Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Sept. 2016 - Au 2 S 16.785
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 6.831,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Sept. 2016 - Au 2 S 16.785
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Sept. 2016 - Au 2 S 16.785 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.151,95 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2241/14 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 wiederherzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dem Antragsteller angesichts des bereits seit dem 16. September 2014 bestehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und des für April 2015 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung zuzumuten sei, das Ergebnis dieses Verhandlungstermins abzuwarten. Die Klage 1 K 2241/14 hat das Verwaltungsgericht mittlerweile mit Urteil vom 30. April 2015 abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller bislang nicht die Zulassung der Berufung beantragt; die Rechtsmittelfrist nicht noch nicht abgelaufen.
4Die gegen den ablehnenden Beschluss erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der angefochtene Beschluss stellt sich im Ergebnis als zutreffend dar. Es ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte entsprechen müssen.
5Die in der Entlassungsverfügung vom 3. November 2014 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit den auf Seite 5 der Verfügung gegebenen Erläuterungen hat das Polizeipräsidium zu erkennen gegeben, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Daran anknüpfend hat es die Gesichtspunkte dargelegt, die im Streitfall Veranlassung gegeben haben, den Eintritt des Suspensiveffekts zu verhindern.
6In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung verschont zu bleiben. Die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
7Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sind nicht dargetan.
8Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 4 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden.
9Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist bei der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den Eignungszweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10.
11Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 28.
13Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Senat keinen Anhalt dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein, den Begriff der Eignung unter dem Gesichtspunkt der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber unter Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe bzw. Einbeziehung sachwidriger Erwägungen auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts auf die mangelnde Eignung des Antragstellers geschlossen haben könnte.
14Der Antragsgegner hat zutreffend die in der „Whatsapp“-Gruppe des Ausbildungskurses R. /04 vom Antragsteller weitergeleiteten Bilddateien ermittelt. Einer Verwendung dieser Dateien stehen die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Belange nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung der in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Ausbildungskollegen gewonnenen Daten gegen das Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW verstößt. Nach dieser Norm dürfen Daten nur für die Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Nach § 13 Abs. 3 DSG NRW liegt eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nicht vor, wenn sie u.a. der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen dient. Letzteres ist bei der hier ausgeübten Dienstaufsicht des Polizeipräsidiums B. über den Kläger der Fall, so dass bereits aus diesem Grund eine zweckwidrige Datenverwendung ausscheidet.
15Vgl. Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2003, § 13 Rn. 8.
16Auch ungeachtet dessen hat das Polizeipräsidium B. bei der Datenerhebung und Verwendung nicht zweckwidrig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW gehandelt. Sowohl die Datenerhebung und –nutzung zum Zweck der Strafverfolgung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Polizeipräsidiums gemäß § 163 StPO in Verbindung mit §§ 1 ff. PolG NRW als auch die Dienstaufsicht über die Polizeikommissaranwärter gemäß § 2 Abs. 3 LBG NRW in Verbindung mit § 1 der Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums vom 23. Januar 2012 (GV.NRW. S. 25) und § 5 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554). Dementsprechend war die Datenermittlung hinsichtlich der „Whatsapp“-Gruppe nicht nur von strafrechtlicher, sondern auch von disziplinarischer oder dienstrechtlicher Relevanz.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 30.86 -, juris, Rn. 16 zur doppelten Aufgabenstellung der Polizei bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.
18Bei der Ermittlung der Bilddateien ist auch nicht – anders als der Antragsteller meint - der Kontext dieser Dateien fehlerhaft vernachlässigt worden. Ausweislich der entsprechenden „Chat“-Protokolle hat es keinen entsprechenden Kontext gegeben, insbesondere keinerlei Bekundung des Antragstellers, die auf eine Distanzierung zu den Dateien schließen lässt. Der Antragsteller hat die Bilder ohne Zusammenhang mit der laufenden Unterhaltung und unkommentiert eingestellt. Ausschließlich die dem Antragsteller auf Seite 3 der Entlassungsverfügung vorgehaltenen Bemerkungen sind im Rahmen einer Unterhaltung, jedoch unter bewusstem Missverstehen deren eigentlichen Themas erfolgt.
19Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend die für den Polizeidienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften benannt und im Falle des Klägers als nicht gegeben angesehen, ohne dabei allgemeingültige Wertmaßstäbe zu verletzen oder sachfremde Erwägungen anzustellen. Aus den ermittelten Bilddateien hat er auf eine menschenverachtende Grundhaltung des Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen geschlossen. Diesen Mangel hat er als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen. Denn die Allgemeinheit, zu der selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehörten, habe ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können.
20Die Einwände der Beschwerde hinsichtlich der Ermessensentscheidung greifen nicht durch. Dass der Antragsgegner keine Gesamtwürdigung des Charakters des Antragstellers vorgenommen hat, weist nicht auf ein „Heranziehungsdefizit“. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der pauschale Vortrag zu einem vom Dienstherrn aus anderen Quellen zu ermittelnden Charakter geeignet sein könnte, den aus der Weiterleitung der Bilder gewonnenen Eindruck zu widerlegen. Mit der unkommentierten Weiterleitung der Bilder und seiner Bemerkung zum Tod seines Großvaters hat der Antragsteller in eindeutiger Weise seine Ignoranz gegenüber anderen Menschen kundgetan. Im Übrigen hat der Antragsteller keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung dargelegt. Insbesondere ist sein Verweis auf bestehende Freundschaften bzw. Bekanntschaften mit Mitbürgern ausländischer Herkunft nicht zielführend. Es spricht gerade nicht für den Charakter des Antragstellers, dass er Bilder mit entsprechendem Inhalt übersandt hat, obwohl er freundschaftlichen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund zu pflegen scheint. Auch die Angabe, er habe sich ansonsten nie menschenverachtend oder fremdenfeindlich geäußert oder sei entsprechend auffällig gewesen, relativiert den gewonnenen Eindruck nicht. Dass es sich um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt haben könnte, liegt angesichts der Anzahl und Häufung der entsprechenden Bilder zumindest fern.
21Die Äußerungen und weitergeleiteten Bilder können auch nicht als geschmacklose Witze abgetan werden. Eine derartige Verharmlosung wird weder dem Inhalt der Bekundungen noch ihrer Häufigkeit gerecht. Sie sprechen vielmehr für eine fehlende charakterliche Festigung des Antragstellers, der angesichts seines Alters von 21 Jahren zum Sendezeitpunkt sowohl die sittliche Reife als auch die geistige Kapazität zur Unterscheidung zwischen (geschmacklosen) Witzen und menschenverachtender Darstellung hätte aufweisen sein müssen. Insofern kann das nachträglich geäußerte Bedauern des Antragstellers den Eindruck von seiner charakterlichen Eignung nicht verbessern.
22Dass entsprechende Bilder auch in anderen sozialen Netzwerken zu finden sein mögen, ist im Streitfall unerheblich. Zum einen handelt es sich bei den Betrachtern der Bilder in den sozialen Netzwerken nicht (durchweg) um Polizeikommissaranwärter. Zum anderen besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem bloßen Betrachten solcher Bilder und dem Zueigenmachen durch das Weiterleiten, wie vom Antragsteller vorgenommen.
23Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist die Entlassung nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass gegen einen Ausbildungskollegen, der ebenfalls Bilder in der „Whatsapp“-Gruppe versandt hat, ausschließlich eine Disziplinarverfügung ergangen sei, verkennt sie die unterschiedliche Bild- und Bedeutungsqualität der durch den Antragsteller und den Ausbildungskollegen übermittelten Bilder. Während letzterer sich „nur“ auf die Verspottung von afrikanischen Mitbürgern beschränkt, beinhalten nicht nur die Bilder, sondern auch die Äußerung des Antragstellers eine weitaus verächtlichere Darstellung von Menschen. Dies kommt insbesondere durch seine Bemerkung zum Tode seines Großvaters und die Einstellung des Bildes über das Spiel „American History X“ zum Ausdruck.
24Schließlich erweist sich die Entlassungsverfügung mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamStG nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeidienst dem Antragsteller die Gelegenheit zum Beenden des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes kommt ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann, weil er unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung bestehen, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 – 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13 für den Fall gesundheitlicher Gründe.
26Vorliegend hat der Antragsgegner zutreffend einen entsprechenden Ausnahmefall angenommen. Angesichts dessen, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen, mithin der persönlichen Eignung des Antragstellers fehlen, ist sein Verbleib in der Ausbildung schon deshalb auszuschließen, weil diese in ihren praktischen Übungen Elemente enthält, bei denen der Antragsteller den Bürgern im Rahmen der Polizeigewalt gegenüber treten müsste. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller erst am Anfang seiner Ausbildung befindet, so dass ihm eine Umorientierung ohne weiteren Zeitverlust möglich wäre. Letztlich ist auch nicht zu erklären, dass ein Kommissaranwärter, der sich durch menschenverachtende Äußerungen hervorgetan hat, weiterhin Ausbildungsbezüge erhalten sollte, obwohl seine spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe auszuschließen ist.
27Erweist sich die Entlassungsverfügung aus den genannten Gründen als voraussichtlich rechtmäßig, ist dem öffentlichen Interesse an ihrem Sofortvollzug gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Anhaltspunkte dafür, dass unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache dem privaten Interesse des Antragstellers der Vorzug zu geben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demgemäß ergibt sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Berechnung der Bezüge ist das Anwärtergrundgehalt einschließlich eines Zwölftels der Sonderzuwendung. Der daraus folgende Monatsbetrag ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 4.000,00 €.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der 22-jährige Kläger wurde am 2. September 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Ihm wurde das Polizeipräsidium Aachen als Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zugewiesen, und zur Absolvierung der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte wurde er an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV), Abteilung Köln, überwiesen.
