Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Aug. 2016 - Au 3 E 16.1082

published on 05/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Aug. 2016 - Au 3 E 16.1082
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Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, für weitere vier Monate die Kosten seiner vollstationären Unterbringung in einer Wohngruppe des Förderzentrums St. G. der Katholischen Jugendfürsorge („...haus“) zu übernehmen.

1. Der nach seinen Angaben im ... 1997 in Afghanistan geborene Antragssteller ist als unbegleiteter minderjähriger Ausländer in das Bundesgebiet eingereist, wurde am 28. Februar 2014 aufgegriffen und nach einem Zwischenaufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung in München durch das Landratsamt ... - Kreisjugendamt - in Obhut genommen (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Er war dann in verschiedenen Einrichtungen im Regierungsbezirk Oberbayern untergebracht.

Am 23. Juli 2014 stellte das Kreisjugendamt ..., das zunächst zum Vormund bestellt worden war, für den Antragsteller einen Asylantrag, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang noch nicht entschieden hat. Der Antragsteller ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung.

Mit Bescheid der Regierung von ... vom 21. August 2014 wurde der Antragsteller dem Landkreis ... zugewiesen.

2. Mit Bescheid vom 20. November 2014 bewilligte der Antragsgegner auf Antrag des nunmehr bestellten (Berufs-) Vormunds für den Antragsteller Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 in der therapeutisch-heilpädagogischen Wohngruppe „...haus“ der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese ... in .... Mit Bescheid vom 9. März 2015 wurde vom Antragsgegner Hilfe zur Erziehung in Form stationärer Heimerziehung bis zum 31. Mai 2015, d. h. bis zum Erreichen der Volljährigkeit weitergewährt. Seit März 2015 ist er in einer teilbetreuten Wohngruppe des „...hauses“ untergebracht.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 Hilfe für junge Volljährige in Form von stationärer Heimerziehung im „...haus“. Diese Hilfegewährung wurde mit Bescheid vom 25. November 2015 bis zum 31. Mai 2016 verlängert.

In der Hilfeplankonferenz am 17. Mai 2016 teilte die Fachkraft des Antragsgegners dem Antragsteller u. a. mit, dass an einen Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft für junge Erwachsene nach Abschluss des Schuljahres gedacht sei. Mit Schreiben vom 21. Mai 2016 beantragte der Antragssteller daraufhin, weiterhin Hilfe für junge Volljährige in Form von stationärer Heimerziehung. Er wolle noch für ein halbes Jahr im „...haus“ bleiben, im September 2016 eine Berufsausbildung beginnen und dann mit zwei bis drei Jugendlichen eine eigene Wohnung nehmen. Die Ankündigung eines Umzugs habe ihn außerordentlich belastet und es gehe ihm nicht gut; er könne sich deshalb nicht mehr gut auf die demnächst anstehende Schulabschlussprüfung (Qualifizierender Mittelschulabschluss) vorbereiten und befürchte, an der Prüfung nicht teilnehmen zu können. Er sehe auch die Gefahr, die geplante Ausbildung nicht durchhalten zu können. Er brauche Zeit, um sich auf Veränderungen vorzubereiten. Für ihn sei auch das Gespräch mit der Psychologin des Heimträgers wichtig; er habe Angst davor, dass ihn ein neuer Psychologe nicht verstehe. Eine Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft sei für ihn „schwierig“, weil er dort kein Einzelzimmer habe, wohin er sich zurückziehen könne.

Daraufhin gewährte der Antragsgegner aufgrund einer Entscheidung des betreffenden „Fachteams“ mit Bescheid vom 6. Juni 2016 erneut Hilfe für junge Volljährige für zwei weitere Monate (bis zum 31. Juli 2016) und mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 6. Juni 2016 für die Zeit vom 1. August 2016 bis 30. November 2016 Hilfe für junge Volljährige in Form einer Erziehungsbeistandschaft von 8 Fachleistungswochenstunden. In den Gründen des letztgenannten Bescheids wird ausgeführt, dass der Antragsteller ab 1. August 2016 nicht mehr in der bisherigen Einrichtung (therapeutische Wohngruppe „...haus“ in ...), sondern in der „jungen Gemeinschaftsunterkunft“ in ... untergebracht werde.

Gegen den Bescheid vom 6. Juni 2016 (Gewährung von Hilfe für junge Volljährige - Erziehungsbeistandschaft) erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihn die Nachricht vom bevorstehenden Umzug „fertiggemacht“ habe. Es gehe ihm ganz schlecht, er fühle sich sehr hilflos. Er sei noch nicht bereit für einen Auszug.

