Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Mai 2015 - Au 2 E 15.669

published on 06/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Mai 2015 - Au 2 E 15.669
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch das Polizeipräsidium … mit Schreiben vom 28. April 2015.

Die Antragstellerin steht als Kriminalhauptkommissarin im Dienst des Antragsgegners. Sie befand sich in der Zeit vom 29. Mai bis 24. Juli 2013 in stationärer psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auf Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. S* … und Dr. H* …, Bezirkskrankenhaus …, vom 24. Oktober 2013 teilte die Polizeiärztin Dr. G* … mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 mit, eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin sei im Untersuchungszeitpunkt aufgrund einer nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung nicht zu befürworten. Ob diese innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden könne, könne nicht sicher beurteilt werden. Hierfür seien Nachuntersuchungen erforderlich. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. November 2013 mitgeteilt.

Unter dem 11. Februar 2014 teilte das zuständige Polizeipräsidium der Antragstellerin mit, dass nach polizeiärztlichem Dafürhalten weiterhin von Polizeidienstunfähigkeit auszugehen sei, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei nach dem Ende der Wiedereingliederung vorgesehen.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 17. April 2014 wurde die Antragstellerin zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsmöglichkeit für Freitag, 13. Juni 2014, 14.00 Uhr zur psychiatrischen Begutachtung in das Bezirkskrankenhaus … geladen. Der gegen diese Anordnung gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hatte letztlich Erfolg. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2014 - 3 CE 14.1357 - wurde dem Antragsgegner aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung aufgrund der Anordnung vom 17. April 2014 freizustellen.

Zur Begründung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Anordnung des Antragsgegners vom 17. April 2014 genüge nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an eine solche zu stellen seien.

In formeller Hinsicht müsse die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde müsse die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der (Polizei-) Dienstfähigkeit stütze, in der Anordnung angeben (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20). Der Beamte müsse anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass sei und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner (Polizei-) Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermögen. Dabei dürfe die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 20). Genüge die Anordnung nicht diesen Anforderungen, könnten Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U.v. 26.4.2012 a.a.O. Rn. 21).

Diesen Anforderungen werde die Anordnung des Antragsgegners vom 17. April 2014 offensichtlich nicht gerecht. Sie enthalte keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände bzw. auf Verhaltensweisen der Antragstellerin, anhand derer diese die Berechtigung der Aufforderung hätte überprüfen können. Darin werde lediglich die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer (aktuellen) Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet und diese aufgefordert, an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken. Offen bliebe hingegen, aufgrund welcher konkreten Vorfälle oder Ereignisse Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestünden, die die getroffene Anordnung rechtfertigen könnten. Damit habe die Antragstellerin aber lediglich 5 mutmaßen können, welche (dienstlichen oder außerdienstlichen) Vorfälle oder Ereignisse gemeint sein könnten.

Etwas anderes folge auch weder daraus, dass die Antragstellerin in der Anordnung gebeten wurde, zur Untersuchung sämtliche ärztlichen Unterlagen mitzubringen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung stünden, und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, noch aus der E-Mail von 17. April 2014 oder dem Schreiben vom 12. Juni 2014, da diese sämtlich erkennbar lediglich allgemein gehalten seien, ohne sich auf konkrete und bestimmte Unterlagen bzw. Vorfälle, Ereignisse und/oder tatsächliche Umstände zu beziehen, aus denen sich etwaige Anhaltspunkte für Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit ergeben könnten. Auch insoweit habe die Antragstellerin daher nur Mutmaßungen anstellen können, welche Untersuchungen gemeint sein könnten und/oder welche Vorfälle oder Ereignisse zur Begründung herangezogen worden sein könnten.