3Im Rahmen eines gegen einen Kollegen des Klägers aus dem Kurs P 13/04 der FHöV durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft Aachen - 1 Js 749/14 ‑) wurde festgestellt, dass der Kläger als Mitglied einer so genannten "Whatsapp-Gruppe" dieses Kurses mehrere Bilddateien mit nach Ansicht des Polizeipräsidiums Aachen fremdenfeindlichem und menschenverachtendem Inhalt gepostet hatte. Wegen dieses Sachverhalts wurde ihm am 15. September 2014 die Führung der Dienstgeschäfte verboten; ein hiergegen gerichtetes gerichtliches Eilverfahren (VG Aachen 1 L 710/14) blieb erfolglos. Zugleich wurde der Personalrat zur beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen charakterlicher Nichteignung nach § 23 BeamtStG angehört.
4Nach erteilter Zustimmung des Personalrats hörte das Polizeipräsidium Aachen den Kläger am 8. Oktober 2014 zur beabsichtigten Entlassung an. Der Kläger führte aus, dass sich die Vorwürfe auf die Weiterleitung von "kursierenden" Bildern nur innerhalb der privaten, nicht der dienstlichen Whatsapp-Gruppe des Ausbildungskurses bezögen. Es handele sich hierbei zwar um Geschmacklosigkeiten, für die er sich in aller Form entschuldige und deren Verbreitung ihm leid tue. Sie stellten aber keinen Ausdruck einer fremdenfeindlichen oder menschenverachtenden Gesinnung dar. Auch liege keine Ausnahme von § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vor, wonach einem Beamten auf Widerruf grundsätzlich Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes gegeben werden solle. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht so schwer, dass sie eine sofortige Beendigung der Ausbildung rechtfertigen könnten. Im Übrigen liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil vergleichbare Inhalte auch von anderen Kommissaranwärtern der besagten Whatsapp-Gruppe gepostet worden seien, ohne dass auch diese entlassen werden sollten.
5Mit Verfügung vom 3. November 2014 entließ das Polizeipräsidium Aachen den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Unter Anführung von ihm geposteter Bilder und Äußerungen warf ihm der Polizeipräsident eine menschenverachtende Grundhaltung mit rechtsextremen, zumindest aber latent rassistischen Tendenzen vor, die er in seinem Ausbildungskurs an der FHöV unverhohlen zur Schau gestellt habe. Dieses Verhalten offenbare einen schwerwiegenden Mangel seiner charakterlichen Eignung im beamtenrechtlichen Sinne, der dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 GG widerspreche. Angehörige des öffentlichen Dienstes, bei denen ein solch gravierender Mangel festgestellt werde, erwiesen sich als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- oder Amtsführung. Eine mildere Maßnahme, die dem Zweck der Aufrechterhaltung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes ebenso förderlich wäre, sei nicht ersichtlich. Auch sei die Entlassung angemessen, denn die Allgemeinheit, zu der selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehörten, hätten ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten zu verlassen. Dieses Interesse wiege schwerer als sein Interesse an der Beibehaltung der Rechte aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Aus diesen Gründen und unter Beachtung der Schwere seiner charakterlichen Ungeeignetheit sei es geboten, ihm die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies sei bereits im Hinblick auf die Länge des verbleibenden Vorbereitungsdienstes angezeigt. Darüber hinaus solle der Allgemeinheit die Fortzahlung der Bezüge eines Kommissaranwärters erspart bleiben, der durch sein Verhalten erkennbar gegen allgemein gültige Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens verstoßen habe. Durch diese Entscheidung werde ihm zugleich auch die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung eingeräumt.
6Der Kläger hat am 20. November 2014 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren und führt ergänzend aus, es liege ein Heranziehungsdefizit vor, weil der Beklagte ohne Heranziehung auch anderer Erkenntnisquellen ausschließlich und isoliert sieben bzw. acht in der Entlassungsverfügung aufgeführte Sachverhalte herangezogen habe, um sich ein Bild über seine, des Klägers, charakterliche Eignung zu machen. Die Folgerung, dass er eine menschenverachtende Grundhaltung mit rechtsextremen, zumindest aber latent rassistischen Tendenzen besitze, lasse sich allein aus den aus dem Zusammenhang gerissenen Sachverhalten nicht herleiten. Er habe viele ausländische Freunde oder solche mit Migrationshintergrund, und auch zu der seinem Kurs angehörigen türkischstämmigen Kollegin, mit der er eine Fahrgemeinschaft gebildet habe, habe er ein gutes Verhältnis. Das Ermessen sei nicht unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Grundsatzes der Gleichbehandlung ausgeübt worden sei. Die geposteten Bilder seien nicht von ihm erstellt worden. Vielmehr handele es sich um solche, die im Internet bzw. über Whatsapp "kursiert" hätten und vielfach weitergeschickt worden seien bzw. würden. Er habe diese dann teilweise ausschließlich in der privaten Whatsapp-Gruppe des Kurses weitergeleitet. Es sei einzuräumen, dass es sich dabei zum Teil um Geschmacklosigkeiten gehandelt habe, bei deren Weiterleitung er sich keine ausreichenden Gedanken gemacht habe. Dies tue ihm leid und er habe sich bereits außergerichtlich dafür in aller Form entschuldigt. Er sei weder rechtsradikal noch der rechten Szene in irgendeiner Form verbunden und keinesfalls ausländerfeindlich oder menschenverachtend. An der Verbreitung der Bilder und der Äußerungen sei ein erheblicher Teil des Kurses beteiligt gewesen. Da auch andere Kursteilnehmer entsprechende Bilder gepostet hätten, sei in der Whatsapp-Gruppe die Hemmschwelle für diese Art von "Witzen" erheblich herabgesetzt gewesen. Selbst die türkischstämmige Kollegin habe sich an der Verbreitung entsprechender Bilder beteiligt, ohne dass ihr disziplinarische Konsequenzen erwachsen seien. Ungeachtet des Umstandes, dass nicht alle fraglichen Bilder als fremdenfeindlich oder menschenverachtend interpretiert werden könnten, sei der Umstand, dass nur er ‑ gemeinsam mit einem Aachener Kollegen ‑ entlassen werde, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Jedenfalls liege kein Ausnahmefall vor, der die Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG rechtfertige.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 3. November 2014 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid führt er ergänzend aus, zur Unterbindung der dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen und zur Vermeidung eines weiteren Ansehensverlustes der Polizei sei ermessensfehlerfrei die Entscheidung getroffen worden, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen und ihm die weitere Durchführung des Vorbereitungsdienstes zu verwehren. Die von ihm "geteilten" Bilddateien hätten fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Inhalt, und allein das Versenden solcher Beiträge lasse die hohen charakterlichen Anforderungen an einen Kommissaranwärter vermissen. Ein Heranziehungsdefizit liege nicht vor. Für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf reichten bereits berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aus. Die Verfassungstreuepflicht verlange, dass Beamte sich eindeutig von Gruppen oder Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften oder diffamierten. Ausländerfeindliche, antisemitische und diffamierende Äußerungen begründeten berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue und der persönlichen Eignung eines Polizeianwärters. Die Stellungnahmen befreundeter Personen über sein Verhalten könnten in der Zusammenschau mit den dargelegten Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass der Kläger die weitergeleiteten Bilder nicht selbst verfasst, sondern aus dem Internet oder anderen Medien entnommen habe. Die Vorstellung, es handele sich hierbei um allgemein kursierende "Witze", überzeuge nicht. Vielmehr verharmlose die Bagatellisierung dieser Äußerungen als Witze die darin einbezogenen Ansichten. Sofern er einräume, die Bilder verbreitet zu haben, ohne sich darüber Gedanken zu machen, entspreche diese Gedankenlosigkeit nicht dem Verhalten eines verfassungstreuen Kommissaranwärters. Dass in der Whatsapp-Gruppe auch von anderen Mitgliedern ähnliche Bilder versandt worden seien, verringere seine eigenen Verfehlungen nicht. Ein anderer Kursteilnehmer sei ebenfalls entlassen worden, andere Mitglieder seien von den zuständigen Ausbildungsbehörden durch angemessene, beamten- und disziplinarrechtliche Maßnahmen bestraft worden. In deren Fällen seien die Verfehlungen allerdings nicht so schwer gewertet worden, dass sie auf eine charakterliche Nichteignung der betreffenden Beamtinnen und Beamten hätten schließen können.
12Einen am 19. Februar 2015 gegen die Entlassung gestellten Eilantrag (1 L 153/15) hat die Kammer durch Beschluss vom 24. Februar 2015 abgelehnt; über die hiergegen erhobene Beschwerde (6 B 326/15) hat das Oberverwaltungsgericht NRW noch nicht entschieden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten sowie der Ermittlungsakten aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Aachen ‑ 1 Js 749/14 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 3. November 2014 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
16Rechtsgrundlage für den Bescheid über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Hiernach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden.
17Der Kläger stand bis zu seiner Entlassung als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Damit kann seine Entlassung aufgrund pflichtgemäßen, an keine besonderen Voraussetzungen gebundenen Ermessens erfolgen, wenn ein sachlicher, d. h. nicht willkürlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 ‑ 2 C 48/78 ‑, BVerwGE 62, 267; juris Rn. 20; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 23 BeamtStG, Rn. 166 m. w. N.
