Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Nov. 2014 - Au 3 K 14.30471

published on 18/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Nov. 2014 - Au 3 K 14.30471
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise auf die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gerichtet ist.

1. Der 1988 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger.

Nachdem das Landesamt für innere Verwaltung ... mit Schreiben vom 9. November 2012 den Vorgang des Klägers an die bayerischen Behörden übersandt hatte, stellte dieser am 6. Dezember 2012 in München einen förmlichen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. September 2013 in München gab der Kläger an, dass er im Dorf ... im Distrikt ... (Provinz P., Pa.) geboren sei und zur Volksgruppe der Punjabi gehöre. Seine pakistanischen Personaldokumente seien ihm gestohlen worden. Nach dem zehnjährigen Besuch der örtlichen High School habe er zwei Jahre ein College und danach noch etwa ein Jahr eine Universität besucht (Fachrichtung jeweils: Buchhaltung; Ende des Universitätsbesuchs: April/Mai 2012). Der Kläger habe im Dorf eine Wohltätigkeitsorganisation gegründet und Spenden gesammelt, um den Armen und Bedürftigen zu helfen. Die unabhängige Wohltätigkeitsorganisation sei finanziell von der damals regierenden Pa. Peoples Party (PPP) unterstützt worden. Vor diesem Hintergrund sei es zu Drohungen gegen die Wohltätigkeitsorganisation durch Mitglieder der mit der PPP verfeindeten Pa. Muslim League - N (PML-N) gekommen. Im August 2012 schließlich sei der Kläger zusammen mit einem Sohn eines Führungsmitglieds der PPP namens ... sowie einem weiteren Freund mit dem Auto zu einer Feier in einem anderen Dorf gefahren. Sodann seien sie von Mitgliedern der PML-N auf Motorrädern beschossen worden. Bei diesem Angriff sei ... sofort getötet worden, der weitere Freund sei vier bis fünf Tage später im Krankenhaus gestorben. Der Kläger selbst sei von einem Streifschuss am rechten Bein getroffen worden; die Splitterverletzung habe eine deutliche Narbe hinterlassen. Seitdem leide der Kläger an starken Schmerzen und sei nicht mehr in der Lage, schnell zu laufen. Noch während des nachfolgenden zweiwöchigen Krankenhausaufenthalts habe er gegenüber der Polizei eine Aussage hinsichtlich des bewaffneten Angriffs gemacht. Den Namen des einzigen ihm bekannten Angreifers („...“) habe er jedoch nur ... Vater gesagt, der ihn im Krankenhaus besucht habe. Sein eigener Vater habe ihm jedoch ebenfalls bei einem Besuch im Krankenhaus gesagt, dass Mitglieder der PML-N bereits bei ihnen zu Hause gewesen seien und gedroht hätten, den Kläger im Falle einer Aussage vor Gericht zu töten. Noch während des Krankenhausaufenthalts des Klägers sei auch der etwa vier Kilometer entfernte Laden für Insektenvernichtungsmittel des jüngeren Bruders des Klägers durch Mitglieder der PML-N niedergebrannt worden. Die Polizei habe die Anzeige aus Angst vor der PML-N nicht aufnehmen wollen. Der Bruder des Klägers sei auch einen Monat entführt und erst freigelassen worden, nachdem der Kläger Pa. nachweislich verlassen hatte. Der Kläger sei letztlich in einer doppelten Bedrohungslage gewesen: Die PPP habe von ihm eine gerichtliche Aussage erwartet, die PML-N habe erwartet, eine Aussage zu unterlassen. Auch heute noch übten sowohl die PPP als auch die PML-N auf den Vater des Klägers entsprechenden Druck aus. Vor dem Hintergrund dieser Situation sei der Kläger im Oktober 2012 mit Hilfe von Schleusern von K. aus mit dem Flugzeug nach M. (...) ausgereist. Nach einer Woche sei er mit dem Auto weiter nach Deutschland gefahren; nach einem Aufenthalt in ... sei er dann nach ... (...) gelangt, wo er sich den Behörden offenbart habe.

2. Mit Bescheid vom 1. August 2014 - zugestellt am 13. August 2014 - lehnte es das Bundesamt ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Ziffer 1.). Der Antrag auf Asylanerkennung wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2.). Auch ein subsidiärer Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - seien nicht gegeben (Ziffer 4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Pa. oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, abgeschoben (Ziffer 5.).

