Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Dez. 2015 - Au 1 E 15.1606

published on 16/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Dez. 2015 - Au 1 E 15.1606
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm einstweilen eine Duldung zu erteilen.

Er ist kosovarischer Staatsangehöriger und reise im Juni 2013 in die Bundesrepublik ein. Hier begehrte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er an, er habe den Kosovo verlassen, weil dort keine guten Lebensbedingungen herrschten. Er habe nicht mehr von seinem Onkel abhängig sein wollen. Zwei Jahre seien genug gewesen. Es gebe im Kosovo keine Arbeit. Ihm gefielen die Leute in Deutschland, hier gebe es keine Schwierigkeiten. Er wolle hier versuchen, in einem Fußballclub unterzukommen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Da der Antragsteller nicht über die für eine Heimreise erforderlichen Papiere verfügte, wurde ihm erstmals am 29. Oktober 2013 eine Duldung erteilt. In der Folgezeit legte er mehrere Atteste vor. Am 20. Juni 2015 beantragte er bei der Antragsgegnerin unter Verweis auf diese Atteste die erneute Erteilung einer Duldung wegen der von den Fachärzten festgestellten Reiseunfähigkeit.

Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 ab. Es seien weder tatsächliche noch rechtliche Gründe ersichtlich, die eine weitere Aussetzung der Abschiebung verlangen würden. Medizinische Gründe, die einer Abschiebung entgegenstünden, seien nicht nachvollziehbar belegt.

Am 27. Oktober 2015 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 1 K 15.1605). Vorliegend begehrt er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, gemäß den vorliegenden ärztlichen Attesten leide der Antragsteller an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, an schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome und an anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen. Die Antragsgegnerin habe den Gesundheitszustand des Antragstellers hinsichtlich seiner Reisefähigkeit nur unzureichend aufgeklärt. Die Möglichkeit, dass der gesundheitlich und psychisch angeschlagene Antragsteller durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung eine erhebliche Verschlechterung seiner Gesundheit erleide, komme ernsthaft in Betracht.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren auf Erteilung einer Duldung an den Antragsteller gemäß § 60a AufenthG keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen und den Antragsteller insbesondere nicht abzuschieben, dem Antragsteller weiterhin Duldung zu erteilen einschließlich der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, der Antragsteller könne entgegen seinen Ausführungen bereits keinen Anordnungsgrund mit Erfolg geltend machen, ebenso keinen Anordnungsanspruch. Zwar trage er vor, reiseunfähig zu sein. Die vorgelegten ärztlichen Atteste wie auch der Inhalt der Patientenakten würden diesen Vortrag nicht im erforderlichen Umfang bestätigen. Es ergebe sich auch keine Notwendigkeit zu weiterer Sachaufklärung.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

II.

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegenstand des Antrags ist der vom Antragsteller begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, den Antragsteller einstweilen zu dulden.

2. Dieser Antrag ist nicht begründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 23 zu § 123 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Dabei spricht schon vieles dafür, dass der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund geltend machen kann. Es ist nicht vorgetragen, dass eine Abschiebung des Antragstellers unmittelbar bevorsteht oder droht. Der Bevollmächtigte des Antragstellers trägt hierzu lediglich vor, man habe davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht nur beabsichtigt sei, sondern unmittelbar bevorstehe. Diese Handlungsweise würde auch der politischen Vorgabe entsprechen, welche die Ausländerbehörde seitens des Bayerischen Innenministeriums erhalten habe. Dieser bloße auf Vermutungen gestützte Hinweis auf vermeintliche politische Vorgaben vermag die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht zu rechtfertigen. Dem steht insbesondere auch die Aussage der Antragsgegnerin im Schreiben vom 1. Dezember 2015 entgegen, wonach die Abschiebung des Antragstellers weder terminiert noch organisiert noch beabsichtigt sei.

Dem Antragsteller steht vor allem aber kein Anordnungsanspruch zu. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung sind nicht gegeben.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Die vom Antragsteller geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vermögen eine solche Unmöglichkeit seiner Abschiebung indes nicht zu begründen. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (hinsichtlich der zielstaatsbezogenen gilt § 42 Abs. 1 AsylG und die Bindung an die asylrechtliche Entscheidung) bestünden. Ist der Gesundheitszustand des Ausländers so kritisch, dass eine konkrete Leibes- oder Lebensgefährdung durch den Abschiebungsvorgang selbst zu befürchten ist, so würden sich rechtliche Bindungen unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben, weshalb vorrangig eine Situation rechtlicher und nicht tatsächlicher Unmöglichkeit vorliegt. Bei alledem ist unbedingt zu beachten, dass die eine entsprechende Unterlassungspflicht auslösende Schutzpflicht erst einsetzt, wenn sich in Folge der Abschiebung eine erhebliche bzw. wesentliche, d. h. nicht nur geringfügige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ergebe oder gar ein lebensbedrohlicher Zustand eintrete. Solches muss dem oder der Betroffenen konkret drohen, es muss ein ernsthaftes Risiko für ihn oder sie bestehen (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand März 2015, Rn. 138 und 139 zu § 60a Aufenthaltsgesetz).