19Handelt es sich ‑ wie hier ‑ um einen Beamten im Vorbereitungsdienst, so soll ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. In der Regel sollen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Hauptgruppe der Beamten auf Widerruf bilden, die Möglichkeit haben, sich die im Vorbereitungsdienst vermittelten Kenntnisse anzueignen und anschließend die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift entfaltet für diesen Personenkreis einen begrenzten Entlassungsschutz. Das dem Dienstherrn in Bezug auf die Entlassung eingeräumte weite Ermessen wird durch Absatz 4 Satz 2 dahin gehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2004 ‑ 6 B 1073/04 ‑, Schütz, BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 87; juris Rn. 18.
21So kommt eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 ‑ 6 B 776/12‑, juris Rn. 13.
23Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
24Zum Einen kann der Zweck der so verstandenen Schutzvorschrift des 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG bei Kommissaranwärtern nicht erreicht werden. Denn der konkrete Vorbereitungsdienst in der FHöV führt nach bestandener Prüfung (nur) zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst. Eine Beschäftigung in anderen Berufszweigen ‑ sei es in öffentlichen oder privaten ‑ setzt keinen erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung voraus. Insofern ist der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG.
25Vgl. Seek in: Metzler-Müller/Rieger/Seek/Zentgraf, BeamtStG 3. Aufl., § 23 Erl. 5.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. § 5, Rn. 50 f.
26Zum Anderen ist die Annahme des Beklagten, dass der Kläger an einem schwerwiegenden Mangel seiner charakterlichen Eignung im beamtenrechtlichen Sinne leide, rechtlich nicht zu beanstanden.
27Die Beurteilung, ob ein Beamter den von ihm geforderten charakterlichen Anforderungen genügt, ist ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55; juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 ‑ 6 A 76/14 ‑, juris Rn. 9 m.w.N.
29Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch im übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Personalrat der Entlassung zugestimmt, vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW, auch ist die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden, vgl. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW.
30Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig. Der Sachverhalt, den der Beklagte seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ist dem Entlassungsbescheid im einzelnen dargelegt. Danach leitet er seine Einschätzung der mangelnden charakterlichen Eignung daraus her, dass der Kläger in dem "privaten", d. h. nur den Mitgliedern der Ausbildungsgruppe zugänglichen Chatroom im Einzelnen in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Bilder und Bemerkungen gepostet hat. Dabei hat er sich in den Augen des Polizeipräsidenten dadurch hervorgetan, dass er wiederholt einem inneren Impuls gefolgt sei, solche Bilder, die er als "Witze" begriffen und bezeichnet habe, seinen Mit-Kursteilnehmern zu präsentieren, ohne über den problematischen Inhalt zu reflektieren. Hierin unterscheide er sich von anderen Kursteilnehmern, die sich an vom Kläger initiierten Chatunterhaltungen beteiligt hätten.
31Die Annahme, dass ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bestehen, verletzt keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe. Welche Maßstäbe dies sind, lässt sich der angegriffenen Verfügung hinreichend deutlich entnehmen. Erkennbar hat der Beklagte abgestellt auf die persönliche Einstellung des Klägers gegenüber anderen Menschen, zu denen selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehören. Die Verbreitung der in Rede stehenden Bilder und Bemerkungen hat er als Verstoß gegen allgemein gültige Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens gewertet.
32Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und verständlich. Dabei ist zu beachten, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen sind. Insofern handelt es sich bei den geposteten Bildern und dem Wortbeitrag, die der Beklagte in seine Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers eingestellt hat, nicht nur um "unterirdische" Geschmacklosigkeiten, deren Verbreitung ‑ auch in dem begrenzt zugänglichen Chat des Ausbildungslehrgangs ‑ vom Dienstherrn nicht geduldet werden können. Vielmehr hätte außerhalb dieses Chatrooms insbesondere das Bild "American History X, the game" den Anfangsverdacht einer Straftat (§ 86a StGB) begründen können. Damit besitzen die vom Kläger geposteten Bilder und Nachrichten im Zusammenhang betrachtet das nach der Rechtsprechung geforderte hinreichende Gewicht für die Annahme, dass er die für einen Polizeivollzugsbeamten erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Bilder und Wortbeiträge nicht von ihm erstellt, sondern "nur" weitergeleitet und vergleichbare Bilder und sonstige Inhalte von den Mitgliedern der Chat-Gruppe in großen Mengen und offensichtlich häufig ohne hinreichende Reflexion ihrer Inhalte verbreitet worden sind. Denn auch bei einer hierdurch abgesenkten Hemmschwelle zur Teilnahme ist von einem Kommissaranwärter die Fähigkeit zur Selbstkontrolle auch dann zu erwarten, wenn seine Gesprächs- oder Chatpartner diese vermissen lassen. Diese Eigenschaft ist für seinen späteren Beruf als Polizeibeamter unerlässlich und muss deshalb auch bereits im Vorbereitungsdienst unter Beweis gestellt werden.
33Der Beklagte hat das ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen fehlerfrei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt. Mit der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes verfolgt er ein legitimes Ziel. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit aus dem öffentlichen Dienst geeignet. Sie ist auch erforderlich. Zwar ist die Entlassung ist die am stärksten in die Rechte des Klägers eingreifende Maßnahme, die seine grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG berührt. Mit Blick darauf bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob zur Ahndung vorgeworfener dienstrechtlicher Verfehlungen nicht mildere, in geringerem Maße in seine Rechte eingreifende Maßnahmen in Betracht kommen. Dabei ist unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG in die Ermessenserwägungen einzustellen, ob die Wiederherstellung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes mit einer unter der Schwelle einer Entlassung bzw. Entfernung aus dem Dienst angesiedelten Disziplinarmaßnahme erreicht werden kann. Des Weiteren ist unter Gleichbehandlungsgrundsätzen zu beachten, welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber anderen Mitglieder der Chat-Gruppe ergriffen worden sind.
34Auch unter Beachtung dieser Grundsätze war die Entlassung erforderlich. Zur Überzeugung des Gerichts hätte es nicht ausgereicht, den Kläger disziplinarrechtlich zu belangen, ohne in einem solchen Verfahren die Entfernung aus dem Dienst zu verfügen. Eine empfindliche, im Wege einer Disziplinarverfügung nach § 34 Abs. 1 LDG NRW verhängte Geldbuße gemäß §§ 7 und 13 LDG NRW hätte nicht in gleicher Weise wie die Entlassung zu einer Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes führen können. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Polizeivollzugsdienst betroffen ist, von dem die Beachtung von Recht und Gesetz in besonderer Weise zu erwarten ist. Die in diesem Dienstzweig agierenden Beamten stehen unter ständiger Beobachtung der Öffentlichkeit. Von ihnen wird zu Recht ein sensibles Verhältnis zur Gewalt und ein angemessener Umgang mit Gewalttätern erwartet. Hierfür leistete der Kläger keine hinreichende Gewähr, nachdem seine Chatbeiträge bekannt geworden waren. Vielmehr war insofern die Annahme des Polizeipräsidenten gerechtfertigt, dass dem Kläger ‑ auch unter Berücksichtigung seiner Entschuldigung ‑ die für einen Polizeibeamten notwendige Distanz zu rassistisch begründeter Gewalt fehlt, ohne dass es darauf ankäme, ob er auch ausländische Freunde oder solche mit Migrationshintergrund hat oder selbst eine rechtsextremistische Einstellung aufweist. Dabei hat der Beklagte im Rahmen seines Spielraums zur Beurteilung der charakterlichen Eignung fehlerfrei berücksichtigt, dass der Kläger einer der "Hauptlieferanten" für das beanstandete Chatverhalten und mehrfach initiativ für die verbreiteten Geschmacklosigkeiten war.
35Bei dieser Sachlage wären die von den Polizeipräsidien in Bonn und Köln im gleichen Zusammenhang durchgeführten Dienstgespräche und die gegenüber einem Beamten erlassene Disziplinarverfügung nicht ausreichend gewesen. Sie wären nicht der Bedeutung gerecht geworden, die der Polizeipräsident in Aachen der Angelegenheit ‑ zu Recht ‑ beigemessen hat.
36Schließlich stellt sich die Entlassung auch vor dem Hintergrund als rechtmäßig dar, dass der Kläger bei seiner fachpraktischen Ausbildung in Uniform und bewaffnet in der Öffentlichkeit tätig werden musste. Es erscheint deshalb angemessen, ihn bereits aus dem Vorbereitungsdient zu entlassen und nicht bis zur Entscheidung über die Verbeamtung auf Lebenszeit abzuwarten.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
Der am ... 1990 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom ... 2011 als Polizeimeisteranwärter (PMAnw) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und ab diesem Zeitpunkt bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., ... Ausbildungsseminar (AS) eingesetzt.
Mit Wirkung vom
Die Qualifikationsprüfung Nr. 2/2013 für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei- und Verfassungsschutz (fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst) bestand der Kläger mit der Gesamtprüfungsnote „befriedigend“ (8,61 Punkte).
Mit Wirkung vom
Ausweislich einer vom
In einer von der ... der ... Abteilung ... unter dem
Im Mai 2015 wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung, wegen Verstößen gegen das Bayerische Datenschutzgesetz (unberechtigte Abfragen in den Datenbanksystemen IGVP und INPOL) und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen eingeleitet.
