Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017

published on 21/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017
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Tenor

I.

Die Verfahren Au 4 S 15.1016 und Au 4 S 15.1017 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge werden abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 4 S 15.1016 auf 6.625,-- EUR und im Verfahren Au 4 S 15.1017 auf 4.000,-- EUR, ab Verbindung auf insgesamt 10.625,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse, die Ungültigkeitserklärung seines Jagdscheins sowie die vom Antragsgegner im Zusammenhang damit ausgesprochenen weiteren waffen- und jagdrechtlichen Verfügungen.

Der Antragsteller ist seit 1979 Inhaber eines Jagdscheins. Zuletzt wurde ihm am 15. März 2013 ein bis 31. März 2016 gültiger Jagdschein ausgestellt. Der Antragsteller ist ferner im Besitz von insgesamt zwölf erlaubnispflichtigen Lang- und Kurzwaffen sowie dazugehöriger Munition. Zwischen 1980 und 2010 wurden ihm vier Waffenbesitzkarten durch das Landratsamt ... bzw. die Stadt ... ausgestellt.

Am 12. Februar 2015 gegen 14.20 Uhr war in dem Wohnanwesen des Antragstellers ein Brand ausgebrochen, der einen Feuerwehr- und Polizeieinsatz zur Folge hatte. Bei der anschließenden Begehung des Gebäudes wurde von einem Polizeibeamten festgestellt, dass sich in einem unausgebauten und nunmehr brandgeschädigten Raum ein Waffenschrank befinde, welcher nicht durch den Brand beeinträchtigt war. Im Nebenzimmer (als Büro-/Wohnzimmer genutzt) habe in der Ecke neben der Zugangstür eine Langwaffe gestanden (Bockbüchsflinte Blaser, Kaliber 308 Win, mit Zielfernrohr). Diese sei nicht geladen gewesen; zugehörige Munition sei jedoch in einer Eigenbauhalterung am Schacht angebracht und so jederzeit verfügbar gewesen. Ferner sei auf einem Schreibtisch im Zimmer großkalibrige Munition lose herumgelegen. Der Antragsteller bewohnt das Anwesen mit seiner Ehefrau, welche bei diesen Feststellungen nicht zugegen war.

Mit Schreiben vom 3. März 2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins, zum Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie zur Anordnung der Verwertungsbestimmung für die erlaubnispflichtigen Waffen und die dazugehörige Munition an.

Der Antragsteller führte hierzu mit Schreiben vom 4. März 2015 aus, er sei seit fast 35 Jahren Jäger und Waffenbesitzer und noch nie weder jagd- noch waffenrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Den angedrohten Anordnungen müsse er mit allem Nachdruck widersprechen. Er hab das Gewehr aus dem Waffenschrank genommen und eingeölt, um noch am Nachmittag mit einem befreundeten Jäger ins Revier zum Ansitz auf Rehe zu fahren. Als der Brand ausgebrochen gewesen sei und die Feuerwehr und die Polizei im Haus gewesen seien, sei es nicht mehr möglich gewesen, die Waffe wieder in den Waffenschrank zu verbringen, da der Raum durch Flammen und Rauch nicht mehr habe betreten werden können. Die Patronen auf dem Schreibtisch seien als Reserve gedacht gewesen, die er bei der Jagd in der Jackentasche bei sich trage. Unter den gegebenen Umständen (Feuer, Rauch, Polizei und Feuerwehr im Haus, höchste persönliche Aufregung) könne nicht von einer fehlenden Zuverlässigkeit gesprochen werden.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 nahm ferner der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner Stellung und führte aus: Der Antragsteller sei unbeanstandet Jagdscheininhaber seit 1979. Seine Waffen würden in den gesetzlich vorgesehenen Behältnissen ordnungsgemäß aufbewahrt. Gegen 14.00 Uhr habe der Antragsteller die für den Ansitz vorgesehene Waffe aus einem Raum im ersten Stock aus dem dort befindlichen Waffenschrank entnommen und an seinen Schreibtisch, der sich in einem angrenzenden Raum befinde, verbracht, um die Waffe für den geplanten Ansitz zu überprüfen und zu reinigen. Plötzlich habe der Antragsteller festgestellt, dass der Bildschirm des sich auf dem Schreibtisch befindlichen PC ausgegangen sei. Deshalb habe er einen Stromausfall vermutet. Der Antragsteller habe sich durch die hinter dem Schreibtisch befindliche Türe zu dem dort befindlichen Stromkasten begeben. Dabei habe er festgestellt, dass der FI-Schalter die Stromversorgung unterbrochen habe. Damit sei auch die Telefonverbindung ausgefallen. Auf der Suche nach der Ursache habe sich der Antragsteller durch die Küchentüre begeben, um den Heizraum zu überprüfen. Der Heizraum befinde sich unter dem Raum, in dem sich der Waffenschrank befinde. Als der Antragsteller die Stahltüre des Heizraums geöffnet habe, seien ihm Flammen entgegengeschlagen, weshalb er die Türe wieder verschlossen habe. Nachdem der Antragsteller über Nachbarn die Feuerwehr verständigt habe, habe er eine starke Rauchentwicklung in dem Raum festgestellt, in dem sich der Waffenschrank befunden habe. Dieser habe wegen Lebensgefahr ebenso wenig mehr betreten werden können wie der Dachboden, auf dem sich ein Feuerlöscher befunden habe. Ein waffenrechtlicher Verstoß liege nicht vor, da dem Antragsteller ein Verbringen der Waffe in den Waffenschrank wegen der dortigen Rauchentwicklung nicht mehr möglich gewesen sei. Während der Überprüfung und Reinigung der Waffe habe der Antragsteller den jederzeitigen alleinigen Zugriff auf die Waffe besessen. Nach Überprüfung und Reinigung der Waffe habe der Antragsteller die Waffe wieder in den dafür vorgesehenen Schrank einschließen und erst wieder zum Zwecke der Jagdausübung entnehmen wollen.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2015 widerrief der Antragsgegner die vier dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten (Ziffer 1). Der erteilte Jagdschein wurde für ungültig erklärt (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die in Ziffer 1 und 2 genannten Dokumente dem Antragsgegner innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zurückzugeben (Ziffer 3). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die ggf. in seinem Besitz befindliche dazugehörige Munition bis spätestens sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Ein Nachweis über die Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen sei gegenüber dem Antragsgegner innerhalb der genannten Frist zu führen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Waffen/Munition amtlich sichergestellt und ggf. verwertet/vernichtet (Ziffer 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der unter Ziffern 1 und 2 genannten Dokumente werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Erlaubnisurkunde zur Zahlung fällig (Ziffer 5). Bezüglich der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 6).

