Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Feb. 2016 - Au 3 E 15.10003

published on 08/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Feb. 2016 - Au 3 E 15.10003
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Hochschule für angewandte Wissenschaften ... (Hochschule) zum Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester. Für diesen Studiengang ist nach der Satzung der Hochschule über Zulassungszahlen im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 vom 1. Juli 2015 (nachfolgend: Satzung) die Zahl der im Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester aufzunehmenden Studienanfänger auf 88, die entsprechende Zahl für das Sommersemester 2016 auf 44 festgesetzt.

1. Der am ….. 1995 geborene Antragsteller erwarb im Juli 2015 die Fachhochschulreife mit der allgemeinen Durchschnittsnote 3,6.

Am 18. Mai 2015 beantragte er bei der Hochschule die Zulassung zum Bachelorstudiengang Maschinenbau im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 lehnte die Hochschule diesen Antrag ab. Dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, da die vorhandenen Studienplätze an andere Bewerber hätten vergeben werden müssen, die innerhalb der Vergabequoten entweder aufgrund der Durchschnittsnote oder der Wartezeit besser platziert gewesen seien. Sollten nicht alle (vorrangig) zugelassenen Bewerber den Studienplatz annehmen, werde ein Nachrückverfahren durchgeführt, an dem „automatisch“ auch der Antragsteller teilnehme. Dabei würden innerhalb der Rangfolge der Auswahlkriterien solange Bewerber zugelassen, bis entweder die Kapazität ausgeschöpft sei oder alle Bewerber zugelassen würden. Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Bescheids wird ergänzend verwiesen.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. September 2015 ließ der Antragsteller bei der Hochschule seine Zulassung zum Studium im genannten Studiengang auf einen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz hilfsweise die Beteiligung am Losverfahren beantragen.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 lehnte die Hochschule den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ab. Die Kapazität des Studienganges sei zutreffend berechnet und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgesetzt worden. Im örtlichen Auswahlverfahren habe sich im gewünschten Studiengang ein Numerus Clausus von 2,7 innerhalb der für den Kläger relevanten Quote ergeben. Aufgrund seiner Durchschnittsnote von 3,6 habe er nicht berücksichtigt werden können. Er liege in der Rangliste nach dem Hauptverfahren auf Platz 221.

Gegen den Bescheid der Hochschule vom 1. Oktober 2015 ließ der Kläger zum Verwaltungsgericht Augsburg „fristwahrend“ Klage (Az. Au 3 K 15.20001) erheben, über die noch nicht entschieden wurde.

2. Der Antragsteller beantragt

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Maschinenbau Bachelor zum Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester an der Hochschule ... an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt.

Der Antragsteller sei deutscher Staatsangehöriger und im Besitz der Hochschulzugangsberechtigung. Er sei nicht zum beabsichtigten Studium zugelassen worden. Da die von der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl nicht kapazitätserschöpfend sei, stehe ihm ein Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium zu, falls auf ihn im Vergabeverfahren zur Verteilung der noch nicht besetzten Studienplätze ein solcher entfalle. Die Grundlagen der Kapazitätsberechnung seien nicht hinreichend dargelegt. Jedenfalls sei die Hochschule aufgrund ihrer Ausbildungskapazität in der Lage, den Antragsteller auszubilden.

Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung des Antrags wird verwiesen.

3. Für den Antragsgegner beantragt die Hochschule,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

Nach ihrer Satzung über Zulassungszahlen im Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016 vom 1. Juli 2015, die im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassen worden sei, sei die Zahl der zum Wintersemester 2015/2016 in das erste Fachsemester des gewünschten Studiengangs aufzunehmenden Studienanfänger auf 88 begrenzt. Diese Kapazität sei erschöpft. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zulassung und zwar weder innerhalb der Kapazität noch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Das von der Hochschule durchgeführte Vergabeverfahren sowie die Kapazitätsberechnung und -festsetzung seien formell und materiell rechtmäßig. In den ersten Semesterwochen seien im ersten Studiensemester 119 Studierende immatrikuliert. Ein Nachrückverfahren sei nicht (mehr) zu erwarten.