Im Rahmen der Ermittlungen wurde der Kläger am
Der Kläger gab nach ordnungsgemäßer Belehrung u. a. an, in ... regelmäßig verschiedene Bordelle/FKK-Clubs besucht zu haben, so das „...“, „...“ und „...“. Im FKK-Club „...“ habe er die Prostituierten „...“ (Frau ...) und „...“ (Frau ...) kennengelernt, denen er sich als Polizist zu erkennen gegeben habe. In „...“ habe er sich verliebt und habe mit dieser eine engere Beziehung eingehen wollen. Da sie sich geweigert habe, ihm ihre Telefonnummer zu geben, habe er in den polizeilichen Datenbänken recherchiert und die Personalien, Handynummern und Wohnadressen der Prostituierten in Rumänien herausgefunden. Ebenso sei er bei der Prostituierten „...“ verfahren. Einer der Prostituierten habe er ein Photo auf ihr Handy gesendet. Für die Inanspruchnahme der Dienste von „...“ habe er mehrfach nichts bezahlen müssen.
Auch gegenüber der Prostituierten ... habe er sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben.
Ausweislich der Ermittlungsakte nahm der Kläger im Zeitraum vom
Zudem tätigte er weitere IGVP-Abfragen zu Straßennamen, u. a. zu Modelwohnungen im Bereich der ... in ...
Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden u. a. Frau ... und Frau ... als Zeugen einvernommen.
Frau ... gab u. a. an, dass der Kläger sie mehrfach gedrängt habe, sie außerhalb des Clubs zu treffen, was sie aber abgelehnt habe. Der Kläger habe ihr in einem weiteren Gespräch den Namen und das Kfz-Kennzeichen ihres Freundes genannt. Auch habe er gewusst, dass sie nicht in ... wohne, wie sie ihm gegenüber zuvor behauptet habe. Auch habe er ihr vorgehalten, dass ihr richtiger Name nicht „...“, sondern ... sei. Sie habe Angst gehabt, der Kläger könne ihre Angehörigen in Rumänien kontaktieren, die nicht wüssten, dass sie in Deutschland als Prostituierte arbeite.
Frau ... gab u. a. an, der Kläger habe sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizist zu erkennen geben. Bei einem späteren Besuch habe er ihr einen handschriftlich gefertigten Zettel gezeigt, auf dem ihr kompletter Name, ihre Telefonnummer und ihre Anschrift in Rumänien und auch der Name ihrer Eltern in Rumänien gestanden hätten. Diese Daten habe sie zuvor nur der Polizei mitgeteilt.
Der Kläger habe ihr gegenüber erklärt, er werde alles unternehmen, um sie „draußen“ zu sehen. Sie habe aber versucht, vom Kläger Abstand zu halten. Sie habe auch ein Photo, das den Kläger zeige, auf ihr Handy geschickt bekommen.
Drei der im Ermittlungsverfahren einvernommenen Zeugen (Herr ..., Herr ... und Herr ...) erstatteten gegen den Kläger Strafanzeige wegen der zu ihrer Person vom Kläger in den polizeilichen Datensystemen durchgeführten Abfragen.
Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ist bisher noch nicht abgeschlossen.
Am
Die Verfügung wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
In den Gründen des genannten Bescheides finden sich folgende Ausführungen:
„Gegen Sie läuft unter dem polizeilichen Aktenzeichen ... beim Sachgebiet 132 des Bayerischen Landeskriminalamtes (BLKA) sowie der Staatsanwaltschaft ... ein straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Verletzung von Privatgeheimnissen, Verstoß gegen das Bayerische Datenschutzgesetz durch unberechtigte Datenabfragen in INPOL und IGVP sowie des Verdachts der Vorteilsannahme. Die Ermittlungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Es erfolgte jedoch bereits eine Protokolldatenauswertung durch das BLKA; zudem liegen uns Ihre Beschuldigtenvernehmung sowie mehrere Zeugenvernehmungen vor.
Hiernach besuchten Sie seit dem Jahr 2013 in Ihrer Freizeit zusammen mit einem aus dem Polizeidienst entlassenen Kollegen, Herrn ..., mit dem Sie auch zusammen wohnen, regelmäßig Bordellbetriebe. Nach Angaben des Herrn ... waren sie beide „in sämtlichen Betrieben dieser Art in ganz ..., vielleicht darüber hinaus in der Metropolregion“ und zudem auch in ..., ... und ... Nach Ihrer Aussage seien Sie dort etwa dreimal im Monat von ca. 20:00 Uhr bis 2:00 Uhr gewesen, wobei Sie dabei durchschnittlich 50,00 EUR bis 150,00 EUR ausgegeben hätten. Herr ... schätzt die Zahl der monatlichen Besuche auf sechs oder sieben und gibt die Ausgaben pro Besuch mit 150,00 EUR bis 200,00 EUR an. Hierbei sollen Sie sich im Club ... „...“ in ..., ..., gegenüber einer Prostituierten mit dem Künstlernamen „...“ als Polizeibeamter ausgegeben und Ausdrucke von deren Privatadressen im Heimatland Rumänien sowie von Namen ihrer Familienangehörigen vorgezeigt haben. Sie sollen ferner auch zur Person sowie zu den Kfz-Kennzeichen des Herrn ..., den „...“ als ihren Bruder benannte und den Sie als ihren Zuhälter vermuteten, in polizeilichen Datenbeständen recherchiert haben. Zudem verfolgten Sie zusammen mit Herrn ... und Herrn Polizeimeister ... (Polizeiinspektion ...) - was Sie im Nachhinein auch mehreren Prostituierten des Clubs erzählten - das Fahrzeug des Herrn ..., in das „...“ nach Verlassen des Clubs einstieg, um nähere Informationen über ihr Privatleben zu erhalten; die „Beobachtungsfahrt“ verlief jedoch ergebnislos. Eine dienstliche Rechtfertigung für die o.g. Maßnahmen bestand nicht; Sie hätten sich vielmehr in „...“ verliebt und wollten dieser helfen, falls sie - was Sie vermuteten - zur Zwangsprostitution gezwungen werde. Eine Information der Kriminalpolizei bzw. Ihrer Vorgesetzten über Ihre Vermutung unterließen Sie jedoch. Sie gaben an, dass Sie bei „...“ für Ihre Dienstleistungen als Prostituierte mehrfach nichts bezahlen mussten; dies habe aus Ihrer Sicht aber nichts damit zu tun, dass Sie sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hätten bzw. dass Sie ihre echten Daten abgefragt und sie damit konfrontiert hätten.
Auch gegenüber der Prostituierten mit dem Künstlernamen „...“ des Clubs FFK ... sollen Sie sich als Polizeibeamter ausgegeben und Ausdrucke von deren Privatadressen im Heimatland Rumänien sowie von Namen ihrer Familienangehörigen vorgezeigt haben. In diese Prostituierte hätten Sie sich nach eigener Aussage nicht verliebt, wollten sich mit ihr aber „schon auf einen Kaffee treffen oder eine private Beziehung eingehen“.
Im Club FKK „...“ in ..., ..., den Sie Ende 2013 regelmäßig ca. einmal pro Woche besuchten und in dem Sie sich ebenfalls als Polizist zu erkennen gaben, erhielten Sie im Sommer 2014 Hausverbot, da an den Geschäftsführer Herrn ... von einer Beschäftigten das Gerücht herangetragen wurde, sie wollten sich mit den dort tätigen Prostituierten auch privat treffen, würden versuchen, diese abzuwerben und beabsichtigten, den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen. Sie tätigten zur Person des Herrn ... sowie der Adresse des Clubs FKK „...“ unberechtigte Datenabfragen und teilten die Ergebnisse auch Dritten, u. a. polizeifremden Personen, mit. Ein Strafantrag des Herrn ... hierzu wurde gestellt.
Von Herrn ..., der im Club FKK „...“ für handwerkliche Tätigkeiten sowie für die Werbung zuständig ist, erhielten Sie mehrfach sogenannte VIP-Karten, d. h. eine Ermäßigung in Höhe von 10,00 EUR auf den Eintrittspreis von regulär 25,00 EUR bzw. freien Eintritt. Herr ... beschreibt sein Verhältnis zu Ihnen als freundschaftlich. Sie würden sich seit eineinhalb Jahren kennen, hätten sich auch privat getroffen, zum Teil auch in Ihrer Wohnung, und seien z. B. zum Essen gegangen. Hierbei hätten Sie ihn teilweise eingeladen; Sie hätten Herrn ... auch von ihrem Beruf erzählt, z. B. von einem Einsatz im Fußballstadion. Aus der Akte ergeben sich zudem Hinweise auf Geldgeschäfte zwischen Ihnen und Herrn ...: Dieser habe von Ihnen 600,00 EUR erhalten für den Druck von Veranstaltungsanzeigen und Flyern zur Werbung für eine geplante Party im „...“ in ..., die dann jedoch abgesagt worden sei. Herr ... habe an Sie 40,00 EUR gezahlt, weil Sie dessen in ... lebende Kinder nach einem Besuch bei ihm wieder von ... nach ... gefahren hätten. Sie tätigten auch zur Person des Herrn ... unberechtigte Datenabfragen und gaben die Erkenntnisse an Dritte bekannt. Ein Strafantrag des Herrn ... hierzu wurde gestellt.
