Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017

bei uns veröffentlicht am21.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Verfahren Au 4 S 15.1016 und Au 4 S 15.1017 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge werden abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 4 S 15.1016 auf 6.625,-- EUR und im Verfahren Au 4 S 15.1017 auf 4.000,-- EUR, ab Verbindung auf insgesamt 10.625,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse, die Ungültigkeitserklärung seines Jagdscheins sowie die vom Antragsgegner im Zusammenhang damit ausgesprochenen weiteren waffen- und jagdrechtlichen Verfügungen.

Der Antragsteller ist seit 1979 Inhaber eines Jagdscheins. Zuletzt wurde ihm am 15. März 2013 ein bis 31. März 2016 gültiger Jagdschein ausgestellt. Der Antragsteller ist ferner im Besitz von insgesamt zwölf erlaubnispflichtigen Lang- und Kurzwaffen sowie dazugehöriger Munition. Zwischen 1980 und 2010 wurden ihm vier Waffenbesitzkarten durch das Landratsamt ... bzw. die Stadt ... ausgestellt.

Am 12. Februar 2015 gegen 14.20 Uhr war in dem Wohnanwesen des Antragstellers ein Brand ausgebrochen, der einen Feuerwehr- und Polizeieinsatz zur Folge hatte. Bei der anschließenden Begehung des Gebäudes wurde von einem Polizeibeamten festgestellt, dass sich in einem unausgebauten und nunmehr brandgeschädigten Raum ein Waffenschrank befinde, welcher nicht durch den Brand beeinträchtigt war. Im Nebenzimmer (als Büro-/Wohnzimmer genutzt) habe in der Ecke neben der Zugangstür eine Langwaffe gestanden (Bockbüchsflinte Blaser, Kaliber 308 Win, mit Zielfernrohr). Diese sei nicht geladen gewesen; zugehörige Munition sei jedoch in einer Eigenbauhalterung am Schacht angebracht und so jederzeit verfügbar gewesen. Ferner sei auf einem Schreibtisch im Zimmer großkalibrige Munition lose herumgelegen. Der Antragsteller bewohnt das Anwesen mit seiner Ehefrau, welche bei diesen Feststellungen nicht zugegen war.

Mit Schreiben vom 3. März 2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins, zum Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie zur Anordnung der Verwertungsbestimmung für die erlaubnispflichtigen Waffen und die dazugehörige Munition an.

Der Antragsteller führte hierzu mit Schreiben vom 4. März 2015 aus, er sei seit fast 35 Jahren Jäger und Waffenbesitzer und noch nie weder jagd- noch waffenrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Den angedrohten Anordnungen müsse er mit allem Nachdruck widersprechen. Er hab das Gewehr aus dem Waffenschrank genommen und eingeölt, um noch am Nachmittag mit einem befreundeten Jäger ins Revier zum Ansitz auf Rehe zu fahren. Als der Brand ausgebrochen gewesen sei und die Feuerwehr und die Polizei im Haus gewesen seien, sei es nicht mehr möglich gewesen, die Waffe wieder in den Waffenschrank zu verbringen, da der Raum durch Flammen und Rauch nicht mehr habe betreten werden können. Die Patronen auf dem Schreibtisch seien als Reserve gedacht gewesen, die er bei der Jagd in der Jackentasche bei sich trage. Unter den gegebenen Umständen (Feuer, Rauch, Polizei und Feuerwehr im Haus, höchste persönliche Aufregung) könne nicht von einer fehlenden Zuverlässigkeit gesprochen werden.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 nahm ferner der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner Stellung und führte aus: Der Antragsteller sei unbeanstandet Jagdscheininhaber seit 1979. Seine Waffen würden in den gesetzlich vorgesehenen Behältnissen ordnungsgemäß aufbewahrt. Gegen 14.00 Uhr habe der Antragsteller die für den Ansitz vorgesehene Waffe aus einem Raum im ersten Stock aus dem dort befindlichen Waffenschrank entnommen und an seinen Schreibtisch, der sich in einem angrenzenden Raum befinde, verbracht, um die Waffe für den geplanten Ansitz zu überprüfen und zu reinigen. Plötzlich habe der Antragsteller festgestellt, dass der Bildschirm des sich auf dem Schreibtisch befindlichen PC ausgegangen sei. Deshalb habe er einen Stromausfall vermutet. Der Antragsteller habe sich durch die hinter dem Schreibtisch befindliche Türe zu dem dort befindlichen Stromkasten begeben. Dabei habe er festgestellt, dass der FI-Schalter die Stromversorgung unterbrochen habe. Damit sei auch die Telefonverbindung ausgefallen. Auf der Suche nach der Ursache habe sich der Antragsteller durch die Küchentüre begeben, um den Heizraum zu überprüfen. Der Heizraum befinde sich unter dem Raum, in dem sich der Waffenschrank befinde. Als der Antragsteller die Stahltüre des Heizraums geöffnet habe, seien ihm Flammen entgegengeschlagen, weshalb er die Türe wieder verschlossen habe. Nachdem der Antragsteller über Nachbarn die Feuerwehr verständigt habe, habe er eine starke Rauchentwicklung in dem Raum festgestellt, in dem sich der Waffenschrank befunden habe. Dieser habe wegen Lebensgefahr ebenso wenig mehr betreten werden können wie der Dachboden, auf dem sich ein Feuerlöscher befunden habe. Ein waffenrechtlicher Verstoß liege nicht vor, da dem Antragsteller ein Verbringen der Waffe in den Waffenschrank wegen der dortigen Rauchentwicklung nicht mehr möglich gewesen sei. Während der Überprüfung und Reinigung der Waffe habe der Antragsteller den jederzeitigen alleinigen Zugriff auf die Waffe besessen. Nach Überprüfung und Reinigung der Waffe habe der Antragsteller die Waffe wieder in den dafür vorgesehenen Schrank einschließen und erst wieder zum Zwecke der Jagdausübung entnehmen wollen.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2015 widerrief der Antragsgegner die vier dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten (Ziffer 1). Der erteilte Jagdschein wurde für ungültig erklärt (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die in Ziffer 1 und 2 genannten Dokumente dem Antragsgegner innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zurückzugeben (Ziffer 3). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die ggf. in seinem Besitz befindliche dazugehörige Munition bis spätestens sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Ein Nachweis über die Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen sei gegenüber dem Antragsgegner innerhalb der genannten Frist zu führen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Waffen/Munition amtlich sichergestellt und ggf. verwertet/vernichtet (Ziffer 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der unter Ziffern 1 und 2 genannten Dokumente werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Erlaubnisurkunde zur Zahlung fällig (Ziffer 5). Bezüglich der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 6).

Zur Begründung der Ziffer 1 wurde ausgeführt: Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Beim Antragsteller sei von einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG auszugehen. Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG sei der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt würden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen seien, folgten aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG.

Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers seien reine Schutzbehauptungen, die mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollzogen werden könnten. Es sei unbestritten, dass der Antragsteller eine Waffe zusammen mit Munition in seinem Arbeitszimmer abgelegt habe. Dies rechtfertige die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG. Durch das offene Herumliegenlassen von Waffe und Munition wäre es für die Ehefrau des Antragstellers jederzeit möglich gewesen, sich beides anzueignen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass eine strafbare Handlung nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG vorliege. Gerade unvorhergesehene Ereignisse deckten missbräuchliche Waffenverwahrungen auf. Während der Waffenüberprüfung und -reinigung habe die Konzentration auf die Waffe gerichtet zu sein. Das (zufällige) Feststellen eines Stromausfalles rechtfertige es nicht, die Waffe in die Ecke zu stellen und nach der Ursache des Stromausfalls zu suchen. Von einem Stromausfall gehe zunächst keine Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen oder anderer Menschen aus. Nach Überprüfung des Stromkastens habe sich der Antragsteller sogar noch vom Obergeschoss zum Heizraum begeben. Der Antragsteller habe die Waffe in den Schrank geben müssen, um dann der Ursache für den Stromausfall nachzugehen. Den Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers lasse sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller bereits Brandgeruch wahrgenommen habe.

Auch in einem einmaligen Aufbewahrungsmangel liege ein Verstoß gegen die dem Waffenbesitzer obliegenden Sorgfaltspflichten. Selbst eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiege besonders schwer, wenn gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition bestanden habe. Schon die nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertige daher die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtliche Erlaubnisse auch in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung sorgen werde.

Ziffer 2 des Bescheids wurde damit begründet, dass aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers auch der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i. V. m. §§ 5, 6 WaffG für ungültig zu erklären und einzuziehen gewesen sei.

Ziffer 3 des Bescheids wurde damit begründet, sie beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die gesetzte Frist sei angemessen und zumutbar.

Zu Ziffer 4 wurde ausgeführt, die dort ausgesprochenen Verpflichtungen ergäben sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Bei einem Widerruf nach § 45 WaffG habe die Waffenbehörde in der Regel von der Ermächtigung des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG Gebrauch zu machen. Das Ermessen der Waffenbehörde sei im Sinne der Anordnung eines Überlassens oder Unbrauchbarmachens gelenkt. Ein abweichender Sonderfall sei nicht erkennbar.

Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides erfolge auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Auf die Begründung des Sofortvollzugs wird Bezug genommen.

Der Antragsteller ließ am 2. Juli 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 15.988 [Waffenrecht] und Au 4 K 15.989 [Jagdrecht]).

Am 6. Juli 2015 ließ der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen:

1.Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts ..., Az.: ... Az. ... vom 18.6.2015, zugestellt am 23.6.2015, bezüglich Ziffer 1. wird angeordnet.

2.Bezüglich des Bescheids des Landratsamts ..., Az. ... Az. ... vom 18.6.2015, zugestellt am 23.6.2015, wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid bezüglich der Ziffern 2., 3. und 4. wiederhergestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Antragsgegner habe zu Unrecht angenommen, mangels Zuverlässigkeit des Antragstellers seien die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.

Der Antragsteller habe die für einen gemeinsamen Abendansitz mit einem Jagdfreund vorgesehene Waffe samt Munition aus dem Waffenbehältnis zum Zwecke der Reinigung geholt. Das Waffenbehältnis entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Waffen seien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahrt gewesen.

