Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Mai 2016 - AN 9 K 15.00892

published on 18/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Mai 2016 - AN 9 K 15.00892
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen eine von der ... erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Feuerwehrgerätehauses.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ..., FlNr. ... der Gemarkung ... in der ..., welches mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaut ist. An das klägerische Grundstück grenzt im Nordosten das Grundstück ..., FlNr. ... der Gemarkung ..., welches im Eigentum der ... steht und mit einem Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr ... bebaut ist. Für das Feuerwehrgerätehaus besteht eine Baugenehmigung der ... vom 17. Oktober 1997, Az.: .... Das Gebäude auf dem von der Straße ... nach Südosten hin stark abfallenden Grundstück ist in seinem bisherigen Bestand zur Straßenseite hin giebelständig als eingeschossiger Bau mit Satteldach ausgeführt und umfasst einen großen Stellplatz für ein Feuerwehrfahrzeug sowie ein Büro. Im Süden ist leicht zurückversetzt eine Garage angebaut. An seiner Rückseite befinden sich fünf nebeneinander liegende von Südosten zu erreichende Garagen, welche aufgrund des abschüssigen Geländes von der nordwestlichen Straßenseite aus betrachtet unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Das Obergeschoss dient laut den Plänen als Aufenthaltsraum. Die Grundstücke FlNr. ... und FlNr. ... standen ursprünglich im Alleineigentum der .... Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1993 wurde das Grundstück FlNr. ... vollständig sowie eine an ersteres Grundstück angrenzende Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... von ca. 228 m² an die Kläger verkauft und anschließend übereignet. Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus einem als Anlage dem Vertrag beigefügten Lageplan, auf den Bezug genommen wird. Die Kläger hatten damals beantragt, die gesamte erworbene Fläche dem Grundstück FlNr. ... zuzumessen. Der aktuelle Auszug aus dem Katasterkartenwerk bezeichnet dementsprechend die gesamte damals erworbene Fläche mit der FlNr. .... Wegen genauerer Einzelheiten wird auf die Lagepläne Bezug genommen. Unter Ziffer IX. des notariellen Vertrags räumte die ... den Klägern auf den in diesem Vertrag beiliegenden Lageplan gelb markierten befestigten Wegflächen das Recht ein, jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren. Zu diesem Zweck bestellte die ... am Restgrundstück FlNr. ... (dienendes Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. ... (herrschendes Grundstück) eine Grunddienstbarkeit.

Für das Grundstück FlNr. ... erteilte die ... am 4. Juli 2009 einen Vorbescheid, Az.: ..., mit dem die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses im südöstlichen Grundstücksbereich in Aussicht gestellt wird. Dieser Vorbescheid wurde durch mehrere Änderungsbescheide in Details verändert und letztmalig mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 in seiner Geltung bis 31. Dezember 2016 verlängert. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbescheidsverfahrens wird auf die entsprechende Behördenakte Bezug genommen.

Mit Bauantrag vom 30. September 2014 beantragte die ... die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses ...“. Gegenstand ist die Erweiterung des geschilderten Bestands um einen Anbau im Nordosten mit einem neuen Stellplatz für ein Feuerwehrfahrzeug im Erdgeschoss und einem Lagerraum in dessen nur von Südosten sichtbarem Kellergeschoss, sowie ein Eingangsfoyer im südlichen Bereich. Im Bearbeitungsbogen der Beklagten, welcher sich in der Behördenakte befindet, geht diese davon aus, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richte und das Gebiet, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, den Charakter eines Mischgebiets aufweise. Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass das Vorhaben die Abstandsflächen nach Osten und Norden nicht einhalte, eine Abweichung jedoch erteilt werden könne, da die betroffenen Nachbarn zugestimmt hätten. Östlich und südöstlich des Feuerwehrgerätehauses erstreckt sich das Baugrundstück selbst über einen weiten Bereich, nördlich an das Baugrundstück grenzt das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... an, nordöstlich das Grundstück FlNr. .... Die genehmigten Bauunterlagen tragen die Unterschriften der jeweiligen Eigentümer. Der Abstand zwischen dem Garagenanbau im Norden und der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... verkleinert sich ausweislich der Pläne auf eine Breite von 3,18 m.

