Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00819
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.
3. Das Urteil ist in Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Vordachs als Kundenladezone und eine Änderung bzw. Erweiterung der Verkaufsfläche.
Der Kläger ist Eigentümer der von von ihm selbst bewohnten Eigentumswohnung im dritten Obergeschoss des Anwesens ... in ..., Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ... Mit Bescheid vom
Im Süden grenzt das Grundstück mit der Wohnung des Klägers an die in diesem Bereich vierspurige ..., im Westen an einen Abzweig der ... Südlich der ..., im Westen angrenzend an die ... (...), im Süden angrenzend an die Bahnlinie ..., liegt das Baugrundstück FlNr. ..., Gemarkung ... Das Baugrundstück ist im südlichen Bereich entlang der Bahnlinie mit einem etwa 210 m x 60 m großen Gewerbegebäude bebaut, in dem nunmehr von der Beigeladenen ein Bau- und Gartenmarkt betrieben wird. Der Bereich zwischen dem Gebäude und der nördlichen Grundstücksgrenze bzw. zur ... hin, wird als Kundenparkplatz, teilweise auch als Ausstellungsfläche genutzt. Die Ein- und Ausfahrt zum Betriebsgelände befindet sich leicht versetzt westlich gegenüber dem Grundstück mit der Wohnung des Klägers.
Für das Baugrundstück war mit Bescheid vom
Mit Änderungsbescheid vom
Mit weiterem Änderungsbescheid vom
Östlich angrenzend an das Baugrundstück und nördlich der Bahnlinie liegt das Grundstück FlNr. ..., ..., ... und ..., auf dem sich ein weiterer großflächiger Baumarkt der Firma ... befand. Der Umbau dieses Gebäudes, an dem derzeit Bauarbeiten stattfinden, ist Gegenstand des Verfahrens AN 9 K 16.00435, die Akte wurde beigezogen.
Unmittelbar südlich der ..., nördlich und östlich des Baugrundstücks und westlich des Grundstücks FlNr. ... liegt das Grundstück FlNr. ..., ..., welches mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut ist, das im Keller und im Erdgeschoss als Diskothek und in den Obergeschossen als Wohnung genutzt wird.
Nördlich der ... und östlich der ... liegt das Grundstück FlNr. ..., auf dem die Firma ... einen Gartencenter und Zoo-Geschäft betreibt, auf dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... ist eine ...-Tankstelle vorhanden.
Nördlich der ... und östlich des Grundstücks des Klägers liegt das Anwesen FlNr. ..., ..., auf dem gemeinsam mit dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... ein Fachmarktzentrum mit einem Zoofachmarkt ..., einer ... Tierarztpraxis, einem ...-Drogeriemarkt und einer ...-Apotheke betrieben werden. Nach Osten hin, jenseits der ... setzt sich die Bebauung nördlich der ... mit einem auf Grundstück FlNr. ... vorhandenen ...-Markt fort, auf dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... wird eine ...-Filiale betrieben. Weiter östlich entlang der ... auf dem Anwesen FlNr. ... und ... wird ein ...-Verbrauchermarkt in einem Fachmarktzentrum gemeinsam mit einem ...-Drogeriemarkt und einem ...-Markt betrieben.
Nachdem der ursprüngliche Betreiber des Bau- und Gartenmarkts auf dem Baugrundstück, die Firma ..., in Insolvenz gefallen und der Betrieb im März 2014 eingestellt worden war, übernahm die Beigeladene das Grundstück und führte den Betrieb ab Mai 2014 fort. Mit Bauantrag, eingegangen am 13. April 2014 bei der Beklagten, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Kundenladezone und die Erweiterung des Vordachs auf dem gegenständlichen Anwesen. Nachdem sich der Kläger mehrfach an die Beklagte gewandt hatte mit der Bitte um bauaufsichtliches Einschreiten, erhob er am 22. Mai 2014 Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, diese zur Einstellung der stattfindenden Umbauarbeiten am bestehenden Bau- und Gartenmarkt und zur Untersagung der Nutzungsaufnahme zu verpflichten (AN 9 K 14.00896, die Akte wurde zum Verfahren beigezogen).
Am
Mit Bescheid vom
Nach den den Genehmigungsstempel tragenden Bauvorlagen soll nördlich der im Nordwesten des Bestandsgebäudes vorhanden Überdachung ein weiteres Vordach errichtet und ein Gaslager verschoben werden. Nach der Flächenaufstellung soll ein vorhandener Lagerraum mit 180,93 qm zur Verkaufsfläche Holzzuschnitt verändert werden, die Verkaufsfläche im Vorstadtgarten entfällt mit 175,77 qm und die Verkaufsfläche Freiverkauf mit um 238,97 qm erweitert werden, so dass insgesamt 63,20 qm weitere Verkaufsfläche und 335,89 qm zusätzliche Lagerfläche entstünden.
