Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Okt. 2016 - Au 2 E 16.1214

bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 12.157,68 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … 1957 geborene Antragstellerin ist als Lehrkraft (BesGr. A12) des Antragsgegners an der Grundschule … tätig. Sie wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Versetzung in den Ruhestand durch den Antragsgegner.

Ausweislich einer Aktennotiz vom 4. März 2013 erschien die Antragstellerin zur Lehrerkonferenz am 28. Februar 2013 im alkoholisierten Zustand. In den anschließenden Gesprächen u.a. mit der Schulleitung wurden die Alkoholerkrankung eingeräumt und Therapiemaßnahmen erörtert.

Am 1. Juli 2013 wurde ein erneuter Vorfall vermerkt und eine Untersuchung am Gesundheitsamt beim Landratsamt … als veranlasst erachtet. Dieses gelangte am 23. Juli 2013 zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin an einem substanzgebundenen Abhängigkeitssyndrom leide. Aus fachlich-medizinischer Sicht sei eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme von vier bis sechs Wochen in einer suchttherapeutischen Einrichtung erforderlich. Weiterhin solle die Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie flankierend überwacht und begleitet werden. Zur Stabilisierung ihres körperlichen Zustands solle sie sich einer Selbsthilfegruppe anschließen und zur Dokumentation ihrer Abstinenz alle zwei Monate die einschlägigen Laborwerte vorlegen. Derzeit ergebe sich keine Einschränkung hinsichtlich des Leistungsbildes. Die Antragstellerin sei voll dienstfähig.

Nach einer Bescheinigung der …, vom 28. August 2013 und 10. September 2013 befand sich die Antragstellerin seit 30. Juli 2013 in stationärer Behandlung und sei bis 17. September 2013 dienstunfähig. Im Anschluss daran wurde ihre Unterrichtspflichtzeit zur Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit bis einschließlich 10. November 2013 zunächst auf zehn, 16 und zuletzt auf 22 Wochenstunden reduziert.

Mit Bescheid vom 19. September 2013 wurde die Antragstellerin zur Vorlage der Nachweise der Fortführung bzw. Einleitung der vom Gesundheitsamt beim Landratsamt … empfohlenen Behandlungen sowie der einschlägigen Laborwerte aufgefordert.

Ab 11. November 2013 war die Antragstellerin wieder in Vollzeit (28 Wochenstunden) beschäftigt.

In der amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der Dienstfähigkeit gelangt das Gesundheitsamt beim Landratsamt … am 2. Juli 2014 zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin uneingeschränkt dienstfähig sei. Sie leide an einem substanzgebundenen Abhängigkeitssyndrom. Sie habe sich in stationärer Behandlung befunden, werde durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie begleitet und besuche regelmäßig eine Selbsthilfegruppe. Die vorgelegten Laborwerte würden die Abstinenz belegen.

Daraufhin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Juli 2014 auf, die erforderlichen Behandlungen entsprechend den ärztlichen Empfehlungen fortzuführen, weiterhin die Unterlagen inklusive der Laborwerte unaufgefordert vorzulegen, künftig nicht alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen und auch während der Dienstzeit keinen Alkohol zu konsumieren.

Das Gesundheitsamt beim Landratsamt … informierte den Antragsgegner am 22. September 2014 über die vorgelegten Laborwerte und die Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung Anfang August 2014. Die Verpflichtung zur Vorlage der erbetenen Unterlagen und Nachweise solle laut Aktenvermerken von September und Oktober 2014 sowie zuletzt vom 4. März 2015 aufrechterhalten bleiben.

Die Antragstellerin befand sich vom 16. Juli 2015 bis 27. Juli 2015 zur qualifizierten Alkoholentgiftung im Bezirkskrankenhaus … sowie vom 5. August 2015 bis 9. September 2015 zur stationären psychotherapeutischen Behandlung bei den … Nach telefonischer Mitteilung des Gesundheitsamts am Landratsamt … vom 23. September 2015 kam die Antragstellerin seit Januar 2015 ihrer Vorlagepflicht nicht mehr nach. Am 24. September 2015 informierte der Schulleiter der Grundschule … den Antragsgegner darüber, dass die Antragstellerin in der Schule alkoholhaltige Getränke mit sich geführt habe. Daraufhin wurde die Antragstellerin am 28. September 2015 zur Vorlage der Laborwerte aufgefordert und die Medizinische Untersuchungsstelle um Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin gebeten.

Die Medizinische Untersuchungsstelle teilte am 4. November 2015 mit, dass es sich bei den am 3. und 21. Oktober 2015 übermittelten Laborwerten um solche vom 8. September 2015, also vor der Weisung vom 28. September 2015, handle, diese auffällig seien bzw. die wesentlichen Laborwerte (CDT und ETG) nicht enthalten hätten. Die zuletzt übersandten Laborwerte vom 8. Oktober 2015 enthielten nun auch die Werte für CDT und ETG, welche deutlich im pathologischen Bereich lägen und einen dauerhaften wie auch kurzfristigen (bedeutsamen) Alkoholmissbrauch bestätigen würden. Es werde die kurzfristige Vorlage der Laborwerte GGT, GPT, GOT, CDT und ETG vorgeschlagen. Hierzu wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner unter dem 12. November 2015 aufgefordert.

Am 25. Januar 2016 nahm die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von … zur Frage der Dienstfähigkeit der Antragstellerin Stellung und diagnostizierte zwei seit Jahrzehnten sich gegenseitig verschlimmernde und unterhaltende Erkrankungen, eine psychoreaktive Erkrankung und eine Abhängigkeitserkrankung mit schädigendem Alkoholkonsum. Bei seelischen Erkrankungen, aber auch bei Abhängigkeitserkrankungen seien reduzierte bis fehlende Erkrankungs- und Therapieeinsichten sowie Verdrängungsmechanismen bekannt und lägen hier vor. Die von den …, empfohlene ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung sei nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden. Die Selbsthilfegruppe sei nur sporadisch besucht worden. Im Verlauf des Jahres 2014 sei der CDT-Wert immer gerade noch im Normbereich gelegen. Insofern sei ausgehend von dem stationären Abschlussbericht der …, ein seit Anfang 2014 bestehender gelegentlicher und anschließend dann täglicher Alkoholkonsum in größeren Mengen im Jahr 2015 festzustellen. Deswegen sei die Antragstellerin Ende Juni 2015 dienstunfähig gewesen mit einer Entgiftungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus im Juli 2015. Statt einer länger dauernden stationären Entzugstherapie sei wieder nur eine psychotherapeutische Behandlung in den …, vom 5. August bis 9. September 2015 erfolgt. Bereits zwischen der stationären Entgiftung im Juli 2015 und der stationären Therapie sei die Antragstellerin rückfällig gewesen. Derzeit bestehe ein täglicher, relevanter Alkoholgebrauch. Die Antragstellerin habe nur lückenhaft Befundberichte vorgelegt und sei auch sonst nur eingeschränkt ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ihr sei dringend und zeitnah eine lang dauernde stationäre Entwöhnungstherapie angeraten worden, was sie abgelehnt habe. Erschwerend komme hinzu, dass seit einem längeren Zeitraum keine fachpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erfolge. Es sei zu erwarten, dass sich ohne Therapie die derzeit noch bestehende Leistungsfähigkeit erneut verschlechtern werde. Auch die …, hätten nur eine langfristig vorsichtig günstige Prognose bei konsequenter Entwöhnung und engmaschiger Psychotherapie für möglich erachtet. Da die alleinige Beherrschung der Abhängigkeitserkrankung durch die Beamtin unwahrscheinlich sei, sei eine Progredienz der Verschlechterung der seelischen Erkrankung und im Zusammenhang mit beiden Erkrankungen eine Häufung von Dienstausfallzeiten zu erwarten. Eine positive Prognose könne nicht erstellt werden, da die konsequente Umsetzung der empfohlenen Therapiemaßnahmen aufgrund der Erkrankung abgelehnt werde. Eine Lehrkraft sei zweifellos als dienstunfähig anzusehen, wenn sie im Dienst trinke, sich unter Alkoholeinfluss im Dienst befinde oder infolge eines vorausgegangenen übermäßigen Alkoholgenusses beeinträchtigt zum Dienst erscheine. Die Leistungseinschränkungen und Gefährdungen bestünden auch bei anderweitigem Einsatz. Eine Besserung sei durch eine Diensttätigkeit in Teilzeit nicht zu erwarten.

