Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2016 - Au 3 E 16.10003

published on 24/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2016 - Au 3 E 16.10003
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihre Zulassung zum Studium.

1. Die 1996 in ... geborene Antragstellerin erwarb im Juni 2015 in ... die allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote: 3,1).

Für das Wintersemester 2016/17 bewarb sich die Antragstellerin bei der Universität ... um einen Studienplatz im Studiengang „Lehramt Grundschule (modul.)“.

Für den genannten Studiengang besteht aufgrund einer Satzung der Universität ... vom 6. Juli 2016 eine Zulassungsbeschränkung; die Zulassungszahl für das Wintersemester 2016/17 beträgt 250.

Mit Bescheid der Universität ... vom 8. August 2016 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine Zulassung derzeit nicht möglich sei. Im örtlichen Auswahlverfahren hätten sich 1.260 Personen beworben. Die letzte Zulassung sei hinsichtlich der Vergabe nach Wartesemestern bei vier Wartesemestern (Losentscheid) erfolgt, bei der Vergabe nach dem Grad der Qualifikation bei der Abiturdurchschnittsnote 2,7 (Losentscheid).

Ein Nachrück- nebst Losverfahren wurde nicht durchgeführt.

2. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. September 2016 stellte die Antragstellerin bei der Universität ... sodann einen Antrag auf außerkapazitäre Zuweisung eines Studienplatzes zum Wintersemester 2016/17 im Fach „Lehramt Grundschule (modul.)“. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die für das Wintersemester 2016/17 errechnete Zulassungszahl nicht kapazitätserschöpfend und damit rechtswidrig sei.

Eine förmliche Entscheidung der Universität ... über den außerkapazitären Zulassungsantrag erfolgte bislang nicht.

3. Am 28. September 2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Beantragt ist (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin einen Studienplatz zum Wintersemester 2016/17 im Fach „Lehramt Grundschule (modul.)“ an der Universität ... zuzuweisen.

hilfsweise:

den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender Studienplätze zu beteiligen.

Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da der Antragstellerin mit Blick auf den Beginn des Wintersemesters 2016/17 durch das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile entstünden. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass im Wintersemester 2016/17 die Lehrkapazität im angestrebten Studienfach nicht ausgeschöpft sei. Die hochschulseitig festgesetzte Zulassungszahl sei mangels ordnungsgemäßer Berechnung rechtswidrig. Die Antragstellerin habe daher im Lichte von Art. 12 GG einen Zulassungsanspruch. So weise die Kapazitätsberechnung der Hochschule erläuterungsbedürfte Änderungen im Vergleich zum Vorjahr auf. Ferner werde um Übermittlung des normativen Stellenplans gebeten. Es werde überdies um Mitteilung gebeten, ob im Rahmen der Schwundquotenberechnung beurlaubte Studenten berücksichtigt worden seien; es werde in diesem Zusammenhang zudem um Erläuterung der Zuwächse im Übergang vom 3. Fachsemester (WS 2013/14) zum 4. Fachsemester (SS 2014) gebeten. Aus den seitens der Hochschule vorgelegten Unterlagen sei zudem der Berechnungsstichtag nicht ersichtlich; daher könnten die Lehraufträge nicht überprüft werden.

4. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerseite habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kapazitätsberechnung sei gemäß der §§ 38 ff. HZV ordnungsgemäß und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erfolgt. Mit der festgesetzten Zulassungszahl sei die Kapazität des begehrten Studiengangs erschöpft. Der Berechnungsstichtag sei der 1. Februar 2016 gewesen. Die Verringerung der Aufnahmezahlen sei auf eine geringere Anzahl an zu berücksichtigenden Lehraufträgen sowie eine veränderte Schwundquote zurückzuführen. Beurlaubte Studenten seien in der Schwundquote nicht enthalten. Die Zuwächse ließen sich zum einen erklären durch Zulassungen in einem höheren Fachsemester in Verbindung mit einem seinerzeit erfolgten Anstieg der Zulassungszahl, zum anderen durch die Fortführung des Studiums durch beurlaubte Studenten. Die Schwundquotenberechnung sei auf Basis des „Hamburger Modells“ anhand der Anzahl der Studierenden der fünf Vorsemester erfolgt (WS 2013/14 - WS 2015/16).

