, auf denen die Wettkunden über die aktuell bewettbaren Sportereignisse, Wettarten und Wettquoten informiert werden. Solange die Antragsgegnerin nicht hinreichend belegt, dass die Monitore auch für Live-Übertragungen von aktuellen Sportereignissen genutzt werden und die Wettkunden dadurch dazu motiviert werden sollen und können, sich längere Zeit in dem Wettbüro aufzuhalten, manifestiert sich eine rechtswidrige Nutzung als Vergnügungsstätte allein durch das Installieren der Monitore, aber auch den anlässlich der durchgeführten Baukontrollen festgestellten und belegten tatsächlichen Nutzungsumfang aber nicht.
Eine vorbeugende Anordnung der Beseitigung der Monitore unter dem Gesichtspunkt, dass diese theoretisch wohl auch zur Live-Übertragung von Sportereignissen genutzt werden könnten, lässt sich nicht auf Art. 76 Satz 2 BayBO stützen.
Im Ergebnis war daher insoweit dem Antrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 1 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheides wiederherzustellen.
3. Darüber hinaus war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit sie sich gegen das in Nr. 3 des Bescheides vom 21. Oktober 2014 angedrohte Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Nr. 1 des Bescheides auferlegten Pflicht richtet.
Art. 36 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) fordert, dass das Zwangsgeld in einer bestimmten Höhe anzudrohen ist. Dies dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht.
Im vorliegenden Fall enthält die Nr. 1 des Bescheides vom 21. Oktober 2014 zwei Verpflichtungen, nämlich in Nr. 1 Satz 1 die für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung, es (ab sofort) zu unterlassen, die verfahrensgegenständlichen Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen und in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, die installierten acht Monitore bis spätestens 15. November 2014 zu entfernen. Diese zwei selbstständig nebeneinander stehenden Pflichten, von denen eine ab Bekanntgabe des Bescheides zu befolgen ist, während für die Erfüllung der anderen Pflicht eine mehrwöchige Frist eingeräumt worden ist, müssten sich auch in der Zwangsgeldandrohung widerspiegeln. Das ist aber nicht der Fall, soweit in Nr. 3 des Bescheides vom 21. Oktober 2014 ohne weitere Differenzierung der Antragstellerin für den Fall eines Verstoßes gegen die in Nr. 1 des Bescheides auferlegte Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht wird. Mit der gewählten Formulierung ist nicht erkennbar, ob sich die Androhung auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder lediglich auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Damit fehlt es jedenfalls an der für eine Zwangsgeldandrohung vorausgesetzten Pflichtenschärfe.
Unabhängig davon war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die einheitliche Zwangsgeldandrohung auch bereits deshalb anzuordnen, weil in Bezug auf Verpflichtungen in Nr. 1 des Bescheides die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro wurde im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).