Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Juli 2016 - AN 9 K 15.01225
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer beidseitigen Werbeanlage für wechselnde Fremdwerbung.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der kommerziellen Werbung, ihr Gewerbebetrieb besteht in der Errichtung und Vermietung von Werbeträgern.
Das Baugrundstück in der Straße ..., die die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße ... (B ...) bildet, zwischen den Hausnummern ... und ..., FlNr. ..., der Gemarkung ... in der Gemeinde ..., steht im Eigentum von Herrn ... Es grenzt im Norden an die B ..., die dort von Westen kommend nach Südosten eine Rechtskurve beschreibt, und ist in diesem an die Straße grenzenden Teil bis auf eine Hinweistafel für ein Hotel (auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. ...) unbebaut. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... befindet sich eine „...“-Tankstelle.
Mit Bauantrag vom
In der Bauakte befinden sich zwei Bildmontagen, auf der einen ist entlang der westlichen Grenze des Tankstellengrundstücks FlNr. ... im Bereich der B ... eine Werbeanlage in das Bild geschnitten, auf der anderen, welche den Prüfstempel der Beklagten trägt, findet sich eine solche einretuschierte Werbeanlage auf dem sonst unbebauten Grundstück FlNr. ...
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Die Versagung stütze sich des Weiteren auf Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 DSchG, weil das Bauvorhaben das Erscheinungsbild der genannten Einzelbaudenkmäler beeinträchtige. Daher werde von dem Recht Gebrauch gemacht, die Baugenehmigung gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 DSchG zu versagen.
Die geplante Werbeanlage führe darüber hinaus zu einer Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes nach Art. 8 Satz 2 BayBO. In dem streitgegenständlichen Bereich der B ... befänden sich insgesamt fünf Einzelbaudenkmäler (..., ..., ... und zwei Gebäudeteile, welche dem Objekt ... zugerechnet werden könnten), diese würden durch eine Zulassung der Werbeanlage gestalterisch und städtebaulich zum Werbestandort herabgestuft, weil sie als wesensfremdes Gebilde in keiner Beziehung zu ihrer Umgebung stünde.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. Juli 2015, bei Gericht am 30. Juli 2015 eingegangen, hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu, da dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Die Plakatanschlagtafel stelle als Anlage der Fremdwerbung eine selbstständige gewerbliche Hauptnutzung dar, die nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 3 Satz 2 BauNVO im Wege der Ausnahme als sonstiger, nicht störender Gewerbebetrieb zuzulassen sei, da insbesondere von seiner Gebietsverträglichkeit auszugehen sei. Die Werbefläche werde auf dem Tankstellengrundstück errichtet, auf dem auch die Überdachung der Tanksäulen und die Preispylone in auffälligem Rot gehalten seien, zudem befänden sich dort weitere kleine Werbeschilder. Sie werde von vorüberfahrenden Kraftfahrern als ein Ensemble wahrgenommen, welches man unabhängig vom angrenzenden Wohngebiet betrachten müsse. Die Werbeanlage solle dergestalt errichtet werden, dass sie die Grenze des Tankstellengrundstücks markiere. Dort wirke sie alleine im Zusammenhang mit der Tankstelle und habe keinen störenden Einfluss auf die Wohnruhe. Im Zusammenhang mit der auffälligen Tankstelle trete sie vielmehr zurück und entfalte daher keine prägende Wirkung auf das Gebiet oder verändere den Nutzungscharakter des Baugebiets in seiner gesetzlichen Typik. Ein „Trading-Down-Effekt“ könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets könne sich nur aus dem Vorhaben selbst, nicht jedoch aus seinen befürchteten Folgewirkungen ergeben. Auch aus denkmalschutzrechtlichen Gründen habe die Baugenehmigung nicht versagt werden dürfen. Die von der Beklagten angeführten Baudenkmäler würden von einem Vorbeifahrenden nämlich erst bei Einfahrt in die Rechtskurve - und damit nach Passieren der Werbeanlage - wahrgenommen bzw. andersherum, wenn er die B ... in westlicher Richtung befahre. Auch eine Verunstaltung der Umgebung liege nicht vor. Da die Werbeanlage sich auf dem Grundstück der Tankstelle, welche für sich schon sehr auffällig gehalten sei, befinde, stelle sie gerade kein wesensfremdes Gebilde dar, das in keiner Beziehung zu seiner Umgebung stehe.
Die Klägerin beantragt:
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben sei an seinem geplanten Anbringungsort nicht genehmigungsfähig. Dieser befinde sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf dem Tankstellengrundstück; bei dem Grundstück FlNr. ... handele es sich um ein nur in Teilen bebautes Grundstück mit einer Größe von 4.834 m2, welches nicht im Eigentum des Tankstellenbetreibers stehe, sondern zu dem angrenzenden Hotel gehöre und als dessen Parkplatz diene. Zwischen dem Tankstellengebäude und dem geplanten Aufstellungsort lägen mindestens 30 m unbebauter Fläche. Es sei offensichtlich, dass die Werbeanlage für aus Westen kommende Verkehrsteilnehmer in direkter Sichtbeziehung zu den Einzelbaudenkmälern ... und ... stünde. Im Übrigen verweist sie auf ihre rechtlichen Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Am
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift des gerichtlichen Augenscheins und der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer beidseitigen Werbeanlage für wechselnde Fremdwerbung auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... in der Gemeinde ... nicht zu.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO als eigenständige bauliche Anlage gilt. Für ihre Errichtung bedarf die Klägerin gemäß Art. 55 BayBO einer Baugenehmigung. Diese muss die Bauordnungsbehörde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO erteilen, wenn das Vorhaben keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. gibt der Baugenehmigungsbehörde jedoch die Möglichkeit, den Bauantrag auch dann abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Anwendung findet vorliegend das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, weil es sich bei der Werbeanlage um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Zu prüfen sind daher die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) und die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Hinzu kommen im vorliegenden Fall die Anforderungen des Denkmalschutzes. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO bestimmt, dass solche öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. So verhält es sich auch mit den Anforderungen des Denkmalschutzes. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG bedarf der (denkmalschutzrechtlichen) Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Hiernach ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflichtigkeit im vorliegenden Fall zu bejahen, da die geplante Werbeanlage in unmittelbarer Nähe zu den Einzelbaudenkmälern auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... Gemarkung ... errichtet werden soll. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG entfällt die Erlaubnis, da eine Baugenehmigung erforderlich ist - die Überprüfung wird Bestandteil des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Nachdem die Beklagte die Ablehnung des Bauantrags auch auf das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO gestützt und insofern von dem ihr eingeräumten Ablehnungsrecht in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO Gebrauch gemacht hat, ist auch diese Vorschrift Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.
