Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2016 - AN 5 K 15.00343

published on 28/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2016 - AN 5 K 15.00343
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der am ...1988 in N. geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Bis zur Trennung der Eltern lebte der Kläger mit seinen Geschwistern bei Vater, einem Gastronomen, und Mutter, einer Reinigungskraft, in .... Am 23. Juli 1992 verzog der Kläger mit der Mutter nach Italien und lebte dort in .... In Italien besuchte der Kläger die Regelschule und begann anschließend eine Ausbildung im Bereich der Gastronomie, die er abbrach. Anschließend arbeitete er als Obst- und Gemüsehändler, später auf Baustellen. Zum 1. September 2007 kehrte der Kläger aus Italien kommend in das Bundesgebiet zurück und meldete sich im Stadtgebiet der Beklagten wieder an. Hier arbeitete der Kläger in einem italienischen Restaurant sowie anschließend bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen. Zum 5. Oktober 2009 verzog der Kläger abermals nach Italien und meldete sich nach ... ab. Am 26. April 2010 kehrte der Kläger erneut ins Stadtgebiet der Beklagten zurück. Seit 2012 ist der Kläger arbeitslos. Zum 30. August 2013 meldete sich der Kläger abermals nach ... ab, kehrte im Februar 2014 ins Bundesgebiet zurück und meldete sich zum 9. März 2014 wieder im Stadtgebiet der Beklagten an.

Im Alter von 13 oder 14 Jahren begann der Kläger mit dem Konsum von Cannabis, der später regelmäßig wurde. Im Alter von 15 Jahren nahm der Kläger erstmals Heroin, welches er zunächst schnupfte und ein Jahr später spritzte. Im selben Alter begann er auch mit dem Konsum von Kokain. Heroin und Kokain konsumierte der Kläger während seines Aufenthalts in Italien regelmäßig, wobei die Tageshöchstmenge Heroin bis zu 2 Gramm betrug. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland begann der Kläger mit dem Konsum von Amphetamin sowie kurz darauf von Methamphetamin. Außerdem konsumierte der Kläger Ecstasy, Methadon oder Subutex, Diazepam oder Flunitrazepam, Kräutermischungen und MDPV. Ab 2013 konsumierte der Kläger etwa 4-5 Gramm Cannabis pro Tag. Soweit er über Methamphetamin verfügte, konsumierte er davon 1-2 Gramm täglich, sowohl gespritzt als auch über die Nase. Während seines Aufenthalts in Italien bis Februar 2014 konsumierte er Kokain, Heroin und Cannabis.

Mit Urteil vom 16. Mai 2012 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.

Mit Urteil vom 4. September 2012 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.

Vom 18. Februar 2013 bis zum 14. März 2013 war der Kläger in der Justizvollzugsanstalt ... zur Verbüßung der auf den beiden vorgenannten Urteilen beruhenden Ersatzfreiheitsstrafen inhaftiert.

Mit Urteil vom 14. März 2013 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Strafaussetzung jedoch später widerrufen wurde. Der Kläger verbüßte die Freiheitsstrafe vom 8. Februar 2014 bis zum 7. März 2014 in der Justizvollzugsanstalt ....