Gegen den den Klägervertretern am
Die Baugenehmigung vom
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei weder rücksichtslos noch werde der Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Zur Begründung wurde auch auf den Vortrag im Verfahren AN 9 K 14.00896 verwiesen, wo ausgeführt worden war, dass die Nutzung des Gebäudes als Bau- und Gartenfachmarkt Bestandsschutz genieße. Die an der Westfassade des klägerischen Wohnanwesens einwirkenden Geräuschimmissionen würden hauptsächlich durch den Straßenverkehr der ... und der ... im Westen geprägt, erst an zweiter Stelle werde der Bau- und Gartenmarkt mit der Zufahrt von der ... zu nennen sein. Dabei habe sich der Lärm durch den Betreiberwechsel nicht merklich verändert, da die Beigeladene den früheren Baumarkt der Firma ... ohne wesentliche bauliche Veränderungen fortgeführt habe. Das nunmehr genehmigte Vordach mit 31 m x 7 m diene dazu, die bereits vorhandene Kundenladezone vor Regen zu schützen. Diese sei, wie sich aus den genehmigten Erdgeschossplänen der Firma ... ergebe, nicht neu, wie die Bezeichnung „Check out“ in den alten Bestandsplänen darlege. Lärmfachlich bedeute diese bauliche Änderung keine Verschlechterung zulasten der Wohnbebauung. Die Erweiterung der Verkaufsfläche des überdachten Stadtgartens betreffe den Gebäudeteil entlang der ... (... im Westen). Dort sei die überdachte Verkaufsfläche des Stadtgartens um 4 m in Richtung Straße verlängert worden mit einer zusätzlichen Fläche von 238,97 qm. Gleichzeitig sei aber im Innern des „Stadtgartens warm“ durch den Abbruch der Empore ein Verlust von 175,77 qm Verkaufsfläche entstanden. Die Gesamtverkaufsfläche betrage ca. 12.000 qm. Zudem befinde sich der überdachte Stadtgarten auf der der klägerischen Wohnung abgewandten Seite des Baumarktes. Soweit im südwestlichen Grundstücksteil zur Bahntrasse hin ein zusätzlicher Lagerplatz mit 335,89 qm Nutzfläche geschaffen worden sei, führe dies zu keiner merklichen Verschlechterung der Lärmsituation zulasten des klägerischen Grundstücks. Weitere Baumaßnahmen beträfen das Gebäudeinnere. Diese seien ebenso wie das geringfügige Verschieben des Gaslagers nicht relevant.
Wegen dieser geringfügigen baulichen Änderungen gegenüber dem Bestand habe das Vorhaben nicht einer erneuten immissionsschutzrechtlichen Beurteilung unterzogen werden müssen (vgl. BVerwG, B. v. 4.2.2000 - 4 B 106/99). Der Immissionsbeitrag des zu beurteilenden Vorhabens „Errichtung eines Vordaches, Nutzungsänderung von Lager zu Verkaufsfläche Holzzuschnitt, Entfall Verkaufsfläche (Stadtgarten) und Erweiterung Verkaufsfläche“ liege mit Sicherheit 10 dB(A) oder mehr unter dem IRW, den das klägerische Anwesen für sich beanspruchen könne. Deshalb sei der Immissionsbeitrag dieser Änderungen unabhängig vom Grad der bestehenden Vorbelastung nach Nr. 2.2 a) der TA-Lärm irrelevant (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2008). Der Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage im Fall einer Änderungsgenehmigung sei grundsätzlich nur die von der genehmigten Änderung verursachten Immissionen. Die gleichwohl vorgelegte Stellungnahme der Firma ... vom 14. Juli 2014 komme zu dem Ergebnis, dass durch die geänderte Nutzung und den sonstigen gewerblichen Betrieb am Wohnhaus des Klägers keine Überschreitung des IRW von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts zu erwarten sei. Dabei seien die neu geschaffenen wie die vorhandenen Schallquellen berücksichtigt worden. Der schalltechnische Ansatz der Kundenladezone sei absolut auf der sicheren Seite angesetzt, so dass keine zusätzlichen Auflagen nötig gewesen seien. Dass der Baumarkt der Beigeladenen nunmehr eine besondere Anziehungskraft auf Kunden habe, sei rein spekulativ. Soweit der Klägervertreter eine Reduzierung des IRW um mehr als 3 dB(A) verlange, sei anzumerken, dass die unter Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm genannten Regelungen zur Vorbelastung nicht dazu dienten, das Schutzniveau eines Gebiets zu erhöhen. Aus einem Mischgebiet werde kein allgemeines Wohngebiet. Das in Rede stehende 6 dB(A)-Kriterium nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA-Lärm sichere lediglich, dass eine Anlage auch dann noch zugelassen werden solle, wenn am maßgeblichen Immissionsort die IRW bereits durch die Vorbelastung, also ohne die beurteilende Anlage, überschritten seien und die zu beurteilende Anlage hierzu nicht relevant beitrage. Zu der Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe sei auszuführen, dass die Immissionen aus der Anlieferung und dem Parkplatz des Gartenmarktes „...