Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 3 S 15.1266

bei uns veröffentlicht am05.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 175,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage.

1. Der Antragsteller betreibt an der Wertach bei Flusskilometer 35,500 auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... eine Wasserkraftanlage.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes ... vom 27. Mai 1998 erhielt der Antragsteller - auf seinen Antrag vom 20. Februar 1979, zu dem er mit Schreiben vom 28. März 1990 die notwendigen Unterlagen und im September 1994 Änderungspläne vorlegte - nach Maßgabe der Nr. 2 und 3 des Bescheides die Bewilligung zum Aufstauen der Wertach auf Höhe 562,20 m über NN bei Flusskilometer 35,500. Nach Nr. 3 des Bescheides ist die Bewilligung gemäß Nr. 1 u. a. mit folgender Auflage verbunden:

Nr. 3.2.12 „Rechtzeitig vor Baubeginn ist dem Landratsamt ... das Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Fischerei über den Ertragswert, den Verkehrswert und die Zusammensetzung der Fischarten im Unterhaltsbereich des Kraftwerkes zur Beweissicherung vorzulegen.

Innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der bewilligten Benutzung ist dem Landratsamt ... das Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Fischerei über die Nutzungsbeeinträchtigung (Ertragswertminderung), eine darüber hinausgehende Minderung des gemeinen Wertes (Verkehrswert) sowie über die Zusammensetzung der Fischarten im Unterhaltungsbereich des Kraftwerkes vorzulegen.

Das Gutachten hat für die Restlaufzeit der Bewilligung aufzuzeigen, durch welchen jährlichen Fischbesatz (Art, Menge der einzusetzenden Fische) die Ertragswertminderung ausgeglichen werden kann.

Die Verkehrswertminderung ist für den genannten Zeitraum kapitalisiert anzugeben.

Nach Eingang dieses Gutachtens legt das Landratsamt ... auf der Grundlage der genannten Gutachten und nach Anhörung der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben die kapitalisierte Verkehrswertminderung und den jährlichen Fischbesatz als Ausgleich für die Ertragswertminderung fest.“

Der seitens des Antragstellers beauftragte Sachverständige für Gewässerökologie legte dem Landratsamt mit Schreiben vom 29. Januar 2001 ein Gutachten zur Beweissicherung vor, das eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Fischfauna im Einzugsbereich der Wasserkraftanlage beinhaltet (Bl. 34 ff. der Behördenakte).

Mit Schreiben einer Bau- und Plan-Ingenieurgesellschaft vom 6. April 2005 ließ der Antragsteller auf Anforderung des Landratsamtes den Sachstand zu den einzelnen Auflagen des Bescheides vom 27. Mai 1998 (und den ergangenen Änderungsbescheiden) mitteilen. Danach erfolgte der Beginn der bewilligten Nutzung mit Anstau auf das genehmigte Stauziel 562,20 am 22. Mai 2004, das Gutachten werde daher bis 22. Mai 2006 eingereicht werden (Auflage Nr. 3.2.12).

Der vorgenannte Sachverständige für Gewässerökologie übermittelte dem Landratsamt mit E-Mail vom 5. März 2008 die Auftragsbestätigung für das in Nr. 3.2.12 des Bewilligungsbescheides geforderte fischereiliche Gutachten.

Das Landratsamt forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2009 auf, zur Erstellung dieses Gutachtens (bis 10.7.2009) zumindest den Sachstand mitzuteilen. Mit Schreiben vom 22. März 2010 gewährte das Landratsamt dem Antragsteller zur Vorlage des fischereilichen Beweissicherungsgutachtens eine Frist bis zum 30. Juni 2010. Sollte das Gutachten nicht fristgerecht eingehen, werde das Landratsamt die Vorlage „gebührenpflichtig anordnen“. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 verlängerte das Landratsamt die Vorlagefrist „letztmals“ bis zum 31. Dezember 2010; anschließend erfolgten zwei weitere Fristverlängerungen.

Mit Schreiben vom 9. November 2011 teilte das Landratsamt dem Antragsteller - zu dessen Antrag vom 26. September 2011 - mit, die Elektrofischerei für das Gewässer Wertach, Gemarkung ..., 200 m oberhalb und unterhalb des Kraftwerks zur Bestandskontrolle könne erst im Zeitraum von Mai bis September 2012 genehmigt werden. Im vorgesehenen Abschnitt der Wertach bestehe ein Fischbestand aus Salmoniden, Bachforellen und Äschen; die Schonzeit der Bachforelle beginne am 1. Oktober, die Äschenschonzeit ende am 30. April.

Eine Gesprächsnotiz des Landratsamtes vom 10. November 2011 beinhaltet, dass die (notwendige) Elektrobefischung nicht in der Schonzeit möglich sei. Die Fischereifachberatung schlage vor, dem Antragsteller bis Ende August Zeit zu geben, um die Befischung, für die ein Tag benötigt werde, vorzunehmen, da im Mai und Juni oft noch schlechte Verhältnisse (Schmelzwasser, Regen) gegeben seien. Für die Gutachtenserstellung sei ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen erforderlich.

Mit Schreiben vom 10. November 2011 kündigte das Landratsamt an, die Erfüllung der Auflage Nr. 3.2.12 Abs. 2 bis 4 mit zwangsgeldbewehrter kostenpflichtiger Anordnung einzufordern; der Antragsteller erhalte hierzu Gelegenheit zur Äußerung. Als Termin für die Auflagenerfüllung werde der 31. August 2012 festgelegt.

Das Landratsamt ... drohte dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 für den Fall der nicht richtigen oder nicht vollständigen Erfüllung der Verpflichtung gemäß Auflage Nr. 3.2.12 Satz 2, 3 und 4 des Bescheides vom 27. Mai 1998 ein Zwangsgeld von 400,00 EUR an.

2. Mit E-Mail vom 30. August 2012 legte der o.g. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gewässerökologie das Gutachten „Fischereiliche Bestandsaufnahme“ (vom 22.8.2012, Bl. 101 ff. der Behördenakte) vor. Dieses beinhaltet die Befischungsergebnisse, gegliedert nach Fischarten und Fangzahlen an vier Untersuchungsorten ober- bzw. unterhalb des Wehrs sowie am Umgehungsgerinne; zudem erfolgt eine Bestandsbewertung und Wertermittlung. Zur Methodik ist ausgeführt, dass die notwendigen Bestandsaufnahmen der Fischfauna mittels eines Elektrofischgeräts (der Fa. G. mit 5 kW am 5.7.2012) durchgeführt worden sei. Grundsätzlich werde bei der Elektrofischerei nie der gesamte Bestand erfasst, so dass eine Schätzung des Fangerfolgs notwendig sei. Zur Gesamteinschätzung der Ertragseinbußen und der Wertminderung ist ausgeführt: „Insgesamt ist bei gleichbleibendem Besatz grob mit einer fischereilichen Ertragseinbuße von jährlich EUR 80,00 zu rechnen im Ober- und Unterwasser des Wehres .... Kapitalisiert über 25 Jahre ergibt dies eine Wertminderung von rund EUR 2.000,00.“

Die Fischereifachberatung des Bezirks Schwaben teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 8. August 2014 mit, dass die vorliegenden Gutachten des Sachverständigen grobe handwerkliche Fehler aufwiesen, unvollständig seien und in ihrer Schlussfolgerung nicht zutreffen würden. Insbesondere würden sich bei Beachtung der tatsächlichen Gewässerflächen sowie bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Fangerfolge im Wehrkolk weitaus höhere Defizite am Fischbestand der Wertach seit Errichtung des Kraftwerks ergeben als im aktuellen Gutachten angegeben. Im Gutachten fehle eine Diskussion der veränderten Fischartenzusammensetzung; nach Ansicht der Fachberatung seien durch einen mehr als verdoppelten Besatzaufwand die von der Kraftwerksseite hervorgerufenen Beeinträchtigungen zum Teil kompensiert worden. Zudem seien die Auswirkungen des Aufstaues um 1,5 m nicht behandelt. Die Gutachten könnten für das Entschädigungsverfahren nicht herangezogen werden (Bl. 143 ff. der Behördenakte). Auf das Schreiben im Einzelnen wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. August 2014 bat das Landratsamt den Antragsteller, eine Überarbeitung des Beweissicherungsgutachtens - unter Beachtung der in der vorgenannten Stellungnahme der Fischereifachberatung genannten Punkte - zu veranlassen und bis 15. Oktober 2014 vorzulegen.

Das Landratsamt forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 5. Januar 2015 nochmals auf, das überarbeitete Beweissicherungsgutachten bis Ende Februar vorzulegen. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass das eingereichte fischereiliche Gutachten nicht vollständig und damit nicht prüfbar sei, die Behörde müsse das Zwangsgeld aufgrund der „Anordnung“ vom 19. Dezember 2011 daher doch noch „einziehen“, sofern der Termin Ende Februar 2015 nicht eingehalten werde. Hierzu erhalte der Antragsteller ggf. noch ein gesondertes Schreiben.

Die Stellungnahme des Sachverständigen für Gewässerökologie vom 30. März 2015 beinhaltet u. a., dass unter Berücksichtigung der von der Fachberatung vorgebrachten Änderungen durch den Kraftwerksbau, wie teilweise geänderte Fließgeschwindigkeiten und Tiefenverhältnisse im Oberwasser und im Wehrkolk, die dadurch eventuell zusätzlich entstehenden Ertragsminderungen auf eine Gesamthöhe von jährlich ebenfalls ca. 80,00 EUR geschätzt würden. Daher könne dann eine Ertragsminderung im Fischereirecht von jährlich 160,00 EUR oder kapitalisiert von 4.000,00 EUR angesetzt werden (Bl. 156 der Behördenakte).

Die Fischereifachberatung führte dazu mit Schreiben vom 30. Juni 2015 (Bl. 159 der Behördenakte) im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Unterlagen nicht die Anforderungen an ein fischereiliches Beweisgutachten erfüllten. Der Gutachter habe sich nicht mit den beanstandeten Aussagen auseinandergesetzt. Es werde lediglich zugestanden, dass durch die Veränderungen der Fließgeschwindigkeiten und Tiefenverhältnisse in der Wertach von einer weiteren Ertragswertminderung von 80,00 EUR jährlich auszugehen sei. Ausführungen dazu, wie der Gutachter auf eine Verdoppelung des bisherigen Schadensbetrages komme, seien nicht enthalten. Die Auflage Nr. 3.2.12 sei nach Ansicht der Fachberatung nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass die Auflage Nr. 3.2.12 des Bescheides vom 27. Mai 1998 i. d. F. der nachfolgenden Bescheide nicht erfüllt worden sei. Das mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 angedrohte Zwangsgeld von 400,00 EUR werde daher zur Zahlung fällig. Als Frist zur Vorlage des ergänzten Gutachtens wurde der 10. August 2015 festgesetzt.

3. Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 (zugestellt mittels Einschreiben durch Übergabe) verfügte das Landratsamt, falls der Antragsteller die Verpflichtung gemäß Auflage Nr. 3.2.12 Sätze 2, 3 und 4 des Bescheides vom 27. Mai 1998 (i. d. F. der Bescheide vom 27.10.1998, 30.5.2001 und 15.12.2005) bis 10. August 2015 nicht richtig oder nicht vollständig erfülle, werde ein Zwangsgeld von 700,00 EUR fällig (Nr. 1). Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Gebühr von 100,00 EUR, Auslagen 2,60 EUR; Nr. 2). Der Antragsteller habe zwar Unterlagen eingereicht, diese seien aber unvollständig und enthielten Fehler/Ungereimtheiten. Zwangsmittel könnten so oft und so lange angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei.

4. Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid erheben und (sinngemäß) beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2015 anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom 6. August 2015 sei das Landratsamt gebeten worden, die Aussetzung der Vollziehung bis 30. September 2015 zu bewilligen, da eine umfassende Prüfung der Rechtlage noch nicht möglich gewesen sei. Dies habe die Behörde abgelehnt. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Der Antragsgegner gehe unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Fischereifachberatung davon aus, dass das vorgelegte Gutachten inhaltliche Fehler aufweise. Die Frage, ob das seitens des Antragstellers vorgelegte Sachverständigengutachten für Dritte nachvollziehbar sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller die Auflage 3.2.12 des Bescheides vom 27. Mai 1998 umfassend und vollständig erfüllt habe. Daher seien die Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung nicht gegeben. Die Richtigkeit der Ausführungen des Gutachters sei durch den Antragsgegner zu prüfen.

5. Das Landratsamt ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, auf der Grundlage des Gutachtens lege die Behörde die kapitalisierte Verkehrswertminderung und den jährlichen Fischbesatz als Ausgleich für die Ertragswertminderung - nach Anhörung der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben - fest (s. Satz 5 Auflage Nr. 3.2.12). Die Festlegung könne nicht auf der Grundlage von Unterlagen erfolgen, die Ungereimtheiten und Fehler aufwiesen. Die Fischereifachberatung sei als Fachbehörde für die Beurteilung, ob die streitgegenständliche Auflage aus dem Bereich der Fachberatung für Fischerei erfüllt sei, zuständig (vgl. Nr. 7.4.5.5.4 VVWas).

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg. Streitgegenstand ist die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 700,00 EUR im Bescheid vom 7. Juli 2015. Damit soll die Verpflichtung des Antragstellers aus der Auflage Nr. 3.2.12 durchgesetzt werden, die der bestandskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung vom 27. Mai 1998 beigefügt worden war.

1. Grundsätzlich hat eine Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG); danach haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Gemäß § 21a Satz 2 VwZVG gilt § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung, die als aufschiebend bedingter Leistungsbescheid eine Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme darstellt, noch nicht bestandskräftig (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG).

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es ist dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde verfolgten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Juli 2015.

Nach der im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der vorgenannte Bescheid rechtmäßig ist und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in der Hauptsache erhobene Klage wird daher aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.

a) Die (erneute) Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 31, 36 und 37 VwZvG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt bis zu 50.000,-- EUR und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG schränkt die Anfechtung isolierter Zwangsgeldandrohungen, die nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden sind, wesentlich ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Verwaltungsakt sind demnach ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E. v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl 2007, 306; OVG RhPf, U. v. 20.11.1996 - 8 A 13546/95 - NVwZ 1997, 1009). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen (vgl. etwa Art. 31, 36 VwZVG; BayVerfGH, E. v. 24.1.2007, a. a. O. m. w. N.). Daneben ergibt sich aus Art. 38 Abs. 3 VwZVG der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen die Anwendung von Zwangsmitteln (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2009 - 20 CS 09.1410 - juris).

b) Ausgehend von diesen Maßgaben ist das mit Bescheid vom 7. Juli 2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 700,00 EUR nicht zu beanstanden.

Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller seine aus der Auflage Nr. 3.2.12 des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes entstandene Pflicht, dem Landratsamt ... ein Gutachten vorzulegen, auf dessen Grundlage nach Anhörung der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben die kapitalisierte Verkehrswertminderung und der jährliche Fischbesatz als Ausgleich für die Ertragswertminderung festgesetzt werden können, nicht rechtzeitig bzw. noch nicht vollständig erfüllt (s. Satz 5 der Auflage). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die erneute Zwangsgeldandrohung liegt demnach aller Voraussicht nach nicht vor; vielmehr ist die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).

Das streitgegenständliche Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Fischerei, dessen Inhalt in den Sätzen 2 bis 4 der vorgenannten Auflage konkretisiert bzw. festlegt wird, wäre zunächst innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der bewilligten Benutzung, d. h. bis zum 22. Mai 2006 vorzulegen gewesen. Diese Frist wurde mit Schreiben vom 10. November 2011 bis zum 31. August 2012 verlängert; zugleich wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung der Vorlagepflicht angehalten. Als Frist zur Vorlage des ergänzten Gutachtens wurde zuletzt der 10. August 2015 festgesetzt.

aa) Die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung und einer erneuten Zwangsgeldandrohung liegen vor (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2009 - 20 CS 09.1410 - juris; B. v. 18.12.2007 - 23 CS 07.3120 - juris; B. v. 4.2.2004 - 25 CS 04.64 - NuR 2006, 383)..

Zwar legte der seitens des Antragstellers beauftragte öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige für Gewässerökologie dem Antragsgegner innerhalb der (verlängerten) Frist bis zum 31. August 2012 das Gutachten vom 22. August 2012 vor (Bl. 110 ff. der Behördenakte). Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieses nicht den Anforderungen der bestandskräftigen Auflage Nr. 3.2.12 der wasserrechtlichen Bewilligung vom 27. Mai 1998 genügte. Das ergänzende Schreiben des vorgenannten Sachverständigen für Gewässerökologie hierzu vom 30. März 2015 (Bl. 156 der Behördenakte) führt insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Demnach legte der Antragsteller bis zum 10. August 2015 kein Gutachten vor, das den Anforderungen der Vorlagepflicht - die aus der Auflage Nr. 3.12.12 der bestandskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung entstanden ist - entsprach (s. Satz 2 bis 4 der Auflage).

bb) Maßgeblich ist vorliegend die Frage, ob der Antragsteller diese Vorlagepflicht rechtzeitig und vollständig, d. h. den Anforderungen der Auflage entsprechend, erfüllt hat (vgl. BayVerfGH, E. v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl 2007, 306; BayVGH, v 24.9.1985 - 20 B 85 A.17 - BayVBl 1986, 176; U. v. 24.10.1974 - 179 I 73 - BayVBl 1975, 302).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfüllt das vorgelegte Gutachten nach summarischer Prüfung nicht die geforderten Kriterien der Auflage Nr. 3.2.12; dies war für den Antragsteller aufgrund der ihm zugeleiteten Stellungnahmen der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben vom 8. August 2014 und vom 30. Juni 2015 auch erkennbar. Vielmehr ist auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Stellungnahmen des Fachberaters für Fischerei davon auszugehen, dass das Gutachten für den vorgesehenen Zweck, das Entschädigungsverfahren, nicht herangezogen werden kann. Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass der Fischereifachberater im Einzelnen darlegte, dass bzw. inwiefern bereits die der Berechnung zugrundeliegenden Wasserflächen fehlerhaft ermittelt wurden. Der Antragsteller bzw. der von ihm beauftragte Sachverständige hat die Ausführungen des Fischereifachberaters durch eigenes Vorbringen, insbesondere durch die Stellungnahme vom 30. März 2015 auch nicht schlüssig infrage gestellt. Die hierdurch vorgenommene Ergänzung des Gutachtens überzeugt bereits deshalb nicht, weil nicht ausreichend ersichtlich wird, wie der Gutachter zu der nunmehr angenommenen Verdoppelung der Ertragsminderung im Fischereirecht gelangt.

Den amtlichen Auskünften des Fachberaters für Fischerei als Fachbehörde für fischereirechtliche Fragen kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zu; bei dem Fachberater für Fischerei handelt es sich, ebenso wie bei den Wasserwirtschaftsämtern, um Fachbehörden mit besonderer fachlicher Autorität (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2011 - 8 ZB 11.319 - juris; B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - BayVBl 2011, 728; B. v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris; U. v. 14.2.2005 - BayVBl 2005, 726/727; B. v. 26.7.2000 - 22 C 00.1767 - BayVBl 2002, 28). Ihre Erkenntnisse beruhen auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets. Dementsprechend sieht Nr. 7.4.5.5.4 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas v. 27.1.2014) vor, dass die Fachberatung für Fischerei Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz ist und als Sachverständige ferner im Verfahren beigezogen werden kann, um insbesondere Einwendungen Dritter im wasserrechtlichen Verfahren zu beurteilen. In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - BayVBl 2008, 21 m. w. N.). Unabhängig davon bietet das Eilverfahren grundsätzlich keinen Raum für eine Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht; eine Beweiserhebung findet nur selten statt (vgl. B. v. 26.7.2000 - 22 C 00.1767 - BayVBl 2002, 28). Eine Beweiserhebung im Eilverfahren ist hier jedenfalls nicht veranlasst, dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die gutachtlichen Stellungnahmen der Fischereifachberatung, wie dargelegt, nachvollziehbar sind und nicht substantiiert infrage gestellt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 8 ZB 08.1685 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris Rn. 12; VG Regensburg, B. v. 17.4.2015 - RO 8 S 15.245 - juris Rn. 31; VG Bayreuth, U. v. 10.10.2013 - B 2 K 12.888 - juris Rn. 40). Zumal die Verwertung einer Stellungnahme des Fachberaters für Fischerei nur dann unzulässig ist, wenn bei der amtlichen Stelle oder Auskunftsperson Umstände vorliegen, die auch bei einem Sachverständigen begründeten Anlass zur Ablehnung geben würden (vgl. BVerwG, B. v. 22.2.1988 - 7 B 28/88 - NVwZ 1988, 1019; BayVGH, B. v. 19.7.2011 - 8 ZB 11.319 - juris; B. v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1442 - juris). Das ist etwa der Fall, wenn die Stellungnahme offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit aufkommen lässt, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche beinhaltet (vgl. BVerfG, B. v. 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - NVwZ 2008, 780; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 9 B 85/09 - NVwZ-RR 2011, 126). Vorliegend ist dies jedoch gerade nicht der Fall.