Am 15. März 2016 nahm die Antragstellerin zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung Stellung. Sie verwies hierzu auf eine Stellungnahme ihres Schulleiters. Sie nehme das Alkoholproblem ernst. Es habe sich auf die Verrichtung des Dienstes nicht ausgewirkt. Sie habe sich mit Erfolg um einen Therapie Platz bei der … bemüht. Laut Bestätigung der Klinik vom 12. April 2016 sei aus jetziger Sicht dank der guten Mitarbeit und bei künftiger regelmäßiger, aktiver Mitarbeit in der weiterführenden ambulanten Nachsorge eine günstige Prognose für den künftigen Verlauf hinsichtlich der Krankheit vorstellbar.

Hierzu nahm die Medizinische Untersuchungsstelle unter dem 26. April 2016 abschließend Stellung. Entgegen den Empfehlungen des Gesundheitsamtes habe die Antragstellerin wiederholt anstelle einer stationären Entwöhnungstherapie eine selbstgewählte, alternative und deutlich kürzere Behandlung durchgeführt. In Bezug auf die seelische Erkrankung seien bisher keinerlei Maßnahmen erfolgt. Auch die … bestätige allenfalls, dass eine günstige Entwicklung „vorstellbar“ sei. Zu den nicht umgesetzten Empfehlungen gehörten die regelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe, engmaschige ambulante Psychotherapie wegen der bekannten seelischen Erkrankung, regelmäßige fachärztlich neurologisch-psychiatrische Mitbehandlung wegen Abhängigkeitserkrankung und seelischer Erkrankung, konsequente Therapie der Abhängigkeitserkrankung (Alkohol) durch stationäre Entgiftung mit danach erforderlicher Abstinenzphase und anschließender zumindest 12-wöchiger stationärer Entwöhnungstherapie.

Nach erfolgter Anhörung versetzte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Juni 2016 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand (Ziffer 1), behielt die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung ein (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Ziffer 3). Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 25. Januar 2016 sei die Antragstellerin dauernd dienstunfähig. Der aus § 34 Satz 1 BeamtStG abzuleitenden Gesunderhaltungspflicht sei nicht ausreichend nachgekommen worden. Eine dauerhafte Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit könne nur bei einer konsequenten Umsetzung der empfohlenen Therapiemaßnahmen erreicht werden. Erforderlich wäre neben einer mindestens zwölfwöchigen Entwöhnungstherapie in einer kombiniert psycho- und suchtherapeutischen Einrichtung nach vorheriger Entgiftung und Abstinenzphase u.a. auch eine fachpsychiatrische und engmaschige psychotherapeutische Behandlung der seelischen Erkrankung. Zwar seien mehrfach in den Sommerferien kurzzeitige stationäre Behandlungen durchgeführt worden. Eine anschließende konsequente Weiterbehandlung sei jedoch nicht erfolgt. Auch eine Selbsthilfegruppe sei nicht regelmäßig besucht worden. Die erforderliche ambulante fachpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung der seelischen Erkrankung sei noch nicht eingeleitet worden. Selbst wenn dies zwischenzeitlich geschehen sein sollte, bedeute dies keinen erfolgreichen Abschluss der Therapien. Wegen der Ablehnung bzw. Nichtdurchführung einer lang dauernden stationären Entwöhnungstherapie, der Nichtumsetzung der erforderlichen Behandlungsmaßnahmen und der mehrfach erfolgten Rückfälle könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit Dienstfähigkeit vorliegen werde. Selbst die … stelle nicht konkret die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in Aussicht. Auch der Verpflichtung zur Vorlage von Laborwerten sei nur unzureichend nachgekommen worden. Die Alkoholerkrankung habe Auswirkungen auf den Dienst gehabt. Die aus der Krankheit resultierenden Gefahren für die zu betreuenden Schüler und andere Schutzbefohlene seien nicht hinnehmbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da es der verfassungsrechtlich verankerte Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete, eine dienstunfähige Lehrkraft in den Ruhestand zu versetzen und die frei werdende Planstelle einer dienstfähigen Lehrkraft zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines lang dauernden Rechtsstreits würde mangels einer einsetzbaren Lehrkraft der Bildungs- und Erziehungsauftrag Schaden nehmen. Das private Interesse, nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, sei insofern nachrangig.

Hiergegen ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit am 19. Juli 2016 eingegangenem Telefax Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 29. Juni 2016 aufzuheben. Das noch nicht abgeschlossenen Verfahren wird, soweit es sich gegen die Ruhestandsversetzung richtet, unter dem Aktenzeichen Au 2 K 16.1052 und, soweit es sich gegen den Einbehalt von Dienstbezügen richtet, unter dem Aktenzeichen Au 2 K 16.1058 geführt.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2016 begehrte die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Für sie ist (sinngemäß) beantragt,

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Ende des Monats Juli 2016 der Antragstellerin die vollen Bezüge gemäß Besoldungsgruppe A 12 auszuzahlen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Bezug genommen auf die Klagebegründung wegen Ruhestandsversetzung im Verfahren Au 2 K 16.1052. Danach erweise sich die Zwangspensionierung als offensichtlich rechtswidrig. Der Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsgrund zu, da ihr ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Sie sei zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes dringend auf die Bezahlung der Dienstbezüge in voller Höhe angewiesen. Von den monatlichen Bezügen würde der Antragstellerin nach Abzug sämtlicher Fixkosten noch ein Betrag von rund 1.750 EUR zur Verfügung stehen. Nach einer entsprechenden Kürzung würde der Antragstellerin ein Existenzminimum nicht mehr verbleiben.

Am 16. September 2016 trat der Antragsgegner dem Antrag entgegen. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die rechtlichen Vorgaben ausgeführt, dass die Einbehaltung der Bezüge kraft Gesetzes erfolge. Der Dienstherr habe keine Möglichkeit, hiervon abzuweichen. Auch soziale Gesichtspunkte könnten dabei nicht berücksichtigt werden.