Mit der Antragserwiderung legte die Hochschule ihre Kapazitätsberechnung (Datensatz; siehe vorgelegte Unterlagen AG 27 bis AG 62) u. a. für den Bachelorstudiengang Maschinenbau sowie mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2016 eine ergänzende Erläuterung vor. Hierauf wird verwiesen.

4. Die Antragstellerseite, der die vorgelegten Kapazitätsberechnung sowie Erläuterungen der Hochschule übermittelt wurden, hat sich trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht geäußert.

5. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen (Regelungsanordnung), wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung dafür ist sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (eventuellen) Hauptsacheverfahren. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache - wenn auch nur vorläufig - vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in einer eventuellen Hauptsache besteht.

Ungeachtet der Obliegenheit eines Antragstellers, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, besteht im Hochschulzulassungsrecht auch im Eilverfahren die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - BayVBl 2005, 240 f.). Einer umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes sind hier jedoch natürliche Grenzen gesetzt. In die Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl fließen Zahlenwerte ein, die aus umfangreichen Erhebungen und Analysen hervorgegangen sind, und die erst in Verbindung mit mehreren rechnerisch verknüpften Formeln zu konkreten Zulassungszahlen führen. Angesichts dieser Komplexität ist die Forderung nach einer lückenlosen Kontrolle im Eilverfahren nicht erfüllbar. Allerdings müssen die Verwaltungsgerichte den Gesichtspunkten, die von den Beteiligten vorgetragen werden, nachgehen und darüber hinaus die Elemente der Ermittlung der Zulassungszahl, die erkennbar überprüfungsbedürftig sind, untersuchen. Auch im Hochschulzulassungsrecht stellt der Untersuchungsgrundsatz aber keine „prozessuale Hoffnung“ eines Beteiligten dar, das Gericht werde sich gleichsam auf eine „ungefragte Fehlersuche“ machen und „auf Verdacht“ alle denkbaren Gesichtspunkte prüfen und so für den Antragsteller günstige entscheidungserhebliche Tatsachen ausfindig machen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.1999 - 7 ZE 98.10059 - und B. v. 20.2.2004 - 7 CE 04.10011 - juris).

2. Von vorstehenden Erwägungen ausgehend, kommt eine (vorläufige) Zulassung des Antragstellers zum gewünschten Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Anspruch würde voraussetzen, dass die Hochschule die Kapazität zu niedrig berechnet hat. Letzteres trifft jedoch mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht zu.

Studienplätze an der Hochschule ... können, da dort keine der in § 1 Satz 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) i. V. m. der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten universitären Studiengänge angeboten werden, nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Art. 5 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben werden. Dazu bedarf es der Ermittlung der Aufnahmekapazität des betreffenden Studiengangs sowie der Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung der Hochschule, die im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) ergeht (Art. 3 Abs. 1 und 5 BayHZG).

Die Hochschule hat die jährliche personelle Aufnahmekapazität A des Bachelorstudiengangs Maschinenbau nach § 59 Satz 1, § 43 HZV i. V. m. Nr. I und II der Anlage 5 zur HZV jedenfalls im Ergebnis zutreffend ermittelt. Soweit auf statistische Daten, z. B. Studierendenzahlen in vorhergehenden Studienjahren oder Abgänge (z. B. Studienabbrecher), zurückgegriffen wurde, erscheinen diese plausibel. Eine weitergehende Nachprüfung solcher Daten ist nicht geboten, weil der Antragsteller insoweit keine Zweifel geäußert hat; eine solche könnte im summarischen Verfahren auch kaum erfolgen.

Aus der errechneten jährlichen Aufnahmekapazität A hat die Hochschule unter Berücksichtigung der von ihr ermittelten Schwundquote (§ 53 HZV) die endgültige jährliche Zulassungszahl ermittelt und diese dann, nachdem ein Studium im Bachelorstudiengang Maschinenbau sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden kann, auf die jeweiligen „Eingangssemester“ verteilt. Dies entspricht den normativen Vorgaben.

