Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 04. Sept. 2015 - 4 L 1082/15
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2428/15 gegen die dem Beigeladenen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 wird angeordnet, soweit die Errichtung eines Carports an der nördlichen Grenze zum Grundstück des Antragstellers zugelassen wird.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag hat Erfolg.
3Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese kraft Gesetzes entfallen ist. Das ist hier der Fall, denn die Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2015 entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.
4Der Antrag ist begründet. Die nach den §§ 80a, 80 Abs.5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Maßgebliches Kriterium der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wobei die Baugenehmigung im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen ist. Denn Nachbarn haben nicht schon dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese objektiv rechtswidrig ist, also gegen solche Vorschriften verstößt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse stehen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Nachbaranfechtung ist vielmehr allein, ob die angegriffene Genehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die - jedenfalls auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
5Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. März 2010- 4 B 13.10 -, Baurecht (BauR) 2010, 1563 und Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 457; allgemein zum Streitgegenstand einer sog. Baunachbarklage auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Oktober 2011- 2 A 2731/10 -, Baurechtssammlung (BRS) 78 Nr. 170.
6Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzt die hinsichtlich des Carports angefochtene Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2015 den Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten. Es spricht Überwiegendes dafür, dass bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Baugenehmigung im angegriffenen Umfang gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts (hierzu 1.) und des Bauplanungsrechts verstößt (hierzu 2.).
7(1.) Die Baugenehmigung verstößt voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Allerdings liegt der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW nicht vor. Dabei kann es bei summarischer Prüfung dahinstehen, ob der Antragsteller sich überhaupt auf einen solchen Verstoß berufen könnte, obwohl sein Wohngebäude auf das Grundstück des Beigeladenen überbaut ist. Denn ein Abstandflächenverstoß scheidet schon deshalb aus, weil die betroffenen Grundstücke – mit weiteren Grundstücken - durch Baulast zu einem Baugrundstück im Sinne des § 4 Abs.2 BauO NRW vereinigt worden sind. Mit der Bestellung einer solchen Vereinigungsbaulast verlassen die Nachbarn in gleicher Weise umfassend das wechselseitige Schutzregime des Bauordnungsrechts, so als würden sie ihre Grundstücke zivilrechtlich zu einem Buchgrundstück vereinigen.
8Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. März 2015 - 1 LA 177/14 -, NVwZ-RR 2015, 565.
9Auf der Grundlage dieser Baulast ist der Rechtsvorgängerin des Antragstellers die Teilbaugenehmigung vom 29. Juli 2010 für den Umbau der früheren Halle in ein Wohnhaus erteilt und der Eilantrag des Beigeladenen abgelehnt worden.
10Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 12 L 737/10 -, nicht veröffentlicht und nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 1496/10 -.
11Die Rechtsfolgen der Vereinigungsbaulast können nicht selektiv in Anspruch genommen werden, indem der Bauherr etwa nur die ihm günstigen Folgen einer Zusammenfassung der Buchgrundstücke zu einem Baugrundstück für sich reklamiert, bei nachteiligen Folgen der Zusammenfassung sich aber auf die „Selbständigkeit“ der Buchgrundstücke beruft.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1991 - 7 B 1825/91 -, S. 3 des Abdrucks, nicht veröffentlicht.
13Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen § 31 BauO NRW moniert, bleibt der Antrag nicht schon deshalb erfolglos, weil die angegriffene Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs.1 BauO NRW erteilt worden ist und in diesem Verfahren die Brandschutzbestimmungen nach § 68 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW nicht geprüft werden.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 7 B 63/11 -, Juris, und Beschluss vom 13. März 2009 - 10 A 1118/08 -, Juris.
15Denn ein Nachbarrechtsverstoß ist hier darin zusehen, dass die Antragsgegnerin entgegen einer gleichwohl bestehenden Prüfungspflicht die Prüfung dieser Brandschutzaspekte unterlassen und das Vorhaben zugelassen hat. Die Bauaufsichtsbehörde ist über die Prüfung nach § 68 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW hinaus nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, die Prüfung auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht. Bei einem solchen Sachverhalt darf die Baubehörde nicht eine Genehmigung für ein Vorhaben erteilen, dessen Verwirklichung wegen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben von Menschen unverzüglich durch bauaufsichtliches Einschreiten unterbunden werden müsste. Das setzt aber voraus, dass ein solcher Verstoß offensichtlich vorliegt.
