Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 23. Feb. 2015 - 8 K 1398/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind jeweils Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung P1. Flur Flurstück (X2.------straße). Das Grundstück ist mit einem großzügigen Einfamilienhaus mit integrierter Doppelgarage bebaut. Zur westlich verlaufenden X2.‑‑------straße verfügt es über eine Terrasse und einen Balkon. Weitere Terrassen befinden sich im östlichen rückwärtigen und im südlichen Grundstücksbereich. Nach Osten ist im Obergeschoss auch ein weiterer Balkon ausgerichtet.
3Daran grenzt südlich das Flurstück mit einer Größe von 683 qm, das im Eigentum der Beigeladenen steht.
4Die Grundstücke liegen östlich der X2.------straße; das Gelände steigt von Westen nach Osten stark an.
5Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 der Stadt O. vom 6. November 1985 „Im O1. “. Dieser enthält für die Grundstücke folgende Festsetzungen:
6WA II, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 08, Satteldächer mit einer Dachneigung von 28 % bis 38 %, zulässige Traufhöhe 6,50 Meter. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan eine schräg zur öffentlichen Verkehrsfläche verlaufende Baugrenze fest, die in einem Abstand von 4 m an der südlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen bis zu 8 m an der nördlichen Grundstücksgrenze schräg zur „X2.-----straße verläuft. Garagen müssen nach den textlichen Festsetzungen aus verkehrlichen Gründen im WA-Gebiet einen Mindestabstand von 5 m vom befestigten Fahrbahnrand einhalten. Soweit es die Geländeverhältnisse nicht anders zulassen, ist danach ein Abstand von 3 m vom befestigten Fahrbahnrand ausnahmsweise zulässig.
7Auf Antrag der Beigeladenen erteilte die Beklagte dieser am 28. April 2014 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und eingebauten Pkw-Garagen auf dem Flurstück.
8Nach den mit Prüfvermerk als zur Baugenehmigung zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen stellt sich das Vorhaben wie folgt dar:
9In einem Abstand von einem Meter zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der südlich angrenzenden Kläger im Verfahren 8 K 1544/14 soll eine Flachdachgarage mit entsprechender Einfahrt errichtet werden. Diese soll dem Abstellen von insgesamt fünf Fahrzeugen dienen, wobei eine Ein- und Ausfahrt von drei Fahrzeugen nicht möglich ist, ohne dass davor geparkte Fahrzeuge die Garage zunächst verlassen. Auf diesem sollen nach Angaben der Beigeladenen ältere Fahrzeuge längerfristig abgestellt werden. Die Garage ist Teil des „Garagengeschosses“, das zur X2.‑‑----straße ausgerichtete, vier weitere einzelne anfahrbare Garagenstellplätze vorsieht. Das „Garagenschoss“ beherbergt darüber hinaus einen Aufzugs- und Treppenraum sowie einen Flur. Von der Sammelgarage für die fünf Fahrzeuge ist durch eine Tür der Flur erreichbar. Durch diesen gelangt man in den Treppenraum und darüber in die darüber gelegenen Geschosse. Über dem nördlichen Bereich des Garagengeschosses erstrecken sich der mittlere und nordwestliche Bereich des Untergeschosses. Der sich daran anschließende nordöstliche Teil des Untergeschosses weist keine „Unterkellerung“ auf.
10Im Untergeschoss ist im südwestlichen Bereich eine Wohnung vorgesehen, im mittleren Bereich befindet sich über dem nordöstlich gelegenen Stellplatz der Sammelgarage des Garagengeschosses das Kinderzimmer dieser Wohnung, nördlich schließt sich daran die Fortführung des Treppen- und Aufzugsraums an.
11Der südwestliche, nicht unterkellerte Bereich des Untergeschosses umfasst neben einem Wasch- und Trockenraum den einzelnen Wohnungen zugeordnete Abstellräume.
12Vor die westliche Gebäudewand springt das Garagengeschoss im nördlichen Bereich ca. 4,34 m hervor. Die Einfahrt verläuft schräg nach Südosten. Der Bereich der Sammelgarage, der sich an die westliche und südwestliche Wand des Untergeschosses anschließt, soll erdüberdeckt werden. Der schräg verlaufende Einfahrtbereich ragt im südlichen Bereich mit einer Höhe von 2,62 m über die Erdüberdeckung hervor.
13Die Außenmauer der nordwestlichen Einzelgarage weist an ihrer nordwestlichen Gebäudeecke einen Abstand von 2 m zu der mit den Klägern gemeinsamen Grundstücksgrenze auf, der sich im weiteren Verlauf nach Südosten vergrößert. Dieser Gebäudeteil befindet sich unter dem bisher vorhandenen Gelände. Von der X2.‑‑‑‑straße soll entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine ansteigende Treppenanlage errichtet werden. Diese erschließt das Gebäude im Treppenhaus Aufzugsbereich in Höhe des nördlichen Untergeschosses im mittleren Gebäudeteil. Die Treppe verläuft über eine Länge von ca. 17 m in einem Abstand von ca. 0,50 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze unterhalb des bislang vorhandenen Geländes. Im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist eine Terrassierung des stark hängigen Geländes beabsichtigt. Diese umfasst vor dem Eingangsbereich des Gebäudes eine Abgrabung von bis zu 1,20 m, im weiteren Verlauf der Eingangstreppe beträgt die Abgrabung bis zu 1 m. In der nördlichen Außenwand ist im Untergeschoss sowohl im westlichen als auch im östlichen Wandabschnitt die Anbringung zweier Fenster geplant. Die vorgesehenen Abgrabungen im Bereich dieser Fenster betragen ca. 0,70 m. Im rückwärtigen, östlichen Grundstücksbereich bleibt die Geländehöhe auf einer Länge von 4 m der nord-östlichen Außenwand unverändert. Die zur gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegene nördliche Außenwand des Gebäudes reicht mit ihrer nord-westlichen Gebäudekante bis auf 3,14 m an die Grundstücksgrenze heran. Die nördliche Außenwand verspringt im Eingangsbereich auf einer Breite von 3,88 m zunächst nach Südosten und in ihrem weiteren östlichen Verlauf wieder nach Norden. In dem nord-östlichen Wandabschnitt beträgt der nächste Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze 3,54 m.