Nach Entnahme der Waffe habe der Antragsteller den Waffenschrank wieder ordnungsgemäß verschlossen, die Waffe ins unmittelbar angrenzende Nebenzimmer an seinen Schreibtisch verbracht, um die Waffe zu reinigen, die Munition zu überprüfen, um für den geplanten Ansitz alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Nach diesen Vorkehrungen habe er die Waffe wieder ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Tresor einschließen wollen.

Plötzlich habe der Antragsteller festgestellt, dass der Bildschirm des sich auf dem Schreibtisch befindlichen PC ausgegangen war. Deshalb habe er einen Stromausfall vermutet. Er habe sich deshalb durch die hinter dem Schreibtisch befindliche Türe begeben, um den dort befindlichen Stromkasten zu überprüfen. Dabei habe er festgestellt, dass der FI-Schalter die Stromversorgung unterbrochen habe. Damit sei auch die Telefonverbindung ausgefallen. Auf der Suche nach der Ursache habe sich der Antragsteller durch die Küchentüre begeben, um über diese den Heizraum zu überprüfen. Der Heizraum befinde sich unter dem Raum, in dem sich der Waffenschrank befinde. Bei Öffnung der Stahltüre des Heizraums seien ihm Flammen entgegengeschlagen, weshalb er die Türe wieder verschlossen habe. Bereits zum Zeitpunkt, als der Antragsteller den Stromkasten überprüft habe, sei das Feuer im Heizraum ausgebrochen gewesen und habe den Raum, in dem sich der Waffentresor befand, in Mitleidenschaft gezogen; dort hätten sich Hitze und Rauch entwickelt. Ein Betreten dieses Raums sei ohne eigene Lebensgefahr nicht mehr möglich gewesen. Daher habe der Antragsteller keine Möglichkeit mehr gehabt, die Waffe sicher zu verwahren. Auch der Dachboden, auf dem sich ein Feuerlöscher befunden habe, sei wegen starker Rauchentwicklung nicht mehr betretbar gewesen. Andere Personen, insbesondere die Ehefrau des Antragstellers, hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht auf dem Wohngrundstück befunden. Ein Zugang anderer, unbefugter Personen wäre nur dann möglich gewesen, wenn sie dem Antragsteller begegnet wären.

An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestünden ernsthafte Zweifel. Eine absolute Unzuverlässigkeit liege nicht vor. Der Antragsteller verkenne nicht, dass insbesondere nach der Neufassung des § 36 Abs. 3 WaffG Waffen sorgfältig und ordnungsgemäß in den gesetzlich vorgesehenen Behältnissen aufzubewahren seien. Im vorliegenden Fall vermöge ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen des § 36 WaffG die Unzuverlässigkeit nicht zu begründen. Der Antragsteller habe seine Waffen stets vorschriftsmäßig im Tresor verwahrt und dabei die Vorschriften über die getrennte Aufbewahrung von eingetragenen Schusswaffen und Munition strikt eingehalten. Nur er habe den Zugang zum Waffenschrank gehabt. Der Antragsteller habe den Waffenschrank in einen gesonderten Raum gestellt, zu dessen Tresor nur er Zugang gehabt habe. Es sei nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller berechtigt gewesen sei, die Waffe zum Zwecke der Reinigung aus dem dafür vorgesehenen Behältnis zu entnehmen, wenn dies dem Zweck diene, die Funktionsfähigkeit der Waffe und der Munition für die geplante zulässige Jagdausübung zu überprüfen. Ein gefahrloser, ordnungsgemäßer Umgang mit den Waffen in der eigenen Wohnung sei erlaubt, solange der Waffenbesitzer die alleinige tatsächliche Gewalt über sie habe, also zu jeder Zeit die vollständige Kontrolle über die Waffe besitze. Der Schlüssel zum Waffenschrank habe sich jederzeit im alleinigen Gewahrsam des Antragstellers befunden, so dass zu keiner Zeit ein Nichtberechtigter Zugriff auf die im Waffenbehältnis befindlichen Waffen sowie der zugehörigen Munition nehmen habe können, selbst Familienangehörige nicht.

Im vorliegenden Fall hätten unvorhergesehene und kaum beherrschbare Zustände vorgelegen.

Der vom Antragsteller bemerkte Stromausfall sei von einem Brand im Heizraum ausgelöst worden. Der Brandherd habe sich unter dem Raum befunden, in dem sich der Waffentresor befunden habe. Bereits im Zeitpunkt des Stromausfalls sei dieser Raum mit Rauch gefüllt und durch starke Hitzeentwicklung beeinträchtigt gewesen, so dass er nicht mehr habe betreten werden können. Dies gelte ebenso für den angrenzenden Raum, in dem sich die vom Antragsteller abgestellte Waffe befunden habe. Dem Antragsteller sei es weder möglich noch zumutbar gewesen, die Waffe in einen Raum zu verbringen, in dem Lebensgefahr bestand. Ein Öffnen des Waffenschranks, in dem die übrige Munition im dafür vorgesehenen Behältnis verwahrt worden sei, habe möglicherweise zu einem Kontakt mit dem ausgebrochenen Brand geführt. Es sei durchaus denkbar, dass der Brand, wenn er nicht rechtzeitig gelöscht worden wäre, zu einer Explosion der Munition geführt hätte. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prognose, der Antragsteller werde künftig die Aufbewahrungsvorschriften nicht einhalten, entbehre angesichts des einmaligen Vorfalls jeglicher Grundlage. In der konkreten Gefahrensituation habe sich der Antragsteller von der Waffe entfernt. Der Antragsteller habe die Waffe nach der Reinigung sofort wieder in den Waffenschrank verbringen wollen. Dies sei aber wegen des ausgebrochenen Brandes nicht mehr möglich gewesen. Ein Zugriff Nichtberechtigter sei angesichts des Brandes ausgeschlossen gewesen. Alternativ hätte der Antragsteller mit der Waffe in der Hand das Haus verlassen müssen.

Das Amtsgericht ... habe gegen den Antragsteller zunächst einen Strafbefehl erlassen. Auf den Einspruch des Antragstellers habe das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Dies sei ein gewichtiges Indiz, wie das Verhalten des Antragstellers zu bewerten sei.

Der Antragsgegner beantragte am 20. Juli 2015,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Auch in den neuerlichen Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers sei nur eine Ablenkung vom Unzuverlässigkeitstatbestand der nicht ordnungsgemäßen Waffen- und Munitionsaufbewahrung durch den Antragsteller zu sehen. Der „Schauplatz Brand“ werde in den Vordergrund gerückt.

Auf die vorgefundene Munition sei ursprünglich gar nicht eingegangen worden. Wenn der Antragsteller nunmehr erwähne, dass die Munition zum Zwecke der Überprüfung aus dem Waffenschrank geholt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass nach Auskunft einer Jagdschule eine Überprüfung der Munition unsinnig sei. Munition werde in Schachteln verkauft; lediglich der Beschussstempel darauf werde überprüft. Eine weitere Kontrolle erfolge erst unmittelbar vor dem Ladevorgang. Offen bleibe auch, warum sich die Munition in einer Eigenbauhalterung auf der Waffe befunden habe. Hierbei könne es sich wohl nicht um eine Überprüfung gehandelt haben.

Selbst wenn man der Einlassung des Antragstellers Glauben schenken würde, dass er die Waffe zum Zweck der Überprüfung aus dem Waffenschrank genommen habe, dann am PC einen Stromausfall bemerkt habe und dessen Ursache nachgegangen sei, sei damit noch nicht das ungesicherte Stehenlassen der Waffe mit Munition in der Halterung und Munition auf dem Schreibtisch gerechtfertigt. Da zunächst noch kein Anhaltspunkt für einen Brand gegeben gewesen sei, habe der Antragsteller die Waffe und die Munition ohne weiteres vor seinem Erkundungsgang ordnungsgemäß verwahren können. Es treffe nicht zu, dass dem Antragsteller wegen des ausgebrochenen Brandes ein Verbringen der Waffe in den Waffenschrank unmöglich gewesen sei.

Auch eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiege besonders schwer, wenn - wie hier - gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition bestanden habe. Die Behörde müsse und dürfe nicht warten, bis wieder ein unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition oder eine unsorgfältige Verwahrung dieser Sachen offensichtlich sei und sogar dadurch wichtige Rechtsgüter geschädigt würden. Von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei daher weiterhin auszugehen.

Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 3. August 2015: Die streitgegenständliche Waffe sei für Kugel- und Schrotmunition geeignet, sie sei für zwei verschiedene Kaliber verwendbar. Die generelle Aussage des Antragsgegners, eine Überprüfung von Munition sei unsinnig, sei nicht nachvollziehbar. Auch Munition könne beschädigt sein. Schmutzanhaftungen oder eine Beschädigung von Kugel oder Hülse könnten zu lebensgefährlichen Laufsprengungen führen. Damit zur Jagdausübung keine unpassende Munition mitgenommen werde, werde im Zusammenhang mit der Reinigung der Waffe auch die Munition überprüft und so vorbereitet, dass die richtige Munition zur Jagdausübung mitgenommen werde. Es sei völlig unüblich, dass die komplette Munitionspackung (20 Patronen) mitgenommen werde, da ein Bedarf an derartig viel Munition zur Jagdausübung in der Regel nicht bestehe.

Die „Eigenbauhalterung“ an der Waffe sei eine nicht unübliche Vorrichtung bei der Jagdausübung. Beim erforderlichen raschen Nachschießen sei auch ein rascher Zugriff auf die Munition erforderlich. Selbstverständlich werde die Waffe nach der Reinigung getrennt von der Munition aufbewahrt. Bei der „Eigenbauhalterung“ handle es sich um eine Filztasche mit Schlaufen für die Munition, die um den Lauf gewickelt werde. Solche Halterungen würden in jedem Jagdzubehörkatalog angeboten. Der Antragsteller sei bereits zweimal bei der Fahrt zur Jagdausübung beanstandungslos kontrolliert worden.

