Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 9 K 16.00764

published on 23/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 9 K 16.00764
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen von der Stadt … erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Büroräumen zu Musikproberäumen.

Das Baugrundstück in der …straße …, FlNr. … der Gemarkung … in der Stadt … steht im Eigentum der Beigeladenen sowie von Herrn …, Herrn … und Frau … Es weist eine Grundfläche von 2.351 m² auf und ist in seinem nördlichen, an die … grenzenden Bereich mit einem fünfgeschossigen Bürogebäude mit Flachdach bebaut. Für das Grundstück finden sich in der Bauakte Bau- bzw. Tekturpläne für das Vorhaben „Verwaltungsgebäude Firma …“, die Genehmigungsstempel der Stadt … vom 28. Oktober 1975 und vom 25. Januar 1979 tragen. Östlich grenzt das Grundstück … … und …, FlNr. … der Gemarkung … an, welches sich im Eigentum der Klägerin befindet, über eine Grundfläche von 6.169 m² verfügt und mit einem nahezu die gesamte südliche Grundstückshälfte einnehmenden Gewerbegebäude bebaut ist, welches von der Firma … GmbH zur Herstellung und zum Vertrieb chemischer Stoffe genutzt wird. Neben den Fertigungsräumen wird das Gebäude in dem an das Grundstück der Beigeladenen grenzenden westlichen Grundstücksteil als Lagerhalle genutzt, dort befindet sich auch ein Tankraum. Nördlich zur … hin ist in einem Abstand von ca. 54 m zur Grenze des Beigeladenengrundstücks an das längliche Fertigungs- und Lagergebäude ein dreigeschossiges Bürogebäude angeschlossen. Beide Grundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Stadt … vom 2. Juli 1971, der für den Bereich ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt. Südlich der beiden Grundstücke befindet sich eine weitere Grundstücksreihe, und sodann verläuft dort etwa parallel zur … die … Südlich von ihr befinden sich Wohnhäuser, im Bebauungsplan ist dort ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

Mit Bauantrag vom 4. August 2014, bei der Stadt … am 22. August 2014 eingegangen, beantragte die Beigeladene für ihr Grundstück FlNr. … die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung eines bestehenden Bürohauses in ein Gebäude mit Musik-Proberäumen“. An der Kubatur des Gebäudes soll nichts geändert werden, auch die Raumaufteilung im Inneren soll im Wesentlichen gleich bleiben. Aus der Betriebsbeschreibung vom 2. Oktober 2014 geht hervor, dass sich werktags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr einzelne Musiker in den Räumen aufhalten sollen, um bzw. ab ca. 18:00 Uhr seien täglich maximal fünf bis sechs Bands tätig, Probenende sei in der Regel um 22:00 Uhr. Die Bands bestünden aus drei bis fünf Mitgliedern, die allerdings nicht immer vollzählig da seien. Viele der Bands seien wöchentlich nur an einem Tag anwesend, manche etwa zweimal in der Woche. So erkläre es sich, dass trotz der 50 Proberäume die Auslastung des Hauses sowie die Geräuschentwicklung als sehr moderat zu bezeichnen sei. Weiterhin bekämen Proberäume, die Richtung … zeigten, die Auflage, einen zusätzlichen Schallschutz an den Fenstern anzubringen. Im Bauantrag findet sich unter der Kategorie „Nachbarn“ die Angabe, dass die Klägerin die Bauzeichnungen und den Lageplan unterschrieben habe, derartige Unterschriften sind auf den Bauplänen und dem Lageplan selbst indes nicht zu finden.

