Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509

published on 07/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine vom Beklagten angeordnete wasserrechtliche Rückbauverpflichtung für einen Brunnen.

Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem er eine Teichanlage mit sechs unterschiedlich großen Fischweihern mit einer Gesamtfläche von 11.326 m2 betreibt. Mit Plangenehmigung vom 4. August 1982 wurde die Teichanlage (nachträglich) wasserrechtlich genehmigt. Inhalt der wasserrechtlichen Genehmigung waren das Ableiten von Wasser aus der ... sowie das Einleiten von Überlauf- und Entleerungswasser aus der Fischteichanlage bzw. den Fischhälterungen in die ... Für mit Baugenehmigung vom 24. Januar 1963 genehmigte Gebäude (Aufenthalts- und Geräteraum) sowie für Zwecke der Fischereiwirtschaft (Hälterung etc.) betreibt der Kläger auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... einen Brunnen.

Die Baugenehmigung vom 24. Januar 1963 zur Errichtung eines Aufenthalts- und Geräteraums auf dem streitgegenständlichen Grundstück enthält keine Regelungen zur Versorgung des Gebäudes mit Trink- oder Brauchwasser. Die Baugenehmigung enthält eine Regelung, wonach die anfallenden Hausabwässer einer wasserdichten und abflusslosen Jauchegrube zuzuleiten und für landwirtschaftliche Zwecke abzufahren seien.

Das Grundstück befindet sich in der engeren Schutzzone des Wasserschutzgebietes im Markt ... für die Wasserversorgung der ... gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung des Landratsamtes... über das Wasserschutzgebiet im Markt ... (Landkreis ...) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes für Wasserversorgung der ... vom 2. November 1984 gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WHG a. F.. Eine Erlaubnis zur Nutzung des Grundwassers aus diesem Brunnen konnte seitens der Beteiligten nicht nachgewiesen werden.

Im Rahmen einer geplanten Sanierung der Teichanlage sowie anlässlich eines Bauantrags zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... fand am 24. Mai 2012 eine Ortseinsicht auf dem Grundstück der Teichanlage (sog. „...“) unter Beteiligung der Bauordnungsbehörde, der Wasserrechtsbehörde, des Gesundheitsamtes, des Wasserwirtschaftsamtes, der Gemeinde und des Zweckverbands ... statt. Im Rahmen dieser Ortseinsicht wurde die Genehmigungspflicht eines Brunnens zur Entnahme von Grundwasser sowie die Abwasserentsorgung der Nebengebäude auf dem Grundstück der Teichanlage diskutiert. Der Kläger führte im Rahmen der Ortseinsicht am 24. Mai 2012 sowie per E-Mail an den Bürgermeister des Marktes ... aus, vor Erwerb der Teichanlage im Jahre 2011 habe er sich beim Bürgermeister des Marktes ... darüber versichert, dass alle Gebäude dort genehmigt seien und auch der bestehende Brunnen und die Toiletten bekannt seien.

Das Wasserwirtschaftsamt ... führte mit Stellungnahme vom 10. Juli 2013 aus, zu dem Brunnen lägen außer der inzwischen bekanntgewordenen Lage keine Informationen hinsichtlich Brunnentiefe, Ausbauart sowie dort anstehender geologischer Schichten vor. Es solle deshalb durch ein geeignetes hydrogeologisches Fachbüro der Brunnen erkundet und ein Rückbauvorschlag erarbeitet werden.