Eine Schutzbehauptung liege nicht vor. Dieser Stromausfall sei durch den Brand ausgelöst worden. Nachdem der Stromkasten kontrolliert worden sei, sei als einzige weitere Stromquelle die Heizung in Betracht gekommen, so dass der Antragsteller habe überprüfen wollen, ob die Heizung Ursache für den Stromausfall gewesen sei. Der Heizraum befinde sich im Erdgeschoss. Zum Zeitpunkt des Stromausfalls sei der Brand bereits ausgebrochen gewesen und ein Betreten des Raums, in dem sich der Waffenschrank befand, nicht mehr möglich gewesen. Lichtbilder zur Brandschädigung des Raumes würden vorgelegt. Die Feuerwehr bzw. Polizei hätten dem Antragsteller strikt untersagt, das Wohngebäude zu betreten. Deshalb habe er keinerlei Möglichkeiten mehr besessen, die Waffe sicher aufzubewahren. Der Antragsteller habe daher in einer Extremsituation für sehr kurze Zeit die Waffe unbeaufsichtigt gelassen, in der es nahezu ausgeschlossen gewesen sei, dass sich Dritte Zutritt zur Waffe verschafft hätten. Die unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition begründe dann nicht die Unzuverlässigkeit, wenn es sich um einen Verstoß im Bereich einer Bagatelle handle. Dem Antragsteller sei es jederzeit möglich gewesen, innerhalb geringer Entfernungen bzw. weniger Sekunden wieder zur Waffe zu gelangen.

Das Gericht habe sich in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller zu verschaffen. Da dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geschehen könne, seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Ein Augenblicksversagen in einer Extremsituation rechtfertige es, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, den Behördenakt sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Memmingen Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind zulässig, insbesondere statthaft, bleiben in der Sache jedoch Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gesetzlich vorgeschrieben ist, dass ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (hier: § 45 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids vom 18.6.2015; Art. 21a BayVwZVG in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5 des Bescheids), bzw. kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet wurde (hier in Bezug auf Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids vom 18.6.2015).

1.Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids vom 18. Juni 2015 entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat ausführlich begründet, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides die Interessen des Antragstellers, die Erlaubnisurkunden sowie die in dem Bescheid bezeichneten Waffen bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides zu besitzen, überwiege. Die Frage, ob diese Gründe - sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind, wofür hier nichts ersichtlich ist - wirklich vorliegen und so schwer wiegen, dass sie die Aufhebung des Suspensiveffekts rechtfertigten, tritt bei der Prüfung, ob der Begründungspflicht formell Genüge getan worden ist, in den Hintergrund. Sie spielt vielmehr bei der auf einer Interessenabwägung beruhenden Entscheidung eine Rolle, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auf Antrag des Adressaten des Verwaltungsakts wiederherzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 - juris Rn. 21).

2.Diese eigenständige Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht fällt im vorliegenden Fall zulasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass sich der in der Hauptsache angefochtene Bescheid vom 18. Juni 2015 als rechtmäßig erweisen wird; er verletzt daher voraussichtlich den Antragsteller auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klagen anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich.

Verfahren Au 4 S 15.1016 /Au 4 K 15.988 (waffenrechtliche Entscheidungen)

Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Juni 2015 (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers) dürfte sich als rechtmäßig erweisen.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine nach dem Waffengesetz erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. In diesem Fall ist der Widerruf zwingend; er steht weder im Ermessen der Behörde, noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Zu versagen ist eine waffenrechtliche Erlaubnis unter anderem dann, wenn die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Dass in Bezug auf den Antragsteller nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG), dürfte nach derzeitigem Erkenntnisstand zutreffen.

Maß und Umfang der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergeben sich allgemein aus § 36 Abs. 1 WaffG (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 9). Insbesondere sind Waffen nur dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 21 CS 15.1156 - juris Rn. 10). Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das die in dieser Norm näher bestimmten Anforderungen erfüllt.

Der Antragsteller ist den zentralen tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners nicht entgegengetreten, dass in einem Zimmer des von ihm bewohnten Anwesens am 12. Februar 2015 eine Langwaffe stand, bei der die zugehörige Munition in einer Eigenbauhalterung am Schaft angebracht und so jederzeit verfügbar gewesen ist. Auch wurde auf dem Schreibtisch in dem Zimmer lose herumliegende großkalibrige Munition festgestellt. Dass dies den Aufbewahrungsvorgaben des § 36 WaffG nicht entspricht, liegt auf der Hand.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass dies jedenfalls im Ergebnis unschädlich sei, da sich niemand anderes in seinem Haus aufgehalten habe und Personen, die das Haus hätten betreten wollen, ihm hätten begegnen müssen. Dass er die Waffe und die Munition unbeaufsichtigt gelassen habe, stelle wegen des Brandes in seinem Haus ein entschuldbares Verhalten dar; jedenfalls wiege dieses nicht so schwer, dass darauf die Prognose gestützt werden könne, er werde zukünftig Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren.

Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.

Zunächst erscheinen die Erklärungen des Antragstellers, wie es in Zusammenhang mit dem Brand zu dem Unbeaufsichtigtlassen von Waffen und Munition gekommen ist, schon aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft. Ob es sich um bloße Schutzbehauptungen handelt, wie der Antragsgegner meint, kann dabei zwar offen bleiben. Jedenfalls weist das Vorbringen des Antragstellers Widersprüche und Inkonsistenzen auf, so dass es nicht erklärbar macht, weshalb der Antragsteller Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat.

Bereits die Einlassung des Antragstellers, er habe den Stromausfall dadurch bemerkt, dass der Bildschirm des sich auf dem Schreibtisch befindlichen PC ausgegangen sei, wirft Fragen auf. Der Antragsteller macht geltend, seine Waffe gereinigt und die Munition überprüft zu haben. Dass er zeitgleich am PC gearbeitet oder diesen sonst betrieben hatte, hat er nicht vorgetragen; dies erschiene auch ungewöhnlich. Selbst wenn der Bildschirm des PC aufgrund vorangegangener Nutzung noch in Betrieb gewesen sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass es sich ausweislich des vom Polizeibeamten gefertigten Fotos um einen modernen Flachbildschirm handelt. Diese verfügen üblicherweise über einen Stromspar-Modus, bei dem das Gerät nach nicht allzu langer Zeit auf Standby schaltet. Ohne nähere Erklärungen erscheint daher nicht schlüssig, wie der Antragsteller den Stromausfall gerade deshalb bemerkt haben will, weil der PC-Bildschirm ausgegangen war.

Unschlüssig erscheint ferner die Darstellung des Antragstellers, zum Zeitpunkt des Stromausfalls sei der Brand bereits ausgebrochen gewesen und ein Betreten des Raums, in dem sich der Waffenbeschrank befand, sei nicht mehr möglich gewesen. Das Zimmer, in dem der Antragsteller nach seinen Angaben die Waffe gereinigt und die Munition überprüft hat, grenzt nach seiner Darstellung unmittelbar an den Raum an, in dem sich der Waffenschrank befindet. Wenn sich in diesem unmittelbar angrenzenden Raum bereits Hitze und Rauch entwickelt hatten, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Ursache für den Stromausfall zunächst durch Überprüfung des Stromkastens feststellen wollte, der sich in einem anderen Raum befand. Noch weniger erschiene erklärlich, weshalb sich der Antragsteller anschließend in das Erdgeschoss zum Heizungsraum begeben haben und erst dort den Brand festgestellt haben will, wenn es im Zeitpunkt des Stromausfalls bereits deutlich sichtbare Anzeichen für einer Brandbeeinträchtigung des Raums mit dem Waffenschrank gegeben haben sollte, der sich unmittelbar neben dem Raum befindet, in dem er sich aufhielt. Wenn der Antragsteller im Nebenraum Anzeichen für einen Brand festgestellt hätte, hätte er daraus entsprechend seiner Argumentation folgern können, dass die darunter liegende Heizung die Ursache für einen Stromausfall war; einer Überprüfung des Stromkastens hätte es nicht bedurft.

Noch weniger erklärlich erscheint, dass der Antragsteller zuletzt geltend gemacht hat, er sei in dem Raum zurückgekehrt, in dem sich die Waffe befunden habe, nachdem er festgestellt habe, dass der Heizraum in Flammen stand. Der Antragsteller will sich demnach vom Erdgeschoss (Heizraum) in das erste Obergeschoss begeben haben, obwohl er einen Brand festgestellt hatte, der nach seinen Angaben bereits im Zeitpunkt des Stromausfalls, d. h. vor definitiver Feststellung des Brandes im Erdgeschoss, den sich ebenfalls im ersten Obergeschoss befindlichen Raum derart in Mitleidenschaft gezogen haben soll, dass er ihn nicht mehr habe betreten können.

Inkonsistent ist der Vortrag des Antragstellers auch hinsichtlich der Munition, die er überprüft haben will. Ausweislich der unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Polizeibeamten lag großkalibrige Munition auf dem Schreibtisch lose herum. Dies spricht dagegen, dass der Antragsteller diese Munition, wie er geltend macht, gezielt im Hinblick auf den vorgesehenen Abendansitz überprüft hat. Schließlich ist das Vorbringen des Antragstellers auch im Hinblick darauf nicht erklärlich, dass sich Munition auch in der Eigenbauhalterung am Schaft der Waffe befunden hat. Dies widerspricht seiner Einlassung, die Waffe werde nach der Reinigung getrennt von der Munition aufbewahrt.

Selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers über den Ablauf des Geschehens im Wesentlichen zutreffen würde, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hätte wohl ohne weiteres, bevor er sich auf die Suche nach der Ursache des Stromausfalls machte, die Waffe und die Munition wieder ordnungsgemäß in dem Waffenschrank im angrenzenden Raum verbringen können. Dass dieser Raum, wie der Antragsteller geltend macht, bereits im Zeitpunkt des Stromausfalls nicht mehr betreten werden konnte, erscheint, wie ausgeführt, nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller will die Ursache für den Stromausfall und den Brand erst dann bemerkt haben, nachdem er den Stromkasten überprüft und sich ins Erdgeschoss zum Heizraum begeben hatte. Weshalb der Antragsteller die Waffe in die Ecke des Zimmers stellte, in dem er sich befand, anstatt sie in den Waffenschrank im unmittelbar angrenzenden Raum zu verbringen, erscheint nicht nachvollziehbar. Ein Stromausfall ist, wie der Antragsgegner zu Recht einwendet, nicht derart ungewöhnlich und löst nicht das Bedürfnis nach einem derart schnellen Handeln aus, dass es nicht möglich ist, Waffen und Munition vor der Suche nach der Ursache wieder ordnungsgemäß aufzubewahren.