Die Antragstellerin nahm hierzu unter dem 21. September 2016 Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da er jedenfalls in der Sache mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg hat.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen konnte, denn bei summarischer Prüfung erweist sich die Einbehaltung der die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge nach Ziffer 2 des Bescheids vom 29. Juni 2016 als rechtmäßig.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben (BayVGH, B.v. 22.5.2015 - 3 CE 15.520 - juris Rn. 26).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof neigt zu der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen kann (ausführlich zum Meinungsstreit: BayVGH, B.v. 22.5.2015 - 3 CE 15.520 - juris Rn. 27 ff.; B.v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 22 m.w.N.). Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft gemacht. Die Ruhestandsversetzung erweist sich weder als rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen. Insofern wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 6. Oktober 2016 - Au 2 S. 16.1213 - betreffend den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ruhestandsversetzung gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Juni 2016 verwiesen.

Der Vortrag der Antragstellerin, es läge eine nicht mehr hinzunehmende Härte vor, dass der notfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung stehe, begründet keinen Anordnungsanspruch. Das Gesetz mutet dem Beamten grundsätzlich zu, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung der dann nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht. Soweit die laufenden Ausgaben der Antragstellerin derzeit die Ruhestandsbezüge übersteigen, muss sie entsprechende Einsparmöglichkeiten bei ihren Ausgaben wahrnehmen. Der Antragstellerin musste bereits seit der Anhörung bewusst sein, dass eine Ruhestandsversetzung mit einer Reduzierung der Bezüge im Raum stand. Auch bei Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung muss die Antragstellerin mit ihren Ruhestandsbezügen auskommen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 29).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (std. Rspr. des BayVGH, z.B. B.v. 22.5.2015 - 3 CE 15.520 - juris Rn. 38 m.w.N.).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Okt. 2016 - Au 2 E 16.1214

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Okt. 2016 - Au 2 E 16.1214

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Gebührenordnung für Tierärzte


Tierärztegebührenordnung - GOT
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Okt. 2016 - Au 2 E 16.1214 zitiert 4 §§.

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Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Okt. 2016 - Au 2 E 16.1214 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Okt. 2016 - Au 2 E 16.1214 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2015 - 3 CE 15.520

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2015 - 3 CE 14.2587

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1965 geborene Antragstellerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Antragsgegners und war zuletzt als Polizeiinspektorin (BesGr. A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Antragstellerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 Prozent anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2013 war die Antragstellerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Zweimal begab sie sich in mehrwöchige stationäre Behandlungen (12. Mai bis 21. Juli 2010 und 8. Mai bis 21. August 2012). Sie wurde insgesamt 11 Mal durch den Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Antragsgegner die Absicht an, die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom 3. Mai 2013, in dem bei der Antragstellerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Antragstellerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in etwa zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Antragstellerin hiergegen Einwendungen.

Der mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 beteiligte Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und leitete ein Stufenverfahren ein. Gleichwohl wurde die Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Februar 2014 in den Ruhestand versetzt, ohne die endgültige Entscheidung der Stufenvertretung abzuwarten. Im Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 die Schwerbehindertenvertretung beteiligt, nachdem die Antragstellerin einwandte, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Die Ruhestandsversetzung wurde im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Beteiligungsverfahren des Personalrats mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand zu. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Antragsgegner mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Antragstellerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei.

Daraufhin legte die Antragstellerin ein privatärztliches Attest - ebenfalls vom 9. Juli 2014 - vor, in dem ihr von der behandelnden Psychiaterin bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig sei und den Dienst ab Oktober wieder aufnehmen könne.

Der Antragsgegner forderte deshalb die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. M 5 E 14.4144) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2014 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 wurde der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom 9. Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Im Schreiben vom 8. Oktober 2014 teilte die Amtsärztin Dr. K. mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass bei der Antragstellerin dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 wurde der hiergegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen.

Im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 hat die Antragstellerin Klage gegen die Ruhestandsversetzung erhoben (M 5 K 14.5530). Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat sie neben der Klage auf Zahlung ihrer vollen Bezüge (M 5 K 14.5763) beim Verwaltungsgericht auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Inhalt,

den Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Versetzung der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin ihre vollen Bezüge gemäß Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage auszuzahlen.

Sie benötige für die Miete inkl. Nebenkosten sowie ihre Krankenversicherung monatlich 840,- Euro. Aufgrund einer bestehenden Depression seien bei ihr viele Rechnungen aufgelaufen, die sie bei der Krankenkasse und Beihilfestelle nicht eingereicht hätte und die jetzt nicht mehr erstattet würden. Das Girokonto der Antragstellerin befinde sich mit über 8000,- Euro im Minus und es liege ein Mahnbescheid in Höhe von 7.126,45 vor. Ohne die vollen Bezüge drohe ihr Privatinsolvenz, so dass ein Anordnungsgrund vorliege. Da mangels ausreichender ärztlicher Feststellungen für den Bereich der Dienstfähigkeit der Antragstellerin die Ruhestandsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei, bestünde auch ein Anordnungsanspruch.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei zweifelhaft. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragstellerin auf die vollen Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sei. Die hinzunehmenden finanziellen Einbußen seien eine zwingende gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Der Schutzweck der Fürsorgepflicht bestehe nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen seien. Im Übrigen stehe der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Einbehalt sei eine gesetzliche Folge der Anfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Nach der Gesetzesregelung habe zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lasse ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich sei und nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheine, ließen Teile der Literatur und Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu. Einen solchen Ausnahmefall habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung des Gesundheitszustandes, fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013, mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten oder eine Verpflichtung des Antragsgegners, zunächst die Antragstellerin weiter zu verwenden oder wieder einzugliedern, würden lediglich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung betreffen und seien im Rahmen des auf die Aufhebung der Ruhestandsversetzung gerichteten Verfahrens zu prüfen, einen (ausnahmsweise) bestehenden Anordnungsanspruch könnten sie nicht begründen. Die Ruhestandsversetzung sei weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich noch sei die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Bei der Antragstellerin sei es seit dem Jahr 2005 zu erheblichen Ausfallzeiten gekommen, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 3. Mai 2013 sei sie als dienstunfähig anzusehen, wonach die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG erfüllt gewesen seien.

