Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 07. Sept. 2015 - 6 K 442/13
Gericht
Tenor
Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin die Kläger als Mitglieder der Erbengemeinschaft zu einer den Betrag von 4.291,54 EUR übersteigenden Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße „Zur X. “ herangezogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 58 % und die Kläger zu 42%.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Das 959 qm große Grundstück Gemarkung S. , Flur 26, Flurstück 7 steht im Miteigentum der Klägerin zu 1) (hälftiges Miteigentum an einem 440/1000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 2 nebst Wintergarten im Erdgeschoss, mit Kellerraum im Untergeschoss, Ziff. 2 des Aufteilungsplanes, Bl. 1136 des Grundbuchs von S. , sowie hälftiges Miteigentum an einem 190/1000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 1 im Untergeschoss, Bl. 1135 des Grundbuchs), des Klägers zu 2) (Miteigentumsanteil von 370/1000stel, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 3 nebst Loggia im Dachgeschoss, mit Kellerraum und der Garage im Untergeschoss sowie dem Spitzboden, sämtlich Ziff. 3 des Aufteilungsplans, Bl. 1137 des Grundbuchs), sowie der Kläger zu 1) bis 4) als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft (hälftiges Miteigentum an einem 440/1000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 2 nebst Wintergarten im Erdgeschoss, mit Kellerraum im Untergeschoss, Ziff. 2 des Aufteilungsplanes, Bl. 1136 des Grundbuchs, sowie hälftiges Miteigentum an einem 190/1000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 1 im Untergeschoss, Bl. 1135 des Grundbuchs).
3Das Grundstück grenzt mit seiner in nordöstlicher Richtung liegenden Grundstücksgrenze an die Straße „Zur X. “ und mit seiner westlichen Grundstücksgrenze an die Straße „M.------weg “ an. Es liegt im Baugebiet „In der M1. “, der am 9. Juli 1985 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 1 der Beklagten „Welschen Ennest“ – 8. Änderung Teilbereich B – (im Folgenden Bebauungsplan) setzt für das Gebiet ein allgemeines Wohngebiet mit höchstens zweigeschossiger Wohnbebauung in offener Bauweise fest. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, es verfügt über eine von der Straße „Zur X. “ abzweigende Zufahrt.
4Der auszubauende Teil der Straße „Zur X. “ beginnt ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Verteilungsplans vom klägerischen Grundstück aus in südöstlicher Richtung an der Abzweigung zum „G.-----weg “, der zwischen den Flurstücken Nr. 199 und Nr. 6 in die Straße „Zur X. “ einmündet. An dieser Stelle beginnt auch das Gebiet, das von der Beklagten im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Das Bebauungsplangebiet endet südwestlich der Straße „Zur X. “ hinter den am „M.------weg “ liegenden Flurstücken Nr. 11 bis 17, nordöstlich der Straße „Zur X. “ hinter dem in nordöstlicher Richtung abzweigenden „O.-------weg “. Mit der „Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Bereich O.-------weg ´X1.´“ vom 10. Juni 1999 (im Folgenden Ergänzungssatzung) hat die Beklagte ferner die in nordwestlicher Richtung an den „O.-------weg “ angrenzenden Flurstücke als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und eine höchstens zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Die Straße „Zur X. “ durchquert das Bebauungsplangebiet und verläuft außerhalb des Gebiets in nordwestlicher Richtung weiter. Dort grenzt an sie in südlicher Richtung das 3.910 qm große Flurstück Nr. 382 an. Dies ist in einem von der Beklagten zur Akte gereichten Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Nach Auskunft des Beklagten befand sich früher auf dem Grundstück ein „Aussiedlerhof“ mit landwirtschaftlicher Nutzung. Nunmehr ist das Flurstück auf dem zur Straße „Zur X. “ gelegenen Teil mit zwei zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut. Insoweit wird auf das im Ortstermin angefertigte Lichtbild dieser Gebäude (vgl. Bild 4 auf Blatt 27 b der Gerichtsakte) sowie die telefonische Bestätigung der Wohnnutzung durch einen Mitarbeiter der Beklagten (vgl. Vermerk auf Bl. 64 der Gerichtsakte) Bezug genommen Die Wohngebäude erstrecken sich nach Auskunft der Beklagten von der Straße „Zur X. “ aus gesehen bis zu einer Grundstückstiefe von 51 m. Zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 13 bis 17 zum Flurstück Nr. 382 und diesen Wohngebäuden liegt eine etwa 25 bis 30 Meter breite, mit Rasen bepflanzte Freifläche. In nördlicher Richtung grenzt an die Straße „Zur X. “ hinter der Abzweigung „O.-------weg “ das 1.270 qm große Flurstück Nr. 74 an. Dies liegt in dem Bereich, der von der Ergänzungssatzung als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird. Das Ausbauende der Straße „Zur X. “ liegt auf der Höhe dieses Flurstücks Nr. 74. Insoweit wird auf das von der Beklagten zur Akte gereichte Lichtbild mit entsprechender Markierung Bezug genommen (Bl. 34 der Gerichtsakte).