Legt man dies zugrunde, so sind die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen trotz ihrer beachtlichen Anzahl nicht geeignet, die Reisefähigkeit des Antragstellers glaubhaft in Frage zu stellen.

a) Dies gilt zunächst für die ärztlichen Atteste des praktischen Arztes Dr. H. Beginnend im März 2014 werden wiederholt stets identische Bescheinigungen ausgestellt. Ohne jede Begründung wird das Vorliegen mehrerer Krankheiten bescheinigt. Trotz der offensichtlich fast einjährigen Behandlungsdauer findet sich keinerlei Begründung für die Annahme dieser Krankheiten. Es ist völlig offen, wie diese Erkenntnisse gewonnen wurden, ob der Arzt überhaupt über die hierzu erforderliche Sachkunde verfügt, welche Diagnose- und Behandlungsmethoden angewendet wurden. Die bloße Behauptung des Vorliegens einer Krankheit ohne jegliche plausible oder auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärung ist jedoch nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zu begründen. Sie ist in dieser Form noch nicht einmal Anlass für die Behörde, eine weitere Sachaufklärung in die Wege zu leiten.

Dies gilt in besonderer Weise für die weiter getroffene Aussage, der Antragsteller sei nicht reisefähig. Auch dies wird alleine in den Raum gestellt. Eine irgendwie geartete Erläuterung oder Begründung fehlt, so dass der Aussage keine nennenswerte Bedeutung zugemessen werden kann.

Gestützt wird diese Einschätzung durch die Kammer auch dadurch, dass offensichtlich über ein Jahr hinweg eine Behandlung nicht ernsthaft in die Wege geleitet wurde. Fast wortgleich wird in allen Bescheinigungen mitgeteilt, dass eine psychiatrische Behandlung „eingeleitet wurde“. Von Mai 2014 bis zum April 2015 hat sich an dieser Situation nichts geändert. Offensichtlich bestand auch aus Sicht des Arztes kein Bedürfnis oder keine Notwendigkeit, weitere Schritte in die Wege zu leiten.

Zusammenfassend handelt es sich damit um Atteste, denen im gerichtlichen Verfahren eine relevante Aussagekraft nicht zukommen kann.

b) Den Arztbriefen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. kann eine rechtlich relevante Reisefähigkeit in Folge gesundheitlicher Einschränkungen ebenso nicht entnommen werden.

Beginnend im November 2014 werden die Ergebnisse der durchgeführten Befunderhebung mitgeteilt. In der zusammenfassenden Beurteilung werden Spannungskopfschmerzen sowie eine depressive Entwicklung festgestellt (Schreiben vom 20.11.2014). Beides hat sich unter Medikamentengabe zunächst verbessert (Schreiben vom 16.1.2015), dann etwas verschlechtert. Ab April 2015 wird dann nur noch die fortdauernde Behandlung bestätigt und von einer Verschlechterung der psychischen Belastungssituationen gesprochen. Suizidalität wird „nicht ausgeschlossen“. Sie führt nach Auffassung des Arztes im ärztlichen Attest vom 27. April 2015 dazu, dass „von einer Rückführung in den Kosovo aus nervenärztlicher Sicht derzeit abzuraten“ ist. Damit werden in erster Linie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse attestiert, die vorliegend, wie oben angesprochen, keine Rolle spielen können. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers durch die Rückführung selbst kann den Attesten hingegen nicht entnommen werden. Eine Abschiebung ist nicht bereits dann unzulässig, wenn ein Suizidversuch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das gleiche gilt, wenn durch eine konsequente Überwachung vor der Abschiebung und während der Abschiebung einem Suizidversuch hinreichend vorgebeugt und der oder die Betreffende dann in die Obhut seiner Heimatbehörde übergeben werden kann und dort gewissermaßen verlässlich aufgefangen werden kann (Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, a. a. O. Rn. 144).

Erstmals im Mai 2015 (Schreiben vom 19.5.2015) wird dann ohne jede weitere Begründung eine „Flugangst“ attestiert. Irgendwie begründet wird dies nicht. Der bloße Hinweis, der Antragsteller leide nach anamnestischen Angaben auch unter einer Flugangst, kann beachtlich einer Rückreise bzw. Abschiebung nicht entgegenstehen.