Zur Begründung der Ziffer 1 wurde ausgeführt: Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Beim Antragsteller sei von einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG auszugehen. Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG sei der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt würden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen seien, folgten aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG.

Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers seien reine Schutzbehauptungen, die mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollzogen werden könnten. Es sei unbestritten, dass der Antragsteller eine Waffe zusammen mit Munition in seinem Arbeitszimmer abgelegt habe. Dies rechtfertige die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG. Durch das offene Herumliegenlassen von Waffe und Munition wäre es für die Ehefrau des Antragstellers jederzeit möglich gewesen, sich beides anzueignen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass eine strafbare Handlung nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG vorliege. Gerade unvorhergesehene Ereignisse deckten missbräuchliche Waffenverwahrungen auf. Während der Waffenüberprüfung und -reinigung habe die Konzentration auf die Waffe gerichtet zu sein. Das (zufällige) Feststellen eines Stromausfalles rechtfertige es nicht, die Waffe in die Ecke zu stellen und nach der Ursache des Stromausfalls zu suchen. Von einem Stromausfall gehe zunächst keine Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen oder anderer Menschen aus. Nach Überprüfung des Stromkastens habe sich der Antragsteller sogar noch vom Obergeschoss zum Heizraum begeben. Der Antragsteller habe die Waffe in den Schrank geben müssen, um dann der Ursache für den Stromausfall nachzugehen. Den Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers lasse sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller bereits Brandgeruch wahrgenommen habe.

Auch in einem einmaligen Aufbewahrungsmangel liege ein Verstoß gegen die dem Waffenbesitzer obliegenden Sorgfaltspflichten. Selbst eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiege besonders schwer, wenn gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition bestanden habe. Schon die nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertige daher die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtliche Erlaubnisse auch in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung sorgen werde.

Ziffer 2 des Bescheids wurde damit begründet, dass aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers auch der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i. V. m. §§ 5, 6 WaffG für ungültig zu erklären und einzuziehen gewesen sei.

Ziffer 3 des Bescheids wurde damit begründet, sie beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die gesetzte Frist sei angemessen und zumutbar.

Zu Ziffer 4 wurde ausgeführt, die dort ausgesprochenen Verpflichtungen ergäben sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Bei einem Widerruf nach § 45 WaffG habe die Waffenbehörde in der Regel von der Ermächtigung des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG Gebrauch zu machen. Das Ermessen der Waffenbehörde sei im Sinne der Anordnung eines Überlassens oder Unbrauchbarmachens gelenkt. Ein abweichender Sonderfall sei nicht erkennbar.

Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides erfolge auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Auf die Begründung des Sofortvollzugs wird Bezug genommen.

Der Antragsteller ließ am 2. Juli 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 15.988 [Waffenrecht] und Au 4 K 15.989 [Jagdrecht]).

Am 6. Juli 2015 ließ der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen:

1.Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts ..., Az.: ... Az. ... vom 18.6.2015, zugestellt am 23.6.2015, bezüglich Ziffer 1. wird angeordnet.

