Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Jan. 2017 - Au 2 S 16.1501

published on 09/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Jan. 2017 - Au 2 S 16.1501
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat am 26. Februar 2016 mit Wirkung zum 1. März 2016 bei der Stadt ... unter der Betriebsadresse ..., die gewerbliche Tätigkeit „Kryolipolyse (Fettvereisung lokaler Fettpölsterchen) und Hautstraffung, Ästhetik, Bereich Bodyforming“ als Gewerbe unter der Firma „...“ angemeldet. Sie ist nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis.

Nachdem dem Landratsamt ... aufgrund der Internetwerbung der Antragstellerin bekannt wurde, dass diese das Verfahren zur nachhaltigen Fettreduktion an spezifischen Problemzonen (Kryolipolyse) ausführt, wurde sie mit Schreiben vom 30. August 2016 darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Kryolipolyse an Menschen ohne eine Heilpraktikererlaubnis nicht erlaubt sei und diese Anwendungen nur unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis (Arzt oder Heilpraktiker) in deren Auftrag und unter deren voller Verantwortung durchgeführt werden darf. Die Behörde forderte für die weitere Ausführung der Kryolipolyse-Behandlung durch die Antragstellerin einen schriftlichen Nachweis bis spätestens 8. September 2016, dass das Verfahren ab diesem Zeitpunkt nur unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis in deren Auftrag und deren voller Verantwortung stattfinde.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 21. September 2016 wurde die Antragstellerin aufgefordert, der Behörde bis 27. September 2016 entweder einen Nachweis beizubringen, dass die Kryolipolyse unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis angewandt wird oder die beigelegte Erklärung zurückzusenden, dass die Ausübung der Kryolipolyse zukünftig unterlassen werde. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich wegen der beabsichtigten Untersagungsverfügung bis zu dem genannten Termin zu äußern. Eine Äußerung erfolgte jedoch nicht.