In der Behördenakte befindet sich ein Vermerk vom 17. Oktober 2014, danach war beabsichtigt, den Klägern ein weiteres dinglich zu sicherndes Geh- und Fahrtrecht einzuräumen, welches vom klägerischen Grundstück kommend nicht nach links abknicken, sondern geradeaus über das Grundstück FlNr. ... führen und über die gesamte Länge eine Breite von 3,50 m aufweisen sollte. Zu diesem Zweck wurde eine Teilfläche dieses Grundstücks durch die ... mit notariellem Kaufvertrag erworben und mit den Klägern Verhandlungen geführt. Zu einer Bestellung dieser Grunddienstbarkeit zugunsten des klägerischen Grundstücks kam es im Folgenden nicht mehr. Im Begleitschreiben zu dem angefochtenen Baugenehmigungsbescheid führte die Stadt ... aus, die Einigung sei daran gescheitert, dass die Kläger beim Notartermin am 4. März 2015 eine weitere, bis dato unbekannte Bedingung zum Inhalt des Vertrags machen wollten. Über die in Aussicht gestellte Grunddienstbarkeit hinaus hätten die Kläger zusätzlich von etwaigen künftigen Zahlungen von Ausbaubeiträgen aus einer bislang nicht bestehenden Ausbaubeitragssatzung freigestellt werden wollen, was die ... jedoch nicht habe zusichern können.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2015, den Klägern ausweislich Zustellungsurkunde am 8. Mai 2015 zugestellt, erteilte die ... für das genannte Vorhaben „Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses ...“ die bauaufsichtliche Genehmigung. Unter Ziffer II. wurde bezüglich der teilweisen Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen und östlichen Außenwand des Abbaus eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 BayBO zugelassen. Unter Ziffer IV. (Besondere Hinweise) wurde ausgeführt, das Vorhaben befinde sich im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, es handle sich um keinen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO, weswegen das Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO behandelt worden sei. Zur Begründung des Bescheids wird lediglich ausgeführt, das Vorhaben widerspreche keinen zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften bzw. werde durch die Erteilung der Abweichung mit ihnen in Einklang gebracht.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. Juni 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, haben die Kläger gegen diesen Baugenehmigungsbescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vortragen: Ihr im Grundbuch gesichertes Geh- und Fahrtrecht verlaufe beidseitig am Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr, nämlich an dessen Vorder- und Rückseite entlang. Schon vor einigen Jahren habe die Beklagte durch einen Anbau an selbiges Feuerwehrhaus das Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt. Der nun verfahrensgegenständliche Anbau setze sich erneut über dieses Recht hinweg. In dem dem notariellen Vertrag beiliegenden Plan sei das Geh- und Fahrtrecht auf einer gelb schraffierten Fläche mit einer Breite von 3,18 m dargestellt, damit es von Fahrzeugen aller Art befahren werden könne. Dies sei bei der nunmehrigen Beschränkung auf faktisch 2,50 m nicht mehr gewährleistet. Auch die Feuerwehrzufahrt zu ihrem Grundstück sei nicht mehr gewährleistet; das vereinbarte Geh- und Fahrtrecht knicke nämlich aus Sicht des klägerischen Grundstücks nach links auf die Straße Am Ring ab und unterschreite die bei einem Kurvenradius von 10,5 bis 12 m erforderliche Mindestbreite von 5 m. Auch der geplante Foyeranbau überbaue das gelb schraffierte Geh- und Fahrtrecht. Darüber hinaus hätten die Kläger vor, ihr Grundstück FlNr. ... mit einem weiteren Wohnhaus zu bebauen, für welches die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 einen Vorbescheid erteilt und die grundsätzliche Möglichkeit der geplanten Bebauung bescheinigt habe. Durch den Anbau an das Feuerwehrhaus und die damit verbundene Beeinträchtigung werde diese geplante Bebauung jedoch faktisch unmöglich gemacht, da es nicht mehr möglich sei, das Hinterliegergrundstück mit Lkw oder Baggern zu erreichen. Ferner seien die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten, weswegen auch der Brandschutz nicht gewährleistet sei. Für sie sei nicht ersichtlich, wie sich der gesamte Sachverhalt bezüglich der Abstandsflächen verhalte, da der Bauantrag hierzu keine Angaben enthalte. Zu einer Beeinträchtigung der Kläger komme es vor allem durch die Nichteinhaltung der nördlichen Abstandsflächen.

