Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. März 2019 - AN 9 K 17.00748, AN 9 K 17.00767

published on 13/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. März 2019 - AN 9 K 17.00748, AN 9 K 17.00767
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Gericht

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Tenor

1. Die Klagen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung und gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes.

Die Klägerin ist Mieterin im Erdgeschoss des Anwesens …str. …, Gemarkung … …, FlurNr. … in … Mit Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2013 wurde der …GmbH, damalige Bauherrin und Betreiberin des Anwesens in der …str. … in …, die Baugenehmigung für den Betrieb eines Wettbüros versagt (Ziffer 1). Zugleich untersagte die Beklagte die „ordnungswidrige Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens* …straße … als Wettbüro“ (Ziffer 2). Planungsrechtlich handle es sich nach den Angaben der Beklagten bei dem beantragten Vorhaben um ein Wettbüro und damit um eine Vergnügungsstätte, die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden könne, eine Ausnahme jedoch aufgrund der umgebenden Wohnnutzungen städtebaulich nicht vertretbar sei. Es liege bereits eine Häufung von Vergnügungsstätten in der Bezugsumgebung vor, sodass die Beklagte die Zulässigkeit des Vorhabens verneine.

Gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2013 erhob die …GmbH Anfechtungsklage, die mit rechtskräftigem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2015 nach Klagerücknahme eingestellt wurde (Az. AN 9 K 14.00110). Die Nutzungsuntersagung ist seit dem 10. Juli 2015 bestandskräftig.

In diesem Verfahren erklärte der Prozessbevollmächtigte der …GmbH, Hauptmieterin des Anwesens, am 3. Juni 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach, dass das Wettbüro im Wege eines Untermietvertrages seit dem 1. Oktober 2014 durch die Klägerin betrieben werde, die sich im Gewerberegister mit Betriebsbeginn zum 1. Oktober 2014 mit folgender Tätigkeit angemeldet hat:

„Das Anmieten und Betreiben von Sportwettbüros und - mit Ausnahme von Rechts- und Steuerberatung, die Erbringung von Dienstleistungen und Beratungsleistungen im Bereich Glücksspiel und Sportwetten (nur in Verbindung mit der Erlaubnis nach dem Glücksspielvertrag)“.

Bei einer Ortseinsicht durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Beklagten laut Aktenvermerk am 29. Juli 2015 wurde festgestellt, dass das Wettbüro in dem streitgegenständlichen Anwesen in der …straße … weiterhin in Betrieb sei. In den Räumlichkeiten sei die für ein Wettbüro typische Ausstattung vorhanden, zudem seien an den Schaufenstern in Form von Beklebungen Werbeanlagen angebracht, die zum Abschluss von Wetten einladen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 7. August 2015 wurde die Klägerin dazu angehört, dass die bestandskräftige Nutzungsuntersagung auch ihr gegenüber als neuen Betreiberin und Rechtsnachfolgerin der … GmbH gelte. Zugleich wurde ihr ein Abdruck des Bescheides übersandt und sie als Betreiberin des Wettbüros aufgefordert, die nicht genehmigte Nutzung bis spätestens 28. August 2015 zu beenden.

Bei einem weiteren Ortstermin am 9. September 2015 wurde durch Mitarbeiter der Beklagten festgestellt, dass der Sachstand zum 29. Juli 2015 unverändert sei und die Räumlichkeiten weiterhin als Wettbüro genutzt werden würden. Mit erneutem Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 2016 gegenüber der Klägerin wurde diese über die Feststellungen beim erneuten Ortstermin informiert und ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die bestandskräftige Nutzungsuntersagung zu vollstrecken.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Dezember 2016 vollstreckte die Beklagte die bestandskräftige Nutzungsuntersagung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 2. Dezember 2013 gegenüber der Klägerin. Für den Fall der Nichteinhaltung der für die Auflassung der Nutzung bestimmten Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR angedroht. Laut Zustellungsurkunde wurde der Bescheid der Klägerin am 20. Dezember 2016 zugestellt.

Mit Schreiben der Beklagten vom 21. März 2017 vollstreckte diese gegenüber der Klägerin als Hauptverantwortliche aus der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung und stellte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR fällig.