Mit Schriftsatz vom 18. November 2016 legte der Antragsgegner das organisatorische Stellensoll für die Lehreinheit Grundschuldidaktik vor.

5. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist stets, dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund; siehe zum Ganzen: § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der seitens der Antragstellerin vorliegend begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber - zumindest in zeitlicher Hinsicht - vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d. h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und die Antragstellerin ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris Rn. 3 f.).

Ungeachtet dessen, dass auch in Eilverfahren im Hochschulzulassungsstreit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO der Anordnungsanspruch - also das Vorliegen freier Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus - von der Antragstellerseite glaubhaft zu machen ist, besteht für das Verwaltungsgericht die Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Macht ein Studienbewerber geltend, die Hochschule habe ihre vorhandenen Ausbildungskapazitäten tatsächlich nicht erschöpfend genutzt und es seien - über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehend - weitere Studienplätze zu vergeben, so hat daher das Gericht die kapazitätsbestimmenden Faktoren bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Mitwirkung der beteiligten Hochschule zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 7 CE 13.10310 - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 19.2.1999 - 7 ZE 98.10059 u. a. - juris Rn. 17).

Einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts im Eilverfahren sind jedoch auch im Hochschulzulassungsrecht Grenzen gesetzt. In eine Kapazitätsermittlung fließen Zahlenwerte ein, die aus umfangreichen Erhebungen und Analysen hervorgegangen sind und die erst in Verbindung mit mehreren komplizierten, rechnerisch verknüpften Formeln zu konkreten Zulassungszahlen führen. Diese Komplexität setzt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Eilverfahren natürliche Grenzen, so dass hier die Forderung nach einer lückenlosen Kontrolle nicht erfüllbar ist. Es ist allerdings geboten, dass die Verwaltungsgerichte von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und der öffentlichen Diskussion nachgehen und die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen. Wie in anderen Verfahren auch gebietet somit die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO im hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren, dass die Verwaltungsgerichte den Gesichtspunkten, die von den Beteiligten vorgetragen werden, nachzugehen haben und weiter die Elemente der Ermittlung der Zulassungszahl, die erkennbar überprüfungsbedürftig sind, untersuchen müssen. Auch im Hochschulzulassungsrecht stellt der Untersuchungsgrundsatz jedoch keine „prozessuale Hoffnung“ eines Beteiligten dar, das Gericht werde „auf Verdacht“ alle denkbaren Gesichtspunkte prüfen und so günstige entscheidungserhebliche Tatsachen finden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 19.2.1999 - 7 ZE 98.10059 u. a. - juris Rn. 18; B.v. 20.2.2004 - 7 CE 04.10011 - juris Rn. 9; VG Augsburg, B.v. 8.2.2016 - Au 3 E 15.10004 - juris Rn. 22).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und Vorgaben ist vorliegend ein Anordnungsanspruch durch die Antragstellerseite nicht glaubhaft gemacht. Eine (vorläufige) Zulassung der Antragstellerin zum begehrten Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren kommt daher nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Anspruch würde voraussetzen, dass die Hochschule die Kapazität zu niedrig berechnet hat. Letzteres trifft jedoch mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht zu.

a) Soweit - wie hier - keiner der in § 1 Satz 2 HZV i. V. m. der Anlage 1 zur HZV genannten universitären Studiengänge inmitten steht, können Studienplätze an der Universität ... nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayHZG i. V. m. Art. 5 BayHZG in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben werden. Dazu bedarf es der Ermittlung der Aufnahmekapazität des betreffenden Studiengangs sowie der Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung der Hochschule, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ergeht (Art. 3 Abs. 1 und 5 BayHZG).

