Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 9 K 17.02507

published on 14/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 9 K 17.02507
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladens in eine Sportbar mit einem integrierten Betrieb zur Vermittlung von (Sport-)Wetten im Erdgeschoss des Anwesens … Str. … (FlNr. …, Gemarkung: …) sowie zur Errichtung einer Werbeanlage.

Nachdem Mitarbeiter der Beklagten im Januar 2012 festgestellt haben, dass im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens eine nicht genehmigte Nutzungsänderung von Laden mit Nebenraum zu einer „…“ mit Wettannahme und Spielautomaten stattgefunden habe und Werbeanlagen angebracht worden seien, wurde dem Eigentümer des Anwesens, Herrn … … (Kläger im Verfahren AN 9 K 17.02654) mit Schreiben vom 14. Februar 2012 und Herrn … als damaligen Inhaber der „…“ mit Schreiben vom 28. Februar 2012 jeweils mitgeteilt, dass eine solche Nutzungsänderung nicht genehmigt werden könne. Zugleich wurden sie aufgefordert die Nutzung zu beenden und die zugehörigen Werbeanlagen zu entfernen.

Mit Schreiben vom 2. März 2012 ließ der Eigentümer des Anwesens, Herr …, durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass er das Ladengeschäft im Erdgeschoss an Herrn … …, den Kläger im hiesigen Verfahren, zum Betrieb eines „Sportcafés“ vermietet habe; der Betrieb eines Wettbüros und die Aufstellung von Spielautomaten sowie die Werbung hierfür seien vom Mietzweck hingegen nicht gedeckt.

Im April 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche eines Ladens in eine „Schankwirtschaft mit Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken“. Nach den Bauvorlagen die jeweils mit „Errichtung einer Schankwirtschaft und Wettbüro, mit Ausschank alkoholische und alkoholfreie Getränke“ überschrieben sind, soll das Vorhaben im Erdgeschoss des Anwesens … Str. … links umgesetzt werden. Nach dem Vorlageplan „Erdgeschoss“ soll neben einem rückwärtigen Lagerraum an die Straßenfront ein 9,48 m breiter und 6,70 m tiefer Raum geschaffen werden, der aus einem Gang mit Garderobe, 9 Tischen mit Bestuhlung einer Theke sowie 3 Spielautomaten besteht. Der Plan „Außenwerbung „stellt eine ca. 3 m breite und 0,75 m hohe Fläche mit den Beschriftungen „Tipico“ und „Sportbar“ auf rotem Hintergrund dar. Im „Beiblatt zum 2. Vorhaben“ wird das beantragte Vorhaben wie folgt beschrieben: Errichtung einer Schankwirtschaft mit Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken ohne Speisen, Live Übertragung von Sportereignissen an Fernsehgeräten, Aufstellung von bis 3 Geldspielgeräten, Gäste haben Gelegenheit zur Teilnahme an Sportwetten, Öffnungszeiten von 10 bis 23 Uhr, weniger als 40 Gastplätze. Nach einer Aufstellung der Nutzflächen vom 9. Mai 2012 beträgt die „Verkaufsfläche“ im Erdgeschoss 91,62 m². Außerdem werden die Flächen im Untergeschoss mit 54,26 m² veranschlagt, wobei diese in den Plänen teilweise nur als Lager und teilweise als Lager und Verkaufsfläche bezeichnet werden.

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 31. Mai 2012 verweigerte das Stadtplanungsamt der Beklagten das gemeindliche Einvernehmen, da hier von einem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO auszugehen sei, dass überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei. Dort seien kerngebietstypische Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das beantragte Vorhaben nicht genehmigt werden könne. Ein Ablehnungsbescheid erging zunächst nicht. Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 17. Juli 2017 verweigerte das Stadtplanungsamt der Beklagten erneut das gemeindliche Einvernehmen. Nach einer nochmaligen Überprüfung anhand einer Ortseinsicht kam das Stadtplanungsamt nunmehr zu dem Schluss, dass das Gebiet, …straße/ … Straße/ …straße entgegen der bisherigen Annahme nicht einem Mischgebiet, sondern einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Ausweislich der Behördenakte erfolgte die erneute Beurteilung des Gebietstyps, da das Gebiet bei verschiedenen Bauvorhaben seitens der Beklagten unterschiedlich, teils als faktisches Mischgebiet teils als faktisches allgemeines Wohngebiet, eingestuft worden sei.

Mit Schreiben vom 7. September 2017 wurde … als Eigentümer des Anwesens erneut aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Nutzung als Wettbüro beendet wird. Ebenfalls wurde der Kläger, der hier Bauherr und (neben Herrn …*) auch Geschäftsführer der im Gewerberegisterauszug als Betreiberin des Wettbüros angegebenen Firma … GmbH ist (Neueintragung im Handelsregister am 12. November 2012) zur Beendigung der Nutzung aufgefordert.