14Dem Geländeverlauf folgend erheben sich von Westen nach Osten aus Sicht der X2.------straße drei Dachgiebel und –firste des dreiteilig gegliederten Satteldachs mit unterschiedlichen Höhen. Auch die nördliche Außenwand weist unterschiedliche Höhen auf. Die mit Prüfvermerk als zur Baugenehmigung zugehörig gekennzeichnete Nordansicht teilt die nördliche Außenwand in drei Wandabschnitte. Der nordwestliche Abschnitt ist 6,43 m, der mittlere 3,88 m und der nordöstliche 6,67 m breit. Dabei weist der westliche Wandabschnitt eine mittlere Wandhöhe von 5,54 m, der mittlere eine solche von 6,93 m und der östliche Wandabschnitt eine von 4,42 m auf. Bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhen blieben Abgrabungen im Bereich der beiden im Untergeschoss vorgesehenen Fenster unberücksichtigt. Von den so ermittelten mittleren Wandhöhen ausgehend ergibt sich in der Baugenehmigung für den westlichen Wandabschnitt eine Abstandfläche von 2,22 m, für den mittleren Wandabschnitt von 2,77 m und den östlichen Wandabschnitt von 3,54 m. Bei der Ermittlung der Abstandfläche für die insgesamt in der Baugenehmigung mit 16,99 m angegebenen Länge der nördlichen Gebäudewand wurde die Halbierungsvorschrift des § 6 Abs. 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) angewandt.
15Über dem Untergeschoss schließen sich höhenversetzt nach Osten aufsteigend das erste Obergeschoss mit zwei Wohnungen und das Dachgeschoss mit zwei Wohnungen an.
16Die Grundflächenzahl des Gebäudes beträgt 0,28, die Geschossflächenzahl 0,73. Die Gesamtwohnfläche beträgt 335,72 qm. Bei der Berechnung der Grundflächenzahl blieben seitens des Entwurfsverfassers der Beigeladenen die Zufahrten, Garagen und Stellplätze unberücksichtigt.
17Die nordwestliche Kante der Sammelgarageneinfahrt reicht bis zu 0,70 m an die westliche Gebäudewand von bis zu 5,5 m an die öffentliche Verkehrsfläche heran.
18Die Höhe der Dachfirste beträgt von der Bezugsebene auf der X2.‑‑‑‑straße bei dem straßennächsten Dachgiebel 10,89 m, bei dem mittleren Dachgiebel ca. 11,89 m und bei dem östlichen Dachgiebel ca. 12,89 m.
19Gegen die Baugenehmigung haben die Kläger am 13. Mai 2014 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen: Wie sich vor kurzem herausgestellt habe, sei das Bauvorhaben tatsächlich erheblich nach Osten verschoben worden. Auch sei es ca. 20 cm höher errichtet worden, als die Baugenehmigung vorsehen. Darüber hinaus sei der Eingangsbereich im Vergleich zur Baugenehmigung verbreitert hergestellt worden. Die Treppe befinde sich oberirdisch auf einer Aufschüttung und reiche bis auf 0,10 m an die gemeinsame Grundstücks-grenze heran. Durch diese tatsächlich wesentlich andere Bauausführung sei die Baugenehmigung erloschen. An der Feststellung des Erlöschens bestehe ein berechtigtes Interesse. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass auch das Vorhaben in der genehmigten Form nachbarschützende Rechte verletze. Dies gelte zunächst hinsichtlich § 6 BauO NRW, weil es zu ihrem Grundstück die Mindestabstandfläche nicht einhalte. Die Außenwand der nordwestlichen Garage werde in der Abstand-fläche von mindestens 3 m errichtet. Diese löse auch eine Abstandfläche aus, weil es sich nicht um eine abstandrechtlich privilegierte Grenzgarage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW handele. Sie bilde als oberirdisches Gebäude mit dem Gebäude eine konstruktive Einheit. Auf der Ebene der X2.------straße trete die westliche Außenwand in voller Höhe über die Geländeoberfläche hervor. Die Beklagte habe in der Baugenehmigung zu ihren Lasten fehlerhaft ermittelte Abstandflächen zugrunde gelegt. Die Vorschrift zum Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW werde nicht eingehalten. Die westliche Außenwand des Gebäudes stehe in einem Winkel von 77 Grad zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, so dass diese aufgrund ihrer Schrägstellung als der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegenüberliegend zu bewerten sei. Daher sei die zur X2.-----straße ausgerichtete westliche Außenwand mit einer Wandlänge von 11,49 m nicht berücksichtigt worden. Infolge dessen sei beim westlichen Wandabschnitt auf einer bei Anwendung des Schmalseitenprivilegs verbleibenden Länge von 1,92 m die Abstandfläche nach der Tiefe von 0,8 H zu berechnen. Danach ergebe sich eine Abstandfläche von 4,34 m, wohinter die tatsächliche Abstandfläche mit nur 3,95 m zurück bleibe. Im mittleren Wandabschnitt sei von der Beklagten bei dem bereits errichteten Rohbau festgestellt worden, dass die tatsächliche Wandlänge mit 4,04 m um 0,19 m länger sei als in der Bauge-nehmigung. Für den mittleren „Wandabschnitt Nebeneingang“ ergebe sich ausgehend von dem Maß 0,8 H eine Abstandfläche von 5,66 m, hinter der die tatsächliche Abstandfläche mit 3,17 m zu ihren Lasten ebenfalls erheblich zurück bleibe. Schließlich ergebe sich für den östlichen Wandabschnitt gegenüber der in der Baugenehmigung ausgewiesenen Abstandfläche eine solche von 4,016 m. Bei der Ermittlung der Wandhöhen habe die Beklagte auch in unzulässiger Weise Abgrabungen im Bereich der in der nördlichen Außenwand vorgesehenen Fenster nicht berücksichtigt. Die vorgesehenen Abgrabungen seien auch nicht als geringfügig im Sinne einer unselbstständigen Abgrabung anzusehen. Denn durch diese werde das Profil des Baugrundstücks nicht nur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem Umfang und nicht in einem großräumigen Zusammenhang verändert. Vielmehr seien die auf dem Vorhabengrundstück genehmigten Abgrabungen großflächig. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Gelände auf einer Länge von über 20 m abgegraben werde. Im westlichen, zur X2.‑‑‑straße gelegenen Grundstücksbereich betrage die Tiefe der Abgrabung 3,03 m über die gesamte Wandlänge der westlichen Außenwand. Erschwerend komme hinzu, dass die Abgrabung in der Tiefe von 3,03 m auch innerhalb der Abstandfläche von 3 m zu ihrer Grundstücksgrenze hin geplant sei, wo eine Spitzmauer und eine Treppenanlage errichtet werden solle. Insgesamt sei festzustellen, dass die genehmigten Planunterlagen eine hinreichende Abstandflächenberechnung nicht enthielten. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 eine neue Abstandflächenberechnung zur Gerichtsakte übersandt habe, ergebe sich diese aus den genehmigten Planunterlagen nicht, sondern stehe dazu im Widerspruch. Die darin bei den jeweiligen Wandabschnitten zugrunde gelegten oberen Bezugsebenen seien aus den zeichnerischen Planungen nicht nachzuvollziehen. Die Fehlerhaftigkeit der genehmigten Planunterlagen könne auch nicht durch Auslegung behoben werden. Auch die Außentreppe verletze Abstandflächenrecht. Die Privilegierung des § 6 Abs. 7 Nr. 1 BauO NRW greife schon deshalb nicht, weil die Außentreppe den Mindestabstand von 1,50 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht einhalte. Bezogen auf die Außentreppe sei entscheidend, ob die Treppenanlage als solche als bauliche Anlage die Geländeoberfläche überrage, was der Fall sei. Nach der Rechtsprechung dürfe eine Geländeveränderung nicht dazu missbraucht werden, die Abstandflächenvorschriften zu umgehen. Vorliegend gebe es jedoch keinen sachlichen Grund für die Erforderlichkeit einer Abgrabung zur Errichtung der Treppenanlage, weil diese ohne Weiteres auch auf der vorhandenen Geländeoberfläche errichtet werden könne. Insgesamt fehle es für die Geländeveränderungen an einen sachlichen Grund im Sinne des § 9 Abs. 3 BauO NRW.
20Der Abstand zwischen dem südlich auf dem Grundstück geplanten Garagenanbau zur X2.-----straße betrage maximal 2,90 m und widerspreche damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Festsetzungen im Bebauungsplan dienten unter anderem dem Schutz der unmittelbaren Nachbarschaft. Damit sollten Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs und der verkehrsmäßigen Erschließung der umliegenden Anliegergrundstücke vermieden werden. Von diesem Schutz sei auch die Vermeidung von Behinderungen bei dem Zu- und Abgangsverkehr auf ihrem Grundstück umfasst. Die Baugenehmigung verstoße gegen das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung, weil die im Bebauungsplan auf 9 m festgesetzte maximale Firsthöhe überschritten werde. Diese Festsetzung diene nicht nur städtebaulichen Gründen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass der Eigentümer des Grundstücks X3.-------straße die Firsthöhe seines Hauses um 0,40 m habe absenken müssen. Das genehmigte Vorhaben überschreite die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4. Es verstoße zudem gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Gebäudehöhe überrage ihr Wohngebäude um bis zu 4 m. Von dem Gebäude gehe bezogen auf ihr Grundstück schon wegen seiner Höhe eine erdrückende Wirkung aus. Der westliche Giebelbereich sei 2,00 m, der mittlere 3,00 m und der östliche Giebelbereich 4,00 m höher als das Dach ihres Wohnhauses. Darüber hinaus sei für ihr Grundstück mit einer erheblichen Einbuße an Belichtung, Belüftung und Besonnung zu rechnen. Auf ihre in östlicher Richtung hinter dem Wohnhaus gelegene Terrasse entstünden durch das Vorhaben ganz erhebliche Einsichtsmöglichkeiten. Sowohl von den Fenstern als auch von dem an der östlichen Außenwand des Bauvorhabens befindlichen Balkon könne man ungehindert auf die hintere Terrasse blicken. Diese Einsichtsmöglichkeit gehe über das hinaus, was üblicherweise noch in Wohnge-bieten zumutbar sei. Auch von der Treppenanlage, die nach der Baugenehmigung nur 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt verlaufe, gebe es unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück. Es sei davon auszugehen, dass die Treppenanlage täglich durchgängig benutzt werde und sie damit ständig Einsichtsmöglichkeiten auch im Bereich der vorderen Terrasse ausgesetzt seien.
