Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. März 2014 - 1 K 13.1565

published on 10/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. März 2014 - 1 K 13.1565
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich (weiter) gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung.

1. Gegen den Kläger wurde in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen eines Vermögensdelikts ermittelt. Er wurde von der Geschädigten verdächtigt, den ihm überlassenen Pkw im Wert von etwa 17.000,- EUR gegen deren Willen weiter veräußert zu haben.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2013 wurde in diesem Ermittlungsverfahren nach § 154d Satz 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage zunächst vorläufig abgesehen. Nachdem eine Prüfung entscheidungserheblicher zivilrechtlicher Vorfragen durch die Anzeigenerstatterin nicht erfolgt war, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 154d Satz 3 StPO mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2013 endgültig eingestellt.

2. Unbestritten wurden gegen den Kläger wegen von ihm in den Jahren 2008 und 2010 begangener Straftaten (Urkundenfälschung; Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz; Verstoß gegen die Abgabenordnung und das Kfz-Steuergesetz sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) zwei Geldstrafen verhängt.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (Tanken ohne Bezahlung) vom Oktober 2009 wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ebenfalls ein Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes nach dem Waffengesetz. Ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren vom Februar 2010 wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie gegen die Abgabenordnung und das Kfz-Steuergesetz (Nutzung eines roten Überführungskennzeichens im Rahmen einer Privatfahrt) wurde mit dem Erlass eines Steuerbescheides abgeschlossen.

3. Nach Anhörung ordnete die Polizeiinspektion ... mit Bescheid vom 18. September 2013 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Aufnahme von Lichtbildern, Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Messungen und Aufnahme einer Personenbeschreibung an (Ziff. 1 des Bescheides). Für den Fall der nicht fristgerechten Vorsprache zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- EUR angedroht sowie eine erneute Frist zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung gesetzt (Ziff. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass der Kläger auch nach Ablauf dieser erneuten Frist der Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nachgekommen ist, wurde in Ziff. 3 des Bescheides die Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Die Anordnung wurde auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG gestützt und im Einzelnen damit begründet, dass der Kläger in einem Zeitraum von nur fünf Jahren mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Insbesondere bei dem unter anderem strafrechtlich verfolgten Betrugsdelikt stelle die erkennungsdienstliche Behandlung eine ideale Maßnahme dar, da die meisten Tankstellen über eine Videoüberwachungsanlage verfügen und der Täter somit mit vorhandenen Lichtbildern leichter zu identifizieren wäre. Auch wenn hinsichtlich der Anlasstat von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen worden sei, bejahe der Beklagte eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die einen polizeilichen Restverdacht gegen den Kläger begründe. Dessen erkennungsdienstliche Behandlung sei auch erforderlich und verhältnismäßig.

Auf die Begründung des Bescheids im Einzelnen wird verwiesen.

Dieser Bescheid wurde mit Verfügung der Polizeiinspektion ... vom 2. Dezember 2013 zurückgenommen, nachdem der Kläger wegen des Vorwurfs der Begehung einer weiteren Straftat im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erkennungsdienstlich behandelt worden ist.

4. Der Kläger ließ zunächst am 18. Oktober 2013 Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2013 erheben.

Für das Klageverfahren wurde unter Vorlage der notwendigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 ausgeführt, dass nach der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags nunmehr eine Feststellungsklage geboten sei. Der mit der (ursprünglichen) Klage angefochtene Bescheid sei formell rechtswidrig ergangen, da der Bescheid keinen Briefbogen enthalten habe und deshalb nicht als behördliches Schriftstück erkennbar gewesen sei. Er sei auch entgegen der Angabe auf dem Schreiben nicht mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Materiellrechtlich mangele es an einer Anlasstat, da das Verfahren hinsichtlich des Vermögensdeliktes nach § 154d StPO endgültig eingestellt worden sei. Es sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht zu erwarten, dass dieses Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung des Klägers führen könne. Auch die weiteren im Bescheid angeführten Delikte, die der Kläger begangen haben solle, würden die Beurteilung der Wiederholungsgefahr durch den Beklagten nicht tragen. Soweit diese Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, seien diese dazu von vorne herein ungeeignet. Weiter sei davon auszugehen, dass bei zukünftigen Verstößen des Klägers gegen das Pflichtversicherungsgesetz etc. erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht die Aufklärung derartiger Straftaten unterstützen könnten. Auch die am 2. Dezember 2013 tatsächlich erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers begründe keine Wiederholungsgefahr. Der Kläger sei keinesfalls auf frischer Tat ertappt worden, vielmehr habe es sich dabei um einen polizeilichen Willkürakt gehandelt.

Auf die Klagebegründung im Einzelnen wird verwiesen.

Der Kläger lässt (nunmehr) beantragen,

gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2013 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe kein Feststellungsinteresse geltend gemacht. Weiter sei der zurückgenommene Bescheid formell und materiell rechtmäßig ergangen. Insbesondere sei von einer ausreichenden Wiederholungsgefahr auszugehen, da trotz der Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein polizeilicher Restverdacht zu bejahen sei. Es lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger künftig mit guten Gründen in den Kreis potentiell Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässig erhobene Antrag ist nicht begründet.

Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass die vom Kläger (nunmehr) erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg haben wird.

1. Der Kläger kann kein Feststellungsinteresse geltend machen.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann das Gericht auf Antrag feststellen, dass ein Verwaltungsakt, der sich durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Ein derartiges Feststellungsinteresse ist vorliegend zu verneinen.

a) Die mit dem Bescheid des Beklagten vom 18. September 2013 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers wurde tatsächlich aus Anlass eines weiteren gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im November 2013 vollzogen. Der Beklagte hat daraufhin den Bescheid vom 18. September 2013 mit Verfügung vom 2. Dezember 2013, und somit nach Klageerhebung, zurückgenommen.

Zwar verwendet der Beklagte in der Verfügung vom 2. Dezember 2013 wohl rechtsfehlerhaft den Begriff der „Rücknahme“ des Bescheides vom 18. September 2013, da er von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers im Bescheid vom 18. September 2013 ausgeht (vgl. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Allerdings ist dies unbeachtlich, da sich für alle Beteiligten unstreitig aufgrund der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers die Anordnung im Bescheid vom 18. September 2013 tatsächlich erledigt hat. Damit kann nach der Erledigung nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. September 2013 geltend gemacht werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nur dann statthaft, wenn der Kläger das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes geltend machen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 4 a. E. VwGO). Ein derartiges Feststellungsinteresse liegt dabei in allen „nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende(n) schutzwürdige(n) Interesse(n) rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art“ (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 129).

Durch seinen Bevollmächtigten lässt der Kläger dazu in der Klagebegründung vom 17. Dezember 2013 (nur) geltend machen, dass er von der zuständigen Polizeiinspektion größtenteils mit „aberwitzigen Ermittlungsverfahren“ diskreditiert und eingeschüchtert werde, so dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. September 2013 habe.

Dieser Vortrag der Klägerseite ist nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen.

aa) Zum einen fehlt es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung, welcher Art das Interesse des Klägers sein soll. Aus dem Klagevortrag ist nicht erkennbar, weshalb nach der Erledigung des Verwaltungsaktes eine weitere gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Anordnung erfolgen soll. Mit der tatsächlichen Erledigung besteht erkennbar keine konkrete Gefahr mehr, dass der Kläger in Zukunft Adressat einer weiteren Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung sein soll (vgl. zum Kriterium der Wiederholungsgefahr: Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 141).

bb) Aber auch das mit dem Klagevortrag möglicherweise verfolgte Rehabilitationsinteresse des Klägers (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 142) vermag ein ausreichendes Feststellungsinteresse nicht zu begründen.

(1) Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung berührt den Kernbereich der durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten informationellen Selbstbestimmung des Klägers. Insofern besteht grundsätzlich ein Interesse daran, auch aus Gründen des Schutzes des Persönlichkeitsrechtes vor rechtswidrigen Eingriffen im Falle der Erledigung die Rechtswidrigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen feststellen zu lassen.

(2) Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger dieses zum Schutz der dem Einzelnen eingeräumten Grundrechte bestehende Rehabilitationsinteresse auch dadurch effektiv verfolgen kann, dass er gegenüber dem Beklagten in dem dazu gesetzlich vorgesehenen Verfahren die Löschung der über ihn gespeicherten Daten geltend macht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 146).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage soll es dem von einer behördlichen Anordnung Betroffenen ermöglichen, Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen auch in den Fällen zu erlangen, in denen eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage aus prozessrechtlichen Gründen keinen Erfolg mehr verspricht (Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 95). Da sich mit der tatsächlichen Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers die im Bescheid vom 18. September 2013 getroffene Anordnung in vollem Umfang erledigt hat, ist eine weitere Anfechtung des Bescheides nicht mehr möglich.

Der Kläger kann jedoch einen Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten Daten in polizeilichen Datensammlungen geltend machen, wenn deren (weitere) Aufbewahrung oder Speicherung nicht gerechtfertigt ist. Mit diesem gesetzlichen Anspruch (vgl. grundlegend zur Herleitung etwa BayVGH, B. v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 13 ff.) aus Art. 38 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) i. d. F. der Bek. vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397) kann der Kläger im Wege einer Verpflichtungsklage im Falle der rechtsfehlerhaften Erhebung der von ihm gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen deren vollständige Löschung erreichen und damit die (behauptete) Rechtsverletzung beseitigen.

(3) Eine Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. September 2013 ist damit nicht notwendig, da der Kläger ausreichenden Rechtsschutz durch einen ihm gesetzlich eingeräumten Beseitigungsanspruch erlangen kann.

2. Selbst bei Bejahung eines ausreichenden Feststellungsinteresses des Klägers wird die Klage jedoch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, da der angefochtene Bescheid vom 18. September 2013 rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

a) Soweit in der Klagebegründung vom 17. Dezember 2013 darauf abgestellt wird, dass der Bescheid vom 18. September 2013 formell rechtsfehlerhaft sei, so begründet dies keine Rechtsverletzung des Klägers.