Mit Urteil vom 11. September 2014 verurteilte das Landgericht ... den Kläger wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten. Zugleich wurde die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete sich der Kläger am 20. Juli 2013 mit einem Mitangeklagten, ein Lokal zu überfallen, nachdem sie ihr gesamtes Geld für den Ankauf von Crystal-Speed ausgegeben bzw. in einer Spielothek verspielt hatten. Um festzustellen, ob sich dort noch Gäste aufhielten, schickten sie eine weitere Person in das Lokal. Nachdem diese mitgeteilt hatte, dass sich dort nur noch die in dem Lokal tätige Mitarbeiterin aufgehalten habe, begaben sich die Täter in ihre nur wenige 100 m entfernte Wohnung, wo jeder ein großes Universalküchenmesser einsteckte, um damit die im Lokal tätige Mitarbeiterin zu bedrohen. Um nicht erkannt zu werden, zogen sie sich auf dem Weg zum Lokal zwei präparierte Strumpfhosen als Masken über. Als die Mitarbeiterin im Lokal die maskierten Täter bemerkte, flüchtete sie aus Angst in den Toilettenraum und schloss die Türe. Die Täter drückten die Türe auf und der Mitangeklagte des Klägers drang in den Toilettenraum ein, packte die Mitarbeiterin und zog sie, wobei er ihr zeitweise mit der rechten Hand das Messer vor das Gesicht hielt, über den Boden durch das Lokal. Der Kläger begab sich unterdessen zum Tresen und suchte nach Bargeld. Die Täter flüchteten mit ca. 300,00 EUR, wobei sie auf der Flucht Münzen im Wert von ca. 30,80 EUR verloren. Von einem Teil des restlichen Geldes kauften die Täter Crystal-Speed und verspielten den Rest in einer Spielothek. Durch das Vorgehen des Mitangeklagten des Klägers erlitt die Mitarbeiterin des Lokals Kratzer am Arm und Schmerzen. Aufgrund der Tat musste sie ihre dortige Tätigkeit als Kellnerin aufgeben, weil sie erhebliche Angst verspürte, wenn sie sich allein in dem Lokal aufhielt.

In dieser Sache wurde der Kläger aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 10. April 2014 am 11. April 2014 festgenommen und verbüßte nach der Untersuchungshaft zunächst bis zum 18. Mai 2015 seine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt ....

Ein weiteres Strafverfahren wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG stellte die Staatsanwaltschaft... mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 nach § 154 Abs. 1 StPO ein.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechtes unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts ... vom 11. September 2014 an. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 bestellte sich hierauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten und begehrte Akteneinsicht, die ihm gewährt wurde. Eine weitere Äußerung gelangte nicht zu den Akten.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 stellte die Beklagte unter I. den Verlust des Rechts auf Einreise- und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland fest, befristete unter II. die Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und einer eventuellen Abschiebung auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise/Abschiebung, verpflichtete unter III. den Kläger, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung zu verlassen, drohte ihm unter IV. für den Fall, dass er seine Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist freiwillig erfüllt, die Abschiebung insbesondere nach Italien an und erhob unter V. für die Befristungsentscheidung eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR.

Zur Begründung führte die Beklage insbesondere aus, der Kläger habe ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU nach Aktenlage nicht erworben, da er sich noch keine fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet am 1. September 2007 habe er dieses bereits am 5. Oktober 2009 wieder verlassen und sei erst am 26. April 2010, also nach mehr als sechs Monaten, erneut ins Bundesgebiet gezogen. Auch unmittelbar nach Begehung seiner schweren Straftat habe sich der Kläger in der Zeit vom 30. August 2013 bis 9. März 2014, und somit erneut mehr als sechs Monate, in Italien aufgehalten. Dies könne letztlich dahingestellt bleiben, denn bei Erwerb des Daueraufenthaltsrechts könne eine Verlustfeststellung zwar nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen, der Kläger erfülle auch diese Hürden. Aus seinem bisher gezeigten Verhalten und aus den gegen ihn ergangenen Urteilen ergebe sich eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Mit enorm hoher krimineller Energie habe der Kläger ein besonders schweres Verbrechen, nämlich den bewaffneten Raubüberfall vom 20. Juli 2013 zur Befriedigung seiner Rauschgiftsucht begangen. Zulasten des Klägers sei der Umstand gewertet worden, dass er zur Tatzeit unter offener Bewährung gestanden habe und erst wenige Monate vorher zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Das Verhalten des Klägers lasse begründet darauf schließen, dass bei einem weiteren Aufenthalt nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt bzw. der angeordneten Unterbringung im Bundesgebiet oder einer erneuten Einreise konkrete weitere Straftaten seitens des Klägers drohen würden. Es sei durchaus gesehen worden, dass der Kläger schwer betäubungsmittelabhängig sei und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden sei. Dies allein habe noch keine Aussagekraft für die Rückfallprognose. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie erlaube angesichts der erfahrungsgemäß hohen Rückfallquote noch nicht die Prognose, dass keine ordnungsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr mehr von dem Betroffenen ausgehe. Der Umstand, dass sich der Kläger nun erstmals längerfristig im Straf- bzw. Maßregelvollzug befinde, könne ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal er bereits gewisse Hafterfahrung aufweise. Bei der Entscheidung seien die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung der Grundfreiheiten in den Blick zu nehmen und den weiteren Grundrechten des Betroffenen Rechnung zu tragen. Schutzwürdige und damit im Rahmen der durchzuführenden erforderlichen Ermessensentscheidung zu beachtende Beziehungen bestünden für den Kläger nicht bzw. seien nicht geltend gemacht worden. Die Abwägung der persönlichen Interessen, im Bundesgebiet bleiben zu können bzw. wieder einreisen zu dürfen, mit den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts und des Verbots der Wiedereinreise müsse zweifelsohne zugunsten des öffentlichen Interesses entschieden werden. Zur Begründung der Befristung der Wirkungen führte die Beklagte insbesondere aus, die Fünfjahresgrenze habe überschritten werden können, nachdem eine Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ergangen sei. Das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers begründe eine über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die durch seine Straftaten betroffenen Schutzgüter nähmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein und lösten staatliche Schutzpflichten aus, welche zweifellos auch bei der Festsetzung des Befristungszeitraums zu gewichten seien. Eine zeitnahe Befristung würde den Verlustfeststellungszweck konterkarieren. Des Weiteren sei zu sehen, dass der Kläger nach Aktenlage seine gesamten persönlichen Bindungen in seinem Heimatland habe, wo er aufgewachsen und sozialisiert sei und auch bis vor kurzem gelebt habe. Eventuell bestehende Bindungen im Bundesgebiet seien nicht nachgewiesen worden.