Der Einwand des Antragstellers, das Landratsamt, nicht aber die Fischereifachberatung, habe die Richtigkeit der Ausführungen des Gutachters zu prüfen, greift demgegenüber nicht durch.

Die Zwangsgeldandrohung leidet auch sonst nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere steht das Zwangsgeld auch in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck.

c) Gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Juli 2015 bestehen demnach keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids getroffenen Kostenentscheidung (vgl. Art. 1, 2 und 6 des Kostengesetzes), gegen die seitens des Antragstellers auch keine Einwendungen erhoben worden sind.

3. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 3 S 15.1266

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 3 S 15.1266 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 3 S 15.1266 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Apr. 2015 - RO 8 S 15.245

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller e

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Nov. 2010 - 9 B 85/09

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist zu einem Teil begründet. 2 1.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Az. RO 8 K 15.42 anhängigen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Sch. vom 5.12.2014, mit welchem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am Ei.er Stausee zugunsten des Beigeladenen der Plan festgestellt und eine Bewilligung erteilt worden ist.

Inhaber des dinglichen Fischereirechts am Ei.er Stausee ist eine Koppelfischereigemeinschaft, an welcher der Freistaat Bayern mit 69,42% beteiligt ist. Für diese handelnd hat der Landesfischereiverband Bayern e.V. das Fischereirecht mit Pachtvertrag vom 15.3.2012 an den Antragsteller verpachtet. Die Pachtzeit beträgt zehn Jahre (vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2021). Gemäß § 15 Nr. 2 ist der Pächter u. a. berechtigt, eine entsprechende Minderung des jährlichen Pachtzinses zu verlangen, wenn durch ein eigenes Unternehmen des Freistaates Bayern oder auf seine Veranlassung oder unter seiner freiwilligen Duldung eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte des Pächters aus dem Pachtverhältnis entsteht. Unbeschadet davon kann der Pächter nach § 16 Abs. 1 das Pachtverhältnis in diesem Fall kündigen, wenn ihm die Fortsetzung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dem Verpächter steht gemäß § 20 Abs. 1 u. a. ein Kündigungsrecht zu, wenn der Freistaat Bayern beabsichtigt, das verpachtete Fischereirecht ganz oder teilweise zu veräußern oder er das Fischereirecht im Interesse der Allgemeinheit für Zwecke, mit denen eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zu vereinbaren ist, benötigt. Nach einer Sondervereinbarung unter § 22 sind Schadensersatzansprüche von Seiten des Pächters jeglicher Art, die sich aus dem wasserwirtschaftlichen Betrieb des Stausees ergeben könnten, ausgeschlossen.

Mit Bescheid des ehemaligen Landratsamts Neunburg v. Wald vom 7.5.1971 wurde die Talsperre mit Sperrkraftwerk an der Schwarzach bei Ei. (Ei.er See) planfestgestellt. Zweck der Talsperre ist danach die Erzielung eines wirksamen Hochwasserschutzes und der Niedrigwasseraufhöhung der Schwarzach. Im Rahmen des genannten Bescheids wurde auch die Erlaubnis zur Benutzung des Wassers der Schwarzach zur Erzeugung von Energie an der sog. Hauptsperre erteilt. Die Vorsperre im Ei.er See wurde mit Bescheid des Landratsamts Sch. vom 7.4.1987 planfestgestellt und liegt innerhalb des Stauraums der Talsperre Ei. (Seewasserkörper NR S03). Die Wehrkrone ist auf 435,00 m über NN festgesetzt und muss dauerhaft überströmt werden, wobei sich bei Mittelwasser eine Wasserspiegelhöhe von 435,09 m über NN einstellt. Die Vorsperre dient primär zur Verhinderung des Trockenfallens der Stauwurzel mit den damit verbundenen Sicht- und Gerichtsbelästigungen. Vorhabensträger und Begünstigter der zitierten Bescheide ist der Freistaat Bayern.

Die - mit Beschluss vom 17.2.2015 beigeladene - Bayer. Landeskraftwerke GmbH ist zu 100% ein Unternehmen des Freistaats Bayern. Mit Schreiben vom 23.11.2012, ergänzt mit Unterlagen vom 17.6.2014, beantragte sie das wasserrechtliche Verfahren für Bau und Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage an der Vorsperre des Ei.er Stausees in Fließrichtung links. Nach Umsetzung des Vorhabens soll der Wasserspiegel an der Vorsperre um 9 cm abgesenkt bleiben und die Wehrkrone damit nicht mehr überströmt werden. Auf die Antragsunterlagen, insbesondere auf das fischereifachliche Gutachten des Dr. H. vom 16.10.2012 mit Ergänzungen, wird verwiesen. Mit Schreiben vom 7.5.2013 - auf das Bezug genommen wird - erhob der Antragsteller Einwendungen.

Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberpfalz forderte mit Stellungnahme vom 15.1.2013 (Bl. I 269 ff. Behördenakten) eine geeignete Fischaufstiegshilfe mit ausreichend Restwasser, die Darlegung der Planung für einen schadlosen Fischabstieg, ein Monitoring hinsichtlich potentieller Fischschäden durch die Anlage, eine auf fünf Jahre befristete Zulassung des Vorhabens und Erteilung einer Bewilligung erst wenn keine Schäden an der Fischpopulation nachweisbar sind, sowie eine Absenkung erst ab Mitte Juli zum Schutz des Fischlaichs und der Fischbrut. Mit Stellungnahme vom 8.10.2013 (Bl. II 496 ff. Behördenakten) wurde die Forderung einer Fischaufstiegshilfe nochmals näher begründet. Durch das Vorhaben komme es zu einer Verdriftung von Fischen ins Unterwasser. Das dortige Laichgebiet im Fischschonbezirk würde nahezu vollständig zerstört. Dies könne durch eine Fischaufstiegshilfe teilweise ausgeglichen werden. Eine Verknüpfung der Wasserkörper NR S03 (Ei.er See) und NR 132 (Schwarzach von Einmündung Schaufelbach bis Ei.er See, Bayerische Schwarzach von Silbersee bis Mündung in die Schwarzach) sei anzustreben. Die Forderung nach einer Fischabstiegshilfe ergebe sich aus einer Beeinträchtigung des natürlichen Fischabstiegs (Juvenildrift). Zum Fischschutz werde ein Rechenstababstand von 20 mm vorgeschlagen. Eine Funktionskontrolle der „fischfreundlichen“ Turbine sei gerechtfertigt. Das Vorhaben werde zu einer Schädigung des wertvollen Unterwasserbereichs (Geschiebemanagement, Restwassermenge, Kieslaichplätze, Jungfischeinstände, Nahrungshabitat, Adultlebensraum) führen. Ausgleich hierfür könne eine Fischaufstiegshilfe bieten. Der Erhalt der Muschelpopulation sei u. a. fischereirechtlich und fischereifachlich notwendig. Sollte ein Monitoring Beeinträchtigungen von Lebensräumen und/oder Fisch- und Muschelpopulationen belegen, sei eine Nachbesserung erforderlich. Nach der Stellungnahme vom 12.6.2014 (Bl. IV 1024 ff. Behördenakten) befinde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Laichgebiet des Schied, über den ganzen See seien mindestens drei verschiedene Muschelarten verteilt. Im Ergebnis seien die im Verfahren eingereichten fischereifachlichen Gutachten ohne die notwendige Sorgfalt angefertigt worden. Das Vorhaben werde abgelehnt, wenn den Forderungen nicht nachgekommen werde.

Das Sachgebiet Naturschutz beim Landratsamt Sch. wandte sich mit Stellungnahme vom 6.9.2012 gegen die Auffassung, Fischaufstiegshilfen seien wegen der Undurchgängigkeit an der Endstufe nur von geringem Nutzen. Das Sachgebiet Naturschutz beim Landratsamt Ch. wies mit Stellungnahme vom 20.12.2012 darauf hin, dass durch das Vorhaben (im Wesentlichen auf Fl.Nr. 150 Gemarkung ..., Gemeinde R...) Teile des Naturparks und des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald“ unmittelbar, gesetzlich geschützte Lebensstätten (§ 39 Abs. 5 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG) mittelbar betroffen und im weiteren Umgriff Baudenkmale ausgewiesen seien. Aus Gründen des Biotopverbunds sei auch die geforderte Wanderhilfe für Wasserorganismen erforderlich. Es bestehe entgegen der FFH-Vorprüfung auch ein Managementplan für das FFH-Gebiet DE6640371 „Talsystem von Schwarzach, Auerbach und Ascha“. Mit Stellungnahme vom 8.10.2013 bekräftigte die Fachbehörde unter Hinweis auf den Schutz vorkommender Muschelarten ihre Forderung nach einer Fischaufstiegshilfe. Mit Stellungnahme des Sachgebiets Naturschutz beim Landratsamt Sch. vom 14.7.2014 (Bl. IV 1088 ff. Behördenakten) wurde die Auffassung der Fischereifachberatung im Wesentlichen geteilt.