Der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 (Az. …*) zur Erfüllung der Anordnung Nummer 2 des unanfechtbaren Nutzungsuntersagungsbescheides vom 2. Dezember 2013 eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides bestimmt (Nummer 1) und für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR angedroht (Nummer 2). In der Nummer 3 des Bescheides wurde die Nummer 1 in Verbindung mit der unter der Nummer 2 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung kraft Gesetzes für sofort vollziehbar erklärt.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass mit unanfechtbarem Bescheid vom 19. Dezember 2016 der Klägerin zur Erfüllung der Anordnung Nummer 2 des unanfechtbaren Bescheides vom 2. Dezember 2013 eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides bestimmt worden sei. Die Zustellung sei am 20. Dezember 2016 erfolgt, sodass die Frist am 20. Januar 2017 geendet habe. Eine Ortseinsicht am 2. Februar 2017 habe ergeben, dass die Nutzung als Wettbüro nicht beendet worden sei. Die Klägerin habe zuvor ihre im Gewerberegister angemeldete Tätigkeit „Anmieten und Betreiben von Sportwettbüros“ im streitgegenständlichen Anwesen zum 16. Januar 2017 abgemeldet. Der Betrieb sei jedoch tatsächlich unverändert weitergeführt worden. Eine formalrechtliche Anmeldung eines anderweitigen Betreibers im Gewerberegister sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 6. Februar 2017 der Eigentümerin des Anwesens, der Bayerischen Architektenversorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Bayerischen Versorgungskammer, die Sach- und Rechtslage mitgeteilt und diese aufgefordert, den aktuellen Betreiber mitzuteilen und die Beendigung der Nutzung als Wettbüro zu veranlassen. Die erneute Ortseinsicht am 9. März 2017 durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Beklagten habe ergeben, dass das Wettbüro weiterhin mit sechs Wettterminals und 14 Bildschirmen betrieben werde. Zudem seien drei Geldspielgeräte im Betrieb vorhanden gewesen. Der anwesende Mitarbeiter habe keinen verantwortlichen Betreiber nennen können. Als Verantwortlicher sei auf telefonische Nachfrage des Außendienstmitarbeiters Herr … genannt worden. Dieser sei laut Handelsregisterauskunft Geschäftsführer sowohl der Firma … als auch der Firma … Per E-Mail vom 13. März 2017 habe Herr … von der Bayerischen Versorgungskammer der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin Mieterin der Nutzungseinheit sei und auf das beigefügte Schreiben vom 13. Februar 2017 an die Klägerin verwiesen, worin diese aufgefordert worden sei, den aktuellen Betreiber mitzuteilen und den Untermietvertrag vorzulegen. Im Gewerberegister sei nach wie vor kein Betreiber des Wettbüros angemeldet worden. Die Klägerin sei weiterhin für die Beendigung der ordnungswidrigen Nutzung als Wettbüro verantwortlich. Aufgrund des bisher erfolgten und des anstehenden - ordnungsrechtlich noch nicht angezeigten - Betreiberwechsels sei es sachgerecht, die Klägerin weiterhin als Bescheidsadressatin heranzuziehen. Sie sei als Hauptmieterin verfügungsberechtigt und habe sich daher als Hauptverantwortliche für die Nutzung als Wettbüro zu erkennen gegeben.

In rechtlicher Hinsicht sei die Beklagte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 54 Abs. 2 BayBO verpflichtet, darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen eingehalten werden. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei dem Zweck, die Durchsetzung des Verwaltungsaktes zu erreichen, angemessen, weil die vorausgehende Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2017 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Es wird festgestellt, dass das mit Schreiben der Beklagten vom 21. März 2017 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR nicht fällig geworden ist.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin das Gewerbe am streitgegenständlichen Standort in der …straße … zum 16. Januar 2017 abgemeldet habe. Ab diesem Zeitpunkt sei sie auch nicht mehr Betreiberin des Betriebes gewesen. Die Frist, die die Beklagte in dem Bescheid vom 19. Dezember 2016 der Klägerin gesetzt habe, sei nach deren Angaben am 20. Januar 2017 abgelaufen.

