Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2018 - Au 4 S 18.80

bei uns veröffentlicht am07.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Erhöhung eines Einfamilienhauses.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr., Gemarkung ... (postalische Adresse: ...). Dieses ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das vom Antragsteller und seiner Familie bewohnt wird. Westlich bzw. südwestlich schließt an das Grundstück des Antragstellers die Straße „Am ...“ an, welche der Erschließung des Wohngebiets dient. Weiter in westlicher bzw. südwestlicher Richtung liegt das Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr., Gemarkung ... (postalische Adresse: Am ..., ...). Dieses Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, für das das Landratsamt ... am 11. Oktober 1962 eine Baugenehmigung erteilt hatte.

Die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am ...“ des Marktes, welcher ursprünglich am 10. Dezember 1964 von der Regierung von Schwaben sowie in seiner derzeit gültigen Fassung mit Bescheid des Landratsamts ... vom 16. April 1970 genehmigt wurde. Sowohl für das Grundstück des Antragstellers als auch für das Grundstück der Beigeladenen sind zum Maß der baulichen Nutzung u.a. zwei Vollgeschosse festgesetzt. Eine entsprechende Festsetzung sieht der Bebauungsplan für den weit überwiegenden Teil der Grundstücke des Bebauungsplangebiets vor. Unter der Überschrift „Bauweise und bauliche Gestaltung“ bestimmt § 4 Abs. 4 des Satzungstexts: „Die Anordnung eines Kniestocks ist nur bei eingeschossiger Bebauung zulässig; bei zwei Vollgeschossen darf im äußersten Fall zur Hebung der Dachtraufe eine Doppelpfette angeordnet werden“. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet fest.

Das Landratsamt ... erteilte den Beigeladenen auf deren Antrag vom 28. September 2017 mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau eines Einfamilienhauses mit Erhöhung des Dachgeschosses und Anbau von Balkonen“ im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am ...“ wurde mit der Maßgabe erteilt, dass das Satteldach des Gebäudes mit einer Dachneigung von 18 Grad (anstatt, wie im Bebauungsplan festgesetzt, 22 Grad bis 28 Grad) ausgeführt werden darf.

Am 13. Januar 2018 ließ der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Klage erheben (Au 4 K 18.79). Ferner ließ er beantragen,

1. die Vollziehung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 12. Dezember 2017 auszusetzen;

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück der Beigeladenen stillzulegen.

Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt: Die Baugenehmigung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, indem durch die Erhöhung des Dachgeschosses ein drittes Geschoss sowie die Errichtung eines Kniestocks genehmigt worden sei. Nach § 4 Abs. 4 der Bebauungsplansatzung sei die Anordnung eines Kniestocks nur bei eingeschossiger Bebauung zulässig. Maßgebend für die rechtliche Einordnung des untersten Geschosses als Kellergeschoss sei die Ermittlung der natürlichen Geländeoberfläche. Das Landratsamt habe die natürliche Geländeoberfläche vor Ort nicht geprüft, sondern allein die Angaben des Architekten der Beigeladenen zur Beurteilung übernommen, ob ein Kellergeschoss vorliege. Nach § 20 Abs. 1 BauNVO, Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m. Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gälten als Vollgeschosse Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liege als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. Hierzu habe das Landratsamt eine Fläche aus den Parametern Gebäudeumfang x 1,20 m von 76,68 m2 nur aus dem Bauantrag ermittelt, und alle Flächen des Gebäudes zwischen der natürlichen Geländeoberfläche, wie sie in den Plänen des Architekten dargestellt seien, bis zur Höhe der Deckenunterkante mit einer Fläche von 76,63 m2 angenommen. Nach den Berechnungen des Architekten der Beigeladenen und des Landratsamts sei also die Vergleichsfläche gerade einmal 0,05 m2 größer, als die Vergleichsfläche, die sich aus dem Gebäudeumfang multipliziert mit der Höhe von 1,20 m ergebe, was die Genehmigungsbehörde zu der Annahme veranlasst habe, dass das unterste Geschoss baurechtlich nur ein Kellergeschoss sei. Bei einem derart geringen Unterschied sei es jedoch zwingend geboten gewesen, sich nicht allein auf die Angaben im Plan des Bauwerbers zu verlassen, vielmehr sei die tatsächlich vorhandene natürliche Geländeoberfläche vor Ort festzustellen gewesen.

Das Landratsamt habe auch nicht beachtet, dass die natürliche Geländeoberfläche sowohl vom Voreigentümer der Beigeladenen als auch von diesen selbst durch bauliche Eingriffe in die natürliche Geländeoberfläche insbesondere auf der Südseite zu ihren Gunsten erhöht worden sei. Der Verlauf und die ursprüngliche Höhe des natürlichen Geländes am Haus der Beigeladenen sei noch heute erkennbar, nachdem das natürliche Gelände an den beiden Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ... und ... (nördlich und südlich angrenzend) unverändert sei und bis zu 1,50 m tiefer liege als von der Genehmigungsbehörde aus den Plänen zum Bauantrag ermittelt.

Die Baugenehmigung verletze den Kläger auch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Die Baugenehmigung ermögliche es den Beigeladenen, ihr Grundstück weit über den gesetzlich festgelegten Inhalt des Eigentums zu nutzen, in dem die zulässige Geschosszahl nach dem Bebauungsplans von zwei auf drei erhöht sowie ein Kniestock errichtet werde. Dadurch würden die freie Aussicht vom klägerischen Grundstück und dessen freie Besonnung beeinträchtigt. Der Antragsteller bewohne ein nach den Vorschriften des Bebauungsplans errichtetes Gebäude. Er könne daher darauf vertrauen, dass in seiner unmittelbaren Umgebung gleichfalls plangemäß gebaut werde und dass seine nach dem Inhalt von Plan und Satzung des Bebauungsplans privilegierte freie ungehinderte besondere Aussicht und Besonnung nicht beeinträchtigt werde. Darüber hinaus werde durch die Baugenehmigung die einheitliche Darstellung und Prägung des Baugebiets als Villen-Viertel, auf die jeder Grundstückseigentümer im Plangebiet vertrauen dürfe, verletzt, so dass auch dadurch in das subjektiv-öffentliche Recht des einzelnen Grundstückseigentümers auf Bestand und Erhalt des Gebietscharakters eingegriffen werde.

Das Vorhaben rage in Folge der rechtswidrig genehmigten Erhöhung des ... um ca. 1,50 m weit über die unmittelbar umgebende Bebauung hinaus und störe damit den nach dem Bebauungsplan vorgegebenen einheitlichen Charakter des Baugebiets. Das genehmigte Vorhaben füge sich nicht mehr in die Umgebungsbebauung ein.

Allen Grundstückseigentümern im Umfeld des klägerischen Grundstücks sei bislang einer Erhöhung des Dach...es verweigert worden, insbesondere mit der Begründung, dass dadurch die planungsrechtlich zulässige Geschosszahl überschritten und die einheitliche Gestaltung des Baugebiets und dessen Charakter eines Villen-Viertels verändert werde.

Der Antragsteller habe unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung Anspruch auf Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften, was das Maß der baulichen Nutzung und die Festsetzungen zur Höhe der einzelnen Bauvorhaben betreffe. Diesem objektiv-rechtlichem Gebot komme insoweit drittschützende Wirkung zu, als dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Interesse des erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter, nämlich der Grundstückseigentümer im Plangebiet, Rücksicht zu nehmen sei. Der Antragsteller könne darauf vertrauen, dass auch bei weiteren Genehmigungen die Vorschriften des Bebauungsplans beachtet würden und in seiner unmittelbaren Umgebung nur plangemäß gebaut werden dürfe, so dass der freie Ausblick von seinem Grundstück und die uneingeschränkte Besonnung bestehen blieben.

Nachdem die Beigeladenen mit der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens bereits begonnen hätten, sei zur Wahrung der Rechte des Antragstellers, insbesondere zur Verhinderung vollendeter Tatsachen, die Einstellung der Bauarbeiten dringend geboten.

In der Klagebegründung führte der Antragsteller dieses Vorbringen vertiefend aus. Insbesondere wurde geltend gemacht: Die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen lägen an einem von West nach Ost ansteigenden Hang. So steige das Grundstück der Beigeladenen von Westen nach Osten hangaufwärts um mehr als 10 m. Es sei mit der Deckenoberkante des Erdgeschosses höhengleich zur Straße „Am ...“. Grundstück und Haus des Antragstellers lägen östlich hinter dem Grundstück und Haus der Beigeladenen hangaufwärts.

Das Gebiet des Bebauungsplans habe den Charakter eines gepflegten Villen-Viertels und erstrecke sich in exponierter Lage auf einer nach Westen ausgerichteten Hangseite am östlichen Ortsrand von .... Die Grundstücke von Antragsteller und Beigeladenen seien als Filetgrundstücke in dem Plangebiet zu bezeichnen, da beide Grundstücke einen ungehinderten freien Blick nach Westen über ... hinweg in die westlichen Berge besäßen, und, weil an der Ostseite des Hanges gelegen, die längste Sonnenscheindauer am Tage in ... hätten. Die Genehmigung berechtige die Beigeladenen, den ... des Hauses quer zum Hang in Nord-Süd-Richtung gegenüber dem bisherigen Bestand um ca. 1,50 m zu erhöhen. Weitere Folge der Erhöhung des Dachgeschosses sei, dass das Anwesen der Beigeladenen planwidrig ein drittes Geschoss erhalte. Durch die Erhöhung des Dachgeschosses werde die beim Haus des Antragstellers gegebene herausragende freie Aussicht nach Westen auf und über den Ort ... gravierend eingeschränkt. Zudem werde dem Grundstück des Antragstellers Licht und Sonne, insbesondere in den Abendstunden, entzogen. Beide streitgegenständlichen Grundstücke lägen einem Westhang, so dass beide Grundstücke im Vergleich tageszeitlich bevorzugt von einer langen Sonnenscheindauer profitierten. Dem Grundstück des Antragstellers würden diese Vorteile bei Umsetzung der Baugenehmigung genommen.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bebauungsplans werde aufgrund der ausgesprochenen Hanglage des Baugebiets die Festlegung der Erdgeschossoberkante durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt... von Fall zu Fall festgesetzt. Das Landratsamt habe jedoch nicht geprüft, ob bereits bei erstmaliger Errichtung des Hauses auf dem Grundstück der Beigeladenen die Erdgeschossoberkante festgesetzt worden sei, was auch für die nunmehrige Baugenehmigung maßgeblich sei, falls das unterste Geschoss bereits bei erstmaliger Erteilung einer Baugenehmigung nicht als Kellergeschoss, sondern als Vollgeschoss genehmigt worden sei.

