Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Juni 2019 - AN 9 K 18.01464

published on 05/06/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Juni 2019 - AN 9 K 18.01464
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Vorbescheides für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, …Str. …, in … Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich eine Doppelhaushälfte, die als „Errichtung von zwei Reiheneinfamilienhäusern“ mit Bescheid der Beklagten vom 23. September 1965 genehmigt wurde, wobei von der Einhaltung der Baulinien eine Befreiung erteilt wurde (Nr. 1 der Befreiungen). Von Art. 6 Abs. 3 BayBO wurde wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach Osten eine Befreiung erteilt, da diese Abweichung städtebaulich vertretbar sei (Nr. 2 der Befreiungen). Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 7. August 2006 wurden der Umbau und die Erweiterung der Doppelhaushälfte mit Errichtung einer Gaube - die jedoch letztlich nicht zur Ausführung gekommen ist - für das Anwesen … Str. … genehmigt. In der Nr. 2 des Bescheides wurde eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zum südwestlich gelegenen Nachbargrundstück mit der FlNr. …wegen profilungleichem Anbau zugelassen.

Der Beigeladene beantragte als Bauherr am 15. Februar 2018 bei der Beklagten den Erlass eines Vorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, … Str. … in … sowie die Befreiung vom Bebauungsplan hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. … der Beklagten.

Durch den beauftragten Architekten des Beigeladenen wurden am 24. Mai 2018 folgende Fragen zum Vorbescheidsantrag formuliert:

„1. Sind die Gebäude der Variante 2 in der geplanten Größe mit der dargestellten Kubatur planungsrechtlich zulässig?

2. Ist das Maß der baulichen Nutzung zulässig? Variante 2: Grundstücksgröße 689 m², Geschossfläche 331 m², Grundfläche 260 m², ergibt eine GFZ = 0,48 und GRZ = 0,38

3. Zulässigkeit der Anordnung der Stellplätze und deren Zufahrt von der Straße.

Sowie die Anzahl der Stellplätze gesamt 5 Stück (5x Wohnen < 130 m² = 1 Stellplatz) und zehn Fahrradstellplätze.“

Die Beklagte erließ am 26. Juni 2018 gegenüber dem Beigeladenen für das Vorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten)“ auf dem Grundstück mit der FlNr. …, Gemarkung …, folgenden Vorbescheid:

1. „Das Vorhaben ist im Rahmen der gemäß Art. 71 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gestellten Fragen nach Maßgabe der Bauvorlagen, Aktenzeichen …, zulässig, wenn in dem zu stellenden Bauantrag die angegebenen Punkte beachtet bzw. erledigt werden. Alle übrigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurden nicht geprüft.

2. Befreiung wird erteilt gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenzen nach Nordosten.“

Zur Begründung führte die Beklagte hinsichtlich der Frage 1 im Antrag auf Erlass des Vorbescheides aus, das geplante Bauvorhaben liege im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. … dar, für diesen Bereich Baugrenzen festsetze sowie zweigeschossige Bauweise. Die Eigenart der näheren Umgebung richte sich nach § 34 Abs. 2 BauGB und entspreche einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO. Bei Fortführung der städtebaulichen Situation (profilgleicher Anbau an das Nachbaranwesen … Str. ...) sei die Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenzen unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlichen Belange vereinbar. Hinsichtlich der Frage 2 des Vorbescheidsantrages sei das geplante Maß der Nutzung unter den angegebenen Kennzahlen (GFZ = 0,48 und GRZ = 0,38) zulässig. Der durch die Nutzung verursachte Stellplatzbedarf gemäß Art. 47 BayBO i. V. m. der Stellplatzsatzung der Beklagten könne unter Beachtung der Anforderungen der Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung auf dem Grundstück untergebracht werden (Frage 3).

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 26. Juli 2018, erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Vorbescheid der Stadt … vom 26. Juni 2018, der Klägerin zugestellt am 29. Juni 2018, aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe die notwendigen baurechtlichen Abstandsflächen nicht geprüft, insbesondere sei außer Acht gelassen worden, dass vormals der Eigentümer des Nachbargrundstückes eine Abstandsflächenübernahmeerklärung zugunsten der Klägerin abgegeben habe.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Juli 2018 wurde der Bauherr des streitgegenständlichen Bauvorhabens zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Klage wurde mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Oktober 2018 im Wesentlichen damit ergänzend begründet, das Bauvorhaben überschreite die vorgegebenen Baugrenzen als auch die Geschossflächenzahl. Die diesbezüglichen Befreiungen durch die Beklagte seien städtebaulich nicht vertretbar. Durch die Überschreitung der Baugrenzen sowie der Geschoßflächenzahl entstehe eine Nutzung, die über das zu genehmigende Maß hinausgehe. Dies führe insbesondere aufgrund der Enge der dortigen Bebauung und Wohnumgebung zu einer starken Beunruhigung des dortigen Viertels und insbesondere des Grundstücks der Klägerin.

