Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 3 S 15.1266
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 175,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 3 S 15.1266
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 3 S 15.1266
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 3 S 15.1266 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Az. RO 8 K 15.42 anhängigen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Sch.
Inhaber des dinglichen Fischereirechts am Ei.er Stausee ist eine Koppelfischereigemeinschaft, an welcher der Freistaat Bayern mit 69,42% beteiligt ist. Für diese handelnd hat der Landesfischereiverband Bayern e.V. das Fischereirecht mit Pachtvertrag vom 15.3.2012 an den Antragsteller verpachtet. Die Pachtzeit beträgt zehn Jahre (vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2021). Gemäß § 15 Nr. 2 ist der Pächter u. a. berechtigt, eine entsprechende Minderung des jährlichen Pachtzinses zu verlangen, wenn durch ein eigenes Unternehmen des Freistaates Bayern oder auf seine Veranlassung oder unter seiner freiwilligen Duldung eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte des Pächters aus dem Pachtverhältnis entsteht. Unbeschadet davon kann der Pächter nach § 16 Abs. 1 das Pachtverhältnis in diesem Fall kündigen, wenn ihm die Fortsetzung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dem Verpächter steht gemäß § 20 Abs. 1 u. a. ein Kündigungsrecht zu, wenn der Freistaat Bayern beabsichtigt, das verpachtete Fischereirecht ganz oder teilweise zu veräußern oder er das Fischereirecht im Interesse der Allgemeinheit für Zwecke, mit denen eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zu vereinbaren ist, benötigt. Nach einer Sondervereinbarung unter § 22 sind Schadensersatzansprüche von Seiten des Pächters jeglicher Art, die sich aus dem wasserwirtschaftlichen Betrieb des Stausees ergeben könnten, ausgeschlossen.
Mit Bescheid des ehemaligen Landratsamts Neunburg v. Wald vom
Die - mit Beschluss vom 17.2.2015
Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberpfalz forderte mit Stellungnahme vom
Das Sachgebiet Naturschutz beim Landratsamt Sch. wandte sich mit Stellungnahme vom
Der amtliche Sachverständige des Wasserwirtschaftsamts Weiden äußerte sich mit Gutachten vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. RO 8 K 15.42 anhängigen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Sch.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt, weil er nicht Inhaber des dinglichen Fischereirechts sei. Durch das Vorhaben werde er jedenfalls nicht in der Substanz seines Fischereirechts verletzt. Im Übrigen sei für Nachteile während der Bauphase durch Absenkung des Wasserspiegels eine Entschädigung vorgesehen (Nebenbestimmung A.3.).
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (1.), jedenfalls aber unbegründet (2.).
1. Der Antragsteller ist schon nicht antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.
Unter Vorlage des Pachtvertrags vom 15.3.2012 hat der Antragstellerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über kein dingliches Fischereirecht verfügt, sondern nur obligatorisch aufgrund dieses Vertrags zum Gebrauch des Fischereirechts berechtigt ist. Zwar können auch Besitzrechte unter das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG fallen (BVerwG
2. Der Bescheid vom
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet hinsichtlich ihrer Begründung rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, soweit nicht eine andere gesetzliche Regelung getroffen ist. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde können jedoch - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Überwiegende öffentliche Belange können es im Einzelfall nämlich rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. Die streitgegenständliche Anordnung genügt diesen Anforderungen wohl nicht.
Die Behörde hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung sei insbesondere im Hinblick auf die Energiewende und den von der Pilotanlage zu erwartenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich einer ökologisch innovativen Wasserkrafttechnik begründet. Ein auf den konkreten Einzelfall bezogenes besonderes Interesse - das über das allgemeine Interesse hinausginge, von einem begünstigenden Verwaltungsakt Gebrauch machen zu können - ergibt sich aus dieser formelhaften Behauptung nicht. Aus der sog. Energiewende kann nichts hergeleitet werden, weil nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung derartiger Vorhaben den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zurückstellen wollte. Ein eigenes Untersuchungsprogramm der Beigeladenen ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der angeblich zu erwartende Erkenntnisgewinn kann aus bereits bestehenden gleichartigen Anlagen ebenso erfolgen. Er rechtfertigt jedenfalls nicht, dass die angebliche Pilotanlage unter Umständen erprobt wird, die möglicherweise hierzu ungeeignet sind. Wie nachfolgend ausgeführt, bedarf es an der Vorsperre des Ei.er Sees grundsätzlich der Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers (Fischaufstieg und Fischabstieg). Der Einsatz einer ausschließlich den Fischabstieg sichernden Anlage ist damit untunlich.