Nach Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme nach längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit leistet die Antragstellerin seit 20. April 2014 wieder in Vollzeit Dienst, allerdings lediglich im Tagesinnendienst ohne das Führen von Dienstwaffen.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, sich zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit am Freitag, den 8. Mai 2015 um 14.00 Uhr, psychiatrisch im Bezirkskrankenhaus … untersuchen zu lassen. Nach entsprechender Aufforderung durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin nahm der Antragsgegner diese Untersuchungsanordnung vom 11. März 2015 mit Schreiben vom 20. April 2015 zurück.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 wurde die Antragstellerin erneut aufgefordert, sich zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit am Freitag, 8. Mai 2015, 14.00 Uhr psychiatrisch, einschließlich der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik, im Bezirkskrankenhaus … begutachten zu lassen.

In dieser Untersuchungsanordnung wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund einer längerfristigen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom 3. März bis 8. Mai 2011 mit ambulanter Behandlung in der Klinik für Psychiatrie am Klinikum M* … und einer -nach letztlich erfolgloser stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme - erneuten Erkrankung ab 3. November 2011 hätten sich Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin ergeben. Die daraufhin veranlasste polizeiärztliche Begutachtung hätte gemäß Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 2. Dezember 2011 ergeben, dass die Antragstellerin aufgrund einer psychischen Beschwerdesymptomatik bis auf weiteres dienstunfähig gewesen sei.

Ein anlässlich einer polizeiärztlichen Nachuntersuchung am 16. Mai 2012 in Aussicht gestellter Beginn einer weiteren Wiedereingliederungsmaßnahme im Juli 2012 habe nicht realisiert werden können.

Ohne den Dienst zwischenzeitlich wieder angetreten zu haben, habe sich die Antragstellerin vom 29. Mai bis 27. Juli 2013 in stationäre Behandlung in die Parkklinik H* … begeben.

Aufgrund der durchgehenden, sehr langen krankheitsbedingten Abwesenheit, hätten seitens des Antragsgegners weiterhin Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestanden. Eine deshalb veranlasste externe psychiatrische Begutachtung beim Bezirkskrankenhaus … hätte u. a. ergeben, dass bei der Antragstellerin zum Untersuchungszeitpunkt eine nicht vollständig remittierte psychische Erkrankung vorgelegen habe. Die Polizeidienstfähigkeit sei nicht befürwortet worden. Ob diese innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren wiedererlangt werden würde, sei nach gutachterlicher Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher zu beurteilen gewesen. Hierbei bliebe der weitere Remissionsverlauf der diagnostizierten psychischen Erkrankung abzuwarten. Psychiatrische Nachuntersuchungen hierzu seien aus Sicht der Gutachter erforderlich.

Vom 2. September 2013 bis 18. April 2014 sei eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme im Innendienst erfolgt, nach deren Abschluss eine weitere Nachuntersuchung zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit vorgesehen gewesen sei.

Aufgrund der bisher nicht erfolgten, gutachterlicherseits für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Nachuntersuchung, habe der Remissionsverlauf der psychischen Erkrankung der Antragstellerin nicht beurteilt werden können. Somit seien die aufgrund der vorangegangenen erheblichen, krankheitsbedingten Fehlzeiten und des vorliegenden, weiterhin gültigen Gutachtens bestehenden Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin weder bestätigt noch ausgeräumt worden.

Solange diese begründeten Zweifel bestünden, sei für die Antragstellerin lediglich eine eingeschränkte Verwendung im Innendienst ohne Führen von Dienstwaffen möglich. Sollte die nunmehr angesetzte psychiatrische Begutachtung jedoch ergeben, dass die Antragstellerin aktuell als polizeidienstfähig beurteilt werden könne, liege es im Interesse des Dienstherrn, die Antragstellerin wieder vollumfänglich einzusetzen.

Eine solche uneingeschränkte Verwendung sei im Übrigen auch von der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Februar 2014 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Dr. K* …, Bezirkskrankenhaus …, vom 4. Februar 2014 beantragt worden.

