Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 1 S 18.886

published on 29/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 1 S 18.886
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die anstehende Tötung von neun Rindern seines Bestands wegen Rindertuberkulose.

Er führt eine landwirtschaftliche Betriebsstätte im ... und hält dort derzeit 25 Rinder. Seine Schwester gibt an, Eigentümerin der Rinder zu sein. Mit Erklärung vom 5. Februar 2018 ist sie vom Antragsteller bevollmächtigt worden, gegenüber dem Landratsamt ... Entscheidungen, Willenserklärungen etc. hinsichtlich seines Tierbestandes abzugeben.

Am 2. und 5. Februar 2018 wurde durch das Veterinäramt des Landratsamtes ... bei sämtlichen Rindern des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers eine Tuberkuloseuntersuchung durchgeführt. Bei einem Tier zeigte sich eine stark auffällige, zweifelhafte Reaktion im Sinne der Nr. 2.2.5.3.2 der Richtlinie 64/432/EWG an der Grenze zur positiven Testbewertung. Bei 15 weiteren Rindern war das Testergebnis negativ. Das Tier mit der stark auffälligen, zweifelhaften Reaktion wurde am 8. Februar 2018 getötet und am 16. Februar 2018 im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit untersucht. Im Ergebnis wurde Rindertuberkulose bei dem Tier festgestellt. Am 15. und 18. Mai 2018 erfolgte im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers die erste Nachuntersuchung, bei der 23 Rinder getestet wurden. Bei der Beurteilung der Hautreaktion (Ablesen der Hautdickenzunahme) am 18. Mai 2018 wurde bei fünf Tieren eine positive Hautreaktion ermittelt. Weitere vier Tiere wiesen eine zweifelhafte Hautreaktion auf. Das Veterinäramt des Landratsamtes ... forderte mit Schreiben vom 18. Mai 2018 neben der Tötung der fünf positiv getesteten Tiere auch die Tötung der zweifelhaft getesteten Tiere, um eine weitere Ausbreitung des Seuchengeschehens zu verhindern.

Eine mit Anordnung vom 18. Mai 2018 verfügte Tötung der Tiere durch das Landratsamt, die für den 24. Mai 2018 vorgesehen war und gegen die die Schwester des Antragstellers im Namen des Antragstellers sowohl eine Klage (Au 1 K 18.848) als auch einen Eilantrag (Au 1 S 18. 849) erhob, wurde nicht durchgeführt.

Mit einer neuen Anordnung vom 25. Mai 2018 verpflichtete das Landratsamt ... den Antragsteller, die fünf Tiere mit positiver Hautreaktion sowie die vier Tiere mit zweifelhafter Hautreaktion töten zu lassen (Ziffer I.). Er wurde aufgefordert, die Tiere fixiert in der Stallung bereitzuhalten und zum Abtransport zur Keulung an der Tierkörperbeseitigungsanstalt ... an den Vertreter des Veterinäramts ... sowie an die Mitarbeiter des beauftragten Transportunternehmens herauszugeben (Ziffer II.). Für die Durchführung der angeordneten Tötung wurde der 30. Mai 2018, 7:30 Uhr bestimmt (Ziffer III.). Für den Fall, dass er der Aufforderung der Ziffern II. und II. (gemeint wohl I.) nicht nachkomme, werde die Entnahme der neun Tiere aus dem Betrieb auf Kosten des Antragstellers durchgeführt und die Ersatzvornahme insoweit angedroht (Ziffer IV.). Für den Fall, dass gegen die unter Ziffer IV. angedrohte Ersatzvornahme Widerstand geleistet oder die Durchführung behindert werde, werde die Entnahme der neun betroffenen Rinder durch das Landratsamt ... durch Anwendung des unmittelbaren Zwangs vollzogen (Ziffer V.). Die Schwester des Antragstellers wurde verpflichtet, die unter den Ziffern I. bis VI. (gemeint wohl V.) getroffenen Anordnungen zu dulden (Ziffer VI.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die positiv getesteten Tiere gem. § 4a der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (RindTbV) zwingend zu töten seien. Hinsichtlich der Rinder, bei denen die Testreaktion zweifelhaft gewesen sei, sei nach fachlicher Abwägung des Veterinäramts zum TBC-Geschehen im Betrieb die Tötung auch der zweifelhaft getesteten Rinder, bei denen der Verdacht bestehe, dass sie sich ebenfalls bereits infiziert haben könnten, gefordert worden. Aus fachlicher Sicht sei es zwingend erforderlich, jedweden möglichen weiteren Infektionsherd auszuschalten. Dies entspreche dem öffentlichen Interesse an der Seuchenbekämpfung als auch dem Interesse von Halter und Eigentümer. Es bestehe die Gefahr, dass sich weitere Tiere anstecken könnten und damit die Sanierung immer aufwendiger und langwieriger werde. Nachdem der Antragsteller und seine Schwester als mutmaßliche Eigentümerin nicht bereit oder in der Lage seien, die Tötung und die vorgeschriebenen Untersuchungen selbst zu organisieren, sei der Ablauf zur Entlastung der Betroffenen durch das Veterinäramt ... organisiert worden. Maßnahmen im Tierseuchenfall seien unverzüglich durchzuführen. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die erforderliche Unterstützung nicht geleistet werde und die Tiere dem Veterinäramt ... nicht übergeben werden, sei die Ersatzvornahme anzudrohen gewesen. Eine Zwangsgeldandrohung ließe bei der Schwester des Antragstellers, die sich auch für ihren Bruder erkläre, nicht erwarten, dass die Maßnahme zeitnah umgesetzt werden könnte. Als möglicherweise folgebedingtes weiteres Zwangsmittel sei unmittelbarer Zwang angedroht worden.