2.1 Die Kapazitätsermittlung im Bachelorstudiengang Maschinenbau, wie auch die in sämtlichen anderen (zulassungsbeschränkten) Studiengängen, die von der Hochschule angeboten werden, erfolgte nach § 42 Abs. 1 HZV zutreffend auf der Grundlage eines innerhalb des 9-Monats-Zeitraums vor Beginn des Wintersemesters 2015/2016 liegenden Berechnungsstichtags (hier: 1.2.2015).

2.2 Die von der Hochschule durchgeführte Berechnung, die erläutert wurde, ist hinsichtlich des Lehrangebots nachvollziehbar und schlüssig, hinsichtlich der (errechneten) Aufnahmekapazität jedenfalls im Ergebnis richtig.

Bei der Feststellung des (lehreinheitsbezogenen) Lehrangebots (vgl. Nr. I der Anlage 5 zur HZV: „Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatsstunden“) hatte die Hochschule zu berücksichtigen, dass der Studiengang Bachelor Maschinenbau zusammen mit den weiteren Studiengängen

- Bachelor Umwelt- und Verfahrenstechnik,

- Master Lightweight Construction and Composite Logistic und

- Master Umwelt- und Verfahrenstechnik

eine Lehreinheit („Maschinenbau und Verfahrenstechnik“) i. S. v. § 44 Abs. 1 und 2 HZV bildet. Diese Lehreinheit verfügte insgesamt über 28,67 kapazitätsrelevante Professorenstellen (AG 50). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HZV sind diese Stellen in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen.

Die Hochschule hat das zur Verfügung stehende Lehrdeputat im Sinne von § 46 Abs. 1, § 47 HZV zutreffend gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) ermittelt (jeweils 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters). In der Summe ergibt sich somit eine Gesamt-Lehrverpflichtung der genannten Lehrpersonen (ohne Berücksichtigung von Deputatsminderungen) von (28,67 x 18 =) 516,06 Semesterwochenstunden (SWS) (AG 36).

Weiter hat die Hochschule auch die Lehrauftragsstunden nach § 47 HZV in Höhe von 33,25 mit in die Berechnung einbezogen (AG 45). Sie hat insoweit zutreffend auf die im Sommersemester 2014 und Wintersemester 2013/2014 als den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern geleisteten Lehrauftragsstunden abgestellt (§ 47 Satz 1 HZV). Weiter kann nicht beanstandet werden, dass die (damals noch) aus Studienbeiträgen finanzierten Lehraufträge unberücksichtigt blieben, denn nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 23. Februar 2011 mussten die zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen oder sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht bleiben. Unter Beachtung dieser Vorgaben ergab sich für die beiden genannten Referenzsemester insgesamt eine Summe von 66,5 SWS, die „im Durchschnitt je Semester“ (d. h. zur Hälfte) mit 33,25 Wochenstunden Berücksichtigung finden musste.

Von dem sich hieraus ergebenden „Brutto-Gesamtlehrangebot“ in Höhe von 549,31 Wochenstunden hat die Hochschule zu Recht Deputatsminderungen sowie den sog. Dienstleistungsexport abgezogen.

Der Umfang der von der Hochschule nach § 46 Abs. 2 Satz 1 HZV berücksichtigten Deputatsermäßigungen, die ihre rechtlichen Grundlagen in § 7 Abs. 1 und 5 LUFV finden, kann nach summarischer Prüfung nicht beanstandet werden. Nach der von der Hochschule vorgelegten Berechnung wurde eine Deputatsminderung bei den Professoren der Lehreinheit von insgesamt 52,5 SWS mit Zustimmung des Staatsministeriums berücksichtigt.

Die weitergehende Verminderung des Lehrangebots aufgrund des sog. Dienstleistungsexports in den Studiengang Mechatronik (§ 48 HZV) in Höhe von 29,25 Wochenstunden begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dienstleistungsexporte sind Dienstleistungen, die die Lehreinheit gemessen an Deputatstunden für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Die Hochschule hat die Höhe des zu berücksichtigenden Dienstleistungsexports unter Anwendung der in Nr. I. 2 der Anlage 5 zur HZV unter (2) angegebenen Formel berechnet.

Der Antragsteller hat weder gegen einzelne Deputatsermäßigungen noch gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports dem Grunde oder der Höhe nach substanziierte Rügen erhoben.