“ auf FlNr. ... durch das Gebäude dieses Marktes abgeschirmt würden. Auch schirme das Tankstellengebäude die Immissionen aus der Nutzung der Tankstelle auf FlNr. ... ab. Die Betriebe habe es bereits früher gegeben. Nach Erfahrungswerten mit vergleichbaren Anlagen sei davon auszugehen, dass der Beurteilungspegel des Betriebs der Tankstelle und des Betriebs des Gartenmarktes die IRW eines Mischgebiets an der Westfassade des klägerischen Wohngebäudes um mindestens 5 dB(A) unterschreiten würden. Das im Norden und Osten unmittelbar angrenzend an das klägerische Anwesen errichtete Fachmarktzentrum auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... sei unter Berücksichtigung der auf die Ostfassade einwirkenden Geräuschimmissionen der Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe auf den FlNrn. ... und ... mit einer Reduzierung von 6 dB(A) beauflagt. Da die Diskothek auf FlNr. ... (...) ausschließlich zur Nachtzeit betrieben werde und die umliegenden Einzelhandelsbetriebe ausschließlich zur Tagzeit, könne eine Vorbelastung jeweils ausgeschlossen werden. Die Lärmvorbelastung aus dem ...-Baumarkt sei weggefallen, da dieses Gebäude seit ca. zwei Jahren leer stehe. Damit sei die Reduzierung um 3 dB(A) hier ausreichend. Auch seien die Ansätze des kritisierten Immissionsprognosegutachtens vom 22. Januar 2001 auf der sicheren Seite. Der Ansatz von 460 Kfz-Bewegungen je Stunde auf dem Kundenparkplatz stelle eine Maximalbetrachtung dar. Dies zeige auch ein Vergleich mit der aktuell gültigen 6. Auflage der Parkplatzlärmstudie. Diese führe bei einem pauschalen Ansatz einer dem Kunden zugänglichen Verkaufsfläche von 11.000 qm x anzusetzender 0,04 Bewegungen/qm pro Stunde zu 440 Bewegungen je Stunde, also 20 Bewegungen weniger als angesetzt. Schließlich lege der Änderungsbescheid vom 13. September 2004 zwar eine Betriebszeit des Marktes an Werktagen von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr fest, diese Betriebszeit beinhalte aber jeglichen An- und Abfahrtsverkehr, so dass nach 22.00 Uhr Kundenverkehr ausgeschlossen sei. Außerdem sei nach dem geltenden Ladenschlussgesetz Verkaufsstellen ausschließlich werktags von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr betreibbar. Dieser Vorgabe sei im kritisierten Immissionsprognosegutachten durch einen beanschlagten An- und Abfahrtsverkehr bis 20.30 Uhr Rechnung getragen worden.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 erwiderte der Klägervertreter, die Lärmvorbelastung aus dem ...-Baumarkt sei nicht weggefallen, sondern die Beklagte habe für dieses Grundstück eine neue Baugenehmigung für eine Nutzung als Gartenmarkt (... Gartencenter) mit diversen Umbauten erteilt. Gegen dieses Vorhaben sei das Klageverfahren AN 9 K 16.00435 anhängig. Diesem Bauherrn seien in der Baugenehmigung vom 14. März 2016 keinerlei schalltechnische Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft auferlegt worden. Auch sei nicht zutreffend, dass lediglich die Anlagenänderungen zu beurteilen seien, vielmehr sei nach der Rechtsprechung bei Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der Prüfung (BVerwG, B. v. 4.2.2000 - 4 B 106/99). Auch immissionsschutzrechtlich gemäß § 22 BImschG komme es auf die gesamte Immissionsbelastung an, vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 1 i. V. m. Nr. 2.4 Abs. 3 TA-Lärm. Es werde bestritten, dass die von der Gesamtanlage der Beigeladenen ausgehenden auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen die Relevanzgrenze der Nr. 2.2 a) TA-Lärm unterschritten. Auch werde die bloße Behauptung bestritten, der Beurteilungspegel des Betriebs der benachbarten Tankstelle und des bestehenden Gartenmarktes „...“ unterschritten die IRW eines Mischgebiets an der Westfassade des klägerischen Wohngebäudes um mindestens 6 dB(A).
