Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2017 - AN 9 K 15.02085

published on 25/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2017 - AN 9 K 15.02085
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück … in …

Das Baugrundstück FlNr. … grenzt im Norden an das Grundstück FlNr. … an, das in einem schmalen Streifen entlang der … verläuft und als Gehweg dient, wobei auf Höhe des Baugrundstücks eine ca. 10 m breite und ca. 2 m tiefe Grünfläche vorhanden ist. Weiter nördlich folgt die …, mit einer Fahrbahn in jede Fahrtrichtung sowie Gehwegen auf beiden Seiten, entlang der Fahrbahn sind teils Parkbuchten, teils begrünte und mit einzelnen Bäumen bestandene Grünstreifen vorhanden. Im Westen grenzt das Baugrundstück an die … an, im Süden folgt das mit dem Baugrundstück zusammenhängend bebaute und genutzte Grundstück FlNr. …, im Osten das Grundstück FlNr. …, …

Im Jahr 1981 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung für den Umbau eines vorhandenen Gebäudes sowie den Neubau eines Verbindungsgebäudes für die Firma … auf dem Baugrundstück, 1981 und 1983 wurden verschiedene Werbeanlagen an diesem Gebäude genehmigt.

Mit Baugenehmigung vom 22. Januar 1986 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für den Neubau eines Reifenlagers und ordnete in Auflage Nr. 7 die Erstellung und den dauerhaften Nachweis von zwölf Stellplätzen auf dem Baugrundstück für die gesamte Nutzung dort an. Laut dem genehmigten Plan Erdgeschoss befinden sich von diesen notwendigen Stellplätzen vier entlang der östlichen Grundstücksgrenze, drei westlich der Halle sowie fünf schräg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze, wobei der Abstand des am weitesten östlich gelegenen Stellplatzes zur östlichen Grundstücksgrenze im Norden ca. 10 m und im Süden ca. 7 m beträgt.

Mit Bescheid vom 14. November 1989 wurde für das Baugrundstück die Baugenehmigung für die Aufstellung von zwei Fahnenmasten mit Werbefahnen und einer Höhe bis zu 7 m in einem Bereich von 2 m westlich der östlichen Grundstücksgrenze widerruflich genehmigt, mit Baugenehmigung vom 12. Juli 2002 wurde ein beleuchteter Werbepylon in einer Höhe von 3,8 m mit einem Abstand von mindestens 5 m südlich genehmigt, der laut Auflage Nr. 3d einen Abstand zum Fahrbahnrand der Staatsstraße von mindestens 5 m einzuhalten hat.

Am 31. März 2011 beschloss der Stadtrat der Beklagten den Erlass einer Werbeanlagensatzung (WAS) für das gesamt Stadtgebiet mit Ausnahme der Altstadt, für die eine eigene Altstadtwerbeanlagensatzung erlassen wurde, am 5. April 2011 wurde die Satzung ausgefertigt und vom 6. April 2011 bis 6. Mai 2011 durch Ausgang bekanntgemacht.

Mit am 13. August 2015 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag begehrt die Klägerin die Erteilung einer Werbeanlage für ein sogenanntes City-Star-Board, eine Großflächenwerbeanlage mit ca. 2,70 m x 3,70 m Fläche, beidseitig und beleuchtet auf einem Monofuß in einer Höhe von bis zu 5,15 m über Grund. Die Werbeanlage soll laut eingereichtem Lageplan unmittelbar südlich der nördlichen Grundstücksgrenze beginnend senkrecht zur Fahrbahn der … in einem Abstand von 11 m am nördlichen Ende und 12 m am südlichen Ende jeweils von der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.

Mit Email vom 31. August 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Werbeanlage müsse wegen § 4 Nr. 5 der Werbeanlagensatzung (WAS) abgelehnt werden und fragte an, ob der Antrag zurückgezogen oder eine Abweichung insoweit beantragt werde.

Mit Email vom 7. September 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es werde um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid gebeten, es sollten alle nötigen Schritte dazu durchgeführt werden.

Mit Beschluss vom 21. September 2015 versagte der Bauausschuss der Beklagten das gemeindliche Einvernehmen sowie die Erteilung einer Abweichung von § 4 Nr. 5 WAS.

