Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Mai 2014 - 2 S 14.50052

published on 06/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Mai 2014 - 2 S 14.50052
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 6. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 17. Juni 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte.

Nachdem das Bundesamt einen EuroODAC-Treffer international mitgeteilt erhielt, richtete es am 15. Oktober 2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II-VO an die Republik Polen. Die polnischen Behörden erklärten daraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 hinsichtlich des Antragstellers zu 1 und mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 hinsichtlich der übrigen Antragsteller ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 5. März 2014 wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und die Abschiebung nach Polen angeordnet (Ziffer 2.).

Mit bei Gericht am 1. April 2014 eingegangenem Schreiben ließen die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2014 erheben und begehrten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung werden außergewöhnliche humanitäre Gründe unter Verweis auf ärztliche Stellungnahmen, aus denen sich eine dringend erforderliche orthopädische Therapie für die Antragstellerin zu 5 ergebe, geltend gemacht. Die medizinische Versorgung insbesondere von Kindern in Polen sei unzureichend. Mithin lägen gewichtige Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Polen vor, die bei einer Rücküberstellung eine Grundrechtsgefährdung wahrscheinlich erscheinen ließen.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 26. März 2014 - vorab - die dort geführten Behördenakten vor, äußerte sich jedoch nicht zu Sache und stellte für die Antragsgegnerin auch keinen Antrag.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. April 2014 gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 5. März 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Das Gericht nimmt dabei eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor. Hierbei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 146) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 72 ff.).

Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 147). Ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtswidrig erweisen wird, denn an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kann ein öffentliches Interesse nicht anerkannt werden. Andererseits ist regelmäßig von einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse auszugehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig zu betrachten sein wird. Sind die Erfolgsaussichten als offen einzuschätzen, führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs unabhängigen Interessenabwägung (vgl. zum Prüfungsmaßstab insbesondere VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris Rn. 5 ff.; VG Lüneburg, B. v. 10.10.2013 - 2 B 47/13 - juris Rn. 4).

Da sich hier der angegriffene Bescheid des Bundesamts nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. § 34a Abs. 1 AsylVfG erlegt dem Bundesamt die Verpflichtung auf, die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat im Sinn von § 26a AsylVfG oder in den nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass die Abschiebungsanordnung vollzogen werden kann. An diesen Rechtsvorschriften gemessen, hat das Bundesamt im Bescheid vom 5. März 2014 zu Recht festgestellt, dass die Asylanträge unzulässig sind und die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet.

Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei der Republik Polen handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).

Die Zuständigkeit der Republik Polen zur Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ergibt sich nach den Erklärungen der polnischen Behörden in den Schreiben vom 18. und 23. Oktober 2013 aus Art. 13 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO. Die Antragsteller haben demzufolge sowie nach ihren eigenen Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt in Polen bereits ein Schutzgesuch angebracht. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 sind auch im EuroODAC-System entsprechend gespeichert worden. Die Republik Polen hat sich mit Schreiben vom 18. und 23. Oktober 2013 zur Übernahme nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO bereit erklärt. Damit waren die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids des Bundesamts vom 5. März 2014 gegeben.

Gründe, die der Überstellung der Antragsteller nach Polen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

Es liegt kein - der Rückführung entgegenstehender - Fall vor, in dem der zuständige Drittstaat, in den der Schutzsuchende zurückgeführt werden soll, hier die Republik Polen, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt bzw. es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird.

Systemische Mängel sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in der Republik Polen nicht erkennbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die von den Antragstellern thematisierte medizinische Versorgungssituation von Flüchtlingen (vgl. zuletzt z. B. VG Oldenburg, B. v. 14.11.2013 - 3 B 6286/13 - juris Rn. 38; VG Hamburg, B. v. 12.11.2013 - 17 AE 4415/13 - juris Rn. 19; VG Karlsruhe, U. v. 29.10.2013 - A 1 1565/13 - juris Rn. 20; VG Lüneburg, B. v. 25.10.2013 - 2 B 48/13 - juris Rn. 14; VG Berlin, B. v. 24.10.2013 - 33 L 450.13 A - juris Rn. 13; VG Regensburg, B. v. 16.10.2013 - RN 9 S 13.30520 - juris Rn. 20; VG Ansbach, B. v. 30.9.2013 - AN 10 S 13.30742 - juris Rn. 19).

