Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Jan. 2015 - Au 2 S 14.50339

published on 14/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Jan. 2015 - Au 2 S 14.50339
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Beschlusses vom 18. Juli 2014 im Verfahren Au 7 S 14.50179, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt worden war.

Der nach eigenen Angaben 1988 geborene Antragsteller trägt vor, die somalische Staatsangehörigkeit zu besitzen und am 23. April 2014 nach Deutschland eingereist zu sein.

Am 5. Mai 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Im Rahmen einer am Tag der Asylantragstellung erfolgten Anhörung zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates und einer Befragung zur Identitätsklärung durch die Regierung von ... am 9. Mai 2014 gab der Antragsteller an, keine Personaldokumente vorlegen zu können. Er habe sein Heimatland am 7. Dezember 2012 mit einem Lkw verlassen. Dann sei er über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Ma. gelangt, wo er sich neun Monate aufgehalten habe. In Ma. habe er am 27. Juli 2013 Asyl beantragen müssen. Er habe dort nicht bleiben wollen, da das Leben dort schwer sei. Es gebe keine Versorgung für Asylsuchende, die dort nicht erwünscht seien. Er habe von Anfang an nach Deutschland zu seiner Tante reisen wollen. Schließlich sei er mit Hilfe eines Schleppers über Italien nach Deutschland gelangt.

Eine Überprüfung durch das Bundesamt ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Ma.. Unter dem 5. Juni 2014 ersuchte das Bundesamt die maltesischen Behörden um die Übernahme des Asylverfahrens.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 wurde das Übernahmeersuchen durch die maltesischen Behörden akzeptiert.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ma. an (Nr. 2). Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Asylantrag unzulässig sei, da Ma. aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst, b Dublin lll-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.

Am 7. Juli 2014 erhob der Antragsteller zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamts vom 27. Juni 2014 aufzuheben. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen Au 2 K 14.50178 geführt.

Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb erfolglos (VG Augsburg, B. v. 18.7.2014 - Au 7 S 14.50179).

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 wurde durch den Antragsteller gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beantragt,

den Beschluss vom 18. Juli 2014, Au 7 S 14.50179, abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Juli 2014 anzuordnen.

Es lägen zwischenzeitlich dadurch veränderte Umstände vor, dass die gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin HI-Verordnung sechs Monate betragende Frist für die Überstellung des Antragstellers nach Ma. abgelaufen sei. Das Bundesamt habe Ma. am 5. Juni 2013 um Übernahme gebeten. Diesem Ersuchen sei mit Schreiben der maltesischen Behörden vom 16. Juni 2014 stattgegeben worden. Da die Bundesrepublik Deutsch land den Antragsteller nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist überstellt habe, sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung mit Ablauf des 16. Dezember 2014 auf Deutschland übergegangen. Die erfolglose Durchführung eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes habe den Fristablauf nicht gehemmt. Es lägen auch keine Umstände vor, die zu einer Unterbrechung der Frist geführt hätten. Zudem sei das Bundesamt gehalten, die Dublin-Verfahren zügig durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Göttingen habe mit Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - ebenfalls in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO - wegen Fristablaufs die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage angeordnet.

Das Bundesamt hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 224). Ein Anspruch nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wäre im vorliegenden Fall dann gegeben, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ergeben hat und sich aus den veränderten Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers ergibt (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 21.1.1999- 11 VR 8.98 - NVwZ 1999, 650; Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 197).

Der zur Begründung des Abänderungsantrags geltend gemachte Fristablauf vermag eine zugunsten des Antragstellers geänderte Sach- und Rechtslage nicht zu begründen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Frist für eine Überstellung nach Ma. im vorliegenden Fall bereits abgelaufen ist.