Die westliche Außenwand des untersten Geschosses, also des Erdgeschosses, des auf dem Grundstück der Beigeladenen bestehenden Gebäudes und die dazugehörige Terrasse lägen über die gesamte Breite über der natürlichen Geländeoberfläche. Die Voreigentümer hätten die darin nach Westen ausgerichteten Zimmer als Schlaf- und Wohnräume genutzt. Auf der Nordseite des untersten Geschosses liege die Fläche der Außenwand zu mehr als 2/3 seiner Gesamtfläche über der natürlichen Geländeoberfläche. Auf der Südseite des Anwesens liege das unterste Geschoss gleichfalls mit mehr als 2/3 seiner Wandfläche über der natürlichen Geländeoberfläche, so nicht die Voreigentümer und die Beigeladenen das Gelände dort zur Errichtung einer Außentreppe aufgefüllt hätten, um von der Straße „Am ...“ entlang der Südseite des Anwesens die hangabwärts liegende westseitige Hausterrasse erreichen zu können.

Entsprechende Fotoaufnahmen zur Dokumentation der tatsächlichen Situation würden vorgelegt.

Damit sei belegt, dass die vom Landratsamt als natürliche Geländeoberfläche angenommene Darstellung der Treppe am streitgegenständlichen Anwesen, wie auf den Plänen des Architekten eingezeichnet, nicht die baurechtlich maßgebliche natürliche Geländeoberfläche sein könne. Bei zutreffender Ermittlung der natürlichen Geländeoberfläche habe das Landratsamt eine Fläche von mindestens 81,63 m2 ermitteln müssen. Diese sei größer als die Vergleichsfläche, so dass baurechtlich kein Kellergeschoss, sondern ein oberirdisches Geschoss gegeben sei. Damit weise das streitgegenständliche Anwesen bereits zwei Vollgeschosse auf. Die Genehmigung zur Errichtung eines dritten Geschosses mit Erhöhung des Daches um ca. 1,50 m widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Auf diese Verletzung des § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan könne sich der Antragsteller auch berufen. Der Bebauungsplan habe erkennbar das Ziel, dem Gebiet den Charakter eines gepflegten Villen-Viertels zu geben und die freie unbeeinträchtigte Aussicht und Besonnung für die im Plan festgesetzten Bauvorhaben zu sichern. Dies sei nach Kenntnis des Antragstellers in den Vorberatungen des Gemeinderats zur Aufstellung des Bebauungsplans eine Maßgabe gewesen. Es finde seinen Ausdruck insbesondere in § 7 der Satzung zum Bebauungsplan, wo eigens vorgegeben werde, dass das Gebiet den Charakter eines gepflegten Villen-Viertels erhalte und auf die Aussicht der Nachbarn Rücksicht zu nehmen sei. Damit setze der Bebauungsplan eine aufgelockerte Bebauung sowie den Erhalt und die Gewährung einer freien Aussicht der exponiert stehenden Gebäude fest. Diese solle gesichert werden. Dies finde seine Bestätigung darin, dass nach den planerischen Festsetzungen die Längsseiten und damit die Mehrzahl der Aufenthaltsräume der auf der westlichen Hangseite geplanten Gebäude mit Blickrichtung nach Westen und auf den Ort ... sowie die westlich gelegenen Gebirgszüge ausgerichtet seien. Damit solle sichergestellt und gewährleistet sein, dass die Bewohner der einzelnen Anwesen von ihren überwiegend nach Westen ausgerichteten Aufenthaltsräumen einen freien Blick auf und über den Markt ... in die freie Landschaft und auf die Berge im Westen erhielten.

Diese Ziele seien nach Informationen des Antragstellers Gegenstand der Beratungen bei Errichtung des Bebauungsplans gewesen. Sie kämen, ohne dass dies eigens und im Detail in der Plansatzung beschrieben werde, deutlich aus dem Kontext, insbesondere aus der Formulierung in § 7 der Bebauungsplansatzung, zum Ausdruck.

Wenn danach sogar bei der Pflanzung von Bäumen, die jahreszeitlich und nicht auf Dauer eine freie Aussicht einschränken könnten, auf Gewährung der freien Aussicht des Nachbarn Rücksicht zu nehmen sei, müsse dies erst Recht für eine massive Bebauung gelten, die auf einen langen zeitlichen Bestand ausgerichtet sei, nachdem eine massive Bebauung weitaus mehr die Aussicht des Nachbarn einzuschränken vermöge als Bäume.

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sei die zulässige Höhe der hangabwärts gelegenen Gebäude auf zwei Vollgeschosse begrenzt, damit für die in der Reihe dahinter und die hangaufwärts stehenden Gebäude eine freie Aussicht gewährt und gesichert werden könne. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass es Ziel des Bebauungsplans sei, den jeweils hangaufwärts liegenden Grundstücken und den darauf stehenden Gebäuden eine besondere Aussichtslage mit einem freien Ausblick über die hangabwärts liegenden Grundstücke und Gebäude sowie eine uneingeschränkte Besonnung von Westen zu verschaffen und zu sichern.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Grundstück des Antragstellers in einer exponierten und besonderen Aussichtslage sei; durch diese herausragende Lage werde es in einer Weise geprägt, dass es als situationsberechtigt anzusehen sei.

Die Beigeladenen ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Februar 2018 beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladenen hätten bislang im Wesentlichen nur Innenumbauarbeiten vorgenommen, die den Antragsteller nicht in Nachbarrechten verletzen könne. Mit Aufnahme der Außenarbeiten werde angesichts der heuer in den Allgäuer Alpen vorherrschenden Witterungsverhältnisse noch zugewartet werden müssen.

Die Baugenehmigung werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen; jedenfalls werde der Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt.

Der Antragsteller sei nicht antragsberechtigt, weil er nicht Nachbar eines unmittelbar benachbarten Grundstücks gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO sei. Der Antragsteller sei vom Baugrundstück durch die Straße „Am ...“ getrennt.

Die Antragsbegründung hinsichtlich der Geschosszahl, des Kellergeschosses und des Kniestockes stehe und falle mit der Definition der Geländeoberfläche. Allerdings setzte § 4 Abs. 3 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Erdgeschossoberkante fest. Vor allem aber setze sich die Baugenehmigung entgegen den Ausführungen des Antragstellers mit der Höhenlage, wie in den Antragsplänen dargestellt, auseinander. In der Regel werde von der natürlichen, in der Natur vorhandenen gewachsenen Geländeoberfläche ausgegangen. Die natürliche Geländeoberfläche sei die vorhandene Geländeoberfläche. Die früher vor Ausführung des Bauvorhabens rechtmäßig geschaffene Geländeoberfläche sei aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1962 hergestellt worden. Die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayBO 1998 für ein Vollgeschoss im Keller seien nicht erfüllt.

Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Das genehmigte Bauvorhaben sei nicht wesentlich höher als die Umgebungsbebauung. Ein Recht auf freie Aussicht bestehe nicht. Aus § 7 der Bebauungsplansatzung könne dies nicht hergeleitet werden. Diese Festsetzung betreffe die Gestaltung der Außenanlage und rekurriere auf ein gepflegtes Villen-Viertel.

Bei der Interessenabwägung sei ferner zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen dringend auf Wohnraum für ihre junge Familie angewiesen seien.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 30. Januar 2018, am 5. Februar 2018,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne bereits nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog geltend machen, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsteller sei kein Nachbar im baurechtlichen Sinne, da sein Grundstück durch die ca. 7,50 m breite öffentliche Straße „Am ...“ vom Baugrundstück getrennt werde.

Im Übrigen wurde auf die Klageerwiderung vom gleichen Tag Bezug genommen. Dort wurde ausgeführt: Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hätten grundsätzlich keinen nachbarschützenden Charakter. Dieser könne nicht aus § 7 der Bebauungsplansatzung geschlossen werden, denn hier werde ausschließlich die Gestaltung der Außenanlagen geregelt. Hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe des Gebäudes seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass diese Festsetzungen ausnahmsweise Nachbarschutz vermitteln sollten. Derartiges ergebe sich auch nicht aus der Begründung zum Bebauungsplan.

Der Antragsteller könne sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Der Bebauungsplan setze ein reines Wohngebiet fest. Das streitgegenständliche Vorhaben entspreche dem. Bei dem vom Antragsteller genannten „gepflegten Villenviertel“ handle es sich nicht um einen Baugebietstyp der BauNVO. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie dieser Gebietscharakter durch das streitgegenständliche Vorhaben gestört würde.

Die Baugenehmigung widerspreche auch nicht hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse und des Kniestocks dem Bebauungsplan. Soweit der Antragsteller behaupte, unter Verletzung von § 4 Abs. 3 des Bebauungsplans habe keine Festlegung der Erdgeschossoberkante durch die Bauaufsichtsbehörde stattgefunden, sei anzumerken, dass das Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits mit Bescheid vom 11. Oktober 1962 genehmigt worden sei. Der Bebauungsplan sei erst später in Kraft getreten.