Der amtliche Sachverständige des Wasserwirtschaftsamts Weiden äußerte sich mit Gutachten vom 21.10.2013 (Bl. II 554 Behördenakten) dahingehend, dass das Wehr an der Vorsperre bisher dauernd überströmt werde. Durch das Vorhaben werde die Stauhöhe um 9 cm zurückgenommen, ein Überströmen sei dann nur noch an etwa 100 Tagen der Fall, in der übrigen Zeit werde das zulaufende Wasser bis zu 4,5 m³/s konzentriert über das Troggerinne mit dem Turbinen-Modul abgeleitet. Dies stelle eine deutliche Veränderung dar. Die Auswirkungen auf die Wasserqualität sei bisher zu wenig untersucht worden. Eine Planung zur Durchgängigkeit sei nicht erfolgt. Eine Fischaufstiegshilfe werde im Maßnahmenprogramm 2010-2015 bisher nicht gefordert. Zum Bewirtschaftungsermessen werde die Auffassung vertreten, dass eine Durchgängigkeit an der Vorsperre nur Sinn mache, wenn eine solche auch an der Hauptsperre umgesetzt werde. Dort sei eine Durchgängigkeit nur mit unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand herzustellen. Die Art der Turbinenanlage sei zum Schutz der Fische grundsätzlich geeignet, ergänzend sei ein umfassendes Fisch-Monitoring durchzuführen. Mit ergänzendem Gutachten vom 20.10.2014 (Bl. IV 1401 Behördenakten) wurde ausgeführt, die wasserwirtschaftlichen Funktionen der Vorsperre würden durch das Vorhaben nicht verschlechtert. Eine Verschlechterung der Gewässergüte könne nur durch ein begleitendes Monitoring ausgeräumt werden. Für den Seewasserkörper NR S03 werde bisher keine Durchgängigkeit gefordert. Es fehlten Erkenntnisse, dass eine Fischaufstiegshilfe zur Erreichung eines guten ökologischen Potentials erforderlich ist. Der Fischabstieg werde über das bewegliche Kraftwerk gewährleistet.

Mit Bescheid vom 5.12.2014 stellte das Landratsamt Sch. unter Anordnung der sofortige Vollziehung (B.4) den Plan zur wesentlichen Umgestaltung (Ausbau) des Seewasserkörpers NR S03 (Ei.er Stausee) zugunsten der Beigeladenen fest (A.) und erteilte die Bewilligung zum Aufstauen des Wassers aus der Schwarzach an der Vorsperre auf 435,00 m über NN, zum Ableiten von bis zu 4,5 m3/s Wasser (Triebwasser) aus dem Vorsperrensee für das Wasserkraftwerk und zum Einleiten des entnommenen Triebwassers in den Hauptsperrensee (B.). Die Nrn. 1.2.3, 1.2.11 (Zweck und Unterhaltung) sowie die unter Nr. 1.1.2 genannten und für verbindlich erklärten Erläuterungen des Vorhabens des Planfeststellungsbeschluss vom 7.4.1987 würden mit diesem Bescheid abgeändert (A.1.3). Beim Bau und Betrieb seien die weiterhin bestehenden Auflagen aus dem Bescheid des Landratsamts Sch. vom 7.4.1987 zu beachten (Nebenbestimmung A.2.1.3). Bei der baubedingten Absenkung des Haupt- und Vorsperrensees sei anfänglich das gesamte Seeufer täglich zu kontrollieren (Nebenbestimmung A.2.4.1.2). Für die durch den Bau (Absenkung des Stausees) der Wasserkraftanlage verursachten Schäden, habe die Unternehmerin den Fischereirechtsinhabern eine Entschädigung in Geld zu leisten (A.3.). Die geplante Wasserkraftanlage sei eine Pilotanlage und solle dazu beitragen u. a. einen Stand der Technik für den Fischabstieg zu erarbeiten. Dabei sei es erklärtes Ziel, die Wasserkraftnutzung so ökologisch wie möglich durchzuführen. Zudem diene die Anlage der Erzeugung elektrischer Energie (B.1.2). Die Bewilligung werde bis zum 31.12.2044 erteilt (Nebenbestimmung B.2.1.1). Zur Überwachung der Haupt- und Vorsperre hinsichtlich einer Veränderung der chemischphysikalischen und biologischen Parameter sei ein näher ausgeführtes Monitoringprogramm nach Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage durchzuführen (Nebenbestimmung B.2.1.5). Für den Fall, dass in künftigen Maßnahmenprogrammen die Durchgängigkeit an der Vorsperre des Ei.er Stausees gefordert werde, habe die Unternehmerin hierzu die ökologisch begründete Dotation für eine Fischaufstiegsanlage entschädigungsfrei zur Verfügung zu stellen (Nebenbestimmung B.2.1.10). Die Unternehmerin habe ein Monitoring hinsichtlich potenziell auftretender Fischschäden durch die Anlage durchzuführen (Nebenbestimmung B.2.3.1). Einwendungen des Antragstellers, welche im Wesentlichen Maßnahmen zur Durchgängigkeit (Fischaufstieg, -abstieg), Schutz von Laichgebieten und Habitaten, Muschelschutz während der baubedingten Absenkung des Gewässers, Monitoring zum Fischschutz sowie eine befristete Erlaubnis für fünf Jahre zum Gegenstand hatten, wurden im Wesentlichen zurückgewiesen (vgl. B.3.). In den Gründen wird zur Planfeststellung u. a. ausgeführt: Der Plan könne gemäß § 68 Abs. 3 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt werden. Nach einer Vorprüfung gemäß § 3 a i. V. m. § 3 c UVPG sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Nachteilige Einwirkungen auf Rechte oder schutzwürdige Belange Dritter, die nach § 70 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 bis 6 WHG zu berücksichtigen sind, seien bezogen auf die zeitlich befristete Absenkung der Vorsperre (während der Bauzeit) zu erwarten. Durch die Absenkung würde fast der gesamte Fischbestand von der Vorsperre in die Hauptsperre gelangen. Jedoch seien hierfür Gründe des Wohls der Allgemeinheit gegeben. Die Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft entspreche dem von der Bayer. Staatsregierung am 24.5.2011 beschlossenen bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“. Entgangene Gewinne würden dem Antragsteller durch die Unternehmerin ersetzt. Die Unternehmerin setze auch die fachbehördlichen Anforderungen zum Muschelschutz um. Entgegen den Forderungen der Fachberatung für Fischerei (nur Mitte Juli bis Ende November) könne eine Absenkung bereits ab Mitte März erfolgen, Schäden seien zu entschädigen. Die Bewilligung könne gemäß § 12 WHG erteilt werden. Das Vorhaben habe ein Investitionsvolumen von ca. 1 Mio. Euro. Daher sei für die Unternehmerin eine gesicherte Rechtsstellung erforderlich (§ 14 Abs. 1 WHG). Das innovative Wasserkraftwerk sei ein Vorzeigeprojekt. Die von den Fachstellen aufgezeigten nachteiligen Auswirkungen könnten durch entsprechende Nebenbestimmungen verhindert bzw. vermindert werden (§ 12 Abs. 1 WHG). Hinsichtlich der geforderten Durchgängigkeit komme § 34 Abs. 2 WHG zur Anwendung. Der Ei.er Stausee sei ein erheblich veränderter Wasserkörper, für den im Maßnahmenprogramm bisher keine Durchgängigkeit gefordert ist. Ziel sei entsprechend § 27 Abs. 2 WHG nicht der gute ökologische Zustand, sondern das gute ökologische Potential. § 35 WHG bezwecke den Schutz der Fischpopulation als solches, nicht den Schutz jedes einzelnen Fisches. Der Fischschutz im Abstieg werde durch das innovative Kraftwerk, die sehr niedrige Strömungsgeschwindigkeit und den Rechenabstand von 20 mm erreicht. Der Nachweis des funktionierenden Fischabstieg solle durch ein entsprechendes Monitoring erbracht werden. Zur von den Fachbehörden geforderten Fischaufstiegshilfe stelle sich die Abgrenzungsfrage zwischen den §§ 34 und 35 WHG, die nach dem Verursacherprinzip vorzunehmen sei. Die 1987 errichtete Vorsperre stehe im Eigentum des Freistaats Bayern und sei nicht der Unternehmerin zuzurechnen. Für die aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit stelle die Wehranlage das maßgebliche Hindernis dar. Sollte ein Erfordernis der Durchgängigkeit im kommenden Maßnahmenprogramm 2016-2021 festgestellt werden, wäre der Freistaats Bayern dazu verpflichtet. Durch den Wegfall der dauerhaften Überströmung der Wehrkrone würden darunterliegende potentielle Laichplätze u. a. des Schied gefährdet. Entgegen den Forderungen der Fachbehörden zum Ausgleich durch eine Fischaufstiegshilfe genügten aus wirtschaftlichen Gründen (Wasserentzug zum Nachteil der Energieausbeute, Investitions- und Betriebskosten einer Fischaufstiegshilfe) wie von der Unternehmerin vorgeschlagen Bau, Betrieb und Unterhaltung eines Ersatzplatzes (Nebenbestimmung B.2.1.7.5). Nach dem Wasserkörper-Steckbrief zum Seewasserkörper NR S03 sei die Fischfauna nicht relevant. Einer Verschlechterung der Wassergüte werde durch zusätzliche Wasserabgabe am Wehr an kritischen Tagen entgegen gewirkt. Im Rahmen der bewilligten Gewässerbenutzung sei mit keiner Beeinträchtigung eines Rechts oder Nachteils eines Dritten gemäß § 14 Abs. 3 und 4 WHG zu rechnen, die nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden könne. Eine Fischaufstiegshilfe sei hierfür nicht erforderlich. Im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG werde der innovativen Wasserkraftanlage der Vorzug gegeben. Das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung sei insbesondere im Hinblick auf die Energiewende und dem von der Pilotanlage zu erwartenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich einer ökologisch innovativen Wasserkrafttechnik begründet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12.1.2015 hat der Antragsteller die unter dem Az. RO 8 K 15.42 anhängige Klage erheben und mit weiterem Schriftsatz vom 16.2.2015 vorliegenden Antrag stellen lassen. Nach dem Pachtvertrag vom 15.3.2012 sei der Antragsteller Inhaber des Fischereirechts am Ei.er See. Dieses sei in seiner Substanz beeinträchtigt. Die im streitgegenständlichen Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung gehe in der Begründung nicht über das allgemeine Interesse an einer Bescheidsumsetzung hinaus. Soweit die Behörde darauf abstelle, es handele sich hier um ein Pilotprojekt, sei dem entgegenzuhalten, dass die angewandte Technik, eine Kaplanturbine, veraltet sei. Eine Fischaufstiegshilfe sei nicht angeordnet worden. Ursprünglich sei das Vorhaben zur energetischen Nutzung beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid sei unbestimmt: er verweise auf Auflagen aus dem Bescheid vom 7.4.1987. Nach der Nebenbestimmung A.2.4.1.2 sei das gesamte Seeufer anfänglich täglich zu kontrollieren. Unklar sei, wer das angeordnete Monitoring (B.2.1.5) durchführen solle, welche Dotation bei einer künftigen Fischaufstiegshilfe gefordert werde (B.2.1.10) sowie die Nebenbestimmung (B.2.3.1), wonach das Ergebnis zum Monitoring eventuell die Forderung weiterer Fischschutzeinrichtungen begründe. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil entgegen der Forderung der Fachstellen eine Fischaufstiegshilfe nicht angeordnet worden sei. Das angeordnete Monitoring sei nicht ausreichend, erforderlich sei eine dreimalige Befischung pro Jahr. Ebenso sei ein Monitoring vor Beginn der Baumaßnahmen erforderlich. Eine Verschlechterung der Wassergüte sei durch das Vorhaben zu erwarten. Die geplanten Kieslaichplätze seien nicht fachgerecht. Außerdem wird Bezug genommen auf das Klägervorbringen in dem unter dem Az. RO 8 K 15.18 anhängigen Klageverfahren des Bund Naturschutz in Bayern e.V. gegen den streitgegenständlichen Bescheid.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. RO 8 K 15.42 anhängigen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Sch. vom 5.12.2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt, weil er nicht Inhaber des dinglichen Fischereirechts sei. Durch das Vorhaben werde er jedenfalls nicht in der Substanz seines Fischereirechts verletzt. Im Übrigen sei für Nachteile während der Bauphase durch Absenkung des Wasserspiegels eine Entschädigung vorgesehen (Nebenbestimmung A.3.).