Die Firma … habe nach Kenntnis der Klägerin ihre Anmeldung zunächst aus formalen Gründen nicht abschließen können, da offenbar seitens des Gewerbeamtes Unterlagen nachgefordert worden seien. Unstrittig sei allerdings, dass die Firma … ordnungsgemäß das Gewerbe angezeigt habe. Dies sei auch der Beklagten bekannt gewesen. Dennoch habe die Beklagte am 21. März 2017 das Zwangsgeld über 15.000,00 EUR zur Zahlung fällig gestellt und zugleich eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides gesetzt, um der Anordnung Nummer 2 des Bescheides vom 2. Dezember 2013 nachzukommen.

Die Fälligstellung sei zu Unrecht erfolgt, da die Klägerin zum Zeitpunkt, auf den die Beklagte ihre Fälligstellung des Zwangsgeldes stütze, nicht mehr Betreiberin der Betriebsstätte gewesen sei. Hieran ändere nichts, dass lediglich aus formalen Gründen die Gewerbeanmeldung der neuen Betreiberin, der Firma …, noch nicht abschließend bestätigt worden sei. Diese betreibe jedenfalls den Betrieb seit Mitte Januar 2017 und nicht die Klägerin. Insbesondere bedürfe es auch keiner erneuten Androhung eines Zwangsgeldes. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es nicht zulässig sei, einen neuen Betreiber einer Betriebsstätte auf eine Ordnungsverfügung gegen einen früheren Betreiber zu verweisen. Es könne nicht richtig sein, dass ein neuer Gewerbetreibender, wie damals die Klägerin, eine Verfügung gegen einen vorhergehenden Betreiber gegen sich gelten lassen müsse, weil so keinerlei Rechtsschutz erlangt werden könne. Der früheren Firma … sei die Nutzung des Wettbüros untersagt worden. Die Klägerin habe die Betriebsstätte nach Übernahme im Jahr 2014 nicht als Wettbüro genutzt, sondern vielmehr als reine Tippannahme betrieben. Dort seien im Gegensatz zu der Vorgängerin keine Livesportereignisse gezeigt worden, die Kunden hätten sich dort entsprechend auch nicht lange aufgehalten. Es habe nicht einmal Livewettangebote gegeben, die einfache Tippannahme sei nach der Rechtsprechung von einem Wettbüro zu unterscheiden. Letztlich habe die Klägerin ihren Gewerbebetrieb nachweislich und unstreitig zum 16. Januar 2017 abgemeldet und sei ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr für den Betrieb verantwortlich.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 erwiderte die Beklagte auf die Klage und beantragte die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ergänzend zu den Bescheidsgründen vorgetragen, dass bei der Ortseinsicht der Beklagten am 29. Juli 2015 festgestellt worden sei, dass das Wettbüro weiter betrieben werde. Am 7. August 2015 sei die Klägerin als Rechtsnachfolgerin angehört und zur Auflassung der Nutzung als Wettbüro aufgefordert worden. Im Rahmen von weiteren Ortseinsichten am 9. September 2015 und am 1. Dezember 2016 habe die Beklagte wiederum festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro nicht beendet worden sei. Die in der Umgebung befindlichen Vergnügungsstätten in der …straße …, …straße … und …straße …, die für die störende Häufung herangezogen worden seien, seien nach Auskunft aus dem Gewerberegister vom 8. Dezember 2016 weiterhin in Betrieb. Die Bayerische Versorgungskammer, Eigentümerin des streitgegenständlichen Anwesens, habe telefonisch am 10. Mai 2017 mitgeteilt, dass die Klägerin nach wie vor Mieterin der Räumlichkeiten sei. Ein Untermietvertrag sei nicht vorgelegt worden. Der Mietvertrag sehe eine Dauer von fünf Jahren vor und dauere noch ca. drei Jahre. Der Versorgungskammer sei ein Bauantrag für die Genehmigung von „Anmieten von Wetten“ zwecks Nachbarzustimmung vorgelegt worden, dem sie nicht zugestimmt habe. Eine Überprüfung in der Datenbank der … habe ergeben, dass für das klagegegenständliche Anwesen am 3. April 2017 ein Bauantrag durch die Firma … für die Genehmigung einer „Nutzungsänderung eines Ladens (DVD Verleih) in eine Wettannahmestelle mit Quotenbildschirmen ohne Liveübertragung (keine Vergnügungsstätte) ohne baulichen Änderungen“ eingereicht worden sei. Dieser Bauantrag sei mit Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 ablehnend beschieden worden.