Die satzungsmäßigen Zulassungszahlen sind gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG i. V. m. § 38 Abs. 1 HZV so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG i. V. m. § 39 Abs. 1 HZV. Sie wird gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 1 HZV auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG festgesetzt werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayHZG i. V. m. § 38 Abs. 2 Satz 1 HZV).

Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum; siehe § 42 Abs. 1 HZV). Die jährliche Aufnahmekapazität wird gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt.

b) Hiervon ausgehend ist die vorliegend durch die Universität ... festgesetzte Zulassungszahl von 250 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Hochschule hat diese auf Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität ordnungsgemäß zum maßgeblichen Stichtag des 1. Februar 2016 ermittelt.

aa) Die Kapazitätsermittlung im streitgegenständlichen Studiengang erfolgte nach § 59 Satz 1 HZV i. V. m. § 42 Abs. 1 HZV zutreffend auf der Grundlage eines innerhalb des 9-Monats-Zeitraums vor Beginn des Wintersemesters 2016/17 - des Berechnungszeitraums - am 1. Oktober 2016 liegenden Berechnungsstichtags (hier: 1.2.2016; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 8.2.2016 - Au 3 E 15.10004 - juris Rn. 27).

bb) Die von der Hochschule durchgeführte Berechnung ist hinsichtlich des Lehrangebots nachvollziehbar und schlüssig.

Dem Lehrangebot liegen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayHZG die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Reduzierungen der Lehrverpflichtung werden berücksichtigt (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG). Für die Berechnung des Lehrangebots sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen.

Bei der Feststellung des lehreinheitsbezogenen Lehrangebots (vgl. Ziffer I. der Anlage 5 zur HZV: „Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden“) waren keine weiteren Studiengänge zu berücksichtigen, da der inmitten stehende Studiengang allein der Lehreinheit „Grundschuldidaktik“ zugewiesen ist, § 44 Abs. 1 und 2 HZV (siehe Kapazitätsberechnung, Blatt 34 ff. der Gerichtsakte). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen. Demnach stellt sich das Lehrangebot hier wie folgt dar (Blatt 37 der Gerichtsakte; vgl. auch die durch die Hochschule übermittelte Stellenübersicht, Blatt 63 der Gerichtsakte):

Stellen

Zahl

Deputat

h

Gesamt-deputat h

Ver-min-derung

Summe

W3

1

9

9

-

9

A15, LbfA

1

16

16

-

16

A14, LfbA, SemR

2

15

30

1

29

A13 z.A.

1

5

5

-

5

Titellehre

2

1

2

-

2

A13 (zusätzl. Lehrangebot, Ausbauprogr. 2011/12)

0,5

10

5

-

5

66

Die Hochschule hat das zur Verfügung stehende Lehrdeputat i. S. v. § 59 Satz 1 HZV, § 46 Abs. 1 HZV und § 47 HZV beanstandungsfrei gemäß § 1 LUFV i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LUFV ermittelt. Professoren haben an Universitäten eine Lehrverpflichtung i. H. v. neun Semesterwochenstunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV). Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit haben an Universitäten eine Lehrverpflichtung i. H. v. fünf Semesterwochenstunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV). Lehrkräfte für besondere Aufgaben haben an Universitäten eine Lehrverpflichtung i. H. v. 13-18 Semesterwochenstunden, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Auch Titellehre wurde vorliegend berücksichtigt. Die Hochschule hat auch das auf dem Ausbauprogramm 2011/12 beruhende, gemäß § 40 Abs. 2 HZV gesondert auszuweisende zusätzliche Lehrangebot angesetzt (vgl. hierzu allg. BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 7 CE 16.10139 - juris Rn. 8).

Weiter hat die Hochschule auch Lehrauftragsstunden i. H. v. 7,74 SWS in die Berechnung einbezogen (Blatt 38 der Gerichtsakte). Als Lehrauftragsstunden werden gemäß § 47 Satz 1 HZV die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen.