POK ..., Wach- und Streifenbeamter der Polizeiinspektion ..., der Sie von der Ableistung eines Praktikums kannte, gestattete Ihnen auf Ihre Bitte am
Sie räumten zudem mehrfache unberechtigte Abfragen unter Ihrer eigenen Kennung in INPOL- und IGVP-Dateien ein. Als Grund für die Abfragen nannten Sie u. a. „z. B. Langweile bei der Wache“. Die Gesamtzahl der Datenabfragen im Recherchezeitraum von ca. 2. April 2014 bis 25. Februar 2015 beträgt gemäß Protokolldatenauswertung 17 IGVP-Abfragen zu Einzelpersonen, 7 IGVP-Abfragen zu Straßennamen in ..., 5 INPOL-Abfragen zu Einzelpersonen und 1 INPOL-Abfrage zu einem Straßennamen in ... Hierbei fanden jeweils zum Teil auch Mehrfachrecherchen zu den Einzelpersonen und Straßennamen statt (z. B. Person, EWO, AZR). Es handelte sich hierbei sowohl um Ihre eigenen polizeilichen Daten als auch um die Daten Ihres Freundes Herrn ..., die Daten von Frau ..., mit der Sie vier Wochen lang befreundet waren, die Daten von Herrn ... (Exfreund von Frau ...) sowie die Personalien verschiedener Kollegen. Ferner gaben Sie auf Befragen zu, im Zusammenhang mit Ihren privaten Recherchen zum Rotlichtmilieu neben den dort bereits genannten Abfragen auch ganze Straßenzüge in der Nähe entsprechender Clubs abgefragt zu haben; über die Ergebnisse dieser Abfragen hätten Sie (zwar nicht vollumfänglich, aber in Teilen) auch Dritten berichtet.“
Mit Schreiben vom
Unter dem
Mit weiterem Schriftsatz vom
Es läge keine rechtskräftige Verurteilung vor. Die Aktenlage rechtfertige nicht einmal die Feststellung, dass Straftaten in Form eines dringenden Tatverdachts vorlägen. Es gebe keinen tatsächlichen, belastbaren Anhaltspunkt für eine versuchte Nötigung zum Nachteil der rumänischen Staatsbürgerin ... In der Akte befinde sich weder eine Aussage der rumänischen Staatsbürgerin ..., es befänden sich auch keine belastbaren Anhaltspunkte und Hinweise in den sonstigen Vernehmungen, wonach der Kläger den Versuch unternommen haben solle, die rumänische Staatsbürgerin ... zu nötigen.
Der Kläger habe private Feststellungen getroffen, wonach möglicherweise Straftaten von erheblicher Schwere zum Nachteil einer Prostituierten in Form von Zwangsprostitution vorgelegen hätten.
Nach Bestätigung dieser Vorwürfe durch andere Prostituierte, von denen der Kläger im Privatbereich erfahren habe, habe er eigene Recherchen begonnen, um festzustellen, ob hier tatsächlich Straftaten vorlägen. Die Verdachtsmomente seien jedoch nicht konkretisierbar gewesen.
Hinsichtlich der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz bzw. der Verletzung von Privatgeheimnissen werde darauf hingewiesen, dass derzeit noch nicht einmal förmliche Strafanzeigen bzw. Strafanträge bzgl. dieser Antragsdelikte vorlägen.
Hinsichtlich des ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bestünden erhebliche Zweifel an der Feststellung, die vom Kläger besuchten Einrichtungen seien Bordellbetriebe. Nach Auffassung des Klägers handle es sich hierbei um FKK/Sauna-Clubs.
Hinsichtlich der Anzahl der Besuche verbleibe es dabei, dass sich der Kläger dahingehend eingelassen habe, von den vier hier in Rede stehenden Clubs diese ca. durchschnittlich dreimal im Monat besucht zu haben; hierbei habe es jedoch auch Monate gegeben, in denen er keine dieser vier Einrichtungen besucht habe.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BeamtStG für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe lägen nicht vor. Es könne nicht die Rede davon sein, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Für eine solche Feststellung bedürfe es hinreichender und sachlicher Gründe. Auf die bisherige Führung im Dienst und die Leistungsergebnisse des Klägers könne eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden. Dem Kläger könne nur vorgehalten werden, dass er sich in seiner Freizeit regelmäßig in unregelmäßigen Abständen in FKK/Sauna-Clubs aufgehalten habe und dort bekannt geworden sei, dass er Polizeibeamter ist.
Mit Schreiben vom
Der Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei stimmte in seiner Sitzung am
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet.
In den Gründen des Bescheides wird unter Wiedergabe des Sachverhaltes, der Gegenstand des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte war, ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen von Herrn ..., Herrn ..., Herrn ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herrn ..., Frau ..., Herr ..., Herrn ... und Herrn ... sowie der eigenen Aussagen des Klägers als Beschuldigter und den Ergebnissen der Protokolldatenauswertung des BLKA bestünden keine Zweifel, dass sich die geschilderten Sachverhalte wie beschrieben zugetragen hätten. Ein Belastungseifer der vernommenen Zeugen sei nicht erkennbar. Ungeachtet dessen, dass eine strafrechtliche Entscheidung derzeit noch ausstehe, begründeten die bereits feststehenden Tatsachen schon jetzt nicht behebbare gravierende Mängel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst.
Nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG könnten Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hätten. Die Bewährung beziehe sich auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten. Die Bewährungsphase des Beamtenverhältnisses auf Probe solle gewährleisten, dass letztlich nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen würden (vgl. § 10 BeamtStG). Dieser Zeit komme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besondere Bedeutung zu, da eine Fehleinschätzung nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht mehr korrigierbar sei und durch die Übernahme nicht geeigneter Bewerber zulasten der Allgemeinheit erheblicher Schaden entstehen könne. Mangelnde Bewährung im Beamtenverhältnis auf Probe liege hierbei nicht erst vor, wenn endgültig die fehlende Eignung erwiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen werde genügen können. Die dazu erforderliche Prognose habe von den bereits eingetretenen Tatumständen auszugehen; von diesen sei auf eine künftige Entwicklung zu schließen. Danach liege mangelnde Bewährung vor, wenn aufgrund eines bereits eingetretenen Tatumstandes die Gefahr eines künftigen Ereignisses oder einer künftigen Entwicklung bestehe, die den Beamten für das Beamtenverhältnis als ungeeignet erscheinen lasse. Zweifel an der charakterlichen Eignung könnten sich daher grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben; im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine Vielzahl von schweren Verfehlungen.
Durch das dargestellte Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass er ganz offensichtlich für den Beruf eines Polizeibeamten nicht geeignet sei. Jedenfalls begründe sein Verhalten ganz erhebliche Zweifel an seiner persönlichen und charakterlichen Eignung. Die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an der Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und dem Pflicht- und (Un)rechtsbewusstsein sowie am Rechtsverständnis des Klägers. Unabhängig von den eventuell strafrechtlich relevanten Gesetzesverletzungen habe er durch sein Fehlverhalten gegen Dienstrecht verstoßen, nämlich gegen die Dienstpflicht zur achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Befolgung dienstlicher Weisungen und Anordnungen, zur vollen Hingabe an den Beruf und zur uneigennützigen Amtsführung (§§ 34 und 35 BeamtStG) sowie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG).
Ein sittliches Verhalten könne nicht nur dann achtungs- und vertrauensschädigend im Sinne des § 34 Satz 3 BeamtStG wirken, wenn es gleichzeitig strafbar sei. Die dienstrechtliche und die strafrechtliche Bewertung eines Verhaltens seien nicht deckungsgleich. Das Verhalten auf sittlichem Gebiet, die Frage von Anstand und Moral, zähle zu den wesentlichen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Der Sexualbereich werde nicht nur von rechtlichen Normen, sondern maßgeblich auch von außerrechtlichen Normen und Verhaltensgeboten erfasst. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten als positive Verhaltenspflicht ziele gerade für den außerdienstlichen Bereich auf eine Lebensweise, die nicht nur die allgemeinen Grenzen der Rechtsordnung beachte, sondern auch der Gesellschaftsordnung gerecht werde. Dies gelte auch für das sittliche Verhalten. Die eigentliche dienstrechtliche Eingrenzung ergebe sich durch das berufliche Erfordernis. Ein unmittelbarer Amtsbezug könne sich hierbei auch aus dem Personenbezug ergeben. Bei intimen Beziehungen, die als solche nicht besonders anstößig empfunden würden, zu Personen, zu denen dienstlicher Kontakt bestehe (z. B. Verhältnis eines Polizeibeamten zu einer Prostituierten), liege eine mögliche Ansehens- und Vertrauensschädigung weniger im sittlichen Verhalten als darin, dass durch solche Kontakte Zweifel an der Bereitschaft und Fähigkeit des Beamten zur ordnungsgemäßen Diensterfüllung entstehen könnten.
Durch die seit 2013 wiederholten Besuche des Klägers in Betrieben dieser Art im Raum ..., bei denen der Kläger sich regelmäßig auch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe und bei denen sich auch Freundschaften mit gemeinsamen Unternehmungen und gegenseitigen Besuchen in der privaten Wohnung entwickelt hätten, sei der Kläger dienstlich in diesen Regionen nicht mehr einsetzbar, da ihm die nötige Distanz zu den dortigen Beschäftigten des Rotlichtmilieus fehle.
Nach seiner eigenen Aussage habe sich der Kläger für die Bordellbesuche zwar geschämt (und deshalb seine Vorgesetzten nicht über seine Vermutung der Zwangsprostitution von Frau ... informiert), es fehle dem Kläger jedoch offensichtlich der Wille und die Charakterstärke, hiermit aufzuhören. Aus der Beschuldigtenvernehmung sowie den vorliegenden Zeugenvernehmungen ergebe sich vielmehr, dass der Kläger eine besondere Neigung zu geschäftlichen und privaten Beziehungen zu Prostituierten habe, was die negative Prognose bzgl. ihres zukünftigen Verhaltens naturgemäß verstärke.