21Die Kläger beantragen,
22festzustellen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. April 2014 erloschen ist,
23hilfsweise,
24die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. April 2014 aufzuheben.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung erwidert sie: Die Baugenehmigung sei nicht erloschen, weil nach ihren Erkenntnissen keine wesentliche Abweichung der Bauausführung von der Baugenehmigung festzustellen sei. Sie verletze die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten. Da die Garage nicht über die Geländeoberfläche hervortrete, sei diese abstandflächenrechtlich nicht relevant. Bei der Außentreppenanlage handele es sich nicht um eine abstandflächenrelevante bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs. 7 BauO NRW, sondern um eine Maßnahme zur Gestaltung der Außenanlage, die nicht über die vorhandene bzw. geplante Geländeoberfläche hervortrete. Ziel der Festsetzung hinsichtlich des Abstands der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche sei es, den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Die Festsetzung diene nicht dem Schutz des Nachbarn, sodass die Kläger sich hierauf nicht berufen könnten. Das Maß der baulichen Nutzung werde nicht verletzt, weil für den hier fraglichen Bereich östlich der X2.------straße nicht die Firsthöhe, sondern nur die Traufhöhe auf höchstens 6,50 m festgesetzt sei. Diese halte das Vorhaben ein. Die Grundflächenzahl von 0,4 halte das Vorhaben ebenfalls ein. Gemäß § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) würden die Grundflächen von Nebenanlagen und in den nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässigen baulichen Anlagen unberücksichtigt. Die notwendigen Abstandflächen seien auf dem Grundstück der Beigeladenen nachgewiesen. Der westliche Wandabschnitt weise eine Breite von 6,43 m und eine zugrunde zu legende Höhe von 5,475 m auf. Mit dem Maß 0,4 H multipliziert ergebe das eine notwendige Abstandfläche von 2,19 m. Der mittlere Wandabschnitt mit einer Breite von 3,885 m verfüge über eine zugrunde zu legende Höhe von 6,80 m, woraus sich bei einer Multiplikation mit dem Maß 0,4 H eine Abstandfläche von 2,72 m ergebe. Der Wandabschnitt „Nebeneingang“ habe eine Breite von 3 m und bei der Berechnung der Abstandfläche sei eine Höhe von 7,075 m zugrunde zu legen. Multipliziert mit dem Maß 0,4 H ergebe dies eine Abstandfläche von 2,83 m. Die so ermittelten Abstandflächen betrügen somit alle mindestens 3,00 m. Für den östlichen Wandabschnitt mit einer Breite von 3,99 m habe sie eine Höhe von 4,23 m ermittelt, die mit dem Maß 0,8 H multipliziert eine Abstandfläche von 3,57 m ergebe, die eingehalten werde. Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Ein Verstoß folge noch nicht daraus, dass das Bauvorhaben höher sei als das Wohnhaus der Kläger. Eine erdrückende Wirkung gehe von ihm nicht aus.
28Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
29Sie schließt sich der Klageerwiderung der Beklagten an und macht ergänzend geltend: Eine wesentlich abweichende Bauausführung liege nicht vor. Gerade vor dem Hintergrund der anhängigen Nachbarklagen habe sie bei der Bauausführung auf peinliche Einhaltung der Vorgaben aus der Baugenehmigung geachtet.
30Das erkennende Gericht hat den Antrag der Kläger vom 13. Mai 2014 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Baugenehmigung mit Beschluss vom 10. Juli 2014 abgelehnt. Die dagegen durch die Kläger eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 – zurückgewiesen.
31Die Berichterstatterin hat an Ort und Stelle des Vorhabens am 26. Juni 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Terminsniederschrift und die während des Termins angefertigten Lichtbilder wird verwiesen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 8 L 547/14 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
34Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei wegen wesentlich abweichender Bauausführung erloschen, ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann jedoch nach Abs. 2 der Vorschrift nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Dadurch soll vermeiden werden, dass für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen vorgeschriebene Sonderregelungen unterlaufen und die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden. Außerdem dient die Subsidiarität der Vermeidung der wiederholten Befassung des Gerichts mit einer Streitsache, wenn der Beklagte nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen.
35Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013 Rn. 26 zu§ 43 VwGO.
36Zwar kann ein Bauherr Feststellungsklage nach § 43 VwGO erheben, um klären zu lassen, ob eine Baugenehmigung erloschen ist oder nicht.
37Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Februar 2012 - 2 B 1525/11 -, Juris.