2.Bezüglich des Bescheids des Landratsamts ..., Az. ... Az. ... vom 18.6.2015, zugestellt am 23.6.2015, wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid bezüglich der Ziffern 2., 3. und 4. wiederhergestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Antragsgegner habe zu Unrecht angenommen, mangels Zuverlässigkeit des Antragstellers seien die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.

Der Antragsteller habe die für einen gemeinsamen Abendansitz mit einem Jagdfreund vorgesehene Waffe samt Munition aus dem Waffenbehältnis zum Zwecke der Reinigung geholt. Das Waffenbehältnis entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Waffen seien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahrt gewesen.

Nach Entnahme der Waffe habe der Antragsteller den Waffenschrank wieder ordnungsgemäß verschlossen, die Waffe ins unmittelbar angrenzende Nebenzimmer an seinen Schreibtisch verbracht, um die Waffe zu reinigen, die Munition zu überprüfen, um für den geplanten Ansitz alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Nach diesen Vorkehrungen habe er die Waffe wieder ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Tresor einschließen wollen.

Plötzlich habe der Antragsteller festgestellt, dass der Bildschirm des sich auf dem Schreibtisch befindlichen PC ausgegangen war. Deshalb habe er einen Stromausfall vermutet. Er habe sich deshalb durch die hinter dem Schreibtisch befindliche Türe begeben, um den dort befindlichen Stromkasten zu überprüfen. Dabei habe er festgestellt, dass der FI-Schalter die Stromversorgung unterbrochen habe. Damit sei auch die Telefonverbindung ausgefallen. Auf der Suche nach der Ursache habe sich der Antragsteller durch die Küchentüre begeben, um über diese den Heizraum zu überprüfen. Der Heizraum befinde sich unter dem Raum, in dem sich der Waffenschrank befinde. Bei Öffnung der Stahltüre des Heizraums seien ihm Flammen entgegengeschlagen, weshalb er die Türe wieder verschlossen habe. Bereits zum Zeitpunkt, als der Antragsteller den Stromkasten überprüft habe, sei das Feuer im Heizraum ausgebrochen gewesen und habe den Raum, in dem sich der Waffentresor befand, in Mitleidenschaft gezogen; dort hätten sich Hitze und Rauch entwickelt. Ein Betreten dieses Raums sei ohne eigene Lebensgefahr nicht mehr möglich gewesen. Daher habe der Antragsteller keine Möglichkeit mehr gehabt, die Waffe sicher zu verwahren. Auch der Dachboden, auf dem sich ein Feuerlöscher befunden habe, sei wegen starker Rauchentwicklung nicht mehr betretbar gewesen. Andere Personen, insbesondere die Ehefrau des Antragstellers, hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht auf dem Wohngrundstück befunden. Ein Zugang anderer, unbefugter Personen wäre nur dann möglich gewesen, wenn sie dem Antragsteller begegnet wären.

An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestünden ernsthafte Zweifel. Eine absolute Unzuverlässigkeit liege nicht vor. Der Antragsteller verkenne nicht, dass insbesondere nach der Neufassung des § 36 Abs. 3 WaffG Waffen sorgfältig und ordnungsgemäß in den gesetzlich vorgesehenen Behältnissen aufzubewahren seien. Im vorliegenden Fall vermöge ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen des § 36 WaffG die Unzuverlässigkeit nicht zu begründen. Der Antragsteller habe seine Waffen stets vorschriftsmäßig im Tresor verwahrt und dabei die Vorschriften über die getrennte Aufbewahrung von eingetragenen Schusswaffen und Munition strikt eingehalten. Nur er habe den Zugang zum Waffenschrank gehabt. Der Antragsteller habe den Waffenschrank in einen gesonderten Raum gestellt, zu dessen Tresor nur er Zugang gehabt habe. Es sei nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller berechtigt gewesen sei, die Waffe zum Zwecke der Reinigung aus dem dafür vorgesehenen Behältnis zu entnehmen, wenn dies dem Zweck diene, die Funktionsfähigkeit der Waffe und der Munition für die geplante zulässige Jagdausübung zu überprüfen. Ein gefahrloser, ordnungsgemäßer Umgang mit den Waffen in der eigenen Wohnung sei erlaubt, solange der Waffenbesitzer die alleinige tatsächliche Gewalt über sie habe, also zu jeder Zeit die vollständige Kontrolle über die Waffe besitze. Der Schlüssel zum Waffenschrank habe sich jederzeit im alleinigen Gewahrsam des Antragstellers befunden, so dass zu keiner Zeit ein Nichtberechtigter Zugriff auf die im Waffenbehältnis befindlichen Waffen sowie der zugehörigen Munition nehmen habe können, selbst Familienangehörige nicht.