Bei einer erneuten Ortseinsicht am 25. Oktober 2017 stellte die Beklagte fest, dass das Wettbüro nach wie vor betrieben werde. Es seien sechs Wettannahmeterminals, eine Annahmetheke, 30 Bildschirme und 3 Geldspielautomaten sowie mehrere Tische und Sitzmöglichkeiten vorhanden gewesen. Auf den Tischen seien Wettscheine ausgelegen. Die Schaufenster seien beklebt gewesen mit dem Schriftzug „Tipico Sportwetten Livewetten“. Durch einen Angestellten sei als Betreiber die … GmbH benannt worden.

Mit Bescheid vom 27. November 2017 versagte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung (Ziffer 1) und verpflichtete den Kläger, dafür zu sorgen, dass die Nutzung als Wettbüro beendet wird und eine zukünftige Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro auch durch Dritte unterlassen wird. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet und eine Frist zur Erfüllung von einem Monat ab Zustellung des Bescheides bestimmt (Ziffer 2). Für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist wurde ein Zwangsgeld von 10.000,00 EUR angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde zur Versagung der Baugenehmigung (Ziffer 1) im Wesentlichen vorgetragen, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Der Gebietscharakter entspreche einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich um ein Wettbüro i.S.e. Vergnügungsstätte. Ein solches sei in einem allgemeinen Wohngebiet jedoch weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Aufgrund der allgemein anerkannten negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten werde zudem davon ausgegangen, dass solche in einem allgemeinen Wohngebiet, das vorwiegend dem Wohnen diene, regelmäßig rücksichtslos seien. Infolge des An- und Abfahrtverkehrs außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, der speziellen, dem Wohnen widersprechen Eigenart des Wettbürobetriebs und des mit deren Nutzung verbundenen typischen Verhaltens der Besucher bestehe ein Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung, welches die Wohnnutzung beeinträchtige und zurückdränge.

Mit am 4. Dezember 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom gleichen Tag hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, die Nutzungsänderung sei genehmigungsfähig, so dass er einen Anspruch auf Erteilung der gewünschten Baugenehmigung habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten befinde sich das Vorhaben nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die nähere Umgebung werde hier durch die zur … Straße ausgerichtete Ladenzeile und nicht durch den rückwärtigen Gebäudeblock bestimmt. Das Vorhaben liege in dem von der …straße, der … Straße und der … Straße gebildeten dreieckigen Straßenblock. Die im Eckbereich … Straße und …straße sowie zur … Straße hin orientierten Nutzungen stellten sich durchweg gewerblich dar, im Rückbereich der …straße wie auch der … Straße überwiege Wohnnutzung. In unmittelbarer Nachbarschaft befände sich noch ein weiterer Wettbetrieb in der … Straße …, dieser und der hier streitgegenständliche seien unter Umständen als Vergnügungsstätten einzustufen. Die Baugenehmigungen für diese Nutzung lägen bisher nicht vor, aber Bauanträge, die verschiedene Wettbetriebsvarianten enthielten. In der unmittelbaren Umgebung befänden sich diverse Gaststätten mit erheblichen Öffnungszeiten, so in der … Straße … die Gaststätte „…“ mit Sperrzeiten von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr in der Gaststätte und bis 23.00 Uhr auf dem Gehweg. Die maßgebliche Umgebung bestehe hier aus dem Bereich beidseits der … Straße … sowie aus dem zurückliegenden Blockinnenbereich, auf Grund der vorhandenen Nutzungen liege hier kein Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO vor. In der damit gegebenen Gemengelage werde insbesondere im Hinblick auf die Gastronomie „…“ sowie die Pilsbar in der … Straße … die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens bewirkt. Insofern sei auch die Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet durch die Kammer im Verfahren AN 9 K 17.02668 unzutreffend. Bereits die Bestimmung der näheren Umgebung durch die Kammer sei unzutreffend, auch das Grundstück mit dem …Betriebsgebäude sei heranzuziehen. Im Übrigen seien weitere Nutzungen vorhanden, die nicht in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Da hier aufgrund der konkreten Gegebenheiten von einer Gemengelage auszugehen sei, sei das Vorhaben als kleine nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätte damit zulässig. Auch könnten eventuell fehlende Stellplätze hier nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden. Unabhängig davon stelle sich hinsichtlich der Einstufung als Vergnügungsstätte angesichts der Behördenpraxis der Beklagten auch die Frage, ob hier nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes diskriminierungsfrei gehandelt werde. Würde die Beklagte ihre Kriterien einheitlich anwenden, müsste auch bei Kombinationen von Oddset-Wettannahmestellen mit Cafés eine Qualifizierung als Vergnügungsstätte erfolgen, so beispielsweise bei den zahlreichen Lotto-Cafés in … Ebenso als Vergnügungsstätten zu qualifizieren wären die oftmals 24 Stunden/Tag geöffneten zahlreichen Tankstellen und Raststätten mit dem Shop-im-Shop Oddset-Angeboten und Lottoannahmestellen. Die Genehmigungspraxis der Beklagten verstoße auch gegen Unionsrecht insbesondere gegen Art. 56 und 49 AEUV. Die Beklagte lehne Wettbüros durch private Betreiber ab, wie die Praxis in verschiedenen anderen Verfahren zeige, ebenso wie veröffentlichte Aussagen von Vertretern der Stadt nach entsprechenden Zeitungsberichten. Hier sei zu berücksichtigen, dass neben dem geplanten Vorhaben zwei weitere Wettvermittlungsbetriebe vorhanden seien.

