Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Mai 2017 - Au 4 K 16.31699

published on 08/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Mai 2017 - Au 4 K 16.31699
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Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 20. März 2017 betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der mit Schriftsatz vom 12. April 2017 gestellte Antrag, die gerichtliche Entscheidung vom 20. März 2017 abzuändern – mit dem Ziel, den Klägerinnen entgegen diesem Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O., Ulm, zu bewilligen –, war abzulehnen.

Soweit sich die Klägerinnen zur Begründung ihres Abänderungsantrags auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Münster berufen, die anders als die Oberverwaltungsgerichte Münster und Koblenz von einer Flüchtlingseigenschaft für syrische Asylantragsteller ausgingen, ist der Antrag bereits unzulässig. Wurde – wie hier – ein vorangegangener Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg formell rechtskräftig abgelehnt, ist eine neuerliche Antragstellung nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht werden, die zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs führen können (BayVGH, B.v. 21.2.2007 – 5 C 06.1825 – juris Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 20. März 2017 darauf hingewiesen, dass einzelne Verwaltungsgerichte eine andere Rechtsauffassung vertreten als die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt. Die von den Klägerinnen angeführten Entscheidungen stellen daher, auch wenn sie zeitlich nach den vom Gericht zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, keinen neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar. Im Übrigen hat das OVG Münster als für die beiden von den Klägerinnen genannten Verwaltungsgerichte zuständiges Obergericht jüngst an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (vgl. OVG NRW, U.v. 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A – Pressemitteilung unter http:/ /www.ovg.nrw.de/behoerde/ presse/pressemitteilungen/25_170504/index.php). Auch der Sache besteht daher kein Anlass zur Änderung des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses vom 20. März 2017.

Soweit sich die Klägerinnen darauf berufen, dass ihrem Ehemann bzw. Vater zwischenzeitlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weshalb die Voraussetzungen des § 26 AsylG vorlägen, war der Beschluss vom 20. März 2017 ebenfalls nicht wegen nunmehr vorliegender hinreichender Erfolgsaussichten abzuändern. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren, ob den Klägerinnen ein eigener Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, weil bezüglich ihnen die Voraussetzungen der §§ 3 – 3e AsylG vorliegen. Nur mit ihren eigenen Fluchtgründen befasst sich der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 22. August 2016; die Voraussetzungen des § 26 AsylG sind in dem Bescheid weder geprüft noch verneint worden.

Zudem wird internationaler Schutz für Familienangehörige gem. § 26 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 AsylG auf Antrag gewährt. Die Klägerinnen haben weder vorgetragen, einen derartigen Antrag bislang gestellt zu haben, noch ist dies aus den dem Gericht vorliegenden Akten des Bundesamts ersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich ist, dass das Bundesamt einen entsprechenden Antrag der Klägerinnen abgelehnt hätte. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt jedoch grundsätzlich von einem zuvor im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab (BVerwG, U.v. 16.12.2009 – 6 C-40/07, juris, Leitsatz). Hieran fehlt es, wobei vorsorglich darauf hinzuweisen ist, dass bezüglich eines eventuellen, die Voraussetzungen des § 26 AsylG verneinenden Ablehnungsbescheids ein neues Verwaltungsstreitverfahren einzuleiten sein dürfte.

Das Gericht geht davon aus, dass die im Schriftsatz vom 12. April 2017 ferner „hilfsweise“ und „insbesondere“ erhobene Anhörungsrüge bis zu einer ausdrücklichen, unbedingten Einlegung nicht erhoben sein soll, so dass hierüber zunächst auch nicht zu entscheiden ist. Die Anhörungsrüge stellt einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 152a Rn. 4); wie verwaltungsgerichtliche Klagen und Rechtsmittel (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 2, vor § 124, Rn. 25) kann eine Anhörungsrüge daher nicht bedingt erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Sta
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Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Sta
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published on 08/06/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2017 wird in Nr. 3 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfa
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Annotations

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.