Mit per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. März 2015 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2015 beteiligte sich die Regierung von ... als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und führte mit Schriftsatz vom 23. März 2015 im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 FreizügG/EU lägen vor. Der Kläger habe einen besonderen Schutzstatus nach § 6 Abs. 4 oder Abs. 5 FreizügG/EU bisher nicht erworben, da er die für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU bzw. den besonderen Status des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erforderlichen Aufenthaltszeiten noch nicht erreicht habe. Maßgeblich für die ausländerrechtliche Beurteilung sei das ordnungsrechtlich verbleibende Risiko, dem es unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zu begegnen gelte. Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte seien an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehörten vor allem Rohheitsdelikte wie im Fall des Klägers schwerer Raub und Körperverletzung. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt. Sie habe insbesondere dargelegt, dass eine Ermessensentscheidung getroffen werden müsse, bei der die Vorgaben des § 6 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU zu beachten seien. Auch habe die Beklagte die Vereinbarkeit ihrer Entscheidung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geprüft. Auch die für den Kläger angeordnete Unterbringung gemäß § 64 StGB könne zu keinem anderen Ergebnis führen.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage und führte hierzu insbesondere aus, es sei unzutreffend, dass sich der Kläger vom 30. August 2013 bis zum 9. März 2014 in Italien aufgehalten habe. Seit 8. Februar 2014 habe er sich in der Justizvollzugsanstalt ... aufgehalten. Der Vater des Klägers und seine Schwester, diese mit Ehemann und zwei Kindern, lebten weiterhin in .... Seit seiner Wiedereinreise nach Deutschland im Herbst 2007 habe der Kläger mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt, so dass er das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU, Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG erworben habe. Dem stehe sein Aufenthalt in Italien vom Oktober 2009 bis April 2010 nicht entgegen, da der geforderte ständige Aufenthalt durch Abwesenheiten von insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht berührt werde. Die Verlustfeststellung gegenüber dem Kläger habe nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getroffen werden dürfen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU und Art. 27 Abs. 2 UAbs. 1 Richtlinie 2004/38/EG reiche eine strafrechtliche Verurteilung alleine für eine Verlustfeststellung nicht aus. Erforderlich sei eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der Kläger befinde sich seit dem 1. April 2014 in Haft. Er zeige sich durch die Verbüßung der Haftstrafe beeindruckt und geläutert. Im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei im Strafurteil festgestellt worden, dass der Kläger ausreichende Therapiemotivation gezeigt habe. Es sei in keiner Weise erkennbar, weshalb beim Kläger durch den gegenwärtigen Straf- bzw. Maßregelvollzug keine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf seine Einstellung zum Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sein sollten. Der Kläger habe sich vorher lediglich einmal kurzzeitig in Haft befunden. Der Kläger sei vor diesem Hintergrund einem Erstverbüßer gleichzustellen. Durch die nunmehrige erstmalige längere Hafterfahrung des Klägers und die angeordnete Drogentherapie sei daher eine durchaus grundlegende und positive Änderung seiner Einstellung gegenüber dem Rechtssystem zu erwarten. Der Kläger sei hoch motiviert, die angeordnete Drogentherapie erfolgreich abzuschließen und sich auf diesem Weg endgültig von seiner Abhängigkeit zu lösen. Gerade die im Strafurteil festgestellte Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers begründe die Möglichkeit einer erfolgreichen Therapie des Klägers und damit auch seiner zukünftigen Straffreiheit. Nach den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts stehe fest, dass der Kläger die zur Verurteilung gekommene Straftat aufgrund seiner Rauschgiftabhängigkeit und damit gerade nicht aufgrund von unabhängig hiervon vorhandener krimineller Energie begangen habe. Der Kläger weise keine einschlägigen Vorstrafen auf. Vor diesem Hintergrund sei nichts dafür ersichtlich, dass beim Kläger die vom EuGH im Hinblick auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr geforderte Neigung bestünde, das Verhalten, das zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt habe, beizubehalten. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger keineswegs um den Haupttäter bei der zur Verurteilung durch das Landgericht ... führenden Straftat gehandelt habe. Die von seinem Mittäter begangene Körperverletzung sei dem Kläger ausdrücklich nicht zugerechnet worden. Nach der Entlassung aus der Strafhaft bzw. der angeordneten Drogentherapie erwarte den Kläger ein intaktes soziales Umfeld. Er könne bei seinem in ... lebenden Vater wohnen. Eine Arbeitsstelle in einem Bauunternehmen habe der Kläger ebenfalls in Aussicht. Eine entsprechende Bestätigung werde nach Erhalt vorgelegt werden. Die von der Beklagten vorgenommene Verlustfeststellung verstoße gegen die Grund- und Menschenrechte des Klägers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Verlustfeststellung möge zwar ein im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK legitimes Ziel verfolgen, sie könne jedoch nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden. Diese Notwendigkeit ergebe sich nicht aus Natur und Schwere der Straftat. Auch die Höhe der Strafen stehe der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK nicht grundsätzlich entgegen. Die Verlustfeststellung könne im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 6 GG auch nicht mit einer beim Kläger anzunehmenden Wiederholungsgefahr gerechtfertigt werden. Die von der Beklagten verfügte Befristung der Wirkungen der getroffenen Verlustfeststellung auf eine Dauer von acht Jahren sei völlig unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Sie sei jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie eine Dauer von fünf Jahren ab Abschiebung des Klägers überschreite. Eine längere Dauer des Befristungszeitraums sei nur bei Vorliegen zusätzlicher Bedingungen und unter Berücksichtigung des Einzelfalls möglich. Als Abweichung von der gesetzlichen Regel bedürfe eine über fünf Jahre hinausgehende Befristung einer besonderen Begründung. Die für ein Überschreiten des Befristungszeitraums von fünf Jahren notwendige, weiterhin bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege im Falle des Klägers nicht mehr aktuell vor.

