Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2017 - AN 6 K 16.2472

published on 09/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2017 - AN 6 K 16.2472
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 10. August 2016 die Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gemäß § 15 Integrationskursverordnung (IntV).

Er gab an, unter dem Aktenzeichen … lägen bereits Nachweise über Studienabschlüsse und ein unterschriebener Lebenslauf im Original vor.

Der Kläger legte außerdem einen früheren Antrag vom 15. Dezember 2015 auf Zulassung als Lehrkraft vor.

Seinem Antrag fügte er neben dem Abiturzeugnis, einem Zeugnis über die Abschlussprüfung zum Versicherungsbetriebswirt (DVA), einem Zeugnis über die Prüfung über die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation gemäß AEVO/IHK (§ 3 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung) auch einen Nachweis über eine Weiterbildung Trainerausbildung Marketing und Vertrieb des … College mit Notenspiegel und Inhalte der Qualifizierung bei. Der Kläger legte außerdem als Nachweis von erworbenen Voraussetzungen für das Ablegen des 1. Juristischen Staatsexamens neben verschiedenen Zeugnissen und Kontrollnachweisen der Juristischen Fakultät der … für den Zeitraum vom Wintersemester 1990/1991 bis zum Wintersemester 1994/1995 Bescheinigungen über die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit in der Juristenausbildung im Zeitraum vom 15. Februar bis 26. März 1993 und 30. August bis 8. Oktober 1993 vor.

Bezüglich der Trainerqualifikation wies er auf die Inhalte des Moduls Präsentationstechniken und Kommunikationsmanagement/-training/Konfliktmanagement hin, die auch bei einer Tätigkeit als Lehrkraft von großem Nutzen seien. Durch seine beruflichen Stationen als Bezirksleiter und Vertriebsleiter, in denen er für das Coaching und die Durchführung von regelmäßigen Schulungsveranstaltungen der Mitarbeiter verantwortlich gewesen sei, habe er bereits Erfahrungen im Bereich der Erwachsenenbildung sammeln können. Zusätzlich verfüge er über gute Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift. Bei einer erfolgreichen Zulassung als Lehrkraft habe er bereits eine Zusage, künftig unterrichten zu können.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2016 wurde der Antrag auf Erteilung einer Zulassung zum Unterrichten des Faches Deutsch in einem Integrationskurs abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den eingereichten Unterlagen habe der Kläger weder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 IntV (abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache bzw. Gleichstellung laut Zulassungskriterien) noch die Voraussetzungen der Zulassungskriterien für die Zusatzqualifizierung erfüllt. Auch für einen Verweis auf eine Zusatzqualifizierung sei als Grundvoraussetzung der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums bzw. eines einem Hochschulstudium äquivalenten Berufsabschlusses laut Deutschem Qualifikationsrahmen (DQR) mit mindestens Stufe 6 oder der Nachweis eines sprachlichen Berufsabschlusses erforderlich.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. September 2016 wurde dem Bundesamt eine E-Mail der Deutschen Versicherungsakademie (DVA) vom 6. September 2016 überreicht. Danach sei der Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) dem DQR-Niveau 6 zugeordnet. Der Kläger habe die Abschlussprüfung zum Versicherungsbetriebswirt am 26. September 2008 abgelegt. Seinerzeit sei der Abschluss Fachwirt für Versicherungen und Finanzen als Zugangsvoraussetzung für den Studiengang Versicherungsbetriebswirt zugrunde gelegt worden. Da der Kläger sämtliche Voraussetzungen zur Ablegung des ersten Staatsexamens in Rechtswissenschaften gehabt habe und dies zumindest der Qualifikation Fachwirt für Versicherungen und Finanzen gleichgestellt worden sei, sei der Kläger zum Studium bei der DVA mit dem Abschluss als Versicherungsbetriebswirt zugelassen worden. Da der Abschluss Versicherungsbetriebswirt DVA höherwertiger sei als der Abschluss Fachwirt und gerade den Abschluss Fachwirt voraussetze, müsste der Abschluss Versicherungsbetriebswirt DVA ebenfalls mindestens das Niveau 6 nach DQR erreichen.

Mit dieser Begründung wurde mit Schriftsatz vom 7. September 2016 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. August 2016 eingelegt.