Die Kläger beantragen:

Der Bescheid der ... vom 6. Mai 2015, Bauvorhaben: Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses ..., ..., ..., FlNr. ..., Gemarkung ..., gemäß Antrag vom 10. Oktober 2014, Az.: ..., wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte überreichte am 9. Oktober 2015 die Verfahrensakten, gab darüber hinaus jedoch keine Stellungnahme ab.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2016 waren die Beteiligten anwesend und stellten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Mai 2015 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Nachbarn als Kläger können die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich gerade aus der Verletzung solcher Normen ergibt, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991, Az.: 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B. v. 24.3.2009, Az.: 14 CS 08.3017, m. w. N. - juris). Hinzu kommt, dass nur ein solcher Verstoß gerügt werden kann, zu dem die Baugenehmigung auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, Az.: 14 CS 08.3017, Rn. 22 - juris). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen öffentlichrechtlichen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.

Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Verstoß nicht vor.

Die Nachbarn können sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Ein solcher gibt dem Nachbarn in demselben Baugebiet grundsätzlich die Möglichkeit, die Zulassung gebietsunverträglicher Nutzungen abzuwehren, auch wenn sie im Einzelnen für ihn noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt; er ist auch für ein faktisches Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB anerkannt und besitzt insofern nachbarschützende Qualität (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996, Az.: 4 B 51/96, Rn. 10 - juris).

Gegen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens bestehen jedoch keine durchgreifenden Bedenken. Sie beurteilt sich nach § 34 BauGB, da sich das Vorhaben im Innenbereich befindet, und für das Gebiet kein Bebauungsplan besteht. Hiernach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach Abs. 2 ist die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung allein nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu beurteilen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der dort genannten Baugebiete entspricht. Das Feuerwehrgerätehaus ist als Anlage für Verwaltungen i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 7 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO einzustufen (vgl. BayVGH, U. v. 16.1.2014, Az.: 9 B 10.2528, Rn. 29 - juris). Der planungsrechtliche Begriff ist in einem weiten Sinn zu verstehen und erfasst als Sammelbegriff öffentliche und private Anlagen und Einrichtungen, in denen oder von denen aus verwaltet wird, soweit die Nutzung nicht unter einen spezielleren Nutzungsbegriff der Baunutzungsverordnung zu fassen ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4 BauNVO, Rn. 22 ff.). Nicht erforderlich mithin ist eine Ausgestaltung, die einem Bürogebäude gleichkommt, weil hierfür der speziellere planungsrechtliche Begriff der „Büro- und Verwaltungsgebäude“ vorhanden ist (vgl. BayVGH, U. v. 16.1.2014, Az.: 9 B 10.2528, Rn. 29 - juris). Das Feuerwehrgerätehaus und sein Erweiterungsbau dienen im vorliegenden Fall vorwiegend der Unterstellung der Einsatzfahrzeuge sowie der Aufbewahrung des Einsatzgeräts. Räumlich untergeordnet finden sich ein kleines Büro sowie ein Aufenthaltsraum. Damit dient die Anlage als Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Verwaltung.