Im vorliegenden Fall hätten unvorhergesehene und kaum beherrschbare Zustände vorgelegen.

Der vom Antragsteller bemerkte Stromausfall sei von einem Brand im Heizraum ausgelöst worden. Der Brandherd habe sich unter dem Raum befunden, in dem sich der Waffentresor befunden habe. Bereits im Zeitpunkt des Stromausfalls sei dieser Raum mit Rauch gefüllt und durch starke Hitzeentwicklung beeinträchtigt gewesen, so dass er nicht mehr habe betreten werden können. Dies gelte ebenso für den angrenzenden Raum, in dem sich die vom Antragsteller abgestellte Waffe befunden habe. Dem Antragsteller sei es weder möglich noch zumutbar gewesen, die Waffe in einen Raum zu verbringen, in dem Lebensgefahr bestand. Ein Öffnen des Waffenschranks, in dem die übrige Munition im dafür vorgesehenen Behältnis verwahrt worden sei, habe möglicherweise zu einem Kontakt mit dem ausgebrochenen Brand geführt. Es sei durchaus denkbar, dass der Brand, wenn er nicht rechtzeitig gelöscht worden wäre, zu einer Explosion der Munition geführt hätte. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prognose, der Antragsteller werde künftig die Aufbewahrungsvorschriften nicht einhalten, entbehre angesichts des einmaligen Vorfalls jeglicher Grundlage. In der konkreten Gefahrensituation habe sich der Antragsteller von der Waffe entfernt. Der Antragsteller habe die Waffe nach der Reinigung sofort wieder in den Waffenschrank verbringen wollen. Dies sei aber wegen des ausgebrochenen Brandes nicht mehr möglich gewesen. Ein Zugriff Nichtberechtigter sei angesichts des Brandes ausgeschlossen gewesen. Alternativ hätte der Antragsteller mit der Waffe in der Hand das Haus verlassen müssen.

Das Amtsgericht ... habe gegen den Antragsteller zunächst einen Strafbefehl erlassen. Auf den Einspruch des Antragstellers habe das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Dies sei ein gewichtiges Indiz, wie das Verhalten des Antragstellers zu bewerten sei.

Der Antragsgegner beantragte am 20. Juli 2015,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Auch in den neuerlichen Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers sei nur eine Ablenkung vom Unzuverlässigkeitstatbestand der nicht ordnungsgemäßen Waffen- und Munitionsaufbewahrung durch den Antragsteller zu sehen. Der „Schauplatz Brand“ werde in den Vordergrund gerückt.

Auf die vorgefundene Munition sei ursprünglich gar nicht eingegangen worden. Wenn der Antragsteller nunmehr erwähne, dass die Munition zum Zwecke der Überprüfung aus dem Waffenschrank geholt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass nach Auskunft einer Jagdschule eine Überprüfung der Munition unsinnig sei. Munition werde in Schachteln verkauft; lediglich der Beschussstempel darauf werde überprüft. Eine weitere Kontrolle erfolge erst unmittelbar vor dem Ladevorgang. Offen bleibe auch, warum sich die Munition in einer Eigenbauhalterung auf der Waffe befunden habe. Hierbei könne es sich wohl nicht um eine Überprüfung gehandelt haben.

Selbst wenn man der Einlassung des Antragstellers Glauben schenken würde, dass er die Waffe zum Zweck der Überprüfung aus dem Waffenschrank genommen habe, dann am PC einen Stromausfall bemerkt habe und dessen Ursache nachgegangen sei, sei damit noch nicht das ungesicherte Stehenlassen der Waffe mit Munition in der Halterung und Munition auf dem Schreibtisch gerechtfertigt. Da zunächst noch kein Anhaltspunkt für einen Brand gegeben gewesen sei, habe der Antragsteller die Waffe und die Munition ohne weiteres vor seinem Erkundungsgang ordnungsgemäß verwahren können. Es treffe nicht zu, dass dem Antragsteller wegen des ausgebrochenen Brandes ein Verbringen der Waffe in den Waffenschrank unmöglich gewesen sei.

Auch eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiege besonders schwer, wenn - wie hier - gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition bestanden habe. Die Behörde müsse und dürfe nicht warten, bis wieder ein unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition oder eine unsorgfältige Verwahrung dieser Sachen offensichtlich sei und sogar dadurch wichtige Rechtsgüter geschädigt würden. Von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei daher weiterhin auszugehen.

Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 3. August 2015: Die streitgegenständliche Waffe sei für Kugel- und Schrotmunition geeignet, sie sei für zwei verschiedene Kaliber verwendbar. Die generelle Aussage des Antragsgegners, eine Überprüfung von Munition sei unsinnig, sei nicht nachvollziehbar. Auch Munition könne beschädigt sein. Schmutzanhaftungen oder eine Beschädigung von Kugel oder Hülse könnten zu lebensgefährlichen Laufsprengungen führen. Damit zur Jagdausübung keine unpassende Munition mitgenommen werde, werde im Zusammenhang mit der Reinigung der Waffe auch die Munition überprüft und so vorbereitet, dass die richtige Munition zur Jagdausübung mitgenommen werde. Es sei völlig unüblich, dass die komplette Munitionspackung (20 Patronen) mitgenommen werde, da ein Bedarf an derartig viel Munition zur Jagdausübung in der Regel nicht bestehe.

Die „Eigenbauhalterung“ an der Waffe sei eine nicht unübliche Vorrichtung bei der Jagdausübung. Beim erforderlichen raschen Nachschießen sei auch ein rascher Zugriff auf die Munition erforderlich. Selbstverständlich werde die Waffe nach der Reinigung getrennt von der Munition aufbewahrt. Bei der „Eigenbauhalterung“ handle es sich um eine Filztasche mit Schlaufen für die Munition, die um den Lauf gewickelt werde. Solche Halterungen würden in jedem Jagdzubehörkatalog angeboten. Der Antragsteller sei bereits zweimal bei der Fahrt zur Jagdausübung beanstandungslos kontrolliert worden.

Eine Schutzbehauptung liege nicht vor. Dieser Stromausfall sei durch den Brand ausgelöst worden. Nachdem der Stromkasten kontrolliert worden sei, sei als einzige weitere Stromquelle die Heizung in Betracht gekommen, so dass der Antragsteller habe überprüfen wollen, ob die Heizung Ursache für den Stromausfall gewesen sei. Der Heizraum befinde sich im Erdgeschoss. Zum Zeitpunkt des Stromausfalls sei der Brand bereits ausgebrochen gewesen und ein Betreten des Raums, in dem sich der Waffenschrank befand, nicht mehr möglich gewesen. Lichtbilder zur Brandschädigung des Raumes würden vorgelegt. Die Feuerwehr bzw. Polizei hätten dem Antragsteller strikt untersagt, das Wohngebäude zu betreten. Deshalb habe er keinerlei Möglichkeiten mehr besessen, die Waffe sicher aufzubewahren. Der Antragsteller habe daher in einer Extremsituation für sehr kurze Zeit die Waffe unbeaufsichtigt gelassen, in der es nahezu ausgeschlossen gewesen sei, dass sich Dritte Zutritt zur Waffe verschafft hätten. Die unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition begründe dann nicht die Unzuverlässigkeit, wenn es sich um einen Verstoß im Bereich einer Bagatelle handle. Dem Antragsteller sei es jederzeit möglich gewesen, innerhalb geringer Entfernungen bzw. weniger Sekunden wieder zur Waffe zu gelangen.

Das Gericht habe sich in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller zu verschaffen. Da dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geschehen könne, seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Ein Augenblicksversagen in einer Extremsituation rechtfertige es, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, den Behördenakt sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Memmingen Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind zulässig, insbesondere statthaft, bleiben in der Sache jedoch Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gesetzlich vorgeschrieben ist, dass ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (hier: § 45 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids vom 18.6.2015; Art. 21a BayVwZVG in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5 des Bescheids), bzw. kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet wurde (hier in Bezug auf Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids vom 18.6.2015).

1.Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids vom 18. Juni 2015 entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat ausführlich begründet, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides die Interessen des Antragstellers, die Erlaubnisurkunden sowie die in dem Bescheid bezeichneten Waffen bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides zu besitzen, überwiege. Die Frage, ob diese Gründe - sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind, wofür hier nichts ersichtlich ist - wirklich vorliegen und so schwer wiegen, dass sie die Aufhebung des Suspensiveffekts rechtfertigten, tritt bei der Prüfung, ob der Begründungspflicht formell Genüge getan worden ist, in den Hintergrund. Sie spielt vielmehr bei der auf einer Interessenabwägung beruhenden Entscheidung eine Rolle, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auf Antrag des Adressaten des Verwaltungsakts wiederherzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 - juris Rn. 21).

2.Diese eigenständige Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht fällt im vorliegenden Fall zulasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass sich der in der Hauptsache angefochtene Bescheid vom 18. Juni 2015 als rechtmäßig erweisen wird; er verletzt daher voraussichtlich den Antragsteller auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klagen anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich.

Verfahren Au 4 S 15.1016 /Au 4 K 15.988 (waffenrechtliche Entscheidungen)

Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Juni 2015 (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers) dürfte sich als rechtmäßig erweisen.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine nach dem Waffengesetz erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. In diesem Fall ist der Widerruf zwingend; er steht weder im Ermessen der Behörde, noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Zu versagen ist eine waffenrechtliche Erlaubnis unter anderem dann, wenn die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Dass in Bezug auf den Antragsteller nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG), dürfte nach derzeitigem Erkenntnisstand zutreffen.