Bei dem sich hieraus ergebenden „Brutto-Gesamtlehrangebot“ i. H. v. 73,74 Wochenstunden (66 SWS zzgl. 7,74 SWS) hat die Hochschule bereits gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 HZV Deputatsminderungen i. H. v. insgesamt 1 Wochenstunde berücksichtigt (Blatt 37 der Gerichtsakte). Diese Ermäßigung beruht nach den von der Hochschule vorgelegten Dokumenten (Blatt 41 der Gerichtsakte) auf einer Tätigkeit der betreffenden Akademischen Oberrätin als Studienfachberaterin (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV) und ist nicht zu beanstanden.

Eine weitergehende Verminderung des Lehrangebots aufgrund eines Dienstleistungsexports in lehreinheitsfremde Studiengänge (§ 48 HZV) fand vorliegend nicht statt, so dass der Wert von 73,74 Wochenstunden das bereinigte Lehrangebot der gesamten Lehreinheit „Grundschuldidaktik“ pro Semester darstellt (Sb).

cc) Da der Lehreinheit „Grundschuldidaktik“ nur der streitgegenständliche Studiengang zugeordnet ist, mussten keine Anteilquoten bestimmt werden (§ 49 HZV). Die Anteilquote ist nach § 49 Abs. 1 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

Die jährliche Aufnahmekapazität wird gemäß § 43 HZV aufgrund der personellen Ausstattung nach Anlage 5 zur HZV unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Der Curricularnormwert bestimmt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 HZV den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 zur HZV aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). In Anlage 7 zur HZV ist für „Didaktik der Grundschule LA an Grundschulen“ ein Curricularnormwert von 0,75 ausgewiesen.

Vorliegend ist die Hochschule ausweislich der Kapazitätsberechnung (Blatt 38 der Gerichtsakte) von einem Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 50 Abs. 4; CAp) i. H. v. 0,6250 ausgegangen. Ausweislich des Schriftsatzes der Hochschule vom 21. November 2016 (Blatt 58 der Gerichtsakte) erklärt sich die Differenz zum Curricularnormwert aus Anlage 7 zur HZV durch einen Lehrimport von 0,1250 anderer Lehreinheiten. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.

In diesem Zusammenhang ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass ein von der Hochschule fehlerhaft unter Abweichung von den in Anlage 7 zur HZV enthaltenen Vorgaben zu niedrig angesetzter Curricularnormwert kapazitätserhöhend wirken würde - und daher von vornherein nicht geeignet wäre, eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu begründen (vgl. VG München, B.v. 25.4.2016 - M 3 E 15.10478 - juris Rn. 39; VG Ansbach, B.v. 24.2.2015 - AN 2 E 14.10181 - juris Rn. 19).

dd) Nach Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV erfolgt sodann die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs (p) nach der Formel

Ap = (2 · Sb) /CA · zp,

wobei Sb für das „bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatsstunden pro Semester“ und CA für den „gewichteten Curricularanteil“ steht. Der gewichtete Curricularanteil (CA) stellt die Summe der Produkte aus den Curricularanteilen (CAp) und den Anteilsquoten (zp) jedes Studiengangs (p) der Lehreinheit nach der Formel CA = Σ/p CAp · zp dar. Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung des gewichteten Curricularanteils (CA):

Studiengang

zp

CAp

zp · CAp

Didaktik der Grundschule

1,000

0,6250

0,6250

Summe = CA 0,6250

Die (rechnerische) jährliche Aufnahmekapazität des streitgegenständlichen Studiengangs - Ap - beträgt daher gerundet 236:

(2 73,74) /0,6250 1,000 = 235,968

ee) Nach § 53 HZV ist die nach der Anlage 5 zur HZV errechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Hochschule hat vorliegend fehlerfrei eine Schwundquote von 0,9422 angesetzt (Blatt 38 der Gerichtsakte; Blatt 3 der Verwaltungsakte).