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (1.), jedenfalls aber unbegründet (2.).

1. Der Antragsteller ist schon nicht antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.

Unter Vorlage des Pachtvertrags vom 15.3.2012 hat der Antragstellerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über kein dingliches Fischereirecht verfügt, sondern nur obligatorisch aufgrund dieses Vertrags zum Gebrauch des Fischereirechts berechtigt ist. Zwar können auch Besitzrechte unter das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG fallen (BVerwGvom 29.01.2009 Az. 9 C 3/08). Hier ist allerdings kein finaler Entzug eines eigentumsrechtlich geschützten Besitzrechts gegeben, vielmehr wird mit dem streitgegenständlichen Bescheid nur einem Dritten eine Art öffentlichrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Benutzung des Gewässers, auf das sich das Fischereirecht bezieht, eingeräumt. Gegen ein wehrfähiges Recht des Pächters spricht zunächst das Bayerische Fischereigesetz - BayFiG - selbst. Hier wird nämlich sowohl inhaltlich (vgl. z. B. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayFiG) als auch systematisch zwischen den dinglichen Fischereirechten und Pachtverträgen unterschieden. Systematisch sind die Pachtverträge in Art. 25 ff. BayFiG den Erlaubnisscheinen gleichgestellt. Dass ein Erlaubnisscheininhaber in Fällen der vorliegenden Art kein subjektives Abwehrrecht besitzt, liegt auf der Hand. Auch rein schuldrechtlich wird in § 581 Abs. 1 BGB kein eigenständiges Recht begründet, sondern dem Pächter wird lediglich die Befugnis zum Gebrauch des verpachteten Gegenstandes eingeräumt. Ein Pächter ist schließlich auch weniger schutzwürdig als ein dinglich Berechtigter. So hat der dinglich Berechtigte im Gegensatz zum Pächter zum einen in Art. 1 Abs. 2 bis 4 BayFiG Pflichten, vor allem die sogenannte Hegepflicht, die durch entsprechende Bescheide durchgesetzt werden können, zum anderen hat der dinglich Berechtigte bei kollidierenden Nutzungen im Gegensatz zum Pächter auch dauerhafte Nachteile zu befürchten. Dauerhafte Nachteile sind beim Pächter bereits deshalb nicht zu befürchten, weil ihm schuldrechtliche Minderungsansprüche nach § 581 Abs. 2 i. V. m. § 536 BGB zustehen können und weil jeder Pachtvertrag entweder kündbar ist, oder nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit ohnehin ausläuft. Tendenziell hat deshalb der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein Abwehrrecht des Pächters eines Fischereirechts abgelehnt (vgl. BayVGH vom 17.03.1998, Az. 8 A 97.40031). In gleicher Weise hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg in einer Entscheidung vom 06.12.2010 (Az. RO 8 K 10.842) zwar dem Inhaber eines dinglichen Fischereirechts eine dem Eigentum an Gewässergrundstücken vergleichbare Rechtsposition eingeräumt, allerdings auch darauf hingewiesen, dass dieses dingliche Recht den Inhaber im Gegensatz zum obligatorischen Fischereiausübungsrecht nicht nur im Verhältnis zu einer bestimmten Person, sondern gegenüber jedermann berechtigt (so VG Bayreuth vom 20.12.2012 Az. B 2 K 11.497 und hierzu BayVGH vom 2.9.2014 Az. 8 ZB 14.36). Nach einer Sondervereinbarung unter § 22 des Vertrags vom 15.23.2012 sind im vorliegenden Fall insbesondere sogar Schadensersatzansprüche von Seiten des Pächters jeglicher Art, die sich aus dem wasserwirtschaftlichen Betrieb des Stausees ergeben könnten, ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Klagebefugnis aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft kommt ebenfalls nicht in Betracht, da jedenfalls im Anfechtungsrechtsstreit eine gewillkürte Prozessstandschaft nach § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH vom 30.7.2007 Az. 22 BV 05.3270 m. w. N.).

2. Der Bescheid vom 5.12.2014 begegnet sowohl hinsichtlich der Anordnung der sofortige Vollziehung (a) als auch hinsichtlich der Sachentscheidung (b) rechtlichen Bedenken, der Antragsteller kann daraus jedoch keine Verletzung in subjektiven Rechten herleiten (c).

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet hinsichtlich ihrer Begründung rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, soweit nicht eine andere gesetzliche Regelung getroffen ist. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde können jedoch - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Überwiegende öffentliche Belange können es im Einzelfall nämlich rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. Die streitgegenständliche Anordnung genügt diesen Anforderungen wohl nicht.

Die Behörde hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung sei insbesondere im Hinblick auf die Energiewende und den von der Pilotanlage zu erwartenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich einer ökologisch innovativen Wasserkrafttechnik begründet. Ein auf den konkreten Einzelfall bezogenes besonderes Interesse - das über das allgemeine Interesse hinausginge, von einem begünstigenden Verwaltungsakt Gebrauch machen zu können - ergibt sich aus dieser formelhaften Behauptung nicht. Aus der sog. Energiewende kann nichts hergeleitet werden, weil nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung derartiger Vorhaben den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zurückstellen wollte. Ein eigenes Untersuchungsprogramm der Beigeladenen ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der angeblich zu erwartende Erkenntnisgewinn kann aus bereits bestehenden gleichartigen Anlagen ebenso erfolgen. Er rechtfertigt jedenfalls nicht, dass die angebliche Pilotanlage unter Umständen erprobt wird, die möglicherweise hierzu ungeeignet sind. Wie nachfolgend ausgeführt, bedarf es an der Vorsperre des Ei.er Sees grundsätzlich der Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers (Fischaufstieg und Fischabstieg). Der Einsatz einer ausschließlich den Fischabstieg sichernden Anlage ist damit untunlich.

b) Auch in der Sache bestehen hinsichtlich des Bescheids vom 5.12.2014 erhebliche rechtliche Bedenken.

aa) Das Gericht trifft bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners (sowie gegebenenfalls betroffene Interessen Dritter) gegeneinander abzuwägen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl., Rn. 146 ff. zu § 80 m. w. N.; vgl. etwa BVerfGE 51, 286; BVerwG NJW 1990, 61; BayVGH, BayVBl 1990, 471). Dabei kommt den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens besondere Bedeutung zu (BVerfGE 53, 54; BVerwG, NJW 1990, 61, BayVGH BayVBl 1976, 368; 1981, 481; 1987, 372; 1987, 561; 1988, 306 und 370; Kopp/Schenke, a. a. O. Rdnr. 152 ff. zu § 80 m. w. N.). Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Wenn der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (BayVGH i. st. Rspr., etwa BayVBl 1991, 249). Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, so richtet sich die Entscheidung danach, wessen Interesse bei der im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen kursorischen Würdigung des Rechtsstreits überwiegt.

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die anhängige Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Zwar spricht Vieles dafür, dass der Bescheid des Landratsamts Sch. vom 5.12.2014 rechtswidrig ist. Der Antragsteller kann daraus jedoch keine Verletzung in subjektiven Rechten herleiten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

bb) Der Bescheid des Landratsamts Sch. vom 5.12.2014 ist wohl rechtswidrig.

(1) Nach Auffassung des Gerichts spricht zunächst vieles dafür, dass die Beigeladene nicht wie ein sonstiger Dritter im Verhältnis zum Freistaat Bayern behandelt werden kann. Die Beigeladene steht zu 100% im Eigentum des Freistaats Bayern. Insofern wäre es sachgerecht, auch das Vorhaben der Beigeladenen in einem einheitlichen Zusammenhang mit den Vorhaben des Freistaats Bayern am Ei.er See zu behandeln. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen scheint es schwer zu vereinbaren, wenn die Antragsgegnerseite einerseits bestehende Einrichtungen (Vorsperre) dem Freistaat Bayern zurechnet und andererseits die Beigeladene ohne Beteiligung an den daraus entstehenden Verpflichtungen isoliert die Vorteile einer Wasserkraftnutzung an der bestehenden Vorsperre nutzen lässt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Behördenentscheidungen zur Haupt- und Vorsperre zugunsten des Freistaats Bayern als Vorhabensträger ergangen sind (Bescheide vom 7.5.1971 und vom 7.4.1987). Soweit der hier angefochtene Bescheid vom 5.12.2014 nunmehr (unter A. 1.3) den Planfeststellungsbeschluss vom 7.4.1987 abändert bzw. (unter A. 2.1.3) der Beigeladenen die Beachtung von Auflagen aus dem Bescheid vom 7.4.1987 auferlegt, übersieht die Behörde, dass hier die Beigeladene Bescheidsadressat ist, nicht aber der Vorhabensträger des Bescheids vom 7.4.1987. Wollte man tatsächlich rechtlich konsequent trennen zwischen der Beigeladenen als eigene Rechtspersönlichkeit und dem Freistaat Bayern als Vorhabensträger von Haupt- und Vorsperre, so wäre logischerweise eine Änderung des Bescheids vom 7.4.1987 gegenüber dem dortigen Vorhabensträger nicht wirksam vorgenommen worden. Andererseits wäre die dem Beigeladenen auferlegte Beachtenspflicht hinsichtlich der Auflagen aus dem Bescheid vom 7.4.1987 insoweit rechtswidrig ist, als diesem der Bescheid vom 7.4.1987 und die dortigen Auflagen nicht bekannt sein mussten und daher zum Gegenstand des hier streitgegenständlichen Bescheids gemacht werden hätten müssen. Im Rahmen der vorgenommenen Zurechnung an unterschiedliche Rechtspersonen übersieht der streitgegenständliche Bescheid im Übrigen, dass der Aufstau an der Vorsperre nicht ausschließlich dem Vorhabensträger Vorsperre zugerechnet wird, sondern dass die erteilte Bewilligung hier gerade auch den Aufstau des Wassers aus der Schwarzach an der Vorsperre zulässt (B. 1.1 a).