Daraufhin wurde der Antragstellerin mit Bescheid des Landratsamts ... vom 10. Oktober 2016 die Fortsetzung des Verfahrens der Kryolipolyse in den Geschäftsräumen der Fa. „...“ ..., untersagt (Ziff. 1.). Ihr wurde aufgegeben, die Anwendung der Kryolipolyse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzustellen (Ziff. 2.). Der Antragstellerin wurde für den Fall, dass sie der sich aus Ziffer 2 des Bescheids ergebenden Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zur Zahlung angedroht (Ziff. 3.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 4). Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt sowie die Antragstellerin zum Ersatz der behördlichen Auslagen von 2,41 EUR verpflichtet (Ziff. 5.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG stütze. Sicherheitsbehörden könnten nach Art. 7 Abs. 2 LStVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall u. a. Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden, Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) bedürfe derjenige, der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben wolle, der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes sei jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden von Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt werde. Die Anwendung der Kryolipolyse falle unter die erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde, da für die ordnungsgemäße Anwendung des Verfahrens medizinische Fachkenntnisse erforderlich seien. Verrichtungen, die nicht medizinisch indiziert seien und grundsätzlich zu kosmetischen Zwecken durchgeführt würden, unterlägen der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG dann, wenn sie ihrer Methode nach einer ärztlichen Krankenbehandlung gleichkämen, nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzten und gesundheitliche Schädigungen verursachen könnten. Ärztliche Fachkenntnisse könnten erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit einer Behandlung begonnen werden dürfe, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nehme. Tätigkeiten, welche isoliert betrachtet keine ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzten, würden unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes fallen, wenn sie erhebliche Gesundheitsgefahren zur Folge haben könnten. Entscheidend sei stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung und damit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse voraussetze, gesundheitliche Schäden für Patienten verursachen könne. Bei der Kryolipolyse fänden sich Hinweise auf Kontraindikationen wie Kälte- oder Druckurtikaria, Kryoglobulinämie oder Fettgewebs- oder Herzerkrankungen, bei welchen das Verfahren nicht angewendet werden dürfe, da es sonst zu gesundheitlichen Schädigungen der Kunden kommen könne. Sowohl die Kontraindikationen, als auch die Sicherheitshinweise zeigten deutlich auf, dass die Behandlungsform gesundheitliche Risiken berge und es zu schweren gesundheitlichen Schädigungen der Kunden kommen könne, sollte eine Kontraindikation nicht rechtzeitig festgestellt oder die Sicherheitshinweise nicht ordnungsgemäß befolgt werden. Zudem würden im Rahmen der Kryolipolyse-Behandlung Fettzellen zerstört, wodurch eine gründliche Anamnese vor Durchführung der Behandlung erforderlich sei, um Schädigungen wie Gewebsnekrosen, Störungen im Lymphabfluss oder Fettembolie ausschließen zu können. Aufgrund der vielfältigen Risiken und Kontraindikationen bedürfe die Ausübung der Kryolipolyse einer Heilkundeerlaubnis. Grund dafür sei u. a. die Zerstörung von Körperzellen durch die starke Abkühlung des Gewebes, wie sie sowohl bei der Apoptose als auch bei der Nekrose eindeutig erfolge. Als tatsächlich nachgewiesene Nebenwirkungen seien außerdem „blaue Flecken“ aufgeführt, welche auf verletzte oder zerstörte Blutgefäße hinweisen würden. Wenn benachbarte Blutgefäße, Fettzellen und andere Fettgewebe verletzt oder zerstört würden, seien neben den bekannten anderen Nebenwirkungen auch Fettembolien möglich. Dies habe zur Folge, dass für die Anwendung der Kryolipolyse eine Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG erforderlich sei, da für die Feststellung von Kontraindikationen medizinische Fachkenntnisse erforderlich seien. Ohne diese seien gravierende gesundheitliche Schädigungen der Kunden mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Ausübung von Heilkunde, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, stelle gemäß § 5 HeilprG eine Straftat dar. Die weitere Begehung dieser Straftat könne aufgrund der Uneinsichtigkeit der Antragstellerin nur mittels eines förmlichen Untersagungsbescheids verhindert werden. Das Landratsamt ... habe die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen, um sicherzustellen, dass die Antragstellerin ihre unerlaubte Heilpraktikertätigkeiten einstelle. Ferner solle damit die zukünftige Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erreicht werden. Die Anordnung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da die Antragstellerin nicht freiwillig bereit gewesen sei, die von ihr angebotene Ausübung der Kryolipolyse zu unterlassen. Das an der Einhaltung der Vorschriften zur Ausübung der Heilkunde zum Schutz der Gesundheit der Kunden bestehende öffentliche Interesse überwiege das individuelle Interesse der Antragstellerin, von der Anwendung solcher Vorschriften verschont zu bleiben. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung der Heilkunde durch die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Volksgesundheit höher einzustufen gewesen sei als deren private Interessen an der Berufsausübung. Die von ihr ausgeübte Heilkunde stelle eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und das Leben anderer dar. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 6 und 10 KG.