Im Baugenehmigungsverfahren wurde auf Anforderung der Stadt … eine schalltechnische Untersuchung auf Grundlage der TA Lärm der … mbH vom 3. Dezember 2014 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Für die Immissionsorte IO 2 und IO 4 (beide …*) seien an den Messpunkten Taktmaximalpegel LAFTeq von 41 bis 45 dB(A) festgestellt worden. Nach Abzug der Umgebungsgeräusche könnten dem Probenbetrieb Pegel LAFTeq von 38 bis 41 dB(A) zugeordnet werden. Hinsichtlich der An- und Abfahrten der Pkw auf den Stellplätzen werde auf die in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aufgeführten Abstandskriterien verwiesen. Demnach sei bezüglich der Pkw-Abstellplätze ein Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet von nachts 28 m und tags 1 m einzuhalten. Mit einem Abstand der Stellplätze von 6 m zu den nächstgelegenen Gewerberäumen werde die entsprechende Anforderung in Gewerbegebieten zur Tag- und Nachtzeit ebenfalls eingehalten. Mit der Vermietung der Musikproberäume sei bei vollständiger Ausnutzung der Stellplätze tagsüber ein Verkehrsaufkommen von bis zu 84 Fahrzeugen und nachts maximal 42 Fahrzeugen verbunden. Aufgrund der geringen Fahrzeugzahl, rechnerisch fünf Pkw pro Stunde sei an den betrachteten Wohngebäuden keine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) zu erwarten.

Mit Bescheid vom 10. März 2016, Az.: B2-2014-736, erteilte die Stadt … der Beigeladenen für das beantragte Vorhaben die Baugenehmigung unter folgenden Auflagen:

„5. Die Betriebszeit der Musikproberäume ist auf die Zeit zwischen 8:00 Uhr bis 23:00 Uhr zu begrenzen.

6. Fenster und Türen dürfen während lärmintensiver Nutzungen (Probebetrieb) zu Lüftungszwecken nicht geöffnet werden. Eine Lüftung der Proberäume ist nur in den Spielpausen zulässig.

7. Tieffrequente Geräusche (f < 90 Hz) sind immissionsseitig nicht zulässig. Können diese nicht vermieden werden, sind sie nach DIN 45680 zu ermitteln und zu beurteilen. Danach dürfen die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden.

8. Beim Auftreten … von Lärmbeschwerden bleiben weitere Auflagen zur Reduzierung der Einwirkungen auf die Nachbarschaft vorbehalten, zum Beispiel:

– Betriebszeitverkürzung auf die Tagzeit (8:00 Uhr bis 22:00 Uhr),

– Austausch der bestehenden Fenster durch Fenster, deren Dimensionierung den Spektrum-Anpassungswert Nr. 2 ctr nach DIN EN ISO 717-1 Akustik-Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 1: Luftschalldämmung - berücksichtigt.

– Raumakustische Maßnahmen in den Proberäumen…

10. Der Beurteilungspegel aller vom Betriebsgrundstück des Gebäudes mit Musikproberäumen ausgehender Geräusche darf nach TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort folgende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

…, … - Gewerbegebiet: tags 59 dB(A), nachts 44 dB(A).

Der maßgebliche Immissionsort liegt 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters schutzbedürftiger Räume… Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei zu erteilen gewesen, da das Vorhaben bei Einhaltung der gestellten Auflagen keinen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden Vorschriften widerspreche. Auch gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO, welches erhebliche Immissionen im Sinne der § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verbiete, werde nicht verstoßen. Der Bescheid wurde der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde, die sich in der Bauakte befindet, am 6. April 2016 zugestellt.

Gegen die Baugenehmigung hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. Mai 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 lässt sie zur Begründung vortragen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Bei dem geplanten Vorhaben handle es sich um eine kulturelle Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Aus der Betriebsbeschreibung gehe hervor, dass sich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr einzelne Musiker in den Räumen befänden und von ca. 18:00 Uhr an täglich eine Nutzung durch fünf bis sechs Bands erfolgen solle. Da insgesamt 50 Proberäume vorhanden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Auslastung steigern werde. Auch sei damit zu rechnen, dass bei den Proben Zuhörer anwesend sein würden, und die Proberäume damit konzertähnlichen Charakter bekämen. Dies sei vergleichbar mit Räumlichkeiten für musikalische Darbietungen, weswegen von einer kulturellen Einrichtung auszugehen sei. Damit sei das streitgegenständliche Vorhaben nicht allgemein, sondern nur ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Die Beklagte habe sich jedoch in ihrem Genehmigungsbescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung vorlägen und habe keine Ermessensentscheidung getroffen. Im Wege der Ausnahme sei eine Zulassung des Vorhabens nicht möglich, da ihm das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit entgegenstehe. Die Musikschule störe nämlich aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise, die mit einer hohen Besucherfrequenz und Lärmbelästigung verbunden sei, den Gebietscharakter des Gewerbegebiets. Zudem sei das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Klägerin stelle auf ihrem Grundstück chemische Stoffe her, die zum Teil entzündlich bzw. hochentzündlich sowie ätzend oder anderweitig umweltgefährdend seien. Durch den erhöhten Publikumsverkehr der Musikschule müsse damit gerechnet werden, dass Personen das klägerische Grundstück unbefugt betreten würden. Das führe zu einer Gefährdungssituation und zwinge die Klägerin zur Durchführung kostspieliger Sicherheitsmaßnahmen. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin strengere Auflagen bezüglich des Brandschutzes auferlegt bekomme.