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen lassen für das Gericht keine systemischen Mängel der Asylverfahren in Polen erkennen, die eine Überstellung einer Familie mit vier Kindern im Alter zwischen knapp drei und 14 Jahren als rechtlich unzulässig erscheinen lassen könnten. Im Einzelfall bestehende Defizite (etwa in einer für verbesserungsfähig erachteten ärztlichen Betreuung) führen nicht bereits zu einer Situation der Behandlung von Flüchtlingen, die Anlass geben könnte, von gravierenden systemimmanenten Defiziten des polnischen Asylverfahrens zu sprechen (wie hier z. B. VG Karlsruhe, U. v. 29.10.2013 - A 1 1565/13 - juris Rn. 21 ff.; VG Schleswig-Holstein, B. v. 28.8.2013 - 1 B 43/13 - juris Rn. 27 ff.).

Neuere Berichte lassen eine Verschlechterung der Lage nicht erkennen. So fasst der aktuelle Bericht „Migration is not a crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights aus dem Jahr 2013 (vgl. http://i...pl/.../.../...pdf, abgerufen am 6. Mai 2014) die Ergebnisse einer Untersuchung der sechs in Polen vorhandenen Gewahrsamszentren zusammen und führt unter anderem aus, dass in den polnischen Aufnahmeeinrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt ist und dass bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Versorgung notwendig machen, auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet wird (Seite 23 ff. der Studie). Diese Einschätzung wird durch den „Country Reports on Human Rights Practices for 2012“ des United States Department of State betreffend Polen bestätigt (vgl. http://www.st.../.../.../...pdf, abgerufen am 6. Mai 2014). Danach ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung zufriedenstellend. Dass die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen von gleicher Qualität ist und es im Einzelfall Schwierigkeiten bei der zeitnahen fachärztlichen Versorgung geben kann, führt nicht dazu, dass „systemische Bedenken“ im Sinne der Rechtsprechung - u. a. des Europäischen Gerichtshofes - anzunehmen wären. Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische Betreuung zu erhalten, werden den Ausländern in den Regeln über ihren Verbleib sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt. In den Unterkünften besteht das Recht, Besuche zu empfangen; Ausländer erhalten in allen Zentren medizinische Hilfe, wobei der Zugang unterschiedlich gewährleistet ist (vgl. VG Augsburg, B. v. 17.1.2014 - Au 2 S 13.30478 - juris Rn. 31; VG Bremen, B. v. 4.3.2014 - 1 V 220/14 - juris Rn. 22).

Im Übrigen besteht in Polen auch die Möglichkeit, etwa aus medizinischen Gründen einer bestimmten Unterkunft zugewiesen oder dorthin verlegt zu werden (vgl. „The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States“, European Migration Network Study 2014, S. 11 f., im Internet abrufbar über die Webseite der Europäischen Kommission, http://ec.europa.eu/). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die notwendige „physiotherapeutische Mitbetreuung auf neurologischer Basis“ entsprechend der Empfehlung des Universitäts- und Rehabilitationsklinikums ... in Polen gewährleistet sein wird, zumal die der Behandlung zugrundeliegende Diagnose bereits in ausführlicher Form vorliegt (vgl. Entlassbrief vom 22.11.2013 der Universitäts- und Rehabilitationsklinik ..., Anlage K2 des Antrag- und Klageschriftsatzes).

Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, reiseunfähig zu sein, sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dem aus Sicht eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin nach dem Attest vom 31. Oktober 2013 gegebenen „dringenden Handlungsbedarf“ wegen der Skoliose der Antragstellerin zu 5 dürfte mit der Untersuchung und Behandlung durch das Universitäts- und Rehabilitationsklinikum ... vom 12. bis 22 November 2013 hinreichend Rechnung getragen worden sein. Jedenfalls werden im dortigen Entlassbrief keine Aussagen darüber getroffen, ob die diagnostizierte Skoliose Auswirkungen auf die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 5 haben könnte und wie sich im Falle ihrer Rückführung nach Polen entwickeln würde. Sie führt daher weder zu einer rechtlichen noch zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Rückführung der Antragsteller nach Polen.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
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published on 18/09/2013 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet. 2. Die Antragsgegneri
published on 27/08/2013 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.06.2013 wird bis zum 17.10.2013 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 1/10 und d
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.