Mit Bescheid vom 29. September 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag für die Werbeanlage ab und versagte die Erteilung beantragter Abweichungen von § 4 Nrn. 5 und 12 WAS. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im hier vorliegenden faktischen Mischgebiet sei die Werbeanlage von der Art der Nutzung her zwar grundsätzlich zulässig, allerdings verstoße sie gegen § 4 Nr. 5 WAS, da es sich nicht um Werbung an Stätte der Leistung handele. Eine Abweichung könne hier nicht erteilt werden, weil es sich um die Hauptzufahrt von der Autobahn in das Stadtzentrum handele, diese solle von störenden Fremdwerbeanlagen freigehalten werden und kein Präzidenzfall geschaffen werden. Auch sei die geplante Großflächenwerbung nach § 4 Nr. 12 WAS unzulässig, durch ihre freistehend erhöhte Ausführung sowie die Größe und Beleuchtung würde der gesamte Bereich geprägt und dominiert, insofern liege auch eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes vor, so dass nach Art. 8 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Bauantrag ebenfalls abgelehnt werde.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte das Staatliche Bauamt … der Beklagten noch mit, dass die geplante Werbeanlage nach Art. 24 Abs. 1 BayStrWG für zulässig angesehen werde, wenn verschiedene Auflagen beachtet würden.

Mit am 29. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage gegen die Stadt … erheben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2015 zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung führte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, die geplante Werbeanlage sei im vorliegenden faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig, das Verbot von Fremdwerbeanlagen im vorliegenden Mischgebiet nach § 4 Nr. 5 WAS der Beklagten sei unwirksam, da es gegen das Eigentumsgrundrecht der Klägerin verstoße, weil eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und nicht mehr mit den Grenzen des Eigentums vereinbar sei (unter Bezug auf BVerwG, U.v. 28.4.1972 – 4 C 11/69). Deshalb sei die gegenständliche Satzung nichtig.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11. Februar 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Werbeanlage sei nicht im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden, sie verstoße gegen das Gebot von Fremdwerbung, vielmehr sei im Bescheid detailliert ausgeführt worden, warum gerade an dieser Stelle eine solche Werbeanlage den Kreuzungsbereich empfindlich störe. Die Werbeanlagensatzung und die angegriffenen Regelungen seien zulässig, … sei eine Kleinstadt, die im Wesentlichen aus der denkmalgeschützten Altstadt und den Zufahrten zu dieser, sowie einigen Wohn- und Gewerbegebieten bestehe. Da die Wohngebiete vor gewerblicher Werbung bereits auf Grund der BauNVO geschützt würden, während in den Gewerbegebieten größtenteils in den Bebauungsplänen spezifische Anforderungen festgelegt worden seien, blieben als unmittelbarer Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung nur die Mischgebiete entlang der Hauptzufahrten zum Stadtkern. Hier seien aber sowohl der Ausschluss von Fremdwerbung als auch die gestalterischen Anforderungen an Werbeanlagen zulässig (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 11.9.2014 – 1 B 14.169; BVerwG v. 10.7.1997 – 4 NB 15/97). Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführe, dass grundsätzlich nach den Gegebenheiten in verschiedenen Stadtbereichen zu differenzieren sei, gelte dies für Großstädte wie z.B. Nürnberg, nicht aber für kleinere Gemeinden. Dort könne aus sonstigen ortsgestalterischen Gründen ein Verbot von Fremdwerbung zulässig sein (unter Bezug auf BayVGH v. 20.1.2015). Auch schlössen die Regelungen unter § 4 Nr. 11 WAS Großflächenwerbung nicht vollständig aus.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 ergänzten die Beklagtenvertreter, die Werbeanlage füge sich auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein. Im Bereich des Baugrundstücks sei eine faktische Baugrenze vorhanden, die das Bauvorhaben überschreite. Baugrenzen gälten aber auch für alle baulichen Anlagen, wie Werbeanlagen, so dass die Anlage hier nach § 23 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Die faktische Baugrenze verlaufe in einem Abstand von ca. 4,5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche. Beim kompletten Straßenzug der … von der Einmündung der … bis zum Ortsausgang seien auf der Südseite sämtliche bauliche Anlagen mit mindestens diesem Abstand zur Straße hin errichtet, selbst das gestaffelte Gebäude … halte mit der nächstgelegenen Ecke noch einen Abstand von über 4 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ein. Wenn einige Gebäude größere Abstände einhielten, so sei dies unschädlich (unter Verweis auf VG Ansbach, U.v. 5.10.2016 – AN 9 K 16.00419). Diese Baugrenze werde durch den Standort der Werbeanlage verletzt, die Zulassung der grenzständigen Errichtung der Werbeanlage würde die Realisierung eines bislang vorbildlosen Vorhabens bedeuten und möglicherweise einen Ansatz für nachfolgende vergleichbare Bauwünsche bieten.

