Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Sept. 2014 - Au 4 V 14.1206

published on 30/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Sept. 2014 - Au 4 V 14.1206
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Vollstreckungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Urteil vom 19. Mai 1993.

Seit dem Jahre 1985 wird auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Bäckerei betrieben. Der Antragsteller ist Miteigentümer des westlich daran angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und wendete sich in den vergangenen zwanzig Jahren in zahlreichen Klageverfahren gegen den Betrieb der Bäckerei und Verwaltungsakte seitens der Stadt ... hierzu.

Mit Bescheid vom 28. Juli 1988 erteilte die Stadt ... die Genehmigung zur Errichtung eines Anbaus zwischen Backstube und Garage sowie die Erhöhung einer vorhandenen Stützmauer auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... Unter 1. war unter anderem verfügt, dass die Auflage 2. der immissionsschutzrechtlichen Auflagen im 2. Tekturbescheid vom 6. August 1986 mit diesem Bescheid aufgehoben wird; nach Ausführung des Anbaues mit Mauer, der Schallschutzmauer am Haus und der Überdachung an der Westseite könnten nachts die 4 Bäckereifenster an der Westseite gekippt werden. Auflage 2 des Bescheids vom 6. August 1986 lautete: „Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft müssen die Fenster und Türen in Richtung zu den Nachbarhäusern während der Betriebszeiten geschlossen sein“.

Mit Bescheid vom 26. Mai 1992 wurde unter Auflage 1 verfügt, dass der Genehmigungsbescheid vom 28. Juli 1988 sinngemäß weiter gelte. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers wurde mit Urteil vom 19. Mai 1993 (Au 4 K 92 A.1141) die Auflage 1 des Bescheids vom 26. Mai 1992 insoweit aufgehoben, als auf Ziffer 1 des Bescheids vom 28. Juli 1988 verwiesen wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Mit Schreiben vom 11. August 2014 beantragte der Antragsteller

die Gerichtsvollstreckung gegenüber der Stadt ... (Au 4 V 14.1206) und der damals Beigeladenen (Au 4 V 14.1207) aus dem Urteil vom 19. Mai 1993 (Au 4 K 92 A.1141).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Urteil das Nacht-Öffnungsverbot für die Backstubenfenster der damaligen Beigeladenen wiederhergestellt worden sei. Aus den Urteilsgründen gehe hervor, dass der Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage zumutbar sei. Die Beigeladene habe in Folge eine Baugenehmigung für eine komplette Lüftungsanlage erhalten. Tatsächlich errichtet worden sei aber nur der Abluftteil der Lüftungsanlage, der Belüftungsteil sei bislang nicht ausgeführt. Die notwendige Frischluftzufuhr werde mit Wissen und Duldung der Stadt ... regelmäßig (im Sommerhalbjahr) durch Verstoß gegen das Nachtzeit-Öffnungsverbot der Backstubenfenster hergestellt.

Die Antragsgegnerin hat beantragen lassen,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Begehren des Antragstellers sei unklar, da das Gericht für die Zwangsvollstreckung nicht zuständig sei und nicht erkennbar sei, dass der Kläger einen Vollstreckungstitel gegenüber der Antragsgegnerin habe. Sofern der Antrag als Verpflichtungsklage auszulegen sei sollte, seien Ansprüche des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten bereits obergerichtlich abgelehnt worden. Darüber hinaus seien gemäß Gutachten der Berufsgenossenschaft die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung eingehalten und die Lüftungsregelung erfülle den aktuellen Bedarf der Beschäftigten. Ein Bedarf zur Durchsetzung der in den Genehmigungsbescheiden vom 26. Mai 1992 und vom 18. November 1993 enthaltenen Auflagen bestehe daher nicht.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2014 stellte der Antragsteller klar, dass kein Klageverfahren, sondern ein Vollstreckungsverfahren vorliege. Gerichtsvollstreckung sei beantragt, da die Antragsgegnerin die seit Jahren angezeigten Verstöße gegen das Nachtöffnungsverbot ignoriere.

Mit weiterem Schriftsatz vom 10. September 2014 trug der Antragsteller vor, dass es nicht wahr sei, dass dem Antragsteller gegenüber der Antragstellerin kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zustehe. Im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 19. Mai 1993 sei die Auflage, die vier Backstubenfenster während des nächtlichen Betriebs der Bäckerei geschlossen zu halten, wiederhergestellt worden. Der Antrag auf Gerichtsvollstreckung beziehe sich daher auf die Durchsetzung des rechtskräftigen Nachtöffnungsverbots der Backstubenfenster. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der Vollstreckung aus dem Urteil vom 19. Mai 1993 - Az. Au 4 K 92 A.1141 - hat keinen Erfolg.

Eine Auslegung des Antrags auf Vollstreckung, wie vom Bevollmächtigten der Antragsgegnerin angedeutet, kommt vorliegend im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und die eindeutige Absicht des Antragstellers, aus dem Urteil vollstrecken zu wollen, nicht in Betracht. Der Antragsteller hat dies auch mit Schriftsatz vom 5. September 2014 nochmals verdeutlicht.

Bei dem Urteil vom 19. Mai 1993 - Az. Au 4 K 92 A.1141 - handelt es sich nicht um eine vollstreckungsfähige Entscheidung i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Bei der seinerzeitigen Klage handelte es sich um eine (Nachbar-) Anfechtungsklage, auf die der Bescheid vom 26. Mai 1992 teilweise aufgehoben wurde und im Übrigen die Klage abgewiesen wurde. Abgesehen davon, dass klageabweisende Urteile von vornherein nicht vollstreckbar sind, ist auch der gestaltende Teil, also der den Verwaltungsakt vom 26. Mai 1992 teilweise aufhebende Teil der Anfechtungsklage bzw. des Urteils, nicht vollstreckbar (Kraft in Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2014, § 168 Rn. 3; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 168 Rn. 8, 13; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, a. a. O., § 168 Rn. 8).

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds
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published on 22/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.