5Zur näheren Verdeutlichung der Örtlichkeit insgesamt wird ergänzend auf … den Lageplan Bezug genommen …
6Im Jahr 1993 wurden die Straßen „Zur X. “ und „M.------weg “ als Baustraßen hergestellt; der Endausbau begann im Jahr 2012. Das schon 1994 unterbreitete erste Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Ablösevertrags betreffend die Erschließungsbeiträge für die Erschließungsanlage „Zur X. “ hatten die damaligen Grundstückseigentümer – die Klägerin zu 1.) und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, der Vater der Kläger zu 2.) bis 4.) – abgelehnt. Auch das weitere Angebot der Beklagten vom 30. April 2012, zur Ablösung der Erschließungsbeiträge für die Erschließungsanlage „Zur X. “ 10.175,64 € zu zahlen, lehnten die Kläger ab.
7Daraufhin erließ die Beklagte nach Anhörung gegen die klagende Erbengemeinschaft unter dem 22. Juni 2012 einen – jeweils an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zugestellten – Bescheid, in dem sie für die Erschließungsanlage „Zur X. “ eine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag i.H.v. 10.175,64 EUR erhob. Zur Begründung führte sie aus: Sie lasse derzeit die Erschließungsanlage „Zur X. “ herstellen; zum Ersatz der durch diese Maßnahme entstehenden Aufwendungen würden auf der Grundlage der §§ 127 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. der Satzung der Gemeinde Kirchhundem über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Kirchhundem vom 6. Januar 1988 (im Folgenden EBS) Erschließungsbeiträge erhoben. Auf der Grundlage von § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 10 EBS könnten Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erhoben werden. Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen beliefen sich auf 111.966,18 EUR. Von diesen trage die Gemeinde einen Anteil von 10%, sodass ein umlagefähiger Aufwand von 100.769,56 EUR verbleibe. Dieser werde aus dem sich aus der EBS ergebenden Maßstab, der sich zusammensetze aus der Grundstücksfläche, vervielfacht mit dem dort festgelegten Vom-Hundertsatz entsprechend der Ausnutzbarkeit hinsichtlich der Anzahl der Geschosse – bei zweigeschossiger Bebaubarkeit laut Bebauungsplan z.B. mit einem Faktor von 1,25 –, verteilt. Dementsprechend belaufe sich die modifizierte Gesamtfläche der Grundstücke aller Beitragspflichtigen auf 7.914,17 qm, woraus sich ein Einheitssatz von 12,73 EUR/qm Grundstücksfläche ergebe. Das Grundstück der Kläger sei nach diesen Vorgaben mit einer Grundstücksfläche von 799,17 qm zu berücksichtigen. Von der Grundstücksfläche von 959 qm sei eine Eckgrundstücksermäßigung von 319,67 qm abzuziehen, so dass eine Fläche von 639,33 qm verbleibe. Diese sei im Hinblick auf ihre Ausnutzbarkeit gemäß § 6 EBS mit dem Faktor 1,25 zu multiplizieren. Ausweislich der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden von der Beklagten vorgenommenen Ermittlung der Gesamtfläche aller herangezogener Grundstücke wurden bei dieser sämtliche im Bereich des Bebauungsplangebiets liegende und an der Hauptachse der Straße „Zur X. “ angrenzende Grundstücke berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um die Flurstücke Nr. 6 (Fläche 1.222 qm), Nr. 17 (Fläche 626 qm), Nr. 23 (Fläche 823 qm), Nr. 24 (Fläche 656 qm) Nr. 29 (Fläche 893 qm), Nr. 75 (Fläche 700 qm), Nr. 76 (Fläche 664 qm) sowie das klägerische Grundstück. Ferner wurde das im Bebauungsplangebiet liegende Flurstück Nr. 30 (Fläche 1.368 qm), das nicht an die Straße „Zur X. “ angrenzt, sondern hinter dem an diese angrenzenden Flurstück Nr. 29 liegt, in die Berechnung einbezogen. Bei der Flächenberechnung für das Flurstück Nr. 6, das auch an den „G.