Zu berücksichtigen ist auch, dass ein sorgfältiger Waffenbesitzer eine Waffe erst dann dem Waffenschrank entnimmt, wenn er unmittelbar zum Schießen aufbrechen will (BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 21 CS 15.1156 - juris Rn. 11). Wer, wie offensichtlich der Antragsteller, bereits deutlich vor dem Aufbruch zur Jagd die Waffe entnimmt, muss dafür Sorge tragen, dass bei unvorhergesehenen Ereignissen zunächst die Waffe wieder ordnungsgemäß verwahrt wird. Dass der Antragsteller ursprünglich beabsichtigt hatte, dies zu tun, reicht nicht aus.

Der festgestellte Verstoß gegen § 36 WaffG - Unbeaufsichtigtlassen einer Waffe mit zugehöriger Munition - dürfte auch im vorliegenden Fall die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG erforderliche Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Anders als der Antragsteller meint, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß. Die Aufbewahrungsvorschrift, die der Antragsteller unbeachtet ließ, dient der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 21 CS 15.1156 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 15.1512 - juris Rn. 12). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - a. a. O.). Mithin rechtfertigt bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1 WaffG die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (VG Augsburg, U.v. 12.11.2014 - Au 4 K 14.1394 - juris Rn. 35 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).

Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 15.1412 - juris Rn. 12).

Insoweit kommt es nicht darauf an, dass nur der Antragsteller zum fraglichen Zeitpunkt in dem Haus gewesen ist, sich andere Personen nur gewaltsam hätten Zugang zu dem Haus verschaffen können und der Antragsteller diese Personen hätte bemerken müssen. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), 36 Abs. 1 WaffG setzen nicht voraus, dass Dritte tatsächlich die Möglichkeit hatten, Waffen und Munition unbefugt an sich zu nehmen. Vielmehr wäre in diesem Fall wohl auch der Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG erfüllt. Ein Überlassen im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 3 zum WaffG nämlich bereits dann vor, wenn die tatsächliche Gewalt über Waffe oder Munition einem anderen eingeräumt wird. Insoweit kommt es nur auf die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit an. Nicht notwendig ist, dass dem anderen auch ein Recht zur Benutzung zustehen soll, ohne dass der eigene Besitz aufgegeben wird (BayVGH, B.v. 18.12.2001 - 21 ZS 01.1719 - BayVBl 2002, 767 - juris Rn. 20).

Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5). Daher muss von einem Waffenbesitzer erwartet werden, dass er sich gerade auch in unvorhergesehenen Situationen strikt an die Vorgaben des Waffengesetzes hält und besonnen reagiert. Auch und gerade in einer unerwarteten Situation muss er zunächst für die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition sorgen, bevor er sich anderen Aktivitäten zuwendet, zu denen er den Raum, in dem er sich mit der Waffe und Munition befunden hat, verlassen muss.

Ob anderes dann gelten kann, wenn wegen akuter Gefahr für Leib oder Leben des Waffenbesitzers oder anderer Personen ein Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften weniger schwer wiegt bzw. der Verstoß als gerechtfertigt bzw. entschuldbar erscheint, so dass in diesem Fall möglicherweise eine Unzuverlässigkeitsprognose nicht sachgerecht ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall lag jedenfalls eine derartige Gefahr in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die Aufbewahrungsvorschriften missachtete, nicht vor. Wie mehrfach ausgeführt, hat der Antragsteller Waffe und Munition zu einem Zeitpunkt unbeaufsichtigt gelassen, in dem er selbst von dem Brand noch keine Kenntnis hatte.

Grund für das Verlassen des Zimmers war zunächst der vom Antragsteller behauptete Stromausfall. Wer bereits bei einem vergleichsweise harmlosen und an sich ungefährlichen Ereignis wie einem Stromausfall eine Waffe und die zugehörige Munition unbeaufsichtigt lässt, kann nicht damit rechnen, dass für ihn eine günstige Zuverlässigkeitsprognose erstellt wird. Spätestens, nachdem der Antragsteller festgestellt hatte, dass die Ursache für den Stromausfall nicht beim Stromkasten zu suchen war, und er sich weiter ins Erdgeschoss begab, hätte er Waffe und Munition wieder ordnungsgemäß verwahren müssen. Wie mehrfach ausgeführt, geht die Kammer nicht davon aus, dass in diesem Zeitpunkt ein Betreten des Raums, in dem sich der Waffenschrank befand, nicht mehr möglich war.

Eine einmalige Momentaufnahme oder Nachlässigkeit minderen Gewichts, die nur bei einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte, liegt hier angesichts der gesamten Umstände nicht vor. Zudem sind weitere tatsächliche Feststellungen, namentlich das lose Herumliegen von Munition auf dem Schreibtisch sowie der Umstand, dass sich direkt an der Waffe Munition befunden hat, vom Antragsteller nicht in nachvollziehbarer Weise erläutert worden.

Zugunsten des Antragstellers ergibt sich auch nichts daraus, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO zunächst vorläufig und mittlerweile endgültig eingestellt worden ist. Das Strafverfahren dient der Sanktionierung von begangenem Unrecht. Demgegenüber haben die hier in Rede stehenden Vorschriften des Waffengesetzes präventiven ordnungsrechtlichen Charakter. Die für strafgerichtliche Entscheidungen insbesondere maßgebliche Frage der Schuld des Antragstellers ist für die Prognoseentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG kein zentraler Gesichtspunkt. Der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit ist keine strafrechtliche Sanktion, sondern hat den Zweck, künftige Gefahren und erst recht Straftaten zu verhindern.

Nach allem dürften die Voraussetzungen für einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit des Antragstellers vorgelegen haben.

Die auf § 46 WaffG, Art. 39, 31 und 36 VwZVG gestützten Nebenentscheidungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juni 2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat dazu auch nichts vorgetragen.

Verfahren Au 4 S 15.1017 /Au 4 K 15.989 (Jagdschein)

Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 18. Juni 2015 ausgesprochene Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins des Antragstellers beruht auf § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bzw. Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Hinsichtlich der nunmehr fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch die Pflicht zur Rückgabe des Jagdscheins (Ziffer 3 des Bescheids) ist von § 18 Satz 1 BJagdG gedeckt. Die Zwangsgeldandrohung beruht ebenfalls zutreffend auf Art. 29, 31 und 36 BayVwZVG.

3.Gründe, trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Hauptsacheklagen die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids auszusetzen, bestehen nicht.

Selbst wenn im Hauptsacheverfahren dem genauen Ablauf des Geschehens am 12. Februar 2015 nochmals nachzugehen sein sollte, ergeben sich, wie ausgeführt, aus den Akten ausreichende Belege, die die Unzuverlässigkeitsprognose des Antragsgegners stützen. Die verbleibenden Unsicherheiten rechtfertigen es nicht, ein Überwiegen der Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer jederzeit sicheren Verwahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Der Antragsteller hat insbesondere nicht vorgetragen, auf den Waffenbesitz und die Ausübung der Jagd beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange angewiesen zu sein.

Nach allem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nr. 50.2, Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Reduzierung auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts vorzunehmen war (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Nov. 2014 - Au 4 K 14.1394

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 21 ZB 14.1512

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2015 - 21 CS 15.1156

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,- EUR festgesetzt. Gründ

Referenzen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 7. Mai 2013 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (vier Waffenbesitzkarten mit insgesamt sechzehn eingetragenen Lang- und zwei eingetragenen Kurzwaffen) und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Vorausgegangen war eine unangemeldete Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Kläger am 24. Januar 2013. Dabei wurde im Keller seines Hauses ein Gewehr (Drilling) in einem unverschlossenen Gewehrfutteral vor den Waffenschränken gefunden. Am Schaft des Drillings waren sechs Patronen befestigt. In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A befanden sich eine Pistole und ein Revolver des Klägers nebst zwei mit Patronen gefüllten Magazinen. Im unverschlossenen in der Grundstückseinfahrt stehenden Kraftfahrzeug des Klägers befand sich eine größere Anzahl Schrotpatronen in einer Plastikbox, die im Fußraum des Fonds abgestellt war, sowie in einer Munitionsschachtel, die im Ablagefach der Beifahrertür untergebracht war. Weitere Waffen und Munition wurden ordnungsgemäß in den Waffenschränken aufbewahrt oder befanden sich nicht im Haus, sondern bei Dritten.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 30. April 2014, zugestellt am 10. Juni 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 8. Juli 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger eine strafrechtliche Verfehlung begangen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Kraftfahrzeug stelle einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Es verkenne dabei, dass die Patronen zum Transport vorbereitet und im Pkw abgelegt worden seien. Zudem hätte sich die Munition in der Beifahrertüre bis zum Fotografieren durch eine der Bediensteten des Landratsamts originalverpackt in der Pappschachtel befunden. Eine der Bediensteten habe die Munitionsschachtel leicht nach oben gezogen und so für das Foto sichtbar gemacht. Die Urteilsgründe enthielten weitergehend längere Ausführungen zu der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings des Klägers. Dabei suggeriere das Verwaltungsgericht, ohne das durch eine ordnungsgemäße Subsumtion zu erarbeiten, dass der Kläger auch insoweit Gesetze verletzt habe.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wertung nicht von einem Verstoß gegen Strafvorschriften ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass der von den Mitarbeitern des Landratsamts bei der Kontrolle am 24. Januar 2013 vorgefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Dabei ist es zu Recht der Sache nach davon ausgegangen, dass allein das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Fahrzeug die Feststellung trägt, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig.

1.1.1 Allein die pflichtwidrige Aufbewahrung der Munition rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.

a) Dem hat der Kläger selbst dann nicht entsprochen, wenn ihm, worauf er sich beruft, die für eine vorübergehende Aufbewahrung geltende Erleichterung zugutekäme. Die von ihm in seinem Fahrzeug abgelegte Munition war dem ungehinderten Zugriff Dritter ausgesetzt. Der Kläger hat das Fahrzeug unverschlossen im (freizugänglichen) Hof des von ihm bewohnten Hauses abgestellt und unbeaufsichtigt gelassen. Er war seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 zu Folge beim Eintreffen der Polizeibeamten und Bediensteten des Landratsamts im Wohnzimmer mit der Reinigung der später beschlagnahmten Kurzwaffen beschäftigt. Angesichts dieser Umstände ist es ohne Bedeutung, ob die auf dem Boden des Fonds abgestellte Plastikbox, die mehr als zehn Schrotpatronen enthielt, wegen spiegelnder Scheiben „praktisch“ nicht sichtbar war, und ob die im Ablagefach der Beifahrertüre abgelegte Patronenschachtel von einer Bediensteten des Landratsamts leicht nach oben gezogen und geöffnet worden war. Die Munition war jedenfalls so untergebracht, dass sie bei einem jederzeit möglichen Öffnen der Fahrzeugtüre aufgrund ihrer speziellen Verpackung bzw. wegen des durchsichtigen Deckels der Plastikbox ohne Weiteres erkennbar war.

