Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 1 S 14.557

published on 29/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 1 S 14.557
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. März 2014 gegen die Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Februar 2014 wird angeordnet.

II.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Von den Kosten des Verfahrens hat 4/5 der Antragsteller zu tragen und 1/5 der Antragsgegner.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer tierseuchenrechtlichen Anordnung des Landratsamts ...

1. Der Antragsteller betreibt in ... einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchvieh- und Jungviehhaltung.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 wurde der Antragsteller verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Verfügung alle über 30 Monate alten weiblichen Rinder seines Bestandes mit Ausnahme der Masttiere mittels Intrakutantest durch eine vom Landratsamt bestimmte Tierarztpraxis auf Tuberkulose untersuchen zu lassen (Ziffer 1 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung wurde angeordnet (Ziffer 2 des Bescheides), für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheides bis zum 15. April 2014 wurden Zwangsgelder angedroht (Ziffer 3 des Bescheides).

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, nach Fällen von Rindertuberkulose im Landkreis ... habe das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im März 2013 ein Untersuchungsprogramm „Rindertuberkulose in den Landkreisen der ...“ ins Leben gerufen. Daher seien u. a. im Landkreis ... zwischenzeitlich alle über 30 Monate alten weiblichen Rinder eines Bestands (mit Ausnahme der Masttiere) auf Rindertuberkulose zu untersuchen. Nach Fällen von Rindertuberkulose im Landkreis ... bestehe auch für den Landkreis ... eine potentielle Gefahr, dass die Rindertuberkulose eingeschleppt wurde; eine allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch Rindertuberkulose liege im Landkreis somit vor. Um Infektionsherde zu ermitteln und sie bekämpfen zu können, seien Untersuchungen der Rinderbestände unabdingbar. Für die Untersuchung habe das Landratsamt einen Tierarzt ausgewählt, der mit dem Landratsamt einen Vertrag zur Untersuchung der Rinder abgeschlossen habe. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Rinderbestände, die sich mit Tuberkulose infiziert haben, schnellstmöglich festgestellt werden, damit gegebenenfalls einer Weiterverbreitung der Rindertuberkulose entgegengewirkt werden könne.

Auf die Begründung des Bescheids im Einzelnen wird verwiesen.

Ein Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung vom 21. März 2014 wurde vom Landratsamt mit Schreiben vom 2. April 2014 abgelehnt.

2. Am 17. März 2014 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 18. Februar 2014 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Über diese ist bislang noch nicht entschieden (Au 1 K 14.441).

Vorliegend begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag vom 10. April 2014 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, die angefochtene Untersuchungsanordnung sei rechtswidrig und ungeeignet. In der vom Antragsgegner gewählten Formulierung werde nicht deutlich, welche Verpflichtung den Antragsteller treffen solle. Eine Duldung hätte als solche benannt werden müssen, ein aktives Tun durch den Antragsteller ebenfalls. Nicht klar sei, welche Rinder untersucht werden sollen. Der Sofortvollzug sei ausschließlich floskelhaft und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden. Ermessenserwägungen der Behörde dahingehend, dass vor allem eine flächendeckende Untersuchung im Landkreis sichergestellt werden solle, seien sachfremde Erwägungen. Ein Seuchengeschehen existiere insbesondere im Landkreis ... nicht. Die Zwangsgeldandrohung in der Ziffer 3 des Bescheides enthalte eine andere Frist als die Ziffer 1. Welche Frist nunmehr Geltung für sich beanspruche, bleibe für den Antragsteller unklar. Weiter wird vorgetragen, der Sofortvollzug gefährde die betriebliche Existenz des Antragstellers und seiner Familie. Weiter ist der Antragsteller der Meinung, die Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen sei mangels Vorliegens von Anhaltspunkten hierfür und damit zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von Viehbeständen gegen Tierseuchen nicht erforderlich. Auch sei die Durchführung einer erneuten Untersuchung ohne sterile Kanüle bei jedem einzelnen Tier dem Antragsteller nicht zuzumuten. Einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom April 2013 sei zu entnehmen, dass grundsätzlich ein Wechsel der Kanüle nach jedem Tier erforderlich sei. Im Eilverfahren sei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung geboten, da am Vollzug des rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestünde.