Mit weiterer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. Oktober 2013 wird ausgeführt, dass entsprechend eines vorliegenden Umbauvorschlags der Brunnenbaufirma ... auf Veranlassung des Klägers davon ausgegangen werde, dass der Brunnen 6 m tief sei und auch so ausgelotet worden sei. Die geologische Prognose, wonach von 3 m Sand und ab 3 m im Untergrund von Sandstein auszugehen sei, sei wohl unsicher, da vom Planfertiger angenommen. Der Brunnen befinde sich in der engeren Schutzzone. Gemäß Schutzgebietskatalog vom 16. November 1984 seien Bohrungen jeglicher Art in diesem Bereich verboten. Mit derartigen Verboten in der engeren Schutzzone solle verhindert werden, dass innerhalb der engeren Schutzzone, also innerhalb der 50 Tage Fließzeitgrenze ungehinderter Zugang zum Grundwasser geschaffen werde, damit es nicht innerhalb der engeren Schutzzone zu einem direkten Eintrag von Keimen in das Grundwasser kommen könne, die dann während des Fließvorgangs bis zum Brunnen von der Filterwirkung des Gesteins nicht mehr eliminiert werden könnten. Selbst für den Fall einer Brunnensanierung, in welcher der Brunnenkopf gut abgedichtet und gesichert werde, sei dieser Sachverhalt zu besorgen. Deshalb halte das Wasserwirtschaftsamt ... einen qualifizierten Rückbau des Brunnens für erforderlich, der insbesondere so auszuführen sei, dass die Schutzfunktion der Deckschichten in der ungesättigten Zone wiederhergestellt werde. Dazu habe der Kläger durch ein geologisches Fachbüro einen entsprechenden Rückbauvorschlag erarbeiten zu lassen. Der Rückbau sei unausweichlich. Ein einfaches Verschließen des Brunnens reiche nicht aus, da sich der Brunnen innerhalb der 50 Tage Fließzeitgrenze (engere Schutzzone) befinde. Die Kosten beliefen sich grob geschätzt für einen 6 m tiefen Brunnen auf rund 8.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR, wobei eine Kostenschätzung ohne Ausbauplan schwierig sei. Eine baubegleitende Abnahme durch einen PSW oder Brunnenbausachverständigen halte das Wasserwirtschaftsamt für unbedingt erforderlich.

Mit Schreiben vom 4. November 2013 wurde dem Kläger seitens des Beklagten dieser Sachverhalt mitgeteilt und auf die Notwendigkeit eines Rückbaus des Brunnens hingewiesen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten kostenpflichtigen Anordnung des Rückbaus des Brunnens gegeben.

Mit Schreiben vom 29. November 2013 führte der Kläger aus, der Brunnen sei in den Jahren 1962 oder 1963 vom Voreigentümer angelegt worden und werde seit dieser Zeit auch genutzt. Das nur in geringem Umfang entnommene Grundwasser werde für die Wasserspülungen in den WC der beiden Gebäude sowie für deren allgemeine Hauswasserversorgung genutzt. Im Baugenehmigungsbescheid für die Fischerhütten sei 1963 bereits verzeichnet worden, dass die anfallenden Hausabfallwässer in einer in den Genehmigungsunterlagen dargestellten abflusslosen Jauchegrube zusammen- und abzufahren seien. Der Anfall von Hausabwässern sei damit planungsrechtlich genehmigt, die Wasserversorgung über einen eigens errichteten Brunnen implizit bekannt, da eine Fernwasserversorgung damals nicht zur Verfügung gestanden habe. Die damalige Errichtung des Brunnens im Jahr 1962 oder 1963 sei genehmigungsfrei gewesen. Diese Nutzung sei durch § 46 WHG auch heute noch als erlaubnisfreie Nutzung des Grundwassers anzusehen. Insbesondere sei durch die seit Jahrzehnten ausgeübte Nutzung des Grundwassers bislang offensichtlich keine Gefährdung der Trinkwasserversorgung eingetreten. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Brunnen bereits vor Ausweisung des Wasserschutzgebietes errichtet worden sei und damit auch Bestandsschutz genieße. Sofern die Wasserrechtsbehörde dennoch auf eine Beseitigung des rechtmäßig errichteten und betriebenen Brunnens bestehen sollte, so sei gleichzeitig für einen gleichwertigen Ersatz (Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung) zu sorgen.