Mit Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 führten die Beklagtenvertreter noch ergänzend aus, die Werbeanlage verstoße auch gegen Art. 8 Satz 3 BayBO, den die Behörde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BayBO der Ablehnung zugrunde legen dürfe. Auf dem Baugrundstück befänden sich bereits sieben Werbeanlagen, von der … stadteinwärts fahrend erhöhe sich die Anzahl der in unmittelbarer Umgebung befindlichen Werbeanlagen auf elf. Diese Häufung werde vom Betrachter als störend wahrgenommen, da das Auge keinen Ruhepunkt finde, zumal die Häufung in unmittelbarer Kreuzungsnähe bzw. Nähe einer Einmündung und mehrerer Grundstückszufahrten mit straßenverkehrsrechtlichen Vorwegweisern, Hinweisschildern und Ampeln stattfinde. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass sich das Vorhaben auch nach § 34 BauGB nicht einfüge.

Am 24. August 2017 nahm der Einzelrichter das Baugrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein, im Anschluss wurde vor Ort mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere die dort vorhandenen Schriftsätze, Pläne und Lichtbilder, hinsichtlich des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 29. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Prüfmaßstab für die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2,Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO genehmigungspflichtige Werbeanlage sind gemäßArt. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vorliegend durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn desArt. 81 Abs. 1 BayBO. Nachdem sich die Beklagte als Ablehnungsgrund auch auf das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO).

Wie sich insbesondere beim Augenschein ergeben hat, wofür aber auch die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2017 vorgelegten Lichtbilder sprechen, liegt hier eine störende Häufung von Werbeanlagen und damit ein Verstoß gegen Art. 8 Satz 3 BayBO vor. Ob darüber hinaus die geplante Werbeanlage auch das Straßen- und Ortsbild verunstaltet, Art. 8 Satz 2 BayBO, wofür manches spricht, kann daher offenbleiben.

Eine störende Häufung im Sinn des Art. 8 Satz 3 BayBO liegt vor, wenn sich ein gestalterischer Widerspruch aus der beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung ergibt, eine bloße Häufung von Werbeanlagen allein begründet keine Störung (BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 15 ZB 10.445). Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist zwar auch in gewerblich geprägten Baugebieten nicht ausgeschlossen, an eine störende Häufung von Werbeanlagen sind dort aber höhere Anforderungen zu stellen als etwa in einem allgemeinen Wohngebiet oder Mischgebiet (BayVGH a.a.O.).