Die Klägerin beantragt,

Die der Firma …GbR, vertreten durch Herrn …, erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Büroräumen zu Musikproberäumen vom 10. März 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 15. August 2016 vor, die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Das Bauvorhaben befinde sich im festgesetzten Gewerbegebiet, welches vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben diene. Dessen Gebietscharakter werde durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht infrage gestellt. Proberäume, von denen möglicherweise Störungen und Belästigungen ausgingen, seien in einem Gewerbegebiet gut aufgehoben. Überhaupt sei fraglich, ob man bei den genehmigten Proberäumen tatsächlich von einer Anlage für kulturelle Zwecke ausgehen könne. Da in dem Gebäude keine Musikveranstaltungen geplant seien, könne es sich auch um einen „Gewerbebetrieb aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handeln. Die Büroräume auf dem Grundstück der Klägerin hätten unzumutbare Geräuschimmissionen wegen der verfügten Auflagen zum Lärmschutz nicht zu befürchten. Die Gefahr des unbefugten Betretens des klägerischen Grundstücks durch Besucher der Musikproberäume sei gering, ihr könne man durch Errichtung einer Einfriedung begegnen. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern die Klägerin höhere Brandschutzauflagen befürchten müsse. Vorkehrungen für den Fall von Bränden müsse sie bereits zum Schutz der eigenen Mitarbeiter und der anliegenden Gewerbetreibenden treffen.

Die Beigeladene beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde der Klägerin von der Stadt … aufgegeben, ein Sachverständigengutachten zu notwendigen Abständen zwischen Betriebsbereichen nach der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung (Umsetzung von § 50 BImSchG) erstellen zu lassen. Der Bericht des TÜV Süd Industrie Service über mögliche Einwirkungen von Störfällen im Hinblick auf die Bauleitplanung vom 12. Dezember 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass nach den im Leitfaden KAS-18 gemachten Anforderungen für den klägerischen Betrieb nach der Störfallverordnung ein Sicherheitsabstand zu schutzwürdigen Objekten von 57 m erforderlich sei. Damit seien ausreichende Abstände zwischen der untersuchten Anlage und der benachbarten Bebauung vorhanden. Innerhalb einer Entfernung von 57 m befänden sich keine Schutzobjekte, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienten. Auf einem beigefügten Lageplan ist zu erkennen, dass das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen mit seinem östlichen Teil zur knappen Hälfte im 57 m-Radius ausgehend von einem im klägerischen Betriebsgebäude eingezeichneten Tankraum liegt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Februar 2017 trägt die Beigeladene vor, die Musikproberäume seien für öffentliche Musikaufführungen viel zu klein, solche würden entsprechend der Betriebsbeschreibung auch nicht stattfinden. Das Gebäude werde auch nicht als Musikschule genutzt, lediglich in zwei Räumen gebe ein Musiker derzeit gelegentlich Einzelunterricht. Zu Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Lärmbelästigungen sei es seit Aufnahme der Nutzung nicht gekommen. Bei der gegenwärtigen Nutzung hielten sich während der Geschäftszeiten weniger Personen im Gebäude der Beigeladenen auf als bei der vormaligen Büronutzung. Was eine Gefährdung der Musiker durch den klägerischen Betrieb anbelange, ergebe die Argumentation der Klägerin keinen Sinn. Es mache keinen Unterschied, ob sich Musiker oder Büroangestellte im Nachbargebäude aufhielten. Wenn von ihrem Betrieb tatsächlich Gefahren für Leib und Leben ausgingen, müsse die Klägerin unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahren zu unterbinden. Außerdem sei der vom TÜV ermittelte Sicherheitsabstand nur bei Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden sowie wichtigen Verkehrswegen zu beachten, das Grundstück der Beigeladenen falle nicht in diese Kategorien.