Maß und Umfang der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergeben sich allgemein aus § 36 Abs. 1 WaffG (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 9). Insbesondere sind Waffen nur dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 21 CS 15.1156 - juris Rn. 10). Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das die in dieser Norm näher bestimmten Anforderungen erfüllt.

Der Antragsteller ist den zentralen tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners nicht entgegengetreten, dass in einem Zimmer des von ihm bewohnten Anwesens am 12. Februar 2015 eine Langwaffe stand, bei der die zugehörige Munition in einer Eigenbauhalterung am Schaft angebracht und so jederzeit verfügbar gewesen ist. Auch wurde auf dem Schreibtisch in dem Zimmer lose herumliegende großkalibrige Munition festgestellt. Dass dies den Aufbewahrungsvorgaben des § 36 WaffG nicht entspricht, liegt auf der Hand.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass dies jedenfalls im Ergebnis unschädlich sei, da sich niemand anderes in seinem Haus aufgehalten habe und Personen, die das Haus hätten betreten wollen, ihm hätten begegnen müssen. Dass er die Waffe und die Munition unbeaufsichtigt gelassen habe, stelle wegen des Brandes in seinem Haus ein entschuldbares Verhalten dar; jedenfalls wiege dieses nicht so schwer, dass darauf die Prognose gestützt werden könne, er werde zukünftig Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren.

Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.

Zunächst erscheinen die Erklärungen des Antragstellers, wie es in Zusammenhang mit dem Brand zu dem Unbeaufsichtigtlassen von Waffen und Munition gekommen ist, schon aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft. Ob es sich um bloße Schutzbehauptungen handelt, wie der Antragsgegner meint, kann dabei zwar offen bleiben. Jedenfalls weist das Vorbringen des Antragstellers Widersprüche und Inkonsistenzen auf, so dass es nicht erklärbar macht, weshalb der Antragsteller Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat.

Bereits die Einlassung des Antragstellers, er habe den Stromausfall dadurch bemerkt, dass der Bildschirm des sich auf dem Schreibtisch befindlichen PC ausgegangen sei, wirft Fragen auf. Der Antragsteller macht geltend, seine Waffe gereinigt und die Munition überprüft zu haben. Dass er zeitgleich am PC gearbeitet oder diesen sonst betrieben hatte, hat er nicht vorgetragen; dies erschiene auch ungewöhnlich. Selbst wenn der Bildschirm des PC aufgrund vorangegangener Nutzung noch in Betrieb gewesen sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass es sich ausweislich des vom Polizeibeamten gefertigten Fotos um einen modernen Flachbildschirm handelt. Diese verfügen üblicherweise über einen Stromspar-Modus, bei dem das Gerät nach nicht allzu langer Zeit auf Standby schaltet. Ohne nähere Erklärungen erscheint daher nicht schlüssig, wie der Antragsteller den Stromausfall gerade deshalb bemerkt haben will, weil der PC-Bildschirm ausgegangen war.

Unschlüssig erscheint ferner die Darstellung des Antragstellers, zum Zeitpunkt des Stromausfalls sei der Brand bereits ausgebrochen gewesen und ein Betreten des Raums, in dem sich der Waffenbeschrank befand, sei nicht mehr möglich gewesen. Das Zimmer, in dem der Antragsteller nach seinen Angaben die Waffe gereinigt und die Munition überprüft hat, grenzt nach seiner Darstellung unmittelbar an den Raum an, in dem sich der Waffenschrank befindet. Wenn sich in diesem unmittelbar angrenzenden Raum bereits Hitze und Rauch entwickelt hatten, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Ursache für den Stromausfall zunächst durch Überprüfung des Stromkastens feststellen wollte, der sich in einem anderen Raum befand. Noch weniger erschiene erklärlich, weshalb sich der Antragsteller anschließend in das Erdgeschoss zum Heizungsraum begeben haben und erst dort den Brand festgestellt haben will, wenn es im Zeitpunkt des Stromausfalls bereits deutlich sichtbare Anzeichen für einer Brandbeeinträchtigung des Raums mit dem Waffenschrank gegeben haben sollte, der sich unmittelbar neben dem Raum befindet, in dem er sich aufhielt. Wenn der Antragsteller im Nebenraum Anzeichen für einen Brand festgestellt hätte, hätte er daraus entsprechend seiner Argumentation folgern können, dass die darunter liegende Heizung die Ursache für einen Stromausfall war; einer Überprüfung des Stromkastens hätte es nicht bedurft.

