Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Aug. 2017 - AN 9 K 17.00211

published on 03/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Aug. 2017 - AN 9 K 17.00211
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen eine vom Landratsamt … verfügte Beseitigungsanordnung für vier Holzhütten auf seinem Außenbereichsgrundstück.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, welches sich im Außenbereich der Gemeinde … befindet und über eine Grundfläche von ca. 34.700 m² verfügt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau hält er dort knapp 40 Pferde bzw. Ponys, von denen nach eigenen Angaben etwa die Hälfte zur Nachzucht dient, daneben Kleintiere wie Hasen und Hennen. Für Kinder und deren Eltern werden Reitbeteiligungen sowie tageweise Ausritte und sonstige Unternehmungen mit den Pferden bzw. Ponys angeboten. Für eine auf dem Grundstück aufgestellte Rundbogenhalle auf einer Grundfläche von 10 m x 10 m, einen zu Aufenthaltszwecken genutzten Container, zwei Überdachungen im nördlichen bzw. südlichen Teil des Grundstücks, einen Wohnwagen mit daneben stehendem Zelt sowie die das Grundstück umfassende Außenkoppel und sämtliche Einfriedungen und Koppeln innerhalb der Außenkoppel hat das Landratsamt … mit Bescheid vom 18. August 2014 die Beseitigung angeordnet. Zur Begründung wird unter anderem darauf abgestellt, dass die Pferde- bzw. Ponyzucht des Klägers die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine privilegierte Landwirtschaft nicht erfülle – insbesondere könne mangels nachgewiesener Gewinnerzielungsabsicht nicht von der Ernsthaftigkeit des Vorhabens ausgegangen werden. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens AN 9 K 17.00566 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. In dem Verfahren trägt der Kläger im Wesentlichen vor, bei der Ponyzucht auf seinem Grundstück handle es sich um im Außenbereich privilegierte Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, und die zu beseitigenden Anlagen dienten diesem landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben finden sich auf dem Grundstück weiträumig verteilt verschiedenste landwirtschaftliche Gerätschaften und andere Gegenstände wie Eisenteile, Granitsteine, Fertigbetonteile, Brennholz, Benzinkanister, Ersatzreifen und Kranaufbauten. Eine weitere Rundbogenhalle (2) im östlichen Teil des Grundstücks wurde vom Landratsamt … nicht aufgegriffen. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (AELF …) ging in einer Stellungnahme vom 3. September 2012 (in dem Verfahren AN 9 K 17.00566) davon aus, dass diese Rundbogenhalle dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene. Er bewirtschafte 42 ha landwirtschaftliche Fläche.

Bei einer Baukontrolle am 30. August 2016 durch das Landratsamt … wurde festgestellt, dass der Kläger auf dem streitgegenständlichen Grundstück zwei Hütten mit einer Grundfläche von jeweils ca. 4 m x 5 m errichtet hat. Diese weisen jeweils ein bis zum Boden reichendes Satteldach auf. Zwischen diesen beiden „Dreiecksgebäuden“ befinden sich zwei weitere kleinere Holzhütten. Sie dienen nach Angabe des Klägers für Übernachtungen. Auf die in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder der Baukontrolle wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 kündigte das Landratsamt … dem Kläger gegenüber den Erlass einer Beseitigungsanordnung an, falls die vier hölzernen Gebäude nicht bis spätestens 5. November 2016 vollständig und ersatzlos beseitigt würden, und gab ihm Gelegenheit, sich zu der Angelegenheit zu äußern.