Wegen der oben angeführten Gründe, insbesondere der nach wie vor bestehenden gutachterlich gestützten Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin, die auch mit Rücknahme der Untersuchungsanordnung vom 11. März 2015 nicht entfallen seien, habe das Polizeipräsidium … deshalb zur Beurteilung der Dienstund Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin eine erneute psychiatrische Begutachtung, einschließlich der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik, veranlasst.

Die Untersuchung könne ambulant erfolgen und werde mehrere Stunden in Anspruch nehmen.

Weiterhin werde die Antragstellerin aufgefordert, an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken. Der Termin für die testpsychologische Untersuchung werde gesondert mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 29. April 2015 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner mit Fristsetzung bis zum 30. April 2015, 16.00 Uhr auf, die Untersuchungsanordnung vom 28. April 2015 aufzuheben.

Am 30. April 2015 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Für sie ist beantragt,

Die Antragstellerin wird vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung aufgrund der Anordnung des Antragsgegners vom 28. April 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 28. April 2015 zu befolgen, freigestellt.

Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung entspreche nicht den formalen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht hierfür stelle. Der Antragsgegner verweise hier zwar auf eine frühere Begutachtung beim Bezirkskrankenhaus …, bei der die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin nicht befürwortet worden sei und hierzu psychiatrische Nachuntersuchungen aus Sicht der Gutachter erforderlich seien. Allerdings führe der Antragsgegner aus, dass bei der Antragstellerin eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme im Innendienst stattgefunden habe und die Antragstellerin ihre uneingeschränkte Verwendung selbst unter Vorlage eines ärztlichen Attestes beantragt habe. Insofern sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner auf eine mehr als 1% Jahre zurückliegende Begutachtung, bei welcher die Polizeidienstfähigkeit nicht befürwortet worden sei, noch begründete Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützen könne.

Unabhängig davon ergebe sich aus der Untersuchungsanordnung jedenfalls nicht, weshalb die Untersuchung nicht durch den Amtsbzw. Polizeiarzt erfolge, sondern 26 im Bezirkskrankenhaus … stattfinden solle. Aus den beamtenrechtlichen Verwaltungsvorschriften (vgl. etwa Abschnitt 7, Ziff. 1.3.1) ergebe sich, dass die Untersuchung grundsätzlich durch die Gesundheitsverwaltung erfolgen solle. Der Antragsgegner weise im Übrigen daraufhin, dass die Untersuchung mehrere Stunden in Anspruch nehmen werde. Eine mehrere Stunden in Anspruch nehmende psychiatrische Begutachtung stelle allerdings eine Beobachtung im Sinne des Art. 65 Abs. 2 BayBG dar. Eine Verpflichtung, sich beobachten zu lassen, bestehe nach dieser Vorschrift für den Beamten dann, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich halte. Aus der Untersuchungsanordnung lasse sich aber nicht entnehmen, dass ein Amtsarzt eine Beobachtung der Antragstellerin für erforderlich halten würde.

Auch sei der Umfang bzw. das Prozedere der Begutachtung unklar. In der Untersuchungsanordnung sei ausgeführt, dass die Untersuchung ambulant erfolgen könne. Dies beinhalte aber auch, dass diese gegebenenfalls auch stationär erfolgen könne. Der Antragsgegner lege sich insoweit nicht dahingehend fest, dass die Untersuchung ambulant erfolgen werde.

Der Untersuchungsanordnung lasse sich des Weiteren nicht entnehmen, weshalb die Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik notwendig sei. Auch diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin seit mehr als einem Jahr nach einer erfolgreichen Wiedereingliederungsmaßnahme im Innendienst ohne Beanstandung Dienst leiste. Aufgrund welcher Umstände oder Vorfälle der Antragsgegner die Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik für notwendig halte, sei nicht ersichtlich und gehe aus der Untersuchungsanordnung nicht hervor.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 beantragte das Polizeipräsidium … für den Antragsgegner,

den Antrag abzuweisen.