Zudem sei die Vollgeschoss-Berechnung entgegen der Ansicht des Antragstellers korrekt. Das unterste Geschoss stelle kein Vollgeschoss dar. Ob die Voreigentümer das unterste Geschoss als Schlafraum genutzt hätten, sei für die Beurteilung der Vollgeschosseigenschaft unerheblich. Die Nutzung der Kellerräume spiele bei der Beurteilung der Vollgeschosseigenschaft keine Rolle.

Die Vorgaben des Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayBO 1998 seien erfüllt. Für die Berechnung sei der natürliche Geländeverlauf maßgeblich. Dieser folge nach der im Plan „Ansichten Vollgeschoss-Berechnung“ dargestellten „Treppe Altbau“. Die Vollgeschossberechnung des Architekten beziehe sich gerade auf diese Treppe und nicht auf aufgeschüttetes Gelände. Der natürliche Geländeverlauf sei in den Plänen zur Baugenehmigung von 1962 dargestellt. Die Treppe sei zwar nicht Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung, folge aber dem in den Plänen zur ursprünglichen Baugenehmigung dargestellten natürlichen Geländeverlauf. Aus den Plänen ergebe sich, dass keine massive Aufschüttung vorgenommen worden sei, um die im Plan zur Vollgeschoss-Berechnung dargestellte Treppe herzustellen. Vielmehr habe zur Realisierung der Treppe das natürliche Gelände abgetragen werden müssen.

Die Flächen seien durch den Architekt der Beigeladenen digital berechnet und vom Landratsamt rechnerisch geprüft worden. Die Werte seien plausibel. Wenn der Antragsteller behaupte, vor Ort habe geprüft werden müssen, ob die Angaben der Beigeladenen korrekt seien, sei dem entgegenzuhalten, dass ein Ausmessen der Gebäudefläche vor Ort nicht genauer sei, als die digitale Berechnung des Architekten. Das Kellergeschoss stelle damit kein Vollgeschoss im Sinne des Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 dar.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei ausschließlich hinsichtlich der zulässigen Dachneigung erteilt worden. Dies sei gerade aus Gründen des Nachbarschutzes erfolgt, da eine flachere Dachneigung eine geringere Höhenentwicklung verursache und somit die Aussicht des Antragstellers begünstige.

Nachdem auch die notwendigen Abstandsflächen eingehalten würden, könne sich der Antragsteller auch nicht auf eine Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots stützen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Februar 2018 ließen die Beigeladenen vortragen, der Antragsteller halte sich selbst nicht an den einschlägigen Bebauungsplan. Anders als die Beigeladenen habe er sein Haus dreigeschossig ausgebaut. Entsprechende Lichtbilder würden vorgelegt. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der knapp zwei Jahre alte Sohn der Beigeladenen lebenslang pflegebedürftig bleiben werde. Die Beigeladenen hätten ihre bisherige Wohnung zum 1. Januar 2018 veräußert, um mit dem Erlös den behindertengerechten und barrierefreien Umbau des streitgegenständlichen Vorhabens zu finanzieren. Aktuell lebten die Beigeladenen mit ihrem Sohn bei den (Schwieger-) Eltern in einer 2-Zimmer-Wohnung auf 20 m2; der Beigeladene müsse täglich 40 km pendeln.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. März 2018, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nahm der Antragsteller zum Vortrag des Antragsgegners und der Beigeladenen Stellung. Das Grundstück des Antragstellers werde durch das Vorhaben der Beigeladenen, das das nach dem einschlägigen Bebauungsplan Zulässige überschreite, nachteilig berührt. Die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen seien nur durch die Straße „Am ...“ getrennt. Die Nachbareigenschaft des Antragstellers sei daher gegeben.

Die in den Baugenehmigungsplänen dargestellte Geländeoberfläche stelle nicht die natürliche Geländeoberfläche dar. Die vorhandene Geländeoberfläche sei vielmehr verändert worden. Dies ergebe sich schon aus den von den Beigeladenen vorgelegten Lichtbildern, die im Vergleich zum angrenzenden Grundstück eine Anböschung beim Anwesen der Beigeladenen zeigten. Aufschüttungen seien entlang der Außentreppe vorgenommen worden. Die genehmigten Baupläne mit Darstellung der Außentreppe stimmten nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie auf den Fotos der Beigeladenen erkennbar, überein. Die Beigeladenen hätten die auf den Plänen dargestellte alte Treppe noch vor Einreichung des Bauantrags entfernt. Das Landratsamt habe selbst eingeräumt, die Örtlichkeiten nicht geprüft zu haben; es habe sich zu Unrecht allein auf die Bauantragsunterlagen und die Richtigkeit der Vollgeschossberechnung des Architekten der Beigeladenen verlassen. Zudem habe der Architekt der Beigeladenen bei der Berechnung des Gebäudeumfangs einen Revisionsgang dargestellt, der bergseitig nach Süden das Kellergeschoss erweitere, und diesen unzulässigerweise mit in die Berechnung des Gebäudeumfangs Kellergeschoss einbezogen, um dem Parameter Gebäudeumfang zu maximieren. Dies führe zu falschen Ergebnissen. Richtigerweise komme man zu dem Ergebnis, dass der Keller bereits ein Vollgeschoss bilde, weshalb die Baugenehmigung auch in Bezug auf die Errichtung eines Kniestocks nicht hätte ergehen dürfen.

Der Antragsteller sei hierdurch auch in seinen Rechten verletzt. Er habe aus dem Gebot der Rücksichtnahme Anspruch auf Einhaltung der planungsrechtlichen Vorschriften, was das Maß der baulichen Nutzung betreffe. Die Grundstückseigentümer im Plangebiet könnten darauf vertrauen, dass in ihrer unmittelbaren Umgebung nur plangemäß gebaut werden dürfe. Zudem überrage das streitgegenständliche Bauvorhaben schon jetzt die benachbarten Gebäude um 1 m. Nunmehr solle es nochmals um 1,50 m erhöht werden, so dass das Gebäude um 2,50 m über die umgebende Bebauung hinausrage und so die Einheitlichkeit des Plangebiets zerstöre und dem Antragsteller seine bisher bestehende bevorzugte Aussicht nach Westen nehme.

Die persönliche Situation der Beigeladenen rechtfertige keinen Rechtsbruch. Zudem hätten die Beigeladenen ihre Umbaumaßnahmen auf das Unter- und das Erdgeschoss konzentrieren können.

Unzutreffend sei, dass sich der Antragsteller selbst nicht an das Baurecht halte. Sein Gebäude sei nicht dreigeschossig. Das Gebäude entspreche in allen Teilen der Baugenehmigung vom 14. April 1964 und den Regeln des Bebauungsplans. Der Antragsteller habe sein Gebäude lediglich energetisch saniert. Das Gebäude sei weder erhöht noch in der Kubatur verändert worden.

Zudem sei dem Antragsteller 2005 mitgeteilt worden, dass er bereits alle baurechtlichen Möglichkeiten für sein Grundstück ausgeschöpft habe. Es sei daher mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass dem Nachbar eine bebauungsplanwidrige Erweiterung genehmigt worden sei. Zudem hätten die Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber zunächst angegeben, das Gebäude nicht erhöhen zu wollen, obwohl sie offenbar von Anfang an diese Absicht gehabt hätten. Erst im Rahmen der Nachbarbeteiligung habe der Antragsteller von den Erhöhungsplänen erfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Die im Rahmen des § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an einer Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Wendet sich – wie hier – ein Dritter gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, kann er diese wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 2 ZB 12.1787 – juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 34 m.w.N.). Eine derartige Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Offen bleiben kann daher, ob die vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfe mangels Nachbareigenschaft (vgl. Art. 66 BayBO) und damit Klagebzw. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bereits unzulässig sind.

Der Antragsteller macht vor allem geltend, mit dem genehmigten Vorhaben – insbesondere der Erhöhung des Dachgeschoßes – werde entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am ...“ des Marktes ... auf dem Grundstück der Beigeladenen ein drittes Vollgeschoss errichtet, weil das vorhandene Gebäude unter Berücksichtigung des nach Westen hangabwärts ausgerichteten Untergeschoßes bereits über zwei Vollgeschosse i.S.d. Art. 83 Abs. 7 BayBO, Art. 2 Abs. 5 (insbes. Satz 2) BayBO 1998 verfüge. Ferner sei deshalb zu Unrecht ein Kniestock genehmigt worden. Ob dies zutrifft, dürfte jedoch für die in der Hauptsache erhobene Klage unerheblich sein, weil die entsprechenden Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans wohl nicht (zumindest auch) dem Schutz des Antragstellers dienen.

Bei der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse handelt es sich um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung; diese haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 2 ZB 12.1787 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 19.3.2013 – 2 B 13.99 – juris Rn. 27 m.w.N.). Nachbarschützend sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur dann, wenn dies dem Willen der Gemeinde entspricht und sich dieser Wille aus dem Plan – insbesondere aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung – entnehmen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 2 ZB 12.1787 – juris Rn. 5). Ein solcher Wille des Plangebers liegt hier wohl nicht vor.

Weder der Wortlaut des Satzungstexts (§ 3 Abs. 1) noch die Begründung zum Bebauungsplan enthalten Anhaltspunkte dafür, dass der Markt... mit den Festsetzungen zur Geschoßzahl zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt hat. Soweit die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass das Baugebiet auf einer Anhöhe mit Blick auf den ganzen Talkessel und die Bergkette liege, fehlt es an zureichenden Anknüpfungspunkten, hieraus einen Schutz der Grundstückseigentümer im Plangebiet abzuleiten, insbesondere in dem Sinne, dass die Festsetzung zur Geschosszahl (auch) in deren Interesse erfolgt ist. Vielmehr führt die Begründung aus, dass „dieser Tatsache“ – also der Lage des Baugebiets einschließlich Blick auf Tal und Berge – „dadurch Rechnung getragen“ worden sei, dass ein reines Wohngebiet ausgewiesen wurde. Der Lage und den Vorzügen des Gebiets wollte der Plangeber mithin (allein) durch die – durch das streitgegenständliche Vorhaben ohne weiteres gewahrte – Art der baulichen Nutzung Rechnung tragen. Dass andere Festsetzungen des Bebauungsplans – insbesondere solche zum hier in Rede stehenden Maß der baulichen Nutzung – aus den genannten Gründen getroffen wurden, lässt sich der Begründung nicht entnehmen.