Die geplanten Parkplätze befänden sich direkt und unmittelbar an dem Freisitz der Klägerin, dessen Nutzung dadurch nahezu unmöglich gemacht werde, da permanent ein Parkverkehr stattfinden werde. Aufgrund der beengten Verhältnisse sei das Rangieren zum Parken dort ausgesprochen schwierig. Zudem habe der Beigeladene bereits Abstandsflächen der Klägerin übernommen und sich schriftlich verpflichtet, die Flächen, die nunmehr bebaut werden sollen, von baulichen Anlagen freizuhalten. Die „Übernutzung“ des Grundstückes sei im Hinblick auf die dortige bauliche und räumliche Situation nicht vertretbar. Der Beigeladene habe einen vorhandenen Tiefgaragenparkplatz, der sich auf dem Grundstück befunden habe, zugemauert, sodass nunmehr sämtliche Parkflächen über Grund hergestellt würden.

Der Beigeladene beantragte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2018:

Die Klage wird kostenpflichtig, einschließlich der Kosten des Beigeladenen, zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Vorbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze und kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das Gebäude der Klägerin stehe direkt an der Grenze zur FlNr. … Im Jahr 2006 habe die Klägerin auf ihrem Grundstück ebenfalls für eine Grenzbebauung die Baugenehmigung beantragt und erhalten. Der zusätzliche Stellplatz, der mit der Baugenehmigung als Auflage gefordert worden sei, sei augenscheinlich von der Klägerin nicht erstellt worden. Auf dem Plan befinde sich der geforderte zweite Stellplatz, tatsächlich gebe es ihn nicht. Die Klägerin habe daher eine Auflage in ihrer Baugenehmigung bis heute nicht erfüllt.

Im Bauvorbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 wurde die Grenzbebauung an das vorhandene Gebäude der Klägerin als genehmigungsfähig erachtet. Nachdem es sich hierbei um eine Grenzbebauung handele, höben sich die Abstandsflächen gegenseitig auf, sodass keiner der Nachbarn einen Anspruch auf Einhaltung von Abstandsflächen habe, da es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben keinen Rechtsschutz bei einem wechselseitigen Abstandsflächenverstoß durch die Grenzbebauung gebe.

Durch das Bauvorhaben des Beigeladenen seien die geschützten Interessen wie Licht, Luft usw. der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zudem liege keine wirksame Abstandsflächenübernahme vor. Die Beklagte habe gemäß Art. 70 BayBO eine Abweichung zugelassen. Die damaligen Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. … hätten keine Abstandsflächenübernahme abgeben wollen, sondern nur keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben der Klägerin im Rahmen des nachbarschaftlichen Verhältnisses gehabt. Damals sei zwischen den früheren Eigentümern und der Klägerin kommuniziert worden, dass irgendwann das Grundstück mit der FlNr. … bebaut werde und es sich dann ebenfalls um eine Grenzbebauung handeln würde. Es liege der Verdacht nahe, dass die Klägerin den Beigeladenen nur schikanieren wolle, da sie von ihrem Garten aus ein unberechtigtes Gartentürchen zum Anwesen des Beigeladenen habe, welches sie zur Entsorgung ihres Gartenabfalls über die Fläche des Grundstücks des Beigeladenen nutze. Diese Nutzung sei im Rahmen des nachbarschaftlichen Entgegenkommens so lange nicht unterbunden worden, als das Grundstück nicht bebaut werde. Im Rahmen der Bauabsicht des Beigeladenen habe die Klägerin ihn um Eintragung eines Wegerechts gebeten, um den Ausgang ihres Gartens weiterhin nutzen zu können. Dies sei abgelehnt worden.