Wie bereits die Beklagte vorgetragen und durch eigene Feststellungen in den Akten erläutert, was sich aber auch im Augenschein bestätigt hat, ist die Tatsache, dass sich in unmittelbarer Umgebung des Aufstellungsortes der Werbeanlage zahlreiche andere Werbeanlagen befinden. So sind z.B. auf dem Baugrundstück in dessen nördlichem Bereich vor der östlichen Grundstücksgrenze zwei ca. 6 m bis 7 m hohe Masten mit Werbefahnen vorhanden, die baurechtlich genehmigt wurden. Weiter sind am Dachvorsprung der nördlichen Außenwand der auf dem Baugrundstück vorhandenen Halle drei Werbetafeln mit Werbung für den dort betriebenen Autoverkauf bzw. Autoreparaturbetrieb angebracht, ebenso wie zwischen den beiden Toren eine weitere Werbetafel angebracht ist. An der westlichen Wand des nördlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück sind zwei Werbetafeln für die auf dem Baugrundstück betriebene Umzugsfirma sowie eine weitere Werbetafel für einen in der Nähe befindlichen Frisörsalon angebracht, die für einen stadtauswärts fahrenden oder auf dem Gehweg laufenden Betrachter zugleich mit der geplanten Werbeanlage in den Blick fallen. Zugleich befinden sich an der jeweiligen östlichen Außenwand des Gebäudes auf dem westlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstück … im Bereich des Obergeschosses wie des Erdgeschosses zahlreiche Werbeanlagen, u.a. beleuchtete Werbetafeln sowie Buchstabenwerbung für das dort betriebene Hotel „…“ wie Werbeanlagen für den Laden „…“. Auch ist auf dem Baugrundstück unmittelbar an der Nordgrenze ein weiterer dünner Mast mit einer Werbetafel für die Autowäsche durch das Unternehmen auf dem Baugrundstück vorhanden, die allerdings auf den am 27. Juli 2017 von der Beklagten gefertigten Lichtbildern noch nicht ersichtlich ist. Ungeachtet der Frage, ob diese Werbeanlage genehmigungsfrei ist und ob sie eventuell von der Beklagten aufgegriffen wird, reichen die vorhandenen vielgestaltigen und zum Teil beleuchteten vorhandenen Werbeanlagen auch bei Hinwegdenken dieser unbeleuchteten Werbetafel am Mast aus, um eine störende Häufung im Fall des Hinzukommens der streitgegenständlichen Werbeanlage herbeizuführen. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier beim Baugrundstück um ein gewerblich genutztes Grundstück in einem Mischgebiet handelt, da im Hinblick auf die konkrete örtliche Situation hier neben einer Häufung von Werbeanlagen auch von einer Störung auszugehen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die geplante Werbeanlage sowohl von der Größe als auch vom Anbringungsort quer zur Fahrbahn auf einem einzeln stehenden Monofuß den Rahmen der bisher vorhandenen, eher kleinräumigen und im Wesentlichen an Gebäuden angebrachten Werbeanlagen überschreitet, wobei sie durch die doppelseitige Bewerbung und die Beleuchtung auch nicht mit den vorhandenen Werbefahnen vergleichbar ist. Auch wenn die geplante Werbeanlage nicht über einen automatischen Plakatwechsel verfügt, würde durch ihr Hinzukommen die bisher noch erträgliche Situation im Hinblick auf die vorhandenen unterschiedlichen Werbeanlagen in einem Maße verändert, das einem unbefangenen Durchschnittsbetrachter als Unlust erregend vorkäme, da dessen Auge im Bereich um das Baugrundstück keinen Ruhepunkt mehr fände. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen Art. 8 Satz 3 BayBO vor, so dass der Bauantrag zu Recht abgelehnt wurde. Hinzu kommt, dass vieles dafür spricht, dass hier auch das Straßen- und Ortsbild im Sinn des Art. 8 Satz 2 BayBO durch die Werbeanlage verunstaltet würde, auch wenn man die gewerbliche Prägung der Umgebung bei der Wertung berücksichtigt. Denn der Bereich unmittelbar am Baugrundstück, aber auch in dessen näherer Umgebung, ist wesentlich geprägt durch die beidseits der … vorhandenen Grünflächen, insbesondere die vorhandenen einzelnen größeren Bäume, die der Straße ein ansprechendes Erscheinungsbild verschaffen, was von der Beklagten im Hinblick darauf, dass es sich um die Hauptzufahrt von der Autobahn zur bekannten Altstadt von … handelt, wohl auch bewusst so gestaltet wurde. Gleichzeitig macht der Straßenraum auf Grund der breiten Gehwege, der Park- und Grünstreifen sowie der vom Fahrbahnrand einige Meter zurückspringenden Gebäude einen großzügigen und offenen Eindruck, der durch die quergestellte und erhöht angebrachte, beidseitig beleuchtete Werbeanlage empfindlich gestört würde. Im ganzen Bereich um das Baugrundstück herum entlang der … sowie soweit ersichtlich in den in der Nähe abgehenden Seitenstraßen sind vergleichbare Großflächenwerbeanlagen nicht vorhanden. Vielmehr befinden sich die Werbeanlagen größtenteils an den Gebäudewänden, so dass die jetzt geplante Werbeanlage, die gerade auch auf Höhe der nördlich gelegenen Grünfläche mit dem Baum errichtet würde, die ganze Umgebung dominieren und das vorhandene Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigen würde. Auch aus diesem Grund war die Ablehnung des Bauantrags rechtmäßig, die Beklagte hat sich auch mit ihrer Berufung auf die Verunstaltung nach Art. 8 BayBO im Baugenehmigungsverfahren auf diesen Ablehnungsgrund gestützt.