Nachdem eine Baukontrolle am 8. Dezember 2016 ergeben hatte, dass die Hütten nicht beseitigt worden waren, verpflichtete das Landratsamt … den Kläger mit Bescheid vom 4. Januar 2017, ihm ausweislich Postzustellungsurkunde am 5. Januar 2017 zugegangen, die auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … errichteten vier hölzernen Gebäude – zwei größere „Dreiecksgebäude“ mit einer Grundfläche von je ca. 4 m x 5 m und zwei kleinere hölzerne Gebäude mit Satteldach zwischen den größeren „Dreiecksgebäuden“ bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids vollständig und ersatzlos zu beseitigen. Für den Fall der Nichterfüllung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beseitigungsanordnung stütze sich auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Das streitgegenständliche Grundstück befinde sich im Außenbereich und widerspreche den dort geltenden baurechtlichen Anforderungen. Die Hütten seien nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, da sie keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Außerdem sei ein Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gegeben. Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht infrage, da öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt seien, nämlich Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert. Zudem werde das Landschaftsbild verunstaltet. Eine Umnutzung der derzeit zur Unterbringung von Personen genutzten Gebäude komme auch nicht infrage, da unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein vernünftiger Landwirt solche nicht errichten würde. Aufgrund ihrer Bauausführung seien sie nämlich ungeeignet, einer wie auch immer gearteten Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten sinnvoll zu dienen. Die Anordnung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geschehen, sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um rechtmäßige Zustände herzustellen.

Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 2. Februar 2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger gegen diesen Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung lässt er mit Schriftsatz vom 10. April 2017 vortragen, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Beseitigung der vier hölzernen Hütten hätte nicht angeordnet werden dürfen, da nachträglich eine Genehmigung erteilt werden könne. Sein Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme. Seit etwa 2011 baue sich der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau als zweites betriebliches Standbein einen Ponyzuchtbetrieb auf, seine Ehefrau besitze den Sachkundenachweis als anerkannter Pferdewart sowie die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Derzeit würden ca. 30 Pferde gehalten. Das Betriebskonzept umfasse die Aufzucht von Ponys über einen Zeitraum von vier Jahren, in welchem sie an den Umgang mit Kindern gewöhnt würden, um sodann als kinderfreundliche und zutrauliche „Familienponys“ verkauft zu werden. Der Kläger biete ein Erlebnisprogramm mit den Ponys für Kinder gegen Entgelt an, welches Reitausflüge, sogenannte Sulky-Fahrten, Picknickausflüge und Nachtwanderungen mit den Pferden umfasse. Dieses Programm diene zum einen der Ausbildung der Tiere, generiere zum anderen Einnahmen. Dieser Synergieeffekt sei für das Betriebskonzept maßgeblich. Die streitgegenständlichen Hütten seien errichtet worden, um bei Bedarf den Kindern Witterungsschutz zu bieten und als Übernachtungsmöglichkeit im Rahmen von „Abenteueraktivitäten“ zu dienen. Dieses Freizeitangebot sei bei isolierter Betrachtung zwar landwirtschaftsfremd, es gehöre jedoch zum landwirtschaftlichen Betrieb und habe als so genannter „mitgezogener“ Bestandteil Anteil an der Privilegierung. Voraussetzung für ein solches Mitziehen sei, dass es sich bei der landwirtschaftsfremden Tätigkeit um eine bodenrechtliche Nebensache handle (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 30.11.1984 – 4 C 27.81; U.v. 22.1.2009 – 4 C 17.07). Dies sei hier der Fall. Die angebotenen Freizeitaktivitäten seien, insbesondere mit Blick auf den geringen Umfang der Holzhütten im Vergleich zur insgesamt bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche marginal und stellten lediglich ein Anhängsel zum Landwirtschaftsbetrieb des Klägers dar. Der Kläger züchte auf eigener Futtergrundlage Ponys, die als „Hobbytiere“ verkauft würden. Die Nutzung der Ponys im Rahmen der Erlebnisangebote diene der Ausbildung der Tiere und damit der Wertschöpfung. Die Holzhütten seien der landwirtschaftlichen Betriebsfläche auch räumlich zugeordnet, da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rundbogenhalle zur Unterstellung von Maschinen platziert seien. Öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Da die im Ausmaß geringfügigen Hütten an die Rundbogenhalle mit ca. 100 m² anknüpften, sei eine (weitere) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Eine Begründung durch den Beklagten blieb aus.