16Vgl. OVG NRW, Urteil, vom 26. Juni 2014 - 7 A 2057/12 -, Baurecht (BauR) 2014, 1924 m.w.N.
17Ein solcher offensichtlicher Verstoß gegen § 31 BauO NRW liegt hier vor, denn der Carport soll entgegen § 31 Abs.1 Nr. 1 BauO NRW ohne Gebäudeabschlusswand an das Wohnhaus des Antragstellers angebaut werden. Nach § 31 Abs.1 Nr. 1 1. Alt. BauO NRW sind bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück Gebäudeabschlusswände herzustellen. Die beiden Buchgrundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen bilden – wie ausgeführt - aufgrund der eingetragenen Vereinigungsbaulast ein gemeinsames Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne. Der in Holzbauweise konstruierte Carport hat keine Außenwände, aber ein Dach. Er ist ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs.2 BauO NRW, so dass durch den Anbau des Carport zwei aneinandergereihte Gebäude entstehen. Diese müssen jeweils eine eigenständige Gebäudeabschlusswand haben, es sei denn, es wird eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand hergestellt (§ 31 Abs. 2 BauO NRW). Die (überbaute) Südwand des Hauses des Antragstellers kann aber schon deshalb keine gemeinsame Gebäudeabschlusswand sein, weil sich in ihr Fenster und damit unzulässige Öffnungen im Sinne des § 31 Abs.4 BauO NRW befinden. Dabei kann es im vorliegenden summarischen Verfahren auch dahinstehen, ob der Antragsteller nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof nicht sogar entsprechend dem Urteil des OLG Hamm vom 17. November 2014 – I-5 U 33/14 - zur Schließung der Fenster verpflichtet wird. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung war jedenfalls eine den Anforderungen des § 31 Abs.2 BauO NRW genügende gemeinsame Gebäudeabschlusswand nicht vorhanden.
18Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass offen bleiben muss, ob das Vorhaben auch § 48 Abs.2 Satz 1 BauO NRW verletzt, weil durch den genehmigten Carport Fenster in der Südwand geschlossen werden. Ob es sich bei diesen Fenstern um notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen im Sinne des § 48 Abs.2 BauO NRW handelt, kann derzeit nicht sicher beurteilt werden, weil der Antragsteller – wie noch auszuführen sein wird – sein Wohnhaus abweichend von der Baugenehmigung vom 29. Juli 2010 errichtet und auch Räume und Fenster anders angeordnet hat.
19(2.) Das Vorhaben verstößt voraussichtlich auch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos, weil zumindest das im Erdgeschoss des Hauses in der Südwand befindliche Fenster der Küche geschlossen wird. Dieses Fenster ist bei summarischer Prüfung mit durchsetzungsfähigem Bestandsschutz ausgestattet.
20Ein Bestandsschutz von Fenstern greift ein, wenn diese entweder (formell bau-) genehmigt sind oder sie (materiell) zu irgendeinem Zeitpunkt (Bau-) genehmigungsfähig waren. Für das Bestehen eines Bestandsschutzes ist der Antragsteller materiell beweispflichtig.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, NVwZ-RR 2015, 172, mit weiteren Nachweisen.