Noch weniger erklärlich erscheint, dass der Antragsteller zuletzt geltend gemacht hat, er sei in dem Raum zurückgekehrt, in dem sich die Waffe befunden habe, nachdem er festgestellt habe, dass der Heizraum in Flammen stand. Der Antragsteller will sich demnach vom Erdgeschoss (Heizraum) in das erste Obergeschoss begeben haben, obwohl er einen Brand festgestellt hatte, der nach seinen Angaben bereits im Zeitpunkt des Stromausfalls, d. h. vor definitiver Feststellung des Brandes im Erdgeschoss, den sich ebenfalls im ersten Obergeschoss befindlichen Raum derart in Mitleidenschaft gezogen haben soll, dass er ihn nicht mehr habe betreten können.

Inkonsistent ist der Vortrag des Antragstellers auch hinsichtlich der Munition, die er überprüft haben will. Ausweislich der unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Polizeibeamten lag großkalibrige Munition auf dem Schreibtisch lose herum. Dies spricht dagegen, dass der Antragsteller diese Munition, wie er geltend macht, gezielt im Hinblick auf den vorgesehenen Abendansitz überprüft hat. Schließlich ist das Vorbringen des Antragstellers auch im Hinblick darauf nicht erklärlich, dass sich Munition auch in der Eigenbauhalterung am Schaft der Waffe befunden hat. Dies widerspricht seiner Einlassung, die Waffe werde nach der Reinigung getrennt von der Munition aufbewahrt.

Selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers über den Ablauf des Geschehens im Wesentlichen zutreffen würde, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hätte wohl ohne weiteres, bevor er sich auf die Suche nach der Ursache des Stromausfalls machte, die Waffe und die Munition wieder ordnungsgemäß in dem Waffenschrank im angrenzenden Raum verbringen können. Dass dieser Raum, wie der Antragsteller geltend macht, bereits im Zeitpunkt des Stromausfalls nicht mehr betreten werden konnte, erscheint, wie ausgeführt, nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller will die Ursache für den Stromausfall und den Brand erst dann bemerkt haben, nachdem er den Stromkasten überprüft und sich ins Erdgeschoss zum Heizraum begeben hatte. Weshalb der Antragsteller die Waffe in die Ecke des Zimmers stellte, in dem er sich befand, anstatt sie in den Waffenschrank im unmittelbar angrenzenden Raum zu verbringen, erscheint nicht nachvollziehbar. Ein Stromausfall ist, wie der Antragsgegner zu Recht einwendet, nicht derart ungewöhnlich und löst nicht das Bedürfnis nach einem derart schnellen Handeln aus, dass es nicht möglich ist, Waffen und Munition vor der Suche nach der Ursache wieder ordnungsgemäß aufzubewahren.

Zu berücksichtigen ist auch, dass ein sorgfältiger Waffenbesitzer eine Waffe erst dann dem Waffenschrank entnimmt, wenn er unmittelbar zum Schießen aufbrechen will (BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 21 CS 15.1156 - juris Rn. 11). Wer, wie offensichtlich der Antragsteller, bereits deutlich vor dem Aufbruch zur Jagd die Waffe entnimmt, muss dafür Sorge tragen, dass bei unvorhergesehenen Ereignissen zunächst die Waffe wieder ordnungsgemäß verwahrt wird. Dass der Antragsteller ursprünglich beabsichtigt hatte, dies zu tun, reicht nicht aus.

Der festgestellte Verstoß gegen § 36 WaffG - Unbeaufsichtigtlassen einer Waffe mit zugehöriger Munition - dürfte auch im vorliegenden Fall die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG erforderliche Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Anders als der Antragsteller meint, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß. Die Aufbewahrungsvorschrift, die der Antragsteller unbeachtet ließ, dient der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 21 CS 15.1156 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 15.1512 - juris Rn. 12). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - a. a. O.). Mithin rechtfertigt bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1 WaffG die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (VG Augsburg, U.v. 12.11.2014 - Au 4 K 14.1394 - juris Rn. 35 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).

Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 15.1412 - juris Rn. 12).

Insoweit kommt es nicht darauf an, dass nur der Antragsteller zum fraglichen Zeitpunkt in dem Haus gewesen ist, sich andere Personen nur gewaltsam hätten Zugang zu dem Haus verschaffen können und der Antragsteller diese Personen hätte bemerken müssen. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), 36 Abs. 1 WaffG setzen nicht voraus, dass Dritte tatsächlich die Möglichkeit hatten, Waffen und Munition unbefugt an sich zu nehmen. Vielmehr wäre in diesem Fall wohl auch der Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG erfüllt. Ein Überlassen im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 3 zum WaffG nämlich bereits dann vor, wenn die tatsächliche Gewalt über Waffe oder Munition einem anderen eingeräumt wird. Insoweit kommt es nur auf die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit an. Nicht notwendig ist, dass dem anderen auch ein Recht zur Benutzung zustehen soll, ohne dass der eigene Besitz aufgegeben wird (BayVGH, B.v. 18.12.2001 - 21 ZS 01.1719 - BayVBl 2002, 767 - juris Rn. 20).

Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5). Daher muss von einem Waffenbesitzer erwartet werden, dass er sich gerade auch in unvorhergesehenen Situationen strikt an die Vorgaben des Waffengesetzes hält und besonnen reagiert. Auch und gerade in einer unerwarteten Situation muss er zunächst für die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition sorgen, bevor er sich anderen Aktivitäten zuwendet, zu denen er den Raum, in dem er sich mit der Waffe und Munition befunden hat, verlassen muss.

Ob anderes dann gelten kann, wenn wegen akuter Gefahr für Leib oder Leben des Waffenbesitzers oder anderer Personen ein Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften weniger schwer wiegt bzw. der Verstoß als gerechtfertigt bzw. entschuldbar erscheint, so dass in diesem Fall möglicherweise eine Unzuverlässigkeitsprognose nicht sachgerecht ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall lag jedenfalls eine derartige Gefahr in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die Aufbewahrungsvorschriften missachtete, nicht vor. Wie mehrfach ausgeführt, hat der Antragsteller Waffe und Munition zu einem Zeitpunkt unbeaufsichtigt gelassen, in dem er selbst von dem Brand noch keine Kenntnis hatte.

Grund für das Verlassen des Zimmers war zunächst der vom Antragsteller behauptete Stromausfall. Wer bereits bei einem vergleichsweise harmlosen und an sich ungefährlichen Ereignis wie einem Stromausfall eine Waffe und die zugehörige Munition unbeaufsichtigt lässt, kann nicht damit rechnen, dass für ihn eine günstige Zuverlässigkeitsprognose erstellt wird. Spätestens, nachdem der Antragsteller festgestellt hatte, dass die Ursache für den Stromausfall nicht beim Stromkasten zu suchen war, und er sich weiter ins Erdgeschoss begab, hätte er Waffe und Munition wieder ordnungsgemäß verwahren müssen. Wie mehrfach ausgeführt, geht die Kammer nicht davon aus, dass in diesem Zeitpunkt ein Betreten des Raums, in dem sich der Waffenschrank befand, nicht mehr möglich war.

Eine einmalige Momentaufnahme oder Nachlässigkeit minderen Gewichts, die nur bei einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte, liegt hier angesichts der gesamten Umstände nicht vor. Zudem sind weitere tatsächliche Feststellungen, namentlich das lose Herumliegen von Munition auf dem Schreibtisch sowie der Umstand, dass sich direkt an der Waffe Munition befunden hat, vom Antragsteller nicht in nachvollziehbarer Weise erläutert worden.

Zugunsten des Antragstellers ergibt sich auch nichts daraus, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO zunächst vorläufig und mittlerweile endgültig eingestellt worden ist. Das Strafverfahren dient der Sanktionierung von begangenem Unrecht. Demgegenüber haben die hier in Rede stehenden Vorschriften des Waffengesetzes präventiven ordnungsrechtlichen Charakter. Die für strafgerichtliche Entscheidungen insbesondere maßgebliche Frage der Schuld des Antragstellers ist für die Prognoseentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG kein zentraler Gesichtspunkt. Der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit ist keine strafrechtliche Sanktion, sondern hat den Zweck, künftige Gefahren und erst recht Straftaten zu verhindern.

Nach allem dürften die Voraussetzungen für einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit des Antragstellers vorgelegen haben.

Die auf § 46 WaffG, Art. 39, 31 und 36 VwZVG gestützten Nebenentscheidungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juni 2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat dazu auch nichts vorgetragen.

Verfahren Au 4 S 15.1017 /Au 4 K 15.989 (Jagdschein)

Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 18. Juni 2015 ausgesprochene Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins des Antragstellers beruht auf § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bzw. Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Hinsichtlich der nunmehr fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch die Pflicht zur Rückgabe des Jagdscheins (Ziffer 3 des Bescheids) ist von § 18 Satz 1 BJagdG gedeckt. Die Zwangsgeldandrohung beruht ebenfalls zutreffend auf Art. 29, 31 und 36 BayVwZVG.

3.Gründe, trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Hauptsacheklagen die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids auszusetzen, bestehen nicht.

Selbst wenn im Hauptsacheverfahren dem genauen Ablauf des Geschehens am 12. Februar 2015 nochmals nachzugehen sein sollte, ergeben sich, wie ausgeführt, aus den Akten ausreichende Belege, die die Unzuverlässigkeitsprognose des Antragsgegners stützen. Die verbleibenden Unsicherheiten rechtfertigen es nicht, ein Überwiegen der Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer jederzeit sicheren Verwahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Der Antragsteller hat insbesondere nicht vorgetragen, auf den Waffenbesitz und die Ausübung der Jagd beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange angewiesen zu sein.

Nach allem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nr. 50.2, Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Reduzierung auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts vorzunehmen war (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 12/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
published on 22/12/2014 00:00

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt
published on 31/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,- EUR festgesetzt. Gründ
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Annotations

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.