Am 5. Juli 2017 hat die Kammer durch Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in dessen näherer Umgebung. Im Anschluss daran untersagte der Vertreter des Landratsamtes … dem Kläger mit sofortiger Wirkung mündlich die Nutzung der beiden „Dreiecksgebäude“ zur Unterbringung und zum Aufenthalt von Personen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wurde diese Anordnung schriftlich bestätigt und der Sofortvollzug angeordnet. Rechtsmittel hiergegen wurden bislang nicht ergriffen.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2017 führt der neue Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass es sich bei dem Reitbetrieb nicht um einen typischen gewerblichen Reitbetrieb handle, sondern dieser der Ausbildung der Ponys aus eigener Zucht diene. Die Pferdeerziehung bzw. reiterliche Erstausbildung sei Teil der Zucht, vor einem Alter von vier Jahren sei es nicht möglich, die Ponys im zugerittenen Zustand zu verkaufen. Des Weiteren wird ausführlich zur Frage der landwirtschaftlichen Privilegierung der klägerischen Ponyzucht und der dienenden Funktion der im Verfahren AN 9 K 17.00566 streitgegenständlichen baulichen Anlagen vorgetragen. Insbesondere sei es angesichts des bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers verfehlt, für die Ponyzucht, die lediglich einen (zusätzlichen) Betriebsteil des bestehenden Betriebs darstelle, Umsatznachweise zu verlangen. Die Gewinnerzielung sei nur ein Indiz für die Dauerhaftigkeit und Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, dem angesichts des bestehenden Betriebs nur geringe Bedeutung zukomme. Für die Ernsthaftigkeit der Betätigung spreche auch, dass die Ehefrau des Klägers einen entsprechenden Sachkundenachweis erworben habe. Die Tiere sollten auf dem Grundstück naturnah gehalten werden, wofür sich die zu beseitigende Rundbogenhalle und die Überdachungen eignen würden – Aufenthaltscontainer und Wohnwagen seien für die die Tiere betreuenden Personen erforderlich. Die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer privilegierten Landwirtschaft seien beim Kläger umfassend erfüllt. Die hier streitgegenständlichen „Dreiecksgebäude“ würden nicht einer regelgerechten Ferienwohnungsbewirtschaftung dienen, sondern lediglich der kurzen hüttenmäßigen Übernachtung zur Intensivierung des Naturerlebnisses.

In der mündlichen Verhandlung am 3. August 2017 waren die Beteiligten anwesend bzw. vertreten und stellten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die mit der Klage angegriffene Beseitigungsanordnung des Landratsamts … vom 4. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist Art. 76 Satz 1 BayBO, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 76 Satz 1 BayBO gibt der Bauordnungsbehörde die Möglichkeit, die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anzuordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dies ist hier gegeben, da die vier entlang des Zufahrtsweges auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … im Außenbereich der Gemeinde … errichteten Hütten gegen formelle und materielle Vorschriften des Baurechts verstoßen.

1.2 Ein formeller Baurechtsverstoß besteht darin, dass die Hütten ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind. Die beiden größeren „Dreieckshütten“ auf einer Grundfläche von etwa 4 m x 5 m mit dem jeweils bis zum Boden reichenden Satteldach und die beiden dazwischen befindlichen ca. 2,50 m hohen, 1,20 m bis 1,40 m breiten und ca. 2 m tiefen Holzhütten gelten – auch wenn sie nicht durch ein Fundament mit dem Erdboden verbunden sind – jedenfalls gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BayBO als bauliche Anlagen, da sie nach ihrem Verwendungszweck ersichtlich dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Erstmals dokumentiert ist ihr Bestehen seit dem Ortstermin des Landratsamts … am 30. August 2016, und der Kläger gab im Verfahren mehrfach an, die Hütten sollten dauerhaft als Unterstand bzw. zur Übernachtung für Kinder und deren Familien im Rahmen des vom Kläger und seiner Frau angebotenen Reitbetriebs dienen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Hütten an ihrem Aufstellungsort nicht nur beweglich und vorübergehend, sondern dauerhaft gebraucht werden sollen. Die Errichtung einer baulichen Anlage bedarf gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO der Baugenehmigung. Eine Ausnahme von dieser Regel gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 2 BayBO oderArt. 58 BayBO scheidet schon aufgrund der Außenbereichslage aus. Auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO ist nicht einschlägig, da die Anlagen keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugnisse im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2,§ 201 BauGB dienen (hierzu 1.3). Zudem sollen die Hütten nicht nur der Unterbringung von Sachen, sondern dem Aufenthalt von Menschen dienen.