Grundsätzlich ist die zu erwartende Schwundquote aus dem Zahlenmaterial von fünf Stichprobensemestern abzuleiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestehen gegen die Verwendung eines Berechnungsmodus, der wie das vorliegend angewandte sog. Hamburger Modell von einem gleichmäßigen Verlauf der Lehrnachfrage über alle Fachsemester sowie von der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre ausgeht und die künftige Entwicklung der Studierendenzahlen auf der Basis stichtagsbezogener Bestandszahlen in einem Schwundfaktor ausdrückt, keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 7 CE 08.10122 - juris Rn. 12; VG München, B.v. 9.5.2016 - M 3 S7 16.1351 - juris Rn. 65 f.).

Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, B.v. 21.12.2015 - B 3 E 15.10024 - juris Rn. 102).

Die Hochschule hat ihre Schwundquotenberechnung in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2016 (Blatt 60 f. der Gerichtsakte) im Einzelnen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Sie hat insbesondere mitgeteilt, dass im Rahmen der Schwundquotenberechnung keine beurlaubten Studenten berücksichtigt worden sind. Vorliegend hat die Hochschule die zum Stichtag des 1. Februar 2016 maßgeblichen Bestandsdaten aus dem Wintersemester 2013/14, Sommersemester 2014, Wintersemester 2014/15, Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/16 herangezogen (Blatt 35 der Gerichtsakte). Auf dieser Basis wurden zunächst zutreffend die Übergangsquoten ermittelt:

Fachsemester

1.

 2.

 3.

 4.

 5.

 6.

 7.

Übergangsquote

1,0000

0,9852

0,9475

1,0139

0,9727

0,9936

0,9791

Dass eine einzelne Übergangsquote - wie hier hinsichtlich des vierten Fachsemesters - bei über 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zugrunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. - juris Rn. 24; B.v. 24.8.2010 - CE 10.10210 - juris Rn. 29 m. w. N.). Für die Annahme atypischer Semesterübergänge oder schwundfremder Faktoren, die die Statistik verfälschen könnten und eliminiert werden müssten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Hochschule hat in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2016 u. a. plausibel darauf hingewiesen, dass sich die Zuwächse zum einen erklären lassen durch Zulassungen in einem höheren Fachsemester in Verbindung mit einem seinerzeit erfolgenden Anstieg der Zulassungszahl, zum anderen durch die Fortführung des Studiums durch beurlaubte Studenten (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, B.v. 21.12.2015 - B 3 E 15.10024 - juris Rn. 108).

Nunmehr hat die Hochschule zutreffend für jedes Fachsemester - beginnend mit der Übergangsquote des höchsten Fachsemesters (hier: 6.  7.) bis hin zum ersten Fachsemester - zurückgerechnet, um zu ermitteln, wie viele Studierende im ersten Fachsemester für eine optimale Kapazitätsauslastung zugelassen werden müssen (Formel: Schwundberechnungszahl Fachsemester X = Übergangsquote Fachsemester X · [1 + Schwundberechnungszahl nächsthöheres Fachsemester). Hieraus ergaben sich sodann folgende Werte:

Fachsemester

1.

 2.

 3.

 4.

 5.

 6.

 7.

Übergangsquote

1,0000

0,9852

0,9475

1,0139

0,9727

0,9936

0,9791

Schwundberechnungszahl

6,5956

5,5956

4,6799

3,9394

2,8855

1,9665

0,9791

Die Schwundquote ergibt sich nunmehr, indem die für das erste Fachsemester ermittelte Schwundberechnungszahl ins Verhältnis zur Regelstudienzeit von hier sieben Semestern gesetzt wird:

6,5956 /7 = 0,9422

Somit ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von gerundet 250 (235,968 /0,9422 = 250,4436) für den streitgegenständlichen Studiengang. Dem entspricht die in der Satzung der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl.

c) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Dort ist für Verwaltungsstreitsachen hinsichtlich der Zulassung zum Studium der Auffangstreitwert von EUR 5.000,- vorgesehen. Dieser Betrag war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Grün
published on 24/02/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege eine
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.