b) Auch in der Sache bestehen hinsichtlich des Bescheids vom
aa) Das Gericht trifft bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners (sowie gegebenenfalls betroffene Interessen Dritter) gegeneinander abzuwägen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl., Rn. 146 ff. zu § 80 m. w. N.; vgl. etwa BVerfGE 51, 286; BVerwG NJW 1990, 61; BayVGH, BayVBl 1990, 471). Dabei kommt den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens besondere Bedeutung zu (BVerfGE 53, 54; BVerwG, NJW 1990, 61, BayVGH BayVBl 1976, 368; 1981, 481; 1987, 372; 1987, 561; 1988, 306 und 370; Kopp/Schenke, a. a. O. Rdnr. 152 ff. zu § 80 m. w. N.). Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Wenn der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (BayVGH i. st. Rspr., etwa BayVBl 1991, 249). Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, so richtet sich die Entscheidung danach, wessen Interesse bei der im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen kursorischen Würdigung des Rechtsstreits überwiegt.
Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die anhängige Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Zwar spricht Vieles dafür, dass der Bescheid des Landratsamts Sch. vom 5.12.2014 rechtswidrig ist. Der Antragsteller kann daraus jedoch keine Verletzung in subjektiven Rechten herleiten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
bb) Der Bescheid des Landratsamts Sch.
(1) Nach Auffassung des Gerichts spricht zunächst vieles dafür, dass die Beigeladene nicht wie ein sonstiger Dritter im Verhältnis zum Freistaat Bayern behandelt werden kann. Die Beigeladene steht zu 100% im Eigentum des Freistaats Bayern. Insofern wäre es sachgerecht, auch das Vorhaben der Beigeladenen in einem einheitlichen Zusammenhang mit den Vorhaben des Freistaats Bayern am Ei.er See zu behandeln. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen scheint es schwer zu vereinbaren, wenn die Antragsgegnerseite einerseits bestehende Einrichtungen (Vorsperre) dem Freistaat Bayern zurechnet und andererseits die Beigeladene ohne Beteiligung an den daraus entstehenden Verpflichtungen isoliert die Vorteile einer Wasserkraftnutzung an der bestehenden Vorsperre nutzen lässt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Behördenentscheidungen zur Haupt- und Vorsperre zugunsten des Freistaats Bayern als Vorhabensträger ergangen sind (Bescheide vom 7.5.1971 und vom 7.4.1987). Soweit der hier angefochtene Bescheid vom 5.12.2014 nunmehr (unter A. 1.3) den Planfeststellungsbeschluss vom 7.4.1987 abändert bzw. (unter A. 2.1.3) der Beigeladenen die Beachtung von Auflagen aus dem Bescheid vom 7.4.1987 auferlegt, übersieht die Behörde, dass hier die Beigeladene Bescheidsadressat ist, nicht aber der Vorhabensträger des Bescheids vom 7.4.1987. Wollte man tatsächlich rechtlich konsequent trennen zwischen der Beigeladenen als eigene Rechtspersönlichkeit und dem Freistaat Bayern als Vorhabensträger von Haupt- und Vorsperre, so wäre logischerweise eine Änderung des Bescheids vom 7.4.1987 gegenüber dem dortigen Vorhabensträger nicht wirksam vorgenommen worden. Andererseits wäre die dem Beigeladenen auferlegte Beachtenspflicht hinsichtlich der Auflagen aus dem Bescheid vom 7.4.1987 insoweit rechtswidrig ist, als diesem der Bescheid vom 7.4.1987 und die dortigen Auflagen nicht bekannt sein mussten und daher zum Gegenstand des hier streitgegenständlichen Bescheids gemacht werden hätten müssen. Im Rahmen der vorgenommenen Zurechnung an unterschiedliche Rechtspersonen übersieht der streitgegenständliche Bescheid im Übrigen, dass der Aufstau an der Vorsperre nicht ausschließlich dem Vorhabensträger Vorsperre zugerechnet wird, sondern dass die erteilte Bewilligung hier gerade auch den Aufstau des Wassers aus der Schwarzach an der Vorsperre zulässt (B. 1.1 a).
(2) Hält man die Beigeladene daran fest, dass hier in einem Pilotprojekt Erkenntnisse gewonnen werden sollen, so drängt sich auch auf, an Stelle einer (für 30 Jahre geltenden) Bewilligung eine befristete Erlaubnis zu erteilen. Es ist nichts dargelegt oder sonst ersichtlich, dass für den erhofften Erkenntnisgewinn mehr als etwa 5 Jahre benötigt werden. Insbesondere greift das Argument der Behörde nicht, im Hinblick auf hohe Investitionskosten bedürfe es entsprechend langer Rechtssicherheit für die Beigeladene. Es liegt in der Natur der Sache einer Versuchsanlage, erst nach Vorliegen der Ergebnisse über einen Weiterbetrieb zu entscheiden. Der Betreiber trägt insoweit auch das Investitionsrisiko. Soweit der Antragsgegner hier ohne die angeblich nützlichen Erkenntnisse das Vorhaben bereits bis 2044 zulässt, bindet er sich in unzulässiger Weise selbst für den Fall, dass das bescheidsgegenständliche Monitoring erhebliche Nachteile ergeben sollte. Dabei ist derzeit nicht einmal klar, ob eventuell erforderliche Nachbesserungen ausreichend sein würden.