Die vorgelegte E-Mail stammt von Frau … von der Deutschen Versicherungsakademie und führt aus, dass der Versicherungsbetriebswirt (DVA) ein brancheninterner, nicht öffentlichrechtlicher Abschluss sei, der von der Deutschen Versicherungsakademie GmbH vergeben werde. Es handele sich um keinen staatlichgeprüften Betriebswirtabschluss. Bis 2011 sei das Studium als 2-jähriger Lehrgang gestaltet gewesen, der mit einer DAV-Abschlussprüfung geendet habe (das vom Kläger vorgelegte Zeugnis datiert vom …*). Seit 2011 sei das Versicherungsbetriebswirtstudium im Bachelorstudiengang Insurance Management integriert worden. Der Abschluss Versicherungsbetriebswirt (DVA) könne im Zuge des Studiums als Zwischenabschluss abgelegt werden, nachdem eine bestimmte Auswahl der Bachelorstudienmodule absolviert worden sei und eine Abschlussprüfung nach Prüfungsordnung der DVA abgelegt worden sei. Das Bachelorstudium selbst schließe mit einem Bachelor of Arts (B.A.) ab, der von der Technischen Hochschule … verliehen werde. Der Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK), der Zulassungsvoraussetzung für das Bachelorstudium Insurance Management bzw. Versicherungsbetriebswirt (DVA) sei und der Bachelor of Arts (B.A.) seien dem DQR-Niveau 6 zugeordnet.

Das Bundesamt bat zur Bearbeitung des Widerspruchs den Kläger um eine Bestätigung durch das DQR-Büro, dass der Abschluss Versicherungsbetriebswirt (DVA) aus dem Jahre 2008 vom DQR der Stufe 6 zugeordnet werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Anerkennung als Abschluss DQR-Niveau 6 nur erfolgen könne, wenn dies vom DQR-Büro bescheinigt werde. Es wurde gebeten, den Nachweis bis spätestens 30. Oktober 2016 vorzulegen.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2016 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass eine Zuordnung zum DQR bisher noch nicht erfolgt sei. Es wurde ein Schreiben der … Consult Aktiengesellschaft vorgelegt, wonach dem Antrag des Klägers auf Zuordnung des Abschlusses Versicherungsbetriebswirt (DVA) zum DQR leider nicht entsprochen werden könne, da eine Zuordnung des Abschlusses zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Bisher könnten nur formale, also bundes- oder länderrechtlich geregelte Qualifikationen dem DQR zugeordnet werden. Ein Verfahren für die Zuordnung von Qualifikationen des nichtformalen Bereichs - um eine solche handele es sich bei dem Abschluss Versicherungsbetriebswirt (DVA) - gebe es derzeit noch nicht. Daher seien Zuordnungen solcher Qualifikationen noch nicht möglich. Darüber hinaus könnte ein Zuordnungsantrag nur von einer sogenannten zuständigen Stelle, nicht jedoch von Privatpersonen gestellt werden. Bei den zuständigen Stellen im formalen Bereich handele es sich hauptsächlich um Bundes- oder Länderministerien und Kammern. Im nichtformalen Bereich wären dies für die jeweilige Qualifikation zuständige Einrichtungen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 15 IntV nicht erfüllt seien. Soweit die fachlichen Qualifikationen (abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache bzw. Gleichstellung laut Zulassungskriterien) nicht erfüllt seien, sei eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen habe. Voraussetzung für die Möglichkeit einer Zusatzqualifizierung sei die formale fachliche Qualifikation, die durch einen Hochschulabschluss oder durch einen Abschluss, der mindestens dem Niveau 6 DQR zugeordnet sei, nachgewiesen werde. Ein solcher Nachweis liege nicht vor. Der Kläger habe den Abschluss zum Versicherungsbetriebswirt im Jahre 2008 erworben. Die Zulassungsvoraussetzung Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) beziehe sich aber lediglich auf den seit 2011 existierenden Bachelorstudiengang. Die DVA habe mit E-Mail vom 6. September 2016 mitgeteilt, dass das Studium ein 2-jähriger Lehrgang gewesen sei, der zu einem brancheninternen, nicht öffentlichrechtlichen Abschluss geführt habe, und dass es sich somit um keinen staatlich geprüften Betriebswirtabschluss handeln würde. Auch die … Consult AG habe mitgeteilt, dass eine Zuordnung nicht möglich sei, da es sich um eine Qualifikation des nichtformalen Bereichs handele. Somit handele es sich um keinen Abschluss mit dem Niveau DQR 6.

Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 15 IntV sollten nur Lehrkräfte in Integrationskursen unterrichten dürfen, die über eine hohe fachliche Qualifikation verfügten. Vor diesem Hintergrund habe am 28. Januar 2005 das Expertengremium mit Vertretern aus Wissenschaft und Praxis im Bundesamt getagt, um unter Auslegung des § 15 IntV die Zugangsvoraussetzungen für eine Zusatzqualifizierung von Lehrkräften festzulegen. Das Ergebnis sei unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern in den „Matrix-Zulassungskriterien für die Zusatzqualifizierung von Lehrkräften in Integrationskursen“ umgesetzt worden. Auf dieser Grundlage werde im Bundesamt über alle Anträge auf Zulassung als Lehrkraft entschieden, um die Gleichbehandlung aller Antragsteller sicherstellen zu können. Die Zulassungskriterien begründeten durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich das Bundesamt selbst binde. Ein Abweichen von dieser ständigen Verwaltungspraxis ohne rechtfertigenden sachlichen Grund würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

Dagegen richtet sich die Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. Dezember 2016, eingegangen am 21. Dezember 2016, mit dem Antrag:

Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. August 2016 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. November 2016 wird die Zulassung zum Unterrichten des Faches Deutsch in einem Integrationskurs gemäß § 15 IntV erteilt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die hohe fachliche Qualifikation sei seitens des Klägers nachgewiesen. Der Kläger habe sein Abitur und seinen Abschluss als Versicherungsbetriebswirt nachgewiesen, außerdem die Prüfung über die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vor der IHK. Sicherlich könne der Kläger kein deutschsprachiges Studium nachweisen, er habe jedoch die allgemeine Hochschulreife erworben, Rechtswissenschaften studiert und sämtliche Qualifikationen zur Ablegung des 1. Staatsexamens erworben sowie einen Abschluss als Versicherungsbetriebswirt und eine Ausbildereignung vor der IHK nachgewiesen. Darüber hinaus sei er als Trainer für die Ausbildung im Vertrieb und Marketing in der Versicherungsbranche ausgebildet worden. Bei den Qualifikationen des Klägers sei ein äußerst hohes sprachliches Niveau geradezu Voraussetzung, aber nicht Studieninhalt. Die pädagogische Kompetenz sei ebenfalls nachgewiesen. Dass der Versicherungsbetriebswirt (DVA) bisher nicht dem DQR-Niveau zugeordnet worden sei, könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Der Kläger könne als Privatperson keinen Antrag auf Zuordnung seines Abschlusses stellen. Zum Beweis dafür, dass unter Würdigung aller Abschlüsse und Weiterbildungen der Kläger dem DQR-Niveau 6 zuzuordnen sei, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Als Voraussetzung für die Zulassung als Lehrkraft sei ein Hochschulabschluss oder sprachlicher Berufsabschluss erforderlich. Seit Juni 2016 würde auch ein Berufsabschluss, der mindestens der Stufe 6 des Deutschen Qualitätsrahmens (DQR) entspreche, als einem Hochschulabschluss äquivalent behandelt. Der Kläger habe aber weder einen Hochschulabschluss noch einen berücksichtigungsfähigen Berufsabschluss nachgewiesen. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend, um dem DQR-Niveau 6 zugeordnet werden zu können. Der vom Kläger nachgewiesene Abschluss Versicherungsbetriebswirt (DVA) werde nach einem 2-jährigen Lehrgang erworben, der zwar zu einem brancheninternen, aber nicht öffentlichrechtlichen Abschluss geführt habe, es handele sich somit um keinen staatlich geprüften Abschluss eines Betriebswirts. Auch dem Schreiben der … Consult AG vom 20. Oktober 2016 sei zu entnehmen, dass eine Zuordnung des Abschlusses Versicherungsbetriebswirt (DVA) zum DQR nicht möglich sei. Bislang könnten nur formale, also bundes- oder länderrechtlich geregelte Qualifikationen dem DQR zugeordnet werden. Daher sei der Zulassungsantrag abgelehnt worden. Dem Schreiben waren die Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen (Matrix) beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 entgegnete der Bevollmächtigte des Klägers, dass es nicht zutreffend sei, dass die … Consult AG mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 mitgeteilt habe, dass eine Zuordnung des Versicherungsbetriebswirts nicht möglich sei. Dem Schreiben sei nur zu entnehmen, dass eine Zuordnung noch nicht möglich sei. Dass ein derartiges Zuordnungsverfahren noch nicht möglich sei, könne aber nicht zu Lasten des Klägers gehen. Mit der Klage sei Beweis angetreten worden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass unter Würdigung aller Abschlüsse und Weiterbildungen und Eignungsprüfungen der Kläger dem DQR-Niveau 6 zuzuordnen sei. Im Prinzip ergebe sich dies allerdings schon aus der damaligen Zulassung des Klägers bei der DVA, da für den Abschluss als Versicherungsbetriebswirt der Abschluss Fachwirt für Versicherungen und Finanzen als Zugangsvoraussetzung gefordert worden sei. Bereits der Abschluss Fachwirt für Versicherungen und Finanzen sei dem DQR-Niveau 6 zugeordnet. Wenn letztlich die DVA ein derartiges Niveau als Zugangsvoraussetzung fordere, könne der Abschluss als Versicherungsbetriebswirt nicht einem geringeren DQR-Niveau zugeordnet werden.