Der Antragsteller beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 18.02.2014 wird wiederhergestellt, hilfsweise angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das Landratsamt verweist auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 wurde ergänzend vorgetragen. Die Untersuchung der Rinder im Rahmen des flächendeckenden Programms sei sachlich gerechtfertigt, um eventuelle Seuchenherde aufzufinden. Die damit für den Halter verbundenen Belastungen seien sehr gering. Den fachlichen Aussagen des Bevollmächtigten des Antragstellers werde widersprochen. Weiter gehe das Landratsamt davon aus, dass die Anordnung ebenso wie die Zwangsgeldandrohung hinreichend bestimmt sei.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren Au 1 K 14.441) und auf die vorgelegte Behördenakte des Antragsgegners.

II.

Der zulässige Antrag hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Gegenstand des Antrags ist einerseits die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärte Untersuchungsverpflichtung in Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Februar 2014. Daneben richtet sich der Antrag gegen die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 18. Februar 2014, die als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) sofort vollziehbar ist.

2. Der Antrag ist unbegründet, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. März 2014 gegen die Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Februar 2014 gerichtet ist. Überwiegende Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind nicht erkennbar, formale Fehler nach Auffassung der Kammer nicht gegeben.

a) Das Gericht trifft - neben der Prüfung der formalen Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO - im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können.

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht zunächst den formalen Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO.

Danach ist grundsätzlich eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Bei gleichartigen Tatbeständen können den genannten Erfordernissen auch gleiche oder gruppentypisierte, gegebenenfalls auch formblattmäßige Begründungen genügen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 85).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (noch) gerecht. Auf der Seite 3 werden unter 2. die für die sofortige Vollziehung maßgeblichen Gesichtspunkte angesprochen. Wesentliche Belange des Antragstellers, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Es bedurfte auch keiner dezidierten Erörterung der Verhältnisse im Einzelfall. Von dem vom Staatsministerium für Umweltschutz und Gesundheit initiierten Untersuchungsprogramm werden viele Betriebe mit gleichgelagerten tatsächlichen Verhältnissen betroffen. In solch einem Fall ist es sachgerecht bzw. vertretbar, typisierte oder standardisierte Begründungen zu verwenden. Ohne weiteres kommt hier vorliegend zum Ausdruck, dass aus Sicht der Behörde eine sofortige Vollziehung erforderlich war, um den Erfolg der Gesamtmaßnahme nicht zu gefährden. Dies erscheint plausibel und nachvollziehbar, so dass von einer hinreichend konkreten Begründung der Sofortvollzugsanordnung ausgegangen werden kann.

c) Daneben fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsverpflichtung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Überwiegende Belange oder Interessen des Antragstellers, die gleichwohl eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten, sind nicht qualifiziert vorgetragen oder erkennbar.

aa) Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Februar 2014 ist § 17 Abs. 1 Nr. 1 Tierseuchengesetz (TierSG) i. d. F. der Bek. vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1260). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Veterinärbehörde zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen (unter anderem) die amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von Tieren einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen anordnen.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift auszugehen.

(1) Bei der Kammer wurde vom Bevollmächtigten des Antragstellers seit dem ersten Quartal 2013 eine Vielzahl von Verfahren anhängig gemacht, die im Wesentlichen Tierhalter in den beiden Landkreise ... und ... betrafen. Nach den dabei gewonnenen Erkenntnissen zur Frage der Bekämpfung von Tuberkulose (Tbc) bei Rindern bestehen nach summarischer Prüfung der Sachlage im vorliegenden Verfahren für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass im Bereich des Landratsamtes ... von der Gefahr des Ausbruchs der Tbc als Tierseuche auszugehen ist. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. April 2014, die für das Gericht nachvollziehbar sind. Auch wenn die tatsächliche Zahl der festgestellten an Tbc erkrankten Tiere nicht besonders groß erscheint, so zeigen die Feststellungen aufgrund der Untersuchung der Tiere im Bereich des Landratsamtes ... doch ein Seuchengeschehen, welches zwar bisher veterinärmedizinisch nicht abschließend geklärt, aber tatsächlich vorhanden ist.