(3) Rechtlicher Maßstab für eine Zulassung des Vorhabens sind insbesondere § 34 Abs. 1 i. V. m. §§ 27 bis 31 sowie § 35 Abs. 1 WHG. Nach Auffassung des Gerichts darf insoweit nicht zwischen dem Freistaat Bayern als Vorhabensträger der Vorsperre und der Beigeladenen als Vorhabensträger der streitgegenständlichen Kraftwerksanlage getrennt werden. Dabei ist hier davon auszugehen, dass sich durch das Vorhaben eine Verschlechterung des ökologischen Potentials des Gewässers ergeben wird. Dies gilt zunächst einmal für die Absenkung des Wasserspiegels während der Bauzeit. Die Behörde erkennt insoweit zwar die daraus entstehenden Beeinträchtigungen (insbesondere Muschelschutz, Verlust von Laichplätzen, Wasserqualität), rechtfertigt dies allerdings in unzulässiger Weise damit, dass das Vorhaben dem am 24.5.2011 von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Energiekonzept „Energie innovativ“ entspreche. Derartige politische Absichtserklärungen vermögen aber weder gesetzliche Vorgaben zu relativieren noch das Wohl der Allgemeinheit zu definieren. Auch nach Fertigstellung des Vorhabens sind Verschlechterungen im ökologischen Potential des Gewässers zu erwarten. So weisen insbesondere die Fachberatung für Fischerei und die Fachbehörden für Naturschutz darauf hin, dass es durch die streitgegenständliche Kraftwerksanlage zu einer Verdriftung von Fischen aus dem Vorsperrensee in den Hauptsperrensee kommen werde, ohne die Rückwanderung zu ermöglichen. Außerdem führe das Vorhaben zu einem Laichplatzverlust für strömungsliebende Fischarten, der nicht allein durch Ersatzlaichplätze ausgeglichen werden könne. Soweit der Antragsgegner sich im streitgegenständlichen Bescheid etwa unter Berufung auf Aussagen des amtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft darüber hinwegsetzt, ist nicht ersichtlich, dass der amtliche Sachverständige für Wasserwirtschaft insoweit über einschlägige Qualifikationen verfügen würde. Es drängt sich damit der Eindruck auf, der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts würde unter Verletzung der gebotenen Objektivität zugunsten der Beigeladenen auf das Vorhaben Einfluss nehmen wollen. Dieser Eindruck bestätigt die Kritik des Gerichts im Verfahren Az. RO 8 K 10.289 betreffend den Seewasserkörper Drachensee, wo das Wasserwirtschaftsamt als Vertreter des Vorhabensträgers ebenfalls dem Erfordernis der Durchgängigkeit nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Möglicherweise wird in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein, inwieweit der Antragsgegner bayernweit den gesetzlichen Verpflichtungen zur Schaffung einer Durchgängigkeit an Stauanlagen nachkommt, die er unmittelbar oder mittelbar zur Energiegewinnung nutzt. Nach dem Inhalt der Behördenakten liegt außerdem die Annahme nicht fern, die Wasserrechtsbehörde habe sich hier durch Druck von außen leiten lassen (vgl. etwa Bl. IV 1151, V 1643 Behördenakten). Beispielhaft sei hier etwa aufgezeigt, dass der Bescheid sich zur Frage des Baubeginns den Aussagen des Wasserwirtschaftsamt (ab März) anschließt und sich ohne nähere sachliche Begründung über gegenteilige Forderungen des Fischereifachberaters (ab Juli) hinwegsetzt. Die Behörde verdrängt dabei, dass fischereiliche Belange insbesondere von den einschlägigen Fachbehörden, nicht aber vom fachfremden Vertreter des Wasserwirtschaftsamts wahrzunehmen sind.
