I.
Die am ... 1971 in ... (Irak) geborene Antragstellerin ist irakische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit.
Ihren Angaben zufolge reiste die Antragstellerin am 9. September 2013 erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie war dabei im Besitz eines von der polnischen Botschaft in ... (Irak) ausgestellten Visums der Republik Polen.
Am 17. September 2013 stellte die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland Asylantrag.
Am 31. Oktober 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für die Antragstellerin an Polen. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 18. November 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages der Antragstellerin.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 wurde der Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und in Ziffer 2 die Abschiebung der Antragstellerin nach Polen angeordnet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamtes Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) vorgelegen hätten. Die Antragstellerin habe bei ihrer Anhörung am 23. September 2013 ausgeführt, dass sie nichts dagegen habe, wenn ihr Asylantrag in dem für sie zuständigen europäischen Staat (Polen) geprüft werde. Auch wenn sie aus diesem Grund in dieses Land überführt werde. Weiter habe die Antragstellerin angegeben, dass eine Schwester von ihr seit langem in Deutschland wohne. Auch die weitere Aussage der Antragstellerin, dass sie sich in Deutschland wohler fühle als in Polen, könne nicht zu einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts führen. Der Asylantrag sei gemäß § 27 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig, da Polen aufgrund des ausgestellten Einreisevisums innerhalb der 6-Monats-Frist gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im polnischen Asylverfahren lägen ebenfalls nicht vor. Schließlich sei es nicht ansatzweise erkennbar, dass der Asylantragstellerin in Polen unmittelbar eine verfahrenswidrige Abschiebung in ihr Herkunftsland drohe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der polnische Staat seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Asylbegehrens nachkomme, wenn er seine Zuständigkeit bejaht habe. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland materiell nicht geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Gegen diesen ihr mit Postzustellungsurkunde am 10. Februar 2014 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit am 17. Februar 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben (Az. Au 5 K 14.30124), über die noch nicht entschieden worden ist.
Ebenfalls mit am 17. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin darüber hinaus im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass der Bescheid vom 30. Januar 2014 rechtswidrig und ermessensfehlerhaft sei. Auch sei ein humanitären Gesichtspunkten genügendes Asylverfahren in Polen nicht gewährleistet. Zudem beabsichtige die Antragstellerin in Kürze einen deutschen Staatsangehörigen standesamtlich zu heiraten. Eine kirchliche Heirat sei bereits vor der syrisch-orthodoxen Kirche am 8. Februar 2014 erfolgt.
Die Antragsgegnerin hat die einschlägige Behördenakte dem Gericht vorgelegt. Eine Antragstellung ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte umfassend verwiesen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Au 5 K 14.30124) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 unter Beachtung der einwöchigen Antragsfrist aus § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, welcher nach der Neufassung von § 34a AsylVfG auch statthaft ist, erweist sich in der Sache als unbegründet.
Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 146) sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so hat das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
Da vorliegend die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage als gering einzustufen sind, führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses. Der Bescheid vom 30. Januar 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragstellerin nach Polen angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei der Republik Polen handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).
Die Zuständigkeit der Republik Polen zur Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ergibt sich aus Art. 13 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Dublin II-VO. Die Republik Polen hat sich mit Schreiben vom 18. November 2013 zur Übernahme nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Dublin II-VO bereiterklärt. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 gegeben. Keine Anwendung findet dabei die Nachfolgeverordnung zur Dublin II-VO, die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO), die zwar ausweislich ihres Art. 49 Abs. 1 bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß Art. 49 Abs. 2 der Dublin-III-VO ist diese jedoch erst auf Anträge auf internationalen Schutz bzw. Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Bis dahin bleiben die Bestimmungen der Dublin-II-VO anwendbar (vgl. zum Ganzen VG Göttingen, B.v. 3.1.2014 - 2 B 763/13 - juris Rn. 29).
Eine sogenannte verfassungskonforme Reduktion des § 34 a AsylVfG ist jedoch für den Fall vorzunehmen, dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem im Grundsatz verfassungskonformen Konzept der „normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, das den Bestimmungen der Art. 16 a Abs. 2 GG und §§ 26 a, 27 a, § 34 a AsylVfG zugrunde liegt, abweicht (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann danach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise begründet sein, wenn in dem zuständigen Drittstaat, in welchen der Asylbewerber zurückgeführt werden soll, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt werden bzw., wenn es ernst zu nehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit beispielhaft Sonderfälle gebildet, wie etwa den Fall einer im Drittstaat drohenden Todesstrafe und andere Ausnahmesituationen; ein solcher Sonderfall läge auch dann vor, wenn die Gefahr bestünde, dass der Drittstaat sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EUGH, U.v. 21.12.2011 - C-411 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417). Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedsstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz (mehr) besteht.