22Nach diesen Maßgaben sind die Fenster zwar nicht formell genehmigt, aber voraussichtlich materiell genehmigungsfähig. Dabei geht die Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren davon aus, dass sich in der Südwand drei Fenster entsprechend der Darstellung in der Anlage 2 zur Antragsschrift befinden. Danach befinden sich in der Wand im Erdgeschoss in einem Abstand von ca. 4 m bzw. 5,60 m zum westlichen Wandabschluss zwei Fenster (Küche 2,50 m * 2, 80 m bzw. Gäste-WC 0,50 m * 0,80 m) und ein Fenster im Obergeschoss in einem Abstand von 1,10 m (Schlafzimmer 1,40 m * 1,20 m). Diese Fenster sind aber nicht formell baugenehmigt. Die gegenteiligen Behauptungen des Antragstellers sind ohne Substanz und offensichtlich unzutreffend. Soweit der Antragsteller behauptet, die Fenster seien mit Baugenehmigungen vom 29. Juni 2015 (Antragsschrift) bzw. 19. Juni 2015 (Schriftsatz vom 17. August 2015) zugelassen worden, handelt es sich offenbar um fehlerhafte Daten bzw. Jahresangaben Der Antragsteller meint offenbar die Teilbaugenehmigung vom 29. Juli 2010, mit der sein Wohnhaus genehmigt worden ist. Mit dieser Baugenehmigung sind aber nur zwei 1,51 m breite Fenster (EG: Küche, OG: Bad) mit einem Abstand von 1,00 m zum westlichen Wandabschluss genehmigt. Die vorhandenen Fenster sind somit beim Umbau des Hauses im Jahr 2010 nicht genehmigt worden. Soweit der Antragsteller Bestandsschutz aus der Baugenehmigung vom 5. Dezember 1967 der Amtsverwaltung W. ableiten will, verkennt er, dass durch die Baugenehmigung vom 29. Juli 2010 der Umbau und die Nutzungsänderung der früheren Speditionshalle genehmigt worden ist. Die frühere Baugenehmigung deckt nicht die jetzige Nutzung und vermittelt keinen Bestandsschutz mehr. Solche Funktions- und Nutzungsänderungen lassen den Bestandsschutz wegfallen.
23Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92-, BRS 57 Nr. 246; BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 - 4 B 52.02 -, BRS 65 Nr. 92.
24Die vorhandenen Fenster waren aber im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung genehmigungsfähig und genießen damit Bestandsschutz. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Fenster gegen – hier allein in Betracht zu ziehende – Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen könnten. Insbesondere greift § 31 Abs.4 BauO NRW nicht, weil die Südwand des Hauses – wie ausgeführt – bisher nicht als Gebäudeabschlusswand im Sinne des § 31 Abs.1 BauO NRW herzustellen war.
25Ist somit von einem (materiellen) Bestandsschutz auszugehen, so ist dieser voraussichtlich durchsetzungsfähig. Der Bestandsschutzeinwand ist zwar selbst bei seinem Bestehen im Nachbarrechtsverhältnis nicht mit automatischer bzw. absoluter Durchsetzungskraft ausgestattet. Der Bestandsschutz ist wegen seiner grundrechtlichen Verankerung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorrangig ein Abwehrmittel gegen bauaufsichtsbehördliche Eingriffe - also gegen hoheitliche Beeinträchtigungen einer bestandsgeschützten baulichen Nutzung -, nicht aber gegen die Bebauung des Nachbargrundstücks als - ihrerseits durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützte - Rechtsausübung eines privaten Dritten. Der Bestandsschutz für ein Fenster in einer Grenzwand hindert damit zwar grundsätzlich die Bauaufsichtsbehörde und den Nachbarn, die Schließung des Fensters zu verlangen. Er hindert aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände - etwa wenn die Fenster nicht ersetzbar sind und der Herstellung gesunder Wohnverhältnisse dienen - den Nachbarn regelmäßig nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen wird.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BRS 81 Nr. 168 m.w.N.
27Solche Umstände sind hier voraussichtlich gegeben, denn nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers dienen die Fenster im Erdgeschoss der Belichtung der Küche und damit eines Aufenthaltsraums. Auch insoweit muss es der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob eine ausreichende Belüftung bzw. Belichtung durch andere Fenster sichergestellt ist. Insoweit bleibt auch abzuwarten, ob der Antragsteller im zivilgerichtlichen Verfahren zur Schließung der vorhandenen Öffnungen verurteilt wird und ob dadurch sich ggf. die Sachlage nachträglich zu Gunsten des Beigeladenen ändert.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1, 154 Abs.3 VwGO. Der Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt, so dass ihm auch Kosten auferlegt werden können. Es erscheint angemessen, dass die Gerichtskosten zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geteilt werden und jeder jeweils die eigenen außergerichtlichen Kosten trägt.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für Baunachbarklagen grundsätzlich ein Rahmen von 7.500,- Euro bis 15.000,- Euro vorgesehen ist. Hiervon ausgehend geht die Kammer von einem Streitwert von 10.000,- Euro für das Hauptsacheverfahren aus, der in Anwendung der Nr. 1.5 des Kataloges wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist.
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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.