38Zur Wahrung seiner Rechte, nämlich sich zukünftig bei der weiteren Bauausführung oder bezogen auf die bereits errichtete bauliche Anlage auf eine evtl. bestandskräftige und gültige Baugenehmigung berufen zu können, ohne mit bauaufsichtlichen Maßnahmen rechnen zu müssen oder aber Konsequenzen aus einer erloschenen Baugenehmigung bezogen auf ein weiteres bauaufsichtliches Vorgehen treffen zu können, insbesondere den Erlass einer eventuellen Bauordnungsverfügung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, steht dem Bauherrn keine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung. Diese Situation ist aber anders zu beurteilen, wenn der Nachbar – wie hier ‑ gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bezogen auf die bauliche Anlage die Beseitigung der Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften begehrt. Der gestellte Feststellungsantrag ist subsidiär, weil die Kläger ihr Begehren im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen können. Soweit sie die Auffassung vertreten, die Beigeladene habe ihr Bauvorhaben zu ihren Lasten unter Verletzung nachbarschützender Rechte wesentlich abweichend von der für die Errichtung des Gebäudes mit 5 Wohnungen und Garagengeschoss erteilten Baugenehmigung erteilt, weshalb diese erloschen sei,
39vgl. zum Erlöschen der Baugenehmigung bei erheblich abweichener
40Bauausführung: OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010
41- 2 A 1419/09 -, Urteil vom 22. März 1982 - 7 A 2362/07 -,Juris;
42Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 201, Rn. 6 zu § 77 BauO NRW,
43geht es ihnen letztlich um ein Einschreiten der Beklagten gegen die bauliche Anlage. Das Einschreiten können sie bei der Beklagten beantragen, die darüber nach Ermittlung des Sachverhalts im Einzelnen zu befinden hat. Lehnt die Beklagte ein Einschreiten ab, steht den Klägern dagegen die Klage zum Verwaltungsgericht offen, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 BauO NRW begehren können. Gegenüber dieser Klage ist aber der auf Feststellung des Erlöschens der Baugenehmigung gerichtete Antrag subsidiär, weil die begehrte Feststellung des Erlöschens der Baugenehmigung den Klägern nicht dem von ihnen eigentlich begehrten Rechtsschutzziel ‑ nämlich einem Einschreiten der Beklagten gegen öffentliche Nachbarrechtsverletzungen durch die konkrete Bauausführung ‑ entspricht.
44Die mit dem Hilfsantrag gemäß § 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO zulässige Anfechtungsklage in Form der Baunachbarklage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 28. April 2014 für die Errichtung eines Fünf-Familienwohnhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen Gemarkung P1. Flur Flurstück verletzt die Kläger nicht rechtswidrig in nachbarschützenden öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn – wie hier – besteht ein Aufhebungsanspruch in der Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur, wenn die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen.
46Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, Baurechtssammlung (BRS) 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f., vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., und vom 23. August1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR) 2011, 499 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, juris und Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 12.
47Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn somit eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 =juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, bei juris und Beschluss vom 29. August 2011- 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 12.
49Erforderlich ist damit eine Verletzung einer speziell den Nachbarn schützenden öffentlich-rechtlichen Norm durch die angefochtene Baugenehmigung. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorhaben der Beigeladenen ist mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Kläger dienen, vereinbar.
50Das Gericht sieht zunächst in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es auf seine Ausführungen im Beschluss vom 10. Juli 2014 – 8 L 547/14 – und auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 – verweist. In seinem Beschluss führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen insbesondere aus:
51„1. a) Die Rüge, das Garagengeschoss löse in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller Abstandflächen nach § 6 BauO NRW aus, ist unbegründet.
52Vor den Außenwänden von Gebäuden sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.
53Ein Gebäude ist oberirdisch im Sinne der genannten Vorschrift, wenn und soweit es wenigstens teilweise die Geländeoberfläche überragt. Auf unterirdische Gebäude und Gebäudeteile finden die Abstandflächenvorschriften demgegenüber keine Anwendung. Maßgeblich für den Begriff der Geländeoberfläche ist § 2 Abs. 4 BauO NRW. Tiefgaragen inklusive Zufahrtsrampen lösen keine Abstandfläche aus.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 - 10 A1464/92 -, BRS 58 Nr. 115 = juris Rn. 14;Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauONRW, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 50 f.; Johlen, in:
55Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW,12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 70; Boeddinghaus, in:
56Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW,Stand Mai 2014, § 6 Rn. 47.
57Als Abstandflächen auslösende Außenwand ist die gesamte zu einer Grundstücksgrenze hin ausgerichtete, das Gebäude abschließende Wand zu verstehen, auch wenn sie gegliedert ist. Außenwände i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind demnach die über der Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude gegen die Außenluft abschließen.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2009- 7 B 1350/09 -, BRS 74 Nr. 136 = juris Rn. 6 ff.;Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauONRW, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 54; Boeddinghaus, in:
59Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW,Stand Mai 2014, § 6 Rn. 40.
60Ob ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- und Rücksprünge gegliederten Wand zuzurechnen oder Bestandteil einer sonstigen, eigenständigenWand ist, entscheidet sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009- 10 A 3416/07 -, juris Rn. 30.
62Dies zugrunde gelegt ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass Ab-standflächen durch das Garagengeschoss voraussichtlich allein westlich in Richtungder X2.----straße ausgelöst werden, die das Grundstück der Antragsteller nicht be-treffen.
63Die Beschwerde stellt selbst nicht in Abrede, dass nach den Planunterlagen der zuder Grundstücksgrenze der Antragsteller gewandte nördliche Gebäudevorsprung des Garagengeschosses des genehmigten Wohngebäudes über die nach der Abgrabung geplante Geländeoberfläche nicht hervortreten soll. Die Beschwerde zeigt bei summarischer Betrachtung nicht auf, warum das Garagengeschoss nichtsdestotrotz bei natürlicher Betrachtungsweise mit einer auf das Grundstück der Antragsteller bezogenen Außenwand - "vor" dieser Außenwand "gegenüber" der gemeinsamen Grundstücksgrenze - Abstandflächen auslösen könnte. Wie das Verwaltungsgericht sagt auch die Beschwerde, dass das Garagengeschoss erst in westlicher Richtung zur X2.-------straße hin oberirdisch wird und dort mit einer Ecke der Außenwand über der Geländeoberfläche in Erscheinung tritt. Dieser von der Grundstücksgrenze der Antragsteller abgewandte Gebäudeteil ist dann aber nicht Teil der Außenwand im Sinne einer Gebäudeabschlusswand, die das Gebäude zum Grundstück der Antragsteller hin abschließt und dorthin abstandflächenrechtlich relevant wird.