Eine solche verfassungskonforme Reduktion von § 34 a AsylVfG ist vorliegend nicht angezeigt. Systemische Mängel sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in der Republik Polen nicht erkennbar (vgl. VG Göttingen, B.v. 3.1.2014, a. a. O.; VG Oldenburg, B.v. 14.11.2013 - 3 B 6286/13 - juris Rn. 38; VG Hamburg, B.v. 12.11.2013 - 17 AE 4415/13 - juris Rn. 19; VG Ansbach, B.v. 30.9.2013 - AN 10 S 13.30742 - juris Rn. 19).
Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen in Polen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. Dies gilt auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung.
Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: In Polen ist durch den „Act of 13th June 2003 on granting protection to foreigners“ das Recht auf Erlangung von Asyl- und Flüchtlingsschutz sowie die Bedingungen für das Verfahren geregelt und gewährleistet. Die gesetzlichen Regelungen garantieren den Zugang, die Durchführung und den Rechtsschutz für Flüchtlinge. Neben dem Flüchtlingsstatus und Asylrecht besteht die Möglichkeit zur Erlangung subsidiären Schutzes sowie eines geduldeten Aufenthalts. Neben dem Standardverfahren, welches eine Verfahrensdauer von sechs Monaten und eine Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Entscheidung innerhalb von 14 Tagen vorsieht, gibt es ein „fast procedure“ bei offensichtlich unbegründeten Anträgen, bei dem eine Verfahrensdauer von 30 Tagen und Rechtsmittel bei ablehnenden Entscheidungen vorgesehen sind. Des Weiteren ist ein spezielles Verfahren für Gewaltopfer, unbegleitete Minderjährige und behinderte Personen vorgesehen.
Während des Antragsverfahrens werden Schutzsuchende in einem der vom „office for foreigners“ betriebenen elf offenen Aufnahmezentren oder außerhalb eines Zentrums untergebracht. Der Belegungsgrad der Aufnahmezentren beträgt derzeit 97%. Daneben gibt es fünf sogenannte Gewahrsamszentren und 14 Abschiebeeinrichtungen.
Hinsichtlich der Unterbringungssituation führt der Bericht „Immigration is not a crime“ der polnischen „Association for Legal Intervention“ und der „Helsinki Foundation for Human Rights“ aus, dass die Zentren offiziell für die Unterbringung von Ausländern umgebaut, zum Teil umfänglich renoviert worden seien und sich in einem guten Zustand befänden.
Der genannte Bericht führt weiter aus, dass sich Opfer von Übergriffen innerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte an die Polizei wenden können.
Soweit sich einem Bericht des UNHCR vom 10. Juni 2013 zufolge in Polen 10% der Personen, die einen internationalen Schutzstatus erhalten haben, in einer Situation „extremer Obdachlosigkeit“ befänden, betrifft dies ausschließlich die Verhältnisse nach dem Abschluss des Asylverfahrens. Abgesehen hiervon verstößt es nicht gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder gegen Art. 3 EMRK, wenn sich anerkannte Flüchtlinge, ebenso wie polnische Staatsangehörige, selbst um eine Unterkunft kümmern müssen (vgl. VG Saarland, B.v. 24.6.2013 - 6 L 839/13 - juris Rn. 4 ff.).
Diese Erkenntnisgrundlagen lassen für das Gericht keine systemischen Mängel der Asylverfahren in Polen erkennen.
Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Dass die Antragstellerin nicht reisefähig ist, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch die von der Antragstellerin vorgetragene beabsichtigte standesamtliche Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen rechtfertigt schließlich kein anderes Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichts bestand keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anwendung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Die Antragstellerin hat keine hinreichend substantiierten humanitären oder sonstige Gründe vorgetragen, die eine Ermessensreduzierung auf Null nahelegen könnten.
Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO berufen. Danach kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. Allein die Eheschließung stellt keinen humanitären Belang von solchem Gewicht dar, dass ein Selbsteintritt der Antragsgegnerin zwingend geboten wäre. Vielmehr ist es der Antragstellerin schon deshalb zuzumuten, ihr Asylverfahren in Polen zu betreiben und den Ausgang abzuwarten, da sie - soweit ersichtlich auch bislang nicht mit ihrem jetzigen Ehemann zusammengelebt hat (vgl. VG Saarland, B.v.20.9.2010 - 6 L 919/10 - juris Rn. 12).
Diese für das Asylverfahren getroffene Bewertung steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung im Ausländerrecht, wonach einem Ausländer, der ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, es selbst dann grundsätzlich zugemutet werden kann, das Visumverfahren nachzuholen, wenn er mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Eine auch nur vorübergehende Trennung von dem Ehepartner ist nur dann unzumutbar, wenn weitere besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, etwa wenn einer der Ehegatten aufgrund individueller Besonderheiten, etwa in Folge einer Krankheit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist. Allein der Umstand der Eheschließung ist insoweit auch angesichts des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG, Art. 8 EMRK nicht ausreichend. (vgl. OVG Saarland, B. v. 27.02.2009 - 2 B 469/08 - und vom 22.07.2008 - 2 B 257/08 -, OVG Lüneburg, B.v. 01.03.2010 - 13 ME 3/10 -, sowie OVG Magdeburg, B.v. 25.09.2008 - 2 M 184/08 -, jeweils juris).
Nach allem war der Antrag der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).