Ein Nachbarschutz lässt sich wohl auch nicht den Festsetzungen in § 4 Abs. 3, Abs. 4 des Satzungstexts entnehmen. Diese Bestimmungen zur Erdgeschosshöhe bzw. zur Festlegung der Erdgeschossoberkante und zur Anordnung eines Kniestocks betreffen nach dem Willen des Plangebers – nachdem eine Relevanz für die Bauweise (§ 22 BauNVO 1962 bzw. 1968) nicht erkennbar ist – ausweislich der Überschrift zu § 4 des Satzungstexts die bauliche Gestaltung. Solchen Gestaltungsvorschriften kommt regelmäßig kein nachbarschützender Charakter zu (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 3.5.2007 – A 2364/06 – NVwZ-RR 2007, 744 – juris Rn. 47). Ein entsprechender anderweitiger Wille der planenden Gemeinde lässt sich hier gleichfalls weder der Bebauungsplansatzung noch der Begründung des Bebauungsplans entnehmen. Gleiches gälte, wenn diese Festsetzungen des Bebauungsplans in Wahrheit noch denjenigen zum Maß der baulichen Nutzung zuzurechnen wären. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Plangebers die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung nachbarschützend sein sollen, bestehen – wie ausgeführt – nicht (vgl. zum regelmäßig fehlenden Nachbarschutz von Bestimmungen zum Kniestock auch BayVGH, B.v. 17.3.2003 – 2 CS 03.98 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 29.11.2005 – 14 ZB 04.2618 – juris Rn. 7). Nachbarschutz folgt insbesondere nicht daraus, dass § 4 Abs. 3 des Satzungstexts Bestimmungen zur Festlegung der Erdgeschossoberkante wegen der „ausgesprochenen Hanglage des Baugebiets“ trifft. Diese Regelung ist offenbar auf den auch vom Antragsteller geschilderten starken Anstieg des Geländes zurückzuführen, was die Bestimmung des Bezugspunkts von „± 0,00“ erschwert. Es fehlen jedoch auch insoweit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt wurde. Vielmehr spricht der Umstand, dass lediglich die Bauaufsichtsbehörde und der Markt ... (Plangeber) als Akteure genannt werden, gegen einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzung.

Nachdem namentlich den Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 3 und 4 des Satzungstexts genannten Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Gestaltung kein Drittschutz zukommen dürfte, erschließt sich auch nicht, weshalb deren Kombination Nachbarschutz entfalten sollte (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2013 – 2 B 13.99 – juris Rn. 32).

Ein Nachbarschutz dieser Festsetzungen dürfte sich auch nicht aus § 7 Satz 2 der Bebauungsplansatzung ableiten lassen, wonach bei der Bepflanzung von hoch wachsenden Bäumen auf die Aussicht des Nachbarn in vertretbarem Umfang Rücksicht zu nehmen ist. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass diese – in die Vorgaben zur Gestaltung der Außenanlagen aufgenommene – Bestimmung Relevanz für andere Festsetzungen des Bebauungsplans haben soll, die für die Aussicht des Nachbarn bedeutsam sein könnten, bestehen nicht. Vielmehr lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Plangeber dem Aspekt einer Beeinträchtigung der Aussicht zwar in gewisser Weise Beachtung geschenkt hat; gleichwohl hat er nur an dieser Stelle die Interessen des Nachbarn erwähnt. Hätte der Plangeber auch mit anderen Festsetzungen des Bebauungsplans den Schutz der Aussicht des Nachbarn bezwecken wollen, hätte es nahe gelegen, dass er bei diesen entsprechende oder ähnliche Formulierungen verwendet. Dies ist jedoch – namentlich bei der Festsetzung der Geschoßzahl und den Regelungen zum Kniestock – nicht geschehen. Im Übrigen betrifft diese Bestimmung ausdrücklich nur den nicht überbauten Teil des Grundstücks; für die hier in Rede stehende Erhöhung eines Gebäudes gibt sie nichts her. Daneben beschränkt § 7 Satz 2 der Bebauungsplansatzung die Berücksichtigung der Interessen des Nachbarn an der Aussicht auf eine Rücksichtnahme „in vertretbarem Umfang“. Damit geht der Nachbarschutz dieser Bestimmung nicht über das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO) hinaus; ein Anspruch des Antragstellers auf Einhaltung von – zumal anderen – Festsetzungen des Bebauungsplans lässt sich auch deshalb aus dieser Festsetzung wohl nicht ableiten.

Kein Nachbarschutz der vom Antragsteller als verletzt gerügten Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich wohl auch daraus, dass § 7 Satz 1 des Satzungstexts davon spricht, dass das (Bebauungsplan-) Gebiet den Charakter eines gepflegten Villenviertels erhalten soll. Damit spricht der Satzungsgeber – wie auch in der Bezeichnung des § 7 deutlich wird – Fragen der Gestaltung des Gebiets an; entsprechende Regelungen des Bebauungsplans entfalten regelmäßig – und wie ausgeführt auch hier – keinen Nachbarschutz. Daneben ist nicht erkennbar, inwieweit eine vom Antragsteller gerügte Entstehung eines weiteren Vollgeschosses den Charakter eines Villen-Viertels beeinträchtigen könnte.

Aus diesen Gründen ergibt sich zu Gunsten des Antragstellers auch nichts aus der Begründung zum Bebauungsplan, die – ähnlich § 7 Satz 1 des Satzungstexts – vom Charakter eines Villenviertels spricht. Abgesehen davon, dass insoweit ausschließlich gestalterische und städtebauliche Fragen angesprochen sind, ohne dass nachbarliche Belange in irgend einer Weise erwähnt werden, betreffen die mit dem „Charakter eines Villenviertels“ begründeten Festsetzungen des Bebauungsplans gerade nicht diejenigen, die vom Antragsteller als verletzt gerügt wurden. Insbesondere begründet der Bebauungsplan weder die Anzahl der Vollgeschosse noch die Vorgaben zu einem Kniestock mit dem Gebietscharakter, wie überhaupt weder Gebäude- noch Geschosshöhe in der Begründung erwähnt werden.

Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller einen Nachbarschutz der von ihm als verletzt gerügten Bebauungsplanfestsetzungen wohl auch nicht daraus herleiten, dass es nach seiner Kenntnis bei den Beratungen über den Bebauungsplan Ziel gewesen sei, dass die Bewohner der Anwesen einen freien Blick über den Markt, in die freie Landschaft und auf die Berge erhielten. Wie ausgeführt, hat der Plangeber die Lage des Plangebiets mit seinem Blick auf den Talkessel und die Bergkette in der Begründung des Bebauungsplans aufgegriffen; Konsequenzen hat er indes nur in Bezug auf die Art (reines Wohngebiet), nicht das Maß der baulichen Nutzung gezogen. Etwaige weitergehende Überlegungen haben im Bebauungsplan keinen Niederschlag gefunden.

Kein Nachbarschutz hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse, kann der Antragsteller wohl auch daraus herleiten, dass die Längsseiten und damit die Mehrzahl der Aufenthaltsräume der auf der westlichen Hangseite geplanten Gebäude mit Blickrichtung Westen auf den Markt ... und die westlich gelegenen Gebirgszüge ausgerichtet seien. Der der Antragsteller spricht insoweit offenbar Festsetzungen zur ...richtung sowie von Baugrenzen an. Gem. § 4 Abs. 2 des Satzungstexts ist die dort vorgenommene Festlegung der...richtung der – wie ausgeführt nicht nachbarschützenden – baulichen Gestaltung zuzuordnen. Ebenso dienen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO – wie Baugrenzen – regelmäßig nicht dem Nachbarschutz (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 2 ZB 13.2011 – juris Rn. 3); Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, lassen sich dem Bebauungsplan auch in dieser Hinsicht nicht entnehmen. Ohnehin ist nicht erkennbar, inwieweit das streitgegenständliche Vorhaben Fragen der ...richtung oder der Einhaltung von Baugrenzen berühren könnte; erst recht erschließt sich daher nicht, wie aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ...richtung und Baugrenzen Rückschlüsse auf eine Verletzung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Geschosszahl), die darüber hinaus nachbarschützend sein müssten, gezogen werden könnten.

Keinen Nachbarschutz der vom Antragsteller als verletzt gerügten Festsetzungen des Bebauungsplans dürfte er auch aus seinem Vortrag herleiten können, dass praktisch alle hangabwärts unter der Straße „Am ...“ gelegenen Gebäude nahezu die gleiche ...höhe aufwiesen und das streitgegenständliche Wohnanwesen bereits darüber hinaus rage. Ein „Einfügen“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB steht hier, nachdem es sich um überplantes Gebiet handelt, nicht in Rede. Eine (noch dazu einheitliche) ...höhe oder gar eine Angleichung der ...oberkante werden vom Bebauungsplan weder ausdrücklich noch mittelbar festgesetzt (vgl. etwa den Spielraum bei der Dachneigung, § 4 Abs. 5 des Satzungstexts).

Auf die ins Einzelne gehenden Ausführungen des Antragstellers, inwieweit bei Anwendung der im Rahmen des Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayBO 1998 einschlägigen Berechnungsmethode (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2013 – 14 B 12.193 – juris Rn. 36 m.w.N.) das Untergeschoss in Wahrheit bereits ein Vollgeschoss bilde, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Der Antragsteller kann sich vielmehr hinsichtlich drittschützender Bestimmungen des Bauplanungsrechts allenfalls auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Auch dieses dürfte hier durch das mit der streitgegenständliche Baugenehmigung zugelassene Vorhaben nicht verletzt sein.