Hinsichtlich der vorgetragenen Überschreitungen der Baugrenzen und der Geschoßflächenzahl sei die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte habe im Rahmen des Vorbescheids nur die Variante zwei des Bauantrags positiv verbeschieden. Es erfolge nur eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Überschreitung der Baugrenzen nach Nordosten, die rechtmäßig sei, jedoch keine Befreiung hinsichtlich der Geschossflächenzahl, da nur eine zweigeschossige Bebauung beantragt sei, die sich in die nähere Umgebung einfüge.

Die Beklagte erwiderte auf die Klage mit Schriftsatz vom 22. November 2018 und beantragte

Klageabweisung.

Der Vorbescheid der Beklagten sei rechtmäßig ergangen. Das beantragte Bauvorhaben sei im Rahmen der gestellten Fragen zulässig, wenn in dem zu stellenden Bauantrag die angegebenen Punkte beachtet bzw. erledigt werden würden. Der Klägerin sei mit Baugenehmigung vom 16. Juni 2006 für ihr Anwesen in der … Str. …, … der Umbau und die Erweiterung der bestehenden Doppelhaushälfte mit Errichtung einer Gaube genehmigt worden. Darin sei auch eine Abweichung nach Art. 70 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung der nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück mit der FlNr. … wegen profilungleichen Anbaus zugelassen worden.

Auf dem streitgegenständlichen Grundstück des Beigeladenen sei eine Nutzungsänderung von Büro zu Wohnzwecken mit Bescheid vom 9. Februar 2018 genehmigt worden, wonach in der Nummer 2 des Bescheides eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. … wegen der Überschreitung der Baugrenzen nach Südwesten erteilt worden sei. Diesen Plan habe die Klägerin damals unterschrieben.

Die zulässige Klage sei unbegründet. Zunächst werde auf die Begründung im Vorbescheid vom 26. Juni 2018 verwiesen. Das Baugrundstück grenze nordöstlich an das Grundstück der Klägerin, das mit einem Reihenmittelhaus bebaut sei. Die nordöstliche Außenwand des klägerischen Gebäudes sei eine geschlossene Gebäudetrennwand gemäß den Plandarstellungen in der zuletzt erteilten Baugenehmigung. Im Zuge dieses Verfahrens sei durch die Klägerin eine Abstandsflächenübernahme zugunsten ihres Gebäudes vorgelegt worden. Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei als im Wesentlichen profilgleiche Fortführung der bestehenden Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur FlNr. … geplant. Die Abstandsflächen seien nicht Gegenstand der Fragen zum Vorbescheid, sodass hierzu auch keine Aussage im Vorbescheid erfolgt sei. Eine Berufung auf die Verletzung des Abstandsflächenrechts scheide damit aus. Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass eine Abstandsflächenübernahme nicht den Zweck habe, einen Grenzanbau zu verhindern, da gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen dann nicht erforderlich seien, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden müsse oder dürfe. Dies sei bei der vorliegenden Bebauung der Fall, da durch die bestehende grenzständige Bebauung mit einer geschlossenen Wand eine Fortführung der Bebauung mit einem Anbau eine logische städtebauliche Lösung sei. Die Abstandsflächenübernahme habe nur den Zweck, eine unbefriedigende städtebauliche oder baurechtliche Situation, wie sie zum Beispiel bei einer engen Reihe bei einer grenznahen Bebauung entstehen würde, zu verhindern. Planungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 BauGB. Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. …, der Baugrenzen und eine zweigeschossige Bebauung festsetze. Im Übrigen stelle sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB als in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig dar. Mit dem geplanten Wohnhaus werde die Baugrenze nach Nordosten um ca. 4 m überschritten. Eine Befreiung habe befürwortet werden können, da diese unter Würdigung der Fortführung der städtebaulichen Situation und unter dem Aspekt der dringenden Behebung der Wohnungsnot städtebaulich vertretbar sei. Ebenso wäre eine Befreiung wegen Überschreitens der Zahl der zulässigen zwei Geschosse vertretbar gewesen, wenn durch eine Fortführung des bestehenden Gebäudeprofils das Dachgeschoss als Vollgeschoss errichtet werde. Die Zahl der Wohneinheiten sei kein Kriterium zur Feststellung des Einfügens eines Vorhabens in ein Baugebiet. Es werde darauf hingewiesen, dass planungsrechtliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach ständiger Rechtsprechung keinen nachbarschützenden Charakter hätten. Ein Abwehrrecht gegen eine maßvolle Nachverdichtung bestehe grundsätzlich nicht.