Auch diesen Bestätigungen kann damit hinreichend konkret und nachvollziehbar eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht entnommen werden.

c) Am 13. und 18. Mai 2015 wurde der Antragsteller im Bezirkskrankenhaus ... untersucht. Dabei gab er an, er sei nur auf der Durchreise nach Frankreich zu einem Verwandten und benötige eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit zur Rückreise. Er selbst sei zur Rückreise bereit, könne wegen erheblicher Flugangst diese allerdings nur mit dem Bus bewerkstelligen.

Im Attest wird dann ausdrücklich angegeben, es habe keine Suizidalität bestanden. Auch bestand für den behandelnden Arzt keine Grundlage für eine gesetzliche Unterbringung oder für eine stationäre Aufnahme.

Diese Befunderhebung durch das Bezirkskrankenhaus bestätigt letztlich die zuvor getroffene Einschätzung der Kammer. Eine ernsthafte Suizidalität besteht beim Antragsteller nicht, irgendwelche beachtlichen gesundheitlichen Einschränkungen, die einer Rückreise in den Kosovo entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller selbst spricht von einer Flugangst, bestätigt wird dies in fachlich fundierter Weise allerdings nicht. So geben die Ärzte des Bezirkskrankenhauses sachgerecht das wieder, was der Antragsteller ihnen berichtet hat. Sie treffen darüber hinaus aber keine weiteren fachlichen Feststellungen.

d) Zuletzt wurde im gerichtlichen Verfahren auch das Attest des Diplompsychologen und Psychotherapeuten T. vom 4. November 2015 vorgelegt. Darin werden zunächst mehrere Diagnosen getroffen, eine relevante bzw. beachtliche Aussage im Hinblick auf die Reisefähigkeit des Antragstellers findet sich dabei allerdings nicht.

Zunächst gilt auch hier, ohne dass dies weiter vertieft werden müsste, dass die getroffenen Befunde in keiner Weise begründet, erläutert oder fachlich nachvollziehbar erklärt werden. Es findet sich an keiner Stelle eine Aussage, wie die Erkrankungen festgestellt wurden, welche Methoden angewendet wurden, welche Behandlung in die Wege geleitet wurde etc.

Zum anderen sind die der Begutachtung zugrunde gelegten Tatsachen mit anderen Angaben des Antragstellers in keiner Weise vereinbar. Im Attest ist ausgeführt, die Beschwerden hätten ihre Ursachen im Erleben von Massakern im Kosovokrieg, als der Antragsteller Jugendlicher war, also seien Traumatisierungen verantwortlich. Der Antragsteller sei selbst dem Tod nur dadurch entkommen, dass ein Arzt ihn mit drei Schussverletzungen habe pflegen und retten können. Dem gegenüber hat der Antragsteller bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgeführt, er habe bis zu seiner Ausreise vollkommen problemlos bei seinen Verwandten gelebt. Er habe neun Jahre lang die Volksschule, dann vier Jahre lang die Mittelschule besuchen können. Er habe die Schule mit den Fachrichtungen Spedition und Zoll abgeschlossen. Danach habe er zu Hause bei seinem Onkel geholfen. Von irgendwelchen Erlebnissen während des Kosovokrieges, den der Antragsteller zudem allenfalls als Kind erlebt hat, wird an keiner Stelle etwas vorgetragen. Auch in allen weiteren Bescheinigungen werden die im Attest vom 4. November 2015 genannten, vermeintlichen das Trauma auslösenden Sachverhalte niemals erwähnt. Die Kammer sieht sich deshalb nicht in der Lage, diesen Angaben Glauben zu schenken.

Zum anderen geht der behandelnde Psychotherapeut letztlich gar nicht auf die Frage der Reisefähigkeit ein. Er schreibt sogar selbst, dass die Gefahr eines Suizids möglicherweise beim Transport nicht besteht. Im Übrigen beschäftigt er sich mit der Situation im Kosovo, die vorliegend, wie oben ausgeführt, rechtlich nicht relevant ist.

In der Gesamtschau vermag die Kammer damit nicht zu erkennen, dass dieses Attest fachgerecht und zutreffend über den Gesundheitszustand des Antragstellers berichtet.

e) Zusammenfassend haben sämtliche vorgelegten Atteste, auch wenn es von der Anzahl her sehr viele sind, eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht belegt. Sie sind nicht geeignet, nachvollziehbar und plausibel erhebliche gesundheitliche Gefahren für den Fall der Abschiebung zu begründen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Duldungsgrundes liegen nicht vor.

In gleicher Weise sieht die Kammer auch keine Veranlassung, die Ausländerbehörde zu verpflichten, hier weitere Nachforschungen anzustellen. Eine pauschal und ohne genauere Darstellung der konkreten Ursachen bzw. die näheren Einzelheiten der Diagnoseerstellung bescheinigte posttraumatische Belastungsstörung verpflichtet die Ausländerbehörde noch nicht, weitere Sachverhaltsermittlungen in die Wege zu leiten.

3. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter 8.3 und 1.5) orientiert.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Annotations

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.