Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Apr. 2019 - Au 2 E 19.319

published on 29/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Apr. 2019 - Au 2 E 19.319
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... 1961 geborene Antragstellerin stand als Oberstudienrätin an einem Gymnasium in Vollzeit im Dienst des Antragsgegners und wurde wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 28. Februar 2017 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Sie leidet u.a. an Blepharospasmus beidseits (Lidkrampf).

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) vom 31. Januar 2019 wurde die Antragstellerin zu einer für 9. April 2019 anberaumten Nachuntersuchung bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von ... (MUS) aufgefordert.

Hiergegen begehrte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. März 2019 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Antragsverfahren nach § 123 VwGO mit dem sinngemäßen Antrag,

anzuordnen, dass sie der Verpflichtung, sich am 9. April 2019 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht Folge leisten müsse.

Zur Begründung ist dargelegt, dass sie nach einem amtsärztlichen Gutachten der MUS vom 25. November 2016 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 28. Februar 2017 in den Ruhestand versetzt worden sei. Sie leide an Blepharospasmus, einer organisch-neurologischen Augenerkrankung. Betroffen sei die Augenlidmuskulatur, wobei unkontrollierte Lidkrämpfe immer wieder zu u.a. einer längeren Verschließung der Augen führten. Die Erkrankung sei chronisch und verlaufe fortschreitend. Sie befinde sich seit der Diagnosestellung im Juli 2015 fortlaufend in fachärztlicher Behandlung. Da die Erkrankung nicht heilbar sei, seien die Behandlungsversuche als symptomatisch einzustufen. Das Halten von Unterricht komme aufgrund dieser Erkrankung nicht mehr in Frage. Da eine irreversible dauernde Dienstunfähigkeit feststehe, sei die Anordnung eines Nachuntersuchungstermins ermessensfehlerhaft. Es sei weder innerhalb der nächsten sechs Monate noch langfristig die Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit als Gymnasiallehrerin zu erwarten. Dem Antragsgegner lägen bezüglich der Erkrankung eine Reihe ausführlicher privatärztlicher Berichte und Stellungnahmen zur Verfügung, die weiterhin Gültigkeit besäßen. Schließlich entspräche die Untersuchungsaufforderung auch nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten inhaltlichen und formellen Anforderungen. Ergänzend wurden aktuelle fachärztliche Berichte vorgelegt (Arztbrief von Dr. med., Nervenfachärztliche Gemeinschaftspraxis,, vom 7.8.2018, Ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr. med., Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde am Klinikum,, vom 5.11.2018, Ärztliche Bescheinigung von Dr. med., Gemeinschaftspraxis für Neurologie,, vom 15.2.2019).

Mit Schreiben des StMUK vom 14. März 2019 wurde der Antragstellerin daraufhin mitgeteilt, dass der Untersuchungsauftrag insoweit geändert werde, als zunächst die Prüfung der Dienstfähigkeit nach Aktenlage unter Einbeziehung der aktuellen ärztlichen Atteste erfolgen solle. Dem Antragsgegner hätten die aktuellen Atteste bislang nicht vorgelegen. Eine persönliche Vorstellung bei der MUS am 9. April 2019 sei nicht mehr erforderlich. Mit Schreiben gleichen Datums wurde die MUS gebeten, aufgrund der vorliegenden aktuellen ärztlichen Atteste nach Aktenlage festzustellen, ob die Antragstellerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Reaktivierung erfülle bzw. wann mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Der Untersuchungsauftrag vom 31. Januar 2019 werde insoweit abgeändert.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 21. März 2019 wurde mitgeteilt, dass trotz des Schreibens des Antragsgegners der Antrag nach § 123 VwGO aufrechterhalten bleibe. Die aktuellen Befundberichte seien von ihr freiwillig und ohne Rechtspflicht dem Gericht vorgelegt worden zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Sie stimme jedoch der Verwertung durch den Antragsgegner zur Einholung weiterer sinnloser und rechtlich nicht begründeter amtsärztlicher Gutachten nicht zu. Die Behörde müsse sich vor Erlass einer Nachuntersuchungsanordnung mit den vorliegenden fachärztlichen Befundberichten auseinandersetzen, um ihr Ermessen fehlerfrei ausüben zu können. Dies insbesondere deshalb, weil aufgrund dieser Befundberichte eine irreversible Erkrankung und damit eine dauerhafte Dienstunfähigkeit belegt sei.