In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass die nach der Matrix erforderlichen 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrererfahrung in der Erwachsenenbildung beim Kläger nicht ersichtlich seien. Der Bevollmächtigte stimmte dem zu, vertrat aber die Auffassung, dass die Erfahrungen des Klägers, die er nach seinem Lebenslauf gemacht habe, auch ausreichend seien, um zugelassen zu werden. Er habe in seinem Bereich auch Erwachsene geschult.

Er beantragte,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2016 zu verpflichten, den Kläger zur Zusatzqualifikation für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen zuzulassen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte des Bundesamtes und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung durch die Beklagte zum Unterrichten des Faches Deutsch in einem Integrationskurs gemäß § 15 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (IntV) oder auch nur zur zunächst angestrebten Zulassung zur Zusatzqualifikation.

Gemäß § 15 Abs. 1 IntV müssen Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen. Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Abs. 2 IntV nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat.

Die Zulassungskriterien für diese Zusatzqualifizierung nach § 15 Abs. 2 IntV hat das BAMF neben Regelungen zu einer verkürzten Zusatzqualifizierung und zum Verzicht auf eine Zusatzqualifizierung in einem generellen Regelwerk (Matrix) festgelegt, das über die Internetseiten des BAMF allgemein zugänglich ist.

Hiernach wird auch für den Weg einer Zulassung als Lehrkraft über eine zusätzliche unverkürzte Zusatzqualifizierung zumindest ein Hochschulabschluss oder ein sprachlicher Berufsabschluss kumulativ zu dem Nachweis praktischer Erfahrung als Sprachlehrer in der Erwachsenenbildung im Umfang von 500 Unterrichtseinheiten vorausgesetzt. Einem Hochschulabschluss werden gleichgestellt Abschlüsse mit Bachelor, Magister, Master, Diplom oder Staatsexamen sowie äquivalente Abschlüsse laut Deutschem Qualifikationsrahmen (DQR) mindestens der Stufe 6.

Dass der Verordnungsgeber nicht voraussetzungslos jedem Bewerber über eine Teilnahme an einer Zusatzqualifizierung eine Zulassungsmöglichkeit zur Berufsausübung als Lehrkraft in Integrationskursen ermöglichen wollte, kann auch der Vorschrift des § 15 Abs. 2 IntV selbst trotz seiner weiten Fassung in Zusammenschau mit § 15 Abs. 1 IntV hinreichend deutlich entnommen werden. Der Erfolg von Integrationskursen, dessen überragende Bedeutung für das Gemeinwohl im gegenwärtigen Zeitraum offenkundig ist, setzt gut qualifizierte Lehrkräfte voraus, welche sich neben hoher pädagogischer und interkultureller Kompetenz durch hohe sprachfachliche Qualifikation auszeichnen. Die in der Matrix festgelegten Zulassungskriterien dienen der Sicherstellung dieser hohen fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte in Integrationskursen. Dieses Regelungswerk auf Verwaltungsebene mit seinen vielfältigen, detaillierten Vorgaben genügt zweifelslos dem Bestimmtheitsgrundsatz. Es ist auch geeignet, die Gleichbehandlung von Bewerbern für die Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen sicherzustellen.