Am 16. August 2017 erhob die … beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Beklagte Verpflichtungsklage (Az. AN 9 K 17.01636) auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladens in eine Wettannahmestelle in dem streitgegenständlichen Anwesen, die noch anhängig ist.

Am 31. August 2017 legte die Klägerin dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach den Mietvertrag zwischen ihr und der Firma …, unterzeichnet am 29. Dezember 2016, über die streitgegenständliche Ladenfläche im Erdgeschoss im Gebäude …straße … mit ca. 94 m² vor. Aus § 4 des Mietvertrages ergibt sich, dass das Mietverhältnis am 1. Januar 2017 beginnen sollte.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2017, ergänzt mit Schreiben vom 6. November 2017,

die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (Az. AN 9 E 17.02278) zu verpflichten, die Beitreibung des mit Bescheides vom 21. März 2017 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR (zuzüglich Gebühren) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die parallel erhobene Klage (Az. AN 9 K 17.00767) einzustellen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verzichtete mit Schreiben vom 28. Februar 2019, die Beklagte mit Schreiben vom 5. März 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten (auch Az. AN 9 E 17.02278) sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Aufgrund der übereinstimmenden Verzichtserklärungen konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Anfechtungsklage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 25.000,00 EUR sowie die Feststellungsklage, dass das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR nicht fällig geworden ist, haben keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2016, in dem der Klägerin zur Erfüllung der Anordnung Nummer 2 des unanfechtbaren Bescheides vom 2. Dezember 2013 eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides bestimmt sowie für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR angedroht wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das mit Zwangsgeldfestsetzung als Fälligkeitsmitteilung im Schreiben der Beklagten vom 21. März 2017 zur sofortigen Zahlung fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR ist fällig geworden.

Die erneute Zwangsgeldandrohung mit Nachfristsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 36 BayVwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung der Beklagten vom 2. Dezember 2013 gegenüber der … als damaliger Betreiberin, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung auf Grund seiner Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht zur Unterlassung der untersagten Nutzung stellt sich als Pflicht zu einem Unterlassen im Sinne von Art. 31 BayVwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 BayVwZVG nicht zu beanstanden. Die Monatsfrist zur Unterlassung der untersagten Nutzung erscheint angemessen im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Klägerin ist ausweislich der im Rahmen der Ortseinsichtnahmen am 29. Juli 2015, 9. September 2015, 1. Dezember 2016, 2. Februar 2016 und am 9. März 2016 durch die Bauordnungsbehörde der Beklagten getroffenen Feststellungen und der dort angefertigten Lichtbilder der Nutzungsuntersagungsverpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 2. Dezember 2013, die auch für und gegen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO gilt, ersichtlich nicht nachgekommen.

Die Nutzungsuntersagung im Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2013 betrifft die Nutzung der gegenständlichen Räume im Erdgeschoss des Anwesens …straße … als Wettbüro, d.h. ausweislich der Gründe dieses Bescheids als gewerbliche Nutzung in Form einer Vergnügungsstätte. Die Nutzungsuntersagung beruht darauf, dass die betriebene Nutzung als Wettbüro im Hinblick auf die ursprünglich genehmigte Ladennutzung eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte im vorliegenden Fall wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Die Nutzung wurde durch die damalige Betreiberin, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin, der … auch nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 2. Dezember 2013 aufgegeben. Dies ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen und angefertigten Lichtbildern durch Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde der Beklagten im Rahmen der Ortstermine am 4. November 2011, 5. September 2013 und am 1. Dezember 2013 in dem streitgegenständlichen Anwesen.

Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- und Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Röser in König/Röse/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die da-rauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischem Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzu-halten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14; B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris).

