Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Sept. 2016 - Au 2 E 16.1235

published on 16/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Sept. 2016 - Au 2 E 16.1235
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Lehrkraft für die Unterrichtsfächer Englisch und Wirtschaftswissenschaften an der Staatlichen Realschule ... Sie wurde ab dem 15. September 2008 als tariflich beschäftigte Lehrkraft eingestellt. Mit Wirkung vom 14. September 2009 wurde die Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 15. September 2011 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Die Antragstellerin beantragte im Februar 2009 die Versetzung von der Staatlichen Realschule ... zu niederbayerischen Realschulen. In der Folge wurde ihr eine Vollzeitstelle an der Staatlichen Realschule ... angeboten. Nachdem die Antragstellerin dieses Angebot mit E-Mail vom 21. Juli 2009 zunächst annahm, teilte sie dem Antragsgegner mit E-Mail vom 22. Juli 2009 mit, dass sie die Stelle in ... aus persönlichen Gründen nicht annehmen könne. Einem erneuten Antrag der Antragstellerin auf Versetzung an niederbayerische Realschulen vom Februar 2010 wurde seitens des Antragsgegners nicht entsprochen.

Mit Antrag vom Februar 2011 bat die Antragstellerin um Versetzung an ober- und niederbayerische Realschulen, unter anderem an die Staatliche Realschule in ... Hinsichtlich der Staatlichen Realschule ... nahm sie den Ortswunsch mit E-Mail vom 27. Juli 2011 wieder zurück. Einem weiteren Antrag vom Februar 2012 auf Versetzung an ober- und niederbayerische Realschulen wurde nicht entsprochen.

Mit Antrag vom Februar 2013 bat sie um die Versetzung an oberpfälzische, ober- und niederbayerische Realschulen, unter anderem an die Realschulen ... und ... Als ihr daraufhin eine Stelle an der Staatlichen Realschule ... angeboten wurde, lehnte sie dieses Angebot mit E-Mail vom 18. Juli 2013 ab. Dem Versetzungsantrag wurde letztlich nicht entsprochen.

Einem Antrag der Antragstellerin vom Februar 2014 auf Versetzung an oberpfälzische, ober- und niederbayerische Realschulen wurde nicht entsprochen.

Mit Antrag vom Februar 2015 bat die Antragstellerin erneut um die Versetzung an oberpfälzische, ober- und niederbayerische Realschulen. Sie sei auch bereit, sich nach vorheriger Absprache an eine andere Staatliche Realschule im Radius von 180 Kilometer um ... versetzen zu lassen. Dem Antrag wurde nicht entsprochen.

Mit Antrag vom 14. Februar 2016 bat sie um die Versetzung an oberpfälzische, ober- und niederbayerische Realschulen für das Schuljahr 2016/2017. Die Antragstellerin nannte dabei als 12 Wunschorte die Staatlichen Realschulen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., .../..., ... und ... Sie sei darüber hinaus bereit, sich nach vorheriger Absprache auch an eine andere Staatliche Realschule im Radius von 180 Kilometer um ... versetzen zu lassen. Sie begründete den Antrag damit, dass sie an Endometriose, einer chronisch verlaufenden Krankheit, die nicht geheilt werden könne, leide, sich permanent in ärztlicher Behandlung befinde und aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung besonders auf die Hilfe ihrer in ... lebenden Familie angewiesen sei. Die notwendige Unterstützung umfasse dabei sowohl Hilfe bei der Führung des Haushalts, als auch den Transport zu den notwendigen Arztterminen bei auf die Behandlung dieser Krankheit spezialisierten Ärzten in München, Regensburg und Erlangen. Sie könne aufgrund der mit der Krankheit einhergehenden akuten Schmerzphasen von erheblicher Intensität längere Fahrten mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen. Dabei sei sie auf familiäre Hilfe angewiesen.

Mit E-Mail vom 3. August 2016 wurde der Antragstellerin die Ablehnungsentscheidung des Kultusministeriums eröffnet. Danach sei ein Bedarf für eine Lehrkraft der Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften für das Schuljahr 2016/2017 an keiner der Schulen, an die die Antragstellerin laut Antragsschrift versetzt werden möchte, vorhanden. Dabei sei auch die Erkrankung der Antragstellerin berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 26. August 2016 ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten folgenden Antrag stellen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig an eine der folgenden staatlichen Realschulen zu versetzen:

..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., .../..., ..., ...

Hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig an eine der folgenden staatlichen Realschulen zu versetzen:

..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., .../..., ..., ..., ..., .../..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Bewilligung des Versetzungsantrags vom 14. Februar 2014. Seit den beiden Operationen, denen sich die Antragstellerin im Oktober und November 2015 unterziehen habe müssen, kämpfe sie mit starken Bauch- und Rückenschmerzen. Die chronischen Entzündungen im Bauch würden zu einem ständigen Krankheitsgefühl führen. Besondere Probleme habe sie in Akutphasen beim Sitzen und Stehen. Die Erschütterungen beim Auto- bzw. Zugfahren würden die Schmerzen noch zusätzlich verstärken. Deshalb sei es wichtig für die Antragstellerin, näher bei ihrer Familie in ... zu wohnen, da sie oft auf deren Hilfe angewiesen sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei die Antragstellerin im letzten Schuljahr vom 12. Oktober bis 23. Dezember 2015 und vom 21. Januar bis 29. April 2016 krankgeschrieben gewesen. In den letzten Monaten habe sie sich einer medikamentösen Therapie unterzogen, durch die eine leichte Linderung der Symptome eingetreten sei. Dadurch sei sie in der Lage gewesen, ab Mai 2016 im Zuge einer Wiedereingliederung zwölf Wochenstunden zu arbeiten. Leider habe das Medikament erhebliche Nebenwirkungen und solle deshalb nur maximal sechs Monate verabreicht werden. Aus diesem Grund müsse die Antragstellerin das Medikament nun absetzen. Da die Krankheit nicht durch Medikamente geheilt werden könne, sondern lediglich für die Dauer der Einnahme pausiere, würden sich die Symptome in den nächsten Wochen aller Voraussicht nach wieder verstärken. Die Ärzte der Antragstellerin würden in den nächsten Wochen erneut operieren, um weitere Krankheitsherde zu entfernen. Dabei müsse möglicherweise ein betroffener Teil ihres Darms entfernt werden. Leider sei die Krankheit Endometriose wenig erforscht und nur wenige Ärzte wiesen die Spezialisierung auf, um die Erkrankung in ihrem fortgeschrittenen Stadium zu behandeln zu können. Nur an den Universitätskliniken Erlangen, Regensburg und München gebe es entsprechende Spezialisten. Zertifizierte Endometriosezentren befänden sich in Bayern nur in Erlangen und München. Der fortgesetzte Einsatz der Antragstellerin an der Staatlichen Realschule ... sei somit mit erheblichen gesundheitlichen Einbußen, wenn nicht mit einer Gefährdung des Gesundheitszustandes verbunden. Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei dafür Sorge zu tragen, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin soweit als möglich berücksichtigt werde und alle möglichen Maßnahmen ergriffen würden, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern.

Weiter sei nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin im Rahmen der Ermessensentscheidung des Antragsgegners vom 3. August 2016 berücksichtigt worden sei. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass der Antragsgegner geprüft habe, ob über die im Antrag explizit genannten zwölf Realschulen hinaus an einer der anderen im Umkreis von 180 Kilometer um die Stadt ... liegenden staatlichen Realschulen ein Bedarf an der Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften bestehe.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 29. August 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.

Das Versetzungsgesuch der Antragstellerin aus dem Jahr 2016 sei - wie auch die Versetzungsgesuche der vergangenen Jahre - vom Staatsministerium intensiv geprüft worden. Hierbei sei auch die persönliche Situation der Antragstellerin im Rahmen des Möglichen berücksichtigt worden, wie durch die handschriftliche Bemerkung des Sachbearbeiters im Staatsministerium bezüglich der Erkrankung der Antragstellerin auf dem Versetzungsantrag ersichtlich sei. Eine Versetzung könne jedoch nur erfolgen, wenn an einer der Schulen, an die die Lehrkraft versetzt werden wolle, Bedarf für die jeweilige Fächerverbindung der zu versetzenden Lehrkraft bestehe. Dies sei in der vorliegenden Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften nicht der Fall gewesen.