Der Kläger habe mithin Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

Nachdem der Kläger neben der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zunächst auch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides im Übrigen - also insbesondere hinsichtlich der Nutzungsuntersagung - begehrt hat, beantragt er mit Schriftsatz vom 7. November 2018 nur noch,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2017 zu verpflichten, dem Kläger die begehrte Baugenehmigung zu erteilen,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die bereits im streitgegenständlichen Bescheid genannten Gründe. Die Nutzungsänderung sei nicht genehmigungsfähig, da die zur Genehmigung gestellte Betriebsform nach Auffassung der Beklagten eine Vergnügungsstätte i.S.d. BauNVO darstelle und eine solche in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die in der näheren Umgebung im Erdgeschoss vorhandenen gewerblichen Nutzungen stünden einer Einstufung als allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO nicht entgegen. Es handele sich hierbei um der Versorgung des Gebiets dienende Läden und sonstige nicht störende Handwerksbetriebe. Auch das genehmigte Internetcafé im Anwesen … Straße … sei nicht als Vergnügungsstätte zu klassifizieren. Für die Betriebsstätte … Straße … sei in der Gewerbeummeldung vom 12. September 2017 folgende Tätigkeit gemeldet worden: „Internetcafé sowie Abgabe von alkoholfreien Getränken und Süßwaren (kein Alkoholausschank und kein Verzehr von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle, keine Durchführung, Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten, keine Bereitstellung von Einrichtungen hierfür sowie kein Betrieb einer sog. Spielhalle)“. Das Angebot des Ladenbesitzers sei damit lediglich auf eine Internetnutzung, nicht aber auf eine Nutzung der Computerplätze zur Abgabe von Wettangeboten gerichtet. Das Unternehmen präsentiere sich zur Straße hin als Laden, beworben werde am Schaufenster in der Auslage ein Angebot an Waren (Zigaretten, Getränke, SIM-Karten u.a.) und Dienstleistungen (u.a. Paketshop). Das Angebot „Internet“ trete demgegenüber zurück. Auch die Betriebsbeschreibung enthalte keinen Hinweis auf ein Angebot an die Kunden zum Abschluss von Sportwetten. Die im vorderen Teil vorhandene Annahmestelle für Lotto/Toto und Oddset-Wetten sei Teil der Verkaufsstelle nach § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss. Eine Öffnungszeit auch an Sonn- und Werktagen über die gesetzliche Ladenschlusszeit hinaus führt nicht automatisch zur Einstufung als Vergnügungsstätte, auch gebietsversorgende Gastronomiebetriebe seien abends und an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.3.2005 - 6 C 11/04) sei ein Internetcafé nur dann eine erlaubnispflichtige Spielhalle, wenn die Gesamtumstände darauf schließen ließen, dass die Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet seien und die anderweitige Nutzung der Computer dahinter zurücktrete. Als maßgebliche Umstände kämen dabei vor allem die Ausstattung der Räumlichkeiten und die Programmierung der Computer, aber auch die Selbstdarstellung des Unternehmens nach außen und die von dem Unternehmen betriebenen Werbung in Betracht. Hier werde eine solche Nutzung erkennbar nicht beworben; anhand der Betriebsbeschreibung und der Gewerbeanmeldung sei auch nicht davon auszugehen, dass eine spielhallenähnliche Nutzung stattfinde. Es sei auch keine Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO erteilt worden. Schließlich lehne die Beklagte den Abschluss einer Ablösevereinbarung für Stellplätze ab, so dass die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge tatsächlich nachgewiesen werden müssten.

Am 14. August 2018 nahm der Vorsitzende der Kammer als beauftragter Richter das Vorhabengrundstück sowie die nähere Umgebung in Augenschein.