(2) Aufgrund dieses Sachverhalts und der damit bestehenden (abstrakten) allgemeinen Gefahr der Verbreitung der Viehseuche über das Verbringen von Rindern aus dem Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes ... in den Landkreis ... (bzw. umgekehrt), vor allem durch das Sömmern von Rindern auf den dortigen Alpen, besteht für den Antragsgegner die nachvollziehbare Veranlassung, zum Schutz vor der Verbreitung der Tierseuche die (amts-)tierärztliche Untersuchung der Rinder auch im Bereich des Landkreises ... anzuordnen. Die vielfach bestehenden Kontakt- und Übertragungsmöglichkeiten zwischen den beiden benachbarten Landkreisen lassen eine Ausbreitung der Seuche möglich erscheinen.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für die vom Landratsamt getroffenen Maßnahmen grundsätzlich ausreichend ist, dass die abstrakte Gefahr einer Seuche besteht. Untersuchungsmaßnahmen dürfen angesichts der mit Tierseuchen verbundenen Gefahren nicht erst dann ergriffen werden, wenn die Ausbreitung der Seuche verbindlich festgestellt wurde. Vielmehr erscheint es als genügend, wenn - wie vorliegend - in einer nicht zu großen räumlichen Distanz einzelne Fälle der Seuche aufgetreten sind, welche nach qualifizierter fachlicher Beurteilung eine weitere Ausbreitung möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in unmittelbarer Nähe ein entsprechender Fall festgestellt worden ist. Hiervon ist vorliegend, wie geschildert, auszugehen. In diesem Fall hat die Behörde einen wohl gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Prognosespielraum, welche Untersuchungsmaßnahmen sie in welchem örtlichen Rahmen durchführt. Grundsätzlich ausreichend ist aber für die Untersuchung nach der genannten Vorschrift die Vermutung, dass eine Seuche besteht. Sollte sich durch die Untersuchung dieser Verdacht nicht erhärten, so ändert dies gleichwohl nichts daran, dass eine rechtmäßige Maßnahme vorgelegen hat. Im vorliegenden Fall hat das Landratsamt dargelegt, dass im ... Fälle von Tuberkulose aufgetreten sind und dies eine Ausbreitung der Seuche befürchten lässt. Dieser qualifizierten fachlichen Einschätzung ist der Antragsteller nicht durch einen substantiierten Vortrag entgegen getreten. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht für die Kammer deshalb keine Veranlassung, an der Einschätzung der Veterinärämter zu zweifeln.

(3) Der Anwendung des § 17 TierSG stehen zuletzt auch die Regelungen in der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung; RindTbV) i. d. F. der Bek. vom 12. Juli 2013 (BGBl I S. 2445) nicht entgegen.

bb) Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Februar 2014 angeordnete Untersuchungsverpflichtung kann vom Antragsteller auch durchgeführt werden, sie ist insbesondere in ihrem Regelungsgehalt eindeutig.

(1) Der Inhalt einer Regelung durch Bescheid ist nach dem objektiven Erklärungswert des Verwaltungsaktes zu ermitteln, d. h. danach, wie der Empfänger des Bescheides diesen unter Berücksichtigung von Form, Abfassung, Begründung und aller Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung in Anwendung von §§ 157, 242 BGB analog verstehen durfte oder musste (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 35 Rn. 54).