Der durch das beantragte Bauvorhaben hervorgerufene Stellplatzbedarf sei nach § 12 BauNVO allgemein zulässig. Bei einer Wohnfläche jeweils unter 130 m² seien für die geplanten fünf Wohnungen fünf Stellplätze erforderlich, diese Stellplätze seien in den vorgelegten Planunterlagen dargestellt. Das mit der zulässigen Nutzung verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück und die normalerweise sich hieraus ergebenden Störungen seien nach dem Gesetzgeber von den Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen. Für eine Unzulässigkeit nach § 15 BauNVO und eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ergebe sich bei einem derart geringen Umfang des Stellplatznachweises kein Hinweis.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2019 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Klägerin verwies auf die bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Die Beklagte und die Beigeladenenbevollmächtigte beantragten jeweils Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Vorbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bauvorbescheid zugunsten des Beigeladenen ist zulässig, insbesondere liegt die Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO vor.

Die Klägerin ist Nachbarin im Sinne des Baurechts, Art. 66 Abs. 1 BayBO. Ihr Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … grenzt unmittelbar an das streitgegenständliche Grundstück des Beigeladenen an. Sie hat die Bauantragsunterlagen im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Vorbescheides nicht unterschrieben, weshalb ihr durch die Beklagte der streitgegenständliche Vorbescheid vom 26. Juni 2018 förmlich am 29. Juni 2018 zugestellt wurde.

Die Klage ist jedoch als unbegründet abzuweisen, da der Vorbescheid vom 26. Juni 2018 nicht gegen nachbarschützende Rechte der Klägerin, auf die sich die Klägerin allein berufen kann, verstößt. Eine Beeinträchtigung nachbarschützender Normen der Klägerin durch das geplante Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten des Beigeladenen ist nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist planungsrechtlich zulässig und verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung.

Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Ein Vorbescheid beinhaltet die verbindliche Feststellung der Bauaufsichtsbehörde, dass dem Bauvorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Fragen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die vorweg entschiedenen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsfragen sind im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Der Umfang der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bauvorbescheids richtet sich nach den gestellten Fragen und den zugrundeliegenden Plänen (BayVGH, B.v. 29.04.2019 - ZB 15.2606 - juris).

Nach ständiger Rechtsprechung können sich Dritte gegen einen Vorbescheid nur dann mit Aussicht auf Erfolg wehren, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris; VG Ansbach, U.v. 17.4.2013 - 9 K 12.01176 - BeckRS 2013, 50835).

Im vorliegenden Fall richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB, da das Bauvorhaben des Beigeladenen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. … der Beklagten aus dem Jahr … liegt, der lediglich Baugrenzen und eine zweigeschossige Bebauung festsetzt. In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte in dem Vorbescheid vom 26. Juni 2018 dem Beigeladenen eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenzen nach Nordosten erteilt.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (sog. Gebietserhaltungsanspruch, grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 9). Nur durch diese Festsetzungen wird kraft Gesetzes ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) sowie Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben in der Regel keine dementsprechende, ein Austauschverhältnis begründende Funktion. Deshalb vermitteln solche Festsetzungen Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Maßgeblich dafür ist die Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall, wobei sich ein entsprechender Wille nicht nur aus dem Bebauungsplan selbst, sondern auch seiner Begründung oder sonstigen Vorgängen in Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (BayVGH, B.v. 29.7.2014 9 - CS 14.1171 - juris). Dafür ist entscheidend, ob eine solche Festsetzung ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde, oder nach dem Willen der Gemeinde zumindest auch einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines gegenseitigen Austauschverhältnisses dienen soll. Dies kann bei einer Festsetzung nach § 23 BauNVO ausnahmsweise angenommen werden, wenn z. B. durch faktisch einzuhaltende Grenzabstände explizit derselbe nachbarschützende Zweck verfolgt wird wie ihn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO haben (BayVGH, B.v. 18.06.2018 - 15 ZB 17.635; ebenso B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - beide juris).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Voraussetzungen ist die grundsätzlich als nachbarschützend einzustufende Art der baulichen Nutzung als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB durch den von dem Beigeladenen geplanten Neubau des Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten unproblematisch gewahrt und wurde auch seitens der Klägerin nicht gerügt.