(4) Die aufgezeigten Verschlechterungen erfordern nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 2 und nach § 35 Abs. 1 WHG entsprechende Ausgleichs- bzw. Schutzmaßnahmen für die Fischpopulation. Soweit es diesbezüglich überhaupt noch auf ein Bewirtschaftungsermessen der Behörde ankommen sollte, wäre das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Gericht hält die Auffassung der Fachberatung für Fischerei für nachvollziehbar, dass ein entsprechender Ausgleich hier nur durch Schaffung der Durchgängigkeit an der Vorsperre erfolgen kann. Die von der Behörde und der Beigeladenen angedachten Ersatzlaichplätze sind nach der überzeugenden Einschätzung der Fachberatung für Fischerei nicht ausreichend. Wie ausgeführt, ist diese Fachstelle in besonderer Weise zu einer entsprechenden Beurteilung berufen. Ein Absehen von der Schaffung der Durchgängigkeit ist im Übrigen auch nicht mit der Aussage des Bescheids vereinbar, es sei erklärtes Ziel, die Wasserkraftnutzung so ökologisch wie möglich durchzuführen (B. 1.2). Auch insoweit ist zu betonen, dass gesetzliche Vorgaben nicht durch politische Absichtserklärungen relativiert werden können. Das Erfordernis einer Durchgängigkeit an der Vorsperre ist grundsätzlich losgelöst davon zu betrachten, ob und inwieweit an anderer Stelle eine Durchgängigkeit besteht. Auffallend ist hier jedoch, dass in der Schwarzach oberhalb des Ei.er Sees durch das Landratsamt Ch. mit jüngeren Bescheiden Maßnahmen zur Durchgängigkeit getroffen worden sind. Unterhalb des Ei.er Sees ist das Landratsamt Sch. nach den vorliegenden Bescheiden den Vorgaben zur Umsetzung einer Gewässerdurchgängigkeit nur unzureichend nachgekommen. So sind etwa Zulassungsbescheide für Triebwerksanlagen teilweise schon in den 1990er Jahren ausgelaufen, teilweise sind bei Ausleitungskraftwerken Restwasserforderungen Bescheidsgegenstand. Haupthindernis ist offenbar die Hauptsperre des Ei.er Sees. Auch wenn insoweit zur Schaffung einer Durchgängigkeit ein erheblicher technischer Aufwand erforderlich wäre (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24.3.2014), ist der Antragsgegner als Verursacher auf Dauer wohl nicht ganz aus der Verantwortung zu entlassen, zumal ihm eine besondere Vorbildwirkung zukommt und er in der Regel auch bei privaten Anlagenbetreibern den öffentlichen Belangen Vorrang vor deren wirtschaftlichen Interessen einräumt. Die Beigeladene kann der Forderung nach Schaffung einer Durchgängigkeit an der Vorsperre nicht hohe Investitionskosten entgegenhalten. Sollte tatsächlich der Pilotprojektgedanke im Vordergrund stehen, so sind Aufwendungen für die Erprobung innovativer Techniken naturgemäß mit Kosten verbunden. Jedenfalls erscheinen die Kosten für die Schaffung einer Fischaufstiegshilfe nach den gerichtlichen Erfahrungen hier nicht unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zur Gesamtinvestition. Im Übrigen hat die Beigeladene und auch der Antragsgegner bisher überhaupt noch keine Ermittlungen zur Höhe der Kosten einer Fischaufstiegshilfe angestellt. Weder hat man sich mit der baulichen Ausführung noch mit der zur Dotation erforderlichen Wassermenge noch mit dem daraus zu erwartenden Energieverlust an der Kraftwerksanlage substantiiert befasst. Brauchbare Grundlagen hierzu sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
c) Unabhängig davon ist aber eine Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten nicht ansatzweise zu erkennen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Das (dingliche) Fischereirecht fällt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 BV (BVerwG
bb) Nach herrschender Meinung handelt es sich bei den §§ 34, 35 i. V. m. §§ 27 f. WHG um Regelungen zum Wohl der Allgemeinheit, die - hier dem Antragsteller - keinen Drittschutz vermitteln (vgl. zu § 25 a WHG a. F.: Czychowski/Reinhardt, WHG, Rn. 4 zu § 25 a WHG; Knopp in ZUR 5/2001). Das dem Antragsteller in seiner derzeitigen Ausgestaltung zustehende Fischereirecht erleidet zudem jedenfalls keine beachtlichen Beeinträchtigungen dadurch, dass der Beigeladene das streitgegenständliche Kraftwerk (u. a. ohne die erstrebte Fischaufstiegshilfe) errichtet.