In der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2017 übergab der Beklagtenvertreter dem Gericht ergänzend zu dem Gutachten vom 3. Dezember 2014 eine schalltechnische Untersuchung der … mbH vom 21. Februar 2017, welches für den Immissionsort IO 6 (am obersten Geschoss der Westfassade des Büroanbaus auf dem klägerischen Grundstück) Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 43 dB(A) berechnet. Ein Zuschlag für informationshaltige Geräusche sei berücksichtigt worden. Die Beteiligten stellten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung der Stadt … vom 10. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar hingegen kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017, m.w.N. - juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.

Ein solcher Verstoß ist nicht gegeben.

1.1 Einschlägig ist im vorliegenden Fall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, da es sich bei dem genehmigten Vorhaben um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung zählen daher gemäß Art. 59 BayBO im Wesentlichen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die Regelungen örtlicher Bauvorschriften und beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.

1.2 Ein Gebietserhaltungsanspruch, der grundsätzlich unabhängig von einer individuellen Betroffenheit dem Nachbarn desselben Plangebiets die Möglichkeit einräumt, das Eindringen gebietsfremder Nutzungen abzuwehren, steht der Klägerin nicht zur Seite. Gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung bestehen nämlich keine durchgreifenden Bedenken. Der maßgebliche Bebauungsplan Nr. … der Stadt … vom 2. Juli 1971 setzt für das Gebiet, in dem sich das klägerische Grundstück FlNr. … und das Grundstück der Beigeladenen FlNr. … befinden, ein Gewerbegebiet fest. Die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung richtet sich dementsprechend nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1238, ber. 1969 I S. 11; BGBl. III 213-1-2). Als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb ist das streitgegenständliche Vorhaben hier gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 allgemein zulässig. Für diese Einordnung spricht aus Sicht des Gerichts insbesondere, dass laut der der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung keine künstlerischen Vorführungen oder Darbietungen vor Publikum geplant und somit auch nicht genehmigt sind, sondern offensichtlich die gewerbliche Vermietung der Räume an Musiker und damit die Gewinnerzielungsabsicht für die Beigeladene im Vordergrund steht. Der Klägerin stünde indes auch dann kein Gebietserhaltungsanspruch gegen das Vorhaben zu, wenn es als Anlage für kulturelle Zwecke einzustufen wäre. Dessen Zulassung steht zwar grundsätzlich gemäß § 31 Abs. 1 BauGB im Ermessen der Behörde, die Abwehrmöglichkeiten des Nachbarn beschränken sich aber auf die Erhaltung des Gebietscharakters. Die grundsätzliche Zulassungsmöglichkeit von Ausnahmen entsprach bereits der Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers - der Stadt … - bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … Durch die allgemeine Festsetzung eines Gewerbegebiets wurde gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968 der gesamte Regelungskomplex des § 8 BauNVO 1968 Bestandteil des Bebauungsplans, also nicht nur die allgemein, sondern auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Dementsprechend muss sich die Klägerin auf die Erteilung von Ausnahmen grundsätzlich einstellen (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, EL 116, § 31, Rn. 27). Wenn der Ausnahmetatbestand erfüllt ist, dann ist auch die Zulassung im Grundsatz möglich. Eine Grenze bildet das Regel-Ausnahme-Prinzip, das im Baugebiet gewahrt bleiben muss. Auch kann ein Vorhaben im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1968 unzulässig sein, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Eigenart eines jeden Baugebiets nicht nur durch die allgemein zulässigen, sondern in bestimmtem Rahmen auch durch die ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen bestimmt wird (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 4 B 60.07). Nach diesem Maßstab bestehen gegen das Vorhaben

– auch wenn man seine Einstufung als Anlage für kulturelle Zwecke unterstellt - keine Bedenken. Das Vorhaben ordnet sich sowohl nach Größe als auch nach Betriebsumfang so deutlich unter, dass durch seine Zulassung die Eigenart des Gewerbegebiets als Raum für nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art nicht infrage gestellt wird. Auch sind neben ihm - soweit ersichtlich - keine weiteren ausnahmsweise zulässigen Nutzungen vorhanden, sodass ein „Kippen“ des Gebietscharakters auszuschließen ist.