Hinsichtlich der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche durch die Baugrenzen und Baulinien nach § 23 BauNVO in dem Bebauungsplan ist ein erforderlicher und entsprechender Planungswille der Beklagten, dass die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien Nachbarschutz vermitteln sollen, weder dem einfachen Bebauungsplan Nr. … selbst, der Begründung noch sonstigen Umständen oder Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung zu entnehmen. Den in dem Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszüge des Bebauungsplans Nr. … sowie des Bebauungsplanverfahrens aus den Jahren …ist ein über das Gemeinwohl und die städtebauliche Ziele hinausgehender nachbarschützender Charakter der festgesetzten Baugrenzen gerade nicht zu entnehmen.

Der Vertreter der Beklagten hat umfassend, nachvollziehbar und unter Vorlage von entsprechenden Auszügen aus dem Bebauungsplan Nr. … und dem zugrundeliegenden Bebauungsplanverfahren aus den Jahren …, insbesondere der Regierungsentschließung vom … sowie der Entscheidung des Staatsministerium des Innern vom …, in dem die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Einsprüche als unbegründet abgewiesen wurden, dargelegt und belegt, dass lediglich das öffentliche Gemeinwohl zu der Festlegung der Baugrenzen sowie der Höhenlagen und Wohnschichten in dem Gelände zwischen der „… …, …- und … Straße“ geführt hat. Der Entscheidung des Staatsministeriums des Innern vom … ist zu entnehmen, dass die „angefochtene Baulinienfestsetzung eine Folge der Fortentwicklung der Stadt …“ ist und der Baulinienplan auf „städtebaulich richtigen Gesichtspunkten“ aufgebaut ist. Eine weitere Begründung enthält der einfache Bebauungsplan nicht. Auch den vorgelegten Unterlagen aus dem Bebauungsplanverfahren ist kein über den städtebaulichen Gründen hinausgehender Wille eines nachbarlichen Interessenausgleichs zu entnehmen.

Ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) ist vorliegend nach Überzeugung des Gerichts nicht erkennbar. Die Klägerin wird durch das streitgegenständliche Vorbescheidsvorhaben nicht über das zumutbare Maß in ihren nachbarlichen Interessen beeinträchtigt.

Das klägerische Grundstück, bebaut mit einer Doppelhaushälfte, liegt gegenüber dem Baugrundstück im Südwesten, sodass die dem Beigeladenen erteilte Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen nach Nordosten sich gerade nicht auf der nachbarlichen Seite der Klägerin auswirkt. Die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Klägerin weist an der grenzseitigen Wand zum Grundstück des Beigeladenen hin eine geschlossene Gebäudetrennwand vor. Das geplante Wohnbauvorhaben des Beigeladenen schließt sich nahezu profilgleich an das klägerische Gebäude an. Im Übrigen ist aus den vorgelegten Behördenakten (Az. …) ersichtlich, dass für das Grundstück der Klägerin in der … Str. … die Baugenehmigung für das klägerische Bauvorhaben „Erweiterung der bestehenden Doppelhaushälfte mit Errichtung einer Glaube“ unter Abweichung nach Art. 70 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück mit der FlNr. … wegen profilungleichen Anbaus zugelassen wurde (Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO).

Auf die in dem damaligen Baugenehmigungsverfahren aus dem Jahr 2006 der Klägerin mit einem Reihenmittelhaus vorgelegte Abstandsflächenübernahme vom 30. Juli 2006 durch den früheren Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes zugunsten des klägerischen Gebäudes kommt es - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - vorliegend nicht an, da entsprechend der gestellten Fragen in dem Vorbescheidsverfahren die Abstandsflächen gerade nicht Gegenstand sind und folglich auch im Vorbescheid keine Aussage hierzu getroffen wurde (vgl. ebenso BayVGH, B.v. 29.04.2019 - 9 ZB 15.2606 - juris Rn. 5). Zudem findet sich in dem Vorbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 in der Zusammenstellung der zu erledigenden Punkte (Seite 5) unter der Ziffer 8 der Hinweis, dass Abstandsflächen gemäß Abstandsflächensatzung einzuhalten sind.

Die Klägerin ist auch nicht durch die Ziffer zwei in dem Vorbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt.

Nach den zutreffenden Ausführungen in dem Vorbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 sowie in der Klageerwiderung vom 22. November 2018 ist das geplante Maß der Nutzung unter den angegebenen Kennzahlen der Geschossflächenzahl von 0,48 und der Grundflächenzahl von 0,38 zulässig.

Dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. … der Beklagten lässt sich - wie bereits oben umfassend dargestellt - nicht entnehmen, dass das Maß der Nutzung entsprechend den oben genannten rechtlichen Vorgaben nachbarschützenden Charakter zukommen soll. Vielmehr dienen die (wenigen) Festsetzungen von Baulinien, Höhenlagen und Wohnschichten des Bebauungsplans Nr. … ausschließlich städtebaulichen Gründen und dem öffentlichen Gemeinwohl. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Der Vorbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 verletzt auch hinsichtlich der in der Ziffer drei getroffenen Stellplatzregelung nicht nachbarschützende Rechte der Klägerin.

Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind im reinen oder allgemeinen Wohngebiet Stellplätze und Garagen, soweit sie den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf decken, allgemein zulässig. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen soll nicht die Nachbarn schützen, sondern die Vorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Diese Vorschrift mutet den Anwohnern auch in Wohngebieten zu, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm regelmäßig hinzunehmen (BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 15 CS 10/982; U.v. 21.4.2004 - 20 B 02.2396; B.v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3019 - alle juris). Damit ist aber nicht gesagt, dass Garagen und Stellplätze auf dem Baugrundstück unter dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO an jeder beliebigen Stelle errichtet werden können. Vielmehr können Garagen und Stellplätze gerade im rückwärtigen Gartenbereich rechtlich bedenklich seien (hierzu BayVGH, B.v. 12.07.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris).

Aufgrund der vorgelegten Behördenakten des Baugrundstücks entsprechen die in dem Vorbescheid der Beklagten genehmigten fünf Stellplätze dem Bedarf für den beantragten Neubau eines Wohnhauses mit fünf Wohnungen jeweils unter 130 m² den Vorgaben der heranzuziehenden Garagen- und Stellplatz-Verordnung der Beklagten.

Die Stellplätze sind zudem im vorderen Bereich zur Erschließungsanlage situiert, in welchem auch die Klägerin ihre beiden Stellplätze auf ihrem Grundstück nachgewiesen hat. Damit bleibt der rückwärtige Wohn- und Terrassenbereich der Klägerin durch die genehmigte Anordnung der Stellplätze frei von neuer Unruhe und die neue Stellplatzsituation verbleibt im vorderen Bereich zur Erschließungsstraße (…straße).

Der nach ihren eigenen Darstellungen in dem Termin der mündlichen Verhandlung uneinsehbare Freisitz der Klägerin vor ihrer Doppelhaushälfte befindet sich selbst direkt an der Erschließungsstraße … Straße und zudem direkt hinter ihrem eigenen Carport und genießt hierdurch weniger Schutzbedürftigkeit.

Darüber hinaus hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch gibt es sonstige Anhaltspunkte dafür, dass von den genehmigten fünf Stellplätzen Belastungen ausgehen, die die von der genehmigten Wohnnutzung üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarn beim Rangieren überschreiten. Eine besondere Enge der örtlichen Zufahrtssituation vermag das Gericht nicht zu erkennen, da die Zufahrt über ein Geh- und Fahrtrecht mit einer Breite von 3,50 m gesichert ist. Zudem hat die Beklagte in dem Vorbescheid vom 26. Juni 2018 unter Beantwortung der gestellten Vorbescheidsfrage drei ergänzt, dass die abschließende Stellungnahme zu dem Gesamtprojekt sowie die genaue Festlegung weiterer Auflagen, so etwa hinsichtlich der Stellplatzsituierung, dem noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt.

Der Umstand, dass nach der seitens der Beklagten erteilten Baugenehmigung in dem Verfahren …, mit der die Nutzungsänderung des Büros auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück des Beigeladenen in eine Wohnung genehmigt wurde, ein notwendiger Stellplatz an derselben Stelle eingezeichnet ist, an dem nun auch ein Stellplatz für das streitgegenständliche Vorbescheidsvorhaben besteht, mit der Folge, dass eine teilweise Doppelbelegung der Stellplätze vorliegt, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung nachbarschützender Rechte der Klägerin. Denn die Frage, ob auf dem Baugrundstück alle notwendigen, für die genehmigten Nutzungen erforderlichen Stellplätze vorhanden sind, ist hier für die Klägerin als Nachbarin nicht relevant, zumal bei einer etwaigen geringeren Stellplatzanzahl als erforderlich sich auch der entsprechende Parkverkehr vermindert.

Dass sich wegen eines eventuell fehlenden Stellplatzes auf dem Baugrundstück unzumutbare Nachteile für die Klägerin ergeben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich der Beigeladene durch die Stellung eines Antrags dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen aufzuerlegen, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 29/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 18/06/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.