1.3 Die vier zu beseitigenden Hütten verstoßen auch gegen materielles Baurecht, ihre Aufstellung ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist § 35 BauGB, da sich das klägerische Grundstück im planungsrechtlichen Außenbereich der Gemeinde … befindet. Nach dieser Norm ist ein Vorhaben, welches unter einen der in § 35 Abs. 1 genannten Privilegierungstatbestände fällt, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Ein sonstiges – nicht privilegiertes – Vorhaben ist hingegen schon unzulässig, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Dahinter steht der Wille des Gesetzgebers, den Außenbereich möglichst von Bebauung freizuhalten.

Nach seinen eigenen Angaben und denen seines Prozessbevollmächtigten bietet der Kläger gemeinsam mit seiner Frau auf dem streitgegenständlichen Grundstück Reitbeteiligungen, Ausritte und sonstige Unternehmungen mit seinen Pferden bzw. Ponys für Kinder und deren Eltern an. Die beiden größeren „Dreieckshütten“ wurden dementsprechend errichtet, um den Kindern gegebenenfalls Schutz bei schlechtem Wetter zu bieten und daneben zur Intensivierung des naturnahen Erlebnisses von diesen auch zur Übernachtung genutzt zu werden. Die dazwischen befindlichen Holzhütten dienen nach Angaben des Klägers beim Augenscheinstermin als Material- und Futterlager. Die Kammer geht indes davon aus, dass auch die beiden kleineren Holzhütten zu Übernachtungszwecken genutzt werden. Im Klagebegründungsschriftsatz vom 10. April 2017 führte sein damaliger Prozessvertreter nämlich noch aus, alle Hütten würden Übernachtungszwecken dienen. Hierfür sprechen auch die einheitliche Errichtung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Dreieckshütten und die ähnliche optische Gestaltung. Im Internet finden sich zudem auf der Internetseite und dem Facebook-Auftritt des klägerischen Reitbetriebs öffentlich zugängliche Bilder des klägerischen Grundstücks, aus denen eine entsprechende Nutzung hervorgeht.

Die vier Hütten können damit aus sich heraus nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Anspruch nehmen, weil sie keinem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern nicht privilegierter gewerblicher Nutzung dienen. Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB legal definiert als Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft sowie die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Grundmerkmale des Begriffs der Landwirtschaft sind damit die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35, Rn. 23; BVerwG, U.v. 14.5.1969 – 4 C 19.68; U.v. 13.12.1974 – 4 C 22.73). Anerkannt ist, dass auch die reiterliche Erstausbildung von Pferden bzw. Ponys unter den Begriff der Landwirtschaft fallen kann, weil sie sozusagen als die erste Veredelungsstufe eines „tierischen Erzeugnisses“ noch in einem landwirtschaftlich geprägten Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung und der Tierzucht steht (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1985 – 4 C 13.82 – juris). Mit der vom Kläger und seine Frau betrieben Pony- bzw. Pferdezucht stehen die streitgegenständlichen Hütten jedoch in keinem unmittelbaren oder gar zwingenden Zusammenhang. Zwar wurde vom Kläger dargelegt, dass es zur reiterlichen Erstausbildung der Ponys gehöre, an den Kontakt mit Kindern gewöhnt und von diesen geritten zu werden. Dieser Zweck wird jedoch durch die Übernachtung von Kindern auf dem Grundstück – wenn überhaupt – nur ganz am Rande gefördert. Würde wirklich ausschließlich der Zweck der reiterlichen Ausbildung verfolgt, so wäre eine Übernachtung der Kinder direkt auf dem Grundstück nicht erforderlich, schon gar nicht in dauerhaft errichteten Holzhütten. Vielmehr steht nach Überzeugung der Kammer bei den Holzhütten ersichtlich die sonstige gewerbliche Ausnutzung der Pferde bzw. Ponys und der Lage des Außenbereichsgrundstücks in der freien Natur im Vordergrund, ähnlich wie bei „Urlaub auf dem Bauernhof“ oder „Reiterferien“. Hierfür spricht unter anderem die Internetseite des Klägers, auf der sein Anwesen als „…“ bezeichnet und „Übernachtung auf der Ranch“ sowie „ein super aufregendes Ferienerlebnis“ angepriesen werden (Blatt 5 der Behördenakte). Damit stellt sich die Nutzung der Hütten zu Übernachtungszwecken nicht aus sich heraus als privilegierte Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar.