Soweit sich der Antragsteller auf die Schmälerung der Aussicht auf den Markt ... und die umgebenden Berge beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass der ungeschmälerte Fortbestand einer „schönen Aussicht“ grundsätzlich nur eine Chance darstellt, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt (BayVGH, B.v. 3.3.2006 – 1 CS 06.227 – juris Rn. 19 m.w.N.). Anderes kann nach dieser Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen gelten, wenn ein Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall dürfte hier nicht anzunehmen sein. Wie ausgeführt, lässt sich dem Bebauungsplan und seiner Begründung nichts dazu entnehmen, dass der Ausblick zu Gunsten der im Plangebiet gelegenen Grundstücke besonderen Schutz erfahren hätte. Ferner ist der Begründung des Bebauungsplans ist zu entnehmen, dass „das Baugebiet“ auf einer Anhöhe mit Blick auf den Talkessel und die Bergkette liege. Kein Grundstück, insbesondere nicht dasjenige des Antragstellers, wird insoweit besonders hervorgehoben. Gleiches gilt für Teilbereiche des Bebauungsplangebiets. Unter Zugrundelegung der Höhenlinien der ursprünglichen Bebauungsplanfassung 1964 /1965 existieren gerade im südlichen Bereich des Bebauungsplangebiets etliche weitere Grundstücke, denen – weil höher gelegen als die benachbarten Grundstücke – Ausblicksmöglichkeiten in ähnlicher Weise wie dem klägerischen Grundstück zu Gute kommen dürften. Im Übrigen gehört zur Situationsgebundenheit des Grundstück des Antragstellers, dass ihm gerade auch in südlicher und westlicher Richtung zur Bebauung vorgesehene und auch bebaute Grundstücke vorgelagert waren; diese Bebauung bestand ausweislich der Ausgangsfassung des Bebauungsplans bereits im Zeitpunkt von dessen In-Kraft-Treten. Für eine besondere Aussichtslage gerade des Grundstücks des Antragstellers bestehen daher keine zureichenden Anhaltspunkte

Selbst wenn vorliegend ausnahmsweise der Fortbestand einer Aussicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme berücksichtigungsfähig wäre, dürfte das dem Antragsteller nach dem Gebot der Rücksichtnahme Zumutbare nicht überschritten sein. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Dies ist hier nicht anzunehmen. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers steht die Erhöhung eines ... um lediglich 1,50 m im Raume. Ferner befindet sich das Grundstück des Antragstellers gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls nach seinem Vortrag „hangaufwärts“. Nach den in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans eingetragenen Höhenlinien liegt das Grundstück des Klägers, namentlich der Bereich, in dem sich sein Wohnhaus befindet, um etwa 5 Meter höher als das Grundstück der Beigeladenen. Den von den Beigeladenen vorgelegten Lichtbildern lässt sich die Lage des antragstellerischen Anwesens oberhalb des Grundstücks der Beigeladenen ebenfalls entnehmen. Nennenswerte Erweiterungen des Gebäudes der Beigeladenen in nördlicher bzw. südlicher Richtung sieht die Baugenehmigung nicht vor. Richtung Westen wird der Ausblick vom Grundstück des Antragstellers daher wohl etwas reduziert, aber nicht vollständig genommen. Der Ausblick Richtung Süden, zum Teil auch Richtung Südwesten, bleibt von dem Vorhaben völlig unberührt.

Aus diesen Gründen kann auch von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hält das Vorhaben die Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO, deren Zweck unter anderem die ausreichende Belichtung und Besonnung benachbarter Grundstücke ist, ausweislich der Eintragungen in der Darstellung des Erdgeschosses bei weitem ein. Dies spricht ebenfalls entscheidend gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 2 ZB 12.1787 – juris Rn. 9; B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris Rn. 32). Ein Anspruch auf Beibehaltung einer bisher, wie der Antragsteller geltend macht, uneingeschränkten Besonnung besteht nicht.

Nachdem die Klage in der Hauptsache mangels Rechtsverletzung des Antragstellers ohne Erfolg bleiben dürfte, besteht auch kein Anlass, den Antragsgegner wie vom Antragsteller beantragt zur Stilllegung der Baustelle zu verpflichten.

Der Antrag war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, auch deren außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2018 - Au 4 S 18.80

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2018 - Au 4 S 18.80

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2018 - Au 4 S 18.80 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2018 - Au 4 S 18.80 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2018 - Au 4 S 18.80 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2014 - 2 ZB 13.2011

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - 2 ZB 12.1787

bei uns veröffentlicht am 07.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Wert des Streitgegenst

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(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 14. Juli 2011 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 12. September 2011 keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Das Urteil des Erstgerichts begegnet nicht bereits deswegen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil das Verwaltungsgericht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „R.“ ausgeht. Eventuelle Abwägungsfehler wären auch im Rahmen einer Inzidentkontrolle aufgrund des Fristablaufs der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich (vgl. SächsOVG, B. v. 11.6.2010 - 1 A 737/08 - juris; OVG Berlin-Bbg, U. v. 16.5.2003 - 2 B 23.98 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.6.2013, § 215 Rn. 47; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 215 Rn. 7). Im Übrigen kann auch der Senat keinen Abwägungsfehler erkennen. Die Gemeinde hat insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das von Klägerseite im Verfahren vorgelegte Gutachten zur Baugrunduntersuchung erstellen lassen. Diese Baugrunduntersuchung bezieht sich auf den gesamten Planbereich und stellt darin die grundsätzliche Standsicherheit im Hinblick auf die geplante Bebauung fest. Für die jeweils geplanten Hochbauten müssten erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ergänzende Baugrunduntersuchungen im Hinblick auf die konkret vorgesehene Bebauung vorgenommen werden. Da im Zeitpunkt der Bauleitplanung die konkrete Bebauung noch nicht feststeht, kann in einer Baugrunduntersuchung lediglich die grundsätzliche Eignung des Geländes als solches festgestellt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zählt die Standsicherheit eines Gebäudes im vereinfachten Genehmigungsverfahren aber nicht zum gesetzlichen Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, sondern muss vom Bauherrn eigenverantwortlich geprüft werden. Dem sind die beigeladenen Bauherrn nachgekommen und haben ein Baugrundgutachten erstellen sowie beim Aushub der Baugrube eine „Berliner Wand“ zum Schutz auch gegen Hangrutsch errichten lassen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012, Bl. 133 der erstinstanzlichen Gerichtsakte). Entsprechend kann sich ein Nachbar insoweit nicht auf die Verletzung nachbarschützender Rechte berufen, da sich die Feststellungswirkung der Baugenehmigung hierauf nicht erstreckt. Zum anderen lässt der klägerische Vortrag offen, welche Folgen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf seine nachbarrechtliche Position haben soll. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass sich das Bauvorhaben im planerischen Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet. In dessen Rahmen könnte sich der Kläger jedoch nur auf das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des Nachbarschutzes berufen.

b) Das Ersturteil geht zu Recht davon aus, dass keine Verletzung nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt.

Die Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschoßzahl (III = U+E+D, Ziffer B. 1.1) ist als Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht nachbarschützend. Eine nachbarschützende Funktion kommt einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung nur dann zu, wenn dies dem Willen der Gemeinde entspricht und sich dieser Wille aus dem Plan entnehmen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder auch erst aus der Begründung des Bebauungsplanes ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein solcher Wille der Gemeinde jedoch weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung entnehmen. Die Ziffer 8. der Begründung trägt den Titel „Baugestaltung“ und enthält keinerlei Aussagen zur Höhenentwicklung der Gebäude. Im Übrigen sind keine Baufenster pro Baugrundstück festgesetzt, sondern großzügige, sich über mehrere Grundstücke erstreckende Bauräume, welche dem Bauherrn eine große Flexibilität für die konkrete Lage seines Gebäudes erlauben. Die eingezeichneten Baukörper sind lediglich unverbindliche Vorschläge. Zudem ist die Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschoßzahl eingehalten. Festgesetzt werden maximal drei Vollgeschoße als Untergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß. Aus den von Seiten des Beklagten vorgelegten Berechnungen, die von Klägerseite nicht bestritten wurden, ergibt sich, dass das Untergeschoß nicht als oberirdisches Geschoß im Sinn von Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO anzusehen ist und gleichzeitig aber ein Vollgeschoß darstellt. Auch das Dachgeschoß ist ein Vollgeschoß.

Ebenfalls lediglich eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung stellt die Festsetzung der zulässigen Wandhöhe von 6,00 m dar (Ziffer B. 2.3). Auch hier lässt sich kein Wille der Gemeinde erkennen, dass diese Festsetzung Nachbarschutz entfalten sollte. Das Erstgericht stellt richtig fest, dass ein Pultdach lediglich an einer Seite eine Traufe besitzt. Dies ist die dem klägerischen Grundstück zugewandte nordwestliche Seite. Die Traufhöhe ist hier eingehalten. Auf der nordwestlichen Seite des Gebäudes an der Traufe ist keine Attika vorhanden. Die von Klägerseite angesprochene Attika befindet sich an den jeweiligen „Giebelseiten“ des Gebäudes (also an den südwestlichen und nordöstlichen Gebäudeseiten).

Die Festsetzung zur Firstrichtung (hier in ost-westlicher Richtung) ist ebenfalls eingehalten. Eine Festsetzung zur Neigungsrichtung eines Pultdachs enthält der Bebauungsplan hingegen nicht. Ein dahingehender Wille lässt sich auch nicht aus Ziffer 8. der Begründung entnehmen. Zwar spricht dieser davon, dass die Gebäude so angeordnet seien, dass Dächer und Fassaden überwiegend nach Süden bis Westen ausgerichtet seien. Daraus ergibt sich jedoch keine zwingende Festsetzung der Neigungsrichtung für Pultdächer. Dagegen spricht bereits die Verwendung des Wortes „überwiegend“. Im Übrigen ist auch insoweit kein Wille der Gemeinde für eine nachbarschützende Festsetzung erkennbar. Vielmehr handelt es sich um eine rein baugestalterische Festsetzung, die eine möglichst optimale Ausnutzung der Sonnenenergie gewährleisten soll.