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 beantragten die Beigeladenenvertreter,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 wurde zur Begründung ausgeführt, die Umgebung um das Anwesen des Klägers sei durch großflächige und nicht großflächige Einkaufsmärkte geprägt, weitere Wohnnutzung finde sich erst im Anschluss an den Sonderstandort ... Der Baumarkt auf dem Grundstück der Beigeladenen werde auch ohne die angegriffene Baugenehmigung in einem nahezu vollständig genehmigten Umfang betrieben. Dies zeigten schon die vom Kläger angeführten Baugenehmigungen. Die nunmehr genehmigten Änderungen seien marginal. Die verbleibende Erhöhung der Verkaufsfläche um ca. 63 qm entspreche einem Anteil von 0,5% der Gesamtverkaufsfläche. Das Vordach werde für eine bereits vorhandene und genehmigte Kundenladezone verwandt. Die gutachterliche Stellungnahme ... vom 14. Juli 2014 ermittle für das 4. OG im Anwesen des Klägers einen Beurteilungspegel, dieser sei für die Wohnung des Klägers im 3. OG um 0,4 dB(A) geringer anzusetzen. Auf dem Baugrundstück seien 295 Stellplätze bestandskräftig genehmigt, dies führe selbst der Kläger aus. Die Behauptung des Klägers, die Nutzung des Vorhabens durch die Firma ... würde zu einem jährlichen Kundenzuwachs von ca. 230.000 pro Jahr im Vergleich zum Vorbetreiber führen, beruhe wie die gutachterliche Stellungnahme der ... GmbH vom 21. Mai 2014 ausschließlich auf Mutmaßungen und vermutlichen Sortimentsänderungen, weder der Kundenzuwachs noch eventuell erhöhter Verkehr sei belegt und im Übrigen für die Immissionsbelastung des klägerischen Grundstücks rechnerisch auch unerheblich. Auch die Annahme im Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 2. Mai 2015 spreche lediglich Empfehlungen aus, ohne auf die konkrete Situation einzugehen. Die vorliegend genehmigten Änderungen setzten nicht voraus, dass die immissionsschutzrechtliche Situation erneut zu beurteilen sei. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeute die Tatsache, dass im Fall der Änderung einer baulichen Anlage der Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt sei, nicht, dass sich die der Erteilung der Änderungsgenehmigung vorausgehende Prüfung auf alle Voraussetzungen der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes erstrecken müsste. Vielmehr seien nur solche Voraussetzungen zu prüfen, die durch sie berührt würden. Welches Prüfprogramm bei der Entscheidung über die Änderungsgenehmigung abzuarbeiten sei, werde durch den Genehmigungsgegenstand bestimmt; seien für ihn nur einzelne bebauungsrechtliche Anforderungen einschlägig, so sei die Prüfung darauf zu beschränken (vgl. BVerwG, B. v. 4.2.2000). Angesichts der äußerst geringfügigen Änderungen, die von der Baugenehmigung gestattet würden, sei eine erneute Überprüfung des Gebots der Rücksichtnahme nicht angebracht. Schließlich werde auch ein Stellplatz weniger gefordert als mit der früheren Baugenehmigung. Die Einholung der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2015 sei überobligatorisch gewesen. Diese zeige aber, dass bereits die um 3 dB(A) reduzierten IRW/Beurteilungspegel auf dem klägerischen Grundstück eingehalten würden. Dabei sei fraglich, ob der Kläger Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets beanspruchen könne. Das Anwesen des Klägers sei von Fachmärkten umzingelt, es handele sich damit um einen Fremdkörper, dessen Nutzung zwar nicht unberücksichtigt bleiben könne, wobei die Wohnnutzung aber in ihrer Schutzwürdigkeit erheblich herabgesetzt sei. So seien die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete hier zu erhöhen. Falls dies geschehe, könne erst recht nicht von einer übermäßigen Lärmbelastung des klägerischen Anwesens ausgegangen werden. Es sei gegen den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2014 nichts einzuwenden. Die angenommenen Fahrzeugbewegungen stellten eine Maximalbetrachtung dar, im Übrigen würden davon auch sämtliche An- und Abfahrten der Zulieferfahrzeuge sowie der Staplerverkehr vor Ort erfasst.
Die Kammer nahm durch den Berichterstatter als beauftragten Richter das Baugrundstück, das Anwesen des Klägers sowie deren nähere Umgebung am 3. August 2016 in Augenschein.
In der mündlichen Verhandlung am 10. August 2016 waren die Beteiligten vertreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch die der beigezogenen Verfahren AN 9 K 14.00896 und AN 9 K 16.00435 verwiesen, hinsichtlich der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung der Beklagten vom 22. April 2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger als Nachbar kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich gerade aus der Verletzung solcher Normen ergibt, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; st.Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017, m. w. N. - alle juris). Hinzu kommt, dass nur ein solcher Verstoß gerügt werden kann, zu dem die Baugenehmigung auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, a. a. O.). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war, da im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle mehr stattfindet. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die im konkreten Fall zum Prüfungsmaßstab und damit auch zum Regelungsinhalt der Baugenehmigung gehören.
Wenn es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine Änderungsgenehmigung bezüglich eines bereits früher genehmigten Vorhabens handelt wie hier, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG
Im vorliegenden Verfahren ergibt sich daraus, dass es sich bei den mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2015 genehmigten Änderungen zwar nicht um ein eigenständiges und losgelöst vom Gesamtbetrieb beurteilbares Vorhaben handelt, so dass Gegenstand der baurechtlichen Prüfung der Betrieb der Beigeladenen in der geänderten Form ist. Allerdings war hier nicht eine umfassende Prüfung aller bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Gesamtvorhaben, also quasi der einer Neuerteilung der Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben entsprechende Prüfungsumfang geboten.
Das mit Bescheid vom 22. April 2015 genehmigte Vorhaben lässt sich nicht losgelöst vom Gesamtbetrieb der Beigeladenen beurteilen. Weder das zu errichtende Vordach über der bestehenden Kundenladezone noch die Nutzungsänderung eines früheren Lagers zur Verkaufsfläche Holzzuschnitt noch der Entfall Verkaufsfläche (Stadtgarten) und die Erweiterung der Freiverkaufsfläche lassen sich losgelöst vom Gesamtbetrieb beurteilen. Denn die einzelnen Baumaßnahmen, die Gegenstand der Änderungsgenehmigung waren, sind mit dem bisherigen Betrieb des Beigeladenen untrennbar verknüpft und nur mit diesem gemeinsam beurteilbar. So ist das zu errichtende Vordach nur sinnvoll im Zusammenhang mit seiner Funktion, die vorhandene Kundenladezone in ihrer Nutzugsmöglichkeit zu verbessern, indem ein Beladen zukünftig unabhängig von Witterungseinflüssen möglich wird. Auch die Änderung und Erweiterung der Lager- und Verkaufsflächen betrifft keinen für sich abgetrennten und isoliert nutzbaren Bereich, sondern ist sowohl baulich als auch von der Nutzung her mit der übrigen Betriebsfläche verbunden und in diese integriert.