Entspricht die Aufbewahrung schon nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Regelung überhaupt vorliegen. Zweifel daran bestehen deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Aufbewahrung der Munition gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bis unmittelbar zum Beginn des Transports unmöglich war (vgl. dazu HessVGH, B. v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris).

b) Die Prognose, dass der Kläger Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

1.1.2 Rechtfertigt allein der Verstoß gegen die Verpflichtung, Munition sorgsam aufzubewahren, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auf die bezüglich der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings erhobene Rüge nicht entscheidungserheblich an, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Unrecht einen Gesetzesverstoß „suggeriert“.

Im Übrigen ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers unabhängig von der nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Munition auch daraus, dass er seinen Drilling an dessen Schaft mehrere Patronen angebracht waren, in einem unverschlossenen Futteral vor den Waffenschränken im Keller abgestellt hat. Selbst wenn der Kläger - wie behauptet - im Zeitpunkt des Kontrollbesuches damit beschäftigt war, Waffen für den Transport zum Waffenhändler vorzubereiten, hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zudem hat er entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt.

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Das kommt schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Der Ast. hat den Drilling in der beschriebenen Weise sorglos verwahrt, obgleich er nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 nicht wusste, wem er den Zutritt in das Haus ermöglichte, denn danach öffnete er die Hauseingangstüre, ohne dass er „jemanden stehen sah und erkennen konnte“. Das lässt auf ein fehlendes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition schließen.

Dieser Verstoß rechtfertigt für sich genommen ebenfalls die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen und Munition nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verwahren wird. Auf das zu 1.1.1 b) Dargelegte wird verwiesen.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers nicht gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Unterlassen eines Beweisantrags ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris).

Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Pkw (zu Recht) genügen lassen und darauf verwiesen, dass insoweit bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG bestimmten Aufbewahrungsvorschriften genügt. In diesem Zusammenhang hat es das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, er habe die Munition zusammen mit den Waffen zum Büchsenmacher bringen wollen (vgl. UA S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 17.750,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro für die erste zuzüglich jeweils 750,00 Euro für 17 weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts anzuordnen bzw. wiederherzustellen, mit dem ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen wurden.

Vorausgegangen war eine kurzfristig angekündigte Waffenkontrolle durch Mitarbeiter des Landratsamts am 19. November 2014. Dabei wurden in einem Kellerraum des Anwesens der Antragstellerin und ihres Ehemanns mindestens sieben Langwaffen an den Wänden hängend und weitere (mindestens) zwei in der Waffenbesitzkarte eingetragene Langwaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglasfenster vorgefunden; eine weitere Langwaffe lehnte ungeladen mit einem Lodenmantel bedeckt an der Wand.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin in Form von zwei Waffenbesitzkarten für 13 Schusswaffen und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an. Hinsichtlich der verfügten Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition sowie der Vorlage der Originalausfertigungen der Waffenbesitzkarten sowie des europäischen Feuerwaffenpasses wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2015 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gerechtfertigt ist und dass damit die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt, zumal sie nicht vorgetragen hat, beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse besonders angewiesen zu sein.

Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist und das im Wesentlichen die Ausführungen im Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht wiederholt und vertieft, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Mai 2015 und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Übrigen ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe sich trotz einer nicht dem derzeitigen Rechtsstand entsprechenden Aufbewahrung der Schusswaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglas nicht unvorsichtig oder gar verantwortungslos verhalten, greift nicht durch. Es lässt außer Acht, dass Waffen nur dann im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sorgfältig verwahrt sind, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). Das war hier nicht der Fall, weil der von der Antragstellerin und deren Ehemann verwendete Waffenschrank unstreitig nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG entsprach. Es handelt sich insoweit, anders als die Antragstellerin meint, auch um einen schwerwiegenden Verstoß. Die Aufbewahrungsvorschrift, die die Antragstellerin unbeachtet ließ, dient der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Das Verhalten der Antragstellerin wiegt dabei besonders schwer, weil das Landratsamt den Ehemann der Antragstellerin bereits am 8. August 2008 telefonisch und erneut mit Schreiben vom 4. März 2010 davon informiert hat, dass der verwendete Waffenschrank nicht mehr zulässig ist und für die Langwaffen ein Waffenschrank der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 notwendig ist. Der langjährige Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil nach dem Vorbringen der Antragstellerin ihr Haus und insbesondere auch der Keller mit den Waffenschränken durch eine Alarmanlage gesichert sind und die Kellerfenster vergittert sind. Diese Maßnahmen führen nicht dazu, dass der Kellerraum ein vergleichbar gesicherter Raum im Sinn des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG ist und damit als einem nach der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG erforderlichen Behältnis gleichwertig anzusehen ist. Diese Ausnahme trägt den Fällen Rechnung, in denen Schusswaffen, z. B. in Museen oder Sammlungen, trotz sicherer Aufbewahrung der Sichtbarkeit nicht entzogen werden sollen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, die hinter einem Lodenmantel aufgefundene Langwaffe habe der Jagdvorbereitung gedient, vermag dies einen Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten nicht zu entkräften. Dabei ist zunächst zu beachten, dass für die Aufbewahrung von Jagdwaffen und - munition durch Jäger grundsätzlich keine Besonderheiten gelten (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rn. 1425). Die von der Antragstellerin zitierte Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV regelt nur die Sicherheitspflichten bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd, und vermag daher keine Einschränkung der allgemeinen Pflichten bei der Aufbewahrung von Waffen innerhalb der Wohnung zu bewirken. Ein sorgfältiger Waffenbesitzer entnimmt aber eine Waffe erst dann dem Waffenschrank, wenn er unmittelbar zum Schießen aufbrechen will (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juni 2015, § 5 WaffG Rn. 63). Dies ist aber nach den Feststellungen des Landratsamts und auch den eigenen Angaben des Ehemann der Antragstellerin nicht der Fall gewesen.

Die festgestellten Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten von Schusswaffen rechtfertigen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer - wie hier die Antragstellerin - in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris). Von einer einmaligen Momentaufnahme oder Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte, kann hier angesichts der gesamten Umstände keine Rede sein.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin konnte mit Blick auf die für das Eilverfahren ausreichenden kriminalpolizeilichen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sieben der an Wänden im Kellerraum des Anwesens aufgehängten Langwaffen keine sog. Dekorationswaffen sind. Auch insoweit liegt eine nicht sorgfältige Aufbewahrung dieser Waffen vor. Das muss aber nicht vertieft werden, da schon die übrigen Verstöße wie dargelegt eindeutig und gravierend die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung verletzen und die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.

Die auf § 46 WaffG, Art. 29, 31 und 36 VwZVG gestützten Nebenentscheidungen im Bescheid des Landratsamts vom 17. Dezember 2014 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat dazu auch nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts anzuordnen bzw. wiederherzustellen, mit dem ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen wurden.

Vorausgegangen war eine kurzfristig angekündigte Waffenkontrolle durch Mitarbeiter des Landratsamts am 19. November 2014. Dabei wurden in einem Kellerraum des Anwesens der Antragstellerin und ihres Ehemanns mindestens sieben Langwaffen an den Wänden hängend und weitere (mindestens) zwei in der Waffenbesitzkarte eingetragene Langwaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglasfenster vorgefunden; eine weitere Langwaffe lehnte ungeladen mit einem Lodenmantel bedeckt an der Wand.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin in Form von zwei Waffenbesitzkarten für 13 Schusswaffen und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an. Hinsichtlich der verfügten Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition sowie der Vorlage der Originalausfertigungen der Waffenbesitzkarten sowie des europäischen Feuerwaffenpasses wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2015 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gerechtfertigt ist und dass damit die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt, zumal sie nicht vorgetragen hat, beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse besonders angewiesen zu sein.

Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist und das im Wesentlichen die Ausführungen im Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht wiederholt und vertieft, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Mai 2015 und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Übrigen ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe sich trotz einer nicht dem derzeitigen Rechtsstand entsprechenden Aufbewahrung der Schusswaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglas nicht unvorsichtig oder gar verantwortungslos verhalten, greift nicht durch. Es lässt außer Acht, dass Waffen nur dann im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sorgfältig verwahrt sind, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). Das war hier nicht der Fall, weil der von der Antragstellerin und deren Ehemann verwendete Waffenschrank unstreitig nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG entsprach. Es handelt sich insoweit, anders als die Antragstellerin meint, auch um einen schwerwiegenden Verstoß. Die Aufbewahrungsvorschrift, die die Antragstellerin unbeachtet ließ, dient der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Das Verhalten der Antragstellerin wiegt dabei besonders schwer, weil das Landratsamt den Ehemann der Antragstellerin bereits am 8. August 2008 telefonisch und erneut mit Schreiben vom 4. März 2010 davon informiert hat, dass der verwendete Waffenschrank nicht mehr zulässig ist und für die Langwaffen ein Waffenschrank der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 notwendig ist. Der langjährige Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil nach dem Vorbringen der Antragstellerin ihr Haus und insbesondere auch der Keller mit den Waffenschränken durch eine Alarmanlage gesichert sind und die Kellerfenster vergittert sind. Diese Maßnahmen führen nicht dazu, dass der Kellerraum ein vergleichbar gesicherter Raum im Sinn des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG ist und damit als einem nach der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG erforderlichen Behältnis gleichwertig anzusehen ist. Diese Ausnahme trägt den Fällen Rechnung, in denen Schusswaffen, z. B. in Museen oder Sammlungen, trotz sicherer Aufbewahrung der Sichtbarkeit nicht entzogen werden sollen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, die hinter einem Lodenmantel aufgefundene Langwaffe habe der Jagdvorbereitung gedient, vermag dies einen Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten nicht zu entkräften. Dabei ist zunächst zu beachten, dass für die Aufbewahrung von Jagdwaffen und - munition durch Jäger grundsätzlich keine Besonderheiten gelten (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rn. 1425). Die von der Antragstellerin zitierte Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV regelt nur die Sicherheitspflichten bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd, und vermag daher keine Einschränkung der allgemeinen Pflichten bei der Aufbewahrung von Waffen innerhalb der Wohnung zu bewirken. Ein sorgfältiger Waffenbesitzer entnimmt aber eine Waffe erst dann dem Waffenschrank, wenn er unmittelbar zum Schießen aufbrechen will (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juni 2015, § 5 WaffG Rn. 63). Dies ist aber nach den Feststellungen des Landratsamts und auch den eigenen Angaben des Ehemann der Antragstellerin nicht der Fall gewesen.