Mit ihrer am 2. März 2015 eingegangenen Beschwerde, ergänzt durch Schriftsatz vom 13. Mai 2015, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Ein Anordnungsgrund liege vor. Die Antragstellerin erhalte deutlich weniger Geld als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (1552,- Euro statt 1700,- Euro brutto). Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die letztlich auch zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe, nicht in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen vollständig nachzukommen, so dass Schulden aufgelaufen seien. Diese könnten nicht mit den gekürzten Bezügen beglichen werden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch durch Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn (z. B. Umsetzungen, Anordnung eines stationären Entzugs außerhalb Bayerns) in äußerst schwierige und für sie psychisch nicht mehr zu bewältigende Situationen gebracht worden sei. Dadurch sei die psychische Erkrankung mit ausgelöst worden bzw. habe sich verschlimmert. Ein BEM-Gespräch nach § 84 Abs. 2 SGB IX sei bis heute mit ihr nicht geführt worden. Die Antragstellerin habe lediglich um eine Verschiebung des hierfür bereits vereinbarten Termins gebeten. Ein weiterer Termin sei ihr aber nicht angeboten worden. Statt ihr Lösungen vorzuschlagen, sei die Antragstellerin immer wieder zur Amtsärztin Dr. K. geschickt worden, die gegenüber der Antragstellerin befangen sei. Diese Problematik habe man im Widerspruchsverfahren gegen die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 auch geltend gemacht. Gleichwohl habe sich der Antragsgegner von Dr. K. bestätigen lassen, dass die Antragstellerin weiterhin dienstunfähig sei, obwohl die letzte Untersuchung bereits eineinhalb Jahre vorher stattgefunden habe. Der Antragsgegner habe deshalb durch mehrfache Verletzung der bestehenden Fürsorgepflicht selbst massiv zu den gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin beigetragen, die wiederum Grundlage und Ursache für die finanziellen Probleme der Antragstellerin seien. Wäre das betriebliche Eingliederungsmanagement zeitnah entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden, wäre es möglich gewesen, die Probleme, die zur Erkrankung der Antragstellerin geführt hätten, frühzeitig auszuräumen. Es wäre dann nicht zu den tatsächlich angefallenen Fehlzeiten und damit auch nicht zu einem Verfahren auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gekommen.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen besonderer Umstände, die einen Anordnungsanspruch begründen, verneint. Die Antragstellerin sei zwar ab 2005 mehrfach erkrankt, es habe sich aber um völlig andere Erkrankungen gehandelt, als die, die jetzt zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten. Während es vorher um körperliche Beeinträchtigungen gegangen sei, sei ausschließliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand die psychische Erkrankung der Antragstellerin. Gerade in dieser Hinsicht habe sie verschiedene Behandlungen durchlaufen, insbesondere habe sie im Frühjahr 2014 einen guten Psychotherapeuten gefunden. Nun sei eine entscheidende Verbesserung in ihrem Gesundheitszustand eingetreten, dies habe auch die behandelnde Psychiaterin im Attest vom 9. Juli 2014 bestätigt. Letztendlich habe die Antragstellerin aus kieferorthopädischen Gründen im Oktober 2014 nicht mit dem Dienst beginnen können, hierauf habe die Fachärztin auch bereits im August hingewiesen.

Die Untersuchungsanordnung vom 28. August 2014 zeige, dass auch der Antragsgegner davon ausgegangen sei, dass die aktuelle gesundheitliche Situation der Antragstellerin durch ein amtsärztliches Gutachten vor Ruhestandsversetzung geklärt werden müsse. Der Antragsgegner wäre verpflichtet gewesen, eine neue, rechtmäßige Untersuchungsanordnung zu erlassen, stattdessen habe er ohne Prüfung der Voraussetzungen die Versetzung in den Ruhestand ohne sachkundige ärztliche Beratung verfügt. Der Dienstherr habe sich hierfür wiederum an die Polizeiärztin gewandt, die von Seiten der Antragstellerin als befangen abgelehnt worden sei. Diese habe sich mit den Ausführungen der behandelnden Fachärztin, die von einer demnächst wieder hergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen sei, nicht ernsthaft auseinander gesetzt, sondern ohne weitere Untersuchung festgestellt, dass die Antragstellerin weiterhin dauerhaft dienstunfähig erkrankt sei. Für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung hätten deshalb keine ausreichenden faktischen Grundlagen vorgelegen, diese seien bewusst nicht ermittelt worden. Bereits in der Vergangenheit habe der Antragsgegner durch Verletzung der Fürsorgepflicht dazu beigetragen, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden worden sei, was negative Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand gehabt habe. Nachdem es dennoch zu einer gesundheitlichen Stabilisierung der Antragstellerin gekommen sei, sei dies vom Dienstherrn ignoriert worden und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres aktuellen Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt worden. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und begründe deshalb einen Anordnungsanspruch.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zur Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung am Kern des Rechtsstreits vorbei gehe. Soweit die Antragstellerin die Ursache ihrer Erkrankung bzw. deren Verschlimmerung in der Sphäre des Antragsgegners suche, werde diesen Anschuldigen mit Nachdruck entgegen getreten. Der Dienstherr habe in den vergangenen Jahren vielfache Anstrengungen unternommen, um der Antragstellerin den Weg in eine für beide Seiten gangbare berufliche Verwendung zu ebnen. Zudem seien weitere zahlreiche Präventionsmaßnahmen und Hilfestellungen unterbreitet worden. Mehrfach seien über den gesamten Zeitraum Personalgespräche geführt und diverse Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung gewährt worden, welche von der Antragstellerin wiederholt unter- bzw. abgebrochen worden seien. Nach Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit mit Bescheid vom 20. November 2009 sei eine Umschulung in den Verwaltungsdienst und Einarbeitung in diverse Verwaltungstätigkeiten erfolgt. Auch diese habe die Antragstellerin trotz eingehender Einarbeitungszeit nicht dauerhaft bewältigen können. Die durch den Ärztlichen Dienst der Polizei angeordnete klinische Therapiemaßnahme sei aus Fürsorgegründen veranlasst gewesen und habe nach Einschätzung der Antragstellerin selbst zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Erkrankung geführt. Für eine Befangenheit der begutachtenden Ärztin Dr. K. lägen keine Anhaltspunkte vor, insoweit könne das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden. Jede Stellungnahme sei auf eine breite Tatsachenbasis gestellt worden und setze sich mit den vorgelegten Attesten eingehend auseinander.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen.

Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, §§ 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (z. B. BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 - juris; zuletzt B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundsatzentscheidung folgt, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren Aufhebung führt, für die Begründung des Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Die von der Antragstellerin gegen die Ruhestandsversetzung vorgebrachten Einwände erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Ruhestandsversetzung vom 13. Oktober 2014 leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Das Polizeipräsidium München teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. September 2013 mit, dass wegen dauernder Dienstunfähigkeit ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. Art. 66 Abs. 1 1. Halbsatz BayBG). Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand wurden in dem Schreiben angegeben (Art. 66 Abs. 1 2. Halbsatz BayBG). Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb eines Monats wurde hingewiesen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die vorgebrachten Einwendungen hat das Polizeipräsidium auch zur Kenntnis genommen (s. Bescheid vom 13. Oktober 2014). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu. Die Schwerbehindertenvertretung wurde ebenfalls beteiligt.

Ob der Antragsgegner für die Antragstellerin ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat, ist vorliegend zwischen den Beteiligten streitig, kann aber dahingestellt bleiben. Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX findet zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Beamte Anwendung, ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung aus (BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 36 ff (46); BayVGH, B. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20 m.w.N; B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris Rn. 29). Abgesehen davon ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass seit Oktober 2012 im Hinblick auf die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, welche von der Antragstellerin entweder abgebrochen wurden oder wegen erneuter Erkrankung nicht zustande kamen.

Auch in materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie nur in der Absicht erfolgt ist, sich der Antragstellerin im aktiven Dienst zu entledigen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist ebenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

Vor diesem Hintergrund macht die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerde geltend, dass der Antragsgegner durch Verletzung seiner Fürsorgepflicht - insbesondere durch ein versäumtes betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX - dazu beigetragen hat, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden werden konnte, die gesundheitliche Stabilisierung ignoriert und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt wurde.