Wie die Feststellungen bei den Ortseinsichten am 29. Juli 2015, 9. September 2015, 1. Dezember 2016, 2. Februar 2017 und am 9. März 2017 zeigen, wurde auch zu diesen Daten die Nutzung als Wettbüro durch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin unverändert fortgesetzt. Dies ergibt sich aus der bei den Ortsbesichtigungen festgestellten Ausstattung der Räumlichkeiten mit sechs Wettannahmeterminals, drei Geldspielautomaten sowie 14 Bildschirmen mit Liveübertragungen von Sportveranstaltungen und -ereignissen auf großen Leinwänden sowie der sonstigen Ausstattung und dem festgestellten tatsächlichen Betrieb.

Das hier zum Zeitpunkt der Baukontrollen in den gegenständlichen Räumen betriebene Unternehmen stellt nach Überzeugung des Gerichts ersichtlich ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte dar, da sowohl die Gelegenheit zur Wettannahme in Form der Wettannahmeterminals, um Tippscheine auszufüllen, abzugeben oder um Gewinne abzuholen, als auch ein Anreiz zum Verbleiben in Form der Sitzgelegenheiten und Getränkeausgabe, aber auch auf Grund der vorhandenen Unterhaltung durch Sportübertragungen auf den großen Leinwänden. Die Größe der als Wettbüro genutzten Räume im Erdgeschoss des Anwesens von ca. 94 m² spricht ebenfalls für eine Vergnügungsstätte. Insbesondere ist die für ein Wettbüro typische Ausstattung der Räumlichkeiten, wie sie bereits bei den zahlreichen Ortsterminen vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013 festgestellt wurden, nach wie vor vorhanden und in Betrieb. Zudem laden die Schaufensterbeklebungen im Erdgeschoss des Anwesens mit der Aufschrift „…“ die Kunden zur Abgabe von Wetten ein.

Nach den eigenen Ausführungen der Klägerin war sie seit dem 1. Oktober 2014 Betreiberin des Gewerbes im Anwesen der …straße … in … Nach den schlüssigen und von der Klägerin unbestrittenen Angaben der Bayerischen Versorgungskammer, Eigentümerin des genannten Objektes, wurde auf die Dauer von fünf Jahren ein Mietvertrag mit der Klägerin geschlossen.

Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 21. März 2017 der Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung durch die Klägerin, andauerte und somit die Rechtsgrundlage für ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer Fristsetzung mit Androhung eines erneuten, maßvoll erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 EUR rechtmäßig war, da entsprechend der Vorschrift nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels in Höhe von 15.000,00 EUR erfolglos geblieben ist.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die streitgegenständliche bestandskräftige Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten vom 2. Dezember 2013 gegenüber der … ergangen sei und nicht gegenüber der Klägerin gelte, da ihr keine Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Verfahren zur Verfügung gestanden hätten.

Die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Nutzungsuntersagung vom 2. Dezember 2013 ist bestandskräftig und gilt gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO fort.

Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 gelten bauaufsichtliche Genehmigungen, Vorbescheide und sonstige Maßnahmen auch für und gegen die Rechtsnachfolger. Die Regelung hat lediglich klarstellende Bedeutung und bringt einen allgemeinen bauordnungsrechtlichen Rechtsgedanken zum Ausdruck. Die Rechtsnachfolge bei einer Baugenehmigung umfasst auch die in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen, jedenfalls wenn es um die Beschaffenheit eines Bauvorhabens oder die Art seiner Nutzung geht. Bauaufsichtliche Maßnahmen sind nicht nur Anordnungen nach Abs. 2 Satz 2, sondern alle nach Bauordnungsrecht erlassene Verwaltungsakte, etwa auch Baueinstellungen, Nutzungsuntersagungen oder Beseitigungsanordungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.7.2001, BayVBl. 2002, 275 = NVwZ-RR 2002, 608 = BRS 64 Nr. 202) Insbesondere durfte der Erlass einer neuen Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin unterbleiben, weil gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO bauaufsichtliche Maßnahmen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken. Die erneute Zwangsgeldandrohung knüpft an den Umstand an, dass die Nutzungsuntersagung fortgesetzt unbeachtet geblieben ist.