Die festgestellten Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten von Schusswaffen rechtfertigen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer - wie hier die Antragstellerin - in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris). Von einer einmaligen Momentaufnahme oder Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte, kann hier angesichts der gesamten Umstände keine Rede sein.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin konnte mit Blick auf die für das Eilverfahren ausreichenden kriminalpolizeilichen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sieben der an Wänden im Kellerraum des Anwesens aufgehängten Langwaffen keine sog. Dekorationswaffen sind. Auch insoweit liegt eine nicht sorgfältige Aufbewahrung dieser Waffen vor. Das muss aber nicht vertieft werden, da schon die übrigen Verstöße wie dargelegt eindeutig und gravierend die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung verletzen und die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.

Die auf § 46 WaffG, Art. 29, 31 und 36 VwZVG gestützten Nebenentscheidungen im Bescheid des Landratsamts vom 17. Dezember 2014 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat dazu auch nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts anzuordnen bzw. wiederherzustellen, mit dem ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen wurden.

Vorausgegangen war eine kurzfristig angekündigte Waffenkontrolle durch Mitarbeiter des Landratsamts am 19. November 2014. Dabei wurden in einem Kellerraum des Anwesens der Antragstellerin und ihres Ehemanns mindestens sieben Langwaffen an den Wänden hängend und weitere (mindestens) zwei in der Waffenbesitzkarte eingetragene Langwaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglasfenster vorgefunden; eine weitere Langwaffe lehnte ungeladen mit einem Lodenmantel bedeckt an der Wand.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin in Form von zwei Waffenbesitzkarten für 13 Schusswaffen und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an. Hinsichtlich der verfügten Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition sowie der Vorlage der Originalausfertigungen der Waffenbesitzkarten sowie des europäischen Feuerwaffenpasses wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2015 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gerechtfertigt ist und dass damit die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt, zumal sie nicht vorgetragen hat, beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse besonders angewiesen zu sein.

Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist und das im Wesentlichen die Ausführungen im Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht wiederholt und vertieft, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Mai 2015 und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Übrigen ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe sich trotz einer nicht dem derzeitigen Rechtsstand entsprechenden Aufbewahrung der Schusswaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglas nicht unvorsichtig oder gar verantwortungslos verhalten, greift nicht durch. Es lässt außer Acht, dass Waffen nur dann im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sorgfältig verwahrt sind, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). Das war hier nicht der Fall, weil der von der Antragstellerin und deren Ehemann verwendete Waffenschrank unstreitig nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG entsprach. Es handelt sich insoweit, anders als die Antragstellerin meint, auch um einen schwerwiegenden Verstoß. Die Aufbewahrungsvorschrift, die die Antragstellerin unbeachtet ließ, dient der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Das Verhalten der Antragstellerin wiegt dabei besonders schwer, weil das Landratsamt den Ehemann der Antragstellerin bereits am 8. August 2008 telefonisch und erneut mit Schreiben vom 4. März 2010 davon informiert hat, dass der verwendete Waffenschrank nicht mehr zulässig ist und für die Langwaffen ein Waffenschrank der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 notwendig ist. Der langjährige Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil nach dem Vorbringen der Antragstellerin ihr Haus und insbesondere auch der Keller mit den Waffenschränken durch eine Alarmanlage gesichert sind und die Kellerfenster vergittert sind. Diese Maßnahmen führen nicht dazu, dass der Kellerraum ein vergleichbar gesicherter Raum im Sinn des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG ist und damit als einem nach der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG erforderlichen Behältnis gleichwertig anzusehen ist. Diese Ausnahme trägt den Fällen Rechnung, in denen Schusswaffen, z. B. in Museen oder Sammlungen, trotz sicherer Aufbewahrung der Sichtbarkeit nicht entzogen werden sollen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, die hinter einem Lodenmantel aufgefundene Langwaffe habe der Jagdvorbereitung gedient, vermag dies einen Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten nicht zu entkräften. Dabei ist zunächst zu beachten, dass für die Aufbewahrung von Jagdwaffen und - munition durch Jäger grundsätzlich keine Besonderheiten gelten (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rn. 1425). Die von der Antragstellerin zitierte Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV regelt nur die Sicherheitspflichten bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd, und vermag daher keine Einschränkung der allgemeinen Pflichten bei der Aufbewahrung von Waffen innerhalb der Wohnung zu bewirken. Ein sorgfältiger Waffenbesitzer entnimmt aber eine Waffe erst dann dem Waffenschrank, wenn er unmittelbar zum Schießen aufbrechen will (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juni 2015, § 5 WaffG Rn. 63). Dies ist aber nach den Feststellungen des Landratsamts und auch den eigenen Angaben des Ehemann der Antragstellerin nicht der Fall gewesen.

Die festgestellten Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten von Schusswaffen rechtfertigen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer - wie hier die Antragstellerin - in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris). Von einer einmaligen Momentaufnahme oder Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte, kann hier angesichts der gesamten Umstände keine Rede sein.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin konnte mit Blick auf die für das Eilverfahren ausreichenden kriminalpolizeilichen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sieben der an Wänden im Kellerraum des Anwesens aufgehängten Langwaffen keine sog. Dekorationswaffen sind. Auch insoweit liegt eine nicht sorgfältige Aufbewahrung dieser Waffen vor. Das muss aber nicht vertieft werden, da schon die übrigen Verstöße wie dargelegt eindeutig und gravierend die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung verletzen und die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.

Die auf § 46 WaffG, Art. 29, 31 und 36 VwZVG gestützten Nebenentscheidungen im Bescheid des Landratsamts vom 17. Dezember 2014 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat dazu auch nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarten.

Der Kläger ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990), in die 82 Waffen eingetragen sind.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 30. Juli 2012 wurde der Kläger aufgrund persönlicher Eignungszweifel aufgefordert, ein fachpsychologisches Gutachten vorzulegen, um die bestehenden Eignungszweifel auszuräumen.

Durch das vorgelegte Gutachten des Bezirkskrankenhauses ... vom 29. Oktober 2012 sind die Zweifel gegen die persönliche Eignung nach Auffassung des Landratsamtes nur teilweise ausgeräumt worden. Aus dem Gutachten geht hervor, dass beim Kläger aufgrund seiner Vorgeschichte eine Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften und paranoiden Zügen nicht auszuschließen sei. Daraus könne auch entnommen werden, dass die remittierte depressive Episode jederzeit wieder in eine floride und schwere Depression münden könne, wobei die Zuverlässigkeit, Waffen zu besitzen, dann ausgeschlossen sei. Der Gutachter hat in dem Gutachten vom 29. Oktober 2012 die Empfehlung ausgesprochen, dass dem Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse samt den darin eingetragenen Waffen unter der Voraussetzung, unaufgefordert in regelmäßig dreimonatigen Abständen Arztberichte vorzulegen, belassen werden könnten. Das Landratsamt ... teilte daraufhin dem Kläger sowohl mit Schreiben vom 5. Februar 2013 als auch mit Schreiben vom 17. April 2013 die Vorlagetermine (5.4.2013, 5.7.2013, 5.10.2013, 5.1.2014 und 5.4.2014) mit.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 wies das Landratsamt ... gleichzeitig darauf hin, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen werden würden, falls die Arztberichte nicht rechtzeitig vorgelegt werden sollten.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass zum jüngsten Vorlagetermin am 5. Juli 2013 beim Landratsamt ... keine ärztliche Stellungnahme eingegangen sei. Das Landratsamt ... beabsichtige daher, dem Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.

Mit Schreiben des Verbandes für Waffentechnik und -geschichte e.V. wurde um eine Fristverlängerung bis 16. September 2013 gebeten.

Hierauf teilte das Landratsamt ... mit, dass die Frist zur Vorlage des ärztlichen Attests bis zum 16. September 2013 verlängert werde.

Mit Schreiben vom 5. August 2013 teilte das Bezirkskrankenhaus ... mit, dass sich der Kläger nach wie vor in der ambulanten Behandlung befinde. Die beiden letzten ambulanten Termine hätten am 3. Juli 2013 und 2. August 2013 stattgefunden. Der klinische Verlauf sei als stabil zu bezeichnen. Der Kläger habe zugesichert, seine Medikamente regelmäßig einzunehmen.

Bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2013 hatte das Landratsamt ... dem Kläger mitgeteilt, dass nach Vorlage des letzten Arztberichtes am 5. April 2014 erneut über die weitere Vorgehensweise entschieden werde.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 forderte das Landratsamt ... den Kläger auf, bis spätestens 11. August 2014 erneut ein fachpsychologisches Gutachten vorzulegen.

Daraufhin hatte der Kläger am 28. Juli 2014 auf seinen Wunsch hin ein Gespräch mit der Landrätin des Landkreises .... Dabei sei über das weitere Vorgehen hinsichtlich des Waffenbesitzes des Klägers gesprochen worden.

Unter Bezugnahme auf dieses Gespräch soll der Kläger im Büro einer Landtagsabgeordneten aus dem Landkreis ... angerufen und einen Gesprächstermin verlangt haben. In diesem Telefonat mit der Büroleiterin der Landtagsabgeordneten soll der Kläger u. a. erklärt haben, dass in dem Gespräch mit der Landrätin seine Grundrechte verletzt worden seien, das Landratsamt ihn „enteignen“ wolle und Einfluss auf ein Gutachten des BKH-... genommen habe, das über ihn erstellt worden sei. Er habe weiterhin erklärt, falls er keinen Gesprächstermin erhalte, müsse die Landtagsabgeordnete ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischauen werde.“.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 wies das Landratsamt ... den Kläger darauf hin, dass aufgrund des Gespräches mit der Büroleiterin der Landtagsabgeordneten Zweifel bezüglich seiner erforderlichen Zuverlässigkeit i. S. d. Waffenrechts bestünden, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, vor Erlass des Widerrufsbescheides bis 10. August 2014 sich zu der beabsichtigen Maßnahme zu äußern.