Nach der - zu den Bestimmungen der Dublin ll-VO ergangenen, aber auf die Regelungen der Dublin lll-VO übertragbaren - Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. VG Augsburg, U. v. 11.11.2014 - Au 2 K 14.30120 - juris Rn. 26 ff.) kann der Ablauf der Überstellungsfrist nur dann zu einer Verletzung der Rechte des Antragstellers führen, wenn der Fall einer überlangen Verfahrensdauer vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GRCh i. V. m. Art. 47 Satz 2 GRCh). Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist es der Antragsgegnerin verwehrt, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu berufen. Der Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO genügt hierfür (noch) nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein (negativ abgeschlossenes) Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführt wurde.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417; U.V. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 170; U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208) ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann. Die jeweiligen Fristbestimmungen in der Dublin lll-VO dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren. Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris Rn. 60, 62). Denn wie aus den Erwägungsgründen hervorgeht, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-Verordnungen in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgründe 3 und 4). Die Dublin-Zuständigkeitsregelungen sind im Sinne von „organisatorischen Vorschriften“ der Mitgliedstaaten und nach dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ normiert worden, um auch wegen des öffentlichen Beschleunigungsinteresses hinsichtlich einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Dublin-Staates einem „forum Shopping“ entgegenzuwirken (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris Rn. 53, 56, 59).

Auch wenn der Europäische Gerichtshof in den vorgenannten Leitentscheidungen zu den Fristenbestimmungen in Kapitel III der Dublin ll-VO keine Aussage dazu getroffen hat, ob die Überstellungsfristen im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens nach Kapitel V der Dublin ll-VO ebenfalls keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers zu begründen vermögen, gelten die vorstehenden Erwägungen auch für die hier in Rede stehende sechsmonatige Überstellungfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO. Diese dient nicht dem Schutz des Asylsuchenden, sondern ebenso wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedsstaat (vgl. aus der insoweit übereinstimmenden obergerichtlichen Judikatur z. B. NdsOVG, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris Rn. 11 ff.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014- 10 A 10656/13-juris Rn. 13).

Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin-Verordnungen lediglich insofern geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 25; VG Trier, B. v. 23.7.2014 - 5 I 1271/14.TR -juris Rn. 6 f.; VG Düsseldorf, B. v. 18.9.2014-13 L 1785/14.A-juris Rn. 19).

Allerdings ist es der Antragsgegnerin zum Schutz der Grundrechte des Klägers vor einer unangemessen langen Verfahrensdauer (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GRCh i. V. m. Art. 47 Satz 2 GRCh) jedoch verwehrt, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, hier Ma., zu berufen, wenn eine unangemessene Dauer des Verfahrens eintritt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der an sich nach der Dublin ll-VO unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss erden Antrag nach den Modalitäten des Artikel 3 Absatz 2 Dublin ll-VO selbst prüfen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 -C-411/10 -juris Rn. 98 und 108; U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - juris Rn. 35).

Ist die Überstellungsfrist abgelaufen, kann sich das private Beschleunigungsinteresse des Asylbewerbers an der inhaltlichen Bearbeitung seines Antrags gegenüber dem öffentlichen Beschleunigungsinteresse bezüglich der zeitnahen Klärung des für die Antragsbearbeitung nach den Dublin-Verordnungen zuständigen Staates durchsetzen (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50056 - juris Rn. 19; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Zwar hat der Europäische Gerichtshof keine Aussage dazu getroffen, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist. Ausgehend von den im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens maßgeblichen Fristbestimmungen sowie mit Blick auf die Verlängerungsmöglichkeit der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO im Falle der Inhaftierung oder Flucht des Asylbewerbers auf ein Jahr bzw. auf 18 Monate erscheint eine die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigende unangemessen lange Verfahrensdauer frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums möglich, der der regelmäßigen Überstellungsfrist von sechs Monaten zuzüglich der Zeit, um den diese Frist (mindestens) verlängert werden kann, entspricht (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.11.2014 - Au 2 K 14.30120 - juris Rn. 26 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 18.9.2014 - 13 L 1785/14.A - juris Rn. 30; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Diese Frist ist vorliegend (noch) nicht abgelaufen.

Da im Übrigen sonstige Gründe für eine Abänderung des Beschlusses vom 18. Juli 2014 nicht vorgetragen wurden, konnte der Antrag keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 (Gz. ...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der
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published on 28/02/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der am … 1988 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.05.2013 - u.a. von Italien kommend - in das Bund
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.