Wie in der Untersuchungsanordnung erläutert, stützten sich die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin auf das aktuellste Gesundheitszeugnis der zuständigen Polizeiärztin vom 21. November 2013.

Die erfolgte Wiedereingliederung sowie die anschließende Tätigkeit der Antragstellerin seien nicht geeignet, diese Zweifel auszuräumen, da die Antragstellerin ausschließlich im Innendienst und ohne das Führen von Dienstwaffen tätig gewesen sei. Eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst habe bislang gerade nicht stattfinden können.

Die externe Begutachtung beim Bezirkskrankenhaus … sei von der zuständigen Polizeiärztin aus medizinischer Sicht für erforderlich gehalten worden. Das auf Grundlage dieses Gutachtens erstellte Gesundheitszeugnis der Polizeiärztin bilde dann die Grundlage für die gegebenenfalls zu treffende Entscheidung des Antragsgegners.

Dass die Untersuchung mehrere Stunden in Anspruch nehmen werde, sei u. a. dem Umstand geschuldet, dass hierin auch mögliche Wartezeiten enthalten seien. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass im Interesse einer sorgfältigen Untersuchung diese längere Zeit in Anspruch nehme. Eine Beobachtung i. S. d. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG sei weder amtsärztlich für erforderlich gehalten noch vom Dienstherrn beabsichtigt worden und daher auch nicht in der Untersuchungsanordnung enthalten.

Eine stationäre Untersuchung sei ausdrücklich nicht angeordnet. Wie sich aus der Anordnung ein anderer Sinn ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar.

Der Verweis auf die testpsychologische Diagnostik sei in ausreichend konkretisierter Weise in der Untersuchungsanordnung erfolgt und auch begründet worden. Es sei nicht möglich schon vor der Begutachtung detaillierte Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu machen, wenn die Art der (möglichen) Erkrankung im Zeitpunkt des Anordnungserlasses noch nicht bekannt sei.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und vorliegenden Behördenakten verwiesen.

II.

Ob der Antrag zulässig bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zumindest zulässig geworden ist, ist fraglich.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zwar statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einer Polizeivollzugsbeamtin, sich gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Polizeidienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 26). Dabei steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH, B.v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris Rn. 8). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend zu bejahen, weil eine erneute psychiatrische Untersuchung der Antragstellerin erfolgen soll (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2013 - 3 CE 14.1357 - juris Rn. 2 ff; B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 27).

Fraglich ist jedoch, ob im vorliegenden Falle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bei Antragstellung am 30. April 2015 gegeben war bzw. dieses zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 27) nunmehr vorliegt. Die Antragstellerin hat sich am 29. April 2015 mit einem Antrag auf Aufhebung der Untersuchungsanordnung vom 28. April 2015 an den Antragsgegner gewandt und ihm hierfür eine äußerst kurz bemessene Frist bis zum 30. April 2015, 16.00 Uhr gesetzt. Ob bei der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis nach dem Rechtsgedanken des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO bzw. § 75 VwGO gefehlt hat oder deshalb zu verneinen war, weil sich die Antragstellerin nicht mit einer ausreichenden Fristsetzung zur Bearbeitung des Antrags an den Antragsgegner gewandt hat, ist hier fraglich, zumal der Antragsgegner in Bezug auf eine ähnliche Anordnung vom 11. März 2015 bereits einem solchen Begehren nachgekommen war. Allerdings hat der Antragsgegner im Laufe des bei Gericht anhängigen Verfahrens durch seinen Antragsabweisungsantrag wohl zum Ausdruck gebracht, dass er an der Untersuchungsanordnung festhalten wolle, sodass davon ausgegangen werden könnte, dass mit der Antragserwiderung vom 5. Mai 2015 nunmehr eine (ablehnende) Entscheidung des Antraggegners vorliegt, sodass das Gerichtsverfahren unter Einbeziehung der ergangenen Behördenentscheidung aufrechterhalten und fortgeführt werden könnte (vgl. zu der entsprechenden Regelung bei Ergehen eines Verwaltungsakts nach Klageerhebung z.B. Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rn. 21).