Mit Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 stellte die Amtsärztin, eine Fachärztin für Psychiatrie, aufgrund einer Untersuchung vom 22. April 2013 fest, dass die Antragstellerin wegen erheblicher psychischer Probleme als dienstunfähig anzusehen sei, die zukünftige gesundheitliche Prognose wurde als eher ungünstig eingeschätzt. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG für eine Ruhestandsversetzung waren damit erfüllt. Dieser Feststellung waren seit dem Jahr 2005 elf amtsärztliche Untersuchungen, eine Vielzahl von Krankheitszeiten (in den Jahren 2005 bis 2013 181 Tage im Jahresdurchschnitt), mindestens zwei mehrwöchige stationäre Aufenthalte und fünf Wiedereingliederungsversuche ab dem Jahr 2012 vorausgegangen. Davon ausgehend erscheint es nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner annimmt, dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen, welche ihr Amt an sie stellt, nicht mehr genügen kann. Ob es vorliegend ausreichend war, die Antragstellerin ohne erneute amtsärztliche Untersuchung mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 in den Ruhestand zu versetzen, ist im Rahmen der Klage gegen die Ruhestandsversetzung zu prüfen. Die von der Antragstellerin insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustands, die fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013 und die mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung.

Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren ebenso, ob der Dienstherr sich in ausreichendem Maße um einen für die Antragstellerin geeigneten Arbeitsplatz gekümmert bzw. ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat und inwieweit sich dies auf die Dienstfähigkeit der Antragstellerin insgesamt auswirkte. Gleiches gilt für die Frage, ob nicht doch noch eine weitere Verwendungsmöglichkeit für die Antragstellerin beim Antragsgegner vorgelegen habe, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen hätte werden können. Eine diesbezügliche Prüfung kann nur im Rahmen einer Klage gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Im Übrigen setzt die Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass die Beamtin generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - juris Rn. 13, 15).

Eine rechtsmissbräuchliche Ruhestandsversetzung vermag der Senat nicht zu erkennen, so dass die Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Weiterleistung der ungekürzten Bezüge nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr. d. BayVGH, z. B. B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 31).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war zunächst im Bereich der Regierung von Oberbayern beim Gesundheitsamt F. tätig und wurde zum 1. Dezember 1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er schied bei seinem früheren Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde von der Antragsgegnerin zum 1. August 1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsassistenten ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 zum Verwaltungsobersekretär, BesGr A 7, ernannt. Aufgrund eines Versehens ist eine Verbeamtung auf Lebenszeit durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt.

Ab dem 8. Mai 2012 war der Antragsteller durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, zuletzt bis 13. Juli 2014, arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bei einem Informationsgespräch zur Dienstunfähigkeit am 25. Juni 2012 erklärte der Antragsteller, dass er starke Medikamente einnehmen müsse, unter deren Nebenwirkungen er besonders vormittags leide. Die ärztliche Behandlung müsse noch mindestens ein Jahr fortgesetzt werden. Er gehe aber davon aus, dass er nicht so lange dienstunfähig bleibe. Eine Prognose über die Rückkehr in die dienstliche Tätigkeit sei ihm aber nicht möglich. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 4. Juli 2012 vom Antragsteller die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu fordern.

Der Antragsteller unterzog sich am 20. Februar 2013 einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt R.. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Bezirksklinikums R. wies das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 17. September 2013 darauf hin, dass beim Antragsteller eine psychische Erkrankung bestehe, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergehe. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet sei der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es sei auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein werde. Der Antragsteller sei möglicherweise in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck entstehe und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose sei diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeiten und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Am 28. Oktober 2013 fand im Rathaus ein weiteres Informationsgespräch zur Dienstfähigkeit des Antragstellers statt. Es wurde nach Möglichkeiten des Einsatzes des Antragstellers an einer geeigneten, leidensgerechten Tätigkeit gesucht. Letztendlich wurde von Seiten der Antragsgegnerin festgestellt, dass die Rückkehr des erkrankten Beamten zum Dienst völlig ungewiss und keine geeignete leidensgerechte Stelle vorhanden sei. Dem Antragsteller wurde nahegelegt, selbst einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu stellen.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund der Besprechung vom 28. Oktober 2013 kein Arbeitsplatz habe gefunden werden können, der dem Antragsteller zumutbar erschienen wäre. Somit sei nur festzustellen gewesen, dass der Antragsteller dauernd dienstunfähig sei.

Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. April 2014 entgegen. Vor allem in den Sachgebieten I und II gebe es durchaus Dienstposten, die mit seiner gesundheitlichen Vorbelastung in Einklang zu bringen seien. Er begehre nicht die Schaffung eines Schonarbeitsplatzes, sondern biete vielmehr seine volle Arbeitskraft auf einem adäquaten Dienstposten an. Nach der Rechtsprechung sei die Suche nach einem Arbeitsplatz, auf dem der Beamte verwendet werden könne, auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 kündigte die Antragsgegnerin die Absicht an, den Antragsteller zum 1. Juni 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen vom 17. September 2013 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gespräch über die betriebliche Eingliederung (betriebliches Eingliederungsmanagement) eingeladen. Sinn und Zweck dieses Dialogs sollte die Erkundung einer möglichen anderweitigen Verwendung und die Feststellung des Umfangs der Dienstfähigkeit sein. Im Ergebnis habe für den Antragsteller keine geeignete, leidensgerechte Tätigkeit gefunden werden können, so dass eine Wiedereingliederung mangels geeigneter Stelle nicht habe angeboten werden können. Ebenfalls habe eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG, bei welcher der Beamte noch zu einer Arbeitsleistung von mindestens 50 v. H. fähig sein müsse, nicht erkannt werden können. Insoweit sei die Antragsgegnerin als Dienstherrin ihrer Verpflichtung auf Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in ausreichendem Maße nachgekommen. Gleichzeitig kündigte die Antragsgegnerin an, dass sie gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG den Teil der Bezüge vorläufig einbehalten werde, der die Höhe des voraussichtlichen Ruhegehalts (einschließlich Familienzuschlag) übersteige. Nach einer beigefügten Berechnung habe der Antragsteller bei einem Grundgehalt von 2.634,50 Euro monatliche Bruttoversorgungsbezüge von 1.515,73 Euro zu erwarten.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2014 Einwendungen. Ohne die Offenlegung der Suchkriterien lasse sich nicht ausschließen, dass entweder gar keine Suche nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit stattgefunden habe oder diese nach Kriterien erfolgt sei, die mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 31. Juli 2014 wurde der Antragsteller wegen festgestellter Dienstunfähigkeit nach Art. 66 Abs. 2 BayBG mit Ablauf des 31. August 2014 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 13. August 2014 wurde dem Antragsteller die Ruhestandsversetzung zugestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ab dem Monat September 2014 nur das Ruhegehalt (einschließlich des Unterschiedsbetrags des Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) gezahlt werde. Die Differenz zu den Bezügen eines aktiven Beamten werde einbehalten.

Gegen die Ruhestandsversetzung legte der Antragsteller am 15. September 2014 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,

vom Einbehalt von Teilen der Besoldung des Antragstellers ab 1. September 2014 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand abzusehen.