64Dass das Garagengeschoss nicht unter § 6 Abs. 11 BauO NRW fällt, ist für dieseBetrachtung des Begriffs der Außenwand genauso ohne Belang wie die von der Be-schwerde auch in diesem Zusammenhang angesprochene Schrägstellung des Bau-körpers. Der Umstand, dass Wohnhaus und Garage eine konstruktive Einheit bilden,führt ebenfalls nicht daran vorbei, dass der Terminus der Außenwand so zu verste-hen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, wie gerade dargelegt. Der vonder Beschwerde in Bezug genommene Lageplan auf Blatt 39 der Beiakte und dieWestansicht auf deren Blatt 49 verdeutlichen dies. Die Wand der Garage in Richtung Westen ist zur X2.-----straße ausgerichtet. In diese Richtung löst sie Abstandflächen aus. Sie kann angesichts dessen aber nicht auch als Gebäudeabschlusswand oder Teil einer solchen mit nördlicher Ausrichtung zum Grundstück der Antragsteller hin angesehen werden, "vor" der insoweit Abstandflächen beachtet werden müssen.
65b) Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW fehlerhaft angewendet hat.
66Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände undvon Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücks-grenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Ab-standfläche 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Für diese Halbie-rungsregelung ist die Grundstücksgrenze aus der Sicht des Baugrundstücks maß-geblich.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2011- 7 B 1323/11 -.
68Die Beschwerde geht auch insoweit von der unzutreffenden Prämisse aus, die west-liche Außenwand des Bauvorhabens der Beigeladenen sei als abstandflächenrecht-lich bedeutsame Außenwand oder Teil einer solchen zum Grundstück der Antrag-steller hin anzusehen. Im Anschluss an das oben Gesagte hat das Verwaltungsge-richt zutreffend zwischen den verschiedenen Außenwänden des Vorhabens der Bei-geladenen unterschieden. Der Winkel, in dem dessen westliche Außenwand zumGrundstück der Antragsteller steht, macht diese noch nicht zu einer Außenwandi.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die bei der Prüfung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauONRW im Verhältnis zu den Antragstellern zu berücksichtigen ist. In der gegebenenGrundstückssituation ergibt sich eine ausschließliche Zuordnung zur X2.-----straße.Abstandflächen "vor" dieser Wand können nach ihrer Lage im Raum somit nicht diegemeinsame Grundstücksgrenze zu den Antragstellern tangieren.
69Sollte die in dem errichteten Rohbau tatsächlich hergestellte Wand länger sein alsgenehmigt, wie die Beschwerde geltend macht, wäre dies keine Frage der Nachbar-rechtskonformität der Baugenehmigung, sondern eine Frage eines etwaigen bauord-nungsrechtlichen Einschreitens der Antragsgegnerin wegen formeller Illegalität.
70c) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die mittleren Wandhöhen der zur gemeinsa-men Grundstücksgrenze gelegenen nördlichen Außenwand des Vorhabens der Bei-geladenen unzutreffend zugrunde gelegt worden sind.
71Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (Satz 2). Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln (Satz 3). Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile (Satz 4).
72Daran hat sich die Baugenehmigung, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat,ausweislich der genehmigten Nordansicht gehalten. Selbst wenn bei der Ermittlungder mittleren Wandhöhen Abgrabungen im Bereich der Fenster nicht berücksichtigtworden wären, weil sie nach Einschätzung der Antragsgegnerin lediglich geringfügigseien, macht die Beschwerde nicht deutlich und ist auch sonst bei summarischer Be-trachtung nicht ersichtlich, wie sich dies bezogen auf den jeweiligen Wandabschnittund dessen mittlere Höhe von der Geländeoberfläche aus gesehen abstand-flächenrechtlich nachteilig für die Antragsteller auswirken könnte. Dass das Gara-gengeschoss insofern in Richtung zum Grundstück der Antragsteller abstandflächen-rechtlich außer Betracht zu bleiben hat, wurde schon ausgeführt.
73Nicht zu beanstanden ist im Weiteren aber auch die Einschätzung des Verwaltungs-gerichts, dass die genehmigten Abgrabungen im Bereich der gemeinsamen Grund-stücksgrenze zum Zwecke der Terrassierung des hier stark hängigen Geländes ausder Warte des Abstandflächenrechts nur geringfügig sind.
74Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Ge-bäude dienen, bleiben gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW bei der Ermittlung derAbstandfläche außer Betracht, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3 BauO NRW die Ge-ländeoberfläche zulässigerweise verändern. Von einer davon erfassten untergeordneten bzw. unselbständigen Abgrabung ist auszugehen, wenn die Vertiefung lediglich einen Teil des Baukörpers betrifft, diesem unmittelbar zugeordnet ist, technisch mit ihm in Verbindung steht und der Funktion des angrenzenden Raums unmittelbar dient. Kennzeichnend für eine unselbständige Abgrabung ist, dass durch sie das Profil des Baugrundstücks nur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem Umfang und nicht in einem großräumigen Zusammenhang verändert wird.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2010- 7 B 1840/09 -, juris Rn. 4, vom 17. Februar 2009
76- 10 A 3416/07 -, juris Rn. 21, und vom 8. Juli 2008
77- 10 B 999/08 -, juris Rn. 11; Kamp/Schmickler, in:
78Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012,§ 6 Rn. 175 ff.