Seit dem 22. Mai 20015 befindet sich der Kläger im Bezirksklinikum ... in der dortigen Klinik für forensische Psychiatrie zur Behandlung gemäß § 64 StPO.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 legte die Beklagte einen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ... vom 2. Juli 2015 vor, nach der gegen den Kläger während seiner Inhaftierung am 11. Februar 2015 eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden musste, da es zu einer Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen sei, bei der der Kläger nach seinen Angaben geschlagen worden sei. Die mit ihm befassten Bediensteten beschrieben ihn ansonsten als ruhig und sicher im Auftreten, freundlich gegenüber Bediensteten und verträglich mit Mitgefangenen. Er leiste überdurchschnittlich gute Arbeit und zeige eine steigende Arbeitsleistung. Im November 2014 habe ein einmaliges Gespräch mit der Suchtberatung stattgefunden. Der Kläger erhalte regelmäßig Besuch von seiner in Deutschland sesshaften Familie, d. h. dem Vater, der Schwester und seinen Neffen. Mit der in Italien lebenden Mutter habe er regelmäßig telefoniert. Der Vollzugsverlauf könne insgesamt - die Disziplinarmaßnahme ausgenommen - als beanstandungsfrei und unauffällig beschrieben werden.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Vorlage des Führungsberichtes Stellung und wies hinsichtlich des einmaligen Gesprächs mit der Suchtberatung darauf hin, dass dem Kläger und den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt ohnehin klar gewesen sei, dass der Kläger alsbald eine spezielle Suchttherapie gemäß § 64 StGB antreten würde. Vor diesem Hintergrund habe offensichtlich weder ein Bedarf auf Seiten des Klägers noch eine Notwendigkeit auf Seiten der Justizvollzugsanstalt bestanden, hier bereits während des Vorabvollzugs weitergehend tätig zu werden.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 machte die Regierung von Mittelfranken ergänzende Ausführungen. Sie führte insbesondere aus, der Kläger habe entgegen seiner Ansicht kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben. Der siebenmonatige Aufenthalt in Italien von Oktober 2009 bis April 2010 habe nämlich den bisherigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland unterbrochen. § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU i. V. m. Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG regele nämlich gerade, dass lediglich mehrere Aufenthalte von insgesamt sechs Monaten im Jahr bzw. ein zusammenhängender Aufenthalt von bis zu sechs Monaten die Kontinuität des Aufenthalts nicht berühre. Nachdem es sich beim Kläger um eine Abwesenheit von sieben aufeinanderfolgenden Monaten handele, sei diese Abwesenheit nicht mehr von § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU gedeckt. Der Auslegung des Klägers in dem Sinne, dass die siebenmonatige Abwesenheit in zwei Abwesenheiten von drei Monaten in 2009 und vier Monaten in 2010 aufzuteilen sei, sei nicht zu folgen. Gegen diese Auslegung spreche bereits, dass für Abwesenheiten von über sechs Monaten die Spezialregelung des § 4a Abs. 6 Nr. 3 FreizügG/EU geschaffen worden sei, die dann größtenteils überflüssig wäre. Die durch die Beklagte festgelegte Sperrwirkungsfrist sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die Sperrwirkung der Ausweisung in ihrem Bescheid für einen Zeitraum von acht Jahren ab Ausreise befristet. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die bisherige Biographie des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger sei wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Zudem sei er seit Jahren massiv drogenabhängig. Der Raub sei zur Finanzierung der Drogensucht begangen worden. Aufgrund der langjährigen Drogenabhängigkeit des Klägers bestehe daher die Gefahr weiterer schwerer Straftaten, um die Drogensucht zu finanzieren. Der Kläger habe bislang nicht nachgewiesen, dass er seine Drogensucht überwunden habe. Die im Bezirkskrankenhaus begonnene Therapie sei hierzu nicht ausreichend. Auch habe der Kläger es bisher nicht geschafft, sich nachhaltig wirtschaftlich und beruflich in der Bundesrepublik zu integrieren. Zwar lebe ein Teil der Familie des Klägers in Deutschland, jedoch sei seine Mutter weiterhin in Italien ansässig. Wie die verschiedenen Aufenthalte des Klägers in Italien zeigten, verfüge der Kläger auch dort noch über persönliche Bindungen.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2016 legte die Beklagte einen Therapiezwischenbericht des Bezirksklinikums ... vom 22. April 2016 vor, aus dem sich ergibt, dass der Kläger stets therapiemotiviert und authentisch wirke. Im Sinne einer aussichtsreichen Legalprognose bestehe weiterhin intensiver Therapiebedarf im Hinblick auf die schwere Substanzmittelabhängigkeit des Klägers, die damit verbundene dissoziale Entwicklung und die Vorbereitung seiner Resozialisation. Alle unter geschlossenen Bedingungen durchgeführten Urinkontrollen auf Drogeninhaltsstoffe seien negativ verlaufen. Die Stationsregeln seien eingehalten worden.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 28. April 2016 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, trotz der hohen Strafe liege beim Kläger eine Wiederholungsgefahr nicht vor. Er bekämpfe seine Abhängigkeit, von einer hohen kriminellen Energie sei bei ihm nicht auszugehen. Durch die Verwaltungsmaßnahmen werde der Therapieerfolg konterkariert. Der Kläger selbst erklärte, er sei seit einem Jahr in Therapie und habe sich geändert. Der Vertreter der Beklagten erklärte, aus dem jüngsten Therapiebericht ergebe sich, dass weiterhin intensiver Therapiebedarf bestehe. Die Beklagte gehe deshalb weiterhin von einer Wiederholungsgefahr aus. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte aus, der Kläger nehme seit zwei Jahren keine Drogen mehr zu sich. Angesichts der jetzigen Situation und des Therapiefortschrittes sehe er keine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung. Im Übrigen halte er die gesetzte Fernhaltensfrist für zu lange. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederholte seinen Antrag aus der Klageschrift; der Beklagtenvertreter beantragte Klageabweisung. Abschließend erklärte der Kläger persönlich, er wolle sein Leben ändern. Über 14 Jahre hätten er und die ganze Familie Drogen genommen. Jetzt sei er gereift, er werde Deutschland von seiner Stabilität und seiner Arbeitswilligkeit überzeugen. Er habe vor, eine Ausbildung zu machen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte sowie die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2015, mit dem der Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, die Wirkung dieser Feststellung und einer eventuellen Abschiebung auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet worden und dem Kläger unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht worden ist, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte geht zugunsten des Klägers davon aus, dass der Kläger allein schon aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist, ohne im Detail die weiteren Voraussetzungen der Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU zu prüfen.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV festgestellt werden. Die Begriffe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sind dabei als europarechtliche Begriffe in Übereinstimmung mit dem übrigen Europarecht, insbesondere den Regeln über die Freizügigkeit, als eine Ausnahme von diesem Grundsatz eng zu verstehen (EuGH, U.v. 7.6.2007 - C 50/06 - Rn. 42; vgl. auch Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016, § 6 FreizügG/EU, Rn. 13).

Nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU wird der ständige Aufenthalt nicht berührt durch Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Regierung von ... hat der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erworben. Nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 1. September 2007 hielt sich der Kläger im Sinne des § 4a Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU ständig seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zwar hielt sich der Kläger zwischen dem 5. Oktober 2009 und dem 26. April 2010 für einen Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten am Stück nicht im Bundesgebiet auf. Jedoch wird nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU der ständige Aufenthalt durch Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht berührt. Entgegen der Auffassung von Beklagter und Regierung von ... ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um einen Sechsmonatszeitraum unabhängig vom Kalenderjahr handeln müsste. Vielmehr spricht der Wortlaut, der gerade nicht von einem Sechsmonatszeitraum unabhängig von einem Kalenderjahr spricht, sondern vielmehr ausdrücklich auf das Jahr Bezug nimmt, für eine Auslegung, die, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführt, einen Sechsmonatszeitraum pro Kalenderjahr als unschädlich ansieht (so auch ausdrücklich Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 4a FreizügG/EU, Rn. 59 m. w. N.; ebenso Epe in GK-AufenthG, § 4a FreizügG/EU, Rn. 54; offen gelassen bei Oberhäuser in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 4a FreizügG/EU, Rn. 28). Bei dieser Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Berücksichtigung eines Sechsmonatszeitraums, der sich über zwei Kalenderjahre erstreckt, letztlich ein aus der Freizügigkeit nach dem AEUV erwachsendes Recht, hier das Daueraufenthaltsrecht, eingeschränkt würde. Nach dem oben Ausgeführten sind solche Einschränkungen grundsätzlich eng auszulegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Norm des § 4a Abs. 6 FreizügG/EU eine Umsetzung in deutsches Recht von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, darstellt. Bereits der Wortlaut der Richtlinie gibt vor, dass die Kontinuität des Aufenthalts u. a. durch die vorübergehende Abwesenheit von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht berührt wird. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Jahr, die sich ebenfalls in der französischen, englischen und spanischen Sprachfassung der Richtlinie findet, deutet auch hier auf eine Auslegung hin, die Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr außer Betracht lassen will. Entgegen der Auffassung der Regierung von ..., die aus der Regelung des § 4a Abs. 6 Nr. 3 FreizügG/EU, nach der eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund ebenfalls unbeachtlich ist, schließen will, dass § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU ebenfalls lediglich Zeiträume von bis zu sechs aufeinander folgenden Monaten unabhängig davon, in welchem Jahr sie stattfinden, gemeint seien, ergibt sich gerade aus dem unterschiedlichen Wortlaut (sechs Monate im Jahr gegenüber höchstens zwölf aufeinander folgende Monate), dass der Unionsgesetzgeber in einem Fall auf (mehrere) Aufenthalte im Kalenderjahr im Wege einer pauschalisierten Gesamtbetrachtung abstellt, während er im anderen Fall insbesondere längere Aufenthalte unabhängig vom Kalenderjahr im Sinn hatte. Im Übrigen kennt auch der Unionsgesetzgeber, wie sich etwa auch aus Art. 2 Nr. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visa-Kodex) ergibt, den Begriff des Sechsmonatszeitraums, den er bei Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG gerade nicht gewählt hat.