Ob die Beklagte die Regelungen ihrer Werbeanlagensatzung, insbesondere § 4 Nr. 5 und § 4 Nr. 11 (nicht 12 wie fälschlich im Bescheid angeführt) WAS der geplanten Werbeanlage entgegenhalten kann, kann demgegenüber offenbleiben. Allerdings bestehen aus Sicht des Gerichts erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des umfassenden Ausschlusses von Fremdwerbeanlagen für das gesamte Stadtgebiet von …, da ja auch im Bereich der von der Werbeanlagensatzung ausgenommenen Altstadtwerbeanlagensatzung solche Werbeanlagen generell nicht zulässig sind. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Baugebiete im Stadtbereich von … mit Ausnahme der Altstadt, aber auch im Hinblick auf das hier konkret vorhandene faktische Mischgebiet fehlt es vorliegend an der für eine derart weitreichende Einschränkung des Grundstückseigentums erforderlichen besonderen städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Prägung. Gerade wenn der Ausschluss von Fremdwerbung hier das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der besonders und weitergehend geschützten Altstadt betrifft, müssten ortsgestalterische Gründe für ein generelles Verbot, etwa auch entlang der gesamten Ortsdurchfahrten, feststellbar seien, davon kann vorliegend jedoch wohl nicht ausgegangen werden.

Weiter kann offenbleiben, ob der geplanten Werbeanlage bauplanerische Gründe entgegenstehen. Insofern geht das Gericht wie die Parteien davon aus, dass im hier vorliegenden faktischen Mischgebiet die Werbeanlage als nicht störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig wäre, allerdings könnte es vorliegend am Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB insoweit fehlen, als die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück durch die Werbeanlage überschritten würde. Ob vorliegend eine faktische Baugrenze in einem Abstand von etwa 4 m bis 5 m jeweils von der nördlichen Grundstücksgrenze der bebauten Grundstücke im Bereich beidseits des Baugrundstücks südlich der …, wie die Beklagte meint, auszugehen ist, kann hier offenbleiben, wobei allerdings im Hinblick auf die unterschiedlichen Abstände der Gebäude, etwa auf dem Baugrundstück oder bei den Anwesen …, ebenso wie den verspringenden nördlichen Wänden der Gebäude auf den Anwesen Nr. … und …, von einer einheitlichen, die Umgebung prägenden und eine eindeutige Grenze der Bebauung nach Norden festlegenden Baugrenze wohl eher nicht ausgegangen werden kann, im Gegensatz etwa zu der nördlich der … vorhandenen Bebauung.

Ebenso kann offenbleiben, ob das Bauvorhaben auch deshalb von der Beklagten abgelehnt werden konnte, weil der konkrete Standort der Werbeanlage im Bereich der mit der Baugenehmigung vom 22. Januar 1986, die soweit ersichtlich insoweit weiterhin Geltung besitzt, nachzuweisen notwendigen Stellplätze liegt, wobei dieses Hindernis möglicherweise durch eine Umplanung der notwendigen Stellplätze ausräumbar wäre.

Da die Beklagte jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 Satz 3, wohl auch Satz 2 BayBO den Bauantrag zu Recht abgelehnt hat, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§ 167 VwGO,§ 709 ZPO, der Streitwert aus§ 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 11/09/2014 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige
published on 05/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
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Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.