Die genannten Festsetzungen entfalten also bereits für sich gesehen keinen Nachbarschutz. Des Weiteren kann aber auch aus der Ziffer 8. der Begründung nichts entnommen werden für einen Willen der Gemeinde dahingehend, dass mehrere Festsetzungen zusammen eine nachbarschützende Wirkung entfalten sollten. Die Begründung spricht allein die Baugestaltung an, nicht aber den Nachbarschutz. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Kläger, dessen Grundstück sich außerhalb des Plangebiets befindet, hier überhaupt auf eventuell nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans berufen kann.

c) Der Senat geht mit dem Erstgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers nicht verletzt ist. Weder kann bei den Dimensionen des Gebäudes von einer erdrückenden Wirkung ausgegangen werden. Noch werden Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks in rücksichtsloser Weise eingeschränkt, zumal davon auszugehen ist, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen hier eingehalten sind. Die vom Kläger genannte Attika befindet sich auf den jeweiligen „Giebelseiten“ des Gebäudes, die dem klägerischen Gebäude nicht zugewandt sind. Die Attika tritt auf der dem klägerischen Gebäude zugewandten Seite lediglich als 40 cm breite Aufmauerung an beiden Seiten in Erscheinung. Zudem liegt das Grundstück des Klägers oberhalb des Baugrundstücks. Vom Grundstück des Klägers aus gesehen, stellt sich das Gebäude als zweigeschossiges Gebäude dar. Hinsichtlich der Standsicherheit ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Baugrunduntersuchung generell die Standsicherheit des Bauplangebiets bestätigt hat. Der generell gegebenen Notwendigkeit, beim Aushub einer Baugrube bzw. bei Verwirklichung eines unterkellerten grenznahen Vorhabens dafür zu sorgen, dass der Baugrund für nahestehende Bauwerke der Nachbarn stabil gehalten wird, hat der Bauherr - auch ohne besondere Auflagen - im Rahmen der von ihm zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris). Die Standsicherheit des konkreten Gebäudes ist zudem nicht mehr Teil des gesetzlichen Prüfprogramms im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Zudem haben die beigeladenen Bauherrn vor Aushub der Baugrube ein entsprechendes Baugrundgutachten erstellen und zum Schutz der Arbeiter und gegen Hangrutsch eine sogenannte „Berliner Wand“ errichten lassen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012, Bl. 133 der erstinstanzlichen Gerichtsakte).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Die Frage einer Inzidentüberprüfung eines Bebauungsplans begründet nicht automatisch das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die um Zulassungsantrag dargelegte Rechts- und Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Der formulierten Frage,

„ob aus den vorliegenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschosszahl, Höhe und Bestimmung der Firstrichtung sowie folgender Vorgabe des Bebauungsplans ´Die Gebäude sind so angeordnet, dass trotz der dichten Bebauung die gegenseitige Verschattung gering gehalten wird, Dächer und Fassaden überwiegend nach Süden bis Westen ausgerichtet sind und somit die Sonneneinstrahlung optimal genutzt werden kann…´ als nicht nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans einzuordnen ist, die ausschließlich im Hinblick auf die optimale Nutzung der Sonneneinstrahlung Eingang in den Bebauungsplan gefunden hat“,

kommt bereits keine grundsätzliche Bedeutung vor, sofern hier überhaupt von der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage ausgegangen wird. Vielmehr handelt es sich um eine Auslegung des konkreten Bebauungsplans und damit um eine Einzelfallfrage, deren Klärung nicht über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist.

Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass eine Bebauungsplangebiet übergreifende Wirkung der Festsetzungen bestehe. Insoweit wird bereits keine eindeutige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Der Kläger greift vielmehr inhaltlich die Subsumtion des Erstgerichts an. Der Kläger stellt richtig fest, dass auch die privaten Belange von Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB grundsätzlich einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2008 - 4 BN 13/08 - BauR 2008, 2031). Insoweit wäre auch eine entsprechende Festsetzung zum Schutz dieser privaten Belange eines Plannachbarn wohl als nachbarschützend anzusehen. Aber zum einen stellt das die vom Kläger selbst zitierte Entscheidung bereits fest, so dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt, weil eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage bereits vorliegt. Zum anderen kommt es dem Kläger primär darauf an, festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Festsetzungen des konkreten Bebauungsplans auch zum Schutz des Plannachbarn ergangen sind. Insoweit fehlt es jedoch an einer grundsätzlichen Bedeutung, da es sich erneut um eine Einzelfallfrage handelt, deren Klärung nicht über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Im Übrigen hat das Erstgericht bereits allgemein die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen nicht anerkannt und nicht nur speziell im Hinblick auf den außerhalb des Plangebiets befindlichen Kläger. Auf die weitere Frage, ob ein eventueller Nachbarschutz auch zugunsten außerhalb des Plangebiets befindlicher Grundstücke bestehen könnte, kam es nicht entscheidungserheblich an. Die Frage ist auch für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich (vgl. Ziffer 1.).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 14. Juli 2011 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 12. September 2011 keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Das Urteil des Erstgerichts begegnet nicht bereits deswegen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil das Verwaltungsgericht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „R.“ ausgeht. Eventuelle Abwägungsfehler wären auch im Rahmen einer Inzidentkontrolle aufgrund des Fristablaufs der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich (vgl. SächsOVG, B. v. 11.6.2010 - 1 A 737/08 - juris; OVG Berlin-Bbg, U. v. 16.5.2003 - 2 B 23.98 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.6.2013, § 215 Rn. 47; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 215 Rn. 7). Im Übrigen kann auch der Senat keinen Abwägungsfehler erkennen. Die Gemeinde hat insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das von Klägerseite im Verfahren vorgelegte Gutachten zur Baugrunduntersuchung erstellen lassen. Diese Baugrunduntersuchung bezieht sich auf den gesamten Planbereich und stellt darin die grundsätzliche Standsicherheit im Hinblick auf die geplante Bebauung fest. Für die jeweils geplanten Hochbauten müssten erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ergänzende Baugrunduntersuchungen im Hinblick auf die konkret vorgesehene Bebauung vorgenommen werden. Da im Zeitpunkt der Bauleitplanung die konkrete Bebauung noch nicht feststeht, kann in einer Baugrunduntersuchung lediglich die grundsätzliche Eignung des Geländes als solches festgestellt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zählt die Standsicherheit eines Gebäudes im vereinfachten Genehmigungsverfahren aber nicht zum gesetzlichen Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, sondern muss vom Bauherrn eigenverantwortlich geprüft werden. Dem sind die beigeladenen Bauherrn nachgekommen und haben ein Baugrundgutachten erstellen sowie beim Aushub der Baugrube eine „Berliner Wand“ zum Schutz auch gegen Hangrutsch errichten lassen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012, Bl. 133 der erstinstanzlichen Gerichtsakte). Entsprechend kann sich ein Nachbar insoweit nicht auf die Verletzung nachbarschützender Rechte berufen, da sich die Feststellungswirkung der Baugenehmigung hierauf nicht erstreckt. Zum anderen lässt der klägerische Vortrag offen, welche Folgen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf seine nachbarrechtliche Position haben soll. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass sich das Bauvorhaben im planerischen Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet. In dessen Rahmen könnte sich der Kläger jedoch nur auf das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des Nachbarschutzes berufen.

b) Das Ersturteil geht zu Recht davon aus, dass keine Verletzung nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt.

Die Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschoßzahl (III = U+E+D, Ziffer B. 1.1) ist als Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht nachbarschützend. Eine nachbarschützende Funktion kommt einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung nur dann zu, wenn dies dem Willen der Gemeinde entspricht und sich dieser Wille aus dem Plan entnehmen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder auch erst aus der Begründung des Bebauungsplanes ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein solcher Wille der Gemeinde jedoch weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung entnehmen. Die Ziffer 8. der Begründung trägt den Titel „Baugestaltung“ und enthält keinerlei Aussagen zur Höhenentwicklung der Gebäude. Im Übrigen sind keine Baufenster pro Baugrundstück festgesetzt, sondern großzügige, sich über mehrere Grundstücke erstreckende Bauräume, welche dem Bauherrn eine große Flexibilität für die konkrete Lage seines Gebäudes erlauben. Die eingezeichneten Baukörper sind lediglich unverbindliche Vorschläge. Zudem ist die Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschoßzahl eingehalten. Festgesetzt werden maximal drei Vollgeschoße als Untergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß. Aus den von Seiten des Beklagten vorgelegten Berechnungen, die von Klägerseite nicht bestritten wurden, ergibt sich, dass das Untergeschoß nicht als oberirdisches Geschoß im Sinn von Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO anzusehen ist und gleichzeitig aber ein Vollgeschoß darstellt. Auch das Dachgeschoß ist ein Vollgeschoß.

Ebenfalls lediglich eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung stellt die Festsetzung der zulässigen Wandhöhe von 6,00 m dar (Ziffer B. 2.3). Auch hier lässt sich kein Wille der Gemeinde erkennen, dass diese Festsetzung Nachbarschutz entfalten sollte. Das Erstgericht stellt richtig fest, dass ein Pultdach lediglich an einer Seite eine Traufe besitzt. Dies ist die dem klägerischen Grundstück zugewandte nordwestliche Seite. Die Traufhöhe ist hier eingehalten. Auf der nordwestlichen Seite des Gebäudes an der Traufe ist keine Attika vorhanden. Die von Klägerseite angesprochene Attika befindet sich an den jeweiligen „Giebelseiten“ des Gebäudes (also an den südwestlichen und nordöstlichen Gebäudeseiten).