Mit Schreiben des StMUK vom 2. April 2019 wandte sich der Antragsgegner gegen das aufrechterhaltene Rechtsschutzbegehren mit dem Antrag,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin sei mit Ablauf des 28. Februar 2017 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Der Ruhestandsversetzung vorausgegangen sei eine durchgängige Krankschreibung seit 22. September 2015. Die Erkrankung sei nach den von der Antragstellerin gemachten Angaben und den vorliegenden Unterlagen erstmals Ende Juli 2015 diagnostiziert worden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen amtsärztlichen Begutachtung habe die Diagnose etwas mehr als ein Jahr zurück gelegen. Die Injektionsbehandlung sei am 28. September 2015, also gut ein Jahr vor Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens, begonnen worden. Nach dem Ergebnis der Begutachtung durch die MUS habe bei der Antragstellerin dauernde Dienstunfähigkeit bestanden. Bei Beamten, die vorzeitig wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden seien, sei - sofern die Erkrankung auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden medizinischen Fortschritts nicht auf jeden Fall irreversibel oder gar progredient fortschreitend sei - nach einem angemessenen Zeitraum zu prüfen, ob die Dienstfähigkeit eventuell wieder erreicht und damit eine Reaktivierung möglich geworden sei. Sei die Dienstfähigkeit nicht wieder hergestellt, sei zu prüfen, ob sämtliche erreichbaren und zumutbaren Therapiemöglichkeiten zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschöpft worden seien. Zu prüfen sei auch, ob eine Dienstfähigkeit für eine Tätigkeit im Umfang von mindestens 50% wiedererlangt worden sei. Auch wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte hätten für solche Reaktivierungsuntersuchungen die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Im amtsärztlichen Gutachten vom 25. November 2016 sei empfohlen worden, unter Berücksichtigung des Alters der Probandin eine Nachuntersuchung in zwei bis drei Jahren durchzuführen. Entsprechend dieser Empfehlung habe der Antragsgegner mit Schreiben des StMUK vom 31. Januar 2019 eine amtsärztliche Nachuntersuchung in Auftrag gegeben.

Zu der Frage, ob die Krankheit seit der letzten Begutachtung klar irreversibel und eine neue Begutachtung deswegen unverhältnismäßig sei, habe der Antragsgegner eine Stellungnahme des Leiters der MUS, eingeholt. Nach dessen Einschätzung lägen zwar keine guten Voraussetzungen für eine Verbesserung der Prognose vor, da die Antragstellerin auf die damalige Injektionsbehandlung nicht angesprochen habe. Aus amtsärztlicher Sicht habe es jedoch durchaus im Bereich des Möglichen gelegen, dass der medizinische Fortschritt (aus der vorliegend entscheidenden damaligen Perspektive) dazu führen könne, dass die Erkrankung der Antragstellerin zumindest soweit bekämpft werden könne, dass sie wieder zumindest teildienstfähig sei. Deshalb sei zum damaligen Zeitpunkt die Empfehlung einer Nachuntersuchung sachgerecht erschienen.

Der amtsärztlichen Stellungnahme lasse sich gerade nicht entnehmen, dass langfristig keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bestehe. Es komme auch eine Wiederherstellung der teilweisen Dienstfähigkeit im Umfang von 50% in Betracht. Um die persönliche Belastung der Antragstellerin so gering wie möglich zu halten, sei seitens des Dienstherrn vorläufig auf eine persönliche Vorsprache bei der MUS verzichtet worden. Jedenfalls bei einer Begutachtung nach Aktenlage seien keine näheren Angaben im Gutachtensauftrag zu Art und Umfang der erforderlichen Untersuchung zu machen.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 15. April 2019 äußerte sich diese abschließend zur Sache und wies darauf hin, dass die Einholung einer mündlichen Stellungnahme des Amtsarztes zum Gutachten von 25. November 2016 als rechtswidrig anzusehen sei. Die Weitergabe der dem Gericht vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen ohne ihr Einverständnis sei nicht rechtens. Der Antragsgegner ignoriere die Feststellungen in den vorgelegten fachärztlichen Gutachten, die belegten, dass auch langfristig keine Besserung der diagnostizierten Erkrankung zu erwarten sei. Der Untersuchungsauftrag sei auch völlig unbestimmt und enthalte keine Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung. Der untersuchende Arzt sei weder namentlich genannt noch hinsichtlich seiner Fachrichtung bezeichnet. Die Anordnung sei auch aus sich heraus nicht verständlich. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen weiteren Erkenntnisgewinn eine Neubegutachtung erbringen solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Rechtsschutzbegehren ist nach der mit Schreiben des StMUK vom 14. März 2019 erfolgten entsprechenden Änderung des Untersuchungsauftrags gemäß § 88 VwGO auszulegen als Antrag auf vorläufiges Unterlassen einer amtsärztlichen Begutachtung des Fortbestehens der dauernden Dienstunfähigkeit bzw. der Möglichkeit der Wiedererlangung zumindest von Teildienstfähigkeit nach Aktenlage bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.