Ab dem Betrieb des Wettbüros in dem streitgegenständlichen Anwesen in der …straße … in … im Oktober 2014 oblag es der Klägerin als Rechtsnachfolgerin, diese Nutzungsuntersagung umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt war sie Störerin i.S.d Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG. Hierauf wurde die Klägerin auch mit Schreiben der Beklagten vom 7. August 2015 sowie nochmals mit Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2016 hingewiesen, wobei ihr insbesondere auch ein Abdruck der bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013 übersandt wurde.

Zu Recht durfte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21. März 2017 immer noch davon ausgehen, dass die Klägerin als Betreiberin des Wettbüros in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten Hauptmieterin und Hauptverantwortliche und damit Adressatin des Bescheides ist.

Zwar erfolgte unbestritten seitens der Klägerin zum 16. Januar 2017 eine Gewerbeabmeldung im Gewerberegister, dass der Betrieb des Wettbüros durch die Klägerin als Betreiberin nicht unverändert weitergeführt wurde, war für die Beklagte aber nicht ersichtlich. Entscheidend ist hierbei zunächst, dass die Klägerin keinen Betreiberwechsel gegenüber der Beklagten angezeigt hat bzw. der Beklagten hierzu entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht Unterlagen vorgelegt hat. Dies geschah selbst dann nicht, als die Beklagte durch das Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2016 klargemacht hatte, dass sie weiterhin als Betreiberin des Wettbüros in Anspruch genommen werden soll. Aus den bereits genannten umfangreichen Darstellungen und angefertigten Lichtbildern der Beklagten im Rahmen der durchgeführten Ortstermine ergibt sich, dass im Erdgeschoss des Anwesens die Schaufensterbeklebungen mit der Aufschrift „…“, die den Kunden zur Abgabe von Wetten einladen sollen, unverändert angebracht sind. Die Bayerischen Versorgungskammer, Eigentümerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten, hat zudem auf Anfrage der Beklagten dieser mitgeteilt, dass das auf fünf Jahre geschlossene Mietverhältnis zwischen ihr und der Klägerin nach wie vor bestehe und auch kein Untermietvertrag vorgelegt worden sei. Zudem wurde mit Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 der erst am 3. April 2017, also nach Erlass des angefochtenen Bescheides eingereichte Bauantrag der nach dem Vortrag der Klägerin neuen Betreiberin, der Firma …, für eine Nutzungsänderung in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten abgelehnt. Durch die Firma … erfolgte auch, wie auch die Klägerin in ihrer Klagebegründung vorträgt, formalrechtlich keine Anmeldung im Gewerberegister. Insoweit war die Klägerin als bisherige Betreiberin und Hauptmieterin verpflichtet, einen Mieterwechsel bzw. Wechsel in der Eigenschaft des Betreibers zeitnah gegenüber der Beklagten als zuständigen Baubehörde anzuzeigen und anhand von entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel einem Untermietvertrag, nachzuweisen. Erstmals mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2017 legte die Klägerin den Mietvertrag zwischen ihr und der Firma …, unterschrieben von beiden Vertragspartnern bereits am 29. Dezember 2016, vor. Die Klägerin ist in dem gerichtlichen Verfahren eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum sie ihrer Vorlagepflicht nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgekommen ist und den Betreiberwechsel rechtzeitig der Beklagten mitgeteilt hat, sodass die Beklagte zum entscheidenden Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21. März 2017 zurecht davon ausgehen durfte, dass die Klägerin nach wie vor Betreiberin des Wettbüros ist.

Daraus ergibt sich ein Verstoß der Klägerin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid vom 2. Dezember 2013, so dass das in dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR verbunden mit einer Nachfristsetzung von einem Monat verwirkt war, weshalb die Feststellung der Fälligkeit dieses Zwangsgeldes in dem Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 rechtmäßig ist, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG.

Nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten wurde die Androhung des Zwangsgeldes der Klägerin am 20. Dezember 2016 zugestellt, sodass die Monatsfrist am 20. Januar 2016 abgelaufen ist. Aufgrund der Feststellungen der Bauordnungsbehörde der Beklagten im Rahmen der beiden Ortstermine am 2. Februar 2016 sowie am 9. März 2017 wurde die Nutzung der Räumlichkeiten in dem Anwesen …straße … als Wettbüro nicht aufgegeben, sondern der Betrieb unverändert fortgeführt.

Damit waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.