79Ausgehend davon ist nicht zweifelhaft, dass die von der Beschwerde angesproche-nen Abgrabungen untergeordnet und damit in Bezug auf das Grundstück der Antrag-steller abstandflächenrechtlich unerheblich sind. Aus der genehmigten Nordansichtgeht klar hervor, dass die genehmigte Geländeveränderung der Hängigkeit des Ge-ländes geschuldet ist. Sie betrifft das Profil des Baugrundstücks nur punktuell, indemsie einen Terrassierungseffekt vor allem im Bereich der Fenster erzielt. Eine groß-räumige Geländeveränderung im Verhältnis zu dem vorhandenen (hängigen) Ge-lände findet nicht statt. Der ursprüngliche Geländeverlauf bleibt im Wesentlichen er-halten.
80Die Differenz zwischen einer vormaligen Geländehöhe von 323,63 m und einer Ge-ländehöhe nach Abgrabung von 320,60 m, welche die Beschwerde der genehmigtenWestansicht entnimmt, bezieht sich in ihrem unteren Bezugspunkt auf den Bodendes Garagengeschosses. Die für die Antragsteller abstandflächenrechtlich maßgebli-che Nordansicht demonstriert indes, dass dieser Abgrabungsvorgang keinen Einflussauf die Wandhöhe der Außenwand/das Geländeniveau vor der Außenwand zu dergemeinsamen Grundstücksgrenze der Antragsteller und der Beigeladenen hat. DieStützmauer an der Treppenanlage zeichnet den natürlichen Geländeverlauf lediglichnach. Dass sich die Abgrabung über eine Länge von insgesamt 20 m erstreckenmag, ändert daran nichts.
81Da es für die Beurteilung der Selbständigkeit einer Abgrabung jeweils maßgeblichauf die Umstände des Einzelfalls ankommt, lassen sich insoweit keine pauschalie-renden Aussagen machen. In diesem Sinne sind die von der Beschwerde angeführten Beschlusspassagen aus den Beschlüssen des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 -, juris Rn. 23, und vom 8. Juli 2008 - 10 B 999/08 -, juris Rn. 12, einzuordnen. Sie sind nicht losgelöst vom Einzelfall dahingehend zu verstehen, dass eine selbständige Abgrabung immer dann anzunehmen ist, wenn sich eine Abgrabung über die gesamte Gebäudebreite hinzieht oder wenn sie eine Länge von mehr als 13 m annimmt. Der zugrunde liegende Fall bestätigt das. Er macht plastisch, dass eine Abgrabung, die nur geringfügig in den vorhandenen Geländeverlauf eingreift, im Einzelfall auch dann noch als geringfügig zu qualifizieren sein kann, wenn sie (abschnittsweise) entlang der gesamten Gebäudebreiteverläuft.
82d) Das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung zu Recht entschieden,dass die Außentreppe mit einem Abstand von 0,50 m zu der gemeinsamen Grund-stücksgrenze, die zum Eingangsbereich des Gebäudes der Beigeladenen führt, keine eigene Abstandfläche auslöst.
83Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Treppe die vor-handene Geländeoberfläche nicht überragt. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRWkommt nicht zum Tragen, weil die Treppenanlage nicht höher als 1 m über der Geländeoberfläche liegt. Es sei wiederholt, dass die der Beigeladenen genehmigte punktuelle Abgrabung erkennbar nicht der Umgehung abstands-flächenrechtlicher Vorgaben dient.
84Das Verwaltungsgericht hat überdies richtig die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW auf die Treppenanlage verneint.
85Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht,wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten, das Erdgeschoss-er-schließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.
86§ 6 Abs. 7 BauO NRW will nicht ermöglichen, die Abstandfläche in begrenztem Um-fang generell für die Ausdehnung von Baukörpern in Anspruch zu nehmen. Er willdies nur für bestimmte Bauteile, die sich aus der Baugestaltung oder aus Bautraditi- .onen (Erker, vorgesetzte Haustreppen) rechtfertigen, erleichtern. Zielsetzung der Be-stimmung ist, im Einzelnen festzulegen, welche Bauteile und Vorbauten, die typi-scherweise die durch die Abstandsflächenregelungen geschützten Belange nur ge-ringfügig beeinträchtigen, bis zu welchen Abmessungen bei der Berechnung der Ab-standfläche außer Betracht bleiben. Die Bauteile und Vorbauten müssen dazu funk-tional untergeordnet sein. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW privilegiert daher etwa(nur) die das Erdgeschoss erschließenden Hauseingangstreppen. Ob dies der Fall istoder ob die Treppe über die Ermöglichung einer funktionsgerechten Nutzung hinaus-geht, ist mit einer natürlichen Betrachtungsweise zu entscheiden.
87Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 9. März2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 85, Beschluss vom17. Januar 2008 - 7 A 2761/08 -, juris Rn. 24 ff.; Joh-len, in: Gädtke/CzepucklJohlen/Plietz/Wenzel, BauONRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 257,262 und 264.