Die vom Kläger beantragte baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage wurde mit Bescheid vom 24. April 2013 abgelehnt.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2014 mit, dass die Errichtung des Brunnens im Jahr 1962 oder 1963 nicht genehmigungsfrei gewesen sei. Für die Niederbringung des Brunnens wäre eine Anzeige an die Kreisverwaltungsbehörde zumindest erforderlich gewesen. Dabei wäre wohl festgestellt worden, dass es sich um eine erlaubnispflichtige Grundwasserentnahme handele. Der Entnahmezweck falle nicht unter die erlaubnisfreien Tatbestände, weder nach damaliger Sach- und Rechtslage und erst recht nicht heute, wo die Maßnahme in der engeren Schutzzone eines Trinkwasserschutzgebietes zum Liegen komme. Aus der 1963 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Aufenthalts- und Geräteraumes lasse sich kein Anspruch für die Errichtung eines Brunnens oder eine Grundwasserentnahme ableiten. Ebenso wenig könne sich der Kläger auf Bestandsschutz berufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass das geltende Wasserrecht dem Grundstückseigentümer prinzipiell keinen Anspruch auf Grundwassernutzung gebe; es kenne insoweit auch keinen eigentumsrechtlichen Bestandsschutz. Für die Schaffung eines gleichwertigen Ersatzes in Form eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung bestehe seitens des Landratsamtes weder eine Verpflichtung noch Veranlassung. Eine erforderliche Anzeige für die Brunnenbohrung und die notwendige Erlaubnis für die Grundwasserentnahme auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... lägen dem Landratsamt ... nicht vor. Sollte der Kläger bis zum 20. Februar 2014 diese Erlaubnis nicht nachweisen können, werde eine kostenpflichtige Anordnung unter Androhung eines Zwangsgeldes ergehen. Eine nachträgliche Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme könne nicht in Aussicht gestellt werden.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 zeigte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten an. Er führte mit Schreiben vom 26. Februar 2014 aus, der Kläger führe einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich und könne sich daher auf eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB berufen.

Mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Mai 2014 an das Wasserwirtschaftsamt ... teilte der Kläger mit, dass der streitgegenständliche Brunnen in den 60er Jahren in Kenntnis des Landratsamtes errichtet worden sei. In Übermittlung eines Umbauvorschlags des Brunnenbauers ... wurde angefragt, ob eine derartige Sanierung des Brunnens dazu führen könnte, dass eine notwendige Erlaubnis erteilt werden könne.

Mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 22. August 2014 führte dieser aus, der Kläger werde bis spätestens zum 10. Oktober 2014 ein Rückbaukonzept eines qualifizierten Fachbüros vorlegen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass der Sohn des früheren Besitzers angebe, dass sein Vater ihm immer bestätigt habe, dass eine ordentliche Brunnengenehmigung vorläge. Die Gebäude seien nach Fertigstellung vom Landratsamt abgenommen worden und der Brunnen hätte zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden. Darüber hinaus verfolge der Kläger folgendes Konzept: In ... würden ausschließlich Satzfische gezüchtet. Außerdem befinde sich dort die entsprechende Hälterung für die Speisefische. Der Kläger habe Pachtflächen für die Speisefischproduktion im Bereich ... mit 1,87 ha. Diese entsprechenden Flächen des ... Karpfens fische er bereits im Oktober ab. Er könne außerdem 2,3 ha dazu pachten, was allerdings davon abhängig sei, was ihm insofern in ... genehmigt werde. Er benötige eine Halle in ... mit den Maßen 7 m x 10 m, damit er die entsprechenden Einrichtungen (Ladekran, Transportbehälter u.ä.) unterbringen könne. Denn in den zugepachteten Flächen im Bereich ... mit 1,87 ha und möglicherweise weiteren 2,3 ha habe er keine Möglichkeit der entsprechenden Hälterung. Eine entsprechende Hälterung bestehe jedoch in ..., die ausgenutzt werden solle. Der Verkauf der Fische solle im Einzelhandel erfolgen. Der Kläger sei in der Zwischenzeit Mitglied der ... Teichgenossenschaft, der ... Karpfenzüchter. Der Verfahrensbevollmächtigte erbat ein Gespräch um die Zulässigkeit der beabsichtigten Vorhaben zu klären.

Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte der Beklagte mit, dass eine Genehmigung für den Brunnen nicht existiere. Das Landratsamt könne keine Konzepte entwickeln und bitte den Kläger, in eigener Verantwortung zu eruieren, inwieweit das Betreiben eines Ladekrans oder einer Hälterung oder die Einrichtung einer 70 qm großen Halle in einem Wasserschutzgebiet im Außenbereich realistischerweise möglich sein solle. Auf den bereits abgelehnten Bauantrag zur Errichtung einer Garage im Wasserschutzgebiet werde insoweit verwiesen. Eine weitere Besprechung werde ohne konkrete Antragsunterlagen für nicht zielführend erachtet.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger einen Vorschlag zur Schließung des streitgegenständlichen Brunnens fertigen lasse. Mit Schreiben vom 10. November 2014 übermittelte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers einen Rückbauvorschlag der Firma ..., der eine Dämmer-Zement-Rück-verfüllung vorsieht.

Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit E-Mail vom 19. November 2014 dahingehend Stellung, dass mit dem Rückbauvorschlag Einverständnis bestehe. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 20. November 2014 mitgeteilt und um zeitnahe Umsetzung der Baumaßnahme gebeten.

Mit Schreiben des Beklagten vom 9. Februar 2015 wurde der Kläger aufgefordert, einen konkreten Zeitplan für den Rückbau des Brunnens vorzulegen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 führte der Verfahrensbevollmächtigte aus, der Kläger habe mit dem Amt für Landwirtschaft aufgeklärt, dass zum damaligen Zeitpunkt, als die Gebäude und der Brunnen errichtet worden seien, keine Genehmigungspflicht, sondern nur eine Anzeigepflicht für den Brunnen bestanden habe, die erfüllt worden sei. In den Bauplänen werde auch „Klo mit Wasseranschluss“ ausgeführt.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte der Beklagte mit, es sei bereits ausgeführt worden, dass eine wasserrechtliche Anzeige nicht ausreichend gewesen sei. Unabhängig davon gebe von den wasserrechtlichen Benutzungstatbeständen nur die Bewilligung eine gesicherte Rechtsposition. Aus der Baubeschreibung könne sich selbstverständlich ebenso wenig ein Wasserrecht wie aus der vermeintlichen Behördenkenntnis ergeben.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 verpflichtete der Beklagte den Kläger, den Brunnen auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... gemäß dem Rückbaukonzept der Brunnenbaufirma ... vom 4. November 2014 zurückzubauen. Die Bescheinigung über den ordnungsgemäß durchgeführten Rückbau sei durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft bzw. eines Brunnenbausachverständigen unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch nach acht Wochen nach Bestandskraft des Bescheides, dem Beklagten vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Erlaubnis zur Nutzung des Grundwassers aus dem streitgegenständlichen Brunnen habe nicht ermittelt werden können. Zur Frage, ob eine Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung unter Beachtung ihres Schutzzwecks erteilt werden könne, seien das Wasserwirtschaftsamt ... sowie das Gesundheitsamt als Fachbehörden beteiligt worden. Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes ... sei ein Verbleiben des vorhandenen Brunnens nicht mit dem Schutzziel der Wasserschutzgebietsverordnung vereinbar. Der Brunnen sei deshalb auf der Grundlage eines qualifizierten Rückbaukonzepts zurückzubauen. Eine Umsetzung des mit Schreiben vom 10. November 2014 vorgelegten Rückbauvorschlags sei trotz mehrfacher Nachfragen nicht erfolgt. Derzeit finde ein Neuausweisungsverfahren für das Wasserschutzgebiet unter Einbeziehung des neuen Brunnens und auf Grundlage aktueller hydrogeologischer Berechnungsergebnisse statt. Das im Verfahren befindliche Schutzgebiet überplane nicht nur den fraglichen Bereich mit der engeren Schutzzone, sondern beziehe die Gesamtfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... in diesen Schutzbereich ein. Dies verdeutliche das besondere Schutzbedürfnis des Grundwassers in diesem Bereich. Nach der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung vom 2. November 1984 seien Veränderungen und Erdaufschlüsse, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt werde, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche und Torfstiche innerhalb des Wasserschutzgebietes grundsätzlich verboten (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2.1 WSG-VO). Bei dem Brunnen handele es sich um einen solchen verbotenen Erdaufschluss. Eine Befreiung von diesem Verbot sei nur unter der Voraussetzung vorgesehen, dass der Schutzzweck nicht gefährdet werde und überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erforderten. Eine Befreiung wäre nur dann zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich sei und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet werde (§ 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG). Bei dem Brunnen handele es sich um eine wasserrechtliche Benutzung, die gemäß § 2 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig sei. Eine wasserrechtliche Erlaubnis liege nicht vor. Eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers komme nicht in Betracht, da durch die Offenlegung des Grundwassers innerhalb der engeren Schutzzone eine signifikante nachteilige Auswirkung auf den Wasserhaushalt zu besorgen sei. Somit liege auch eine erlaubnis- bzw. bewilligungsfreie Benutzung nicht vor (§ 46 Abs. 1 WHG). Die Entnahme von Grundwasser für Toilettenspülung und für andere Nutzungsarten stelle keine gestattungsfreie Grundwasserbenutzung im Sinne von § 46 Abs. 3 WHG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 BayWG dar. Als abschließende Nutzungen seien hier Entnahmen für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck genannt. Eine auf Dauer angelegte Toilettennutzung auf einem Außenbereichsgrundstück und für die Nutzung zu Fischereizwecken falle nicht unter diesen Katalog. Diese Regelung sei bereits als Ausfüllung der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 33 WHG in der ursprünglichen Regelung des Bayerischen Wassergesetzes vom 26. Juli 1962 (GVBl. S. 143) enthalten. Die Regelung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers in § 33 WHG a. F. und Art. 33 BayWG a. F. knüpfe an die bereits vor Inkrafttreten des WHG zum 1. März 1960 bestehenden landesrechtlichen Regelungen über die erlaubnisfreien Grundwasserbenutzungen an (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1907). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1907 sei eine Erlaubnis nicht erforderlich gewesen für die Anlage von Brunnen, welche vorübergehenden Zwecken oder dem eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf einschließlich des Bedarfs für landwirtschaftliche Nebenbetriebe dienten. Die Wasserentnahme für die Verwendung fischereilicher Zwecke sei damit auch unter der Geltung des BayWG 1907 nicht mehr von der Erlaubnisfreiheit erfasst gewesen. Es bleibe somit festzustellen, dass für den wahrscheinlich Anfang der 60er Jahre errichteten Brunnen sowohl nach dem Bayerischen Wassergesetz 1907 als auch nach § 33 WHG, Art. 33 BayWG a. F. eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich gewesen sei, da die Grundwasserentnahme zum Zwecke der Fischerei des damaligen Eigentümers zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Benutzung erfüllt hätten. Somit liege auch kein Altrecht nach § 20 WHG vor. Auch lasse sich aus der Baugenehmigung für das Nebengebäude keinesfalls eine zulässige Brunnennutzung ableiten. Alternativ könne auch gesammeltes Regenwasser oder mitgebrachtes Wasser zur Brauchwassernutzung herangezogen werden. Im Übrigen seien wasserrechtliche Genehmigungstatbestände ausdrücklich von der baurechtlichen Genehmigung ausgenommen. Es sei somit festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen zum Zwecke der Fischerei gestattungsfrei gewesen sei. Eine gemäß § 8 WHG erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von den Verboten der Verordnung über das Wasserschutzgebiet im Markt... für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ... vom 2. November 1984 sei weder beantragt noch erteilt worden. Die Grundwasserentnahme erfolge somit rechtswidrig. Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG, § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG habe das Landratsamt... als zuständige Behörde die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz und auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung bestehenden Verpflichtung und Verbote zu überwachen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Dabei sei im Rahmen der Ermessensausübung das Interesse des Betreibers an der weiteren Nutzung des Brunnens mit den öffentlichen Interessen an einer ungefährdeten Trinkwassergewinnung abzuwägen. Im Hinblick auf das überragende Schutzbedürfnis des Lebensmittels Wasser sei das Interesse des Grundeigentümers an der Versorgung seines Gebäudes mit Brunnenwasser als nachrangig zu betrachten. Schon allein deshalb, weil eine Versorgung auch anderweitig (beispielsweise durch Regenwasser oder mitgeführtes Trinkwasser) sichergestellt werden könne. Der Brunnen sei daher zurückzubauen.