Wenn damit das Vorhaben des Beigeladenen in seiner geänderten Form Gegenstand der baurechtlichen Prüfung war, so bedeutet dies jedoch nicht, dass insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtbetriebs erneut zu prüfen gewesen wäre. Denn Gegenstand des hier gegenständlichen Genehmigungsbescheids vom 22. April 2015 und der mit diesem zusammenhängenden baurechtlichen Prüfung war nicht ein insgesamt neues Vorhaben, etwa infolge eines völlig anderen, die Bandbreite der bisher genehmigten Nutzung verlassenden Sortiments, sondern die Fortführung des bereits früher genehmigten Bau- und Gartenmarktes durch einen neuen Betreiber. Dabei geht die Kammer wie die Beklagte und die Beigeladene davon aus, dass zum einen das von der Beigeladenen in ihrem Bau- und Gartenmarkt angebotene Sortiment weder Gegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens war noch sich am Sortiment tatsächlich in baurechtlich-relevanter Weise etwas geändert hat. Die Auffassung der Beklagten wie der Beigeladenen, diese habe den früheren Betrieb eines Bau- und Gartenmarktes ohne wesentliche Änderung fortgeführt, wird bestätigt durch den von der Beklagten durchgeführten Vergleich des jeweiligen Warensortiments, der keine wesentliche Änderungen im Hinblick auf den bereits zuvor genehmigten Betrieb eines Bau- und Gartenmarktes feststellt. Weder hat die Beigeladene ihr Sortiment im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens zur Genehmigung gestellt, noch hat die Beklagte darüber eine Entscheidung betroffen, da beide mit Recht davon ausgingen, dass eine genehmigungspflichtige Änderung der Nutzung durch einen insoweit rechtlich relevanten Austausch des Warensortiments nicht vorlag. Soweit der Kläger davon ausgeht, das nunmehr von der Beigeladenen vertriebene Sortiment unterscheide sich insbesondere hinsichtlich der Kundenattraktivität maßgeblich von dem früher von der Firma ... vertriebenen, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die bloße Steigerung der Attraktivität eines Warenangebots, das sich im Übrigen im Rahmen des üblicherweise von einem Bau- und Gartenmarkt vertriebenen Warenkorbs hält, führt nicht zu einer bauplanungsrechtlich relevanten, eine Neubewertung erfordernden Änderung des Betriebs. Zudem geht insbesondere das vom Kläger vorgelegte Gutachten der S... GmbH vom 21. Mai 2014 von einem Vergleich des Warensortiments eines Betriebs in Ingolstadt mit dem früheren ...Baumarkt aus. Damit war nach Auffassung der Kammer insbesondere die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des hier gegenständlichen Bau- und Gartenmarktes etwa im Hinblick auf die Art der Nutzung nicht Gegenstand der Prüfung und war auch nicht zu prüfen.
Gegenstand der Prüfung war demgegenüber die Beurteilung des Vorhabens in seiner geänderten Form im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der hier zulässigen, insbesondere den Nachbarn wie dem Kläger, zumutbaren Lärmimmissionen. Dies ergibt sich schon aus dem Inhalt des Bescheids selbst, wo Auflagen zum Immissionsschutz hinsichtlich des Gesamtvorhabens in den Auflagen Nrn. 32 bis 36 verfügt wurden sowie aus der Begründung, wo unter Verwendung der von der Beklagten angeforderten gutachtlichen Stellungnahme der Firma ... vom 14. Juli 2014 und der darin enthaltenen Schallimmissionsprognose eine abschließende Beurteilung der schalltechnischen Verhältnisse erfolgte.
Die Regelungen im angefochtenen Bescheid zu den vom Bauvorhaben ausgelösten Lärmimmissionen, insbesondere durch den vom Vorhaben ausgelösten Verkehrslärm, sind hier geeignet und ausreichend, um den Kläger als Eigentümer seiner Wohnung vor unzumutbarem Lärm, ausgelöst vom Bauvorhaben, zu schützen, so dass die angefochtene Baugenehmigung auch nicht im Hinblick auf den Kläger gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt.