-----weg “ angrenzt, zog die Beklagte als Eckgrundstücksermäßigung von der oben genannten Fläche 325 qm ab, für das Flurstück Nr. 17, das an den „M.------weg “ angrenzt 208,67 qm, für das Flurstück Nr. 23, das an den „O.-------weg “ angrenzt 274,33 qm, für das Flurstück Nr. 24, das an den „C.-----weg “ angrenzt 218,67 qm und für das Flurstück Nr. 75, das ebenfalls an den „C.-----weg “ angrenzt, 233,33 qm. Für alle bei der Ermittlung der Gesamtfläche berücksichtigten Grundstücke vervielfachte die Beklagte die Grundstücksfläche im Hinblick auf ihre Ausnutzbarkeit mit dem Faktor 1,25.
8Am gleichen Tag erließ die Beklagte gegen die klagende Erbengemeinschaft einen Bescheid, in dem sie eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 10.652,69 EUR für die Erschließungsanlage „M.------weg “ geltend machte. Dieser ist Streitgegenstand eines gesonderten, unter dem Aktenzeichen 6 K 2045/12 geführten Gerichtsverfahrens.
9Am 18. Juli 2012 haben die Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung führen sie aus: Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig.
11Sie beantragen,
12den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2012 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie macht zur Begründung geltend: Im Anschluss an den durchgeführten Ortstermin sei darauf zu verweisen, dass auch nach ihrer Auffassung das Flurstück Nr. 74, das bei der Berechnung des Einheitssatzes für die Erhebung der Vorausleistungen nicht berücksichtigt worden sei, durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ erschlossen werde. Das Flurstück Nr. 382 sei hingegen zu Recht bei der Berechnung des Einheitssatzes nicht berücksichtigt worden, da es im Außenbereich liege.
16Die Berichterstatterin der erkennenden Kammer hat die Örtlichkeit am 16. März 2015 im Rahmen eines Orts- und Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift und die angefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Auf Bitte der Berichterstatterin hat die Beklagte probeweise die Verteilungsregelung unter Zugrundelegung der Annahme berechnet, dass auch die Flurstücke Nr. 74 und Nr. 382 in die Verteilung des Aufwands einbezogen werden. Nach dieser Berechnung ergibt sich ein Einheitssatz von 8,52 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichte Berechnungstabelle (Bl. 63 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
17Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 6 K 2045/12, sowie der in diesem und im Verfahren 6 K 2045/12 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin der Kammer.
20Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
21Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 22. Juni 2012 die Kläger als Mitglieder der Erbengemeinschaft zu einer den Betrag von 4.291,54 EUR übersteigenden Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße „Zur X. “ heranzieht, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Die Erhebung der Vorausleistung mit Bescheid vom 22. Juni 2012 ist nur der Höhe nach zu beanstanden.
23Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB und den Regelungen der EBS. Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Anlage begonnen ist und die Fertigstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
24Die Beklagte hat mit der Herstellung der Erschließungsanlage „Zur X. “ im Jahr 2012 begonnen.
25Darüber hinaus war die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Zur X.“ vorliegend auch innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Ausbauarbeiten zu erwarten (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Absehbar in diesem Sinne ist die endgültige Herstellung einer Anbaustraße dann, wenn die Durchführung der nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen innerhalb des zuvor genannten Zeitraums zu erwarten ist. Maßgebend ist bei dieser Prognose einzig der Zeitpunkt des Abschlusses der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen und nicht der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht.
26Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 -, juris, Rn. 18.
27Ausgehend hiervon ist die von der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheides angestellte zeitliche Prognose hinsichtlich des fristgerechten Abschlusses der technischen Ausbauarbeiten nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird zudem durch die tatsächliche Dauer der Baumaßnahmen bestätigt, denn diese waren zum Zeitpunkt der Durchführung des Ortstermins am 16. März 2015 bereits beendet.
28Die anlagenbezogenen Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags – und damit auch für die Erhebung einer Vorausleistung auf einen solchen – liegen vor. Bei der Straße „Zur X. “ handelt es sich gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB um eine zum Anbau bestimmte Straße. Da vorliegend nur eine Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag erfolgte, muss diese auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sein. Dass es an einer sonstigen der anlagenbezogenen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag fehlen könnte, haben die Kläger nicht geltend gemacht; Bedenken hieran haben sich auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht ergeben.
29Auch die grundstücksbezogenen Anforderungen für die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag liegen vor. Eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag kann ebenso wie der Erschließungsbeitrag selbst nur für solche Grundstücke erhoben werden, die – bezogen auf die herzustellende Anlage, wegen der die Vorausleistung erhoben wird – zum Kreis der erschlossenen und damit beitragspflichtigen Grundstücke gehören, da die Erschließungsbeitragspflicht zwar noch nicht entstanden sein darf, aber infolge der geplanten Erschließungsmaßnahmen zu erwarten sein muss. Das klägerische Grundstück wird durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Einem Grundstück muss dafür durch die betreffende Erschließungsanlage entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsrechtlich gleichstehende Nutzbarkeit vermittelt werden (beitragsrechtlicher Sonder- bzw. Erschließungsvorteil).
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 -, juris, Rn. 10.
31Da der Bebauungsplan für das klägerische Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, handelt es sich bei dem Grundstück um Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Bebaubarkeit wird dem Grundstück auch durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ vermittelt. Ein Wohngrundstück ist – wenn nicht das Bebauungsrecht ausnahmsweise davon abweichende Vorgaben macht – nach § 133 Absatz 1 BauGB erschlossen, wenn auf der Anbaustraße mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und dieses von der Fahrbahn aus ohne Weiteres betreten werden kann.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59/89 -, juris, Rn. 21.
33Dies ist beim klägerischen Grundstück der Fall. Ausweislich der Feststellungen im Ortstermin kann von der Erschließungsanlage „Zur X. “ aus das klägerische Grundstück sogar nicht nur betreten werden, sondern es kann auf dieses über die dort angelegte Zufahrt heraufgefahren werden.
34Der angegriffene Bescheid ist jedoch teilweise rechtswidrig, da die Beklagte das klägerische Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands mit einem zu hohen Anteil berücksichtigt hat.
35Die Flurstücke Nr. 74 und Nr. 382 sind zu Unrecht nicht in die Verteilfläche einbezogen worden. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Soweit bei der Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag noch Unwägbarkeiten bestehen, welche Grundstücke zum Zeitpunkt des Entstehen der endgültigen Beitragspflichten durch die Erschließungsanlage erschlossen werden, ist die Gemeinde gehalten, den Sachverhalt zugrundezulegen, der die größte Wahrscheinlichkeit einer Realisierung bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflichten für sich hat.
36Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2002 - 3 B 1675/02 -, juris, Rn. 5 ff.
37Hiernach hätte die Beklagte auch die Flurstücke Nr. 74 und 382 als durch die Erschließungsanlage erschlossene Grundstücke berücksichtigen müssen. Denn das Flurstück Nr. 74 wird insgesamt, das Flurstück Nr. 382 wird mit einem Großteil seiner Fläche durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen.
38Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei einem Großteil der Grundstücksfläche des Flurstücks Nr. 382 um „Bauland“ i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB, so dass insoweit eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit vorliegt. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids befand sich das Flurstück Nr. 382 – mit Ausnahme des in nordwestlicher Richtung hinter den auf diesem befindlichen Wohngebäuden liegenden Teils – in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
39Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris, Rn. 11, m.w.N.
41Das Bebauungsplangebiet „X1. “ in der Gemeinde Kirchhundem verfügt nach der Zahl der vorhandenen Bauten über hinreichendes Gewicht für die Annahme eines Ortsteils und ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dieser Ortsteil geht jedoch über die Grenzen des genannten Bebauungsplangebiets hinaus. So stehen auch noch die Gebäude, die in dem Bereich liegen, der nach der Ergänzungssatzung als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen wird, in einem Bebauungszusammenhang. Die Kammer geht nach Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials sowie nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen hat, ferner davon aus, dass auch die sich auf dem Flurstück Nr. 382 befindlichen Wohngebäude an diesem Bebauungszusammenhang teilhaben.
42Denn der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung erstreckt sich auch auf diese Gebäude. Das Flurstück Nr. 382 grenzt unmittelbar an die mit Wohngebäuden bebauten, im Bebauungsplanbereich liegenden Flurstücke Nr. 13 bis 17 an. Der durch die Bebauung auf diesen Flurstücken begründete Bebauungszusammenhang endet erst hinter den sich auf dem Flurstück Nr. 382 befindlichen Gebäuden. Es gilt der Grundsatz, dass, wenn sich im Anschluss an eine die Bedingungen des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen lassen, die eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markieren, der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Gebäude endet.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris, Rn. 22.
44Es muss sich dabei jedoch um eine Bebauung handeln, die maßstabsbildend ist. Unter den Begriff der "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen deshalb nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, juris, Rn. 12.
46Dabei ist die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, a.a.O., Rn. 14.
48Zur Bebauung gehören dabei grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, a.a.O., Rn. 15, m.w.N.
50Die sich auf dem Flurstück Nr. 382 befindlichen zweigeschossigen Wohnhäuser sind in diesem Sinne maßstabsbildend und daher noch als letzte Gebäude, hinter denen die Bebauung endet, dem Bebauungszusammenhang zugehörig. Ihrem Ausmaß nach, das mit dem der sich in der Nachbarschaft befindlichen Wohnhäuser jedenfalls vergleichbar ist, handelt es sich bei den Gebäuden um bauliche Anlagen mit hinreichendem Gewicht im oben beschriebenen Sinne. Auch wenn das Flurstück Nr. 382 im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen ist, handelt es sich nach dem im Ortstermin gewonnenen, auf den dort angefertigten Lichtbildern festgehaltenen Eindruck sowie nach Bestätigung der Beklagten bei den sich auf diesem Flurstück befindlichen Gebäuden nicht um Nebenanlagen einer landwirtschaftlichen Nutzung, sondern um Wohngebäude.
51Einem Bebauungszusammenhang steht ferner nicht entgegen, dass sich die Gebäude nicht direkt im Bereich der Grundstücksgrenze zu den bebauten Flurstücken Nr. 13 bis 17 befinden, sondern zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 13 bis 17 zum Flurstück Nr. 382 und den Gebäuden eine etwa 25 bis 30 Meter breite, mit Rasen bepflanzte Freifläche liegt. Denn diese Freifläche stünde selbst in dem Fall, dass es sich hierbei um ein eigenständiges unbebautes Buchgrundstück handeln würde, einem Bebauungszusammenhang nicht entgegen. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 4 B 21.10 - , juris, Rn. 5 m.w.N.