Ihre Nutzung nimmt auch nicht an der Privilegierung eines anderen Betriebsteils des Klägers teil. Es kann insofern im Rahmen dieses Verfahrens dahinstehen, ob sich der Kläger mit der von ihm betriebenen Pony- bzw. Pferdehaltung auf einen Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB berufen kann. Grundsätzlich können einzelne Betätigungen bzw. Betriebsteile durch ihre betriebliche Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb von diesem gleichsam mitgezogen werden und damit an dessen Privilegierung teilhaben, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35, Rn. 28; BVerwG, U.v. 30.11.1984 – 4 C 27.81; U.v. 19.4.1985 – 4 C 54.82; B.v. 23.6.1995 – 4 B 22.95; B.v. 28.8.1998 – 4 B 66.98; BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1746 – juris). Ausreichend ist aber nicht die bloße wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, deren Beurteilung letztlich dem Landwirt im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit unterliegt. Gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich bei der an sich landwirtschaftsfremden Betätigung um eine bodenrechtliche Nebensache handeln, die das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs im Wesentlichen unverändert lässt. Aufgrund des Gebots, den Außenbereich grundsätzlich von ihm fremden Belastungen freizuhalten, kann die betriebliche Zuordnung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb in diesem Sinne nur angenommen werden, wenn der Zusammenhang mit der für die Landwirtschaft charakteristischen Bodenertragsnutzung nicht aufgelöst wird. Ein nichtlandwirtschaftlicher Betriebszweig wird also nur dann von der Privilegierung „mitgezogen“, wenn er seinerseits einen Bezug zur Erzeugung und zum Absatz landwirtschaftlicher Güter aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1994 – 4 C 20.93; U.v. 30.11.1984 – 4 C 27.81 – juris). An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Wie dargestellt geht die Kammer davon aus, dass das Angebot von Übernachtungen schwerpunktmäßig der sonstigen gewerblichen Ausnutzung des Grundstücks dienen soll. Es steht damit gerade in keinem direkten Zusammenhang mit der Ponyzucht als hier möglicherweise noch zur Landwirtschaft zählender Bodenertragsnutzung, sondern nutzt lediglich die Außenbereichslage des Grundstücks und die Anwesenheit der Ponys bzw. Pferde sowie der übrigen Tiere auf dem Grundstück aus – unabhängig davon, ob mit diesen Tieren gezüchtet wird oder nicht. Dafür, dass die Übernachtungsnutzung völlig unabhängig von der Pferdezucht und -ausbildung steht, spricht auch der Facebook-Auftritt der „…“ (zuletzt aufgerufen am 8. August 2017). Dort heißt es auf einem der eingestellten Bilder: „Familien Urlaub auf abgelegener ponyranch mit Pferden lama hunde Katzen und klein Tier Übernachtungen in fred Feuersteinhütten für selbstversorger ohne reitzwang…“ (sic!). Die Nutzung der Dreieckshütten zu Übernachtungszwecken nimmt somit nicht an der etwaigen Privilegierung eines anderen Betriebsteils des Klägers teil.

Da die vier Holzhütten keinen Privilegierungstatbestand für sich in Anspruch nehmen können, beurteilt sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Derartige öffentliche Belange sind nicht abschließend in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgezählt. Danach ist eine Zulassung im vorliegenden Fall nicht möglich.

