Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Sept. 2014 - Au 4 V 14.1207

published on 30/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Sept. 2014 - Au 4 V 14.1207
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Gericht

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Tenor

I.

Die Antragsgegnerin zu 1. scheidet aus dem Verfahren aus.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten der Antragsgegnerin zu 1. bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Verfahren.

IV.

Der Streitwert für das Vollstreckungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Urteil vom 19. Mai 1993.

Seit dem Jahre 1985 wird auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... eine Bäckerei betrieben. Der Antragsteller ist Miteigentümer des westlich daran angrenzenden Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... und wendete sich in den vergangenen zwanzig Jahren in zahlreichen Klageverfahren gegen den Betrieb der Bäckerei und Verwaltungsakte seitens der Stadt ... hierzu.

Mit Bescheid vom 28. Juli 1988 erteilte die Stadt ... die Genehmigung zur Errichtung eines Anbaus zwischen Backstube und Garage sowie die Erhöhung einer vorhandenen Stützmauer auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung .... Unter 1. war unter anderem verfügt, dass die Auflage 2. der immissionsschutzrechtlichen Auflagen im 2. Tekturbescheid vom 6. August 1986 mit diesem Bescheid aufgehoben wird; nach Ausführung des Anbaues mit Mauer, der Schallschutzmauer am Haus und der Überdachung an der Westseite könnten nachts die 4 Bäckereifenster an der Westseite gekippt werden. Auflage 2 des Bescheids vom 6. August 1986 lautete: „Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft müssen die Fenster und Türen in Richtung zu den Nachbarhäusern während der Betriebszeiten geschlossen sein“.

Mit Bescheid vom 26. Mai 1992 wurde unter Auflage 1 verfügt, dass der Genehmigungsbescheid vom 28. Juli 1988 sinngemäß weiter gelte. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers wurde mit Urteil vom 19. Mai 1993 (Au 4 K 92 A.1141) die Auflage 1 des Bescheids vom 26. Mai 1992 insoweit aufgehoben, als auf Ziffer 1 des Bescheids vom 28. Juli 1988 verwiesen wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Mit Schreiben vom 11. August 2014 beantragte der Antragsteller

die Gerichtsvollstreckung gegenüber der Stadt ... (Au 4 V 14.1206) und der damals Beigeladenen (Au 4 V 14.1207) aus dem Urteil vom 19. Mai 1993 (Au 4 K 92 A.1141).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Urteil das Nacht-Öffnungsverbot für die Backstubenfenster der damaligen Beigeladenen wiederhergestellt worden sei. Aus den Urteilsgründen gehe hervor, dass der Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage zumutbar sei. Die Beigeladene habe in Folge eine Baugenehmigung für eine komplette Lüftungsanlage erhalten. Tatsächlich errichtet worden sei aber nur der Abluftteil der Lüftungsanlage, der Belüftungsteil sei bislang nicht ausgeführt. Die notwendige Frischluftzufuhr werde mit Wissen und Duldung der Stadt ... regelmäßig (im Sommerhalbjahr) durch Verstoß gegen das Nachtzeit-Öffnungsverbot der Backstubenfenster hergestellt.

Die Antragsgegnerin zu 1. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin sei seit 2001 nicht mehr Eigentümerin der streitgegenständlichen Immobilie. Sie sei daher auch in keiner Weise für die vom Antragsteller behaupteten Verstöße gegen das Nachtzeit-Öffnungsverbot der Backstubenfenster verantwortlich. Der Antrag sei daher bereits wegen fehlender Passivlegitimation zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2014 führte der Antragsteller aus, dass ihn die Änderung am Eigentum nichts angehe. Sein Antrag beziehe sich automatisch auf etwaige Rechtsnachfolger.

Das Gericht forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 8. September 2014 auf, bis 15. September 2014 mitzuteilen, gegen welche Person(en) der Vollstreckungsantrag umgestellt werden soll (Betreiber der Bäckerei, Grundstückseigentümer) und diese Person(en) mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Der Antragsteller benannte mit Schriftsatz vom 12. September 2014 die Antragsgegner zu 2. und 3.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2014 stimmte die Antragsgegnerin zu 1. dem Wechsel der Partei zu. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es an einer vollstreckungsrechtlichen Grundlage fehle, da ausweislich des Urteilstenors lediglich die Aufhebung einer Auflage abgeurteilt worden sei. Darüber hinaus seien die Behauptungen des Antragstellers falsch und entbehrten jeglicher Grundlage.

Die Antragsgegner zu 2. und 3. äußerten sich nicht.

II.

Der Antrag auf Anordnung der Vollstreckung aus dem Urteil vom 19. Mai 1993 - Az. Au 4 K 92 A.1141 - hat keinen Erfolg.

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer Vollstreckung zwischen Privaten gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 887 ff ZPO, für die das Verwaltungsgericht ausnahmsweise zuständig wäre (Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand 3/2014, Vorb. § 167 Rn. 30; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, Beckscher-Online-Kommentar VwGO, Stand 1.10.2013, § 167 Rn. 6), vorliegen. Denn der Antrag hat bereits deshalb keinen Erfolg, da es sich bei dem Urteil vom 19. Mai 1993 - Az. Au 4 K 92 A.1141 - nicht um eine vollstreckungsfähige Entscheidung i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO handelt. Bei der seinerzeitigen Klage handelte es sich um eine (Nachbar-) Anfechtungsklage, auf die der Bescheid vom 26. Mai 1992 teilweise aufgehoben wurde und im Übrigen die Klage abgewiesen wurde. Abgesehen davon, dass klageabweisende Urteile von vornherein nicht vollstreckbar sind, ist auch der gestaltende Teil, also der den Verwaltungsakt vom 26. Mai 1992 teilweise aufhebende Teil der Anfechtungsklage bzw. des Urteils, nicht vollstreckbar (Kraft in Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2014, § 168 Rn. 3; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 168 Rn. 8, 13; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, a. a. O., § 168 Rn. 8).

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Hinsichtlich der aufgrund des Parteiwechsels auf gegnerischer Seite ausscheidenden Antragsgegnerin zu 1. waren dem Antragsteller die Kosten entsprechend § 269 ZPO aufzuerlegen (Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 35. Auflage 2014, Vorb. § 50 Rn. 22).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Ziffer IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.