Der Antrag ist aber auch in dieser Auslegung nicht zulässig, da die Anordnung der amtsärztlichen Begutachtung nach Aktenlage in der Gestalt des Schreibens des StMUK vom 14. Märt 2019 gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar ist. Diese wäre (nur) im Rahmen eines Eil- oder Klageverfahrens gegen eine nachfolgende Reaktivierungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - BeckRS 2019, 6003 Rn. 16 ff.; VG Ansbach, B.v. 17.7.2013 - AN 1 E 13.01110 - juris Rn. 25)

Im Übrigen wäre der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch in der Sache nicht begründet. Da es sich bei der Anordnung einer amtsärztlichen Begutachtung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinn von Art. 35 BayVwVfG handelt, wäre grundsätzlich Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren. Die Anordnung der Begutachtung (nach Aktenlage) ist nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten. Vielmehr sind derartige Verfügungen regelmäßig an den Beamten in dieser seiner Eigenschaft gerichtet und ergehen daher im Rahmen des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.9.2005 - 3 CS 05.1883 - juris Rn. 10 ff.; Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 29 Rn. 15).

Das Gericht der Hauptsache kann zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 24) ist es der Antragstellerin nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, denn bei summarischer Prüfung dürfte sich die mit Schreiben des StMUK vom 14. März 2019 erfolgte Beauftragung der MUS mit der Begutachtung des Fortbestehens der dauernden Dienstunfähigkeit bzw. der Möglichkeit der Wiederherstellung zumindest der begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG nach Aktenlage als formell und materiell rechtmäßig erweisen. Der Dienstherr kann bei einem wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten zum Zweck der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Reaktivierung im Sinn von § 29 Abs. 2 BeamtStG vorliegen, eine Nachuntersuchung auf der Grundlage von § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG anordnen, um ihm die Prognose zu ermöglichen, ob der Beamte die gesundheitlichen Anforderungen eines neu zu übertragenden Amtes (ggf. auch nur begrenzt gemäß § 29 Abs. 3, § 27 BeamtStG) erfüllen kann (BayVGH, B.v. 25.7.2018 - 3 ZB 15.2018 - juris Rn. 5). Ob und auf welche Weise die Überprüfung der Dienstfähigkeit angeordnet wird, entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.6.2000 - 1 DB 13.00 - juris Rn. 5 f.). Dabei darf der Dienstherr schutzwürdige Interessen des betroffenen Beamten nicht unberücksichtigt lassen (OVG NW, B.v. 17.12.2013 - 6 B 1249/13 - juris Rn. 12 ff.). Gemessen an diese rechtlichen Vorgaben, kann davon ausgegangen werden dass die Verfügung vom 14. März 2019 den vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen würde (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10; U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris; B.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris).

Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, sich zur Klärung der fortbestehenden Dienstunfähigkeit und einer eventuellen Reaktivierungsmöglichkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Nach § 29 Abs. 2 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist gemäß § 29 Abs. 3 BeamtStG auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich. Erforderlich ist die Erwartung, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm mit der Reaktivierung zu übertragenden Amtes genügen wird (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).