Dem Antragsgegner wurden außerdem weitere Stellungnahmen übermittelt.

Nach der „Fachärztlichen Stellungnahme“ der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ... der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese ... vom 21. Juni 2016 sei der Antragsteller dort seit September 2014 wegen „Mittelgradiger depressiver Episode (F32.1)“ und „V.a. Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), komplexer Typ“ in ambulanter Behandlung. Der Antragsteller berichte aktuell von einer depressiven Stimmungslage, Grübeln, Rückzug, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Einschlafstörungen, Konzentrationsmangel, starker Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit. Aus fachärztlicher Sicht werde ein Verbleib in der aktuellen Wohngruppe zunächst für dringend notwendig erachtet, um den Antragsteller nicht weiter zu destabilisieren und langfristig seine seelische Gesundheit zu erhalten. Der geplante Wechsel in eine Gemeinschaftsunterkunft zum vorgesehenen Zeitpunkt könne erneut akute Suizidalität hervorrufen, den Schulabschluss gefährden und ggf. eine stationäre Behandlung erforderlich machen.

In mehreren u. a. per E-Mail übermittelten Äußerungen wiesen die Betreuerinnen des „...haues“ u. a. auf eine schlechte psychische Verfassung des Antragstellers seit dem letzten Hilfeplangespräch hin. Er sei in eine depressive Stimmungslage „gerutscht“ und sehe in seinem Tun keinen Sinn mehr; er weise daher „starke suizidale Tendenzen“ auf. Die Teilnahme am bzw. das Bestehen des Qualifizierenden Abschlusses sei höchst fraglich. Insbesondere sei er nicht in der Lage, die Projektprüfung zu schaffen. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2016 wurde u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller auch medikamentös versorgt werde. Um sich erforderlichenfalls in Anspannungssituationen wieder regulieren zu können, trage er eine Tablette eines Psychopharmakons bei sich, die er im Bedarfsfall eigenverantwortlich einnehmen könne. Zusätzliche Tabletten müsse er aber jeweils bei der Betreuungsperson nachfragen. Diese Handhabung der Medikamentierung, die dem Schutz des Antragstellers diene, sei bei einem Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft gefährdet. Wie dem Antragsgegner bekannt sei, sei der Antragsteller beim psychologischen Fachdienst der Einrichtung in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Bei einem Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft sei deren Fortsetzung gefährdet. Es sei anzunehmen, dass bereits erreichte Erfolge zunichte gemacht würden. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Therapie bei einem anderen Therapeuten zeitnah fortgesetzt werden könne.

Auf die zahlreichen weiteren dem Antragsgegner übermittelten Äußerungen wird verwiesen.

Der Antragsteller hat den Qualifizierenden Mittelschulabschluss mit der Durchschnittsnote „befriedigend“ (3,0) erworben; im Fach „Projekt (Soziales)“ erhielt er die Note „sehr gut“. Am 8. Juni 2016 schloss der Antragsteller einen Berufsausbildungsvertrag mit einem Medizinproduktebetrieb in ... ab. Danach beginnt die Ausbildung am 1. September 2016.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 erläuterte der Antragsgegner dem Antragsteller die geplanten Maßnahmen und teilte u. a. mit, dass dem Widerspruch nach Prüfung der Widerspruchsgründe und in Abstimmung mit der zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft nicht abgeholfen werde.

Der Antragsgegner hob mit weiterem Bescheid vom 26. Juli 2016 „den Bescheid vom 06.06.2016“ auf. Gleichzeitig gewährte er dem Antragsteller für die Zeit vom 1. August 2016 bis 30. November 2016 Hilfe für junge Volljährige in Form einer Erziehungsbeistandschaft von 8 Fachleistungswochenstunden. In den Gründen wurde die sofortige Vollziehung „angeordnet“.

3. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Juli 2016 ließ der Antragssteller beim Verwaltungsgericht beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom1. August 2016 bis zum 30. November 2016 die Kosten für die stationäre Hilfe für junge Volljährige in der Einrichtung „...haus“ zu gewähren.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass sich insbesondere aus den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Betreuerinnen des „...hauses“ ergebe, dass der Antragsteller Anspruch auf Fortführung der bisherigen Hilfemaßnahme (stationäre Unterbringung im „...haus“) habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsteller bis zum (letzten) Hilfeplangespräch am 17. Mai 2016 nicht habe auf Bedarfsmedikation zurückgreifen müssen.