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid in der Auflage Nr. 35, für das nördlich der ... gelegene Gebiet mit Schutzcharakter Mischgebiet (insbesondere am Anwesen ... (gemeint ist hier nach Auffassung des Gerichts das Anwesen mit der Wohnung des Klägers ... wie in den früheren Bescheiden)) Immissionsrichtwerte von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) festgesetzt. Diese Immissionsrichtwerte sind nach Überzeugung der Kammer ausreichend, um den hier erforderlichen Schutz der Wohnnutzung des Klägers zu bewirken, ohne dass es darauf ankommt, wie die Beklagte die entsprechenden Immissionsrichtwerte errechnet oder sonst bestimmt hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehenden Schutz vor vom Betrieb des Beigeladenen in der durch die Änderungsgenehmigung geänderten Form ausgelösten Betriebsgeräuschen einschließlich des dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrs.
Der Schutzgrad, den der Kläger für seine Wohnnutzung beanspruchen kann, ergibt sich dabei aus der in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandenen Bebauung und den insoweit genehmigten oder sonst zu berücksichtigenden Nutzungen. Dabei geht die Kammer insbesondere aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Augenscheins, der vorliegenden Pläne und Lichtbilder davon aus, dass hier die maßgebliche Umgebung des Baugrundstücks im Süden durch die Bahnanlage und im Westen durch die ... begrenzt wird, da die jeweiligen Verkehrsflächen, insbesondere aufgrund ihres Umfangs, die Bundesstraße zusätzlich noch aufgrund ihrer Situierung auf einem etwa 6 m bis 8 m über dem Baugrundstück gelegenen Damm, trennende Wirkung besitzen. Nach Norden und Osten reicht die nähere Umgebung hier insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB, Rn. 36, BVerwG, U. v. 26.5.1987 - 4 C 9.77). Dabei ist auch bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb wie dem hier gegenständlichen Bau- und Gartenmarkt nicht auf den Bereich eventueller städtebaulicher Auswirkungen im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO abzustellen (Söfker a. a. O.). Im Hinblick darauf, dass hier die Ausfahrt vom Baugrundstück nach Norden zur ... erfolgt, erscheint es der Kammer als angemessen, wegen der Größe des Betriebs der Beigeladenen und dem umfangreichen von diesem ausgelösten Verkehr, nicht nur die unmittelbar nördlich an die ... im Bereich des Baugrundstücks angrenzenden Grundstücke zur näheren Umgebung zu rechnen, sondern noch die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FlNr. ... (...-Tankstelle), FlNr. ... (... Zoo etc.), FlNr. ... (...). Die noch weiter nördlich gelegene Wohnbebauung etwa auf dem Grundstück FlNr. ..., ..., ..., ..., zählt demgegenüber nach Auffassung der Kammer, die sich insbesondere auf den Augenschein stützt, nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks, da sowohl vom optischen Eindruck, von der Entfernung zum Baugrundstück und auch zu dessen Zu- und Ausfahrt, aber auch aufgrund der Abschirmung durch das Gebäude auf FlNr. ..., eine gegenseitige Beeinflussung zwischen diesem Grundstück und dem Baugrundstück nicht als gegeben erscheint. Nach Osten wird die nähere Umgebung nach Auffassung der Kammer durch die östliche Grenze des Grundstücks FlNr. ... begrenzt, nördlich der ... könnte im Hinblick auf die abschirmende Wirkung des Gebäudes ... in Verbindung mit der Krümmung der ... die östliche Grundstücksgrenze der Grundstücke FlNrn. ... und ... angenommen werden. Aber selbst wenn man vorsorglich im Hinblick auf den Ein- und Ausfahrtsverkehr und den auf der ... in der näheren Umgebung des Baugrundstücks von diesem ausgelösten Verkehr die Grundstücke FlNrn. ... und ... der näheren Umgebung hinzurechnen wollte, ändert dies nach Überzeugung der Kammer an der hier zu bestimmenden Eigenart des Gebiets und dem daraus abzuleitenden Schutzgrad für die Wohnung des Klägers nichts. Jedenfalls hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die erheblich weiter östlich gelegene Wohnbebauung entlang der ... etwa in den Anwesen Nr. ... und ... noch zur näheren Umgebung gerechnet werden kann, da eine gegenseitige Beeinflussung zwischen diesen Anwesen und dem Baugrundstück nicht ersichtlich ist.
Die vorhandene und zu berücksichtigende Bebauung mit den dazugehörigen Nutzungen stellt nach Auffassung der Kammer kein Gebiet im Sinn der §§ 2 ff. BauNVO dar, sondern ist als stark gewerblich, insbesondere durch Einzelhandelsbetriebe, geprägte Gemengelage anzusehen. Ungeachtet der Frage, ob ein faktisches Sondergebiet großflächiger Einzelhandel überhaupt vorliegen kann, scheitert dies im hier maßgeblichen Bereich daran, dass auf den Grundstücken FlNr. ... (Tankstelle), FlNr. ... (Wohnnutzung in den Obergeschossen), FlNr. ... (Diskothek und Wohnnutzung) andersartige zu beachtende Nutzungen vorhanden sind. Das Vorliegen eines Gewerbegebiets scheitert nach Auffassung der Kammer daran, dass hier eine Vielzahl großflächiger Handelsbetriebe vorliegt, bei denen zumindest bei einzelnen davon auszugehen ist, dass sie nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kerngebieten oder entsprechenden Sondergebieten zulässig sind. Im Übrigen würde die Annahme eines Gewerbegebiets, wie von der Beklagten vorgetragen, erst recht dazu führen, dass die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte zum Schutz des Klägers ausreichen und dieser keinesfalls eine Festsetzung niedrigerer Immissionsrichtwerte verlangen kann.