Die Antragstellerseite hat trotz gerichtlicher Aufforderung nicht substantiiert dargelegt, inwieweit ihr durch das Vorhaben eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung entstehen soll, das Fischereirecht also in seiner Substanz verletzt sein soll. Überschlägig hat der Hauptsperrensee bei einer Stauhöhe von 430,00 müNN eine Fläche von etwa 100 ha, der Vorsperrensee bei einer Stauhöhe von 435,00 müNN eine Fläche von 9,6 ha. Unvermeidbare Beeinträchtigungen während der Bauzeit sind vom Vorhabensträger zu entschädigen. Nach Inbetriebnahme des Vorhabens sind für verloren gegangene Laichplätze Ersatzlaichplätze vorgesehen. Auswirkungen auf die Wasserqualität sind offen. Für den Vorsperrensee werden zwar wohl Beeinträchtigungen dadurch entstehen, dass Fische, insbesondere Kleinfische ohne Rückkehrmöglichkeit in den Hauptsperrensee verdriftet und/oder durch die Turbine geschädigt werden. Im Hinblick auf den Umfang des gesamten Fischereirechts dürften die wirtschaftlichen Einbußen aber eher gering sein, nachdem der Vorsperrensee nur etwa 10% des vom Fischereirecht umfassten Wasserkörpers ausmacht. Auch wenn man von den von der Fachberatung für Fischerei aufgezeigten Nachteilen ausgeht, erscheint ein beachtlicher fischereilicher Nachteil im Vor- und Hauptsperrensee eher unwahrscheinlich. Jedenfalls hat der Antragsteller auch keine konkreten Zahlen hinsichtlich des bisherigen und des künftig zu erwartenden Ertrags vorgelegt.
Kosten: § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Gründe
- 1
-
Die zulässige Beschwerde ist zu einem Teil begründet.
- 2
-
1. Das Urteil des Flurbereinigungsgerichts leidet an einem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel, auf dem es auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 3
-
Die Beschwerde wendet sich gegen die Ablehnung von zwei Beweisanträgen zur Frage der Hängigkeit und der Inhomogenität von Bodenstrukturen der dem Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Flurbereinigung zugewiesenen Abfindungsflurstücke. Zu beiden Fragen rügt die Beschwerde, dass das Flurbereinigungsgericht die auf seine eigene Sachkunde gestützte Ablehnung der Beweisanträge nicht hinreichend begründet (§ 86 Abs. 2 VwGO) und seine gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe.
- 4
-
Die vom Kläger in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2006 gestellten Beweisanträge zu 3 und 4 wurden ausweislich der Sitzungsniederschrift über die (zweite) mündliche Verhandlung am 26. Mai 2009 vor der Verkündung des angefochtenen Urteils beschieden. Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts hat die als Anlage zum Protokoll genommene Begründung der Ablehnung sämtlicher Beweisanträge verlesen (Seite 3 des Protokolls). Ausweislich dieser Begründung wurde eine Beweiserhebung zu der mit dem Beweisantrag zu 3 aufgestellten Behauptung des Klägers, dass die Abfindungsflächen östlich der A 14 eine durchschnittliche Hängigkeit von ca. 10 Prozent sowie eine inhomogene Bodenstruktur aufwiesen und (u.a.) deshalb insgesamt nicht rübenfähig seien, vom Flurbereinigungsgericht abgelehnt, weil es die Rübenfähigkeit der in Rede stehenden Fläche aus eigener Sachkunde im bejahenden Sinne beurteilen könne, ohne dass es insofern der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe. Daraus folge zugleich die Ablehnung des Beweisantrags zu 4 zu der Behauptung des Klägers, dass dieser deshalb zu einer Umstellung der angestammten Fruchtfolge in seinem Betrieb gezwungen sei, weshalb er einen Deckungsbeitragsverlust von rund 70 000 € innerhalb von zehn Jahren erwarte. Da die Ablehnung des Beweisantrags zu 4 auf derjenigen zum Beweisantrag zu 3 aufbaut, ist allein erheblich, ob Letzterer verfahrensfehlerfrei beschieden wurde.
- 5
-
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (Urteil vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 27.85 - BVerwGE 75, 119 <126 f.>). Die Begründung für das Vorliegen eigener ausreichender Sachkenntnis muss vom Tatsachengericht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 S. 2 und vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 S. 16, jeweils m.w.N.). Für das Flurbereinigungsrecht gelten allerdings Besonderheiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Nutzungsart und Bodengüte (Beschlüsse vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 31 S. 2 und vom 4. April 1979 - BVerwG 5 B 42.78 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 9 S. 6, jeweils m.w.N.). Ein Flurbereinigungsgericht ist daher nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern (Beschluss vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 S. 9; Wingerter, in: Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, § 139 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Dem entsprechend gelten in Flurbereinigungsverfahren bei der Ablehnung von Beweisanträgen auch geringere Anforderungen an die Darlegung und Begründung der eigenen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts; diese muss im "Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden.