Gegen die anstehende Tötung der Rinder ließ der Antragsteller unter Vorlage einer Vollmacht durch seine Schwester am 28. Mai 2018 einen Eilantrag sowie eine Klage erheben. Gleichzeitig erhob die Schwester des Antragstellers auch im eigenen Namen einen Eilantrag (Au 1 S 18.888) und eine Klage (Au 1 K 18.887). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Untersuchungen der Tiere nicht rechtmäßig gewesen seien. Die Richtlinie 64/432 EWG bestimme, dass bei der Untersuchung für jedes Tier eine sterile Kanüle zu verwenden sei. Dies sei nicht geschehen. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Tötung der Tiere sei nicht gerechtfertigt. Die positiv und zweifelhaft getesteten Tiere könnten getrennt gehalten werden. Dies sei ein milderes Mittel. Die Schwester des Antragstellers sei zudem die Eigentümerin der Tiere. Mit Quittungen könne dies nachgewiesen werden.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner äußerte sich nicht zum Verfahren.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist einerseits die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 37 Nr. 5 TierGesG) sofort vollziehbare Tötungsanordnung samt der Mitwirkungshandlungen und der Duldung begleitender Maßnahmen (Ziffern I. bis III. des Bescheids vom 25.05.2018). Der Antrag richtet sich weiter gegen die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer IV. des Bescheids vom 25.05.2018) sowie gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs für den Fall des Widerstands gegen die Ersatzvornahme (Ziffer V. des Bescheids vom 25.05.2018), die als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen ebenso sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 a VwZVG). Darüber hinaus war der Antrag dahingehend auszulegen, dass die in Ziffer VI. verfügte Duldungsanordnung gegenüber der Schwester des Antragstellers vom Antrag nicht erfasst sein sollte, weil sich dieser Verwaltungsakt ohnehin lediglich an die Schwester des Antragstellers richtet und den Antragsteller nicht beschwert.

2. Der Antrag ist unbegründet, da überwiegende Interessen des Antragstellers nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sind.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können.

Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessensabwägung vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Tötungsanordnung sowie der Androhung der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs. Die diesbezüglich in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein.

a) Die auf Aufhebung der Tötungsanordnung gerichtete Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, da die Tötungsanordnung rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Rechtsgrundlage für die Tötungsanordnung hinsichtlich der positiv getesteten Tiere im Sinne der Nummer 2.2.5.3.2 Buchst. a des Anhangs B der Richtlinie 64/433/EWG ist § 4a Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (RindTbV).

bb) Nach § 4a Nr. 1 RindTbV sind die mit Tuberkulinprobe positiv getesteten Rinder zu töten. Bei den in Ziffer I. des Bescheids vom 25. Mai 2018 aufgeführten fünf Rindern war das Ergebnis des Tb-Simultantests positiv, sodass die Rinder zu töten sind. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller vorgebrachten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Untersuchung mittels Tb-Simultantest mangels Verwendung einer sterilen Kanüle nach jedem Tier durchgreifen, weil für das Gericht jedenfalls keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die Testergebnisse in Zweifel zu ziehen wären. Eine möglicherweise rechtswidrig durchgeführte Untersuchung führt daher nicht zu einer Unverwertbarkeit der Testergebnisse. Gegen eine Unverwertbarkeit spricht schon das hohe öffentliche Interesse an einer möglichst schnellen und effizienten Seuchenbekämpfung.

cc) Rechtsgrundlage für die Tötungsanordnung hinsichtlich der Tiere mit dem Testergebnis zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.2 Buchst. b des Anhangs B der Richtlinie 64/433/EWG ist § 4 Nr. 1 Buchst. a RindTbV.