Da der Kläger straffällig geworden ist, kommt ihm gegenüber der Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 FreizügG/EU in Betracht. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AEUV setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften verletzt wurden (Franzen in Streinz EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 45 AEUV, Rn. 132). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen, und diese nur insoweit, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU berücksichtigt werden. Es muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, U.v. 7.6.2007 - C-50/06 - Rn. 43). Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung darüber hinaus insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Im Fall des Klägers, der nach den obigen Ausführungen ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, kann eine Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU). Ob solche schwerwiegenden Gründe vorliegen, ist im Einzelfall zu entscheiden. Durch das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegende“ wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, so dass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 6 FreizügG/EU, Rn. 51). Aus der Schwere eines begangenen Delikts allein lässt sich die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht ableiten, wobei das Strafmaß einen Anhaltspunkt liefert. Im Einzelfall kann auch bei einem Daueraufenthaltsrecht die Annahme einer Wiederholungsgefahr und eine hierauf gestützte Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts bei erheblichen Straftaten schon bei einer einzigen Verurteilung möglich sein (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 6 FreizügG/EU, Rn. 52). Hinsichtlich der Beurteilung des angefochtenen Bescheids und der angeführten Voraussetzungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 3).

Für eine Verluststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erforderlich und ausschlaggebend sind nach den dargestellten Grundsätzen die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Freizügigkeitsberechtigten und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose. Dabei steht es den Ausländerbehörden und Gerichten nicht frei, von einem früheren Verhalten ohne weiteres auf eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schließen. Auf der anderen Seite besagt das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht, dass eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 26). Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht - gleichsam automatisch - bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen werden, sondern muss aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die einschlägigen strafrechtlichen Entscheidungen sind dabei jedoch heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 26). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Unionsbürgers hängt weiter davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Bei dieser im Rahmen der Ermessensentscheidung anzustellenden Abwägung ist die besondere Rechtsstellung der vom Unionsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 27).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 9. Februar 2015 getroffene Verlustfeststellung rechtmäßig.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 FreizügG/EU. Im Verhalten des Klägers liegt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Kläger ist im Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden. Die Verurteilungen vom 16. Mai 2012, vom 4. September 2012, vom 14. März 2013 und vom 11. September 2014 sind im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und somit heranzuziehen. Insgesamt ergeben sich schwerwiegende Gründe für die Verlustfeststellung.

Maßgeblich ist hierbei die Verurteilung vom 11. September 2014, durch welche der bereits wegen Betruges und Erschleichens von Leistungen vorbestrafte Kläger wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten verurteilt worden ist. Um seine Drogenabhängigkeit zu finanzieren, überfiel der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts ... mit einem Mitangeklagten ein Lokal, wobei sowohl der Kläger als auch sein Mittäter jeweils ein großes Universalküchenmesser mitführte, um die Angestellte des Lokals zu bedrohen.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt jedoch die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um festzustellen, dass ein Freizügigkeitsberechtigter sein Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU verloren hat. Vielmehr muss eine Ermessensentscheidung getroffen werden, bei der die Vorgaben des § 6 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU zu beachten sind. Die Ausländerbehörde hat unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalls eine individuelle Entscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.10.2011 - BvR 1969/09 - juris Rn. 20). Diesen Anforderungen wird der hier angefochtene Bescheid der Beklagten gerecht. Die Beklagte ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass sie nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU Ermessen auszuüben hat. Zutreffend geht die Beklagte in ihrem Bescheid davon aus, dass die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht genügt, um die Aufenthaltsbeendigung des Klägers zu begründen und hat die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Umstände nur insoweit berücksichtigt, als sie ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise geht die Beklagte davon aus, dass sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ergibt. Diese Gefahr besteht nach Auffassung der Kammer auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Dies impliziert auch die vom Prozessbevollmächtigten in Abrede gestellte Neigung des Klägers, sein Verhalten beizubehalten.