(2) Bei Anwendung dieses Maßstabes bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller aufgrund der Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Februar 2014 ohne weiteres erkennen konnte, was der Antragsgegner von ihm verlangt. Denn aus der Formulierung der Anordnung und der dazu gegebenen Begründung ist eindeutig ableitbar, dass der Antragsteller als Tierhalter die von ihm gehaltenen Rinder durch einen vom Antragsgegner beauftragten Tierarzt auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat. In den dem Bescheid beigefügten Hinweisen ist zudem klar festgelegt, dass der Tierhalter und seine Vertreter verpflichtet sind, zur Durchführung dieser Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten. Weiter ist ausgeführt, dass der Antragsteller gehalten ist, sich wegen eines möglichen Untersuchungstermins mit der beauftragten Tierarztpraxis in Verbindung zu setzen. Aus alledem ist für den Antragsteller als Empfänger des Bescheides erkennbar, dass er verpflichtet ist, die Untersuchung seiner Tiere durch den benannten Tierarzt zu ermöglichen, diese zu dulden und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfüllen. Er muss damit im genannten Zeitraum einen Termin vereinbaren, diesen wahrnehmen, dem Tierarzt den Zugang zu den Tieren sowie die Testung ermöglichen und gegebenenfalls Hilfe in geeigneter Art und Weise leisten.

Der Test selbst wird vom Tierarzt durchgeführt. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass dieser über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, um den Test qualifiziert und sachgerecht zu erledigen. Jedenfalls sieht die Kammer keine Veranlassung, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu hinterfragen, ob ein ausgebildeter Tierarzt in der Lage ist, die vom Landratsamt geforderten Untersuchungen durchzuführen. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass es dem Antragsteller als erfahrenem Landwirt und Tierhalter unschwer möglich ist, den Ablauf der Untersuchung zu erfassen und die ihm obliegenden Verpflichtungen problemlos zu erkennen.

cc) Ermessensfehler, welche im Rahmen des durch § 114 Satz 1 VwGO nur begrenzt gegebenen Prüfungsrahmen beachtlich wären, sind ebenfalls nicht erkennbar.

Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid knapp aber noch ausreichend die wesentlichen Punkte genannt. Es hat sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Insbesondere ist die Kammer nicht der Auffassung, dass es sachfremd wäre, eine Untersuchung auf Tierseuchen flächendeckend für das Gebiet eines gesamten Landkreises anzuordnen. In gleicher Weise ist es legitim, wenn auf Seiten des Antragsgegners die grundsätzlichen Entscheidungen nicht vom Landratsamt vor Ort, sondern übergreifend durch das Staatsministerium getroffen werden.

dd) Auch gegen die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Anordnung bestehen keine Bedenken.

Ein Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) ist nicht erkennbar. Dies wird vom Antragsteller auch nicht ernsthaft behauptet, sondern nur ohne weiteres angeführt. Nicht dargelegt wird, ob überhaupt eine substantielle Belastung des Betriebs gegeben ist. Nach all den dem Gericht vorliegenden Kenntnissen ist dies ganz offensichtlich nicht der Fall.

Auch im Übrigen ist die Maßnahme geeignet, das vom Landratsamt legitim gewählte Ziel zu verfolgen. Sie ist erforderlich und letztlich auch zumutbar.

ee) Angesichts dieser geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vergleichsweise gering.

Hinzu kommt, dass überwiegende Interessen des Antragstellers, von der Pflicht, seine Tiere untersuchen zu lassen, vorläufig verschont zu bleiben, nicht erkennbar sind. Nennenswerte Beeinträchtigungen seiner Person oder seines Betriebs werden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Der mit der Untersuchung verbundene Zeitaufwand ist vergleichsweise gering. Die Kammer schätzt ihn auf einige wenige Stunden, weitere ernsthafte Belastungen für den Antragsteller sind nicht erkennbar. Insbesondere muss er auch keinerlei Kosten tragen, die Untersuchungskosten werden vielmehr vom Landratsamt übernommen. Eine Gefährdung des Betriebs des Antragstellers ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Es wird nur ein Teil der von ihm gehaltenen Tiere untersucht. Es ist nicht vorgetragen oder sonst zu erwarten, dass damit irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen dieser Tiere verbunden sind. Insbesondere hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch nicht substantiiert vorgetragen, dass auch nur bei einer der vielen in Bayern durchgeführten Testungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung eines Tieres jemals die Folge gewesen wäre. Trotz des umfangreichen Sachvortrags im Antragsverfahren finden sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Untersuchung, die dem Antragsteller auferlegt wird, wäre für die Rinder mit irgendeinem nennenswerten Nachteil verbunden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Alpengebiet mittlerweile eine Vielzahl von Tieren auf Tuberkulose getestet wurde. Dem Gericht ist trotz vieler Verfahren bislang aber nicht bekannt geworden, dass es dabei zu irgendwelchen Schäden oder auch nur Beeinträchtigungen bei einem der getesteten Tiere gekommen wäre. Entsprechendes wird auch vom Bevollmächtigten des Antragstellers nicht vorgetragen.