Hiergegen ließ die Antragstellerin am 26. Oktober 2016 Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist (Au 2 K 16.1500). Gleichzeitig begehrt sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die sofortige Vollziehung der Anordnung vom 10. Oktober 2016 auszusetzen.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Antragstellerin studierte Ökonomin und fortgebildete Pharmareferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Pharmazie und seit einiger Zeit als Inhaberin eines Instituts für Kryolipolyse tätig sei. Sie benutze seit März 2016 das Gerät „Z-Lipo“ des Herstellers Zimmer Medizintechnik GmbH zum Zweck der Fettreduktion bei Kunden im Rahmen eines sog. Bodyforming. Die unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Regierung von ... vom Antragsgegner vertretene Auffassung, dass es durch die Abkühlung der Haut unter den Gefrierpunkt wie auch durch das Zerstören von Fettzellen zu erheblichen Gesundheitsschädigungen kommen könne, treffe nicht zu. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. ... vom 5. September 2016. Daraus werde deutlich, dass es nicht zu Nekrosen kommen könne, sondern allein zu sogenannten Zellapoptosen. Das Absterben der Fettzellen ohne Beschädigung der Membran führe lediglich zu einem natürlichen Abbau der Zellen über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten. Eine solche Methode unterliege nicht der Erlaubnispflicht nach § 1 HeilprG. Bei der Anwendung handle es sich lediglich um eine kosmetische Behandlung, da sie weder medizinisch indiziert sei, noch zu körperlichen Leiden führen könne. Das verwendete Gerät sei aufgrund seiner technischen Ausgestaltung nicht geeignet, eine Gesundheitsgefährdung bei den Kunden der Antragstellerin hervorzurufen. Aufgrund ihrer Ausbildung sei sie durchaus in der Lage, eine rein kosmetische Anwendung von der Behandlung krankhafter Ödeme abzugrenzen und letztere fachmedizinischem Personal zu überlassen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihr Institut in den Räumlichkeiten eines Mediziners eingerichtet habe. Im Falle von Zweifelsfragen oder akuten gesundheitlichen Veränderungen bei Kunden könne auf die sofortige fachärztliche medizinische Hilfe vor Ort zurückgegriffen werden. Der Antragsgegner unterlasse jede Differenzierung der verwendeten Geräte und deren Anwendungsbereiche. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahme von Dr. ... und in Zusammenschau mit dem Datenblatt des Geräteherstellers Zimmer Medizintechnik GmbH werde deutlich, dass eine Gefährdung der Kunden an deren Gesundheit vollständig ausgeschlossen sei. Dies sei vom Antragsgegner nicht überprüft worden. Die sofortige Vollziehung der Anordnung sei somit unverhältnismäßig. Dadurch werde der Antragstellerin erheblicher Schaden zugeführt, da sie bestehende Behandlungstermine absagen und erhebliche Umsatzeinbußen habe hinnehmen müssen. Die Anordnung sei weder ermessensgerecht, noch verhältnismäßig. Der Antragsgegner habe sich nicht über die technischen Rahmenbedingungen sowie die Anwendung der Geräte informiert. Er habe es auch unterlassen, durch Befragung des Herstellers oder das Vorführen der Geräte durch den Hersteller bzw. weitere ärztliche Gutachten zu klären, ob es überhaupt zu einer gesundheitlichen Gefährdung von Kunden kommen könne. Durch die rechtswidrige Anordnung werde in die Berufsfreiheit der Antragstellerin eingegriffen.

Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Landratsamts ... vom 4. November 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 8. November 2016 wird vorgetragen, dass das Verfahren der Kryolipolyse unter den Begriff der Heilkunde falle. Die Ausübung der Heilkunde liege vor, wenn die Tätigkeit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen könne. Auch kosmetische Behandlungen gesunder Menschen könnten als Heilkunde zu qualifizieren sein. Zudem gehöre zur Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit ausdrücklich auch die Feststellung, ob mit der Behandlung begonnen werden dürfe. Ausübung der Heilkunde durch kosmetische Behandlungen sei bislang u. a. bei Faltenunterspritzungen, Botox-Injektionen, Zahnbleaching und Zahnreinigung durch ein Wasserpulverstrahlgerät und insbesondere auch bei Fettreduktion durch Ultraschallanwendungen angenommen worden. Bei der Kryolipolyse handle es sich um ein Verfahren zur Fettreduktion und Körperformung durch lokale Anwendung von Kälte zu kosmetischen Zwecken. Es handle sich um eine nichtinvasive Technik, bei der die Haut mit dem unerwünschten Fettgewebsanteil in ein Gerät eingesaugt und zwischen Kühlplatten gezogen werde. Über diese Kühlplatten werde das Gewebe kontrolliert auf ca. 4 °C heruntergekühlt und diese Temperatur über eine Stunde gehalten. Nach den Aussagen der Gerätehersteller würde bei den kälteempfindlichen Fettgewebszellen ein natürlicher Absterbeprozess in Gang gesetzt. Sie würden innerhalb von zwei bis vier Monaten vom Körper abgebaut, während die Haut- und Bindegewebszellen die Kälte unbeschadet überstehen könnten. Die zahlreichen Kontraindikationen und Vorsichtsmaßnahmen bei der Behandlung stellten allerdings einen nicht unerheblichen Risikofaktor im Rahmen der Behandlung dar. Sowohl für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden dürfe, als auch für die ordnungsgemäße Anwendung seien daher medizinische Fachkenntnisse erforderlich. Bei der Kälteanwendung könne es neben Blutergüssen, Hautrötungen und Taubheitsgefühl möglicherweise zu Gewebeschädigungen bis hin zu Nekrosen kommen. Damit dürfte die mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung beim Kunden eine Erheblichkeitsschwelle erreichen bzw. überschreiten. Dies habe zur Folge, dass die Kryolipolyse allgemein dem Begriff der Heilkunde unterfalle. Dies gelte auch bei Verwendung des Geräts „Z-Lipo“. Selbst bei Berücksichtigung der Angaben des Geräteherstellers und der Aussagen des Dr. ... müsse an der Einschätzung festgehalten werden. Angesichts der Liste der von der Antragstellerin selbst aufgeführten Kontraindikationen könne nicht mehr von einer ungefährlichen Behandlung ausgegangen werden. Es handle sich bei den zu einer Kontraindikation führenden Erkrankungen um solche, die nicht mit bloßem Auge und für Laien erkennbar seien. Da auch bislang nicht entsprechend diagnostizierte Personen geschützt werden müssten, sei eine eingehende Anamnese notwendig. Aus den Angaben des Geräteherstellers sei ersichtlich, dass zehn verschiedene Vakuumstufen einstellbar seien und die Genauigkeit der angewählten Temperatur ein wesentlicher Aspekt für Behandlungserfolg und Sicherheit sei. Die Entscheidung, welche Temperatur für eine konkrete Person einzustellen sei, erfordere aber wiederum gewisse medizinische Fachkenntnisse, um das Risiko für die zu behandelnde Person so weit wie möglich zu reduzieren. Aus der Stellungnahme von Dr. ... ergebe sich, dass eine Vordiagnostik zur Feststellung bestimmter Krankheitsbilder unabhängig von einer beabsichtigten Kryolipolyse in einer Arztpraxis erfolgen könne. Daneben unterstelle er, dass die Kontraindikationen den Betroffenen stets bekannt seien, wobei man aber zur Sicherheit eine Bescheinigung des Hausarztes anfordern könne. Auch die Ausbildung der Antragstellerin als Pharmareferentin rechtfertige keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Die persönliche Qualifikation für die Durchführung der Kryolipolyse sei nicht ausreichend. Patienten, bei denen eine Kryolipolyse angewendet werde, vertrauten darauf, dass in Anbetracht der gesundheitlichen Risiken nicht nur eine fachlich korrekte Gerätebedienung erfolge, sondern auch medizinische Grundkenntnisse vorhanden seien, die mit mindestens einer erfolgreich absolvierten Heilpraktikerprüfung erworben wurden. Die Ausbildung zur Pharmareferentin stelle demgegenüber kein Äquivalent dar. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 2 Pharmareferenten-Prüfungsverordnung (PharmRefPrV). Der Pharmareferent fungiere als Bindeglied zwischen den Pharmaunternehmen und Angehörigen der Heilberufe. Im Mittelpunkt von Ausbildung und Prüfung stünden Arzneimittel und die Kommunikation mit Angehörigen der Heilberufe. Es gehe nicht darum, bei einem konkreten Patienten Krankheitsbilder zu erkennen und eine Anamnese durchzuführen, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Risiken einer Behandlung im Einzelfall zu treffen. Auch eine Einweisung in die Bedienung des Geräts unter Aufsicht von Vertretern der Herstellerfirma biete keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Behandlung am konkreten Patienten gefahrfrei durchgeführt werden könne. Die räumliche Nähe eines Arztes zur Klärung von Zweifelsfragen sei ebenso wenig ausreichend für eine erlaubnisfreie Tätigkeit, denn das Vorliegen einer Zweifelsfrage entscheide die Antragstellerin. Aufgrund des Sachverhalts sei objektiv für die Dauer des Hauptsacheverfahrens bei fortgesetzter Ausübung der Heilkunde die Gefahr zu besorgen, dass von der Antragstellerin bei der Durchführung der Kryolipolyse weiterhin unmittelbar Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Kunden ausgehen könnten.

