Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 27. Juli 2016 - 10 L 1152/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2016/2017 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu versetzen,
4hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller eine zusätzliche Nachprüfungsmöglichkeit wahlweise im Fach Chemie oder Biologie zu gewähren,
5hat keinen Erfolg. Als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist er statthaft (§§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß § 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung –ZPO-). Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den mit der Hauptsache verfolgten Anspruch spricht.
7Hiervon ausgehend sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs im vorliegenden Fall strenge Anforderungen zu stellen, weil das Begehren des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners auch nur zur vorläufigen Versetzung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Denn der Antragsteller wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch rechtshängig zu machenden Hauptsacheverfahrens bereits das erhalten, was er auch in einem solchen Klageverfahren beantragen wird, ohne dass dies später rückgängig zu machen wäre. Daher muss ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar und eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anordnungsanspruchs gegeben sein.
8Vgl. zum Anordnungsanspruch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, juris, Rn. 23.
9Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufige Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zum Schuljahr 2016/2017 aus § 50 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m. §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
10Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG wird eine Schülerin oder ein Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse erfüllt sind. Nach § 22 APO-S I wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt, wenn nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat am Ende des zweiten Halbjahres der bisher von ihm besuchten Klasse 9 des Gymnasiums in den Fächern Mathematik, Chemie und Biologie nicht ausreichende, nämlich jeweils mit „mangelhaft“ bewertete Leistungen erzielt, die insgesamt nicht nach Maßgabe des hier anzuwendenden § 27 APO-S I ausgeglichen werden können.
11Die vorgenannten Leistungsbewertungen ergeben sich aus dem entsprechenden Zeugnis vom 8. Juli 2016. Es weist insbesondere auch für die Fächer Mathematik und Biologie die Note „mangelhaft“ aus, obwohl der Antragsteller nach den „Bemerkungen“ auf S. 2 des Zeugnisses insoweit – ebenso wie im Fach Französisch – „nur schwach ausreichende“ Leistungen erzielt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den entsprechenden „Bemerkungen“ im Hinblick auf die zugrunde liegende Note um ein Versehen handelt und die tabellarische Auflistung auf der ersten Seite des Zeugnisses maßgeblich ist, nach der in den drei erstgenannten Fächern die Note „mangelhaft“ vergeben worden ist. Hierfür spricht auch das Konferenzprotokoll vom 4. Juli 2016 nach dem das Zeugnis des Antragstellers die Bemerkung enthalten solle, dass seine Leistungen in den Fächern Mathematik und Biologie nur schwach mangelhaft und im Fach Französisch schwach ausreichend seien.
12Das Zeugnis ist auch nicht nach § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Das Zeugnis leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Ein Fehler ist besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zugrunde liegenden allgemeinen Grundsatzes, wenn er ein Handeln als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, das Handeln als verbindlich anzuerkennen.
13Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 P 11/14, juris, Rn. 21.
14Ein solcher Fehler liegt zum Beispiel bei völliger Unverständlichkeit des Verwaltungsakts vor.
15Vgl. Kopp/Schenke: Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Auflage 2014, § 44 Rn. 10.
16Das Zeugnis des Antragstellers vom 8. Juli 2016 ist jedoch nicht in diesem Sinne völlig unverständlich, insbesondere ist es nicht zu unbestimmt. Denn für die Notengebung ist der Unterpunkt „Leistungen“ auf der ersten Seite maßgeblich. Innerhalb dieses Unterpunktes finden sich keine Widersprüche. Der Unterpunkt „Bemerkungen“ soll lediglich Anmerkungen zu den Zeugnisnoten enthalten. Man kann nicht davon ausgehen, dass die unter diesem Unterpunkt zugrunde gelegten Noten maßgeblich sein sollen, auch wenn sie den unter dem Unterpunkt „Leistungen“ festgelegten Noten zum Teil widersprechen. Unabhängig hiervon wäre auch bei einer entsprechenden Unbestimmtheit des Zeugnisses der Anordnungsanspruch nicht gegeben, weil auch dann gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht wäre, dass der Antragsteller Leistungen erzielt hat, die zur Versetzung führen.
17Die nicht ausreichenden Leistungen des Antragstellers können auch nicht nach § 27 APO-S I ausgeglichen werden oder unberücksichtigt bleiben. Nach § 27 APO-S I wird eine Schülerin oder ein Schüler auch dann in die Klassen 7 bis 9 und die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen 1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird, 2. in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder 3. zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird. Der Antragsteller erfüllt sowohl die Voraussetzungen des § 27 Ziff. 1 APO-S I als auch die des § 27 Ziff. 3 APO- S I. Die genannte Vorschrift ist jedoch so zu verstehen, dass eine Versetzung erfolgt, wenn nur eine der drei alternativ genannten Ausgleichsmöglichkeiten erfüllt ist. Dies ergibt die Auslegung des § 27 APO-S I.