dd) Nach § 4 Nr. 1 RindTbV sind die mit Tuberkulinprobe zweifelhaft getesteten Rinder entweder zu töten (Buchst. a), mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen (Buchst. b) oder mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen (Buchst. c). Bei den in Ziffer I. des Bescheids vom 25. Mai 2018 aufgeführten vier Rinder war das Ergebnis des Tb-Simultantest zweifelhaft. Die Entscheidung des Antragsgegners, auch hier die Tötung der Tiere anzuordnen, statt weiterer Untersuchungen durchzuführen und weitere Zeit verstreichen zu lassen, ist angesichts des bisherigen Seuchengeschehens in der Betriebsstätte des Antragstellers nicht zu beanstanden. Ursprünglich war lediglich ein Rind an Tuberkulose erkrankt (auch hier war das Testergebnis nur zweifelhaft) und wurde aufgrund dessen getötet. Bei der Nachuntersuchung wurden weitere fünf Tiere positiv getestet. Die bisherige Ausbreitung legt daher nahe, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Tiere mit zweifelhaftem Testergebnis erkrankt sind und weitere Tiere anstecken könnten. Um die Tierseuche (endgültig) einzudämmen, konnte der Antragsgegner - ohne dass ihm ein Auswahlermessensfehler anzulasten wäre - die zeitnahe Tötung auch dieser Tiere anordnen.

b) Nachdem die Tötungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist, bestehen auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in den Ziffern II. und III. verfügten Anordnungen, die die ordnungsgemäße Mitnahme und Tötung der betroffenen Tiere sicherstellen sollen sowie den Zeitpunkt der Maßnahmen vorgeben.

c) Auch die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer IV.) ist voraussichtlich rechtmäßig. Die missverständliche Formulierung „seiner Verpflichtung zur Keulung der betroffenen Tiere“ ist im Hinblick auf die Anordnungen in Ziffer I. bis III. sowie dem Zusatz in Ziffer IV. „in der Form, dass die betroffenen neun Tiere am 30. Mai 2018, 7:30 Uhr (…) nicht bereit stehen und herausgegeben werden“ dahingehend auszulegen und auch auslegungsfähig, dass der Antragsteller die Tiere nicht selbst zu töten hat, sondern die Tiere entsprechend bereitzuhalten, herauszugeben und die Tötung zu dulden hat. Hinsichtlich dieser Mitwirkungshandlungen konnte für den Fall der Verweigerung die Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 1 VwZVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 VwZVG angedroht werden. Die Ersatzvornahme ist auch nach Art. 32 Satz 2 VwZVG zulässig, weil angesichts der bisherigen beharrlichen Weigerung des Antragstellers und seiner von ihm bevollmächtigten Schwester davon ausgegangen werden durfte, dass ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lassen werde.

d) Die in Ziffer V. verfügte Androhung des unmittelbaren Zwangs für den Fall,

dass gegen die unter Ziffer IV. angedrohte Ersatzvornahme Widerstand geleistet wird, ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Denn nach Art. 34 Satz 2 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde unmittelbaren Zwang auch dann anwenden, wenn gegen die Ersatzvornahme Widerstand geleistet wird.

e) Überwiegende Interessen des Antragstellers, die gleichwohl eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigten, bestehen nicht. Zwar ist der Wunsch der Schwester des Antragstellers, kein Tier töten zu lassen und jedem Tier bis an sein Lebensende ein gutes Leben unter besten Bedingungen zu ermöglichen, nachvollziehbar, verständlich und anerkennenswert. Das öffentliche Interesse an einer voraussichtlich rechtmäßigen Eindämmung einer sich bereits ausgebreiteten Tierseuche wiegt allerdings schwerer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Unterbindung einer weiteren Ausbreitung von Rindertuberkulose in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsstellers letztlich auch in seinem Interesse und im Interesse seiner Schwester ist. Denn nach wie vor gab es bei der Nachuntersuchung auch Tiere, bei denen das Testergebnis negativ ausgefallen ist.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si
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Annotations

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

1.
das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und
a)
die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und
b)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen,
zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
2.
alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
§ 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Anfechtung einer Anordnung

1.
der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere,
2.
von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren,
3.
eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes,
4.
über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,
5.
der Tötung von Tieren,
6.
der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder Erzeugnissen,
7.
der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,
8.
eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
9.
über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,
10.
der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren,
11.
eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,
12.
über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit
1.
eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,
2.
die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist,
3.
die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

1.
das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und
a)
die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und
b)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen,
zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
2.
alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
§ 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind

1.
das betroffene Rind
a)
zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und,
aa)
soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,
aaa)
die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
bbb)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren,
oder,
bb)
soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder
b)
mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder
c)
mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und
2.
alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologisch-anatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen. Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.