Die Festsetzung zur Firstrichtung (hier in ost-westlicher Richtung) ist ebenfalls eingehalten. Eine Festsetzung zur Neigungsrichtung eines Pultdachs enthält der Bebauungsplan hingegen nicht. Ein dahingehender Wille lässt sich auch nicht aus Ziffer 8. der Begründung entnehmen. Zwar spricht dieser davon, dass die Gebäude so angeordnet seien, dass Dächer und Fassaden überwiegend nach Süden bis Westen ausgerichtet seien. Daraus ergibt sich jedoch keine zwingende Festsetzung der Neigungsrichtung für Pultdächer. Dagegen spricht bereits die Verwendung des Wortes „überwiegend“. Im Übrigen ist auch insoweit kein Wille der Gemeinde für eine nachbarschützende Festsetzung erkennbar. Vielmehr handelt es sich um eine rein baugestalterische Festsetzung, die eine möglichst optimale Ausnutzung der Sonnenenergie gewährleisten soll.

Die genannten Festsetzungen entfalten also bereits für sich gesehen keinen Nachbarschutz. Des Weiteren kann aber auch aus der Ziffer 8. der Begründung nichts entnommen werden für einen Willen der Gemeinde dahingehend, dass mehrere Festsetzungen zusammen eine nachbarschützende Wirkung entfalten sollten. Die Begründung spricht allein die Baugestaltung an, nicht aber den Nachbarschutz. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Kläger, dessen Grundstück sich außerhalb des Plangebiets befindet, hier überhaupt auf eventuell nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans berufen kann.

c) Der Senat geht mit dem Erstgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers nicht verletzt ist. Weder kann bei den Dimensionen des Gebäudes von einer erdrückenden Wirkung ausgegangen werden. Noch werden Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks in rücksichtsloser Weise eingeschränkt, zumal davon auszugehen ist, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen hier eingehalten sind. Die vom Kläger genannte Attika befindet sich auf den jeweiligen „Giebelseiten“ des Gebäudes, die dem klägerischen Gebäude nicht zugewandt sind. Die Attika tritt auf der dem klägerischen Gebäude zugewandten Seite lediglich als 40 cm breite Aufmauerung an beiden Seiten in Erscheinung. Zudem liegt das Grundstück des Klägers oberhalb des Baugrundstücks. Vom Grundstück des Klägers aus gesehen, stellt sich das Gebäude als zweigeschossiges Gebäude dar. Hinsichtlich der Standsicherheit ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Baugrunduntersuchung generell die Standsicherheit des Bauplangebiets bestätigt hat. Der generell gegebenen Notwendigkeit, beim Aushub einer Baugrube bzw. bei Verwirklichung eines unterkellerten grenznahen Vorhabens dafür zu sorgen, dass der Baugrund für nahestehende Bauwerke der Nachbarn stabil gehalten wird, hat der Bauherr - auch ohne besondere Auflagen - im Rahmen der von ihm zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris). Die Standsicherheit des konkreten Gebäudes ist zudem nicht mehr Teil des gesetzlichen Prüfprogramms im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Zudem haben die beigeladenen Bauherrn vor Aushub der Baugrube ein entsprechendes Baugrundgutachten erstellen und zum Schutz der Arbeiter und gegen Hangrutsch eine sogenannte „Berliner Wand“ errichten lassen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012, Bl. 133 der erstinstanzlichen Gerichtsakte).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Die Frage einer Inzidentüberprüfung eines Bebauungsplans begründet nicht automatisch das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die um Zulassungsantrag dargelegte Rechts- und Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Der formulierten Frage,

„ob aus den vorliegenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschosszahl, Höhe und Bestimmung der Firstrichtung sowie folgender Vorgabe des Bebauungsplans ´Die Gebäude sind so angeordnet, dass trotz der dichten Bebauung die gegenseitige Verschattung gering gehalten wird, Dächer und Fassaden überwiegend nach Süden bis Westen ausgerichtet sind und somit die Sonneneinstrahlung optimal genutzt werden kann…´ als nicht nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans einzuordnen ist, die ausschließlich im Hinblick auf die optimale Nutzung der Sonneneinstrahlung Eingang in den Bebauungsplan gefunden hat“,

kommt bereits keine grundsätzliche Bedeutung vor, sofern hier überhaupt von der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage ausgegangen wird. Vielmehr handelt es sich um eine Auslegung des konkreten Bebauungsplans und damit um eine Einzelfallfrage, deren Klärung nicht über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist.

Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass eine Bebauungsplangebiet übergreifende Wirkung der Festsetzungen bestehe. Insoweit wird bereits keine eindeutige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Der Kläger greift vielmehr inhaltlich die Subsumtion des Erstgerichts an. Der Kläger stellt richtig fest, dass auch die privaten Belange von Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB grundsätzlich einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2008 - 4 BN 13/08 - BauR 2008, 2031). Insoweit wäre auch eine entsprechende Festsetzung zum Schutz dieser privaten Belange eines Plannachbarn wohl als nachbarschützend anzusehen. Aber zum einen stellt das die vom Kläger selbst zitierte Entscheidung bereits fest, so dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt, weil eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage bereits vorliegt. Zum anderen kommt es dem Kläger primär darauf an, festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Festsetzungen des konkreten Bebauungsplans auch zum Schutz des Plannachbarn ergangen sind. Insoweit fehlt es jedoch an einer grundsätzlichen Bedeutung, da es sich erneut um eine Einzelfallfrage handelt, deren Klärung nicht über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Im Übrigen hat das Erstgericht bereits allgemein die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen nicht anerkannt und nicht nur speziell im Hinblick auf den außerhalb des Plangebiets befindlichen Kläger. Auf die weitere Frage, ob ein eventueller Nachbarschutz auch zugunsten außerhalb des Plangebiets befindlicher Grundstücke bestehen könnte, kam es nicht entscheidungserheblich an. Die Frage ist auch für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich (vgl. Ziffer 1.).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. August 2013 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Februar 2013 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Befreiung von der Einhaltung der festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans verletzt keine drittschützenden Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin behauptet, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf Baugrenzen nachbarschützend seien. Der Senat geht mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass grundsätzlich keine Vermutung für die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen spricht. Vielmehr bedarf es insoweit einer einzelfallbezogenen Auslegung (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - juris). Denn die Festlegung überbaubarer Grundstücksflächen kann allein städtebaulichen und damit objektiv rechtlichen Zielsetzungen dienen. Insofern ist das Argument, dass der über die Abstandsflächen hinausgehende seitliche Abstand durch entsprechende Baugrenzen gerade den Zweck habe, die benachbarten Gebäude auseinander zu rücken und damit die Möglichkeit von wechselseitigen Störungen zu reduzieren (so Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: September 2012, § 30 Rn. 67) nur dann zutreffend, wenn dies vom Satzungsgeber so gewollt war. Mithin muss sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergeben, dass der Nachbar geschützt sein soll. Nur in diesen Fällen können Baugrenzen als nachbarschützend angesehen werden (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307 - juris). Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, inwieweit sich aus dem Bebauungsplan selbst oder aus der Begründung des Bebauungsplans ergeben soll, dass die Festsetzung auch zum Schutz eines bestimmbaren und sich von der Allgemeinheit abgrenzenden Personenkreises gedacht ist. Auch für den Senat ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Zielrichtung der Festsetzung der Baugrenze.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze für den ihr gegenüberliegenden Grundstücksnachbarn in der Regel Schutzwirkung entfaltet oder nicht, stellt sich in dieser Form nicht. Denn in diesem Zusammenhang gelten keine Regelvermutungen, sondern - wie dargelegt - die allgemeinen Auslegungsregeln. Deshalb kann auch mit den unterschiedlichen Ergebnissen, die Obergerichte für die von ihnen zu beurteilenden Bebauungspläne gefunden haben, keine umstrittene Frage im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 (Kammer) - 1 BvR 814/09 - juris) aufgeworfen werden.

2. Die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Wie oben dargelegt, ist die Frage, ob eine Baugrenze in einem Bebauungsplan drittschützende Wirkung hat, eine Frage des Einzelfalls, die sich mit den üblichen Auslegungskriterien lösen lässt.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin wirft die Frage auf, ob die in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen für den Eigentümer des den festgesetzten Baugrenzen gegenüberliegenden Grundstücks in der Regel drittschützend sind. Wie oben dargelegt, ist die Antwort auf diese Frage jedoch im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.