Für die Antragstellerin wurde mit Schriftsatz vom 23. November 2016 vorgetragen, dass ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ausreiche, um eine Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben könnten, fielen nicht unter diese Erlaubnispflicht. Der Antragsgegner habe zur Klärung des Sachverhalts kein Gutachten oder sonstigen Sachverständigenrat eingeholt. Im Übrigen habe der Antragsgegner das Verfahren der Kryolipolyse missverstanden. Es werde weder die Zellmembran zerstört, noch intrazelluläres Plasma freigesetzt. Die Annahme, dass es zu Nekrosen kommen könne, sei unzutreffend und gehe von der Verwendung eines Geräts der Firma Atos aus. Ein solches werde jedoch von der Antragstellerin nicht verwendet. Bei den von der Behörde angeführten Kontraindiktionen handle es sich um solche, die beispielsweise auch bei der Tätigkeit von Tätowierern zu beachten seien. Deren Dienstleistungen würden jedoch nicht untersagt. Deshalb sei die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung aufzuheben.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 14. Dezember 2016 wurde unter Vorlage der Gewerbe-Abmeldungserklärung der Antragstellerin vom 7. Dezember 2016 die Abmeldung des bei der Stadt ... am 26. Februar 2016 angemeldeten Gewerbes mit Ablauf des 31. Dezember 2016 und die Verlegung der Betriebsstätte nach ... mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 26. Oktober 2016 fristgerecht eingelegten Klage gegen den in Ziff. 1. und Ziff. 2. für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 10. Oktober 2016 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Das Gericht hat hier bei der im vorliegenden summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung die Interessen der Antragstellerin auf der einen Seite und die Interessen des Antragsgegners bzw. der Allgemeinheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Abzustellen ist dabei im Regelfall auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - hier der mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 erhobenen Klage - sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des vorläufigen Rechtsschutz Begehrenden zu stellen. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten zu bewerten sind, umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen der Antragstellerseite zu veranschlagen sein, um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs, dass dieser offenkundig aussichtslos ist, so ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel abzulehnen. Ist dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich, d. h. zulässig und begründet, so ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel stattzugeben (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.4.1995 - 1 VR 9.94 - NJW 1995, 2505; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 158 ff.). Lässt sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht eine Betrachtung der Vollzugsfolgen rechtlicher und tatsächlicher Art vorzunehmen und seine Entscheidung hieran zu orientieren (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77).

Ob die von der Antragstellerin am 26. Oktober 2016 erhobene Anfechtungsklage nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Aussicht auf Erfolg hat, erscheint offen.

Rechtsgrundlage für die Untersagungsanordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG. Danach kann das Landratsamt ... als zuständige Sicherheitsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GDVG) die notwendigen Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden und um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben oder Gesundheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Nach summarischer Prüfung des Sachverhalts ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch als zumindest fraglich anzusehen, ob die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Nach § 5 HeilPrG wird derjenige, der ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG zu besitzen, die Heilkunde ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.11.1993 - 3 C 45.91 - BVerwGE 94, 269 m. w. N.). Je weiter sich dabei das Erscheinungsbild des Heilkunde Ausübenden von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential im Hinblick auf mittelbare Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf eine spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem im Heilpraktikergesetz geregelten Erlaubniszwang (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 2.3.2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705; BVerwG, U. v. 26.8.2010 - 3 C 28.09 - NVwZ-RR 2011, 23).

In Bezug auf die Kryolipolyse ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend aufklärbar und daher offen, ob es sich dabei um die Ausübung der Heilkunde handelt. Das Kryolipolyse-Verfahren wird von der Antragstellerin zum Zwecke der Fettreduzierung angeboten. Damit wird zunächst nicht der Eindruck erweckt, es handle sich um eine Heilungsmethode für Krankheiten. Vielmehr bezieht sich die verwendete Formulierung offensichtlich auf rein ästhetische Veränderungen. Diese Annahme wird dadurch verstärkt, dass das Verfahren bei Adipositas explizit ausgeschlossen wird. Dass und welche Gesundheitsgefahren von dieser Methode und dem nach den Angaben der Antragstellerin nicht als Medizinprodukt geltenden Gerät „Lipo-Z“ ausgehen oder ob für die Anwendung medizinische Fachkenntnisse erforderlich sind, lässt sich aber nicht mit der hier notwendigen Bestimmtheit feststellen und kann jedenfalls nicht als sicher unterstellt werden. Dass zur Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Anordnung führende Ermessensfehler oder eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorlägen, ist ebenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennbar. Insbesondere ist das von der Antragstellerin gerügte Fehlen einer weiteren Aufklärung des Gefährdungspotentials der Kryolipolyse mittels des Geräts „Lipo-Z“ durch Sachverständige nicht zu beanstanden, da im behördlichen Verfahren der amtsärztliche Leiter des Fachbereichs Öffentlicher Gesundheitsdienst beim Landratsamt ... und damit ein amtlicher Sachverständiger für die hier relevanten Fragen aus dem Bereich des Gesundheitswesens beteiligt war (Art. 8, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GDVG).