Ab September 2014 erhalte er nur noch 500 Euro. Selbst wenn man vom regulären Ruhegehaltsatz von 64,70 v. H. ausgehe, sei ein Unterschiedsbetrag von 1000 Euro gegeben, ohne den die Aufrechterhaltung seines Lebensstandards nicht mehr möglich sei. Die Versetzung in den Ruhestand sei offensichtlich rechtswidrig. Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei, dass ein Beamter das ihm übertragene Amt im abstrakt funktionellen Sinn nicht mehr ausüben könne. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da es in den Sachgebieten I und II durchaus Posten gebe, die mit der gesundheitlichen Vorbelastung des Antragstellers in Einklang zu bringen seien. Die Antragsgegnerin habe nicht im hinreichenden Maße nach einem möglichen Arbeitsplatz für den Antragsteller gesucht.

Mit Beschluss vom 7. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder erscheine die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers aus der Luft gegriffen, noch erweise sich seine Ruhestandsversetzung als rechtsmissbräuchlich. Nicht geprüft werden könne im vorliegenden Verfahren, ob nicht doch eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin gegeben gewesen sei, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden solle. Eine diesbezügliche Entscheidung könne nur nach einer Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Bei Vorrang der anderweitigen Verwendung handle es sich zwar nur um eine Sollvorschrift. Aufgrund der für den Beamten hohen Bedeutung seiner beruflichen Tätigkeit einerseits und der Besoldung andererseits bestehe aber für den Dienstherrn eine Verpflichtung, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Darüber müsse er aber auch die Interessen anderer Beschäftigter berücksichtigen, wie auch eigene Interessen, bei der Vergabe von Stellen, die insbesondere fachliche Fähigkeiten erforderten und für die beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig sei. Dahinstehen könne aber, ob vorwiegend die Besetzung der Stelle des Kämmerers bzw. dessen Mitarbeiter mit dem Antragsteller zumutbar wäre, da diese Stelle erst Ende 2015 zu besetzen sei. Für die anderweitige Verwendung des Antragstellers sei erforderlich, dass im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit zumutbarem Aufwand für die Antragsgegnerin eine kurzfristige Verwendung möglich gewesen wäre. Hieran hätten bei einer ununterbrochenen Dienstunfähigkeit von mehr als zwei Jahren erhebliche Zweifel bestanden. Nach der Besprechung vom 28. Oktober 2013, bei der eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller nicht habe gefunden werden können, sei der Antragsteller bis zur Ruhestandsversetzung mit Schreiben vom 13. August 2014 dienstunfähig krank gewesen, ohne dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands ersichtlich gewesen sei. Ohne über die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung zu entscheiden, ergebe sich damit, dass diese nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.

Mit seiner am 1. Dezember 2014 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Auch in Konstellationen, in denen sich die Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweise oder mit ihr ein Verlust der wirtschaftlichen Grundlage einhergehe, könne Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG keine Geltung beanspruchen. Insoweit hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob für den Antragsteller eine andere Verwendungsmöglichkeit gegeben sei, zumal sich die Ruhestandsversetzung auch dann als rechtswidrig erweise, wenn eine andere Verwendung möglich gewesen wäre. Es komme nicht darauf an, ob eine kurzfristige Verwendung möglich sei, die Suche habe sich vielmehr auf alle Stellen zu erstrecken, die erst in weiterer Zukunft frei würden. Es sei somit fehlerhaft gewesen, die Stelle als Kämmerer von vornherein aufgrund der späteren Besetzungsmöglichkeit unbeachtet zu lassen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich die Verwendungsmöglichkeit als Kämmerer geprüft, obwohl von Seiten des Antragstellers noch weitere Dienstposten benannt worden seien, auf denen eine Besetzung möglich wäre. Es könne aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sogar geboten sein, personelle und organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Außerdem sei mit der Versetzung in den Ruhestand einhergegangen, dass der Antragsteller seine laufenden Ausgaben - selbst für den Fall, dass ebenfalls seine Verpflichtungen reduziert werden sollten - nicht mehr im Geringsten habe decken können.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses an dem Verfahren und hält eine Zurückweisung der Beschwerde für rechtens.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen.

Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09. F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. b. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 -juris - zuletzt B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 -9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Ruhestandsversetzung erweist sich weder als rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen.

In materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere erfolgte sie nicht auf der Hand liegend rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr dem Antragsteller im aktiven Dienst entledigen wollte. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Vor diesem Hintergrund macht der Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin unzutreffend eine andere Verwendungsmöglichkeit verneint hat.

Nach dem Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamts beim Landratsamt R. vom 17. September 2013 besteht beim Antragsteller eine psychische Erkrankung, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergeht. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet ist der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es ist auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein wird. Möglicherweise ist der Antragsteller in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck besteht und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose ist diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeit und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Zur Abklärung der Dienstfähigkeit bzw. eines betrieblichen Eingliederungsmanagements fand am 28. Oktober 2013 eine Besprechung statt, in der nach alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller gesucht wurde. In dem Gesprächsvermerk vom 28. Oktober 2013 kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass letztlich mangels in Frage kommender Stellen (BesGr A 7 bzw. BesGr A 6) keine geeignete, leidensgerechte und amtsangemessene Stelle für den Antragsteller gefunden werden konnte. Ob die Einschätzung der Antragsgegnerin den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung des Antragstellers zu überprüfen sein. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 29) sich die Suchpflicht nicht auf aktuell freie Stellen beschränkt, sondern auch eine Wiederverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht, woraus sich eine Unterweisungszeit von mindestens einem Jahr ergibt, die auch den zeitlichen Rahmen vorgibt, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss. Insoweit sind auch frei werdende Stellen in den Blick zu nehmen, die innerhalb eines Jahres frei werden. Ob dieser Gesichtspunkt auf die Stelle des Kämmerers, die nach Ansicht des Antragstellers für ihn in Betracht käme, vom zeitlichen Horizont her zutrifft, kann offen bleiben. Jedenfalls erscheinen die Gründe der Antragsgegnerin, warum der Antragsteller als zentraler Verantwortlicher im Bereich des Finanzwesens aufgrund seiner Erkrankung nicht einsetzbar sei, plausibel. Ob das für sämtliche weitere Stellen, insbesondere im Sachgebiet I (Hauptamt) und im Sachgebiet II (Kämmerei und Kasse) gilt, die nicht einen so starken Publikumsverkehr haben, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Hier ist es Sache der Antragsgegnerin, schlüssig darzulegen, dass sie bei der Suche der anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 32). Jedenfalls kann für das Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss, der Antragsteller sei dienstunfähig, aus der Luft gegriffen ist. Der Antragsteller war seit dem 8. Mai 2012 dienstunfähig erkrankt und hat auch nach der Besprechung am 28. Oktober 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung keine Möglichkeit gesehen, in irgendeiner Form den Dienst aufzunehmen.