18Der Wortlaut des § 27 APO-S I ermöglicht zwar auch die Auslegung, dass auch dann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wird, wenn die Voraussetzungen von § 27 Ziff. 1 und 3 APO-S I kumulativ vorliegen, wie es im vorliegenden Fall gegeben ist. Sinn und Zweck des § 27 APO-S I sprechen aber deutlich dafür, dass eine Versetzung nicht erfolgen soll, wenn die Voraussetzungen mehrerer Ziffern kumulativ vorliegen. § 27 APO-S I bildet eine Ausnahme von der Regel des § 22 Abs. 1 Nr. 1 APO- S I, nach der eine Schülerin oder ein Schüler versetzt wird, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Nach § 27 APO-S I wird eine Schülerin oder ein Schüler „auch dann“ in die Klassen 7 bis 9 der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Dem Ausnahmecharakter entspricht eine enge Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass die Voraussetzungen des § 27 APO-S I nur alternativ erfüllt sein dürfen.
19Die historische Auslegung deutet ebenfalls darauf hin, dass § 27 APO-S I so zu verstehen ist, dass eine Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur dann erfolgt, wenn die Ziffern Ziffer 1 und 3 lediglich alternativ vorliegen. Die Vorgängernorm des § 27 APO-S I, § 26 APO-S I a.F. vom 29. April 2005, GV.NRW. 2005, S. 551, war so formuliert, dass zwischen lit. a) und lit. b), welche inhaltlich § 27 Ziff. 1 und 2 entsprechen, das Wort „oder“ stand. Nach § 26 APO-S I a.F. wurde eine Schülerin oder ein Schüler auch dann in die Klassen 7 bis 10 und in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft waren und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wurde oder b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend waren oder c) zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft waren, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wurde. Zwischen § 27 Ziffer 1 und Ziffer 2 APO-S I aktueller Fassung steht zwar das Wort „oder“ nicht mehr. Für die nach der Lesart des Antragstellers damit verbundene weitreichende Erleichterung der Versetzungsmöglichkeiten gibt die Entstehungsgeschichte der aktuellen Verordnungsfassung jedoch nichts her. Die Änderung des Verordnungstextes ist nach den Angaben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) vielmehr nur erfolgt, weil die im Normsetzungsverfahren beteiligte Normprüfstelle, welche beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW angesiedelt ist, das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW aufgefordert hat, bei alternativen Aufzählungen lediglich einmal am Ende einer Aufzählung das Wort „oder“ zu gebrauchen. Diese Erklärung erscheint vor dem Hintergrund, dass im „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“,
20Vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, 3. Auflage 2008, (http://hdr.bmj.de/sitemap.html), Rn. 92,
21auf das sich die Normprüfstelle nach den Angaben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW berufen hat, empfohlen wird, bei nummerierten alternativen Aufzählungen das Wort „oder“ vor die letzte Voraussetzung einer Rechtsfolge zu setzen, plausibel.
22Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht nach alledem trotz des nicht eindeutigen Wortlauts des § 27 APO-S I derzeit alles dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nicht zusteht.
23Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anspruchs nach § 23 Abs. 1 Satz 3 APO-S I auf eine Nachprüfungsmöglichkeit wahlweise in den Fächern Biologie oder Chemie nicht glaubhaft gemacht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 APO-S I wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll, wenn für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht kommen. Hier kommen nach § 23 jedoch nicht mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht. Nach dieser Vorschrift spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Auch bei einer erfolgreichen Nachprüfung im Fach Chemie oder Biologie wären jedoch die Versetzungsanforderungen des § 27 APO-S I immer noch nicht erfüllt. Es wären dann die Voraussetzungen des § 27 Nr. 1 und 2 kumulativ gegeben. Der Antragsteller kann jedoch nur dann versetzt werden, wenn lediglich die Voraussetzungen einer Ziffer des § 27 APO- S I erfüllt sind. Bei erfolgreicher Verbesserung der Note im Fach Mathematik – die entsprechende Nachprüfungsmöglichkeit wird dem Antragsteller ohnehin zugestanden - wären hingegen lediglich die Voraussetzungen des § 27 Ziff. 3 APO-S I noch erfüllt, und einer Versetzung würde nichts im Wege stehen.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt in Höhe der Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Auffangstreitwertes.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.