(2) Hält man die Beigeladene daran fest, dass hier in einem Pilotprojekt Erkenntnisse gewonnen werden sollen, so drängt sich auch auf, an Stelle einer (für 30 Jahre geltenden) Bewilligung eine befristete Erlaubnis zu erteilen. Es ist nichts dargelegt oder sonst ersichtlich, dass für den erhofften Erkenntnisgewinn mehr als etwa 5 Jahre benötigt werden. Insbesondere greift das Argument der Behörde nicht, im Hinblick auf hohe Investitionskosten bedürfe es entsprechend langer Rechtssicherheit für die Beigeladene. Es liegt in der Natur der Sache einer Versuchsanlage, erst nach Vorliegen der Ergebnisse über einen Weiterbetrieb zu entscheiden. Der Betreiber trägt insoweit auch das Investitionsrisiko. Soweit der Antragsgegner hier ohne die angeblich nützlichen Erkenntnisse das Vorhaben bereits bis 2044 zulässt, bindet er sich in unzulässiger Weise selbst für den Fall, dass das bescheidsgegenständliche Monitoring erhebliche Nachteile ergeben sollte. Dabei ist derzeit nicht einmal klar, ob eventuell erforderliche Nachbesserungen ausreichend sein würden.

(3) Rechtlicher Maßstab für eine Zulassung des Vorhabens sind insbesondere § 34 Abs. 1 i. V. m. §§ 27 bis 31 sowie § 35 Abs. 1 WHG. Nach Auffassung des Gerichts darf insoweit nicht zwischen dem Freistaat Bayern als Vorhabensträger der Vorsperre und der Beigeladenen als Vorhabensträger der streitgegenständlichen Kraftwerksanlage getrennt werden. Dabei ist hier davon auszugehen, dass sich durch das Vorhaben eine Verschlechterung des ökologischen Potentials des Gewässers ergeben wird. Dies gilt zunächst einmal für die Absenkung des Wasserspiegels während der Bauzeit. Die Behörde erkennt insoweit zwar die daraus entstehenden Beeinträchtigungen (insbesondere Muschelschutz, Verlust von Laichplätzen, Wasserqualität), rechtfertigt dies allerdings in unzulässiger Weise damit, dass das Vorhaben dem am 24.5.2011 von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Energiekonzept „Energie innovativ“ entspreche. Derartige politische Absichtserklärungen vermögen aber weder gesetzliche Vorgaben zu relativieren noch das Wohl der Allgemeinheit zu definieren. Auch nach Fertigstellung des Vorhabens sind Verschlechterungen im ökologischen Potential des Gewässers zu erwarten. So weisen insbesondere die Fachberatung für Fischerei und die Fachbehörden für Naturschutz darauf hin, dass es durch die streitgegenständliche Kraftwerksanlage zu einer Verdriftung von Fischen aus dem Vorsperrensee in den Hauptsperrensee kommen werde, ohne die Rückwanderung zu ermöglichen. Außerdem führe das Vorhaben zu einem Laichplatzverlust für strömungsliebende Fischarten, der nicht allein durch Ersatzlaichplätze ausgeglichen werden könne. Soweit der Antragsgegner sich im streitgegenständlichen Bescheid etwa unter Berufung auf Aussagen des amtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft darüber hinwegsetzt, ist nicht ersichtlich, dass der amtliche Sachverständige für Wasserwirtschaft insoweit über einschlägige Qualifikationen verfügen würde. Es drängt sich damit der Eindruck auf, der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts würde unter Verletzung der gebotenen Objektivität zugunsten der Beigeladenen auf das Vorhaben Einfluss nehmen wollen. Dieser Eindruck bestätigt die Kritik des Gerichts im Verfahren Az. RO 8 K 10.289 betreffend den Seewasserkörper Drachensee, wo das Wasserwirtschaftsamt als Vertreter des Vorhabensträgers ebenfalls dem Erfordernis der Durchgängigkeit nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Möglicherweise wird in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein, inwieweit der Antragsgegner bayernweit den gesetzlichen Verpflichtungen zur Schaffung einer Durchgängigkeit an Stauanlagen nachkommt, die er unmittelbar oder mittelbar zur Energiegewinnung nutzt. Nach dem Inhalt der Behördenakten liegt außerdem die Annahme nicht fern, die Wasserrechtsbehörde habe sich hier durch Druck von außen leiten lassen (vgl. etwa Bl. IV 1151, V 1643 Behördenakten). Beispielhaft sei hier etwa aufgezeigt, dass der Bescheid sich zur Frage des Baubeginns den Aussagen des Wasserwirtschaftsamt (ab März) anschließt und sich ohne nähere sachliche Begründung über gegenteilige Forderungen des Fischereifachberaters (ab Juli) hinwegsetzt. Die Behörde verdrängt dabei, dass fischereiliche Belange insbesondere von den einschlägigen Fachbehörden, nicht aber vom fachfremden Vertreter des Wasserwirtschaftsamts wahrzunehmen sind.

(4) Die aufgezeigten Verschlechterungen erfordern nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 2 und nach § 35 Abs. 1 WHG entsprechende Ausgleichs- bzw. Schutzmaßnahmen für die Fischpopulation. Soweit es diesbezüglich überhaupt noch auf ein Bewirtschaftungsermessen der Behörde ankommen sollte, wäre das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Gericht hält die Auffassung der Fachberatung für Fischerei für nachvollziehbar, dass ein entsprechender Ausgleich hier nur durch Schaffung der Durchgängigkeit an der Vorsperre erfolgen kann. Die von der Behörde und der Beigeladenen angedachten Ersatzlaichplätze sind nach der überzeugenden Einschätzung der Fachberatung für Fischerei nicht ausreichend. Wie ausgeführt, ist diese Fachstelle in besonderer Weise zu einer entsprechenden Beurteilung berufen. Ein Absehen von der Schaffung der Durchgängigkeit ist im Übrigen auch nicht mit der Aussage des Bescheids vereinbar, es sei erklärtes Ziel, die Wasserkraftnutzung so ökologisch wie möglich durchzuführen (B. 1.2). Auch insoweit ist zu betonen, dass gesetzliche Vorgaben nicht durch politische Absichtserklärungen relativiert werden können. Das Erfordernis einer Durchgängigkeit an der Vorsperre ist grundsätzlich losgelöst davon zu betrachten, ob und inwieweit an anderer Stelle eine Durchgängigkeit besteht. Auffallend ist hier jedoch, dass in der Schwarzach oberhalb des Ei.er Sees durch das Landratsamt Ch. mit jüngeren Bescheiden Maßnahmen zur Durchgängigkeit getroffen worden sind. Unterhalb des Ei.er Sees ist das Landratsamt Sch. nach den vorliegenden Bescheiden den Vorgaben zur Umsetzung einer Gewässerdurchgängigkeit nur unzureichend nachgekommen. So sind etwa Zulassungsbescheide für Triebwerksanlagen teilweise schon in den 1990er Jahren ausgelaufen, teilweise sind bei Ausleitungskraftwerken Restwasserforderungen Bescheidsgegenstand. Haupthindernis ist offenbar die Hauptsperre des Ei.er Sees. Auch wenn insoweit zur Schaffung einer Durchgängigkeit ein erheblicher technischer Aufwand erforderlich wäre (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24.3.2014), ist der Antragsgegner als Verursacher auf Dauer wohl nicht ganz aus der Verantwortung zu entlassen, zumal ihm eine besondere Vorbildwirkung zukommt und er in der Regel auch bei privaten Anlagenbetreibern den öffentlichen Belangen Vorrang vor deren wirtschaftlichen Interessen einräumt. Die Beigeladene kann der Forderung nach Schaffung einer Durchgängigkeit an der Vorsperre nicht hohe Investitionskosten entgegenhalten. Sollte tatsächlich der Pilotprojektgedanke im Vordergrund stehen, so sind Aufwendungen für die Erprobung innovativer Techniken naturgemäß mit Kosten verbunden. Jedenfalls erscheinen die Kosten für die Schaffung einer Fischaufstiegshilfe nach den gerichtlichen Erfahrungen hier nicht unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zur Gesamtinvestition. Im Übrigen hat die Beigeladene und auch der Antragsgegner bisher überhaupt noch keine Ermittlungen zur Höhe der Kosten einer Fischaufstiegshilfe angestellt. Weder hat man sich mit der baulichen Ausführung noch mit der zur Dotation erforderlichen Wassermenge noch mit dem daraus zu erwartenden Energieverlust an der Kraftwerksanlage substantiiert befasst. Brauchbare Grundlagen hierzu sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich.

c) Unabhängig davon ist aber eine Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten nicht ansatzweise zu erkennen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Das (dingliche) Fischereirecht fällt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 BV (BVerwG vom 19.6.1985, BayVBl 1986, 205). Als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB genießt das Fischereirecht jedenfalls Schutz gegen wesentliche Beeinträchtigungen (so Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Rn. 16 zu Art. 5 mit Hinweis auf BGH vom 31.3.2007, RdL 2007, 238 ff.). Ein öffentlichrechtlicher Folgenbeseitigungs- oder Abwehranspruch kann aber nur dann entstehen, wenn konkrete Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht drohen oder bereits entstanden sind (vgl. BVerwG vom 14.12.1973, DÖV 1974, 209). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt ein rechtserheblicher Eingriff in das private Fischereirecht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 oder Art. 8 BayFiG nur dann vor, wenn behördliches Handeln oder Unterlassen in Folge ihrer Auswirkungen, Tragweite oder Beschaffenheit das Fischereirecht ganz oder zu einem nicht unbeträchtlichen Teil aufheben oder entwerten - mit anderen Worten, wenn das Fischereirecht in seiner Substanz betroffen ist (BayVGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 17.3.1998, NVwZ-RR 1999 734 ff.; ferner BVerwGE 102, 74 zur Rechtslage nach außerbayerischem Recht). Fischereirechte schützen nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen (vgl. BayVGH vom 09.03.2011 Az. 8 ZB 10.165).

bb) Nach herrschender Meinung handelt es sich bei den §§ 34, 35 i. V. m. §§ 27 f. WHG um Regelungen zum Wohl der Allgemeinheit, die - hier dem Antragsteller - keinen Drittschutz vermitteln (vgl. zu § 25 a WHG a. F.: Czychowski/Reinhardt, WHG, Rn. 4 zu § 25 a WHG; Knopp in ZUR 5/2001). Das dem Antragsteller in seiner derzeitigen Ausgestaltung zustehende Fischereirecht erleidet zudem jedenfalls keine beachtlichen Beeinträchtigungen dadurch, dass der Beigeladene das streitgegenständliche Kraftwerk (u. a. ohne die erstrebte Fischaufstiegshilfe) errichtet.