Zur Begründung wurde angeführt, dass sich das Vorbringen des Klägers nicht verifizieren lasse. Ein Vorfall der beschriebenen Art im behaupteten Zeitraum in der Nähe des Wohnorts des Klägers habe bei einer Internetrecherche nicht gefunden werden können. Da angeblich ein Sohn eines örtlichen Politikers durch eine Beschießung zu Tode gekommen sei, sei eine Veröffentlichung des Vorfalls wahrscheinlich. Zudem habe der Kläger keine medizinischen Unterlagen zu seiner Verletzung am Bein vorgelegt, so dass kein Nachweis über die Ursachen der Verletzung beigebracht worden sei.

3. Der Kläger ließ hiergegen durch seinen Bevollmächtigten am 20. August 2014 Klage erheben und beantragt (sinngemäß),

den Bescheid der Beklagten in Nr. 1 und 3 bis 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylVfG zuzuerkennen ist und dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die auf fehlende Nachweise abstellende Begründung des Bundesamts im gegenständlichen Ablehnungsbescheid sei unhaltbar, da der Kläger ausweislich der Niederschrift zu seiner Anhörung zu keiner Zeit zur Beibringung von entsprechenden Belegen für den Angriff im August 2012 aufgefordert worden sei. Unabhängig davon werde sich der Kläger jedoch bemühen, über seine noch in Pa. lebenden Angehörigen geeignete Belege zu beschaffen. Der Vorfall im August 2012 habe wohl nur in den lokalen Medien Erwähnung gefunden, da es sich beim Vater des getöteten Freundes nicht um einen bedeutenden PPP-Funktionär handele. Der Kläger werde sich auch um eine ärztliche Stellungnahme zu seiner Fußverletzung bemühen.

Mit der Klage wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

4. Mit Schreiben vom 5. September 2014 hat die Beklagte die Verwaltungsakte vorgelegt. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

5. Mit Beschluss vom 25. September 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im dem Sinn, dass der Prozessgewinn schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Offene Erfolgsaussichten sind etwa gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen, oder eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, die nicht offensichtlich zum Nachteil der Partei ausgeht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 8).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die Klage nach dem jetzigen Verfahrensstand und der Aktenlage voraussichtlich unbegründet ist.

1. Der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG bedingt.

Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylVfG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Klägers besteht für diesen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative. Ihm wäre ein Ausweichen auf andere Landesteile Pa.s (§ 3e AsylVfG, Art. 8 RL 2011/95/EU) möglich. Interner Schutz besteht nach § 3e Abs. 1 AsylVfG nur, wenn der Kläger in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Teilen Pa.s, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i. S. v. § 3e AsylVfG finden kann. In den Städten Pa.s - vor allem in den Großstädten Rawalpindi,

L., K., P. oder M. - leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Nr. II.3 des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 23). Angesichts der hohen Bevölkerungszahl in P. und mehrerer Millionenstädte in dieser Provinz und landesweit, ist nicht ersichtlich, dass die den Kläger angeblich Bedrohenden die Mittel hätten, diesen in der ganzen Provinz und/oder landesweit ausfindig zu machen und zu verfolgen. Letztlich hat auch der Kläger selbst im Zusammenhang mit der (Nicht-)Veröffentlichung des von ihm angeführten bewaffneten Angriffs auf die nur lokale Bedeutung des Vorfalls hingewiesen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 15.5.2014 - Au 6 K 14.30300 - Rn. 12 des Entscheidungsumdrucks; VG Regensburg, U. v. 10.12.2013 - Rn. 3 K 13.30374 - juris Nr. 30).

In den Großstädten und in anderen Landesteilen kann der Kläger als erwachsener junger Mann ohne eigene Kinder auch ein ausreichendes Einkommen finden. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer, allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 10.12.2013 - Rn. 3 K 13.30374 - juris Nr. 31 unter Bezugnahme auf die Auskunft des Bundesasylamtes Republik Österreich vom Juni 2013, Pa. 2013, S. 76). Es kann somit vom Kläger erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 15.5.2014 - Au 6 K 14.30300 - Rn. 13 des Entscheidungsumdrucks; vgl. allg. zur bestehenden inländischen Fluchtalternativen in Pa. bei behaupteter politischer Verfolgung: VG Ansbach, U. v. 29.5.2013 - AN 11 K 13.30171 - juris Rn. 24; B.v. 26.3.2013 - AN 11 S 13.30170 - juris Rn. 7).

2. Auch ein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG besteht nach derzeitigem Stand der Akten nicht.

Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG i. V. m. Art. 15 RL 2011/95/EU die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Vorliegend muss der Kläger bei einer Rückkehr nach Pa. voraussichtlich nicht damit rechnen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG besteht voraussichtlich ebenfalls nicht. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ankommt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 07/05/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkzugehörigkeit und gehört dem Islam an.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)