- 6
-
b) Nach diesen Maßstäben kann die Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO keinen Erfolg haben. Dem (formalen) Erfordernis der Vorabbescheidung und Begründung der Ablehnung der Beweisanträge ist Genüge getan. Die Frage einer möglicherweise die Wertgleichheit der Abfindung berührenden Hängigkeit und Inhomogenität von Grundstücksflächen gehört zu der Art von agrarwirtschaftlichen Fragen, mit denen ein Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist und für die durch die gesetzlich vorgeschriebene sachverständige Besetzung des Gerichts eine eigene Sachkunde regelmäßig gewährleistet ist. Dass der Sachverhalt des Streitfalls im vorstehenden Sinne schwierig gelagert wäre oder besondere Spezialkenntnisse erforderte, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn das Flurbereinigungsgericht in der vor Erlass des angefochtenen Urteils verlesenen Begründung den tragenden Grund für die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zumindest schlagwortartig nennt (eigene Sachkunde des Gerichts) und es im Übrigen den schriftlichen Entscheidungsgründen überlässt, diese Sachkunde durch die Art und Weise der argumentativen Auseinandersetzung mit der Beweisfrage zu belegen. Dies ist in der ausführlichen, sich über mehrere Seiten erstreckenden Würdigung der im Beweisantrag zu 3 angesprochenen Fragen der Hängigkeit, der inhomogenen Bodenstruktur und der Rübenanbaufähigkeit der Abfindungsflächen des Klägers geschehen. Allein der Umstand, dass der Kläger diese Fragen anders beurteilt als das Gericht und dass die Beschwerde die Erwägungen des Gerichts im Einzelnen kritisiert, ist für die Rüge eines Verstoßes gegen das formale Begründungserfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO unbehelflich.
- 7
-
c) Dagegen liegt der weiter geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor.
- 8
-
Die Beschwerde beanstandet, dass die Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts, mit denen dieses eine die Wertgleichheit der Abfindung (§ 44 FlurbG) berührende Hängigkeit und Inhomogenität der dem Kläger zugewiesenen Abfindungsflächen verneint, die Ablehnung des Beweisantrags zu 3 nicht tragen und das Gericht deshalb in eine weitere Sachaufklärung hätte eintreten müssen. Diese Kritik ist teilweise - nämlich hinsichtlich der Frage der Inhomogenität der Abfindungsflächen und daraus folgender Konsequenzen für deren Rübenanbaufähigkeit - berechtigt.
- 9
-
Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nur nach den auch sonst bei der Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 404, 412 Abs. 1 ZPO) geltenden Maßstäben in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn sich dem Tatsachengericht eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet waren, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, etwa weil sie grobe offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, weil sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachtens besteht (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 u.a. - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 Rn. 12 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 20). Übertragen auf die vorliegende Konstellation bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht wegen zu Unrecht angenommener eigener Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts nur dann in Betracht kommt, wenn dessen Beurteilung agrarwirtschaftlicher Fragen ähnlich gravierende Mängel aufweist, die den vorstehenden entsprechen, namentlich wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist.
- 10
-
Hieran gemessen wird die Beurteilung der Hängigkeit und Inhomogenität der Abfindungsflächen durch das Flurbereinigungsgericht den insoweit zu stellenden Anforderungen nur teilweise gerecht.
- 11
-
Das Flurbereinigungsgericht hat seine Entscheidung zu beiden von der Beschwerde thematisierten Fragen auf mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt (vgl. UA S. 12 bis 15: "Unabhängig davon"/"Im Übrigen"):
- 12
-
(1) Zur Frage der Hängigkeit der Abfindungsgrundstücke hat das Flurbereinigungsgericht ausgeführt, dass der Kläger - erstens - mit diesem auf eine angeblich fehlerhafte Wertfeststellung zielenden Vorbringen nicht mehr gehört werden könne, weil die Ergebnisse der Wertfeststellung bestandskräftig geworden seien, ferner - zweitens - dass auch bei einer vom Kläger behaupteten Hängigkeit von 10 Prozent eine abwägungsrelevante ungünstige Hanglage nicht vorliege, weil diese nicht die Gesamtfläche der Abfindungsflurstücke betreffe, sondern sich nur auf einer geringen Teilfläche befinde, sowie - drittens - dass Hanglagen in einer mittleren Stärke von bis zu 14 Prozent in der Regel zu keiner abfindungsrelevanten Bewirtschaftungserschwernis führten, der Kläger vielmehr durch die beachtliche Arrondierung seines zersplitterten Altbesitzes einen so großen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, dass die Hinnahme einer 10-prozentigen Hängigkeit vertretbar sei (UA S. 12 f.).
- 13
-
Diese Begründung ist nicht frei von Mängeln. Die Annahme, der Kläger hätte sich gegen die Ergebnisse der Wertfeststellung wenden müssen, in deren Rahmen Abschläge für eine betriebswirtschaftliche Wertminderung hängiger Grundstücke angebracht worden seien, dürfte kaum mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehen, derzufolge ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens in der Regel nicht verpflichtet ist, die Wertfeststellung im gesamten Flurbereinigungsgebiet nachzuprüfen, sondern lediglich die der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - BVerwGE 47, 96 <98> = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 29 S. 27 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 2.06 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 85 Rn. 20; siehe hierzu auch noch unter 2.). Auch die weitere Kritik der Beschwerde daran, dass das Flurbereinigungsgericht den Umfang der hängigen Flächen - im Gegensatz zu den vorgelegten Gutachten - als gering angesehen hat, ohne näher zu begründen, wieso es zu dieser Einschätzung gelangt ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Eine Inaugenscheinnahme, die es zu solcher Einschätzung möglicherweise befugt hätte, hat jedenfalls nicht stattgefunden.