Nach § 29 Abs. 5 S. 1 BeamtStG kann die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde untersuchen zu lassen. Als Ermessensentscheidung unterliegt die Anordnung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie ist lediglich dahin zu überprüfen, ob die Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, das ihr gemäß Art. 40 BayVwVfG zustehende Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner von einer amtsärztlichen Überprüfung der Fortdauer ihrer Dienstunfähigkeit durch die MUS auf der Grundlage der gegenwärtig zur Verfügung stehenden ärztlichen Befunde absieht; die verfügte Begutachtung nach Aktenlage ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Antragsgegner wäre es nur dann rechtlich untersagt, amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob die Möglichkeit besteht, dass die Antragstellerin nach Aktenlage unter Berücksichtigung der vorliegenden aktuellen ärztlichen Stellungnahmen ihre (Teil-)Dienstfähigkeit wieder erlangt hat, wenn die der Behörde grundsätzlich zukommende Entscheidungsbefugnis („kann … untersucht werden“) im vorliegenden Einzelfall auf das Absehen von einer solchen Untersuchung als einzig rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeit verengt wäre („Ermessensreduzierung auf Null“), wenn sich also mit anderen Worten jede andere Entscheidung als das Absehen von einer Unterprüfung der Fortdauer der Dienstfähigkeit als rechtswidrig erweisen würde.

Eine solche Reduzierung des Entschließungsermessens auf Null liegt hier aber nicht vor. Es erscheint im vorliegenden Fall nicht als ermessensfehlerhaft, durch ein amtsärztliches Gutachten - ohne persönliche Vorstellung beim Amtsarzt - auf der Basis der zur Verfügung stehenden ärztlichen Stellungnahmen klären zu lassen, ob die dauernde Dienstunfähigkeit der Antragstellerin fortbesteht oder ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zumindest eine begrenzte Dienstfähigkeit wieder erlangt haben könnte. Zwar gebietet es die in § 45 BeamtStG normierte Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr auf die Belange und Interessen des Beamten Rücksicht nimmt, d. h. dass er weder bei amtsärztlich festgestellter irreversibler Dienstunfähigkeit noch dann, wenn bereits aussagekräftige privatärztliche Befunde über ein Krankheitsbild vorliegen, an deren fortgeltender Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen können, eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit anordnet (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2012 - 3 ZB 09.2554 - juris; OVG NW, B.v. 3.3.2015 - 6 B 1125/14 - juris Rn. 9). Darüber hinaus würde sich eine auf § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG gestützte Untersuchungsanordnung auch dann als rechtswidrig erweisen, wenn sie als schikanös anzusehen wäre oder der Dienstherr tatsächlich überhaupt nicht beabsichtigt, den betroffenen Ruhestandsbeamten zu reaktivieren (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2012 - 3 ZB 09.2554 - juris Rn. 6; VG Ansbach, B.v. 17.7.2013 - AN 1 E 12.01110 - juris Rn. 30).

Die Entscheidung, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten gegeben ist, hat der jeweilige Dienstherr selbstständig und in eigener Verantwortung zu treffen. Ihm obliegt es dabei insbesondere, die Auswirkungen krankheitsbedingter Leistungsdefizite auf die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen und auf den Dienstbetrieb zu beurteilen und eigenständig zu gewichten. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch medizinische Fragen zu beantworten oder medizinische Zusammenhänge abzuklären sind, hat der Dienstherr amtsärztlichen Sachverstand hinzuzuziehen und entsprechende Feststellungen in Auftrag zu geben (Art. 11 GDVG). Die Bewertung der arbeitsspezifischen Leistungseinschränkung obliegt vorrangig der amtsärztlichen Einschätzung, denn hierfür ist bei einem Amtsarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung, andererseits auf der aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen gewonnenen Erfahrung beruht. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit (weiterhin) beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung vorrangig dem Amtsarzt zukommt, denn er vermag aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung zu setzen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2006 - 1 D 10.05 - ZBR 2007, 163; BayVGH, B.v. 5.3.2013 - 3 ZB 12.14 - juris; B.v. 16.3.2005 - 3 ZB 03.2284 - juris; VG Ansbach, U.v. 11.12.2012 - AN 1 K 12.01044 - juris Rn. 46 m.w.N.).