Die Zulässigkeit des Antrags kann jedoch im vorliegenden Falle offen bleiben, da der Antrag jedenfalls in der Sache mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg hat.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch -glaubhaft macht. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 123 Rn. 24) kommt die Einzelrichterin zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen konnte, denn bei summarischer Prüfung erweist sich die Anordnung des Polizeipräsidiums … vom 28. April 2015 als formell und materiell rechtmäßig.

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 3 CE 14.1357 - ausgeführt hat, muss die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Beobachtung gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG - ebenso wie die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Entbindung der den Beamten behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.2.2014 - 2 B 24/12; B.v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - jeweils juris) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris).

Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 19). Die diesbezüglichen Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein (BayVGH, B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 31). Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig bzw. polizeidienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit bzw. Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 a.a.O. Rn. 19).

In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der (Polizei-) Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 20). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner (Polizei-) Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, 44 „worum es gehe“ (BVerwG, U.v. 26.4.2012 a.a.O. Rn. 20). Genügt die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U.v. 26.4.2012 a.a.O. Rn. 21).

Diesen Anforderungen wird die (nunmehrige) Anordnung des Antragsgegners vom 28. April 2015 gerecht.

Die Anordnung, die der Antragsgegner offensichtlich auf Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG stützen wollte, enthält Hinweise auf tatsächliche Umstände bzw. auf Verhaltensweisen der Antragstellerin, anhand derer diese die Berechtigung der Aufforderung hätte überprüfen können. Denn es wird darin nicht - wie im zuvor zitierten vom BayVGH entschiedenen Fall - lediglich die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer (aktuellen) Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet und diese aufgefordert, an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken, sondern vielmehr dargelegt, aufgrund welcher konkreten Vorfälle oder Ereignisse Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen, die die getroffene Anordnung rechtfertigen könnten. Damit war die Anordnung aus sich heraus verständlich und die Antragstellerin konnte ihr die konkreten Anlässe und/oder Umstände bzw. Vorfälle oder Ereignisse entnehmen, die behördlicherseits zu Zweifeln an ihrer Polizeidienstfähigkeit führten und führen, und diese einer Prüfung unterziehen. Insbesondere durch die Darlegung, dass aufgrund der bisher nicht erfolgten, gutachterlicherseits für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Nachuntersuchung, der Remissionsverlauf der psychischen Erkrankung der Antragstellerin nicht habe beurteilt werden können und somit die - aufgrund der vorangegangenen erheblichen, krankheitsbedingten Fehlzeiten und des vorliegenden, weiterhin gültigen Gutachtens - bestehenden Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin weder bestätigt noch ausgeräumt werden konnten, war der Antragstellerin eine konkrete Überprüfung der Aufforderung möglich und nicht lediglich eine Mutmaßung, welche Vorfälle oder Ereignisse gemeint sein könnten. Die Gründe für die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung waren der Antragstellerin mit Bekanntgabe des Schreibens vom 28. April 2015 folglich bekannt.

Soweit von Antragstellerinnenseite vorgebracht wird, es sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner auf eine mehr als 1% Jahre zurückliegende Begutachtung, bei welcher die Polizeidienstfähigkeit nicht befürwortet worden sei, noch begründete Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützen könne, vermag dies eine formelle Fehlerhaftigkeit nicht zu begründen. Denn der von einer Untersuchungsanordnung betroffene Beamte muss die Zweifel des Dienstherrn weder nachvollziehen oder gar als berechtigt betrachten. Entscheidend ist allein, dass ihm die tatsächlichen Umstände, auf die der Dienstherr seine Zweifel an der (Polizei-)Dienstfähigkeit stützt, zur Kenntnis gebracht werden, damit er in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Aufforderung zu überprüfen. Dies ist hier aus oben genannten Gründen der Fall.