Ein Anspruch auf direkte Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gemäß § 15 Abs. 1 IntV wurde vom Kläger, der kein abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen kann, letztlich nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.

Dem Kläger steht jedoch auch die streitgegenständlich begehrte Zulassung zur Zusatzqualifizierung für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen mit anschließender Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen gemäß § 15 Abs. 2 IntV nicht zu.

Der Kläger beruft sich für die Erfüllung dieser Voraussetzungen auf ein erstes juristisches Staatsexamen, für das er sämtliche Voraussetzungen erfüllt habe, auf die am … 2008 abgelegte Abschlussprüfung zum Versicherungsbetriebswirt DVA, für den der Fachwirt für Ver Sicherungen und Finanzen (Niveau 6 des deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen - DQR -) Zugangsvoraussetzung gewesen sein soll, und für die Erfüllung der 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrererfahrung in der Erwachsenenbildung auf seine umfangreichen beruflichen Erfahrungen, die auch Schulungserfahrung im Erwachsenenbereich umfasse.

1. Die Voraussetzung eines Hochschulabschlusses nach der Matrix „Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen“ der Beklagten erfüllt der Kläger nicht.

Einem Hochschulabschluss gleichgestellt wird unter anderen ein Abschluss mit einem Staatsexamen. Zwar hat der Kläger für sein im Lebenslauf von 10/1990 bis 09/2002 datiertes Studium der Rechtswissenschaften an der …-Universität … Nachweise betreffend den Zeitraum vom Wintersemester 1990/1991 bis 1995 vorgelegt und behauptet, er habe sämtliche Voraussetzungen zur Ablegung des ersten Staatsexamens erfüllt, allerdings hat er das Staatsexamen nicht oder nicht mit Erfolg abgelegt. Eine Gleichstellung mit einem Hochschulabschluss ist daher nicht möglich.

2. Die Ausbildung zum Versicherungsbetriebswirt DVA, die der Kläger in seinem Lebenslauf ab 03/2006 bis 06/2008 datiert und die er nach einem Zeugnis der Deutschen Versicherungsakademie vom … 2008 mit einer Abschlussprüfung erfolgreich beendet hat, kann weder einem Abschluss als Bachelor, Magister, Master oder einem Abschluss mit Diplom oder Staatsexamen gleichgestellt werden, noch einer äquivalenten Ausbildung der Stufe 6 nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen(DQR).

Das Versicherungsbetriebswirtstudium wurde erst ab 2011 in den Bachelorstudiengang Insurance Management und damit in ein anerkanntes akademisches Hochschulstudium mit dem Abschluss Bachelor of Arts integriert. Der Abschluss Versicherungsbetriebswirt DVA kann im Rahmen dieses Studiums als Zwischenabschluss abgelegt werden, nachdem eine bestimmte Anzahl von Bachelorstudienmodulen absolviert und eine Abschlussprüfung der DVA abgelegt wurde. Erst mit dem Abschluss des Studiums Insurance Management, und nicht bereits mit dem Zwischenabschluss Versicherungsbetriebswirt, wird auch ab 2011 der Bachelor of Arts (B.A.) erreicht, der nach der Matrix der Beklagten einem Hochschulstudium vergleichbar wäre.

Im Jahre 2008, als der Kläger seine Abschlussprüfung abgelegt hat, war das Studium als 2-jähriger Lehrgang gestaltet, der mit einer DVA-Abschlussprüfung endete. Es handelte sich um einen brancheninternen, nicht öffentlichrechtlichen Abschluss, der nicht einem Hochschulstudium gleichgestellt ist. Dies wurde auch durch die … Consult AG, die für die DQR Zuordnung zuständig ist, bestätigt. Nur formale, also bundes- oder länderrechtlich geregelte Qualifikationen können (derzeit) dem DQR zugeordnet werden, der Versicherungsbetriebswirt DVA erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

3. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass Voraussetzung für die Zulassung zum Studium bei der DVA mit dem Abschluss des Versicherungsbetriebswirts mindestens die Qualifikation des Fachwirts für Versicherungen und Finanzen gewesen sein soll, er für sich selbst aber diese Qualifikation nicht behauptet und vortragen lässt, dass er damals zum Studiengang Versicherungsbetriebswirt zugelassen wurde, da er sämtliche Voraussetzungen zur Ablegung des ersten Staatsexamens erfüllt hatte, macht er deutlich, dass auch Bewerber ohne diese Qualifikation als Fachwirt zugelassen wurden. Das Gericht entnimmt darüber hinaus dem in der Verfahrensakte enthaltenen Briefwechsel mit der Deutschen Versicherungs Akademie (DVA), dass erst ab 2011 die Qualifikation als Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) zur Voraussetzung für das B.A. Studium und den Zwischenabschluss Versicherungsbetriebswirt geworden ist.

4. Der Kläger kann auch keine Gleichstellung seiner beruflichen Gesamtkompetenzen mit einer dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneten Kompetenz und mithin einem Hochschulabschluss im Sinne der Matrix durch die Beklagte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz als absoluter und speziell begründeter Ausnahmefall verlangen. Auch nach diesen Erwägungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zur Zusatzqualifizierung für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen.

Nach den Angaben der Beklagten in einem Parallelverfahren weitet das Bundesamt in Einzelfällen seine Matrix in absoluten und speziell begründeten, wenigen Ausnahmefällen zwar entgegen deren Wortlaut dahingehend auf, dass es nicht mehr nur auf das formale Vorliegen einer dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneten Qualifikation ankommt, sondern auch andere Abschlüsse nach Vornahme einer materiellen Vergleichsprüfung durch das Bundesamt einem Abschluss des Niveaus 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens und mithin nach der Matrix einem Hochschulabschluss gleichgestellt wurden. Solche Ausnahmen werden vom Bundesamt ausnahmsweise dann ins Auge gefasst, wenn Inhalte, Dauer, Rahmenbedingungen und Qualitätssicherung einer Qualifizierungsmaßnahme mit einem Studium bzw. DQR 6-Abschluss vergleichbar sind.

Das Gericht weist an dieser Stelle darauf hin, dass es ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei der Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen nach § 15 IntV in diesem Zusammenhang erst wieder als sichergestellt erachtet, wenn die Beklagte in diesem Punkt eine einheitliche Zulassungspraxis nachweislich entweder durch Überarbeitung ihrer Matrix oder Erlass einer entsprechenden Dienstanweisung herbeigeführt hat.

Der Kläger kann jedoch selbst bei Vornahme einer materiellen Vergleichsprüfung durch das BAMF eine Gleichstellung seines Abschlusses in der dargestellten Weise nicht verlangen. Selbst bei entsprechender Ausweitung der Bundesamtsmatrix können die Kompetenzen des Klägers keinem Abschluss laut Deutschem Qualifikationsrahmen des Niveaus 6 gleichgestellt werden.

Niveau 6 beschreibt Kompetenzen, die zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Faches oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden. Die Anforderungsstruktur ist durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet und wird im Internetauftritt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (https://www.dqr.de/content/2336.php) wie folgt beschrieben:

Fachkompetenz Wissen

Über breites und integriertes Wissen einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen, der praktischen Anwendung eines wissenschaftlichen Faches sowie eines kritischen Verständnisses der wichtigsten Theorien und Methoden (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor-Ebene] des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse) oder über breites und integriertes berufliches Wissen einschließlich der aktuellen fachlichen Entwicklungen verfügen.

Kenntnisse zur Weiterentwicklung eines wissenschaftlichen Faches oder eines beruflichen Tätigkeitsfeldes besitzen.

Über einschlägiges Wissen an Schnittstellen zu anderen Bereichen verfügen.

Fertigkeiten

Über ein sehr breites Spektrum an Methoden zur Bearbeitung komplexer Probleme in einem wissenschaftlichen Fach, (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor-Ebene] des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse), weiteren Lernbereichen oder einem beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen.

Neue Lösungen erarbeiten und unter Berücksichtigung unterschiedlicher Maßstäbe beurteilen, auch bei sich häufig ändernden Anforderungen.