In der mündlichen Verhandlung am 15. August 2018 haben die Beteiligten, nachdem die Sachund Rechtslage ausführlich erörtert wurde und die Beklagte die Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids aufgehoben und die Kostenfestsetzung in Ziffer 5 entsprechend abgeändert hat, den Rechtsstreit - soweit er nicht auf die Baugenehmigungserteilung gerichtet war - übereinstimmend für erledigt erklärt. Soweit das Verfahren sich hierauf bezog, wurde es abgetrennt und unter dem Az. AN 9 K 18.01610 eingestellt.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und des Augenscheins wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die wegen Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg.

Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zwar zulässig, aber sowohl im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung hat noch einen auf erneute Verbescheidung, da das Vorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften widerspricht (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Es handelt sich hier um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (dazu 1.), die jedoch schon planungsrechtlich unzulässig ist, da das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach der Art der Nutzung als Vergnügungsstätte einzustufen ist (dazu 2.), eine Vergnügungsstätte sich jedoch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung, die als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist, einfügt (dazu 3.). Auch kann eine Genehmigungsfähigkeit nicht aus anderen vom Kläger vorgebrachten Gründen hergeleitet werden (dazu 4.).

1. Die klägerseits angestrebte Nutzungsänderung ist baugenehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO liegen nicht vor. An eine Nutzung als Schankwirtschaft mit einem integrierten Betrieb zur Vermittlung von (Sport-)Wetten sind andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen als an eine Nutzung als Ladengeschäft, weil eine Schankwirtschaft mit der Möglichkeit zur Annahme von Sportwetten die Variationsbreite eines typischen Ladengeschäfts überschreitet. Eine solche Nutzung ist geeignet, in Bezug auf die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Ziele der Bauleitplanung bodenrechtliche Spannungen auszulösen.

2. Das Vorhaben des Klägers ist hier als Vergnügungsstätte einzustufen und nicht lediglich als eine mit einer bloßen ladenmäßigen Wettannahmestelle verbundene Schankwirtschaft bzw. eine Sportsbar.

Ein Betrieb zur Vermittlung von (Sport-)Wetten ist nach ständiger Rechtsprechung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte einzustufen, wenn - in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden - in den Räumlichkeiten nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen besteht, sondern diese auch zur kommerziellen Unterhaltung dienen. Dabei reicht es insoweit für die Annahme einer Vergnügungsstätte nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits aus, wenn im Wettbüro Livewetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. Bereits daraus resultieren der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Gerade Livewetten bilden nämlich eine rasche Aufeinanderfolge ständig aktualisierter Wettmöglichkeiten und sprechen damit den Spieltrieb besonders nachhaltig an und sind ähnlich wie Geld- oder Glücksspielautomaten auf Unterhaltung an Ort und Stelle angelegt. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind hingegen keine unabdingbaren Voraussetzungen für das Vorliegen eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros, sondern lediglich weitere Indizien hierfür. Selbiges gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist lediglich relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24; OVG NRW, U.v. 13.12.2017 - 7 A 880/16 - juris Rn. 47).

Ausgehend von den vorstehend genannten Abgrenzungskriterien ist die beantragte Nutzung hier als Vergnügungsstätte einzustufen. Nach den vom Kläger vorgelegten Bauvorlagen und der Nutzungsbeschreibung sollen in den Räumlichkeiten zahlreiche Sitzmöglichkeiten geschaffen und Bildschirme angebracht bzw. Fernsehgeräte aufgestellt werden, um Sportereignisse live übertragen zu können. Zudem erhalten die Gäste die „Gelegenheit zur Teilnahme an Sportwetten“. Dass im Bauantrag und in den Bauvorlagen die Vermittlung von Livewetten nicht ausdrücklich aufgeführt ist, ist hierbei ohne Belang. Denn auch der bereits ohne Genehmigung aufgenommene Betrieb kann zur Auslegung des mit dem klägerischen Bauantrag verfolgten Begehrens herangezogen werden, da der Bauherr damit eindeutig zu erkennen gibt, welche Art von Betrieb er genehmigt haben will (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 8). Die in den Behördenakten befindlichen Fotos und die Feststellungen des Gerichts beim Augenschein belegen zweifelsfrei, dass die bereits betriebenen Räumlichkeiten alle typischen Charakteristika eines als Vergnügungsstätte zu klassifizierenden Wettbüros aufweisen, da in diesen zahlreiche Bildschirme, auf denen Livewettquoten sichtbar sind bzw. Sportveranstaltungen übertragen werden sowie mehrere Wettterminals, auf denen Livewetten abgeschlossen werden können, vorhanden sind. Unabhängig davon würden etwaig verbleibende (Rest-) Zweifel daran, ob eine Vergnügungsstätte tatsächlich beabsichtigt ist, ohnehin zulasten des Klägers als Bauherrn gehen. Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten und des fließenden Übergangs zu einer Vergnügungsstätte gilt es gerade, einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen (so schon VG Ansbach, U.v. 30.4.2015 - AN 9 K 13.02205 - juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass für das Leistungsangebot des klägerischen Betriebs hier gerade die kommerzielle Unterhaltung der Gäste durch die Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde prägend ist. Die angebotenen Gaststättenleistungen sind hingegen auf ein Mindestmaß reduziert, beschränken sich nämlich auf den Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken. Eine eigenständige Funktion kommt der Gaststättenleistung damit nicht zu, vielmehr ist davon auszugehen, dass diese allein darauf abzielen, das Wettgeschehen und den Aufenthalt in den Räumlichkeiten für die Kunden noch angenehmer zu machen. Der Betrieb ist insofern insgesamt als Vergnügungsstätte einzustufen, was letztlich vom Kläger auch nicht angezweifelt wird.