Auch liege kein Anordnungsgrund vor. Der Antragstellerin seien mehrfach Stellen angeboten worden. Die angebotene Stelle in ... wäre hierbei deutlich näher an ... gelegen gewesen als manche Realschule, an die die Antragstellerin nun ihre Versetzung beantrage (wie beispielweise ... oder ...). Es sei daher kein Grund für die Dringlichkeit der Versetzung ersichtlich, wenn die Antragstellerin bereits vergleichbare und insbesondere Angebote auf Stellen an Realschulen, die deutlich näher an ... lägen, ausgeschlagen habe. Schließlich sei es Ziel der Antragstellerin, an einer Realschule arbeiten zu können, die in einem Radius von 180 Kilometer um ... liege. Diesem Anliegen sei bereits durch die im Juli 2011 (...) und im Juli 2013 (...) übermittelten Angebote entsprochen worden. Die Antragstellerin habe jedoch abgelehnt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des weiteren Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behörden- sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 24) ergibt hier, dass die Antragstellerin zumindest keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Versetzung an eine der von ihr angegebenen staatlichen Realschulen glaubhaft gemacht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Versetzungsantrags der Antragstellerin vom 14. Februar 2016 mit E-Mail vom 3. August 2016 war rechtmäßig.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann ein Beamter in ein anderes Amt einer Fachlaufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Entscheidung über ein Versetzungsgesuch ist deshalb grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt (BayVGH, B. v. 29.1.2010 - 3 CE 09.2758 - juris Rn. 17). In die Entscheidung sind sowohl die dienstlichen als auch die persönlichen Belange des Beamten einzustellen, um im Rahmen der Fürsorgepflicht gemäß § 45 BeamtStG Härten für den Beamten oder seine Familie möglichst zu vermeiden, wobei dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang haben (BayVGH, B. v. 3.6.2008 - 3 B 06.2325 - juris Rn. 58). Dabei sind Fallkonstellationen, bei denen sich das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn „auf Null reduziert“, zwar nicht ausgeschlossen (BayVGH, B. v. 8.11.2006 - 3 AE 06.2635 - juris Rn. 34). Regelmäßig werden aber lediglich schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine Ablehnung eines Versetzungsantrags als rechtswidrig erscheinen lassen (BayVGH, U. v. 21.2.1969 - 1 III 68 - BayVBl 1969, 216). Der Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag ist die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 8).

Hier scheitert das Versetzungsbegehren bereits am Fehlen einer freien und besetzbaren Planstelle an einer der von der Antragstellerin präferierten Schulen. Bei den im Versetzungsgesuch angegebenen Wunschschulen steht keine entsprechende Planstelle zur Verfügung, die eine Versetzung und damit einen Schulwechsel möglich machen würden. Von keiner der auf dem Versetzungsantrag angegebenen staatlichen Realschulen wurde ein Bedarf für die Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften gemeldet. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten „Bedarfsliste Englisch/Wirtschaftswissenschaften zum Schuljahr 2016/2017“ (S. 32 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass auch innerhalb eines Radius von 180 Kilometer um ... aktuell kein Bedarf für eine Lehrkraft mit der Fächerkombination Englisch/Wirtschaftswissenschaften besteht. Dass entgegen der Darlegungen des Antragsgegners gleichwohl Bedarf besteht, wurde von der Antragstellerin nicht vorgetragen.

Mangels freier und besetzbarer Planstelle fehlte es dem Antragsgegner daher schon am nötigen Handlungsspielraum, um eine Ermessensentscheidung treffen zu können. Auch die Wegversetzung eines anderen Beamten, um den Versetzungswunsch der Antragstellerin zu realisieren, kann generell nicht verlangt werden, auch nicht bei dringenden sozialen Gründen (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2016, Art. 48 BayBG, Rn. 35). Damit ist die Ablehnungsentscheidung vom 3. August 2016 nicht zu beanstanden.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts festzusetzen ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 3 C 14.2056 - juris; B. v. 12.1.2010 - 3 ZB 09.206 - juris, B. v. 29.1.2010 - 3 CE 09.2758 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 24/03/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller hat gem. § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.