Personale Kompetenz Sozialkompetenz

In Expertenteams verantwortlich arbeiten oder Gruppen oder Organisationen verantwortlich leiten.

Die fachliche Entwicklung anderer anleiten und vorausschauend mit Problemen im Team umgehen.

Komplexe fachbezogene Probleme und Lösungen gegenüber Fachleuten argumentativ vertreten und mit ihnen weiterentwickeln.

Selbständigkeit

Ziele für Lern- und Arbeitsprozesse definieren, reflektieren und bewerten und Lern- und Arbeitsprozesse eigenständig und nachhaltig gestalten.

Dies umfasst Unternehmen, Verwaltungseinheiten oder gemeinnützige Organisationen.

Der berufliche Werdegang des Klägers ist neben dem ohne Staatsexamen beendeten Studium der Rechtswissenschaften von einer zweijährigen Ausbildung zum Versicherungsbetriebswirt, einer Qualifikation zum Ausbilder von Auszubildenden und einer 6-monatigen Trainerausbildung geprägt. Diese Ausbildung des Klägers ist am ehesten Niveau 3 oder 4 der DQR-Qualifikation zuzuordnen und kann nicht allein aufgrund der längeren Berufserfahrung des Klägers, seiner Trainerausbildung oder unter Berücksichtigung des Studiums der Rechtswissenschaften einem höheren Qualifikationsniveau zugeordnet werden, zumal eine Sprachlehrererfahrung nicht vorhanden ist. Seine beruflichen Qualifikationen (Ausbilderlehrgang und Trainerausbildung) rechtfertigen unter Berücksichtigung von Inhalten, Ausbildungsdauer, Rahmenbedingungen und Qualitätssicherung auch nicht ausnahmsweise eine Gleichstellung mit einem Studium bzw. mit einem DQR 6-Abschluss.

Zuletzt sei angemerkt, dass der Kläger keine abweichende Einzelfallentscheidung der Beklagten in gänzlicher Abkehr von den Vorgaben der Matrix verlangen kann, da die Beklagte nach den vorliegenden Erkenntnissen ihre Matrix mit Ausnahme obig dargestellter Ausweitung - deren Voraussetzungen der Kläger nicht erfüllt - zur Beurteilung der Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen im Übrigen weiterhin gleichmäßig anwendet.

5. Über die fehlende Ausbildungsqualifikation hinaus fehlt dem Kläger zusätzlich jegliche Sprachlehrererfahrung in der Erwachsenenbildung und diese kann nicht durch pädagogische Erfahrungen in anderen Bereichen ersetzt werden. Soweit der Kläger auf seine langjährige Berufserfahrung als Ausbilder der Auszubildenden und als Trainer für die Ausbildung im Vertrieb und Marketing verweist, ist anzumerken, dass neben Schulungserfahrungen im Erwachsenenbereich, die beim Kläger vorliegen dürften, von der Matrix ausdrücklich und in der Sache nachvollziehbar Sprachlehrererfahrung gefordert wird, die der Kläger nicht nachweisen kann.

Die Matrix verlangt somit als Mindestvoraussetzung zur Zulassung zu einer unverkürzten Zusatzqualifizierung kumulativ einen formalen Berufsabschluss im Sprachbereich bzw. einen Hochschulabschluss und praktische Sprachlehrerfahrung, wobei Defizite an tatsächlicher Erfahrung in der Sprachlehre nicht durch ein Mehr im Bereich der geforderten formalen Qualifikation (und umgekehrt) ausgeglichen werden können.

Der Kläger hat nach alledem auch schon keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zur Zusatzqualifizierung für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen mit anschließender Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen gemäß § 15 Abs. 2 IntV durch die Beklagte.

II.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, bestehen nicht.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,

1.
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
2.
bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken,
3.
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
4.
Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
5.
die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können,
6.
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie
7.
im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen.

(2) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,

1.
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2.
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3.
den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
4.
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden,
5.
den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie
6.
die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.

(3) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftprozessen handlungsorientiert zu fördern. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,

1.
lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,
2.
die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
3.
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,
4.
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen,
5.
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
6.
Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7.
die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken,
8.
Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie
9.
interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

(4) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,

1.
Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
2.
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
3.
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie
4.
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.