3. Der Betrieb einer Vergnügungsstätte ist planungsrechtlich jedoch unzulässig, da er sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das Wettbüro soll in einem Bereich verwirklicht werden, für den kein qualifizierter oder einfacher Bebauungsplan besteht, der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher insoweit nach § 34 BauGB. Das Gericht ist insbesondere auf Grund des durchgeführten Augenscheins der Auffassung, dass die Eigenart der näheren Umgebung um das Baugrundstück einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO entspricht.

3.1 Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Damit sind die Grundstücke in der Umgebung insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9.77; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 36). Eine Straße kann dabei ein trennen-des oder verbindendes Element sein.

Demnach ist im vorliegenden Fall die Bebauung in dem durch die … Straße, die … Straße sowie die …straße begrenzten Bauquartier, in dem auch das Baugrundstück gelegen ist, einschließlich der südlich der …straße gelegenen Anwesen …straße * und … sowie … Straße …, …, …, maßgeblich.

Die Bebauung und Nutzungen jenseits der … Straße prägen demgegenüber nach Auffassung des Gerichts, die sich insbesondere auf das Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins stützt, das Baugrundstück nicht in maßgeblicher Weise. Die … Straße besitzt hier nach Auffassung des Gerichts trennende Wirkung. Es handelt sich dabei um eine der meistbefahrenen … Ausfallstraßen, die weiter stadtauswärts in die Bundesstraße * übergeht, und die im hier maßgeblichen Bereich jeweils nicht nur zwei Fahrbahnen in beide Richtungen besitzt, sondern in deren Mitte auch noch in einem baulich von der Fahrbahn abgetrennten Bereich zwei Straßenbahngleise verlaufen. Eine Fahrbahnquerung durch Fußgänger ist zwischen der …straße und der … Straße mangels eines Überwegs nicht gefahrlos möglich und wird derzeit zudem durch die auf der östlichen Seite befindliche Baustelle verhindert.

Somit kann das Baugrundstück ebenso wie die … Straße, die …straße und die dort befindlichen Parkplätze nur von der westlichen Fahrbahn aus angefahren werden, wobei auf der Westseite der … Straße absolutes Halteverbot angeordnet ist. Diese Verkehrsführung und -regelung bedingt, dass Parksuchverkehr der Nutzer des Wettbüros zu einem erheblichen Teil das Bauquartier, in dem sich das Vorhaben befindet, umfahren wird, so dass auch die Anlieger der …- und …straße von dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehr, gerade auch an Wochenenden und abends, betroffen sind.

Auch ist die Bebauung gegenüber dem Baugrundstück östlich der … Straße durch eine Reihe großer Bäume von der Fahrbahn und damit auch vom Bereich westlich optisch abgesetzt. Die funktionelle und optische Trennung im hier maßgeblichen Bereich führt hier zur Annahme einer trennenden Wirkung der … Straße.