Daraufhin wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass der Kläger keinesfalls Äußerungen getätigt habe, die als Bedrohung verstanden werden sollten. Die Verknüpfung in dem vom Landratsamt zitierten Satz sei in dieser Art und Weise nicht gefallen und sei auch nicht so gemeint gewesen. Der Kläger weise darauf hin, dass aufgrund terminlicher Schwierigkeiten die gesetzte Frist zur Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens oder einer Stellungnahme nicht eingehalten werden könne. Er sei bemüht einen entsprechenden Facharzttermin zu erhalten, was ihm aber bisher nicht gelungen sei.

Das Landratsamt teilte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. August 2014 mit, dass eine Fristverlängerung nicht hingenommen werden könne.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 widerrief das Landratsamt ... die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4. Oktober 1976, Nr. ... vom 25. Februar 1988 und Nr. ... vom 2. März 1990 zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen mit Zustellung dieses Bescheides. In Ziffer 2 ist geregelt, dass mit Zustellung dieses Bescheides dem Kläger die in Ziffer 1 genannten Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und vorhandene Munition im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2014 wurde dem Landratsamt ... gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude des Klägers zum Zwecke der Sicherstellung der in den drei Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Zur Begründung wies das Landratsamt ... darauf hin, dass sich Ziffer 1 des Bescheidstenors auf § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz stütze. Die erforderliche Zuverlässigkeit würden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG Personen nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würden. Missbrauch sei dabei jede von der Rechtsordnung nicht gebilligte Verhaltensweise beim Gebrauch der von ihrem Wesen her schon gefährlichen Waffen und Munition. Eine missbräuchliche Verwendung sei insbesondere bei leicht erregbaren oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen, zu Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen zu befürchten. In Anbetracht des gefahrenvorbeugenden Charakters der Regelung und in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, sei für die Prognose eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend und ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden. Das Landratsamt ... habe beim Kläger eine Eignungsüberprüfung eingeleitet, d. h. er sei zur Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens aufgefordert worden, da bei ihm aus Sicht der Waffenbehörde persönliche Eignungszweifel in Bezug auf den Waffenbesitz bestünden. Diesbezüglich habe er sich an die Landrätin gewandt, um ihr seine Situation zu erklären. In diesem Gespräch sei über das weitere Vorgehen in dem genannten Verfahren gesprochen worden. Im Ergebnis des Gesprächs mit der Landrätin sei u. a. festgehalten worden, dass die Vorlage eines Gutachtens unumgänglich sei, dass die Waffenbehörde aber eine Verlängerung der Frist zur Vorgabe des Zeugnisses gewähren könne. Bezugnehmend auf dieses Gespräch habe der Kläger am 29. Juli 2014 im Büro der Landtagsabgeordneten des Landkreises ... angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. In diesem Telefonat mit der Büroleiterin habe der Kläger u. a. erklärt, dass das Landratsamt ... versuche, ihn zu enteignen und Einfluss auf ein Gutachten des Bezirkskrankenhauses ... genommen habe, das über ihn letztes Jahr erstellt worden sei. Er sei davon überzeugt, dass das damalige Gutachten nur aufgrund einer Einmischung des Landratsamtes so negativ für ihn ausgefallen sei. Letztendlich habe er die Büroleiterin nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass er dringend ein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten verlange, um über seine Probleme zu sprechen. Sollte er kein persönliches Gespräch erhalten, müsse die Landtagsabgeordnete ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue.“. Diese Aussage des Klägers könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder die Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden. Er sehe sich durch das Landratsamt ungerecht behandelt. Zudem habe er sich erheblich beleidigt gefühlt, als der Leiter der Abteilung III des Landratsamtes ... bei dem Gespräch am 28. Juli 2014 mit der Landrätin anwesend gewesen sei. Der Kläger habe behauptet, dass die Landrätin dabei nicht neutral gewesen sei und so sein Anliegen abgeblockt habe. Außerdem sei er der Meinung, dass der Abteilungsleiter die Landrätin negativ beeinflusst habe. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 der Büroleitung der Landtagsabgeordneten sei zu entnehmen, dass sich der Kläger aufgrund der Gesamtsituation vom Landratsamt ... erheblich in seinen Grundrechten verletzt fühle. Außerdem sei er, nach Aussage der Büroleitung der Landtagsabgeordneten, während des Telefonats sehr aufgebracht gewesen. Der Verweis, dass die Landtagsabgeordnete den Kläger bald im Gefängnis besuchen könne, weil er vorher im Landratsamt vorbeischaue, sei als Verweis darauf zu sehen, dass der Kläger glaubt, in einer solchen Situation bleibe nur die Gewaltanwendung. Aus dem genannten Vorfall ergebe sich, dass sich der Kläger in einer Situation sehe, in der er gegen die Mitarbeiter des Landratsamtes und die Landrätin, die nach seiner Auffassung für seine Situation verantwortlichen seien, Drohungen ausstoße. Es bestehe daher nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass er die Drohungen mit den in seinem Besitz befindlichen Waffen in die Tat umsetze. Eine missbräuchliche Verwendung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG sei somit zu bejahen. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG sei damit erfüllt, da durch den geschilderten Sachverhalt Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die Schusswaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Die erforderliche Zuverlässigkeit sei somit nicht mehr gegeben. Es sei hierbei unerheblich, ob der Kläger das geforderte fachpsychologische Gutachten beibringe, das seine Eignungszweifel ausräume, da es nicht Gegenstand dieser Entscheidung sei. Nach Erteilung der Waffenbesitzkarten seien somit nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dem Kläger sei daher die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen.

Am 21. August 2014 wurde das Anwesen des Klägers durchsucht. Aus einer E-Mail der Polizeiinspektion ... vom 30. September 2014 ergibt sich, dass aufgrund des Verdachts von diversen Straftaten und aufgrund von Gefahr in Verzug eine komplette Durchsuchung der Wohnung i. S. d. StPO erfolgt sei. Dabei sei eine Kurzwaffe (Pistole 9 mm) samt Munition offen im Nachttischschränkchen gefunden worden. Außerdem seien drei Flaschen á 1 Kg Treibladungspulver (gesamt 3 Kg) unter dem Schreibtisch gefunden worden. Die 82 Waffen seien im ganzen Haus und in verschiedenen Stockwerken in verschiedenen Schränken verwahrt worden. Teilweise seien verschiedene Schlösser durch abgebrochene Schlüssel defekt gewesen. Der Kläger habe sich nach anfänglichem Nachfragen bereit erklärt, die Waffen samt den waffenrechtlichen Erlaubnissen abzugeben.

Mit Schreiben vom 22. August 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger die sichergestellten Schusswaffen einem Berechtigten überlassen werde.

Am 17. September 2014 ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 aufzuheben.

Im angefochtenen Widerrufsbescheid werde davon ausgegangen, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr existieren solle, da „nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr“ bestehen solle, dass der Kläger die Drohung mit denen in seinem Besitz befindlichen Waffen in die Tat umsetzen wolle. Diese doppelte Vermutung sei durch nichts belegt. Beide Vermutungen seien unhaltbar. Es gebe keine allgemeine Lebenserfahrung, wonach Drohungen tatsächlich in die Tat umgesetzt würden oder eine konkrete Gefahr dafür bestehe. Der Beklagte habe diese angebliche konkrete Gefahr auch durch nichts belegt. Des Weiteren hätte der Beklagte darlegen müssen, dass eine konkrete Gefahr gerade vom Kläger ausgehe. Es sei vielmehr gutachterlich festgestellt, zuletzt durch das Schreiben der Bezirksklinik ... vom 26. August 2014, dass durch den Kläger keine konkrete Gefährdung ausgehe und er sich in keiner Störung befinde, die eine solche konkrete Gefährdung überhaupt erahnen lassen würde. Weiterhin sei die behauptete Aussage so nie getroffen worden. Sie sei aus dem Sinngehalt herausgelöst und verzerrt dargestellt worden. Tatsächlich habe der Kläger nie gesagt, dass die Landtagsabgeordnete ihn demnächst im Gefängnis besuchen müsse, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue. Stattdessen habe der Kläger, nachdem er zunächst keinen persönlichen Gesprächstermin bei der stellvertretenden Landrätin, der Landtagsabgeordneten, bekommen habe, nach einer erneuten Anfrage bei der Büroleiterin gegenüber dieser erinnerlich geäußert, dass „wenn das so weiter gehe, ihn dann die Landtagsabgeordnete auch nicht mehr im Gefängnis besuchen müsse, dann ist es zu spät“. Bereits das Fehlen der Erwähnung „Landratsamt“ in der so getätigten Aussage des Klägers belege, dass - selbst wenn man die Aussage als bedrohlich empfinden möge - es jedenfalls an einer Drohung fehle, die in Richtung des Landratsamtes ausgesprochen worden sein solle. Dies allein schon vor dem Hintergrund nicht, da die stellvertretende Landrätin nach eigenen Aussagen des Klägers diesem bereits öfters geholfen habe. Somit bestünden überhaupt keine Ressentiments oder auch Verärgerungen des Klägers gegenüber der Person der Landtagsabgeordneten. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ein tiefgläubiger Katholik sei und auch in der Phase der äußerst belastenden Ehescheidung keinerlei fremd- oder eigengefährliche Handlungen vorgenommen habe. Es fehle damit zum einen an einer konkreten Bedrohung gegenüber der Landtagsabgeordneten wie auch überhaupt einer konkreten Gefahr für eine Fremdgefährdung. Es lägen überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Waffen „alsbald“ missbräuchlich verwenden würde. Bereits im Jahr 2012 habe der Beklagte angeordnet, dass der Kläger ein Gutachten beizubringen habe; selbst wenn der Kläger diese rechtliche Einschätzung nicht geteilt habe und sich durch das Vorgehen des Beklagten in seinen Grundrechten verletzt gefühlt habe, so müssten nach der Schlussfolgerung der Beklagten schon „alsbald“ Anhaltspunkte zeitlich gesehen nach dieser Entscheidung vor über zwei Jahren dafür vorgelegen haben, dass der Kläger möglicherweise beabsichtige, seine Waffen missbräuchlich zu verwenden. Nichts dergleichen sei geschehen.