Zwar wären alle hier vorhandenen Nutzungen einschließlich der Wohnnutzung in einem Kerngebiet generell oder ausnahmsweise zulässig, allerdings scheitert das Vorliegen eines Kerngebiets nach Auffassung der Kammer daran, dass zwar zahlreiche Handelsbetriebe im Gebiet vorhanden sind ebenso wie eine Vergnügungsstätte, andererseits aber keine zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur vorliegen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei der Bestimmung des Schutzgrades der klägerischen Wohnung im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung der Beigeladenen die im Kerngebiet geltenden Regelungen durchaus als Anhaltspunkte herangezogen werden können. Allerdings führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer quasi schematischen Übernahme der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm, wo nach 6.1c) für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete einheitlich IRW von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vorgesehen sind. Denn die in jedem Verfahren vorzunehmende Einzelfallprüfung führt aufgrund der Eigenart der hier vorliegenden Umgebung insbesondere der gewerblichen Prägung dazu, dass die Wohnnutzung im Anwesen des Klägers einen zwischen den Mischgebiets- und Gewerbegebietswerten der TA-Lärm liegenden IRW, nach Ansicht der Kammer mindestens 63 dB(A), für die Tagzeit hinnehmen muss. Denn hierbei ist zu beachten, dass die Wohnnutzung im Anwesen mit der Wohnung des Klägers, wenn sie nicht schon aufgrund ihrer isolierten Lage einen Fremdkörper darstellt, so doch aufgrund der einem Kerngebiet ähnlichen Umgebung, die von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Lärmimmissionen, insbesondere den von diesen ausgelösten Verkehrslärm, hinzunehmen hat. In einem Kerngebiet wird der zulässige Störgrad durch die im Katalog des § 7 Abs. 2 BauNVO aufgeführten zulässigen Anlagen unter Berücksichtigung der nach § 7 Abs. 3 BauNVO als Ausnahmen zulassungsfähigen Anlagen bestimmt, was zur Folge hat, dass die gerade im Kerngebiet typischerweise vorgesehenen Handelsbetriebe dann mit ihren betriebsüblichen Auswirkungen auf die Umgebung grundsätzlich von den übrigen Nutzungen im Kerngebiet hinzunehmen sind (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 7, Rn. 13). Dieser Gedanke lässt sich auf das hier vorliegende Gebiet übertragen, in dem einzelne Wohnungen von einer großen Zahl umfangreicher Handelsbetriebe quasi umzingelt sind.
Unter Zugrundelegung des von der Kammer als ausreichend angesehenen Immissionsrichtwerts von 63 dB(A) tags stellt der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid festgesetzte IRW von 57 dB(A) für die Tagzeit auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die in der Umgebung vorhandenen Gewerbebetriebe einen ausreichenden Schutz für die Wohnnutzung des Klägers dar, da dieser eine nach Nr. 3.2.1 TA-Lärm die Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe sicher ausschließende Reduzierung des IRW um 6 dB(A) ermöglicht. Diese gegenüber einem Misch-, Dorf- oder Kerngebiet erhöhte Lärmbelastung, der die klägerische Wohnung tagsüber ausgesetzt ist, erscheint der Kammer als zumutbar im Hinblick auf das hier im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB aus dem Begriff des Einfügens ableitbare Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Hinblick auf die Wohnnutzung des Klägers und den Betrieb der Beigeladenen. Denn zum einen wird die absolute Grenze unzumutbarer Belästigungen und Störungen, denen eine Wohnnutzung etwa in einem Kerngebiet ausgesetzt werden kann, nämlich die Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse, hier keinesfalls erreicht, entsprechendes wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Im Übrigen ist es dem Kläger in einer Situation wie der vorliegenden zuzumuten, Lärmkonflikte durch entsprechende bauliche Maßnahmen, gegebenenfalls auch nachträglich, zu lösen (vgl. BayVGH
Maßgeblich erscheint der Kammer aber der Umstand, dass gerade in der für die Wohnnutzung besonders bedeutenden Nachtzeit die hier von den in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandenen gewerblichen Nutzungen für das Anwesen des Klägers ausgehenden Störungen deutlich geringer sind und eine Einhaltung der Dorf-, Misch- oder Kerngebietwerte der TA-Lärm von 45 dB(A) ohne weiteres erwarten lassen. Was die während der Nachtzeit zu erwartenden betrieblichen Immissionen angeht, die von den in der näheren Umgebung gelegenen Nutzungen ausgehen, so kann beim gegenständlichen Betrieb der Beigeladenen auf den in der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2014 errechneten Immissionsbeitrag von 36,9 dB(A) in der Nachtzeit am Anwesen des Klägers verwiesen werden, der auch von der Klägerseite nicht substantiiert bezweifelt wurde. Dies gilt umso eher, als nach den dem gegenständlichen Bauantrag für die Änderungsgenehmigung beigefügten Unterlagen eine Betriebszeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr angegeben ist, wobei aber selbst bei der von der Beklagten und dem Gutachter angenommenen Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein über 22.00 Uhr hinausgehender Verkehr nicht zu erwarten wäre. Tatsächlich ist hier nach den Angaben des Beigeladenen wie auch nach der Beschilderung am Ein- und Ausfahrtstor von einer Schließung der Zufahrt und damit Absperrung des Parkplatzes auf dem Baugrundstück zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr auszugehen. Soweit in dem Anwesen ... im Keller- und Erdgeschoss eine Diskothek genehmigt ist, befinden sich im gleichen Anwesen in den beiden Obergeschossen Wohnungen, sei es in genehmigter, sei es in geduldeter Form. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass von dieser Diskothek beim Anwesen des Klägers unzumutbare Lärmbelastungen nachts ausgehen. Soweit der Kläger auf möglichen nächtlichen Lieferverkehr, insbesondere bei Märkten mit Food-Sortiment hinweist, so liegen die betreffenden Märkte, nämlich ... und ... so weit vom Grundstück des Klägers entfernt, auch sind die Laderampen jeweils an den vom Grundstück des Klägers abgewandten Nord- bzw. Ostseiten vorhanden, so dass selbst bei nächtlichem Lieferverkehr in einem der Größe dieser Märkte entsprechenden Umfang nicht von einer relevanten Belastung beim Anwesen des Klägers ausgegangen werden kann. Dies gilt auch für eventuelle Kühlaggregate. Auch eine merkliche Lärmeinwirkung sonstiger Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung des Baugrundstücks oder des Grundstücks des Klägers ist weder ersichtlich noch belegt.
Nachdem in der angefochtenen Änderungsgenehmigung nach Auffassung der Kammer zum Schutz des Klägers ausreichende Bestimmungen zu seinem Schutz vor unzumutbarem Lärm enthalten sind, könnte eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung insoweit allenfalls dann vorliegen, wenn ausgeschlossen wäre, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb im Umfang der genehmigten Nutzung eine Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte zu erwarten wäre. Davon kann aber nach Überzeugung der Kammer nicht ausgegangen werden. Die Kammer hält wie die Beklagte die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 14. Juli 2014 für ausreichend und zutreffend, um die Einhaltbarkeit der festgesetzten Immissionsrichtwerte beim Anwesen des Klägers im Hinblick auf den Betrieb der Beigeladenen zu belegen. Soweit dort für die 13 Tagesstunden zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr jeweils 460 Fahrzeugbewegungen der Berechnung zugrunde gelegt werden, erscheint dies der Kammer im Hinblick auf die auf dem Baugrundstück vorhandenen Stellplätze und die Art des Betriebs als realistisch und nachvollziehbar; denn dies bedeutet, dass von einem stündlichen Wechsel auf etwa 80% der vorhandenen Stellplätze für die gesamte Betriebszeit ausgegangen wird. Dass hier nicht von einer stündlich wechselnden Belegung sämtlicher Stellplätze während der gesamten Betriebszeit ausgegangen wird, kann nach Auffassung der Kammer dem Gutachten nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da eine solche rein rechnerische Maximalabschätzung zwar jeglichen auch theoretischen Zweifel an der Einhaltung der Grenzwerte ausschlösse, aber realistischerweise im täglichen Betrieb praktisch nicht erwartet werden kann. Gerade bei einem Bau- und Gartenmarkt ist allein aufgrund der Größe der Ausstellungs- und Verkaufsfläche nicht von einer kürzeren Verweildauer als im Gutachten durchschnittlich angenommen, auszugehen, darüber hinaus dürfte die Belegung der Stellplätze in den Randzeiten, insbesondere am frühen Vormittag, wie auch die Belegung des Parkplatzes während des Augenscheins demonstriert, die aus den Lichtbildern erkennbar ist, deutlich geringer sein als 80%. Da somit die Baugenehmigung ausreichende Schutzvorschriften im Hinblick auf die Wohnnutzung des Klägers vor betrieblichem Lärm, ausgelöst vom Betrieb des Beigeladenen, enthält und die eingereichten Bauunterlagen, die bei der Prüfung der Baugenehmigung heranzuziehen sind, hinreichende Erkenntnisse für die Beurteilung insoweit enthalten, war eine Beweisaufnahme wie vom Kläger beantragt, insbesondere im Hinblick auf die jetzige tatsächliche Nutzung ebenso wenig erforderlich wie im Hinblick auf die Lärmvorbelastung in der Umgebung.
Sollten der Beklagten, zum Beispiel durch den Kläger, konkrete Tatsachen bekannt werden, die auf eine Überschreitung der zutreffend festgesetzten Emissionsrichtwerte durch den Betrieb der Beigeladenen schließen ließen, könnte die Beklagte, wie in der Auflage Nr. 36 verfügt, tätig werden.
Nachdem eine Verletzung sonstiger nachbarschützender Rechte des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung nicht ersichtlich ist, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es hier der Billigkeit entspricht, dem unterlegenen Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich aktiv am Verfahren beteiligt und durch Antragstellung auch ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Berufung war hier nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung, bei der eine grundsätzliche Bedeutung für die Kammer nicht ersichtlich ist.
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.