Das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, welches eine Fläche von ca. 14.400 m2 besitzt und das große Verwaltungsgebäude der … Direktion … beinhaltet, zählt demgegenüber nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Denn dieses Grundstück prägt trotz seiner dominanten und großvolumigen Bebauung das hier maßgebliche Baugrundstück nicht mit. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass entlang der nördlichen und östlichen Grenze dieses Grundstücks zur …straße und zur … Straße hin ein durchgehender begrünter Bereich von erheblicher Breite vorhanden ist, der das Grundstück, dessen Bebauung und Nutzung vom Bereich jenseits der …straße wie von den Anwesen …straße * bis … und … Straße … bis … abschirmt. Hinzu kommt, dass sich auf Grund einer vorhandenen Mauer sowie Einfriedung kein Zugang zum …-Gebäude von der …straße aus befindet, ebenso ist das …-Grundstück gegenüber den genannten Grundstücken südlich der …straße und östlich der … Straße abgeschlossen und nicht zugänglich. Die zur …straße hin vorhandene Notausfahrt ist mit einem Tor verschlossen und dient nicht als Zugang zum Gebäude oder Grundstück von der …straße aus. Zugang und Zufahrt zu diesem Grundstück sind weiter westlich von der … Straße oder weiter südlich von der … Straße möglich. Auf Grund dieser optischen und funktionalen Abgrenzung dieses Grundstücks von dem nördlich und nordöstlich gelegenen Bereich, der die nähere Umgebung um das Baugrundstück bildet, sowie auf Grund der sich von der Bebauung und den Nutzungen dort völlig abhebenden Bebauung und Nutzungsstruktur ist dieses Grundstück bei der Einstufung der näheren Umgebung nicht mit heranzuziehen.

3.2 Die bauplanungsrechtliche Einstufung des somit maßgeblichen Bauquartiers, in dem das Baugrundstück gelegen ist, ergibt insbesondere nach dem Ergebnis des Augenscheins, dass hier ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO vorliegt. In der maßgeblichen näheren Umgebung sind zahlreiche ganz oder teilweise wohngenutzte Gebäude vorhanden, so dass die Voraussetzung für ein allgemeines Wohngebiet in § 4 Abs. 1 BauNVO, wonach das Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient, erfüllt ist. Daneben sind im hier maßgeblichen Gebiet auch keine Nutzungen vorhanden, die im allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind und durch ihre prägende Wirkung das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets verhindern würden.

Soweit der Klägervertreter insofern auf die im Nachbaranwesen … Straße … aber auch im gegenständlichen Anwesen … Straße … seit einiger Zeit betriebenen Wettbüros abstellt, so sind diese bei der Gebietseinstufung nicht zu berücksichtigen. Auch wenn grundsätzlich die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist, bestehen hier insbesondere durch den Erlass von Nutzungsuntersagungsbescheiden bezüglich der genannten Anwesen weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 11).

Soweit der Klägervertreter auf die Gaststätte „…“ in der …straße * verweist, so handelt es sich insoweit nach Auffassung des Gerichts um eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinn des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, die somit im allgemeinen Wohngebiet generell zulässig ist. Dies ergibt sich zum einen aus den beim Augenschein wahrgenommenen Speisekarten und dem daraus ersichtlichen Angebot an Speisen und Getränken sowie aus den ebenfalls per Aushang ersichtlichen Öffnungszeiten ebenso wie der Betriebsgröße und Ausstattung, die üblichen Gaststätten entsprechen. Entsprechendes gilt für die vom Klägervertreter angeführte Pizzeria im Anwesen … Straße … sowie die weiteren Gastronomiebetriebe in der Umgebung, selbst wenn dort die nach dem Glücksspielrecht zulässige Anzahl von zwei oder drei Spielautomaten vorhanden ist.