Ob sich die geplante Werbeanlage nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann offenbleiben.
Jedenfalls hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Werbeanlage aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG abgelehnt. Die Norm erlaubt es der Denkmalschutz- bzw. - wenn die Überprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt - der Baugenehmigungsbehörde, den Antrag auf Errichtung einer Anlage abzulehnen, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Erscheinungsbild bedeutet, inwieweit das Baudenkmal von einem Betrachter unverstellt wahrgenommen werden kann, und inwieweit es also durch seine optische Präsenz wirken kann. Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals kann dabei auch ganz wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen, so dass die Ziele des Denkmalschutzes im Einzelfall häufig nur erreicht werden können, wenn auch die Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes entsprechend beschränkt wird (so VG München, U. v. 24.3.2010 - M 9 K 09.3305). Von einer Beeinträchtigung dieses Erscheinungsbildes kann man dementsprechend nicht erst dann ausgehen, wenn ein verunstaltender Zustand hervorgerufen wird - die Anforderungen des Art. 8 BayBO sind insofern höher. Primär soll das Denkmalschutzrecht gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung eines Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Zeitgeschichte oder als bestimmtes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, in seiner Wirkung nicht geschmälert wird. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741;
Insbesondere aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Augenscheins geht die Kammer davon aus, dass die Zulassung der beantragten Werbeanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Baudenkmäler auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... führen würde. Für den auf der B ... aus Westen kommenden Betrachter würde die Werbeanlage an ihrem geplanten Anbringungsort aufgrund der räumlichen Distanz von über 30 m gerade nicht mehr eine Einheit mit der „...“-Tankstelle bilden und nur mit dieser wahrgenommen werden, sondern sie befände sich mit einem Abstand von unter 20 m in der direkten Sichtachse zu den Einzelbaudenkmälern auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... und würde diese aufgrund ihrer Abmessungen und ihrer Anbringungshöhe nahezu vollständig verdecken. Gerade diese Blickachse ist bislang aufgrund der größeren Entfernung zwischen dem Tankstellengrundstück und dem Grundstück FlNr. ... noch unverstellt. Diese Blickachse wird auch durch die von der Klägervertreterin benannte Hinweistafel, die sich direkt neben dem geplanten Anbringungsort befindet, aufgrund ihrer deutlich geringeren Fläche nicht wesentlich vorbelastet. Auch schadet die Tatsache nicht, dass entlang der Grenze zwischen den Grundstücken FlNrn. ... und ... Büsche und Sträucher gepflanzt sind, welche den Blick zur Vegetationszeit zum Teil verdecken, weil deren Bestand rechtlich nicht gesichert ist, der Grundstückseigentümer sie also jederzeit entfernen kann, und weil dieser Zustand naturgemäß nicht während des gesamten Jahres anhält. Im Übrigen trägt ihr Grün trotz der teilweisen Verdeckung des Baudenkmals nicht unerheblich zu einem harmonischen Gesamtbild bei. Auch dringt das Argument der Klägerin nicht durch, bei der verdeckten Seite handele es sich nicht um die „Schauseite“ des Baudenkmals. Für die Bewertung der Schutzwürdigkeit eines Baudenkmals, auch seines Erscheinungsbildes, ist auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern abzustellen, weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen, um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausgehendes Interesse an der Erhaltung eines Bauwerks herauszuarbeiten (vgl. BayVGH, B. v. 13.5.2015 - 1 ZB 13.1334; U. v. 21.2.1985 - 26 B 80 A.720). Die Kammer schließt sich der fachlichen Bewertung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege an, welches die Gebäude als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen hat. Das Erscheinungsbild der Baudenkmäler wird im vorliegenden Fall nahezu vollständig verdeckt, durch eine gewerbliche Nutzung regelrecht übertönt und damit erheblich beeinträchtigt. Allein hieraus lassen sich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des früheren Zustandes ableiten. Über ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen hinausgehende Gesichtspunkte, die diese legitimen Belange des Denkmalschutzes aufwiegen bzw. überwiegen könnten, hat die Klägerin nichts vorgetragen.
Die im Rahmen der Ablehnungsentscheidung von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist, soweit sie einer Überprüfung durch das Gericht unterliegt (§ 114 Satz 1 VwGO), nicht zu beanstanden.
Die Frage der Verunstaltung nach Art. 8 BayBO kann dahinstehen.
2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden
- 1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, - 2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn
- 1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen, - 2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.
(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.