Die Antragstellerseite hat trotz gerichtlicher Aufforderung nicht substantiiert dargelegt, inwieweit ihr durch das Vorhaben eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung entstehen soll, das Fischereirecht also in seiner Substanz verletzt sein soll. Überschlägig hat der Hauptsperrensee bei einer Stauhöhe von 430,00 müNN eine Fläche von etwa 100 ha, der Vorsperrensee bei einer Stauhöhe von 435,00 müNN eine Fläche von 9,6 ha. Unvermeidbare Beeinträchtigungen während der Bauzeit sind vom Vorhabensträger zu entschädigen. Nach Inbetriebnahme des Vorhabens sind für verloren gegangene Laichplätze Ersatzlaichplätze vorgesehen. Auswirkungen auf die Wasserqualität sind offen. Für den Vorsperrensee werden zwar wohl Beeinträchtigungen dadurch entstehen, dass Fische, insbesondere Kleinfische ohne Rückkehrmöglichkeit in den Hauptsperrensee verdriftet und/oder durch die Turbine geschädigt werden. Im Hinblick auf den Umfang des gesamten Fischereirechts dürften die wirtschaftlichen Einbußen aber eher gering sein, nachdem der Vorsperrensee nur etwa 10% des vom Fischereirecht umfassten Wasserkörpers ausmacht. Auch wenn man von den von der Fachberatung für Fischerei aufgezeigten Nachteilen ausgeht, erscheint ein beachtlicher fischereilicher Nachteil im Vor- und Hauptsperrensee eher unwahrscheinlich. Jedenfalls hat der Antragsteller auch keine konkreten Zahlen hinsichtlich des bisherigen und des künftig zu erwartenden Ertrags vorgelegt.

Kosten: § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist zu einem Teil begründet.

2

1. Das Urteil des Flurbereinigungsgerichts leidet an einem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel, auf dem es auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Die Beschwerde wendet sich gegen die Ablehnung von zwei Beweisanträgen zur Frage der Hängigkeit und der Inhomogenität von Bodenstrukturen der dem Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Flurbereinigung zugewiesenen Abfindungsflurstücke. Zu beiden Fragen rügt die Beschwerde, dass das Flurbereinigungsgericht die auf seine eigene Sachkunde gestützte Ablehnung der Beweisanträge nicht hinreichend begründet (§ 86 Abs. 2 VwGO) und seine gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe.

4

Die vom Kläger in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2006 gestellten Beweisanträge zu 3 und 4 wurden ausweislich der Sitzungsniederschrift über die (zweite) mündliche Verhandlung am 26. Mai 2009 vor der Verkündung des angefochtenen Urteils beschieden. Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts hat die als Anlage zum Protokoll genommene Begründung der Ablehnung sämtlicher Beweisanträge verlesen (Seite 3 des Protokolls). Ausweislich dieser Begründung wurde eine Beweiserhebung zu der mit dem Beweisantrag zu 3 aufgestellten Behauptung des Klägers, dass die Abfindungsflächen östlich der A 14 eine durchschnittliche Hängigkeit von ca. 10 Prozent sowie eine inhomogene Bodenstruktur aufwiesen und (u.a.) deshalb insgesamt nicht rübenfähig seien, vom Flurbereinigungsgericht abgelehnt, weil es die Rübenfähigkeit der in Rede stehenden Fläche aus eigener Sachkunde im bejahenden Sinne beurteilen könne, ohne dass es insofern der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe. Daraus folge zugleich die Ablehnung des Beweisantrags zu 4 zu der Behauptung des Klägers, dass dieser deshalb zu einer Umstellung der angestammten Fruchtfolge in seinem Betrieb gezwungen sei, weshalb er einen Deckungsbeitragsverlust von rund 70 000 € innerhalb von zehn Jahren erwarte. Da die Ablehnung des Beweisantrags zu 4 auf derjenigen zum Beweisantrag zu 3 aufbaut, ist allein erheblich, ob Letzterer verfahrensfehlerfrei beschieden wurde.

5

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (Urteil vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 27.85 - BVerwGE 75, 119 <126 f.>). Die Begründung für das Vorliegen eigener ausreichender Sachkenntnis muss vom Tatsachengericht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 S. 2 und vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 S. 16, jeweils m.w.N.). Für das Flurbereinigungsrecht gelten allerdings Besonderheiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Nutzungsart und Bodengüte (Beschlüsse vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 31 S. 2 und vom 4. April 1979 - BVerwG 5 B 42.78 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 9 S. 6, jeweils m.w.N.). Ein Flurbereinigungsgericht ist daher nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern (Beschluss vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 S. 9; Wingerter, in: Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, § 139 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Dem entsprechend gelten in Flurbereinigungsverfahren bei der Ablehnung von Beweisanträgen auch geringere Anforderungen an die Darlegung und Begründung der eigenen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts; diese muss im "Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden.

6

b) Nach diesen Maßstäben kann die Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO keinen Erfolg haben. Dem (formalen) Erfordernis der Vorabbescheidung und Begründung der Ablehnung der Beweisanträge ist Genüge getan. Die Frage einer möglicherweise die Wertgleichheit der Abfindung berührenden Hängigkeit und Inhomogenität von Grundstücksflächen gehört zu der Art von agrarwirtschaftlichen Fragen, mit denen ein Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist und für die durch die gesetzlich vorgeschriebene sachverständige Besetzung des Gerichts eine eigene Sachkunde regelmäßig gewährleistet ist. Dass der Sachverhalt des Streitfalls im vorstehenden Sinne schwierig gelagert wäre oder besondere Spezialkenntnisse erforderte, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn das Flurbereinigungsgericht in der vor Erlass des angefochtenen Urteils verlesenen Begründung den tragenden Grund für die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zumindest schlagwortartig nennt (eigene Sachkunde des Gerichts) und es im Übrigen den schriftlichen Entscheidungsgründen überlässt, diese Sachkunde durch die Art und Weise der argumentativen Auseinandersetzung mit der Beweisfrage zu belegen. Dies ist in der ausführlichen, sich über mehrere Seiten erstreckenden Würdigung der im Beweisantrag zu 3 angesprochenen Fragen der Hängigkeit, der inhomogenen Bodenstruktur und der Rübenanbaufähigkeit der Abfindungsflächen des Klägers geschehen. Allein der Umstand, dass der Kläger diese Fragen anders beurteilt als das Gericht und dass die Beschwerde die Erwägungen des Gerichts im Einzelnen kritisiert, ist für die Rüge eines Verstoßes gegen das formale Begründungserfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO unbehelflich.

7

c) Dagegen liegt der weiter geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor.

8

Die Beschwerde beanstandet, dass die Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts, mit denen dieses eine die Wertgleichheit der Abfindung (§ 44 FlurbG) berührende Hängigkeit und Inhomogenität der dem Kläger zugewiesenen Abfindungsflächen verneint, die Ablehnung des Beweisantrags zu 3 nicht tragen und das Gericht deshalb in eine weitere Sachaufklärung hätte eintreten müssen. Diese Kritik ist teilweise - nämlich hinsichtlich der Frage der Inhomogenität der Abfindungsflächen und daraus folgender Konsequenzen für deren Rübenanbaufähigkeit - berechtigt.

9

Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nur nach den auch sonst bei der Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 404, 412 Abs. 1 ZPO) geltenden Maßstäben in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn sich dem Tatsachengericht eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet waren, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, etwa weil sie grobe offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, weil sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachtens besteht (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 u.a. - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 Rn. 12 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 20). Übertragen auf die vorliegende Konstellation bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht wegen zu Unrecht angenommener eigener Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts nur dann in Betracht kommt, wenn dessen Beurteilung agrarwirtschaftlicher Fragen ähnlich gravierende Mängel aufweist, die den vorstehenden entsprechen, namentlich wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist.

10

Hieran gemessen wird die Beurteilung der Hängigkeit und Inhomogenität der Abfindungsflächen durch das Flurbereinigungsgericht den insoweit zu stellenden Anforderungen nur teilweise gerecht.

11

Das Flurbereinigungsgericht hat seine Entscheidung zu beiden von der Beschwerde thematisierten Fragen auf mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt (vgl. UA S. 12 bis 15: "Unabhängig davon"/"Im Übrigen"):

12

(1) Zur Frage der Hängigkeit der Abfindungsgrundstücke hat das Flurbereinigungsgericht ausgeführt, dass der Kläger - erstens - mit diesem auf eine angeblich fehlerhafte Wertfeststellung zielenden Vorbringen nicht mehr gehört werden könne, weil die Ergebnisse der Wertfeststellung bestandskräftig geworden seien, ferner - zweitens - dass auch bei einer vom Kläger behaupteten Hängigkeit von 10 Prozent eine abwägungsrelevante ungünstige Hanglage nicht vorliege, weil diese nicht die Gesamtfläche der Abfindungsflurstücke betreffe, sondern sich nur auf einer geringen Teilfläche befinde, sowie - drittens - dass Hanglagen in einer mittleren Stärke von bis zu 14 Prozent in der Regel zu keiner abfindungsrelevanten Bewirtschaftungserschwernis führten, der Kläger vielmehr durch die beachtliche Arrondierung seines zersplitterten Altbesitzes einen so großen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, dass die Hinnahme einer 10-prozentigen Hängigkeit vertretbar sei (UA S. 12 f.).