Durch die persönliche Affinität zum Rotlichtmilieu bei in Erscheinung treten als Polizeivollzugsbeamter habe der Kläger das Ansehen der gesamten bayerischen Polizei in erheblicher Weise geschädigt. Er habe hierdurch zudem auch das Vertrauen des Dienstherrn verloren, den Dienst als Polizeivollzugsbeamter noch unbefangen und ordnungsgemäß ausüben zu können und sei deshalb für den Polizeidienst charakterlich ungeeignet.
Die Tatsache, dass der Kläger im FKK-Club „...“, in dem er sich ebenfalls als Polizist zu erkennen gegeben habe, im Sommer 2014 sogar ein Hausverbot erhalten habe, da beim dortigen Geschäftsführer aufgrund des Verhaltens des Klägers der Eindruck entstanden sei, er wolle die dort tätigen Prostituierten abwerben, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen, stelle eine weitere gravierende Ansehensschädigung der gesamten bayerischen Polizei dar und belege ebenfalls die charakterliche Nichteignung für den Polizeidienst.
§ 34 Satz 2 BeamtStG begründe die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung, die durch § 42 BeamtStG konkretisiert werde. Hiernach dürfe ein Beamter Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde annehmen. Die Strafbarkeit einer Vorteilsnahme richte sich nach §§ 331 f. StGB. Die Vorteile könnten hierbei sowohl materieller als auch immaterieller Art sein, z. B. die unentgeltliche Gewährung des Beischlafs oder sonstiger sexueller Handlungen. Nur von einem Beamten, der aus einer Amtsführung keine persönlichen Vorteile ziehe oder zu ziehen suche, könne die notwendige Objektivität erwartet werden; ein Beamter sei zu besonderer Redlichkeit verpflichtet.
Der Kläger habe sich von Herrn ..., der im FKK-Club „...“ für handwerkliche Tätigkeiten sowie für die Werbung zuständig gewesen sei, und dem gegenüber sich der Kläger ebenfalls als Polizist zu erkennen gegeben habe, wiederholt Gutschein-Karten im Wert von 10,00 EUR bzw. VIP-Karten für freien Eintritt (regulär 25,00 EUR) schenken lassen. Es sei daher zu bezweifeln, ob der Kläger Herrn ... noch unbefangen und objektiv hätte gegenübertreten können.
Der Kläger habe bei Frau ..., der er sich bereits beim Erstbesuch als Polizist zu erkennen gegeben habe, für ihre Dienstleistung als Prostituierte mehrfach nichts bezahlen müssen. Frau ... habe sich vom Kläger auch eingeschüchtert gefühlt, da er aus polizeilichen Datenbeständen ihre Echtpersonalien ermittelt und sie hiermit konfrontiert habe und diese deshalb befürchtet habe, der Kläger würde ihre Eltern in Rumänien über ihren tatsächlichen Beruf informieren. Der Kläger habe somit eine besondere Stellung als Polizeibeamter dazu ausgenutzt, um eine Machtposition zu erlangen, die er in einem anderen Beruf nicht hätte. Ein Amtsbezug der erlangten Vorteile sei deshalb zu bejahen.
Das Verhalten gegenüber Frau ... sei kein Einzelfall; eine Einschüchterung mit gleichen Mitteln sei auch gegenüber Frau ... erfolgt, welcher der Kläger seine Rechercheergebnisse sogar in schriftlicher Form vorgezeigt habe. Auch dieser Prostituierten habe sich der Kläger bereits beim ersten Treffen als Polizist zu erkennen gegeben und auch mit dieser eine private Beziehung angestrebt.
Auf die Idee, dass dieses Verhalten unrecht sei bzw. den Tatbestand einer Nötigung erfüllen könnte, sei der Kläger nach eigener Aussage nicht gekommen. Ein derart unsensibles und fortgesetzt rechtswidriges Verhalten hinsichtlich der Achtung von Persönlichkeitsrechten und dienstrechtlichen Vorgaben sei für einen Polizeivollzugsbeamten in keiner Weise tolerabel, wirke sich für die gesamte bayerische Polizei schwer ansehens- und vertrauensschädigend aus und belege auf eindrucksvolle Weise die charakterliche Nichteignung des Klägers für diesen Beruf.
Zudem habe der Kläger seine Amtsstellung auch zu einer Vielzahl von weiteren unerlaubten Datenabfragen in polizeilichen Datenbanken aus privatem Interesse missbraucht.
Neben der Verletzung von Privat- bzw. Dienstgeheimnissen lägen hierin auch dienstrechtliche Verstöße gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, die Pflicht, dienstliche Anordnungen und Weisungen zu befolgen und gegen die Dienstpflicht zur vollen Hingabe an den Beruf.
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen seien in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems sei daher auch grundsätzlich als gewichtige Pflichtverletzung anzusehen (vgl. VG Trier, U. v. 13.9.2012 - 3 K 562/12.TR). Dies gelte umso mehr in Anbetracht der Menge an unbefugten Datenabfragen.
Der Kläger habe die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bereits im Januar 2014 abgeschlossen; entsprechende Rechtskenntnisse seien daher vorauszusetzen. Sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch während der Zugehörigkeit zur Einsatzstufe sei der Kläger über die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die bei einem Verstoß hiergegen möglichen straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen mehrfach umfassend unterschriftlich belehrt worden. Das Verhalten des Klägers lasse jegliche Sorgfaltspflichten eines Polizeivollzugsbeamten vermissen und einen Hang zu fortgesetztem vorschriftswidrigen Handeln erkennen. Dadurch würden grundlegende Mängel an der Zuverlässigkeit und dem Pflichtbewusstsein des Klägers deutlich. Der Umstand, dass der Kläger auch Kollegen abgefragt bzw. unter einem Vorwand unberechtigte Abfragen unter der Kennung eines Kollegen getätigt habe, zeige auch erhebliche Mängel an der Kollegialität und führe zu einem Vertrauensbruch. Die Aussage, unberechtigte Abfragen u. a. auch „aus Langeweile bei der Wache“ sowie während Einsätzen getätigt zu haben, belege zudem die fehlende Bereitschaft und Motivation zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten. All dies zeige eindrucksvoll die charakterliche Nichteignung für den Polizeiberuf.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und dort belassen werden sollen (§ 10 Satz 1 BeamtStG). Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass der Beamte, der sich nicht bewährt hat, zu entlassen sei. Aus den oben genannten Gründen bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers. Diese Zweifel ließen schon jetzt den Schluss auf eine künftige Entwicklung zu. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers derart deutlich, dass dem Dienstherrn ein Abwarten nicht mehr zugemutet werden könne.
Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
1. Der Bescheid vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Klage werde nach Akteneinsicht zeitnah und abschließend begründet.
Mit weiterem Schriftsatz vom
die aufschiebende Wirkung der Klage vom
In der Begründung des Antrags wurde der Sachvortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Der Beklagte versuche gar nicht erst, einen konkreten Tatnachweis bezüglich einer Straftat nach § 240 StGB oder anderer Strafvorschriften zu erbringen. Ausführungen, ob die ausgewerteten Beweisergebnisse zu einem hinreichenden oder gar einem dringenden Tatverdacht führten, mache der Beklagte auch nicht.
Er setze sich auch nicht mit der Problematik auseinander, ob die Vorwürfe ein innerdienstliches oder außerdienstliches Handeln darstellten, noch mit der hier entscheidungserheblichen Problematik, inwieweit die Einlassung des Klägers überhaupt verwertbar sei. Insoweit werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
Dem Beamten dürfe disziplinarrechtlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfe, die das Strafprozessrecht zulasse.
Die Ausführungen des Beklagten zu den bisher gezeigten Leistungen des Klägers seien völlig unzureichend. Insoweit werde auf die Einschätzung während der Probezeit vom
Die Leistungseinschätzung vom
Soweit der Beklagte dem Kläger mehrmals Besuche von vier unterschiedlichen FKK-Clubs in ... vorwerfe, könne dies die streitgegenständliche Entlassung nicht rechtfertigen. Feststellungen dazu, ob es sich tatsächlich um Bordellbetriebe im rechtlichen Sinne gehandelt hätte, treffe der Beklagte nicht, er behaupte dies einfach suggestiv.
Der Besuch der FKK-Clubs „...“, „...“, „...“ sowie „...“ an sich dürfte in beamtenrechtlicher bzw. disziplinarrechtlicher Hinsicht sowie in dienst- und strafrechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei bleiben. Falsch sei allerdings die Behauptung, der Kläger sei „in sehr vielen Betrieben dieser Art“ gewesen und hätte sich gegenüber „den Prostituierten“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Der Kläger habe sich ausschließlich gegenüber der Mitarbeiterin des FKK-Clubs „...“ in ..., ..., Künstlername „...“, als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, als er tatsächlich Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sie Opfer von Zwangsprostitution geworden sei. Datenabfragen und Rechercheergebnisse habe der Kläger nicht weitergegeben.
Falsch sei auch die Darstellung, der Kläger habe sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben.
Als Fazit zum Sachverhalt könne festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Entlassung weder auf Leistungseinschätzungen gestützt werden könne noch auf den Vorwurf des Bezugs des Klägers zum Rotlichtmilieu. Der bloße Bezug zum Rotlichtmilieu und der Umgang mit den dort arbeitenden Mitarbeiterinnen in FKK-Clubs rechtfertige ebenfalls keine negative Feststellung zu Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers.