Die Klägerin formuliert weiter die Frage, ob das spätere Verhalten des Kollegialorgans des Plangebers in einem konkreten Baugenehmigungsverfahren ein Umstand ist, der für die Auslegung eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Frage, ob eine bestimmte Festsetzung Drittschutz entfaltet, heranzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass maßgeblich die Willensbildung des Kollegialorgans im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das nachträgliche Verhalten eines Kollegialorgans für die historische Auslegung allenfalls dann eine Rolle spielen kann, wenn sich daraus konkrete Hinweise auf den Willen des Organs zum damaligen Zeitpunkt ergeben. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und rechtfertigt nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 14. Juli 2011 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 12. September 2011 keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Das Urteil des Erstgerichts begegnet nicht bereits deswegen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil das Verwaltungsgericht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „R.“ ausgeht. Eventuelle Abwägungsfehler wären auch im Rahmen einer Inzidentkontrolle aufgrund des Fristablaufs der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich (vgl. SächsOVG, B. v. 11.6.2010 - 1 A 737/08 - juris; OVG Berlin-Bbg, U. v. 16.5.2003 - 2 B 23.98 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.6.2013, § 215 Rn. 47; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 215 Rn. 7). Im Übrigen kann auch der Senat keinen Abwägungsfehler erkennen. Die Gemeinde hat insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das von Klägerseite im Verfahren vorgelegte Gutachten zur Baugrunduntersuchung erstellen lassen. Diese Baugrunduntersuchung bezieht sich auf den gesamten Planbereich und stellt darin die grundsätzliche Standsicherheit im Hinblick auf die geplante Bebauung fest. Für die jeweils geplanten Hochbauten müssten erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ergänzende Baugrunduntersuchungen im Hinblick auf die konkret vorgesehene Bebauung vorgenommen werden. Da im Zeitpunkt der Bauleitplanung die konkrete Bebauung noch nicht feststeht, kann in einer Baugrunduntersuchung lediglich die grundsätzliche Eignung des Geländes als solches festgestellt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zählt die Standsicherheit eines Gebäudes im vereinfachten Genehmigungsverfahren aber nicht zum gesetzlichen Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, sondern muss vom Bauherrn eigenverantwortlich geprüft werden. Dem sind die beigeladenen Bauherrn nachgekommen und haben ein Baugrundgutachten erstellen sowie beim Aushub der Baugrube eine „Berliner Wand“ zum Schutz auch gegen Hangrutsch errichten lassen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012, Bl. 133 der erstinstanzlichen Gerichtsakte). Entsprechend kann sich ein Nachbar insoweit nicht auf die Verletzung nachbarschützender Rechte berufen, da sich die Feststellungswirkung der Baugenehmigung hierauf nicht erstreckt. Zum anderen lässt der klägerische Vortrag offen, welche Folgen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf seine nachbarrechtliche Position haben soll. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass sich das Bauvorhaben im planerischen Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet. In dessen Rahmen könnte sich der Kläger jedoch nur auf das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des Nachbarschutzes berufen.

b) Das Ersturteil geht zu Recht davon aus, dass keine Verletzung nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt.

Die Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschoßzahl (III = U+E+D, Ziffer B. 1.1) ist als Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht nachbarschützend. Eine nachbarschützende Funktion kommt einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung nur dann zu, wenn dies dem Willen der Gemeinde entspricht und sich dieser Wille aus dem Plan entnehmen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder auch erst aus der Begründung des Bebauungsplanes ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein solcher Wille der Gemeinde jedoch weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung entnehmen. Die Ziffer 8. der Begründung trägt den Titel „Baugestaltung“ und enthält keinerlei Aussagen zur Höhenentwicklung der Gebäude. Im Übrigen sind keine Baufenster pro Baugrundstück festgesetzt, sondern großzügige, sich über mehrere Grundstücke erstreckende Bauräume, welche dem Bauherrn eine große Flexibilität für die konkrete Lage seines Gebäudes erlauben. Die eingezeichneten Baukörper sind lediglich unverbindliche Vorschläge. Zudem ist die Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschoßzahl eingehalten. Festgesetzt werden maximal drei Vollgeschoße als Untergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß. Aus den von Seiten des Beklagten vorgelegten Berechnungen, die von Klägerseite nicht bestritten wurden, ergibt sich, dass das Untergeschoß nicht als oberirdisches Geschoß im Sinn von Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO anzusehen ist und gleichzeitig aber ein Vollgeschoß darstellt. Auch das Dachgeschoß ist ein Vollgeschoß.

Ebenfalls lediglich eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung stellt die Festsetzung der zulässigen Wandhöhe von 6,00 m dar (Ziffer B. 2.3). Auch hier lässt sich kein Wille der Gemeinde erkennen, dass diese Festsetzung Nachbarschutz entfalten sollte. Das Erstgericht stellt richtig fest, dass ein Pultdach lediglich an einer Seite eine Traufe besitzt. Dies ist die dem klägerischen Grundstück zugewandte nordwestliche Seite. Die Traufhöhe ist hier eingehalten. Auf der nordwestlichen Seite des Gebäudes an der Traufe ist keine Attika vorhanden. Die von Klägerseite angesprochene Attika befindet sich an den jeweiligen „Giebelseiten“ des Gebäudes (also an den südwestlichen und nordöstlichen Gebäudeseiten).

Die Festsetzung zur Firstrichtung (hier in ost-westlicher Richtung) ist ebenfalls eingehalten. Eine Festsetzung zur Neigungsrichtung eines Pultdachs enthält der Bebauungsplan hingegen nicht. Ein dahingehender Wille lässt sich auch nicht aus Ziffer 8. der Begründung entnehmen. Zwar spricht dieser davon, dass die Gebäude so angeordnet seien, dass Dächer und Fassaden überwiegend nach Süden bis Westen ausgerichtet seien. Daraus ergibt sich jedoch keine zwingende Festsetzung der Neigungsrichtung für Pultdächer. Dagegen spricht bereits die Verwendung des Wortes „überwiegend“. Im Übrigen ist auch insoweit kein Wille der Gemeinde für eine nachbarschützende Festsetzung erkennbar. Vielmehr handelt es sich um eine rein baugestalterische Festsetzung, die eine möglichst optimale Ausnutzung der Sonnenenergie gewährleisten soll.

Die genannten Festsetzungen entfalten also bereits für sich gesehen keinen Nachbarschutz. Des Weiteren kann aber auch aus der Ziffer 8. der Begründung nichts entnommen werden für einen Willen der Gemeinde dahingehend, dass mehrere Festsetzungen zusammen eine nachbarschützende Wirkung entfalten sollten. Die Begründung spricht allein die Baugestaltung an, nicht aber den Nachbarschutz. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Kläger, dessen Grundstück sich außerhalb des Plangebiets befindet, hier überhaupt auf eventuell nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans berufen kann.

c) Der Senat geht mit dem Erstgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers nicht verletzt ist. Weder kann bei den Dimensionen des Gebäudes von einer erdrückenden Wirkung ausgegangen werden. Noch werden Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks in rücksichtsloser Weise eingeschränkt, zumal davon auszugehen ist, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen hier eingehalten sind. Die vom Kläger genannte Attika befindet sich auf den jeweiligen „Giebelseiten“ des Gebäudes, die dem klägerischen Gebäude nicht zugewandt sind. Die Attika tritt auf der dem klägerischen Gebäude zugewandten Seite lediglich als 40 cm breite Aufmauerung an beiden Seiten in Erscheinung. Zudem liegt das Grundstück des Klägers oberhalb des Baugrundstücks. Vom Grundstück des Klägers aus gesehen, stellt sich das Gebäude als zweigeschossiges Gebäude dar. Hinsichtlich der Standsicherheit ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Baugrunduntersuchung generell die Standsicherheit des Bauplangebiets bestätigt hat. Der generell gegebenen Notwendigkeit, beim Aushub einer Baugrube bzw. bei Verwirklichung eines unterkellerten grenznahen Vorhabens dafür zu sorgen, dass der Baugrund für nahestehende Bauwerke der Nachbarn stabil gehalten wird, hat der Bauherr - auch ohne besondere Auflagen - im Rahmen der von ihm zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris). Die Standsicherheit des konkreten Gebäudes ist zudem nicht mehr Teil des gesetzlichen Prüfprogramms im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Zudem haben die beigeladenen Bauherrn vor Aushub der Baugrube ein entsprechendes Baugrundgutachten erstellen und zum Schutz der Arbeiter und gegen Hangrutsch eine sogenannte „Berliner Wand“ errichten lassen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012, Bl. 133 der erstinstanzlichen Gerichtsakte).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Die Frage einer Inzidentüberprüfung eines Bebauungsplans begründet nicht automatisch das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die um Zulassungsantrag dargelegte Rechts- und Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Der formulierten Frage,

„ob aus den vorliegenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschosszahl, Höhe und Bestimmung der Firstrichtung sowie folgender Vorgabe des Bebauungsplans ´Die Gebäude sind so angeordnet, dass trotz der dichten Bebauung die gegenseitige Verschattung gering gehalten wird, Dächer und Fassaden überwiegend nach Süden bis Westen ausgerichtet sind und somit die Sonneneinstrahlung optimal genutzt werden kann…´ als nicht nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans einzuordnen ist, die ausschließlich im Hinblick auf die optimale Nutzung der Sonneneinstrahlung Eingang in den Bebauungsplan gefunden hat“,

kommt bereits keine grundsätzliche Bedeutung vor, sofern hier überhaupt von der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage ausgegangen wird. Vielmehr handelt es sich um eine Auslegung des konkreten Bebauungsplans und damit um eine Einzelfallfrage, deren Klärung nicht über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist.

Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass eine Bebauungsplangebiet übergreifende Wirkung der Festsetzungen bestehe. Insoweit wird bereits keine eindeutige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Der Kläger greift vielmehr inhaltlich die Subsumtion des Erstgerichts an. Der Kläger stellt richtig fest, dass auch die privaten Belange von Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB grundsätzlich einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2008 - 4 BN 13/08 - BauR 2008, 2031). Insoweit wäre auch eine entsprechende Festsetzung zum Schutz dieser privaten Belange eines Plannachbarn wohl als nachbarschützend anzusehen. Aber zum einen stellt das die vom Kläger selbst zitierte Entscheidung bereits fest, so dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt, weil eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage bereits vorliegt. Zum anderen kommt es dem Kläger primär darauf an, festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Festsetzungen des konkreten Bebauungsplans auch zum Schutz des Plannachbarn ergangen sind. Insoweit fehlt es jedoch an einer grundsätzlichen Bedeutung, da es sich erneut um eine Einzelfallfrage handelt, deren Klärung nicht über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Im Übrigen hat das Erstgericht bereits allgemein die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen nicht anerkannt und nicht nur speziell im Hinblick auf den außerhalb des Plangebiets befindlichen Kläger. Auf die weitere Frage, ob ein eventueller Nachbarschutz auch zugunsten außerhalb des Plangebiets befindlicher Grundstücke bestehen könnte, kam es nicht entscheidungserheblich an. Die Frage ist auch für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich (vgl. Ziffer 1.).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.