Die damit letztlich vorzunehmende reine Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus. Dabei war als maßstabbildend zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken. Bei der Gewichtung der Interessen des Bürgers hat zudem eine besondere Bedeutung, dass regelmäßig keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollen (BVerwG, B.v. 14.4.2004 - 4 VR 1005.04 - NVwZ 2005, 689/691).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund war im vorliegenden Fall in die Interessengewichtung und Interessenabwägung einzustellen, dass bei der Anwendung des Geräts „Lipo-Z“ zur Durchführung der Kryolipolyse-Behandlung durch die Antragstellerin nach den amtsärztlichen Feststellungen gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht unerheblicher Art der Kunden nicht ausgeschlossen werden können (z. B. Nekrosen). Diese Einschätzung, der aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisungen nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 1, Art. 8, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 Satz 3 GDVG besonderes Gewicht beizumessen ist, konnte die Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Dr. ... vom 5. September 2016 - nicht in ausreichender Weise entkräften. Insbesondere erscheint es auch trotz der Ausbildung der Antragstellerin als Pharmareferentin, der - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegebenen - räumlichen Nähe eines Arztes und der in erster Linie kosmetischen Zielsetzung der Behandlung nicht ausgeschlossen, dass bei den Kunden Gesundheitsschädigungen eintreten, wenn z. B. unerkannte Kontraindikationen der vom Hersteller selbst aufgelisteten Art vorliegen (s. hierzu S. 100 der Gerichtsakte) und es der Antragstellerin obliegt, zu entscheiden, ob sie einen Arzt beizieht. Darüber hinaus erscheinen die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit bedeutsamen Anwendungsmöglichkeiten des von der Antragstellerin verwendeten Geräts „Lipo-Z“ - selbst bei ordnungsgemäßer Einweisung in dessen Bedienung durch den Hersteller - und die mit der Durchführung einer Kryolipolyse-Behandlung verbundenen möglichen Nebenwirkungen (s. hierzu die Berichte zu entsprechenden medizinischen Studien von Dr. med. Matthias Sandhofer/Dr. med. Martina Sandhofer/Dr. med. Ruth Sandhofer-Novak/Dr. med. Patrick Schauer, Zur Kryolipolyse in der dermatologischen Praxis, Kosmetische Medizin 3.13, S. 22-25 und Dr. med. Elisabeth Hauenstein, Zur Kryolipolyse unter besonderer Berücksichtigung allgemeinärztlich/internistischer Risikofaktoren, Kosmetische Medizin 4.14, S. 26-28) medizinische Kenntnisse erforderlich zu machen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 5 HeilPrG um ein potentielles Gefährdungsdelikt handelt, zu dessen Verwirklichung es ausreicht, dass die unerlaubte Heilbehandlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrgeeignet sein kann (BGH, U.v. 22.6.2011 - 2 StR 580/10 - juris). In Anbetracht der mit der Kryolipolyse-Behandlung einhergehenden möglichen Gesundheitsgefahren erscheint es auch unter Beachtung des Gewichts von Art. 12 GG und der zu erwartenden finanziellen Einbußen interessengerecht, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig hinter das Vollzugsinteresse zurücktritt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VG Augsburg, B.v. 24.6.2013 - Au 2 S 13.560 - juris Rn. 40). Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 22/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 580/10 vom 22. Juni 2011 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja HeilprG § 5 Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandl
published on 12/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin hat am 26. Fe
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published on 12/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin hat am 26. Fe
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Annotations

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.