Völlig neben der Sache lägen die Ausführungen des Beklagten, soweit behauptet werde, der Kläger hätte die dort tätigen Prostituierten abwerben wollen, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen. Dies sei weder auf die Aussage des Zeugen ... zu stützen noch auf irgendeine andere Einlassung, die derzeit dem Kläger und dessen Bevollmächtigten bekanntgemacht worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Die mangelnde Bewährung aufgrund charakterlicher Nichteignung ergebe sich aus der Summe der dargestellten Verhaltensweisen des Klägers. Dieser verkenne dabei zunächst, dass die Entlassung allein aufgrund charakterlicher Mängel erfolge. Auf die Strafbarkeit des Verhaltens und ob ein innerdienstliches oder außerdienstliches Dienstvergehen vorliege, komme es nicht an.
Der Kläger habe in dem Rotlichtmilieu zuzurechnenden Etablissements verkehrt und sich dort als Polizeibeamter ausgegeben, obwohl er sich dort rein privat aufgehalten habe. Im fehle offensichtlich, wie aus seinen Einlassungen auch zu entnehmen sei, jegliche Sensibilität für das gebotene Verhalten eines Polizeibeamten auch im privaten Bereich. Auf die vorgetragenen Einzelheiten bezüglich der bisher gezeigten Leistungen des Klägers müsse nicht eingegangen werden, da es hierauf nicht ankomme; dem Kläger fehle schon die charakterliche Eignung.
Völlig unglaubhaft sei, dass der Kläger dienstlich tätig werden wollte, wie er es in seinem Vortrag andeute.
Die Aussagen der Zeugen ..., ..., ..., ... und ... hätten dem Beklagten zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung vorgelegen, noch nicht jedoch zum Zeitpunkt der Akteneinsicht des Klägers (
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit
Unter dem
Mit Schriftsatz vom
Der Beklagte habe weiterhin nicht den Nachweis eines konkreten strafbaren Verhaltens und/oder tatsächlich nachgewiesenen Dienstvergehens erbracht.
Es setzte sich auch weder mit der Problematik, ob die Vorwürfe innerdienstliches oder außerdienstliches Handeln darstellen, noch mit der weiteren, hier entscheidungserheblichen Problematik bezüglich der von ihm beanstandeten Unterlassung dienstlicher Mitteilung auseinander.
Insoweit werde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im
Derzeit gelte auch im vorliegenden Verfahren die Unschuldsvermutung für den Kläger.
Es werde auf die positive Leistungseinschätzung vom
Die Leistungseinschätzung vom
Auch die im Bescheid unter Ziffer II. dargestellten Vorgänge könnten nicht auf bisherige Feststellungen gestützt werden.
Vorausgeschickt sei, dass der Kläger als Polizeibeamter bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu Ermittlungen berufen gewesen sei. Soweit der Beklagte beanstande, der Kläger sei mehrmals Besucher von vier unterschiedlichen FKK-Clubs in ... gewesen, könne dies für sich allein ebenso wenig die hier streitgegenständliche Entlassung rechtfertigen, wie die übrige Gesamtschau des Verhaltens des Klägers. Feststellungen dazu, ob es sich tatsächlich um Bordellbetriebe im rechtlichen Sinne gehandelt hätte, treffe der Beklagte nicht.
Der Besuch der FKK Clubs „...“, „...“, „...“ sowie „...“ an sich dürfte in beamtenrechtlicher bzw. auch disziplinarrechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei bleiben. Falsch sei allerdings die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei „in sehr vielen Betrieben dieser Art“ - gemeint seien Bordellbetriebe - gewesen und hätte sich gegenüber „den Prostituierten“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Diese Behauptung finde weder in der eigenen Einlassung des Klägers noch in den Einlassungen von Zeugen, die vom LKA vernommen worden seien, eine Rechtfertigung.
Der Kläger habe sich ausschließlich gegenüber der Mitarbeiterin des FKK-Clubs „...“ in ..., ..., Künstlername „...“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, als er tatsächlich Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sie Opfer von Zwangsprostitution geworden sei. Datenabfragen oder Rechercheergebnisse habe der Kläger nicht weitergegeben. Anderweitige Feststellungen hierzu seien nicht getroffen worden.
Falsch sei auch die Darstellung des Beklagten, der Kläger hätte sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe.
Hinsichtlich der weiteren Rechercheabfragen sei letztendlich davon auszugehen, dass der Kläger als Polizeibeamter möglicherweise seinen Vorgesetzten von den Erkenntnissen und Verdachtsmomenten hätte informieren sollen; beanstandungsfrei dürften die von ihm als Polizeibeamte durchgeführten weiteren Recherchen sein, mit denen er versucht habe, die Verdachtsmomente bezüglich der Zwangsprostitution weiter aufzuklären.
Der Vorwurf, der Kläger hätte mehrfach Gutscheinkarten von ... erhalten, sei jedenfalls durch die Einlassung des Betroffenen nicht gedeckt. Er räume lediglich ein, es könne schon sein, lege sich aber nicht fest.
Insoweit gebe es keine bereits feststehenden Tatsachen, die den Schluss zuließen, bereits jetzt bestünden nicht behebbare, gravierende Mängel, die die charakterliche Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst begründeten. Im Übrigen stehe diese Einschätzung in gravierendem Widerspruch zur Einschätzung über den Kläger während dessen Probezeit, wie sie sich aus der Einschätzung vom 4. Februar 2015 ergebe.
Als Fazit zum Sachverhalt könne festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Entlassung weder auf Leistungseinschätzungen, noch auf den Vorwurf des Bezuges des Klägers zum Rotlichtmilieu gestützt werden könne.
Der bloße Bezug zum Rotlichtmilieu und der Umgang mit dort arbeitenden Mitarbeiterinnen in FKK-Clubs rechtfertige ebenfalls keine negative Feststellung zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers.
Völlig neben der Sache lägen die Ausführungen des Beklagten, der Kläger hätte die dort tätigen Prostituierten abwerben wollen, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen.
Dies sei weder auf die Aussage des Zeugen ... zu stützen noch auf irgendeine andere Einlassung, die derzeit dem Kläger und dessen Bevollmächtigten bekannt gemacht worden seien. Der Zeuge ... habe hierzu lediglich gesagt, er habe Gerüchte gehört.
Im Ergebnis sei somit lediglich davon auszugehen, dass mögliche datenschutzrechtliche Verstöße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aufzuklären und zu prüfen seien, tatsächliche strafrechtliche Verfehlungen könnten bei objektiver Betrachtungsweise dem Kläger nicht zur Last gelegt werden.
Nachdem die Begriffe der Bewährung und mangelnden Bewährung unbestimmte Rechtsbegriffe seien und bezüglich des Klägers als Beamter auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht nach den allgemeinen, hergebrachten, für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben beurteilt werden könnten, sei darauf abzustellen, ob über die Feststellung der Bewährung des Klägers während der Probezeit als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Wege einer Prognose eine Entscheidung getroffen werden könne. Entscheidungserheblich sei hierbei, ob der Kläger aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, des während seiner Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordene Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein werde.
Zwar sei die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden seien, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liege und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden seien. Aber dieser Ermessensspielraum finde im Hinblick auf das Willkürverbot ebenso seine Grenze wie in dem Erfordernis, dass ein Verwaltungsakt erforderlich, geboten und verhältnismäßig sein müsse.
Nachdem das bestandskräftig ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte denselben Sachverhalt betreffe, auf den nun die Entlassung gestützt werde, könne der Beklagte nicht damit gehört werden, dass er sich bei der Bewertung des Sachverhalts auf die damals getroffenen Feststellungen stützen dürfe. Denn zum einen gebe es keinen Rechtssatz, wonach der Kläger verpflichtet sei, sich gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in rechtlicher Hinsicht zu wenden, zum anderen entfaltet diese Entscheidung keinerlei bindende Wirkung. Vielmehr sei im vorliegenden Klageverfahren zu prüfen, ob die ausgesprochene und streitgegenständliche Entlassung rechtmäßig sei.
Die bisherigen Ergebnisse im nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren machten die streitgegenständliche Entlassung weder geboten, noch erforderlich, noch verhältnismäßig. Auch die Angaben des Klägers anlässlich seiner Einlassung als Beschuldigte reichten nicht aus, um von einer charakterlichen oder fachlichen Ungeeignetheit des Klägers auszugehen. Auch im Übrigen räume der Kläger weder Straftaten ein, noch mache er sonstige belastende Aussagen, die eine Entlassung rechtfertigen würden.
In der mündlichen Verhandlung wurde durch den Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass antragsgemäß vollständig Akteneinsicht gewährt wurde.
Der Bevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus der Klageschrift. Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 2 C 24.78, ZBR 1981, 251). Da vorliegend kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, ist auf die Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides abzustellen.
Der Bescheid vom
Die Zuständigkeit des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Erlass der Entlassungsverfügung ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM vom 2. März 2007 (GVBl 2007, 216), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 12. Mai 2015 (GVBl 2015, 82).
Der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren zu dem der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt, der dem Kläger durch das bereits ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bekannt war, ordnungsgemäß angehört (Art. 28 BayVwVfG, vgl. BVerwG, U. v. 29.5.1990 - 2 C 35.88, ZBR 1990, 348; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 166 ff. zu § 23 BeamtStG).