1.3 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das baurechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung berufen. Für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB findet das Rücksichtnahmegebot über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Eingang in die Zulässigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96.79). Danach ist eine bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wird. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - juris, Rdnr. 22).

1.3.1 Was die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen anbelangt, so können zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze die Wertungen und Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die Richtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm), die dessen unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren (vgl. Ebd.; BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris, Rn. 29), herangezogen werden. Hält der Emittent die dort genannten Grenzwerte ein, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Grundsatz dem entsprechen, was in dem jeweiligen Gebiet entsprechend seiner Zweckbestimmung vom Durchschnittsbürger als zumutbar angesehen wird, kann demnach auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots angenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 74.78; BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305).

Hiernach bestehen gegen das genehmigte Vorhaben keine Bedenken. Die Stadt … hat den Immissionsort korrekt festgelegt und ist in nicht zu beanstandender Weise von den für das Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerten von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) ausgegangen. Durch das Abziehen von jeweils 6 dB(A) wurde der Vorbelastung durch die ringsum liegenden anderen Gewerbebetriebe nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm Rechnung getragen. Dementsprechend enthält Ziffer 10 der Auflagen zur Baugenehmigung die Verpflichtung, gegenüber dem klägerischen Anwesen Immissionsrichtwerte von tagsüber 59 dB(A) und nachts 44 dB(A) einzuhalten. Das Gericht ist auch - insbesondere auf Grundlage des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ergänzenden Schallschutzgutachtens vom 21. Februar 2017 - davon überzeugt, dass diese Werte bei regelmäßigem Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens realistischerweise eingehalten werden können. Das genannte Gutachten kommt zu dem - von der Klägerin nicht angegriffenen - Ergebnis, dass am Immissionsort IO 6 auf dem klägerischen Grundstück tagsüber ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) und nachts von 43 dB(A) nicht überschritten wird. Darüber hinaus hat die Stadt … sich in Ziffer 8 der Auflagen zur Baugenehmigung für den Fall von Lärmbeschwerden den Erlass weiterer Auflagen zur Verbesserung des Lärmschutzes vorbehalten, etwa eine Betriebszeitenverkürzung auf die Tagzeit oder den Einbau von Schallschutzfenstern. Die dauerhafte Einhaltung der Lärmgrenzwerte - auch bei einer zukünftigen stärkeren Auslastung der Proberäume - erscheint daher realistisch. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist insoweit nicht gegeben.