Soweit der Klägervertreter auf die Nutzung im Anwesen … Straße …, Erdgeschoss, rechts von der Eingangstür verweist, so handelt es sich dort nach den Feststellungen beim Augenschein um ein kleines Ladengeschäft mit Internetcafé. Dort werden Speisen und Getränke, Bonbons und Kaugummis, Zigaretten sowie Handykarten angeboten. Zusätzlich befindet sich an der südlichen Wand eine Lottoannahmestelle mit Toto und Oddset, im rückwärtigen Bereich ist ein kleines Internetcafé untergebracht, in einer Ecke befinden sich auch zwei Telefonzellen. Die dort ausgeübte Nutzung, für die nach Angabe der Beklagten eine Baugenehmigung erteilt wurde, stellt sich in der Gesamtschau nach Auffassung des Gerichts als wohngebietsverträgliche Nutzung und insbesondere nicht als Vergnügungsstätte dar. Dies ergibt sich zum einen aus dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck, wonach sowohl die Toto/Lotto/Oddset-Annahmestelle als auch die im rückwärtigen Bereich vorhandenen internetfähigen Computerplätze den vorhandenen Nutzungsmix nicht dominieren, sondern dies von der vorhandenen Theke mit dem Warenangebot und den angebotenen Dienstleistungen aus erfolgt. Dafür spricht auch neben der räumlichen und optischen Dominanz dieser Nutzungsteile die außen an der Ladenfassade und den Fenstern bzw. der Tür angebrachte Werbung, bei der neben einem kleinen beleuchteten Werbekasten für Lotto Bayern und einem kleinen beleuchteten Werbekasten für das Internetcafé weitere beleuchtete Werbekästen für die im Laden angebotenen Dienstleistungen sowie zahlreiche Beklebungen und Werbeaufdrucke für die im Laden angebotenen Waren und Dienstleistungen vorhanden sind, die das Erscheinungsbild dominieren und neben denen auch der an der Tür befestigte Aushang mit dem Jackpot der Woche für Lotto untergeordnet erscheint. Gerade die daneben im Anwesen … Straße …, aber auch im Anwesen … Straße … vorhandene vollflächige Schaufensterbeklebung mit Werbung für Sportwetten zeigt, dass es sich bei der Mischnutzung im Anwesen … Straße … um eine sich deutlich vom Gesamteindruck eines Wettbüros abhebende Nutzung handelt. Dem stehen auch die vorhandenen Bildschirme mit Internetanschluss nicht entgegen, da mit diesen zwar wie mit jedem internetfähigen Gerät ein Zugriff auf die im Internet vorhandenen Glücksspiel- oder Wettseiten möglich ist. Allerdings wird hierfür weder geworben noch in sonstiger Weise ein Anreiz dafür geschaffen, anders als etwa in einer Vergnügungsstätte, bei der der Kunde durch die oftmals großflächigen Anzeigen von Wettmöglichkeiten und Wettquoten in auffälliger Weise über das Wettangebot informiert und somit zum Abschluss von Wetten bewegt werden soll. Auch die an der Ladentür aufgedruckten Öffnungszeiten für diese Nutzung Mo-Sa von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr und Sonn- und Feiertag von 12.00 Uhr bis 23.00 Uhr führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen widersprechen sie bezogen auf das Internetcafé der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 28. April 2012, bei denen die Öffnungszeiten entsprechend den normalen Ladenöffnungszeiten bis maximal 20.00 Uhr sowie ohne Öffnung an Feiertagen aufgeführt ist, so dass eine genehmigte Nutzung diesbezüglich über die Ladenöffnungszeiten hinaus nicht gegeben ist. Entsprechendes gilt für die Toto/Lotto und Oddset-Wettannahmestelle, die als Teil der Verkaufsstelle § 1 des Ladenschlussgesetzes unterliegt.

Was den Hinweis des Klägervertreters auf eine im Anwesen … Straße … im Erdgeschoss geplante Pilsbar angeht, so wird diese derzeit nicht betrieben, die betreffenden Räume sind nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme ungenutzt und werden umgebaut, so dass eine Prägung hiervon nicht ausgeht.

Die maßgebliche nähere Umgebung um das Baugrundstück entspricht hiernach einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB, dort sind Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

3.3 Das klägerische Vorhaben ist auch nicht nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB befreiungsfähig, da bei einer Befreiung hinsichtlich der Art der Nutzung im Regelfall bereits der Gebietscharakter als solche tangiert wird. Dies gilt hier in besonderem Maße, da die Vergnügungsstätte und die Wohnnutzungen nicht kompatibel sind.

4. Eine Genehmigungsfähigkeit ergibt sich auch nicht aus den anderen vom Kläger vorgebrachten Gründen.

Soweit sich der Kläger auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit den klassischen Lotto-Toto-Annahmestellen bzw. den Oddset-Wettannahmestellen beruft, kann er damit nicht durchdringen. Die Besonderheit seines Vorhabens liegt gerade darin, dass auch die Vermittlung von Livewetten vorgesehen ist, die - wie bereits ausgeführt - durch die rasche Aufeinanderfolge aktualisierter Wettmöglichkeiten den Spielbetrieb besonders nachhaltig ansprechen. Damit unterscheidet sich das streitgegenständliche Vorhaben maßgeblich von den „klassischen“ Wettannahmestellen, die regelmäßig nur zur Abgabe eines Spielscheins und zur Abholung eines Gewinns aufgesucht werden und in denen ein weiteres Verweilen der Kunden nicht stattfindet. Diese sind damit gerade nicht als Vergnügungsstätten zu klassifizieren. Insofern sind die Sachverhalte schon nicht vergleichbar, so dass der Kläger aus dem Umstand der Genehmigungserteilung für derartige „klassischen“ Wettannahmestellen - selbst wenn diese mit einem Café verbunden sind - nichts für seine Rechtsposition gewinnen kann.

