Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. März 2014 - 2 S 14.30167

published on 06/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. März 2014 - 2 S 14.30167
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 1. Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte.

Nachdem das Bundesamt am 8. Juli 2013 hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) einen EURODAC-Treffer international mitgeteilt erhielt, richtete es am 31. Oktober 2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II-VO an die Republik Polen. Die polnischen Behörden erklärten daraufhin mit Schreiben vom 8. November 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 3. Februar 2014 wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und die Abschiebung nach Polen angeordnet (Ziffer 2.).

Mit bei Gericht am 19. Februar 2014 eingegangenem Schreiben erhoben die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2014 und begehrten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung werden außergewöhnliche humanitäre Gründe unter Verweis auf ärztliche Stellungnahmen, u. a. der Kinder- und Jugendpsychiatrie am Klinikum ..., geltend gemacht und um Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ersucht.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 21. Februar 2014 die dort geführten Behördenakten vor, äußerte sich jedoch nicht zu Sache und stellte für die Antragsgegnerin auch keinen Antrag.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 bat die Antragstellerin zu 1), bei der Entscheidung die Interessen der Kinder zu berücksichtigen und wies hierzu v. a. auf die schwierigen Eingewöhnungsphasen im Kindergarten und in der Schule hin. Der Antragsteller zu 2) habe schon öfter seine Selbsttötungsabsicht geäußert.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Februar 2014 gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 3. Februar 2014 enthaltene Abschiebungsverfügung anzuordnen, ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.

Das Gericht nimmt dabei eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor. Hierbei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 146) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 72 ff.).

Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 147). Ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtswidrig erweisen wird, denn an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kann ein öffentliches Interesse nicht anerkannt werden. Andererseits ist regelmäßig von einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse auszugehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig zu betrachten sein wird. Sind die Erfolgsaussichten als offen einzuschätzen, führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs unabhängigen Interessenabwägung (vgl. zum Prüfungsmaßstab insbesondere VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris Rn. 5 ff.; VG Lüneburg, B. v. 10.10.2013 - 2 B 47/13 - juris Rn. 4).

Da sich hier der angegriffene Bescheid des Bundesamts nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. § 34a Abs. 1 AsylVfG erlegt dem Bundesamt die Verpflichtung auf, die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat im Sinn von § 26a AsylVfG oder in den nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass die Abschiebungsanordnung vollzogen werden kann. An diesen Rechtsvorschriften gemessen, hat das Bundesamt im Bescheid vom 18. Dezember 2013 zu Recht festgestellt, dass die Asylanträge unzulässig sind und die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet.

Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei der Republik Polen handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).

Die Zuständigkeit der Republik Polen zur Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ergibt sich nach den Erklärungen der polnischen Behörden im Schreiben vom 8. November 2013 aus Art. 13 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO. Die Antragsteller haben demzufolge und nach den eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt in Polen bereits ein Schutzgesuch angebracht. Die Antragstellerin zu 1) ist auch im EURODAC-System entsprechend gespeichert worden. Die Republik Polen hat sich mit Schreiben vom 8. November 2013 zur Übernahme nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO bereit erklärt. Damit waren die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids des Bundesamts vom 3. Februar 2014 gegeben.

Gründe, die der Überstellung der Antragsteller nach Polen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

Es liegt kein - der Rückführung entgegenstehender - Fall vor, in dem der zuständige Drittstaat, in den der Schutzsuchende zurückgeführt werden soll, hier die Republik Polen, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt bzw., es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird.

Systemische Mängel sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in der Republik Polen nicht erkennbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die von den Antragstellern thematisierte medizinische Versorgungssituation von Flüchtlingen (vgl. zuletzt z. B. VG Oldenburg, B. v. 14.11.2013 - 3 B 6286/13 - juris Rn. 38; VG Hamburg, B. v. 12.11.2013 - 17 AE 4415/13 - juris Rn. 19; VG Karlsruhe, U. v. 29.10.2013 - A 1 1565/13 - juris Rn. 20; VG Lüneburg, B. v. 25.10.2013 - 2 B 48/13 - juris Rn. 14; VG Berlin, B. v. 24.10.2013 - 33 L 450.13 A - juris Rn. 13; VG Regensburg, B. v. 16.10.2013 - RN 9 S 13.30520 - juris Rn. 20; VG Ansbach, B. v. 30.9.2013 - AN 10 S 13.30742 - juris Rn. 19).

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen lassen für das Gericht keine systemischen Mängel der Asylverfahren in Polen erkennen, die eine Überstellung einer alleinerziehenden Mutter mit vier Kleinkindern als rechtlich unzulässig erscheinen lassen könnten. Konkrete Rügen wurden von den Antragstellern im Übrigen diesbezüglich ohnehin nicht erhoben. Im Einzelfall bestehende Defizite (etwa in einer für verbesserungsfähig erachteten ärztlichen Betreuung) führen nicht bereits zu einer Situation der Behandlung von Flüchtlingen, die Anlass geben könnte, von gravierenden systemimmanenten Defiziten des polnischen Asylverfahrens zu sprechen (wie hier z. B. VG Karlsruhe, U. v. 29.10.2013 - A 1 1565/13 - juris Rn. 21 ff.; VG Schleswig-Holstein, B. v. 28.8.2013 - 1 B 43/13 - juris; VG Ansbach, B. v. 20.3.2012 - AN 10 E 11.30140 - juris).

Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische Betreuung zu erhalten, werden den Ausländern in den Regeln über ihren Verbleib sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt. In den Unterkünften besteht das Recht, Besuche zu empfangen; Ausländer erhalten in allen Zentren medizinische Hilfe, wobei der Zugang unterschiedlich gewährleistet ist. Die sprachlichen Schwierigkeiten sind indes auch in der Bundesrepublik Deutschland an der Tagesordnung (vgl. VG Augsburg, B. v. 17.1.2014 - Au 2 S 13.30478 - juris Rn. 31).

Soweit die Antragstellerin zu 1) sinngemäß geltend macht, reiseunfähig zu sein, ist bereits fraglich, ob dies als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG vom Bundesamt im Rahmen seiner Entscheidung überprüft werden muss (bejahend VG Regensburg, B. v. 12.4.2013 - RO 9 S 13.30112 - juris Rn. 38; verneinend VG Düsseldorf, U. v. 30.7.2010 - 13 K 3075/10.A - juris Rn. 37). Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch dahinstehen, da es keine Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit bzw. für Erkrankungen der Antragsteller gibt, die in Polen nicht behandelt werden könnten.

Diesem Ergebnis stehen auch die von den Antragstellern im Verfahren vorgelegten ärztlichen Schreiben und Stellungnahmen nicht entgegen. Die „Ärztlichen Stellungnahme“ vom 19. Februar 2014 Gz. ... einer Ärztin und Weiterbildungsassistentin für Psychiatrie und Psychotherapie ist schon der äußeren Form nach nicht als ärztliches Attest anzusehen, weil es weder einen Briefkopf noch sonst eine Adresse enthält (vgl. VG Augsburg, B. v. 16.1.2014 - Au 2 S 13.30459 - juris Rn. 34). Dessen ungeachtet erfüllt sie auch nicht die Mindestanforderungen an die Substantiierung bei der Diagnose einer psychischen Erkrankung (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - NVwZ 2008, 330). Zur Reisefähigkeit in Bezug auf eine Überstellung nach Polen verhält sich die ärztliche Stellungnahme nicht, sondern nimmt stattdessen rechtliche Wertungen etwa zur Rechtsgültigkeit der Angaben der Antragstellerin zu 1) bei der Befragung durch das Bundesamt vor.

Das weitere vorgelegte Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2013 gibt zwar an, die Antragstellerin zu 1) leide unter einer schweren depressiven Episode und es bestünden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Warum diese Erkrankung jedoch zur Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1) führen soll, ist weder dargetan noch sonst erkennbar.

Im Übrigen wäre eine Reiseunfähigkeit nur dann anzunehmen, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird, was bei psychischen Erkrankungen der Fall ist, wenn im Rahmen einer Abschiebung das ernsthafte Risiko einer Selbsttötung gegeben ist und keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden können, die das Risiko im Falle der Abschiebung verlässlich ausschließen (vgl. OVG NRW, B. v. 9.5.2007 - 19 B 352/07 - juris Rn. 5). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin zu 1) benötige eine spezifische Psychotherapie und müsse dafür in ihrem sozialen Umfeld bleiben können. Nach den obigen Ausführungen ist nicht ersichtlich, warum diese Voraussetzungen nicht genau so gut in der Republik Polen geschaffen werden können, zumal die Antragstellerin zu 1) zusammen mit ihren Kindern, den Antragstellern zu 2) bis 5), nach Polen rückgeführt werden würde und damit im engeren sozialen Umfeld, sprich in ihrer Familie, bleiben kann.

Die am 26. Februar 2014 vorgelegte Fachärztlichpsychologische Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie am Klinikum ... vom 14. Februar 2014 bescheinigt dem Antragsteller zu 2) eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie depressiver Symptomatik in gravierender Ausprägungsform. Bei erneuter Häufung belastender Lebensereignisse drohe eine massive Destabilisierung mit erheblicher Gefährdung. Eine Aussage zur Reisefähigkeit des Antragstellers zu 2) wird damit nicht getroffen. Schließlich gibt es nach obigen Darlegungen keine Zweifel daran, dass die für erforderlich gehaltene psychiatrische Behandlung in der Republik Polen fortgeführt werden kann.

Schließlich legte die Antragstellerin ein Schreiben des Kinder-Gartens ... von ... vom 27. Februar 2014 vor. Dieses verhält sich ebenso wie die vorgenannten ärztlichen Stellungnahmen nicht zur Reisefähigkeit, sondern trifft Aussagen zum Besuch des Kindergartens durch die Antragsteller zu 4) und zu 5) und deren Integration. Eine fehlende Reisefähigkeit der Antragsteller kann dementsprechend daraus nicht abgeleitet werden.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
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published on 18/09/2013 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet. 2. Die Antragsgegneri
published on 27/08/2013 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.06.2013 wird bis zum 17.10.2013 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 1/10 und d
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.