Der Vortrag des Antragstellers, es läge eine nicht mehr hinzunehmende Härte vor, dass der notfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung stehe, begründet keinen Anordnungsanspruch. Das Gesetz mutet dem Beamten grundsätzlich zu, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung der dann nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht. Soweit die laufenden Ausgaben des Antragstellers derzeit die Ruhestandsbezüge übersteigen, muss er entsprechende Einsparmöglichkeiten bei seinen Ausgaben wahrnehmen. Dem Antragsteller musste bereits seit der Besprechung vom 28. Oktober 2013 bewusst sein, dass eine Ruhestandsversetzung mit einer Reduzierung der Bezüge im Raum stand. Auch bei Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung muss der Antragsteller mit seinen Ruhestandsbezügen auskommen.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr.. BayVGH B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 juris Rn. 30).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1965 geborene Antragstellerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Antragsgegners und war zuletzt als Polizeiinspektorin (BesGr. A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Antragstellerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 Prozent anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2013 war die Antragstellerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Zweimal begab sie sich in mehrwöchige stationäre Behandlungen (12. Mai bis 21. Juli 2010 und 8. Mai bis 21. August 2012). Sie wurde insgesamt 11 Mal durch den Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Antragsgegner die Absicht an, die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom 3. Mai 2013, in dem bei der Antragstellerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Antragstellerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in etwa zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Antragstellerin hiergegen Einwendungen.

Der mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 beteiligte Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und leitete ein Stufenverfahren ein. Gleichwohl wurde die Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Februar 2014 in den Ruhestand versetzt, ohne die endgültige Entscheidung der Stufenvertretung abzuwarten. Im Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 die Schwerbehindertenvertretung beteiligt, nachdem die Antragstellerin einwandte, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Die Ruhestandsversetzung wurde im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Beteiligungsverfahren des Personalrats mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand zu. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Antragsgegner mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Antragstellerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei.

Daraufhin legte die Antragstellerin ein privatärztliches Attest - ebenfalls vom 9. Juli 2014 - vor, in dem ihr von der behandelnden Psychiaterin bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig sei und den Dienst ab Oktober wieder aufnehmen könne.

Der Antragsgegner forderte deshalb die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. M 5 E 14.4144) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2014 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 wurde der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom 9. Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Im Schreiben vom 8. Oktober 2014 teilte die Amtsärztin Dr. K. mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass bei der Antragstellerin dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 wurde der hiergegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen.

Im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 hat die Antragstellerin Klage gegen die Ruhestandsversetzung erhoben (M 5 K 14.5530). Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat sie neben der Klage auf Zahlung ihrer vollen Bezüge (M 5 K 14.5763) beim Verwaltungsgericht auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Inhalt,

den Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Versetzung der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin ihre vollen Bezüge gemäß Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage auszuzahlen.

Sie benötige für die Miete inkl. Nebenkosten sowie ihre Krankenversicherung monatlich 840,- Euro. Aufgrund einer bestehenden Depression seien bei ihr viele Rechnungen aufgelaufen, die sie bei der Krankenkasse und Beihilfestelle nicht eingereicht hätte und die jetzt nicht mehr erstattet würden. Das Girokonto der Antragstellerin befinde sich mit über 8000,- Euro im Minus und es liege ein Mahnbescheid in Höhe von 7.126,45 vor. Ohne die vollen Bezüge drohe ihr Privatinsolvenz, so dass ein Anordnungsgrund vorliege. Da mangels ausreichender ärztlicher Feststellungen für den Bereich der Dienstfähigkeit der Antragstellerin die Ruhestandsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei, bestünde auch ein Anordnungsanspruch.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei zweifelhaft. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragstellerin auf die vollen Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sei. Die hinzunehmenden finanziellen Einbußen seien eine zwingende gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Der Schutzweck der Fürsorgepflicht bestehe nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen seien. Im Übrigen stehe der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Einbehalt sei eine gesetzliche Folge der Anfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Nach der Gesetzesregelung habe zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lasse ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich sei und nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheine, ließen Teile der Literatur und Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu. Einen solchen Ausnahmefall habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung des Gesundheitszustandes, fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013, mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten oder eine Verpflichtung des Antragsgegners, zunächst die Antragstellerin weiter zu verwenden oder wieder einzugliedern, würden lediglich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung betreffen und seien im Rahmen des auf die Aufhebung der Ruhestandsversetzung gerichteten Verfahrens zu prüfen, einen (ausnahmsweise) bestehenden Anordnungsanspruch könnten sie nicht begründen. Die Ruhestandsversetzung sei weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich noch sei die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Bei der Antragstellerin sei es seit dem Jahr 2005 zu erheblichen Ausfallzeiten gekommen, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 3. Mai 2013 sei sie als dienstunfähig anzusehen, wonach die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG erfüllt gewesen seien.

Mit ihrer am 2. März 2015 eingegangenen Beschwerde, ergänzt durch Schriftsatz vom 13. Mai 2015, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Ein Anordnungsgrund liege vor. Die Antragstellerin erhalte deutlich weniger Geld als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (1552,- Euro statt 1700,- Euro brutto). Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die letztlich auch zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe, nicht in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen vollständig nachzukommen, so dass Schulden aufgelaufen seien. Diese könnten nicht mit den gekürzten Bezügen beglichen werden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch durch Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn (z. B. Umsetzungen, Anordnung eines stationären Entzugs außerhalb Bayerns) in äußerst schwierige und für sie psychisch nicht mehr zu bewältigende Situationen gebracht worden sei. Dadurch sei die psychische Erkrankung mit ausgelöst worden bzw. habe sich verschlimmert. Ein BEM-Gespräch nach § 84 Abs. 2 SGB IX sei bis heute mit ihr nicht geführt worden. Die Antragstellerin habe lediglich um eine Verschiebung des hierfür bereits vereinbarten Termins gebeten. Ein weiterer Termin sei ihr aber nicht angeboten worden. Statt ihr Lösungen vorzuschlagen, sei die Antragstellerin immer wieder zur Amtsärztin Dr. K. geschickt worden, die gegenüber der Antragstellerin befangen sei. Diese Problematik habe man im Widerspruchsverfahren gegen die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 auch geltend gemacht. Gleichwohl habe sich der Antragsgegner von Dr. K. bestätigen lassen, dass die Antragstellerin weiterhin dienstunfähig sei, obwohl die letzte Untersuchung bereits eineinhalb Jahre vorher stattgefunden habe. Der Antragsgegner habe deshalb durch mehrfache Verletzung der bestehenden Fürsorgepflicht selbst massiv zu den gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin beigetragen, die wiederum Grundlage und Ursache für die finanziellen Probleme der Antragstellerin seien. Wäre das betriebliche Eingliederungsmanagement zeitnah entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden, wäre es möglich gewesen, die Probleme, die zur Erkrankung der Antragstellerin geführt hätten, frühzeitig auszuräumen. Es wäre dann nicht zu den tatsächlich angefallenen Fehlzeiten und damit auch nicht zu einem Verfahren auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gekommen.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen besonderer Umstände, die einen Anordnungsanspruch begründen, verneint. Die Antragstellerin sei zwar ab 2005 mehrfach erkrankt, es habe sich aber um völlig andere Erkrankungen gehandelt, als die, die jetzt zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten. Während es vorher um körperliche Beeinträchtigungen gegangen sei, sei ausschließliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand die psychische Erkrankung der Antragstellerin. Gerade in dieser Hinsicht habe sie verschiedene Behandlungen durchlaufen, insbesondere habe sie im Frühjahr 2014 einen guten Psychotherapeuten gefunden. Nun sei eine entscheidende Verbesserung in ihrem Gesundheitszustand eingetreten, dies habe auch die behandelnde Psychiaterin im Attest vom 9. Juli 2014 bestätigt. Letztendlich habe die Antragstellerin aus kieferorthopädischen Gründen im Oktober 2014 nicht mit dem Dienst beginnen können, hierauf habe die Fachärztin auch bereits im August hingewiesen.