Einer Festlegung der Kammer auf einen bestimmten Gebietstyp der Baunutzungsverordnung bedarf es vorliegend nicht. In dem maßgebenden Umfeld des Vorhabensgrundstücks finden sich nördlich bzw. nordöstlich auf der dem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite ein Elektroinstallations- und Servicebetrieb mit Verkauf, ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude für Ackerbau, ein Pferdezucht- und Reitbetrieb mit Fischzucht und Räucherei sowie mit Räumen, die als Privatpension und für betriebsgebundenes Wohnen genutzt werden, im Süden direkt angrenzend eine größere Kindertagesstätte und ein kirchliches Gemeindehaus, sodann westlich an das klägerische Grundstück angrenzend ein Versicherungsbüro und auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Privatpension. In dem Gebäude auf dem klägerischen Grundstück finden sich neben der Wohnnutzung eine Versicherungsgeneralagentur und ein Architektenbüro. Im östlichen Bereich des Baugrundstücks existiert darüber hinaus eine Anzahl von Kleingärten. Im Übrigen findet sich in der maßgebenden Umgebung Wohnnutzung. Hiernach scheidet jedenfalls eine Einstufung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 BauNVO aus, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient. In Betracht kommt lediglich eine Einstufung als faktisches Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO oder als faktisches Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. In beiden Gebieten ist das Feuerwehrgerätehaus der örtlich begrenzten Freiwilligen Feuerwehr als Anlage für Verwaltungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. Anlage für örtliche Verwaltungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) allgemein zulässig, so dass eine Entscheidung dahinstehen kann.

Aber auch wenn man eine Gemengelage annähme, und sich das Vorhaben einzig nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimme, wäre das Vorhaben hiernach zulässig. Das mit Baugenehmigungsbescheid vom 17. Oktober 1997 als Feuerwehrgerätehaus genehmigte Bestandsgebäude prägt insofern die Eigenart der näheren Umgebung mit, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich das Gesamtvorhaben in seiner (maßvoll) geänderten Form in diese Umgebung einfügt.

Die Kläger können sich auch nicht auf das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektivrechtlichen Ausprägung berufen. Für Vorhaben in einem faktischen Baugebiet findet das Rücksichtnahmegebot über § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO Eingang in die Zulässigkeitsprüfung, für Vorhaben in einer Gemengelage leitet es sich aus dem Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB ab. Danach ist eine bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für den Nachbarn unter Berücksichtigung des Charakters der näheren Umgebung die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, oder wenn das Vorhaben selbst solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977, Az.: IV C 22.75, Rn. 22 - juris).

Unzumutbare Lärmimmissionen auf das klägerische Grundstück sind von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht zu erwarten. Auch wenn man das nunmehr genehmigte Vorhaben insgesamt betrachtet, kann im Hinblick auf die geringe zeitliche Dauer und die Art der regelmäßigen Tätigkeiten auf dem Grundstück (Nutzung im Wesentlichen als Garage und Lager, in geringem Umfang für Versammlungen und Schulungen) praktisch ausgeschlossen werden, dass es zu unzumutbarem Lärm beim Anwesen der Kläger kommen wird. Was die wenigen Einsatzfahrten unter Alarmbedingungen mit Tonsignal angeht (nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ca. sechsmal im Jahr), ist aufgrund der besonderen Funktion der Freiwilligen Feuerwehr von einer gesteigerten sozialen Adäquanz der durch sie verursachten Betriebsgeräusche, gerade bei Alarmausfahrten, auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gebietscharakters, der neben dem Wohnen auch von zahlreichen gewerblichen Nutzungen geprägt wird, was die Schutzwürdigkeit herabstuft. Zum anderen haben auch die Kläger erklärt, dass es von Seiten ihrer Mieter bislang zu keinen Beschwerden über solche Einsätze gekommen sei. Ihrer Befürchtung, es könne infolge einer geplanten Zusammenlegung mehrerer kleiner Ortsfeuerwehren zu einer deutlich spürbaren Nutzungsintensivierung auf dem Baugrundstück kommen, traten die Beklagtenvertreter mit der Aussage entgegen, ihnen seien solche Pläne nicht bekannt. Gegen eine signifikante Erweiterung der Nutzung und damit eine Steigerung der Lärmemissionen sprechen auch die begrenzte Größe des Grundstücks und die maßvolle Erweiterung um lediglich eine Garage, ein Lager und ein Foyer.