Das Landratsamt ... beantragte für den beklagten ...,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid vom 13. August 2014 sei erlassen worden, um zu verhindern, dass der Kläger seine Schusswaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Aus Sicht des Landratsamtes ... bestehe ein konkreter Anlass, da insbesondere aufgrund des im Bescheid geschilderten Telefongesprächs des Klägers mit dem Büro der Landtagsabgeordneten vom 29. Juli 2014 Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger seine Waffen missbräuchlich verwenden werde. Um die Waffenbesitzkarten und die darin eingetragenen Waffen und die vorhandene Munition aufgrund des Widerrufsbescheides vom 13. August 2014 sicherstellen zu können, seien zwei Mitarbeiterinnen der Waffenbehörde mit der Polizei (PI ... und Beamte des Bayerischen Landeskriminalamtes) im Rahmen der Vollzugshilfe zu dem klägerischen Anwesen nach ... gefahren. Dem Kläger sei der Bescheid zugestellt und somit bekanntgegeben und die Sach- und Rechtslage geschildert worden. Der Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg sei letztendlich nicht benötigt worden, da aufgrund des Verdachts von diversen Straftaten die Durchsuchung durch die Polizei i. S. d. StPO durchgeführt worden sei. Der Kläger habe im ganzen Haus und allen Stockwerken verschiedene Schränke gehabt, in denen er zum Teil die Schusswaffen aufbewahrt habe. Im Schlafzimmer des Klägers sei im Nachttischkästchen eine geladene Kurzwaffe gefunden worden. Ebenso seien im Dachgeschoss in einem Raum neben einigen Waffenschränken fünf Kurzwaffen, die nicht in einem entsprechenden Behältnis aufbewahrt worden seien, vorgefunden worden. Daneben habe sich ein Behältnis mit einer großen Menge Munition befunden, die nicht ordnungsgemäß aufbewahrt worden sei. Davon seien zehn Patronen vom Bayerischen Landeskriminalamt (SG Technik) einbehalten worden, da vermutlich vier davon unter das Kriegswaffen-Kontrollgesetz fielen. Nach § 36 WaffG müsse der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden oder in die Hände Unbefugter gelangen könnten. Schon ein einmaliger Verstoß gegen diese Aufbewahrungspflichten könne die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, da bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen könne, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Der Kläger habe die genannten Waffen und Munition ohne Sicherheitsbehältnis verwahrt. Die Tochter wohne mit ihm in einem Haushalt, so dass sie als auch Personen, die zu Besuch kämen, als Nichtberechtigte Zugang zu den Schusswaffen gehabt hätten. Ob die „nichtberechtigten“ Personen wüssten, wo sich die Schusswaffen befänden, sei i. S. d. Vorschrift unerheblich. Die Einhaltung der Waffenaufbewahrungsvorschrift sei bei dem Kläger aufgrund der Vorkommnisse nicht gewährleistet. Der erläuterte Sachverhalt und der vom Landratsamt ..., der PI ... und den Beamten des Bayerischen Landeskriminalamtes bei der Sicherstellung der Schusswaffen und Munition am 21. August 2014 vorgefundenen Zustand rechtfertige daher die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sei ebenfalls erfüllt, da durch den geschilderten Sachverhalt Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die Schusswaffen auch künftig nicht sorgfältig verwahren werde. Zudem seien 3 x 1 Kg Treibladungspulver aufgefunden worden, obwohl der Kläger nicht (mehr) im Besitz einer gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sei. Demnach habe der Betroffene eine Straftat nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG begangen.

Der Klägerbevollmächtigte antwortete hierauf mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014, dass das ärztliche Attest des Bezirkskrankenhauses ... vom 26. August 2014 dem Kläger in psychopathologischer Hinsicht eine stabile Verfassung bescheinige. Die angebliche Äußerung, die der Beklagte als Anhalt zu seiner Entscheidung genommen habe, sei - darauf sei in der Klageeschrift hingewiesen worden - so nie gefallen. Trotz Bitte an den Beklagten, das vollständige Sicherstellungsprotokoll vorzulegen, liege dieses nicht vor, so dass zu dem im Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 neuen Vortrag hinsichtlich Verletzung von Aufbewahrungsvorschriften keine Ausführungen gemacht werden könnten.

In der mündlichen Verhandlung am 12. November 2014 erläuterte der Leiter der PI ... PHK ..., die Durchsuchungsaktion im klägerischen Anwesen am 21. August 2014, bei der er als Einsatzleiter vor Ort gewesen sei. Er wies u. a. darauf hin, dass im Schlafzimmer des Klägers im Nachttischkästchen eine geladene Pistole mit Munition gefunden worden sei. Außerdem habe er im Büroraum des Klägers 3 kg Sprengstoff gefunden. Im Haus des Klägers seien zwar Waffenschränke vorgefunden worden, die aber für die Anzahl der Waffen nicht ausreichend gewesen seien. Der Klägerbevollmächtigte stellte den schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beklagtenvertreter beantragte die Abweisung der Klage.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 13. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies geht sowohl für den Widerruf der Waffenbesitzkarten als auch die in Ziffer II des Bescheides getroffenen Anordnungen.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse, wie hier die Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis u. a. voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs.1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. Die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende und gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich am ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) zu orientieren (BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - juris), nämlich die Allgemeinheit vor schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko ist nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. VG München, U.v. 11.12.2013 - M 7 K 13.2329 - juris - m. w. N.). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (Nds OVG, B.v. 19.4.2010 - 11 LA 389/09 - juris). Hat ein Waffenbesitzer nämlich schon einmal „versagt“, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (OVG NRW, U.v. 28.2.2013 - 20 A 2430/11 - juris). Dabei setzt der Mangel der Zuverlässigkeit nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam bzw. verantwortungsbewusst umgehen wird (BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - juris). Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht, wobei ein Restrisiko nicht schon hingenommen werden muss (BayVGH, B.v. 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711 - juris).

Vorsichtig und sachgemäß i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden (BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris; B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). Die Anforderungen, die der Gesetzgeber seit 1. April 2003 an eine sorgfältige Verwahrung stellt, werden durch § 36 WaffG festgelegt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind erlaubnispflichtige Waffen - wie die Waffen des Klägers - in einem der Norm DIN/EN 1143 - 1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigem Behältnis aufzubewahren, wobei als gleichwertig insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) gilt. Näheres ist in § 13 der u. a. auf der Grundlage von § 36 Abs. 5 WaffG erlassenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtfertigt der bei der Durchsuchungsaktion der Polizei am 21. August 2014 gefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, verfügt der Kläger nicht für alle seine 82 Waffen über die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsbehältnisse für Schusswaffen. Die Waffen seien überall im Haus verteilt gewesen, teilweise seien sie in Schränken gewesen, deren Schlösser defekt gewesen seien. PHK ... hatte dabei den Eindruck, dass sie vom Kläger schon längere Zeit nicht mehr geöffnet worden seien. Darüber hinaus wurde bei der Durchsuchungsaktion der Polizei eine geladene Pistole samt Munition im Nachttischkästchen des klägerischen Schlafzimmers gefunden. Diese Aufbewahrung, aber auch die Aufbewahrung in Schränken, erfüllt in keinster Weise die in § 36 Abs. 2 WaffG normierten Anforderungen für Sicherheitsbehältnisse. Um die Bevölkerung effizienter vor Gefahren, die von Waffen oder Munition ausgehen, zu schützen, hat der Gesetzgeber die materiellen Anforderungen an die Aufbewahrung bewusst in verbindlicher Form geregelt (vgl. BT - Drs. 14/7758 Begr. Seite 73). Diesen hohen Sicherheitsanforderungen ist der Kläger bei der Aufbewahrung seiner Waffen nicht nachgekommen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die geladene Pistole und die Waffen in den Schränken nicht nur kurzzeitig, sondern wohl über einen längeren Zeitraum im Nachttischkästchen des Klägers und in den Schränken befunden haben. Hintergrund der Regelung bezüglich der Aufbewahrung der Waffen ist, dass die Gefahren, die mit einer für nicht Berechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer bestehen, sondern bereits eine kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen kann, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 13.91/11 - juris). Von einer diese Gefahren verhindernden, ausreichenden Kontrolle des Klägers über seine Waffen kann hier nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat er nicht alle vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt bzw. gar keine Sicherungsmöglichkeiten für seine Waffen geschaffen, was der vorsichtige und sachgemäße Umgang mit Waffen i. S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG jedoch voraussetzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris; B.v.4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris) rechtfertigt bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungsvorschriften die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Zugunsten des Klägers konnte nicht berücksichtigt werden, dass der Beklagte seinen Bescheid vom 13. August 2014 auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, d. h. der 12. November 2014. Zu diesem Zeitpunkt war die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen bekannt. Die Begründung des Bescheides konnte daher zu Recht auf die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen gestützt werden. Es handelt sich hierbei nur um eine schlichte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung anderer Gründe, die den Verwaltungsakt stützen können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 20. Aufl. 2014 § 47 Anm. 7 a). Der Rückgriff auf eine andere als die von der Behörde herangezogene Ermächtigungsgrundlage wäre nur dann unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert wird (VGH BW, U.v. 26.5.1994 - 5 S 2637/93 - juris). So liegt der Fall hier nicht, da sowohl § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a wie auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG von einer gebundenen Entscheidung ausgehen. Für die Entscheidung des Gerichts konnte daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG vorgelegen haben. Durch die durchgeführte polizeiliche Durchsuchung des klägerischen Anwesens am 21. August 2014 haben sich die tatsächlichen Verhältnisse dahingehend geändert, dass festgestellt worden ist, dass der Kläger seine Waffen nicht ordnungsgemäß i. S.v. § 5 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. b WaffG aufbewahrt. Bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Klägers hat die Behörde und auch das Gericht kein Ermessen; vielmehr handelt es sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung ist allein durch die - uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare - Unterordnung des festgestellten einschlägigen Sachverhalts und der gesetzlich festgelegte Tatbestandsmerkmale zu treffen. Der Behörde, die sich nur auf Tatsachen stützen darf, bleibt insofern keine Möglichkeit ihr Ermessen walten zu lassen.

Nach alledem war das Landratsamt verpflichtet, die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffenen Anordnungen bestehen ebenfalls keine Bedenken (§ 46 Abs. 4 WaffG).

Da im Haus des Klägers 82 Waffen zum Teil nicht ordnungsgemäß aufbewahrt waren, rechtfertigten Tatsachen der Annahme, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden würde. Die sofortige Sicherstellung war daher erforderlich.

Die Klage war daher abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.