Auch der Einwand, aus der Untersuchungsanordnung ergebe sich jedenfalls nicht, weshalb die Untersuchung nicht durch den Amtsbzw. Polizeiarzt erfolge, sondern im Bezirkskrankenhaus … stattfinden solle, greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Zum einen ist eine solche Begründung nicht für die Verständlichkeit der Untersuchungsanordnung aus sich heraus erforderlich. Zum anderen ergibt sich die Möglichkeit der Beauftragung des Bezirkskrankenhauses … daraus, dass es für das Zeugnis der Gesundheitsverwaltung erforderlich sein kann, ergänzende fachärztliche Gutachten einzuholen. Eine solche Erforderlichkeit hat die zuständige Amtsärztin in der E-Mail vom 10. Februar 2014 gegenüber dem Antragsgegner dargelegt. Die Rechtsgrundlage für einen externen Begutachtungsauftrag bildet allein Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG.

Bei der Untersuchungsanordnung vom 28. April 2015 handelt es sich wegen der längeren Dauer der psychiatrischen Untersuchung auch nicht um die Anordnung einer Beobachtung. Eine psychiatrische Untersuchung dient der Feststellung, ob beim Betroffenen eine psychische Erkrankung vorliegt oder nicht. Sie umfasst in der Regel neben der Anamnese bzw. einer persönlichen Exploration auch standardisierte Testverfahren. Dass eine solche Untersuchung längere Zeit in Anspruch nehmen kann, führt nicht dazu, dass sich die ärztliche Untersuchung gleichsam in eine Beobachtung umwandelt.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Art, den Umfang und das Prozedere der im Bezirkskrankenhaus … vorzunehmenden Untersuchung. So ist es ausreichend, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Anordnung auf eine mögliche ambulante Untersuchung verweist, ohne sich auf eine solche festzulegen. Entsprechendes gilt für die Anordnung der testpsychologischen Diagnostik sowie die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Insoweit hat der BayVGH im Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 3 CE 14.1357 - ausgeführt:

„Hingegen dürfte es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Anordnung vom 17. April 2014 die im Bezirkskrankenhaus vorzunehmende Untersuchung der Antragstellerin lediglich mit „Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung sowie einer testpsychologischen Diagnostik“ umschrieben hat. Die Anordnung muss zwar auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Daher muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, B.v. 10.4.2014 a.a.O. Rn. 10). Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte - wie hier - einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll (BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 22).

Es wäre allerdings vom Dienstherrn i.d.R. zu viel verlangt und auch nicht praktikabel, wenn man - gerade bei psychischen Erkrankungen, die oftmals erst durch die fachärztliche Anamnese näher abgeklärt und eingegrenzt werden können -, fordern würde, schon vor der Begutachtung detaillierte Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu machen, wenn die Art der (möglichen) Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt ist. Vielmehr ist es grundsätzlich als ausreichend anzusehen, wenn Art und Umfang der geforderten Untersuchung dahingehend konkretisiert sind, dass eine 47 psychiatrische Begutachtung (ggf. mit Anamnese, Gespräch und Testungen) angeordnet wird. Der Dienstherr dürfte daher - jedenfalls im Regelfall - nicht verpflichtet sein, bereits in der Untersuchungsanordnung anzugeben, welche Untersuchungen, Testungen und sonstigen Begutachtungen im Einzelnen durchgeführt werden sollen (OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12).

Der Antragsgegner hat vorliegend Art und Umfang der angeordneten psychiatrischen Untersuchung zumindest in den Grundzügen selbst bestimmt und nicht allein dem Gutachter überlassen, indem er die Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung sowie die Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik angeordnet hat. Dies ist vor dem Hintergrund der bei der Antragstellerin mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 konstatierten, nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung nicht zu beanstanden, da dieser dadurch eine inhaltliche Prüfung der angeordneten Untersuchung grundsätzlich möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 24). Die berechtigten Schutzinteressen der Antragstellerin gebieten es nicht, bereits in der Anordnung die notwendigen einzelnen Untersuchungen und Testungen zu benennen.