Den öffentlichen Belangen an einer flächendeckenden und zeitnahen Untersuchung der (möglichen) Seuche stehen damit auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers beachtliche private Interessen nicht entgegen.

ff) Die Kammer verzichtet vorliegend auch auf die Maßgabe, dass bei der Durchführung der Untersuchung die Vorgaben des F.-L.-Instituts vom 26. März 2013 zu beachten sind.

Die bei der Untersuchung durchgeführten Testmethoden und Begleitumstände sind nicht Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Test wird von einem beauftragten Tierarzt durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass dieser die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt und sich an die einschlägigen Vorgaben für solch eine Untersuchung hält. Anderweitige Aussagen liegen der Kammer nicht vor. Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren Vorgabe durch das Gericht.

3. Der Antrag ist begründet, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 4. April 2014 gegen die Ziffer 3 des Bescheides vom 18. Februar 2014 gerichtet ist.

Auch insoweit hat das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung anzustellen. Diese fällt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zugunsten des Antragstellers aus, da vieles dafür spricht, dass diese in der Hauptsache jedenfalls in der jetzigen Form keinen Bestand haben kann.

Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Zu diesen Zwangsmitteln zählt nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG auch das Zwangsgeld gemäß Art. 31 VwZVG. Dieses ist nach Maßgabe der Regelung in Art. 36 VwZVG schriftlich anzudrohen, insbesondere ist dabei - da das Zwangsgeld im Falle der Zuwiderhandlung bzw. Nichterfüllung automatisch fällig wird (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) - das Gebot der Bestimmtheit zwingend zu beachten.

Diese Anforderungen sind vorliegend nicht vollumfänglich gewahrt.

Es ist nämlich nicht eindeutig erkennbar, wann die Fälligkeit eintritt. Die Hauptverpflichtung ist gemäß der Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Februar 2014 innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung zu erfüllen, d. h. im Fall des Antragstellers nach der Zustellung des Bescheides am 20. Februar 2014 bis zum 3. April 2014. Erfolgt dies nicht, tritt die Fälligkeit ein. Andererseits ist in Ziffer 3 des Bescheides als maßgebliches Datum der 15. April 2014 genannt. Wird bis zu diesem Zeitpunkt die Pflicht nicht erfüllt, tritt die Fälligkeit ebenso ein. Da die beiden maßgeblichen Daten in der Androhung durch das Wort „oder“ verbunden sind, kann der Antragsteller nicht eindeutig erkennen, wann das Zwangsmittel greift. Möglicherweise mag es Ziel des Landratsamtes gewesen sein, dem Antragsteller eine zusätzliche Frist bis zum 15. April 2014 für die Erfüllung seiner Pflicht einzuräumen, bevor ein Zwangsgeld für fällig erklärt wird. Dies kommt auch im Schriftsatz vom 24. April 2014 zum Ausdruck. Der gewählten Tenorierung ist dies jedoch nicht hinreichend sicher zu entnehmen.

4. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Bei der Festlegung der Quoten hat sich die Kammer an der Wertung orientiert, die auch in Ziffer 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Ausdruck kommt. Daneben erachtet die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an den in vergleichsweise niedriger Höhe angedrohten Zwangsgeldern als untergeordnet gegenüber der zentralen Untersuchungsverpflichtung.

5. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.

Die Kammer hat sich am Regelstreitwert orientiert und hier von im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte angesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.