Die Personalvertretung wurde gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG am Verfahren beteiligt und hat der beabsichtigten Entlassung am
Der Gleichstellungsbeauftragte hat keine Einwände gegen die Entlassung erhoben.
Materiellrechtlich findet die Entlassungsverfügung vom
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.
Die Begriffe „Bewährung" und „mangelnde Bewährung“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Bewährung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kann nicht nach allgemeinen, hergebrachten, für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben beurteilt werden. Die Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung hängt sowohl von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes (vgl. BVerwG, U. v. 29.9.1960 - II C 79.59
Der Feststellung der Bewährung eines Beamten während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Erl. 136 zu § 23 BeamtStG m. w. N.).
Den auf die Person des Beamten bezogenen Entlassungsgründen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass nur ein in jeder Hinsicht geeigneter Beamter (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll (§ 10 BeamtStG; vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 2 C 24/78, BVerwGE 61, 200).
Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, nämlich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auch auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5/97, BVerwGE 106, 263). Die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2002 - 3 CS 02.629; BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5.00, ZBR 2002, 184). Bei dem Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5/97, a. a. O.).
Hiervon ausgehend erweist sich die Entlassungsverfügung vom
Der Beklagte hat den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als er die Entlassungsverfügung darauf gestützt hat, dass sich der Kläger aus persönlichen und charakterlichen Gründen (endgültig) nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.
Der Beklagte ist bei seiner Bewertung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Er durfte sich auf die im Verfahren zum bestandskräftig ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte getroffenen Feststellungen stützen, insbesondere auf die (bisherigen) Ergebnisse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und insbesondere auf die eigenen Angaben des Klägers in der Beschuldigtenvernehmung.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers rügt, es sei bisher nicht geklärt, ob es sich bei den vom Kläger besuchten Clubs tatsächlich um Bordelle gehandelt habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die im Verwaltungsverfahren als Zeugen einvernommene Frau ... und Frau ... haben beide als ausgeübten Beruf „Prostituierte“ angegeben. Dies war dem Kläger nach seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung auch bekannt. So gab er zur Rechtfertigung seiner Handlungsweise an, er habe vermutet, es läge bei der Prostituierten „...“, in die er sich verliebt habe, ein Fall von Zwangsprostitution vor.
Auch hat der Kläger auf Nachfrage weitere Namen von Prostituierten aus dem Club „...“ benannt (... oder ... und ...). Zudem sei er „mit zwei Damen“ aus anderen Clubs privat Kaffeetrinken gewesen.
Soweit gerügt wird, der Kläger habe sich nicht bereits beim ersten Besuch gegenüber der Prostituierten „...“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung selbst angegeben hat, er glaube, beim ersten Kontakt mit „...“ seinen Beruf genannt zu haben. Dass Frau ... bei ihrer ersten Zeugeneinvernahme am 4. Februar 2015 dies nicht bestätigt und angegeben hat, dies sei erst bei einem späteren Besuch des Klägers gewesen, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, da sich hierdurch die maßgebliche Bewertung der fehlenden persönlichen und charakterlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht ändert.
Ebenso ist es unerheblich, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und für den Kläger deshalb die Unschuldsvermutung gilt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist - wie bereits ausgeführt - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Auch auf die Frage, welche Rechte einem Beamten im Disziplinarverfahren zustehen, kommt es vorliegend nicht an, da - wohl auch im Hinblick auf die Einschränkungen des Art. 6 Abs. 5 BayDG - gegen den Kläger kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Der Kläger ist vor seiner Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt worden und kannte seine Rechte auch aus seiner Ausbildung. Seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung können deshalb zu seinen Lasten im Entlassungsverfahren berücksichtigt werden.
Der Beklagte ist im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt und sich damit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.
Zwar soll die beamtenrechtliche Probezeit dem Beamten grundsätzlich die Möglichkeit geben, während der vollen Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177). Die zweijährige (laufbahnrechtliche) Probezeit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS)
Der Dienstherr kann grundsätzlich die volle Probezeit abwarten, bevor er eine abschließende Entscheidung über die Bewährung trifft. Die Ernennungsbehörde kann aber die Entlassung auch schon vor Ablauf der regulären Probezeit aussprechen, wenn der Mangel der Bewährung unumstößlich feststeht (BVerwG, B. v. 20.11.1989 - 2 B 153/89, Dok.Ber. B 1990, 127). In diesem Fall entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.1985 - 2 CB 25.84, Buchholz 237.5 § 52 Nr. 4).
Der Beklagte hat die Gründe, aus denen er die fehlende (persönliche und charakterliche) Eignung des Klägers herleitet, ausführlich in der Entlassungsverfügung dargelegt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass - im Hinblick auf die charakterlichen Mängel, die aus dem bereits im Verfahren zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte festgestellten Verhalten des Klägers resultieren - eine weitere Tätigkeit des Klägers im Polizeivollzugsdienst nicht möglich ist, und deshalb eine Ausschöpfung des Zeitraums der Probezeit oder eine eventuelle Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht kommt.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits die aus privatem Interesse erfolgten wiederholten Abfragen in den polizeilichen Datenbanken die Entlassung des Klägers rechtfertigen (vgl. VG Augsburg, B. v. 15.9.2011 - Au 2 S 11.957; bestätigt durch BayVGH, B. v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397).
So recherchierte der Kläger, obwohl er gegen Unterschrift über die Verhaltensregeln im Umgang Datenbankrecherchen unterrichtet worden war, ohne dienstliche Notwendigkeit u. a. nach Herrn ..., da dieser dem Kläger Geld geschuldet habe. Ebenso recherchierte er nach einer Ex-Freundin und derem Bekannten sowie nach den Personalien und Handydaten der beiden Prostituierten, die der Kläger unter den Namen „...“ und „...“ kennengelernt hatte und mit denen er in engeren Kontakt treten wollte, was diese jedoch abgelehnt hatten. Entsprechendes gilt für die anderen Recherchen vom 2. April 2014 bis 25. Februar 2015, die in der „Vorauswertung der Datenabfragen“ des Bayerischen Landeskriminalamts vom 8. Juni 2015 dokumentiert sind.
Der Kläger hat in der Beschuldigtenvernehmung selbst eingeräumt, dass keine dienstliche Notwendigkeit für die Datenbankabfragen, deren Ergebnisse er zumindest teilweise auch Dritten (z. B. seinem Mitbewohner, Herrn ..., einem früheren Polizeibeamten) mitgeteilt hat, bestanden haben. Er habe aus privatem Interesse oder auch aus Langeweile gehandelt.
Auch die Behauptung des Klägers, er habe im Fall der Prostituierten „...“, in die er sich verliebt habe, Zwangsprostitution vermutet, rechtfertigt nicht die vorgenommenen Datenbankabfragen im Umfeld des Rotlichtmilieus. Denn der Kläger war als Angehöriger der ... nicht für Ermittlungen im Rotlichtmilieu zuständig und hätte im Falle eines konkreten Verdachts seinen Vorgesetzten bzw. die für Ermittlungen zuständige Dienststelle informieren müssen.
Die unberechtigten Datenbankabfragen zeigen, dass der Kläger dienstliche Anordnungen nicht beachtet und er sich dabei auch über die Rechte Dritter, hier der Personen, deren Daten er unberechtigt abgefragt hat, hinwegzusetzen bereit ist. Das Vertrauen seines Dienstherrn in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Klägers ist durch die missbräuchlichen Datenbankabfragen offenkundig und nachhaltig erschüttert worden. Dieser Vertrauensverlust, der den Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers zugrunde liegt, kann nicht in Abrede gestellt werden. Es ist - wie bereits dargelegt - Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass Eigenschaften wie Vertrauenswürdigkeit und persönliche Zuverlässigkeit für Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Unzulässige Datenbankabfragen über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang führen zu einem Vertrauensverlust und zu berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung. Demgegenüber ist nicht entscheidend, ob das Verhalten des Klägers als Straftat oder lediglich als Ordnungswidrigkeit zu bewerten ist.
Vorsorglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei nicht berechtigten Zugriffen auf die polizeilichen Informationssysteme auch um ein erhebliches Dienstvergehen handelt, da der Kläger gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze und dienstliche Anordnungen zu beachten, verstoßen hat (vgl. BayVGH, U. v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657; OVG Weimar, U. v. 17.9.2013 - 8 DO 292/13; Sächsisches OVG, U. v. 15.9.2010 - D 467/09). Dies kann unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllt wären, im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zulasten des Klägers berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, U. v. 29.2.1972 - VI A 327/71, ZBR 1973, 206; VGH BW, U. v. 19.9.1978 - IV 747/78, DÖD 1979, 80).
Nicht entscheidungserheblich ist, dass der Beklagte in der am 4. Februar 2015 erstellte Einschätzung während der Probezeit noch von einer voraussichtlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgegangen ist, da der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom oben dargestellten Sachverhalt hatte.
Der Beklagte musste unter diesen Voraussetzungen weder den Ablauf der Regelprobezeit abwarten noch musste er eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG (i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 FachV-Pol/VS) in Betracht ziehen.
Hat der Beklagte demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich der Kläger unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, den Kläger gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177).
Dies hat der Bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeutig klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort "kann" nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten - anders als im Falle des Klägers - noch nicht endgültig feststeht.
Der Beklagte hat folglich ohne Rechtsfehler die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2015 (vgl. Art. 56 Abs. 5 BayBG) verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.320,74 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
II.
III.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.