Gegen den am 5. August 2015 zugestellten Bescheid vom 29. Juli 2015 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. September 2015, eingegangen am selben Tag, vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach Auffassung der Klägerseite zum Zeitpunkt der Errichtung des Brunnens eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung bestanden habe, wobei es schwierig sei, die entsprechenden Unterlagen aus dieser Zeit vorzulegen. Die Erwägung, dass der entsprechende Brunnen für die Fischereizwecke des Klägers und für seine Fischereianlage verwendet werde, berechtige dazu, den entsprechenden Brunnen aufrechtzuerhalten, notfalls nach einer zusätzlichen Sanierung, wobei dies aus Klägersicht nicht zwingend notwendig sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Juli 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zum Betrieb des Brunnens nicht vorliege. Auch eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung im Markt... für die öffentliche Trinkwasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ... vom 2. November 1984 sei weder beantragt noch erteilt worden.

Am 9. September 2016 wurde im Amtsblatt des Landkreises ... die Verordnung des Landratsamtes ... über das Wasserschutzgebiet im Markt ... (Landkreis ...) zum Schutz der Bunnen I bis V des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ... für die öffentliche Trinkwasserversorgung vom 31. August 2016 öffentlich bekanntgemacht. Gemäß des Lageplanes in Anlage 1 zur Wasserschutzgebietsverordnung liegt das klägerische Grundstück in der engeren Schutzzone (Schutzzone II) des Wasserschutzgebietes.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 verhandeln und aufgrund dieser Verhandlung entscheiden, da der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, der ordnungsgemäß und fristgerecht geladen war, vertreten war. Ein erheblicher Grund für die vom Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Dezember 2016 erbetene Terminsverlegung im Sinne von § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO war vorliegend nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Wenngleich selbst einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ein Recht auf persönliche Teilnahme am Termin zukommt, stellt die bloße und nicht substantiiert dargelegte Verhinderung des Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ladungsfrist, keinen erheblichen Grund dar, entgegen der Grundsätze der Prozessökonomie und der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung hier eine Terminsverlegung vorzunehmen. Im Übrigen erscheint fraglich, ob der Kläger mit seinem Verlegungsgesuch am Tage der mündlichen Verhandlung seiner Mitwirkungspflicht, einen Verlegungsantrag unverzüglich nach Bekanntwerden eines Hinderungsgrundes zu stellen, hinreichend nachgekommen ist.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anordnung zum Rückbau des Brunnens auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständliche Anordnung zum Rückbau des privaten Brunnens des Klägers im Wasserschutzgebiet dient der Konkretisierung der in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzten Verbote.

Rechtsgrundlage für die Anordnung zum Rückbau des Brunnens mit Bescheid vom 29. Juli 2015 ist § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2a WHG, der als spezielle Ermächtigung für Einzelanordnungen im Wasserschutzgebiet der wasserrechtlichen Generalklausel nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG insoweit vorgeht. Dass die Behörde die streitgegenständliche Anordnung auf die wasserrechtliche Generalklausel nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. der Wasserschutzgebietsverordnung gestützt hat, ist insoweit unschädlich, als sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch Ermessenserwägungen weitgehend identisch sind und der Verwaltungsakt durch einen Austausch der Rechtsgrundlage keine Wesensveränderung erfährt (vgl. zum Austausch einer Rechtsgrundlage BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 20 CS 16.1193 - juris, Rn. 25). Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2a WHG können entweder in der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung oder durch behördliche Entscheidung bestimmte Handlungen in Wasserschutzgebieten verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, soweit der Schutzzweck dies erfordert. § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG ermächtigt die Wasserbehörde zur behördlichen Anordnungen im Einzelfall, um den zuständigen Behörden ein flexibles und schnelles Handeln zu ermöglichen und verbotswidrige Zustände im Wasserschutzgebiet zu beseitigen. § 52 WHG findet nach § 106 Abs. 1 WHG auch auf vor Inkrafttreten des WHG festgesetzte Wasserschutzgebiete Anwendung. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist das Vorliegen einer wirksamen Schutzgebietsverordnung, d. h. die Vollzugsbehörde ist berechtigt, in Umsetzung der Handlungspflichten und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung Anordnungen im Einzelfall selbst zu treffen (vgl. Czychowski/Rein-hardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 52 Rn. 41).