88Angesichts dieses Sinns und Zwecks des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW istdessen Interpretation durch das Verwaltungsgericht folgerichtig. Sie ist auch entge-gen der Auffassung der Beschwerde durch den Wortlaut der Norm gedeckt. Die inRede stehende Treppe "erschließt" das Erdgeschoss nicht, indem sie einen gebäu-
89. debedingten Höhenunterschied überwindet. Vielmehr ist dieser Geländeunterschiedschon durch das vorhandene natürliche Gelände gegeben. Die genehmigte Treppevollzieht ihn lediglich nach, ohne im eigentlichen Sinn eine funktionsgerechte Nut-zung des Erdgeschosses erst zu ermöglichen. Abstandflächenrechtlich geschützteBelange berührt sie in dieser konkreten Genehmigungssituation nicht. Sie liegt vonvornherein außerhalb des Schutzzwecks und damit des Anwendungsbereichs des§ 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW.
90Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller verfügten über eine ähnlicheTreppenanlage, ist lediglich ergänzend. Auf ihn kommt es für die Überprüfung derRichtigkeit der Interessenabwägung nicht an.
912. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass die angegriffene Baugenehmi-gung in nachbarrechtlicher Hinsicht mit Blick auf die Überprüfbarkeit des § 6 BauO NRW unbestimmt ist.
92Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichenAusprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bau-vorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solcheNutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eineBaugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dieszu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf sol-che Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, umeine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich -wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhabenzulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten
93hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteiltsich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
94Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.
95Dass die Baugenehmigung diesen Anforderungen im Hinblick auf die Berechnungder Abstandflächen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller nicht genügt, ergibtsich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom4. Juli 2014 reagiert auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014. Erenthält ersichtlich eine Alternativ- bzw. Nachberechnung der Abstandflächen derNordansicht unter Zugrundelegung von jetzt fünf Wandabschnitten. Dies zeigt diedem Schriftsatz vom 4. Juli 2014 beigefügte "aktuelle Absteckskizze (Feinab-steckung)". Dieser Skizze lassen sich die von der Beschwerde vermissten Bezugs-punkte entnehmen. Da die Alternativ- bzw. Nachberechnung auf einem anderen An-satz der Wandabschnittsbildung basiert als die genehmigten Bauvorlagen, kann sienicht im Widerspruch zum Inhalt der Baugenehmigung stehen. Für die Antragstellerbleibt nachbarrechtlich entscheidend, dass auch die Alternativ- bzw. Nachberech-nung vom 4. Juli 2014 die Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen ihnen ge-genüber nachweist. Weitere Klarstellungen zur Berechnung der Abstandflächenkönnten, soweit notwendig, noch im Hauptsachenverfahren erfolgen. Anhaltspunkte für eine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit ergeben sich bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht.
96Da die westliche Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen zur X2.‑‑‑‑straße für die Antragsteller, wie dargelegt, nicht abstandflächenerheblich ist, kann sich auch insoweit keine nachbarrechtliche Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergeben.
973. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die strittige Baugenehmigung halte sich im Rahmen des § 9 Abs. 3 BauONRW. Dass die genehmigte Abgrabung als unselbständig bzw. untergeordnet be-denkenfrei ist, ist bereits mehrfach hervorgehoben worden.
984. Die Beschwerde zieht nicht ernstlich in Zweifel, dass die Baugenehmigung nichtgegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
99Das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins 26. Juni2014 in Augenschein genommen hat, hat zutreffend beschrieben, unter welchen Voraussetzungen ein Gebäude erdrückende Wirkung haben kann. Mithilfe der dabei gefertigten Lichtbilder und der ansonsten bei den Akten befindlichen Fotos lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass von einer erdrückenden Wirkung im Rechtsinne vorliegend keine Rede sein kann. Auch wenn das Vorhaben der Beigeladenen das Haus der Antragsteller überragt, belässt es deren Grundstück seine eigenständige bauliche Charakteristik. Anhaltspunkte für ein „Eingemauertsein" gibt es nicht.
100Entsprechendes gilt für die Zumutbarkeit der neu geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten und Einschränkungen bei der Belichtung und Besonnung. Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass diese Nachteile von den, Antragstellern nach Lage der Dinge hinzunehmen sind. Das Vorhaben der Beigeladenen wird im Geltungsbereich eines Bebauungsplans realisiert. Soweit es sich an dessen (Maß-)Festsetzungen hält, die das Rücksichtnahmegebot planerisch aufgezehrt haben, ist gegen sie nichts zu erinnern.
101Auch im Übrigen spricht bei summarischer Prüfung nichts für eine ausnahmsweise-Unzumutbarkeit. In einem ausgewiesenen Wohngebiet, in dem auch Mehrfamilienhäuser zulässig sind, muss damit gerechnet werden, dass mit einer entsprechenden Nutzung vermehrte Einsichtsmöglichkeiten und Beschränkungen der Belichtung einhergehen. Dass diese Nachteile durch die gegebene Hanglage begünstigt sind, liegt in der Situationsgebundenheit der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen begründet. Die Beschwerde trägt nicht vor und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass den Antragstellern auf ihrem Grundstück infolge des Bauvorhabens der Beigeladenen jegliche private Rückzugsmöglichkeit genommen wird oder dass Belichtungseinbußen das Maß des regelmäßig hinnehmbaren überschreiten.“
102Das Vorbringen der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit diese geltend machen, die tatsächliche Bauausführung weiche von der genehmigten Bauausführung ab, kann dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Berücksichtigung finden, weil streitgegenständlich hier allein die durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung ist. Sofern durch die tatsächliche Bauausführung nachbarschützende Rechte der Kläger verletzt werden, steht diesen gegebenenfalls ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Beklagte zu.
103Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
104Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil ab, weil die nach §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 4 (Abweichung von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung) hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
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(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.