53Auch ein unbebautes Grundstück kann dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, a.a.O, Rn. 13.
55Maßgeblich ist, ob das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris, Rn. 15.
57Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Freifläche auf einen Bebauungszusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 7 A 1969/13 -, juris, Rn. 4.
59Die vorliegende, mit Rasen bepflanzte Freifläche mit einer Breite von 25 bis 30 m erweist sich als so schmal, dass sie – unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der sie eingrenzenden Bebauung – den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit dieser Bebauung nicht unterbricht. Nach der Verkehrsanschauung ist sie als grundsätzlich bebauungsfähig einzustufen.
60Der Annahme, das Flurstück Nr. 382 befindet sich mit einem Großteil seiner Fläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist auch deswegen insoweit bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands für die Erschließungsanlage „Zur X. “ heranzuziehen, steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit der Ergänzungssatzung nur die in westlicher Richtung an den „O.-------weg “ angrenzenden Flurstücke zusätzlich zu den vom Bebauungsplan erfassten Grundstücken als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen hat, das Flurstück Nr. 382 hingegen nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die sich – jedenfalls ausweislich ihrer Bezeichnung – auf § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB stützende Satzung insoweit konstitutiv ist, als die von ihr erfassten Flurstücke zuvor als Außenbereichsflächen zu qualifizieren waren und erst durch Erlass der Satzung nun dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen sind. Denn das Flurstück Nr. 382 liegt bereits nach objektiver Würdigung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Dies gilt selbst dann, wenn man bei der entsprechenden Beurteilung die von der Ergänzungssatzung erfassten Flächen nicht berücksichtigt, sondern allein die südöstlich des Flurstücks Nr. 382 liegende Bebauung innerhalb des Bebauungsplangebiets. Der Umstand, dass das Flurstück Nr. 382 von der Ergänzungssatzung nicht erfasst wird, vermag diesen Umstand nicht zu beseitigen.
61Das Flurstück Nr. 382 wird auch mit einem Großteil seiner Fläche durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Einer Erschließung steht nicht entgegen, dass das betroffene Flurstück im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist. Insoweit kann offenbleiben, ob eine solche Darstellung in einem Flächennutzungsplan einer Erschließung – wie dies bei einer Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB in einem Bebauungsplan in Betracht kommt –,
62vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. März 1984 - 3 A 593/83 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1985, S. 18; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 5 A 1729/09.Z -, juris, Rn. 7,
63entgegenstünde, wenn die tatsächliche Nutzung im Einklang mit der Darstellung im Flächennutzungsplan erfolgte. Denn im vorliegenden Fall befindet sich auf dem Flurstück abweichend von der Darstellung im Flächennutzungsplan eine Wohnbebauung, so dass eine beitragsrechtlich relevante Nutzung vorliegt.
64Diese wird dem Flurstück Nr. 382 auch durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ vermittelt. Ausweislich der Feststellungen im Ortstermin – festgehalten in einem Lichtbild (Bild Nr. 4 auf S. 27 b der Gerichtsakte) – kann von der Erschließungsanlage „Zur X. “ das Flurstück Nr. 382 nicht nur betreten werden, sondern es kann auf dieses über die dort angelegte Zufahrt heraufgefahren werden. Diese Zufahrt befindet sich – ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Lichtbilds mit entsprechenden Markierungen (Bl. 34 der Gerichtsakte) und einem Abgleich mit dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 50 der Gerichtsakte) – auch auf dem ausgebauten Teil der Straße „Zur X. “.