Da eine Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung zum 31. Juli 2016 angekündigt sei, bestehe auch ein Anordnungsgrund.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 ließ der Antragsteller weiter beantragen, ihm unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

4. Der Antragsgegner beantragt

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Bedarf an Hilfe für junge Volljährige bejaht werde. In Bezug auf die Ausgestaltung der Hilfe halte das Jugendamt nach fachlich-pädagogischer Beurteilung jedoch nicht (mehr) eine vollstationäre Unterbringung im „...haus“, sondern eine ambulant zu erbringende Hilfe in Form der Erziehungsbeistandschaft im Umfang von acht Wochenstunden für die notwendige und geeignete Hilfe. Die Änderung der Hilfeform, verbunden mit einem Wechsel der Unterbringung zum 1. August 2016 erfolge auch zum richtigen Zeitpunkt, um dem Antragsteller die Möglichkeit der Eingewöhnung bis zur Aufnahme seiner Ausbildung am 1. September 2016 zu geben. Mit dieser Maßnahme werde die Verselbstständigung des volljährigen Antragstellers gefördert.

Was die psychischen Probleme einschließlich der von der Einrichtung thematisierten Suizidalität angehe, sei festzustellen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits im Iran psychiatrisch behandelt und medikamentiert worden sei. Diese psychischen Probleme bestünden, wie sich durchgehend aus den von der Einrichtung erstellten „Tischvorlagen“ (zur Vorbereitung der Hilfeplangespräche) ergebe, nach wie vor und seien während der Heimerziehung nicht nachhaltig beseitigt oder aufgelöst worden. Der angestrebte verbesserte Umgang des Antragsstellers in Situationen der Hochanspannung habe nur insoweit erreicht werden können, als von einer Dauermedikation auf eine Akutmedikation umgestellt worden sei, wobei aber auch Rückschritte vorgekommen seien. Die psychischen Probleme des Antragstellers bestünden außerhalb des jugendhilferechtlich relevanten Erziehungs- bzw. Verselbstständigungsdefizits, dessen Reduzierung Aufgabe der Hilfe für junge Vollständige sei. Die psychische Problematik des Antragsstellers sei nach fachlichpädagogischer Einschätzung nicht binnen der gewünschten 4-monatigen Verlängerung der stationären Hilfe für junge Volljährige aufzulösen. Vielmehr sei aufgrund des bisherigen Verlaufs davon auszugehen, dass die Problematik auch weiterhin bestehen werde. Die Bewältigung dieser psychischen Problemlage sei jedenfalls nicht Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne einer Hilfe für junge Volljährige.

Gleichwohl sei dem Antragsteller geraten worden, sich therapeutisch an eine freie Praxis oder auch das Bezirkskrankenhaus in ... anzubinden.

5.Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Inhalts der zahlreichen weiteren Äußerungen der in der bisherigen Einrichtung tätigen Betreuerinnen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

Der Antragsgegner sicherte am 29. Juni 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht zu, die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers im „...haus“ bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den vorliegenden Antrag zu übernehmen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei vom Rechtsschutzsuchenden glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für die Beurteilung maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antragsteller kann sich zwar auf einen Anordnungsgrund (Dringlichkeit) berufen, hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