- 14
-
Gleichwohl ist die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, dass die Hängigkeit der Abfindungsflächen kein die Wertgleichheit der Abfindung in Frage stellender Nachteil sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sie jedenfalls von der letzten der oben dargestellten Erwägungen getragen wird, nämlich dass die vom Kläger behaupteten hängigkeitsbedingten Bewirtschaftungsnachteile durch die beachtliche Arrondierung seines bislang zersplitterten Altbesitzes ausgeglichen würden. Jedenfalls mit Blick auf diese Erwägung war den vorgelegten Gutachten und ist auch der Beschwerde nichts Substantielles zu entnehmen, was dieser Einschätzung entgegenstünde und sie im obigen Sinne als schlechterdings unvertretbar erschienen ließe.
- 15
-
(2) Zur Frage der Inhomogenität der Bodenverhältnisse (und daraus folgender Konsequenzen für deren Rübenanbaufähigkeit) hat das Flurbereinigungsgericht seine Entscheidung ebenfalls auf mehrere, (vermeintlich) selbstständig tragende Erwägungen gestützt, nämlich - erstens - dass der Kläger für die im Verhältnis zu den Einlageflurstücken geringfügig geringeren Bodenzahlen auf dem Abfindungsflurstück 10003 eine entsprechende Mehrabfindung von rund 2 ha erhalten habe, ferner - zweitens - dass ausweislich des vom Beklagten ausgestellten Flurbereinigungsnachweises auch bei den Altflächen eine Inhomogenität der Bodenverhältnisse vorgelegen habe und - drittens - dass der Kläger höherwertige Flächen von rund 10,6 ha erhalten habe, die mögliche Mindererträge ausglichen und nach einer vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen fachlichen Stellungnahme der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 4. April 2007 auch rübenanbaufähig seien.
- 16
-
Auch diese Begründung ist - und zwar in allen ihren Teilen - nicht frei von Mängeln. Sie vermag deshalb die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht zu tragen.
- 17
-
Die erste Erwägung, dass der Kläger flächenmäßig eine Mehrabfindung von rund 2 ha erhalten habe, besagt nur, dass dadurch der (insgesamt) geringere Bodenwert der Abfindungsflächen im Vergleich zum Bodenwert der Einlageflächen ausgeglichen ist (nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts mit jeweils 2 746,35 WE). Sie besagt jedoch nichts zur Inhomogenität der Bodenverhältnisse und zur Frage der Rübenanbaufähigkeit derselben. Das Flurbereinigungsgericht verfehlt auch deshalb seine von ihm selbst aufgestellten Maßstäbe, wenn es (zutreffend) ausführt, trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen könne durch die Gestaltung der Abfindung, insbesondere durch das Zusammentreffen von Böden verschiedener Qualität und deren Größenverhältnis zueinander, die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein, nämlich dann, wenn die Veränderung des Verhältnisses der Bodenklassen zueinander zu betrieblichen Störungen und womöglich zu Umstellungen im Betrieb führt (UA S. 14 Mitte). Genau dies, nämlich dass wegen der inhomogenen Bodenverhältnisse ein Rübenanbau auf den Abfindungsflächen nicht möglich sei und er deshalb seinen Betrieb auf eine andere Fruchtfolge umstellen müsse, war zentrales Argument des Klägers. Die Situation, die das Flurbereinigungsgericht (UA S. 14 Mitte) als "hier nicht vorliegenden Sonderfall" - ohne Begründung - abtut, war vom Kläger gerade behauptet, unter Beweis gestellt und durch die vorgelegten Sachverständigengutachten in beachtlicher Weise belegt worden.
- 18
-
Die weitere Annahme des Flurbereinigungsgerichts, auch hinsichtlich des Altbesitzes des Klägers sei von einer Inhomogenität der Bodenflächen auszugehen (UA S. 14 unten), steht im Widerspruch zu der Behauptung des Klägers im Beweisantrag zu 2, mit dem der Kläger unter Beweis gestellt hatte, dass sämtliche Einlageflächen westlich der A 14 praktisch eben seien und im wesentlichen homogene Bodenstrukturen aufwiesen. Diesen Beweisantrag hat das Flurbereinigungsgericht abgewiesen, weil die Beweisbehauptung als wahr unterstellt werden könne. Dann war es ihm verwehrt, seine Beurteilung der Inhomogenität der Altflächen auf das Gegenteil der Wahrunterstellung zu stützen. Insoweit ist die Begründung in sich widersprüchlich (und begründet im Übrigen zugleich einen Gehörsverstoß).