1.3.2 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Klägerin durch die Zulassung der Musikproberäume auf dem Grundstück der Beigeladenen für ihren eigenen Betrieb mit strengeren Auflagen und Anforderungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) rechnen müsste. Zwar ist im Falle von heranrückender Wohnbebauung anerkannt, dass sich ein Gewerbebetrieb in gewissem Umfang gegen sie zur Wehr setzen kann, wenn er ihr gegenüber seinerseits zu einer solchen Rücksichtnahme verpflichtet wäre, dass hierdurch der Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten seines Betriebs über das zumutbare Maß eingeschränkt würden (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167; B.v. 4.8.2008 - 1 CS 07.2770 - BayVBl. 2009, 208 (209)). Hier ist schon problematisch, dass die Klägerin den Abwehranspruch gegen eine andere gewerbliche und damit im Gewerbegebiet allgemein zulässige Nutzung geltend machen will. Ob dies grundsätzlich möglich ist, bedarf aber keiner Entscheidung. Ein Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot liegt jedenfalls in der Regel dann nicht vor, wenn ein neues Vorhaben für den bestehenden Betrieb keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167) . Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der klägerische Betrieb ist nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig und unterfällt nach den Angaben des Klägervertreters und des Gutachtens des TÜV Süd Industrie Service vom 12. Dezember 2016 der Störfallverordnung. Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen hat die Klägerin daher grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Pflicht, ihren Betrieb dem Stand der Technik entsprechend zu betreiben. Darüber hinaus verpflichtet sie die Störfallverordnung, die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern, sowie vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkung eines Störfalls, sollte er eintreten, so gering wie möglich zu halten. Ein Mittel dieser Schadensminimierung ist die Einhaltung von Achtungs- bzw. Sicherheitsabständen zur Umgebung. So fordert Art. 13 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (Seveso-III Richtlinie) die Einhaltung angemessener Sicherheitsabstände zu Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen. In Deutschland werden diese Vorgaben im Wesentlichen durch das Immissionsschutzrecht (vgl. § 50 BImSchG mit einer ähnlichen Bezeichnung der Schutzobjekte) und das Bauplanungsrecht umgesetzt. In dem TÜV-Gutachten wurde auf Grundlage des Leitfadens KAS-18 ein von dem auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Tankraum ausgehender Sicherheitsabstand von 57 m als angemessen angesehen. Das Gebäude mit den Musikproberäumen befindet sich etwa zur knappen Hälfte innerhalb dieses Radius. Allerdings handelt es sich bei den Musikproberäumen nicht um ein schutzbedürftiges Objekt, namentlich ein öffentlich genutztes Gebäude. Ein solches könnte nur angenommen werden, wenn das Gebäude selbst oder die ihm zugeordneten Flächen in besonderem Maße von einem größeren Teil der Öffentlichkeit genutzt werden könnten bzw. wenn ein allgemeiner Publikumsverkehr (wie etwa bei einem Verwaltungsgebäude) vorhanden wäre und deshalb - unter dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes - ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bestünde (vgl. OVG Münster, U.v. 3.9.2009 - 10 D 121/07.NE, NuR 2009, 801 (810); Landmann/Rohmer, Umweltrecht BImSchG, EL 81, § 50, Rn. 113). Davon kann bei dem streitgegenständlichen Vorhaben gerade nicht ausgegangen werden. Da laut Betriebsbeschreibung gerade keine künstlerischen Vorführungen oder Darbietungen geplant und daher auch nicht genehmigt sind, ist auch nicht mit allgemeinem Publikumsverkehr und einem freien Zugang für die Öffentlichkeit zu rechnen, sondern lediglich mit einer Benutzung durch die Musiker und Bands, die die jeweiligen Räume angemietet haben. Auch eine Nutzung als Musikschule ist (ungeachtet der Frage, ob dies eine höhere Schutzbedürftigkeit zur Folge hätte) nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Zum anderen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen, weil die nunmehr genehmigte Nutzung als Musikproberäume nicht sensibler und damit schutzbedürftiger ist als die bislang genehmigte. Aus den in der Bauakte befindlichen Bauplänen, die die Genehmigungsstempel der Bauordnungsbehörde der Stadt … vom 28. Oktober 1975 und vom 25. Januar 1979 tragen, geht hervor, dass in dem Gebäude nicht nur Büronutzung, sondern in einem Teil des dritten Obergeschosses und im gesamten Dachaufbau auch Wohnnutzung mit Aufenthaltsräumen zu beiden Seiten des Gebäudes genehmigt war. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Nutzung der Klägerin höhere Rücksichtnahmepflichten auferlegt und sie allein durch die Umnutzung mit strengeren Auflagen rechnen muss. Was die Beeinträchtigung von etwaigen zukünftigen Erweiterungsabsichten der Klägerin anbelangt, so wurden solche nicht substantiiert vorgetragen vgl. zum Substantiierungserfordernis BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris, Rn. 7; NVwZ-RR 2001, 82, m.w.N.).

Unerheblich für das hier zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme zwischen Klägerin und Beigeladener ist die Besorgnis der Klägerin, dass sich in der Zukunft die gesetzlichen Vorgaben verschärfen und der einzuhaltende Stand der Technik erhöhen könnten.

1.3.3 Zu der von der Klägerin vorgetragenen Befürchtung, nach der Nutzungsänderung auf dem Grundstück der Beigeladenen mit höheren Brandschutzauflagen konfrontiert zu werden, gilt das zu Ziffer 1.3.2 Gesagte. Auch das von ihr erwartete unbefugte Betreten ihres Grundstücks durch Benutzer der Musikproberäume begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es ist grundsätzlich Sache der Klägerin, ihr Gelände vor unbefugtem Zutritt durch Dritte zu schützen, gegebenenfalls hat sie es entsprechend einzufrieden.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene sich durch Stellung eines Antrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch deren außergerichtliche Kosten zu tragen hat.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 24/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü
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published on 03/05/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr
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Annotations

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.