Auch der Einwand, durch die geplante Erweiterung werde ihr dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht überbaut und es sei ihnen nunmehr unmöglich, das mit Vorbescheid vom 4. Juli 2009 gesicherte Bauvorhaben (Neubau eines Mehrfamilienhauses) im südöstlichen Bereich ihres Grundstücks zu verwirklichen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Aus dem Rücksichtnahmegebot lässt sich nämlich nicht ein Recht der Kläger auf optimale Ausnutzung ihres Grundstücks herleiten, sondern lediglich das Recht, unzumutbare Beeinträchtigungen abzuwehren. Vorliegend bleibt zum einen - wenn auch nunmehr eingeschränkt - die Möglichkeit erhalten, über das Baugrundstück der Freiwilligen Feuerwehr zu fahren. Zum anderen liegt das klägerische Grundstück auf einer Länge von ca. 30 m an der öffentlichen Straße, so dass die öffentlichrechtlichen Mindestanforderungen der gesicherten Erschließung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB und einer gesicherten Zufahrt gemäß Art. 4 BayBO erfüllbar sind. Hierbei können die Kläger auch darauf verwiesen werden, die Grünflächen ihres Grundstücks mit Baufahrzeugen zu befahren und hier im Bedarfsfall aufgrund der Geländeneigung Aufschüttungen vorzunehmen. Ihr Wunsch, ihr Grundstück möglichst intensiv zu bebauen und gleichzeitig die bestehenden Grünflächen unberührt zu lassen, ist zwar nachvollziehbar, gibt ihnen jedoch nicht das Recht, die Bebauung des Nachbargrundstücks im Wege des öffentlichen Rechts zu verhindern.

Darüber hinaus ist die Berufung auf das dinglich gesicherte Geh- und Fahrtrecht ausschließlich zivilrechtlicher Natur. Die Vereinbarkeit dieses Rechts mit dem genehmigten Vorhaben war daher von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen, eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kann sich hieraus folglich nicht ergeben. Die rechtsfeststellende und -gestaltende Natur der Baugenehmigung bezieht sich nur auf das öffentliche Recht. Aufgabe des Verwaltungsverfahrens ist es nicht, über privates Recht zu entscheiden. Die Baugenehmigung ist eine öffentlichrechtliche Unbedenklichkeitserklärung (vgl. Simon/Busse, BayBO, EL 99, Art. 68, Rn. 253). Dies kommt in Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO zum Ausdruck, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Auch der mit ÄndG 2009 eingefügte 2. Halbsatz räumt der Bauaufsichtsbehörde lediglich dann eine Ablehnungsbefugnis ein, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtlichen Vorschriften verstößt. Darüber hinaus bestimmt Art. 68 Abs. 4 BayBO ausdrücklich, dass die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird.

Auch drittschützende Normen des Bauordnungsrechts stehen den Klägern nicht zur Seite. Da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, findet das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO Anwendung. Prüfungsgegenstand ist das Bauordnungsrecht nur insoweit, als Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO beantragt wurden. Die mit der angegriffenen Baugenehmigung erteilten Abweichungen von Art. 6 BayBO beziehen sich auf die teilweise Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen und östlichen Außenwand des Gebäudes. Eine Rechtsverletzung der Kläger hierdurch ist ausgeschlossen, da diese Abstandsflächen von ihrem Grundstück abgewandt liegen. Darüber hinaus gehört das Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfungsumfang der Baugenehmigung; ein Verstoß durch das den Klägern zugewandte geplante Foyer ist aber auch nicht ersichtlich.

Demnach war die Klage abzuweisen.

2.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Angesichts der sich für die Kläger ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache (§ 52 Abs. 1 GKG) erscheint es angemessen, den Streitwert auf 15.000,00 Euro festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 16/01/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.