- 19
-
Nicht tragfähig, weil im Widerspruch zum Akteninhalt stehend, ist schließlich auch die der dritten Erwägung zugrunde liegende Annahme des Flurbereinigungsgerichts, die von ihm angeführte fachbehördliche Stellungnahme sei vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden (UA S. 15). Abgesehen davon, dass die in Bezug genommene Stellungnahme vom 4. April 2007 lediglich aus zwei Sätzen besteht und nur auf einer Betrachtung mit Hilfe einer Bodenschätzungskarte beruht, hat der Kläger dieser Aussage mit den von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten, die eine Rübenanbaufähigkeit dieser Flächen verneinen, nachdrücklich widersprochen. Diese Annahme ist also aktenwidrig. Soweit das Flurbereinigungsgericht den erwähnten Gutachten (als Argument gegen ihre Beweistauglichkeit) vorhält, dass sie fehlerhafter Weise einen weiteren vom Kläger bewirtschafteten Schlag in ihre (vor allem die Wegestrecken betreffende) Betrachtung mit einbezogen haben, vermag dies ihre grundsätzliche Aussagekraft zur Rübenanbaufähigkeit der Abfindungsflächen mit Blick auf den Beweisantrag zu 3 nicht in Frage zu stellen. Unbehelflich ist auch der weitere Vorhalt des Flurbereinigungsgerichts, die Gutachten böten keinen Vergleich der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse der Alt- und Neuflächen; mit dieser Begründung will das Gericht die in den Gutachten konkret bezifferten Einbußen bei fehlender Rübenanbaufähigkeit mit Blick auf den Maßstab der Wertgleichheit der Abfindung als unsubstantiiert unbeachtet lassen. Insoweit rügt die Beschwerde jedoch zu recht, dass das Flurbereinigungsgericht, wenn es die vom Kläger vorgelegten Gutachten insoweit für lückenhaft hielt, dieser Frage selbst hätte nachgehen und sie entweder kraft eigener Sachkunde oder - wie vom Kläger beantragt - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufklären müssen. Soweit das Flurbereinigungsgericht schließlich meint, dass dem Kläger ein solcher Vergleich mangels vollständiger Eigenbewirtschaftung der vor und nach der Flurbereinigung vorhandenen Eigentumsflächen vor und nach der Flurbereinigung "kaum möglich" sei, besagt dies nicht, dass auch dem Gericht eine dahin gehende Aufklärung unmöglich war. Im Übrigen hat das Flurbereinigungsgericht die Rübenanbaufähigkeit der Einlage des Klägers ohnehin als gegeben unterstellt; es leuchtet nicht ein, weshalb der daraus zu erzielende Ertrag nicht taxiert werden kann.
- 20
-
2. Eine Zulassung der Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt dagegen nicht in Betracht. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
-
"ob ein Teilnehmer eine mangelnde Wertgleichheit seiner Abfindung schon dann nicht mehr rügen kann, wenn er es unterlassen hat, bereits den Wertermittlungsrahmen anzufechten, ob also bereits eine bloße abstrakte Vorgabe in einem Bewertungsrahmen die Rüge mangelnder Wertgleichheit der Abfindung für jedwede Zuteilungsfläche im gesamten Flurbereinigungsgebiet ausschließen kann,"
-
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Frage zielt auf die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, der Kläger könne mit seinen Einwänden zur Hängigkeit der Abfindungsflächen schon deshalb nicht durchdringen, weil die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bestandskräftig geworden sei; der Kläger hätte sich bereits im Rahmen der Wertfeststellung gegen die aus dem Wertermittlungsrahmen ersichtliche Wertminderung hängiger Grundstücke wenden müssen. Die Beschwerde (Begründung S. 5 f.) kritisiert, dass diese Annahme des Flurbereinigungsgerichts über die (bereits oben dargestellte) bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehe, wonach ein Beteiligter eines Flurbereinigungsverfahrens nicht verpflichtet ist, die festgestellten Werte aller Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet nachzuprüfen. Dem ist hier nicht weiter nachzugehen. Denn die von der Beschwerde insoweit aufgeworfene Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie betrifft lediglich einen der drei selbstständig tragenden Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts zur Hängigkeit der Abfindungsflächen des Klägers. Da hinsichtlich einer der beiden anderen die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zu diesem Punkt selbstständig tragenden Erwägungen keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorliegen, würde sich die hier aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen (vgl. den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 15).
- 21
-
3. Wegen des Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das angefochtene Urteil auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Senat übt sein ihm im Rahmen von § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumtes Ermessen dahin gehend aus, dass die Sache - im Umfang der im Tenor näher bezeichneten und im Einzelnen anhand der Begründung nachzuvollziehenden Aufhebung - zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.