Die Untersuchungsanordnung vom 28. August 2014 zeige, dass auch der Antragsgegner davon ausgegangen sei, dass die aktuelle gesundheitliche Situation der Antragstellerin durch ein amtsärztliches Gutachten vor Ruhestandsversetzung geklärt werden müsse. Der Antragsgegner wäre verpflichtet gewesen, eine neue, rechtmäßige Untersuchungsanordnung zu erlassen, stattdessen habe er ohne Prüfung der Voraussetzungen die Versetzung in den Ruhestand ohne sachkundige ärztliche Beratung verfügt. Der Dienstherr habe sich hierfür wiederum an die Polizeiärztin gewandt, die von Seiten der Antragstellerin als befangen abgelehnt worden sei. Diese habe sich mit den Ausführungen der behandelnden Fachärztin, die von einer demnächst wieder hergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen sei, nicht ernsthaft auseinander gesetzt, sondern ohne weitere Untersuchung festgestellt, dass die Antragstellerin weiterhin dauerhaft dienstunfähig erkrankt sei. Für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung hätten deshalb keine ausreichenden faktischen Grundlagen vorgelegen, diese seien bewusst nicht ermittelt worden. Bereits in der Vergangenheit habe der Antragsgegner durch Verletzung der Fürsorgepflicht dazu beigetragen, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden worden sei, was negative Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand gehabt habe. Nachdem es dennoch zu einer gesundheitlichen Stabilisierung der Antragstellerin gekommen sei, sei dies vom Dienstherrn ignoriert worden und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres aktuellen Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt worden. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und begründe deshalb einen Anordnungsanspruch.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zur Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung am Kern des Rechtsstreits vorbei gehe. Soweit die Antragstellerin die Ursache ihrer Erkrankung bzw. deren Verschlimmerung in der Sphäre des Antragsgegners suche, werde diesen Anschuldigen mit Nachdruck entgegen getreten. Der Dienstherr habe in den vergangenen Jahren vielfache Anstrengungen unternommen, um der Antragstellerin den Weg in eine für beide Seiten gangbare berufliche Verwendung zu ebnen. Zudem seien weitere zahlreiche Präventionsmaßnahmen und Hilfestellungen unterbreitet worden. Mehrfach seien über den gesamten Zeitraum Personalgespräche geführt und diverse Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung gewährt worden, welche von der Antragstellerin wiederholt unter- bzw. abgebrochen worden seien. Nach Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit mit Bescheid vom 20. November 2009 sei eine Umschulung in den Verwaltungsdienst und Einarbeitung in diverse Verwaltungstätigkeiten erfolgt. Auch diese habe die Antragstellerin trotz eingehender Einarbeitungszeit nicht dauerhaft bewältigen können. Die durch den Ärztlichen Dienst der Polizei angeordnete klinische Therapiemaßnahme sei aus Fürsorgegründen veranlasst gewesen und habe nach Einschätzung der Antragstellerin selbst zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Erkrankung geführt. Für eine Befangenheit der begutachtenden Ärztin Dr. K. lägen keine Anhaltspunkte vor, insoweit könne das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden. Jede Stellungnahme sei auf eine breite Tatsachenbasis gestellt worden und setze sich mit den vorgelegten Attesten eingehend auseinander.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen.

Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, §§ 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (z. B. BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 - juris; zuletzt B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundsatzentscheidung folgt, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren Aufhebung führt, für die Begründung des Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Die von der Antragstellerin gegen die Ruhestandsversetzung vorgebrachten Einwände erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Ruhestandsversetzung vom 13. Oktober 2014 leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Das Polizeipräsidium München teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. September 2013 mit, dass wegen dauernder Dienstunfähigkeit ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. Art. 66 Abs. 1 1. Halbsatz BayBG). Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand wurden in dem Schreiben angegeben (Art. 66 Abs. 1 2. Halbsatz BayBG). Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb eines Monats wurde hingewiesen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die vorgebrachten Einwendungen hat das Polizeipräsidium auch zur Kenntnis genommen (s. Bescheid vom 13. Oktober 2014). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu. Die Schwerbehindertenvertretung wurde ebenfalls beteiligt.

Ob der Antragsgegner für die Antragstellerin ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat, ist vorliegend zwischen den Beteiligten streitig, kann aber dahingestellt bleiben. Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX findet zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Beamte Anwendung, ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung aus (BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 36 ff (46); BayVGH, B. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20 m.w.N; B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris Rn. 29). Abgesehen davon ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass seit Oktober 2012 im Hinblick auf die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, welche von der Antragstellerin entweder abgebrochen wurden oder wegen erneuter Erkrankung nicht zustande kamen.

Auch in materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie nur in der Absicht erfolgt ist, sich der Antragstellerin im aktiven Dienst zu entledigen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist ebenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

Vor diesem Hintergrund macht die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerde geltend, dass der Antragsgegner durch Verletzung seiner Fürsorgepflicht - insbesondere durch ein versäumtes betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX - dazu beigetragen hat, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden werden konnte, die gesundheitliche Stabilisierung ignoriert und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt wurde.

Mit Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 stellte die Amtsärztin, eine Fachärztin für Psychiatrie, aufgrund einer Untersuchung vom 22. April 2013 fest, dass die Antragstellerin wegen erheblicher psychischer Probleme als dienstunfähig anzusehen sei, die zukünftige gesundheitliche Prognose wurde als eher ungünstig eingeschätzt. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG für eine Ruhestandsversetzung waren damit erfüllt. Dieser Feststellung waren seit dem Jahr 2005 elf amtsärztliche Untersuchungen, eine Vielzahl von Krankheitszeiten (in den Jahren 2005 bis 2013 181 Tage im Jahresdurchschnitt), mindestens zwei mehrwöchige stationäre Aufenthalte und fünf Wiedereingliederungsversuche ab dem Jahr 2012 vorausgegangen. Davon ausgehend erscheint es nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner annimmt, dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen, welche ihr Amt an sie stellt, nicht mehr genügen kann. Ob es vorliegend ausreichend war, die Antragstellerin ohne erneute amtsärztliche Untersuchung mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 in den Ruhestand zu versetzen, ist im Rahmen der Klage gegen die Ruhestandsversetzung zu prüfen. Die von der Antragstellerin insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustands, die fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013 und die mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung.

Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren ebenso, ob der Dienstherr sich in ausreichendem Maße um einen für die Antragstellerin geeigneten Arbeitsplatz gekümmert bzw. ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat und inwieweit sich dies auf die Dienstfähigkeit der Antragstellerin insgesamt auswirkte. Gleiches gilt für die Frage, ob nicht doch noch eine weitere Verwendungsmöglichkeit für die Antragstellerin beim Antragsgegner vorgelegen habe, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen hätte werden können. Eine diesbezügliche Prüfung kann nur im Rahmen einer Klage gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Im Übrigen setzt die Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass die Beamtin generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - juris Rn. 13, 15).

Eine rechtsmissbräuchliche Ruhestandsversetzung vermag der Senat nicht zu erkennen, so dass die Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Weiterleistung der ungekürzten Bezüge nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr. d. BayVGH, z. B. B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 31).