Das Landratsamt … ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vier Hütten an ihrem Aufstellungsort die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 4 BauGB). Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft ist nicht im optischen oder ästhetischen Sinne zu verstehen, sondern im funktionellen. Es ist nach der in dem Gebiet natürlichen und naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft zu fragen und zu prüfen, ob das betreffende Vorhaben dieser Nutzungsweise widerspricht und daher als der Landschaft wesensfremd anzusehen ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35, Rn. 96). Dies findet seine Begründung in der Entscheidung des Gesetzgebers, den Außenbereich mit seinem Erholungswert für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen zu bewahren und ihn daher insbesondere von Bebauung freizuhalten (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl., 2013, § 35 BauGB, Rn. 213 ff., m.w.N.). Wie sich die Kammer vor Ort überzeugen konnte, liegt das streitgegenständliche Grundstück mitten in der freien Natur und wird in allen Richtungen von Wiesen, Feldern und einzelnen Waldstücken umgeben, lediglich westlich des Grundstücks befindet sich eine Sandgrube, die indes durch den sie umgebenden Wald abgeschirmt wird. Nimmt man die vom Landratsamt … aufgegriffenen Anlagen und die übrigen nicht genehmigten Anlagen auf dem klägerischen Grundstück aus, so findet sich mit Ausnahme der klägerischen Rundbogenhalle 2, die von den Beteiligten unstreitig als landwirtschaftlich privilegiert angesehen wird, einigen Windrädern zur Stromerzeugung am Horizont, sowie dem einige hundert Meter entfernten Ortsrand der Gemeinde … in dem einsehbaren Bereich keine Bebauung. Die Umgebung des Grundstücks wird damit nahezu ausnahmslos von der naturgegebenen Art der Bodennutzung geprägt und stellt sich als Kulturlandschaft dar, die trotz ihrer Bewirtschaftung auch der körperlichen und geistigen Erholung in der freien Natur dient. Bebauung jedweder Art erscheint hier als Fremdkörper. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch die streitgegenständlichen Holzhütten ist damit anzunehmen.

Auch wenn sich das Landratsamt … hierauf im streitgegenständlichen Bescheid nicht berufen hat, geht die Kammer davon aus, dass die Zulassung der vier Holzhütten die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten ließe. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB hat den Zweck, eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für Bebauung, und damit eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – juris, Rn. 32). Es ist anerkannt, dass dieser öffentliche Belang schon dann berührt sein kann, wenn erstmals außerhalb des Innenbereichs ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll, das den Anfang einer Splittersiedlung darstellen kann (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 35, Rn. 226; BVerwG, U.v. 9.6.1976 – 4 C 42.74 – juris, Rn. 15). Auch ist der Begriff nicht nur auf Wohn-, sondern auf jegliche Bebauung anwendbar. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vier Holzhütten negative Vorbildwirkung dahingehend entfalten, dass sich weitere Bauherren durch sie ermutigt fühlen, im Außenbereich Anlagen zur gewerblichen Vermietung oder zur Hobby- und Freizeitnutzung zu errichten.

Die zwei „Dreieckshütten“ und die zwei kleineren Holzhütten sind demnach materiell baurechtswidrig.

1.4 Als Bauherr ist der Kläger der richtige Bescheidsadressat.

1.5 Der angegriffene Bescheid wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere können nicht auf andere, mildere Weise als durch die komplette Beseitigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Eine Umnutzung der vier Holzhütten zu landwirtschaftlichen Zwecken scheidet auch deshalb aus, weil diese vom Kläger gerade für Übernachtungen errichtet wurden. Nicht entscheidungserheblich ist auch an dieser Stelle die Frage, ob der Kläger durch irgendeine seiner Tätigkeiten den Tatbestand der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB erfüllt, da die vier Holzhütten einem solchen landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls nicht im Sinne des§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen würden. Von der dienenden Funktion eines Vorhabens kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, und das Vorhaben durch diese Zuordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, U.v. 3.11.1972 – 4 C 9.70; vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35, Rn. 34). Gerade davon ist hier nicht auszugehen. Ein vernünftiger Landwirt würde die Hütten so nicht errichten, da sie wegen ihrer geringen Größe und aufgrund der Tatsache, dass sie nur durch schmale Öffnungen und zum Teil nur in gebückter Haltung zugänglich sind, objektiv nicht für die Lagerung landwirtschaftlicher Gerätschaften und Materialien oder für die Haltung von Nutztieren geeignet sind. Zudem würde das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs es nahegelegen, anstatt vier kleiner Gebäude ein Größeres zu errichten.

Auch hinsichtlich der Ermessensausübung begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere lässt er keine sachfremden Erwägungen erkennen.

Angemessen ist auch die Beseitigungsfrist von vier Wochen ab Unanfechtbarkeit des Bescheids.

1.6 Die Zwangsgeldandrohung wurde rechtmäßig gemäß Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1,Art. 31, 36 BayVwZVG erlassen, die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 23/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.