1.1 Soweit der Antragsteller einen Anspruch nach § 41 Abs. 1 und 2, § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte) geltend macht, wie in der Antragsschrift ausdrücklich erwähnt, fehlt es an der Glaubhaftmachung einer bestehenden oder mit hoher Wahrscheinlichkeit (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang die selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den zentralen Lebensbereichen Familie, Schule/Ausbildung/Arbeit und Freizeit. Die Beeinträchtigung der Teilhabe muss sich jedoch nicht auf alle Lebensbereiche erstrecken. Vielmehr reicht es aus, wenn eine solche auch nur in einem einzigen dieser zentralen Lebensbereiche gegeben ist oder droht. Während für die Feststellung der ersten Voraussetzung einer seelischen Behinderung, die seelische Störung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, eine fachärztliche oder psychotherapeutische Feststellung maßgeblich ist (§ 35a Abs. 1a SGB VIII), ist über die Teilhabebeeinträchtigung vom Jugendamt - gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Stellen - zu entscheiden (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.6.2004 - 12 CE 04.578 - und U.v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - beide juris). Insoweit kommt dem Jugendamt allerdings kein Beurteilungsspielraum zu; vielmehr unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der Teilhabebeeinträchtigung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Der Antragsteller hat zu einer aktuell bestehenden oder zu erwartenden Beeinträchtigung der Teilhabe in den genannten zentralen Lebensbereich keine substantiierten Angaben gemacht, sondern verweist im Wesentlichen darauf, dass von ärztlichen und (sozial-)pädagogischen Fachstellen der Verbleib im „...haus“ für dringend geboten erachtet werde. Damit wird aber keine bestehende oder zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung glaubhaft gemacht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den beigezogenen Akten. Vielmehr lassen insbesondere die Stellungnahmen der Fachkräfte der Einrichtung zur Vorbereitung der Hilfeplangespräche, die als „Tischvorlage“ bezeichnet sind, einen gegenteiligen Schluss zu. Aus diesen ergibt sich, dass der Antragsteller weder im Bereich Schule noch im Bereich Freizeit in seiner Teilhabe beeinträchtigt war und ist. Die dortigen Ausführungen jeweils unter „Sozialverhalten“ und „Leistungsbereitschaft“ schließen es jedenfalls aus, eine Teilhabebeeinträchtigung anzunehmen. Dass es gelegentlich auch zu Konflikten kommt, stellt diese Feststellung nicht in Frage. Schließlich zeigt insbesondere der bestandene „Qualifizierende Mittelschulabschluss“, auf den der Antragsteller sehr stolz ist, wie er der („fallführenden“) Fachkraft des Jugendamts bei einem gelegentlichen Gespräch im Landratsamt am 21. Juli 2016 mitteilte, dass von einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich nicht die Rede sein konnte. Dass zukünftig eine Teilhabebeeinträchtigung in den Bereichen Freizeit und/oder Ausbildung/Arbeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist - insoweit gelten gesteigerte Anforderungen an den Prognosemaßstab (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), die auch in der Glaubhaftmachung ihren Niederschlag finden müssten - ist ebenfalls nicht erkennbar. Da die Familie des Antragstellers sich nicht im Bundesgebiet, sondern (nach seinen Angaben) im Iran aufhält, stellt sich die Frage der Teilhabebeeinträchtigung im familiären Bereich nicht.

Ein beachtliches Integrationsrisiko im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII kann daher nicht erkannt werden. Ein Anspruch nach § 41 Abs. 1 und 2, § 35a SGB VIII wurde daher nicht glaubhaft gemacht.

1.2 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf (weitere) Heimerziehung für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 und 2, § 34 SGB VIII für die nächsten vier Monate glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner bejaht einen weiterbestehenden Anspruch des Antragstellers auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII dem Grunde nach. Nach dieser Vorschrift soll einem jungen Volljährigen im Bedarfsfall Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden. Ziel der Hilfe ist es daher, Persönlichkeits- und Verselbstständigungsdefizite auszugleichen. Der junge Mensch soll „verselbstständigt“ werden, um ihm eine „eigenverantwortliche Lebensführung“ zu ermöglichen. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII kommen bei der Ausgestaltung der Hilfe

Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII, falls eine seelische Behinderung i. S. d. § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegt (hier nicht relevant, siehe oben 1.1), oder

einzelne Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 28 ff. SGB VIII, mit Ausnahme der herkunftsfamilienbezogenen Hilfemaßnahmen (sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII und Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII)

in Betracht. In welcher Form Hilfe geleistet wird, d. h. welche Maßnahme im Einzelnen die notwendige und geeignete Hilfe darstellt, haben die Fachkräfte des Jugendamtes - gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Stellen - zu entscheiden. Dem Jugendamt kommt bei der Entscheidung, welche Hilfe im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Über die im Einzelfall notwendige und geeignete Hilfe entscheiden die Jugendämter im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses, wobei diese Entscheidung nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern eine angemessene Lösung für die festgestellte Belastungssituation zu enthalten hat, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24/98 - BVerwGE 109, 155; BayVGH U.v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - und B.v. 17.6.2004 - 12 CE 04.578 -, beide juris). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, ob allgemein gültige Maßstäbe beachtet sowie alle für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt wurden und keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2005 - 12 CE 04.3019 -, juris). Lediglich dann, wenn eine ganz bestimmte Maßnahme als einzige angemessene Hilfe in Betracht kommt, und andere Maßnahmen nach Lage der Dinge nicht erkennbar sind, kann das Verwaltungsgericht den Träger der Jugendhilfe zur Gewährung einer konkreten Hilfemaßnahme verpflichten. Das trifft jedoch für die vom Antragsteller begehrte Hilfe (Heimerziehung) ersichtlich nicht zu. Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, wurde über die Maßnahme unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensweise (Aufstellung und Fortschreibung eines Hilfeplans unter Mitwirkung des Antragstellers sowie der Betreuerinnen, Entscheidung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII) entschieden. Es kann weiter auch nicht erkannt werden, dass allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte nur unvollständig berücksichtigt worden oder sachfremde Erwägungen eingeflossen wären. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, inwieweit nach den o.g. Kriterien, auf die die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt ist, die Auswahl der Hilfemaßnahme (hier: Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII ab 1.8.2016) in Bezug auf das zu erreichende Hilfeziel nach Art und Zeitpunkt fehlerhaft sein soll. Vielmehr kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angebotene ambulante Erziehungsbeistandschaft eine angemessene Lösung für die Förderung der Verselbstständigung des Antragstellers i. S. d. Rechtsprechung darstellt, auch wenn der Antragsteller in der „jungen Gemeinschaftsunterkunft“ auf das bisher bewohnte Einzelzimmer wird verzichten müssen.