Den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids stellt vorliegend der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dar. Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides beurteilt sich somit nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Verordnung des Landratsamtes ... über das Wasserschutzgebiet im Markt ... (Landkreis ...) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ... vom 2. November 1984 (WSG-VO 1984). Der angefochtene Bescheid stützt sich insoweit auf §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2.1 WSG-VO 1984. Danach sind im Fassungsbereich, in der engeren Schutzzone und in der weiteren Schutzzone Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, verboten. Bei dem Brunnen des Klägers handelt es sich um einen solchen verbotenen Aufschluss von Erdoberfläche und Grundwasser.

Anhaltspunkte für formelle oder materielle Mängel der Wasserschutzgebietsverordnung, die einer gerichtlichen Inzidentprüfung unterliegt, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Eigentumsbeschränkungen durch Schutzanordnungen im Wasserschutzgebiet sind unabhängig von der Intensität der den Eigentümer treffenden Belastung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996 - 4 NB 31 und 32/96 - NVwZ 1997, 887). Die Einschränkung „soweit der Schutzzweck dies erfordert“ in § 52 Abs. 1 WHG ist Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips bzw. Übermaßverbots, das sich insbesondere an den Kriterien der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit im Rahmen einer grundstücksbezogenen Betrachtung zu orientieren hat.

Die besondere Schutzwürdigkeit, -bedürftigkeit und -fähigkeit ergibt sich vorliegend aus der Lage des streitgegenständlichen Grundstücks in der engeren Schutzzone des Wasserschutzgebietes sowie der besonderen Nähe zu den Trinkwasserbrunnen, insbesondere dem nächstgelegenen Brunnen IIIa des Wasserverbandes der ...

Behördliche Schutzanordnungen müssen sich wie die Festsetzungen des Wasserschutzgebietes im Umfang nach dem Schutzbedürfnis für den zu erreichenden Zweck richten. Dabei ist der Grad der Dringlichkeit sowie das Gefahrenpotenzial bestehender Einrichtungen und Verhaltensweisen zu berücksichtigen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen behördliche Schutzanordnungen nicht weitergehen, als es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist (vgl. Sieder/Zeitler, WHG-Komm., § 52 Rn. 37 bis 43, Beck Online). Auch bestandsgeschützte, bestehende Bebauung und Nutzungen von Grundstücken schließen es nicht aus, Gefährdungspotenziale für die Trinkwasserversorgung im Wasserschutzgebiet durch zusätzliche Verbote oder Beschränkungen zu vermindern (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996, a. a. O.). Über die Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Nr. 2a WHG kann einem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks aufgegeben werden, auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere etwa Bodenverfüllungen vorzunehmen, damit das Grundwasser nicht offen zutage tritt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 52 Rn. 34).

Wenngleich vorliegend die Anordnung zum Rückbau des Brunnens die Nutzbarkeit des Grundstücks beschränkt, steht weder die bestandskräftige Baugenehmigung vom 4. Januar 1963 noch die Plangenehmigung zur Errichtung einer Fischteichanlage mit Bescheid vom 4. August 1982 nachträglichen Beschränkungen in Umsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung entgegen. Denn die bestandskräftige Baugenehmigung vom 4. Januar 1963 zur Errichtung eines Aufenthalts- und Geräteraumes beinhaltet ausweislich des Hinweises unter IV. Nr. 2, wonach etwa erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen durch die Baugenehmigung nicht berührt werden, kein Recht zur Entnahme von Grundwasser. Der restriktiv auszulegende Tatbestand der erlaubnisfreien Benutzungen nach § 46 WHG beruht auf dem Grundsatz, dass das Grundeigentum allein nicht zu einer Grundwasserbenutzung berechtigt (vgl. § 4 Abs. 2 WHG), vielmehr das Grundwasser einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt ist. Gestattungsfreie Benutzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG stehen darüber hinaus jeweils unter dem Vorbehalt, dass „keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen“ sind. Nach der zum Zeitpunkt des Brunnenbaus geltenden Rechtslage war nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei gestellt, soweit von den Benutzungen nicht signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Bei der vorliegenden Grundwasserentnahme durch den klägerischen Brunnen zum Zwecke der Fischereiwirtschaft hat es sich weder zum Zeitpunkt der Aufnahme der Gewässerbenutzung noch heute um eine solche erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers gehandelt. Auch die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Fischteichanlage vom 4. August 1982 beinhaltete lediglich die Gewässerbenutzungen im Aufstau der ..., Ableitung von Wasser aus der ..., Einleiten von Überlauf und Entleerungswasser aus der Fischteichanlage bzw. den Fischhälterungen in die ..., nicht jedoch die Entnahme von Grundwasser.