Soweit die Antragstellerin Bedenken anmeldet, weil von ihr nicht nur gefordert werde, sich erneut psychiatrisch untersuchen zu lassen, sondern zusätzlich, auch an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken, ohne dass angegeben werde, inwiefern dies zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich sein solle, hat sie schon keine substantiierten Zweifel an dieser Untersuchungsmethode dargetan. Sollten einzelne Untersuchungsmethoden methodisch tatsächlich nicht belastbar sein, wie dies die Antragstellerin offenbar befürchtet, so kann sie diesen Umstand ohne Rechtsverlust auch später, z.B. im Polizeidienstunfähigkeitsverfahren, geltend machen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 a.a.O. Rn. 13)".

Diese Ausführungen gelten auch für die nunmehrige Anordnung vom 28. April 2015, da sich die Anordnung vom 28. April 2015 diesbezüglich mit derjenigen vom 17. April 2014 deckt und die Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren keine substantiierten Zweifel dargetan hat.

Bei summarischer Prüfung sind auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG erfüllt. Materielle Voraussetzung der Aufforderung an einen Beamten, sich ärztlich oder amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist - wenn die Aufforderung auf Art. 65 Abs. 1 S. 1 BayBG gestützt wird - dass sich Zweifel hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben (BVerwG, B.v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1) und dass die Versetzung in den Ruhestand erwogen wird. Auf das Maß der Zweifel kommt es nicht an, so dass Rechtsschranke für den Dienstherrn nur die „durch nichts begründeten Zweifel sind“ (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 6 zu Art. 65 BayBG m. w. N.).

Die Untersuchungsanordnung kann von den Verwaltungsgerichten nur darauf geprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft ergangen ist, insbesondere ob sie willkürlich ist (BVerwG, B.v. 28.5.1984, a.a.O.).

Hiervon ausgehend kann die Untersuchungsanordnung bei summarischer Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich angesehen werden.

Für den Dienstunfähigkeitsbegriff des § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ist die (dauernde) Unfähigkeit des Beamten zur Erfüllung seiner Dienstpflichten entscheidend. Für die Dienstpflichten in diesem Sinne sind die Pflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne - modifiziert durch den Abweichungsspielraum in § 26 Abs. 3 BeamtStG -maßgebend (Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 14 zu § 26 BeamtStG m. w. N.). Als Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet ist, bezogen auf die konkrete Behörde. Die Feststellung der Amtsanforderungen obliegt dabei dem Dienstherrn.

Auf Grundlage des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. S* … und Frau Dr. H* …, Bezirkskrankenhaus …, vom 24. Oktober 2013 hat die zuständige Polizeiärztin mitgeteilt, dass die Polizeidienstfähigkeit nicht zu befürworten sei. Da die Untersuchungsweisung lediglich voraussetzt, dass die Zweifel nicht aus der Luft gegriffen sind, sondern sich auf konkrete Anhaltspunkte stützen, genügt dies, um die 55 Richtigkeit der Bewertung durch eine externe psychiatrische Begutachtung überprüfen zu lassen.

Allein die bloße Tatsache, dass eine erfolgreiche Wiedereingliederung stattgefunden hatte und die Antragstellerin seit mehr als einem Jahr ihren Dienst in Vollzeit verrichtet, führt nicht zu der Annahme, die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit seien aus der Luft gegriffen. Denn die Antragstellerin war seit dem 20. April 2014 ausschließlich im Innendienst und ohne das Führen von Dienstwaffen tätig. Eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst hat bislang gerade nicht stattgefunden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 06/10/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchfüh
published on 14/01/2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben. II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antrag
published on 26/05/2014 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beruf
published on 10/04/2014 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberv
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.