Es kann auch nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner die Behandlung der psychischen Erkrankung oder Störung, an der der Antragsteller offensichtlich seit Jahren leidet und die nach seinen Angaben bereits im Iran psychiatrisch und medikamentös behandelt wurde, bzw. die Sicherstellung der Behandlung nicht als primäres Hilfeziel berücksichtigt und in den Mittelpunkt seiner Überlegungen bei der Ausgestaltung der Hilfe gestellt hat. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass nach seiner fachlich-pädagogischen Sicht durch die bisherige in der Einrichtung angebotene und vom Antragsteller wahrgenommene psychotherapeutische Behandlung im Umfang von einer Wochenstunde (die zeitweise auch unterbrochen war) keine wesentliche Verbesserung eingetreten ist und jedenfalls innerhalb der nächsten vier Monate (bis zu einem vom Antragsteller selbst favorisierten Wohnungswechsel in eine privat angemietete Wohnung) eine solche auch nicht zu erwarten ist. Diese prognostische Einschätzung ist schlüssig und nachvollziehbar. Für die durch die Hilfe für junge Volljährige bezweckte Auflösung von Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Verselbstständigung dürfte daher die psychotherapeutische Behandlung in der Einrichtung „...haus“ kaum von Einfluss sein.

Im Übrigen kann der Antragsteller auch nach einem Wechsel in die „junge Gemeinschaftsunterkunft“ die bisherige ambulante Behandlung im ... in ... fortsetzen und eine ambulante Psychotherapie bei einem nach Möglichkeit wohnortnahen niedergelassenen Therapeuten oder eventuell im Bezirkskrankenhaus beginnen, falls die Fortführung der bisherigen Therapie bei der Einrichtungspsychologin nicht mehr möglich sein sollte.

Der Erziehungsbeistand, der ihm nunmehr zur Seite stehen wird, kann ihm insoweit eine altersentsprechende Begleitung und Unterstützung bieten. Gleiches gilt auch in Bezug auf die notwendige Medikamenteneinnahme durch den Antragsteller. Der Antragsteller wird auch in der Unterkunft in ... nicht völlig auf sich gestellt sein, Vielmehr steht ihm dort nach Angaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, ein erfahrenes und multiprofessionelles Team des privaten Trägers der Gemeinschaftsunterkunft bei der Bewältigung seiner lebenspraktischen Herausforderungen und seiner weiteren Verselbstständigung, aber auch beim Auftreten eventueller Krisen zur Seite - wenn auch in geringerem zeitlichen Umfang als bisher.

Schließlich wird ihm durch den Umzug in die Gemeinschaftsunterkunft auch der Weg zur Ausbildungsstätte in ... nicht unzumutbar erschwert und/oder verlängert. Vom Bahnhof ... aus kann der Antragsteller mit der Eisenbahn nach einer Fahrzeit von 7 Minuten den Bahnhof ... erreichen und von dort aus den Weg zu seiner Ausbildungsstätte fortsetzen.

1.3 Nach allem ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten ist ebenfalls abzulehnen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antragsteller erfüllt zwar die wirtschaftlichen Voraussetzungen, doch fehlt dem Rechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die Erfolgsaussicht. Insoweit wird auf die obigen Darlegungen Bezug genommen. Damit kann auch die beantragte Beiordnung seiner Bevollmächtigten nicht in Betracht kommen (§ 121 Abs. 2 ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.