13

Diese Begründung ist nicht frei von Mängeln. Die Annahme, der Kläger hätte sich gegen die Ergebnisse der Wertfeststellung wenden müssen, in deren Rahmen Abschläge für eine betriebswirtschaftliche Wertminderung hängiger Grundstücke angebracht worden seien, dürfte kaum mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehen, derzufolge ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens in der Regel nicht verpflichtet ist, die Wertfeststellung im gesamten Flurbereinigungsgebiet nachzuprüfen, sondern lediglich die der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - BVerwGE 47, 96 <98> = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 29 S. 27 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 2.06 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 85 Rn. 20; siehe hierzu auch noch unter 2.). Auch die weitere Kritik der Beschwerde daran, dass das Flurbereinigungsgericht den Umfang der hängigen Flächen - im Gegensatz zu den vorgelegten Gutachten - als gering angesehen hat, ohne näher zu begründen, wieso es zu dieser Einschätzung gelangt ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Eine Inaugenscheinnahme, die es zu solcher Einschätzung möglicherweise befugt hätte, hat jedenfalls nicht stattgefunden.

14

Gleichwohl ist die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, dass die Hängigkeit der Abfindungsflächen kein die Wertgleichheit der Abfindung in Frage stellender Nachteil sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sie jedenfalls von der letzten der oben dargestellten Erwägungen getragen wird, nämlich dass die vom Kläger behaupteten hängigkeitsbedingten Bewirtschaftungsnachteile durch die beachtliche Arrondierung seines bislang zersplitterten Altbesitzes ausgeglichen würden. Jedenfalls mit Blick auf diese Erwägung war den vorgelegten Gutachten und ist auch der Beschwerde nichts Substantielles zu entnehmen, was dieser Einschätzung entgegenstünde und sie im obigen Sinne als schlechterdings unvertretbar erschienen ließe.

15

(2) Zur Frage der Inhomogenität der Bodenverhältnisse (und daraus folgender Konsequenzen für deren Rübenanbaufähigkeit) hat das Flurbereinigungsgericht seine Entscheidung ebenfalls auf mehrere, (vermeintlich) selbstständig tragende Erwägungen gestützt, nämlich - erstens - dass der Kläger für die im Verhältnis zu den Einlageflurstücken geringfügig geringeren Bodenzahlen auf dem Abfindungsflurstück 10003 eine entsprechende Mehrabfindung von rund 2 ha erhalten habe, ferner - zweitens - dass ausweislich des vom Beklagten ausgestellten Flurbereinigungsnachweises auch bei den Altflächen eine Inhomogenität der Bodenverhältnisse vorgelegen habe und - drittens - dass der Kläger höherwertige Flächen von rund 10,6 ha erhalten habe, die mögliche Mindererträge ausglichen und nach einer vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen fachlichen Stellungnahme der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 4. April 2007 auch rübenanbaufähig seien.

16

Auch diese Begründung ist - und zwar in allen ihren Teilen - nicht frei von Mängeln. Sie vermag deshalb die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht zu tragen.

17

Die erste Erwägung, dass der Kläger flächenmäßig eine Mehrabfindung von rund 2 ha erhalten habe, besagt nur, dass dadurch der (insgesamt) geringere Bodenwert der Abfindungsflächen im Vergleich zum Bodenwert der Einlageflächen ausgeglichen ist (nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts mit jeweils 2 746,35 WE). Sie besagt jedoch nichts zur Inhomogenität der Bodenverhältnisse und zur Frage der Rübenanbaufähigkeit derselben. Das Flurbereinigungsgericht verfehlt auch deshalb seine von ihm selbst aufgestellten Maßstäbe, wenn es (zutreffend) ausführt, trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen könne durch die Gestaltung der Abfindung, insbesondere durch das Zusammentreffen von Böden verschiedener Qualität und deren Größenverhältnis zueinander, die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein, nämlich dann, wenn die Veränderung des Verhältnisses der Bodenklassen zueinander zu betrieblichen Störungen und womöglich zu Umstellungen im Betrieb führt (UA S. 14 Mitte). Genau dies, nämlich dass wegen der inhomogenen Bodenverhältnisse ein Rübenanbau auf den Abfindungsflächen nicht möglich sei und er deshalb seinen Betrieb auf eine andere Fruchtfolge umstellen müsse, war zentrales Argument des Klägers. Die Situation, die das Flurbereinigungsgericht (UA S. 14 Mitte) als "hier nicht vorliegenden Sonderfall" - ohne Begründung - abtut, war vom Kläger gerade behauptet, unter Beweis gestellt und durch die vorgelegten Sachverständigengutachten in beachtlicher Weise belegt worden.

18

Die weitere Annahme des Flurbereinigungsgerichts, auch hinsichtlich des Altbesitzes des Klägers sei von einer Inhomogenität der Bodenflächen auszugehen (UA S. 14 unten), steht im Widerspruch zu der Behauptung des Klägers im Beweisantrag zu 2, mit dem der Kläger unter Beweis gestellt hatte, dass sämtliche Einlageflächen westlich der A 14 praktisch eben seien und im wesentlichen homogene Bodenstrukturen aufwiesen. Diesen Beweisantrag hat das Flurbereinigungsgericht abgewiesen, weil die Beweisbehauptung als wahr unterstellt werden könne. Dann war es ihm verwehrt, seine Beurteilung der Inhomogenität der Altflächen auf das Gegenteil der Wahrunterstellung zu stützen. Insoweit ist die Begründung in sich widersprüchlich (und begründet im Übrigen zugleich einen Gehörsverstoß).

19

Nicht tragfähig, weil im Widerspruch zum Akteninhalt stehend, ist schließlich auch die der dritten Erwägung zugrunde liegende Annahme des Flurbereinigungsgerichts, die von ihm angeführte fachbehördliche Stellungnahme sei vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden (UA S. 15). Abgesehen davon, dass die in Bezug genommene Stellungnahme vom 4. April 2007 lediglich aus zwei Sätzen besteht und nur auf einer Betrachtung mit Hilfe einer Bodenschätzungskarte beruht, hat der Kläger dieser Aussage mit den von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten, die eine Rübenanbaufähigkeit dieser Flächen verneinen, nachdrücklich widersprochen. Diese Annahme ist also aktenwidrig. Soweit das Flurbereinigungsgericht den erwähnten Gutachten (als Argument gegen ihre Beweistauglichkeit) vorhält, dass sie fehlerhafter Weise einen weiteren vom Kläger bewirtschafteten Schlag in ihre (vor allem die Wegestrecken betreffende) Betrachtung mit einbezogen haben, vermag dies ihre grundsätzliche Aussagekraft zur Rübenanbaufähigkeit der Abfindungsflächen mit Blick auf den Beweisantrag zu 3 nicht in Frage zu stellen. Unbehelflich ist auch der weitere Vorhalt des Flurbereinigungsgerichts, die Gutachten böten keinen Vergleich der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse der Alt- und Neuflächen; mit dieser Begründung will das Gericht die in den Gutachten konkret bezifferten Einbußen bei fehlender Rübenanbaufähigkeit mit Blick auf den Maßstab der Wertgleichheit der Abfindung als unsubstantiiert unbeachtet lassen. Insoweit rügt die Beschwerde jedoch zu recht, dass das Flurbereinigungsgericht, wenn es die vom Kläger vorgelegten Gutachten insoweit für lückenhaft hielt, dieser Frage selbst hätte nachgehen und sie entweder kraft eigener Sachkunde oder - wie vom Kläger beantragt - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufklären müssen. Soweit das Flurbereinigungsgericht schließlich meint, dass dem Kläger ein solcher Vergleich mangels vollständiger Eigenbewirtschaftung der vor und nach der Flurbereinigung vorhandenen Eigentumsflächen vor und nach der Flurbereinigung "kaum möglich" sei, besagt dies nicht, dass auch dem Gericht eine dahin gehende Aufklärung unmöglich war. Im Übrigen hat das Flurbereinigungsgericht die Rübenanbaufähigkeit der Einlage des Klägers ohnehin als gegeben unterstellt; es leuchtet nicht ein, weshalb der daraus zu erzielende Ertrag nicht taxiert werden kann.

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2. Eine Zulassung der Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt dagegen nicht in Betracht. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

"ob ein Teilnehmer eine mangelnde Wertgleichheit seiner Abfindung schon dann nicht mehr rügen kann, wenn er es unterlassen hat, bereits den Wertermittlungsrahmen anzufechten, ob also bereits eine bloße abstrakte Vorgabe in einem Bewertungsrahmen die Rüge mangelnder Wertgleichheit der Abfindung für jedwede Zuteilungsfläche im gesamten Flurbereinigungsgebiet ausschließen kann,"

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Frage zielt auf die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, der Kläger könne mit seinen Einwänden zur Hängigkeit der Abfindungsflächen schon deshalb nicht durchdringen, weil die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bestandskräftig geworden sei; der Kläger hätte sich bereits im Rahmen der Wertfeststellung gegen die aus dem Wertermittlungsrahmen ersichtliche Wertminderung hängiger Grundstücke wenden müssen. Die Beschwerde (Begründung S. 5 f.) kritisiert, dass diese Annahme des Flurbereinigungsgerichts über die (bereits oben dargestellte) bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehe, wonach ein Beteiligter eines Flurbereinigungsverfahrens nicht verpflichtet ist, die festgestellten Werte aller Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet nachzuprüfen. Dem ist hier nicht weiter nachzugehen. Denn die von der Beschwerde insoweit aufgeworfene Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie betrifft lediglich einen der drei selbstständig tragenden Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts zur Hängigkeit der Abfindungsflächen des Klägers. Da hinsichtlich einer der beiden anderen die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zu diesem Punkt selbstständig tragenden Erwägungen keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorliegen, würde sich die hier aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen (vgl. den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).

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3. Wegen des Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das angefochtene Urteil auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Senat übt sein ihm im Rahmen von § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumtes Ermessen dahin gehend aus, dass die Sache - im Umfang der im Tenor näher bezeichneten und im Einzelnen anhand der Begründung nachzuvollziehenden Aufhebung - zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.