Weder die von der Angabe auf dem Bescheid abweichende Zustellungsart noch der fehlende Briefkopf, der die ausstellende Polizeiinspektion erkennen lässt, machen den Bescheid rechtswidrig oder verletzten den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger wurde der Bescheid persönlich von einem Polizisten ausgehändigt. Als Adressat des Bescheides, der auch aufgrund der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung als hoheitliche Anordnung ohne weiteres erkennbar war, konnte der Kläger nachvollziehen, von wem der Bescheid erlassen wurde. Hinzu kommt, dass die den Bescheid erlassende Polizeidienststelle auch im Bescheidstenor nach der Anrede des Klägers benannt ist.

b) Der Bescheid vom 18. September 2013 ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Der Beklagte hat die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers zu Recht angeordnet.

aa) Für die auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG gestützte Anordnung liegt eine ausreichende Anlasstat vor.

Der Kläger war zwar zunächst Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2013 nach § 154d Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) nur ausgesetzt war. Nach Fristablauf stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juni 2013 das Ermittlungsverfahren nach § 154d Satz 3 StPO jedoch endgültig ein, so dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Beschuldigter eines Strafverfahrens (vgl. § 157 StPO) war. Damit konnte der Beklagte mit dem Bescheid vom 18. September 2013 - und damit nach der endgültigen Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - zur Aufklärung zukünftiger Straftaten präventiv die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers auf der Grundlage des Art. 14 PAG anordnen (vgl. zum Verhältnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Aufklärung von Straftaten: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 2 und 9).

Dass dieses Ermittlungsverfahren zu keiner Anzeige des Klägers geführt hat, ist für das Vorliegen einer ausreichenden Anlasstat ohne durchgreifende Bedeutung.

Für die Anwendung des Art. 14 PAG ist es notwendig, dass der Betroffene verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben. Da die Vorschrift als Präventivnorm ausgestaltet ist, ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Betroffene tatsächlich wegen dieser Tat auch verurteilt wird. Es genügt vielmehr ein aus der Sicht der Polizei ausreichend begründeter Verdacht, der sich auf eine mit Strafe bedrohte Handlung bezieht (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 14 Rn. 11).

Eine derartige strafbare Handlung liegt in dem Vorwurf der unberechtigten Weiterveräußerung fremden Eigentums, die Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens war. Darauf konnte der Beklagte die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers stützten.

bb) Der Beklagte hat entgegen der Klagebegründung auch die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr ausreichend begründet.

(1) Die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung bemisst sich im Wesentlichen auch danach, ob wegen der Art und Ausführung der vom Betroffenen begangenen Anlasstat bzw. weiterer von ihm begangener Straftaten eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt. Diese Wiederholungsgefahr bemisst sich nach kriminalistischer Erfahrung in Ansehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 14 Rn. 12).

(2) Vorliegend ist der Kläger in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, er wurde insbesondere auch zweimal wegen der Begehung gleichartiger Straftaten im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Kfz-Handel zu Geldstrafen verurteilt. Vor diesem Hintergrund bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass vom Kläger die konkrete Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten ausgeht.

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerseite kommt bei dieser Beurteilung auch den Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, eine maßgebliche Bedeutung zu.

Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft stellt keine Aussage darüber dar, dass der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten unschuldig ist. Die Unschuldsvermutung gilt in dem hier vorliegenden Verfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gerade nicht. Vielmehr können zur Beurteilung der im Einzelfall zu prüfenden Wiederholungsgefahr auch die aus den nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren ableitbaren Verdachtsmomente, die selbst nicht zu einer Strafverfolgung geführt haben, herangezogen werden (VG Ansbach, B. v. 7.7.2009 - AN 5 S 09.497 - juris Rn. 17 m. w. N. zur Rspr.).

Nach diesen Grundsätzen konnte der Beklagte auch die gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, bei der Beurteilung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr verwerten. Insbesondere das dem Kläger vorgeworfene Betrugsdelikt bestätigt vorliegend die Bewertung des Beklagten. Die Tat steht objektiv in engem Zusammenhang mit den vom Kläger begangenen Delikten, bei denen seine Tätigkeit als Kfz-Händler eine Bedeutung hatte. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur deshalb eingestellt, weil der subjektive Tatvorwurf nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, während der objektive Tatbestand (Tanken ohne Bezahlung) nicht in Zweifel gezogen wurde. Da, wie vorstehend dargelegt, aber im Rahmen der Beurteilung der Wiederholungsgefahr die Unschuldsvermutung nicht durchgreifend ist, kann aus der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch auf eine ausreichend konkrete Gefahr der zukünftigen Begehung von Straftaten geschlossen werden.

cc) Zur Aufklärung weiterer Straftaten sind die durch die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gewonnenen Unterlagen auch geeignet. Vor allem die zukünftige Aufklärung von vom Kläger in der Vergangenheit begangener Delikte im Zusammenhang mit den von ihm betriebenen Kfz-Handel können etwa durch die Vorlage entsprechender Lichtbilder im Rahmen eines Bildervergleichs gefördert werden. Der Kläger kann insoweit gegebenenfalls leichter identifiziert bzw. seine Teilnahme an einem entsprechenden Delikt auch ausgeschlossen werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.