Auch ist für das Gericht keine Verletzung von europäischen Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungs- bzw. der Dienstleistungsfreiheit ersichtlich. Da der Ablehnung der Baugenehmigung keine offene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zugrunde liegt, könnte allenfalls eine bloße Beschränkung der Grundfreiheiten in Betracht kommen. Eine solche kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern die Beschränkung geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, U.v. 24.3.2011 - Kommission Spanien, C-400/08 - juris Rn. 73 ff). Dabei ist anerkannt, dass es sich bei der Raumordnung um ein zur Rechtfertigung von Beschränkungen taugliches Ziel handelt; anders wäre dies nur, wenn sich auf rein wirtschaftliche Gründe berufen würde (EuGH, U.v. 24.3.2011 - Kommission Spanien, C-400/08 - juris Rn. 74). Dies ist hier aber weder auf der gesetzlichen Ebene noch auf Ebene der Rechtsanwendung der Fall. § 34 BauGB dient ausschließlich der städtebaulichen Ordnung als Teil der Raumordnung, wie dies vom Europäischem Gerichtshof verstanden wird. Diese Norm schafft für den unbeplanten Innenbereich eine Art Planersatz zur Weiterentwicklung bereits vorhandener Nutzungsstrukturen. Inhaltlich geht es dabei darum, gleichartige Nutzungen in Gebieten zu konzentrieren, um die durch das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Nutzungen auftretende Störungen zu vermeiden. Im Rahmen der Rechtsanwendung hat die Beklagte die Nutzung des Klägers aufgrund deren Angebots von Livewetten zutreffend als Vergnügungsstätte eingeordnet. Diese wird aufgrund ihres nutzungstypischen Charakters und des damit einhergehenden Störpotentials schon auf der rechtlichen Ebene aus Wohngebieten ausgeschlossen und insoweit baurechtlich zutreffend anders behandelt als eine bloße Wettannahmestelle als Ladengeschäft. Der darüber hinaus gehende Charakter, wie er dem Angebot von Livewetten innewohnt, nämlich dass neben der Abgabe der Wette noch im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang das Ergebnis fortlaufend mitverfolgt und aufgrund sich ändernder Wettquoten die Wette angepasst oder neue Wetten abgegeben werden können, mithin also das die Nutzung zu einer Vergnügung qualifizierende Element, fehlt der ladenmäßigen Wettannahmestelle gerade. Dieser gesetzlichen Differenzierung der Nutzungsarten und der darauf gründenden Zuordnungsentscheidung zu verschiedenen Gebietstypen liegen also gerade ausschließlich raumordnerische Gründe und keine wirtschaftlichen Gedanken, wie bspw. Konkurrentenschutz usw., zugrunde. Die Rechtsanwendung der Beklagten hielt sich innerhalb dieser Vorgaben. Die Beklagte hat deshalb dem Kläger zutreffend die Genehmigung seiner Nutzung im allgemeinen Wohngebiet verweigert. Gleichermaßen führt ein klägerseits vorgebrachtes unterschiedliches Verständnis der Nuancen des Begriffs der Vergnügungsstätte in Bezug auf das Angebot von Sportwetten nicht zu einem Verstoß gegen die Grundfreiheiten, soweit die Gründe, die der Rechtsauslegung zugrunde liegen, sich im Rahmen der zur Rechtfertigung von Beschränkung der Grundfreiheiten geeigneten Ziele, wie vorliegend der Raumordnung, halten. Dass der Rechtsanwendung auch wirtschaftliche Ziele, nämlich die Bevorzugung von nationalen Wettangeboten gegenüber der grenzüberschreitenden Vermittlung von Livewetten, zugrunde lag, vermag das Gericht nicht zu erkennen, da, wie vorstehend bereits ausgeführt, der unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Behandlung eben ausschließlich nutzungstypische Unterschiede zugrunde liegen, die mithin auch als Gründe der Raumordnung zur Beschränkungen der Grundfreiheiten zulässig sind. Insgesamt gewährleisten die Grundfreiheiten damit - anders als dies der Kläger meint - auch kein Recht auf freie Wahl des Standortes (VGH BW, U.v. 4.7.2012 - 3 S 351/11 - juris Rn. 47).

5. Nach alledem besteht bereits wegen bauplanungsrechtlicher Unzuverlässigkeit kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, so dass der Bescheid der Beklagten 27. November 2017 nicht zu beanstanden ist. Die Frage, ob gegen die Genehmigung auch bauordnungsrechtliche Bedenken bestehen und ob diese ausräumbar sind oder nicht, wie etwa die Frage der Notwendigkeit des Nachweises weiterer Stellplätze, kann damit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Mangels Genehmigungsfähigkeit der Hauptnutzung besteht damit auch der für die Werbeanlage als Nebenanlage notwendige Zusammenhang nicht, so dass auch diese sich als nicht genehmigungsfähig erweist. Damit kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Verbescheidung des Bauantrags nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem vorstehend Ausgeführten nicht bestehen und daher für eine erneute Entscheidung kein Raum ist. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Berufung ist entgegen der Anregung des Klägers nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
published on 30/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Unte
published on 19/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
published on 16/08/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung
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published on 16/08/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die bauaufsichtliche Anordnung der Beklagten, die die Nutzung von Räumen im Er
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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.