Somit kann sich der Kläger nicht auf eine bestandsgeschützte Grundwasserentnahme berufen. Allein der faktische Anschluss eines Grundstücks an ein privates Wasserversorgungssystem genießt keinen Bestandsschutz im Sinne dauerhafter Nutzbarkeit (vgl. VG Ansbach, U. v. 14.7.2015 - AN 1 K 13.00604 - juris, Rn. 42).

Die behördlichen Anordnungen sind vorliegend mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Nach den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes ..., dessen amtlichen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung sowie ein Beurteilungsvorrang zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris, Rn. 9 m. w. N.) wird ein qualifizierter Rückbau des Brunnens für erforderlich und unausweichlich erachtet, um einen ungehinderten Zugang zum Grundwasser und einen direkten Eintrag in das Grundwasser, der in der engeren Schutzzone durch die Filterwirkung des Gesteins bis zu den Trinkwasserbrunnen nicht eliminiert werden könnte, zu vermeiden. Der Rückbau des Brunnens ist daher geeignet und erforderlich, um eine konkrete Gefahr für das Trinkwasser maßgeblich zu verringern. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens stellt die behördliche Anordnung zum Rückbau des ohne wasserrechtliche Erlaubnis errichteten Brunnens keine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und des Gefahrenpotenzials eines offenen Zugangs zum Grundwasser innerhalb der engeren Schutzzone ist es somit rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde der Sicherung des Grundwasservorkommens wegen des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung gegenüber den Eigentümerinteressen des Klägers und seinem Recht auf eine möglichst unbeschränkte Ausübung der Fischereiwirtschaft den Vorrang eingeräumt hat (vgl. zum überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung: BayVGH, U. v. 15.3.2016 - 8 BV 14.1102 - juris, Rn. 51; BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvR 77/78 - BVerfGE 58, 300/342). Ermessensfehler der Behörde gemäß § 114 VwGO sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Befreiung bzw. Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WSG-VO 1984, wonach die Behörde von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen kann, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht, ist vorliegend mangels atypischer Umstände, aus denen sich eine solche unbillige Härte ergeben könnte, nicht gegeben. Bei Befreiungen handelt es sich grundsätzlich um restriktiv auszulegende Ausnahmen, keinesfalls um allgemeine Billigkeitsklauseln zur Berücksichtigung persönlicher Umstände des Grundstücksbesitzers. Das Rechtsinstitut der Befreiung von dem Verbot einer Norm rechtfertigt sich verfassungsrechtlich daraus, dass die mit einer Normierung regelmäßig verbundene Abstraktion und Verallgemeinerung notwendig zu Differenzen zwischen dem Regelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führen können, weil und soweit sie besonders gelagerten Sachverhalten, die aus den tatsächlichen Gründen atypisch „aus der Regel fallen“ nicht gerecht werden. Für die zur Vermeidung vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigter Härten vorgesehene Befreiung oder Ausnahme ist insofern das Vorliegen einer grundstücksbezogenen Atypik Voraussetzung.

Besondere grundstücksbezogene atypische Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, die für einen Erhalt eines privaten Brunnens innerhalb der engeren Schutzzone im Wasserschutzgebiet streiten könnten. Unter Berücksichtigung des Besorgnisgrundsatzes und der restriktiven Handhabung von Befreiungen und Ausnahmen ist es mithin nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Sicherheit der Trinkwasserversorgung, insbesondere unter Berücksichtigung des bedeutsamen Risikos eines schädlichen Grundwassereintrages Vorrang vor der Erteilung einer Befreiung eingeräumt wurde.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 15/03/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vol
published on 08/11/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2016 wird geändert. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamtes Landshut vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen
published on 14/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 1 K 13.00604 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 14. Juli 2015 rechtskräftig: ... 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1170 gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der
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Annotations

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.

(2) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellenschutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.

(3) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte, als festgesetzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Absatz 2 oder Absatz 3.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.