Ob die Antragstellerin irreversibel dauernd dienstunfähig ist, war für das nicht über ärztliche Fachkenntnisse verfügende StMUK weder aus den im Rahmen der Ruhestandsversetzung vorliegenden ärztlichen Gutachten, noch aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen offensichtlich. Vielmehr durfte die Behörde berücksichtigen, dass bereits im amtsärztlichen Gutachten vom 25. November 2016 eine Nachuntersuchung in zwei oder drei Jahren empfohlen worden war. Daher konnte der Antragsgegner es zumindest als nicht als von vornherein ausgeschlossen ansehen, dass eine Verbesserung des Krankheitsbildes eingetreten sein könnte und damit verbunden zumindest eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass die behandelnden Ärzte zwar im Ergebnis davon ausgehen, dass die Augenerkrankung bestehen bleiben wird und die Tätigkeit als Gymnasiallehrerin nicht wieder ausgeübt werden kann. Da allerdings auch berichtet wird, dass die bereits seit längerem - wenn auch bislang ohne größeren Erfolg - durchgeführte Xeomin-Therapie weiterhin andauert und damit vom Vorliegen einer noch nicht abgeschlossenen Behandlung ausgegangen wird, erscheint es hier angesichts der Nachuntersuchungsempfehlung im amtsärztlichen Gutachten vom 25. November 2016 sachgerecht, die aktuellen Befunde durch die hierfür gesetzlich zuständige Fachdienststelle (Art. 3 Abs. 3 GDVG) überprüfen zu lassen, ob ihnen bereits nach Aktenlage das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit entnommen werden kann. Darüber hinaus erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die amtsärztliche Stellungnahme geeignet ist, den Dienstherr nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Berichte in die Lage zu versetzen gemäß § 29 Abs. 4 BeamtStG konkrete Weisungen zu erteilen, welchen therapeutischen Maßnahmen sich der Beamte zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zukünftig zu unterziehen hat.

Die streitgegenständliche Verfügung vom 14. März 2019 erweist sich auch in sonstiger Hinsicht als rechtsfehlerfrei. Insbesondere ist sie formell ordnungsgemäß ergangen, in Bezug auf das auszuübende Auswahlermessen nicht zu beanstanden und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beauftragung der MUS - ohne Festlegungen zur Person bzw. Fachrichtung des die Begutachtung durchführenden Amtsarztes - mit einer Begutachtung nach Aktenlage entspricht den insoweit zu stellenden formalen Anforderungen. Die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.2.2014 - 2 B 24/12; B.v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - jeweils juris) zu der Fallgestaltung einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand und einer aus der Sicht des Dienstherrn (erstmals) für erforderlich erachteten amtsärztlichen Untersuchung entwickelten Grundsätze sind auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, welche besonderen formellen Anforderungen hier vom Antragsgegner missachtet worden sein könnten. Anders als bei einer Anordnung der erstmaligen amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit steht hier die Klärung der Frage inmitten, ob eine bereits früher festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit nach Ablauf von über zwei Jahren seit der Gutachtenerstellung und einer dabei amtsärztlich erfolgten Empfehlung der Nachuntersuchung nach zwei bis drei Jahren, weiterhin fortbesteht. Dass in dieser Konstellation geringere formelle Anforderungen zu stellen sind, liegt auf der Hand.

Im Übrigen ist dem Begutachtungsauftrag vom 14. März 2019 eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden ärztlichen Stellungnahmen überprüft werden soll, ob sich bereits hieraus, also ohne körperliche Untersuchung, erkennen lässt, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies beeinträchtigt Rechte der Antragstellerin nicht zumal nur Unterlagen verwendet werden, die dem Antragsgegner bereits vorliegen bzw. die von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden. Dass die aktuellen ärztlichen Befundberichte von der Antragstellerin nach deren Ausführungen nur dem Gericht zur Verfügung gestellt wurden und eine Weitergabe an den Antragsgegner nicht gestattet gewesen sei, berührt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Begutachtungsverfügung nicht. Nach § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind die von einer Partei eingereichten Schriftsätze (mit Anlagen) den übrigen Prozessbeteiligten von Amts wegen zu übermitteln. Es ist nicht zulässig, die Übermittlung eingereichter Unterlagen an die andere Partei zu unterlassen, auch wenn dies gewünscht wird. Derartige Einschränkungen sind wegen der damit verbundenen Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs unbeachtlich (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 98).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 3 CE 18.2225 - unveröffentlicht; B.v. 23.11.2016 - 3 C 16.2091 - NVwZ-RR 2017, 264; B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - BeckRS 2016, 42657; VG Ansbach, B.v. 17.7.2013 - AN 1 E 12.01110 - juris Rn. 31).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 06/10/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchfüh
published on 23/11/2016 00:00

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von O. aufgrund
published on 03/03/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Aus den zu ihr
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.