Insgesamt beträgt die Minderung somit 81,75 Wochenstunden, was im Ergebnis zu einem bereinigten Lehrangebot (Sb) der gesamten Lehreinheit Maschinenbau und Verfahrenstechnik von 467,56 Wochenstunden je Semester führt.

2.3 Da der Lehreinheit neben dem Studiengang Bachelor Maschinenbau auch die vorgenannten weiteren Studiengänge zugeordnet sind, waren nach § 49 HZV jeweils Anteilquoten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Studentenzahlen in den Studiengängen (AG 35) und des deutlichen Überhangs im Bereich des streitgegenständlichen Studiengangs erscheint es plausibel, dass die Hochschule

- den Anteil des Bachelorstudiengangs Maschinenbau mit 61/104 (entspricht einer Anteilquote zp von 0,5866),

- den Anteil des Bachelorstudiengangs Umwelt- und Verfahrenstechnik mit 33/104 (entspricht einer Anteilquote zp von 0,3173)

- den Anteil des. Masterstudiengangs Lightweight Construction and Composite Logistik mit 5/104 (entspricht einer Anteilquote zp von 0,048) und

- den Anteil des. Masterstudiengangs Umwelt- und Verfahrenstechnik ebenfalls mit 5/104 (entspricht einer Anteilquote zp von 0,048)

berücksichtigt hat.

2.4 Nach § 59 Satz 1 HZV sind bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen, wie hier, anstelle von Curricularnormwerten (§§ 43, 50 HZV i. V. m. Anlage 7 zur HZV) Curricularwerte (§ 59 HZV i. V. m. Anlage 8 zur HZV) zu verwenden. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. Für die Bachelorstudiengänge innerhalb der Lehreinheit Maschinenbau und Verfahrenstechnik, die zum Studienfeld „Ingenieurwesen“ gehört, muss der in die weitere Kapazitätsberechnung einfließende Curricularwert mindestens 4,3 und darf höchstens 6,4 betragen (§ 59 Satz 2 und 3 HZV i. V. m. Nr. II der Anlage 8 zur HZV). Für die Curricularwerte der Masterstudiengänge gelten nach § 59 Abs. 1 Satz 4 HZV die Bandbreiten gemäß Anlage 8 zur HZV je nach Studiendauer anteilig. Diese Vorgaben hat die Hochschule beachtet, denn sie hat bei den angestellten Berechnungen im Einzelnen Curricularwerte von 6,4 bei den beteiligten Bachelorstudiengängen und Curricularwerte von 2,0 bzw. 1,8 hinsichtlich der Masterstudiengänge angesetzt (siehe AG 27 und AG 28 obere Tabelle). Die durchgeführten Berechnungen der Curricularwerte der Studiengänge anhand der tatsächlich angebotenen Lehrveranstaltungen, der Lehrstundenzahl sowie der Gruppengrößen (AG 29 bis 33) liegen jedenfalls nicht unter den Werten, die in die Berechnung Eingang gefunden haben. Dass sie jeweils geringfügig über den verwendeten Curricularwerten liegen, ist unschädlich.

Unter Berücksichtigung von „Dienstleistungsimporten“, d. h. der Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungsstunden anderer Lehreinheiten, hier: der Lehreinheiten Allgemeinwissenschaften und Elektrotechnik (AG 39 bis 41), waren die Curricularwerte der beiden Bachelorstudiengänge der Lehreinheit Maschinenbau und Umwelttechnik sowie des Masterstudiengangs Umwelt- und Verfahrenstechnik gemäß § 50 Abs. 4 HZV zu reduzieren. Nach der Berechnung der Hochschule (AG 28 obere Tabelle) ergeben sich Curricular(eigen)anteile (CAp) beim Bachelorstudiengang Maschinenbau von 5,0833, beim Bachelorstudiengang Umwelt- und Verfahrenstechnik von 5,7167 und beim Masterstudiengang von 1,7.

2.5 Nach Nr. II der Anlage 5 zur HZV erfolgt die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs (p) nach der Formel

Ap = (2 · Sb) /CA · zp,

wobei CA für den „gewichteten Curricularanteil“ steht. Dieser stellt die Summe der Produkte aus den Curricularanteilen (CAp) und den Anteilquoten (zp) jedes Studienganges (p) der Lehreinheit nach der Formel CA = Σ/p CAp · zp dar.

Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung des gewichteten Curricularanteils CA:

Studiengang

zp

CAp

zp · CAp

Bachelor Umwelt- und Verfahrenstechnik

0,3173

5,7167

1,8139

Bachelor Maschinenbau

0,5866

5,0833

2,9819

Master Lightweight usw.

0,0480

2.0000

0,0960

Master Umwelt- und Verfahrenstechnik

0,0480

1,7000

0,0816

Summe = CA 4,9734

Die (rechnerische) jährliche Aufnahmekapazität der Bachelorstudiengangs Maschinenbau Ap beträgt daher

(2 ·467,56) /4,9734 · 0,5866 = 110,2950 somit gerundet 110.

2.6 Nach § 53 HZV ist die nach der Anlage 5 zur HZV errechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Hochschule hat die Schwundquoten in Höhe von 0,8538 auf der Grundlage der statistischen Daten der letzten fünf Semester errechnet (AG 35) und ist dabei von einer ausreichenden Datengrundlage ausgegangen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 27.8.2015 - 7 CE 15.10086. - juris m. w. N.), dass es gerechtfertigt ist, die zu erwartende Schwundquote aus dem Zahlenmaterial der - insoweit üblichen - fünf Stichprobensemester abzuleiten.

Somit ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (110 /0,8538 =) 128,8358, gerundet 129, im Bachelorstudiengang Maschinenbau. Dem entspricht im Ergebnis auch die Berechnung der Hochschule (AG 37).

2.7 Dass die Hochschule die sich auf die beiden Semester (Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016) beziehende (jährliche) Zulassungszahl im Verhältnis 2:1 zugunsten des Wintersemesters aufgeteilt hat, begegnet keinen Bedenken, denn erfahrungsgemäß ist die Zahl der Studenten, die im Wintersemester ein Studium beginnen, erheblich höher, als die Zahl derjenigen, die zum Sommersemester beginnen (vgl. auch AG 35).

2.8 Dem Antragsteller kann im vorliegenden Rechtsschutzverfahren auch nicht zugutekommen, dass die Hochschule im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die Zulassungszahl im Bachelorstudiengang Maschinenbau letztendlich um die Zahl 3 auf 132 erhöht und dafür die Zulassungszahl im Bachelorstudiengang Umwelt- und Verfahrenstechnik von 73 auf 70 reduziert hat. Die Erhöhung der Zulassungszahl in dem vom Antragsteller begehrten Studiengang wirkt sich jedenfalls nicht zu dessen Lasten aus.

2.9 Schließlich ergeben sich auch keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der genannten Satzung getroffenen Festsetzung der Zulassungszahl daraus, dass die Hochschule im Wintersemester 2015/2016 mehr Studierende zugelassen hat, als in ihrer Zulassungssatzung festgesetzt. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass die Hochschule selbst von einer erheblich höheren Kapazität als festgesetzt ausgegangen ist. Nach § 25 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV dürfen Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Damit soll die Nichtannahmen von Studienplätzen ausgeglichen und die vorhandene Ausbildungskapazität möglichst erschöpfend genutzt werden. Allein eine fehlerhafte Prognose der Annahmebereitschaft lässt nicht darauf schließen‚ dass die Hochschule vorhandene Ausbildungskapazitäten verschwiegen hat. Maßgeblich ist‚ ob das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten an Hand der Erfahrungswerte der letzten Jahre nachvollziehbar ist oder ob sie davon ausgeht‚ dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch nutzbare Ausbildungskapazität vorhanden ist (vgl. BayVGH‚ B. v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris). Dass letzteres der Fall ist, ist weder vom Antragsteller geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

3. Da somit keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Zulassungszahl im Bachelorstudiengang Maschinenbau bestehen und die Kapazität aufgrund der tatsächlichen Zulassungen und Annahmen erschöpft ist, kann der geltend gemachte Anspruch nicht bestehen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Halbierung des Auffangstreitwertes geboten erscheint (Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 27/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.