65Das Flurstück Nr. 382 ist jedoch nicht mit seiner Gesamtfläche als erschlossen zu betrachten. Denn der Bebauungszusammenhang endet in nordwestlicher Richtung hinter den sich auf diesem befindlichen Wohngebäuden. Die zwischen diesen und der nordwestlichen Grundstücksgrenze liegende Fläche ist daher dem Außenbereich zugehörig. Grundstücke, die teilweise im Außenbereich liegen, sind mit ihrem im Außenbereich liegenden Flächen nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris, Rn. 17 ff.
67Bei der Berechnung der Grundstücksfläche dieses Flurstücks zwecks Ermittlung der Verteilungsregelung ist diese Fläche dementsprechend nicht zu berücksichtigen. Die danach verbleibende Grundstücksfläche ist ebenfalls nicht insgesamt bei der Berechnung der Gesamtfläche der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke anzusetzen, sondern in Anwendung der in § 6 A Abs. 2 b) EBS normierten Tiefenbegrenzungsregelung zu reduzieren. Nach dieser Bestimmung gilt als Grundstücksfläche, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstückstiefe bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks aus. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Da das Flurstück Nr. 382 von der Erschließungsanlage aus bis zu einer Tiefe von 51 m bebaut ist, ist diese Grundstückstiefe der Berechnung zugrundezulegen. Die der Verteilungsregelung zugrundeliegende modifizierte Fläche des Flurstücks Nr. 382 beträgt nach diesen Maßgaben nach der zur Akte gereichten Ermittlung der Beklagten 2.362 qm.
68Auch das Flurstück Nr. 74 wird – wie nunmehr auch die Beklagte einräumt – durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ erschlossen. Es handelt sich – jedenfalls seit Erlass der Ergänzungssatzung durch die Beklagte – um Bauland. Es kann auch von dem ausgebauten Teil der Straße „Zur X. “ aus ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Lichtbilds mit Markierungen (Bl. 34 der Gerichtsakte) und der auch von dieser nunmehr vertretenen Auffassung mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und dieses von der Fahrbahn aus ohne Weiteres betreten werden.
69Aufgrund der in die Berechnung der Gesamtfläche der erschlossenen Grundstücke miteinzubeziehenden Flurstücke Nr. 382 und 74 ist die vom Beklagten im angegriffenen Bescheid angewendete Verteilungsregelung zu korrigieren. Statt der bei der Berechnung der geltend gemachten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag im angegriffenen Bescheid zugrundegelegten zu berücksichtigenden Gesamtfläche der erschlossenen Grundstücke von 7.914,17 qm ist eine Gesamtfläche von 11.822,08 qm anzusetzen, auf die der umlagefähige Aufwand von 100.769,56 EUR zu verteilen ist, so dass der Einheitssatz pro qm Grundstücksfläche 8,52 EUR beträgt.
70Die von der Beklagten in diesem Verfahren auf Bitte der Berichterstatterin durchgeführte und als Anlage zum Schriftsatz vom 1. September 2015 eingereichte Probeberechnung (Bl. 63 der Gerichtsakte) der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Flurstücke Nr. 74 und 382 mit dem o.g. Ergebnis ist nicht zu beanstanden.
71So hat die Beklagte der Berechnung zu Recht die Annahme zugrundegelegt, dass die Flurstücke 6, 7, 17, 23, 24, 29, 30, 74, 75, 76 und 382 durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ erschlossen werden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte unter der Anwendung der Eckgrundstücksvergünstigung des § 6 D Abs. 1 EBS von den Flächen der Flurstücke Nr. 6 (Lage am „G.-----weg “), Nr. 7 und 17 (Lage am „M.------weg “), Nr. 24 und 75 (Lage am „C.-----weg “) und Nr. 23 und 74 (Lage am „O.-------weg “) einen Abzug von 1/3 vorgenommen hat. Denn § 6 D Abs. 1 EBS bestimmt, dass für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS erschlossen werden, die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen ist. Bedenken dagegen, dass die genannten Grundstücke durch jeweils noch eine andere Erschließungsanlage als die Straße „Zur X. “ erschlossen werden sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Für die betroffenen Grundstücke greift auch nicht die Regelung des § 6 D Abs. 2 e) EBS, wonach die Reduzierung der Grundstücksfläche auf 2/3 nicht für Grundstücksflächen gilt, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen. Denn die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen herangezogenen und nicht als Eckgrundstücke zu qualifizierenden Grundstücke, der sog. Mittelgrundstücke, – hierbei handelt es sich um die Flurstücke Nr. 29, 30, 76 und 382 – ist höher als die jeweilige Fläche der genannten Eckgrundstücke. Dies gilt unabhängig davon, ob man bei der Ermittlung der Fläche des Flurstücks 382 dessen Gesamtfläche von 3.910 qm ansetzt – dann betrüge die Durchschnittsfläche der Mittelgrundstücke 1.708,75 qm – oder den im Außenbereich und den außerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Teil der Fläche abzöge – dann betrüge die Durchschnittsfläche der Mittelgrundstücke 1.321,75 qm und wäre ebenfalls größer als die der einzelnen Eckgrundstücke.
72Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte in ihrer Probeberechnung bei sämtlichen bei der Verteilung berücksichtigten Flurstücken die Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor 1,25, der gemäß § 6 B Abs. 1 Nr. 2 EBS bei einer zweigeschossigen Bebaubarkeit anzuwenden ist, vervielfacht hat. Für die im Bebauungsplangebiet liegenden Flurstücke Nr. 6, 7, 17, 23, 24, 29, 30, 75, 76 ergibt sich dies aus § 6 Abs. 2 EBS, da nach der Festsetzung im Bebauungsplan die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zwei beträgt. Für das Flurstück Nr. 74 ergibt sich dies aus der entsprechenden Festsetzung in der Ergänzungssatzung. Dass der Nutzungsfaktor 1,25 auch auf das Flurstück Nr. 382 anzuwenden ist ergibt sich aus § 6 B Abs. 6 a) EBS, da es nach dem im Ortstermin gewonnenen und auf einem dort gefertigten Lichtbild festgehaltenen Eindruck (Bild Nr. 4 auf Bl. 27 b der Gerichtsakte) tatsächlich mit über zwei Vollgeschosse verfügenden Wohngebäuden bebaut ist.
73Einwände gegen die Ermittlung des voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwands, den die Beklagte – nach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils – mit 100.769,59 EUR angesetzt hat, haben die Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
74Die Anwendung des sich nach den oben ermittelten Berechnungen ergebenden Einheitssatzes von gerundet 8,52 EUR/qm führt dazu, dass für das klägerische Grundstück mit einer modifizierten berücksichtigungsfähigen Fläche von gerundet 799,17 qm insgesamt Vorausleistungen i.H.v. 6.811,97 EUR erhoben werden können.
75Allerdings haftet die klägerische Erbengemeinschaft nicht in voller Höhe für diesen Betrag, sondern nur i.H.v. 63 %, d.h. mit einem Betrag von 4.291,54 EUR. Denn die Haftung der klägerischen Erbengemeinschaft für die Beitragsschuld – und dementsprechend auch für die Heranziehung zu einer Vorausleistung – ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB beschränkt. Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids der Eigentümer des Grundstücks ist. § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB bestimmt, dass mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass die Haftung der klägerischen Erbengemeinschaft auf 63 % des für das streitgegenständliche Grundstück anfallenden Beitrags beschränkt ist. Denn die klägerische Erbengemeinschaft verfügt nur über Miteigentum am Sondereigentum an zwei der drei sich auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen, die mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück von insgesamt 63 % verbunden sind (ein Miteigentumsanteil von 44% sowie ein Miteigentumsanteil von 19%). Über das Sondereigentum an der dritten Wohnung und den damit verbundenen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück i.H.v. 37 % verfügt allein der Kläger zu 2). Für diesen Anteil kann die klagende Erbengemeinschaft nach der oben genannten Bestimmung nicht zu Beitragszahlungen – und damit korrespondierend nicht zu einer Vorausleistung – herangezogen werden.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.