Der Kläger hat zur Befriedigung seiner Rauschgiftsucht einen schweren Raub begangen, bei dem er ein großes Messer mitgeführt hat. Zum Zeitpunkt der Tat, die gerade einmal vier Monate nach der letzten Verurteilung und der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt ... des Klägers begangen wurde, stand der Kläger unter offener Bewährung. Darüber hinaus hat der Kläger noch ein weiteres Betäubungsmitteldelikt begangen, welches die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf seine letzte Verurteilung wegen schweren Raubes jedoch nach § 154 Abs. 1 StPO nicht weiter verfolgt hat. Das Verhalten des Klägers war dabei geprägt von hoher krimineller Energie und seiner seit seiner Jugend bestehenden Rauschgiftsucht. Hervorzuheben ist insbesondere, der sehr kurze Zeitraum zwischen dieser Tat einerseits und der letzten Verurteilung zuvor und der Entlassung aus der Haft andererseits. Damit hat der Kläger, wie auch das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen festgestellt hat, eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit gezeigt. Zudem hat sich der Kläger durch das Mitführen eines großen Messers, dessen Einsatz zur Bedrohung vom Tatplan umfasst war, erheblich gewaltbereit gezeigt. Damit ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers durchaus von einer erheblichen kriminellen Energie des Klägers auszugehen, wobei ohnehin nicht nachvollziehbar ist, wie er hier eine Differenzierung zum durch die Drogensucht verursachten Antrieb zu erheblichen Straftaten anstellen will. Vor diesem Hintergrund liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, um festzustellen, dass vom Kläger eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, weil die Gefahr besteht, dass er, insbesondere auch aufgrund seiner fortbestehenden Drogensucht, weitere Straftaten begehen wird. Dabei sind für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - juris Rn. 16). Zu diesen Fallgruppen gehören insbesondere Betäubungsmittelstraftaten und Rohheitsdelikte, zu denen insbesondere auch Raub zu zählen ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.2.2014 - AN 5 K 13.01726 - juris Rn. 36). Der Annahme einer von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vorausgesetzten konkreten Wiederholungsgefahr, die allein sicherheitsrechtlich zu beurteilen ist, steht entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht entgegen, dass anzunehmen wäre, dass sich der Kläger durch die Verbüßung der Haftstrafe beeindruckt und geläutert gezeigt hätte. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Kläger den schweren Raub nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung, die bereits auf eine kurze Freiheitsstrafe lautete, und nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in wieder anderer Sache begangen hat, während er unter offener Bewährung stand. Damit hat der Kläger gezeigt, dass er sich weder von der Verhängung noch von der Vollziehung einer Freiheitsstrafe beeindrucken ließ. Ist somit beim Kläger von einer von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden tatsächlichen und gegenwärtigen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auszugehen, bedeutet diese Feststellung auch, dass eine Neigung des Klägers besteht, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (vgl. EuGH, U.v. 22.5.2012 - C-348/08 - Rn. 34). Diese Neigung bedeutet letztlich nichts anderes als eine - auch aktuell - gegebene Wiederholungsgefahr. Beim Kläger ist - jedenfalls solange er seine Drogenproblematik nicht überwunden hat - von einer solchen Neigung auszugehen.

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt auch die festgestellte Betäubungsmittelabhängigkeit sowie die nunmehr begonnene Drogentherapie nicht zur Annahme eines Wegfalls der Wiederholungsgefahr, auch wenn das Strafgericht festgestellt hat, dass der Kläger über eine ausreichende Therapiemotivation verfügt hatte und das Bezirksklinikum ... bescheinigt, dass er weiterhin stets therapiemotiviert wirkt. Die Therapie des Klägers ist bislang noch nicht abgeschlossen. Vielmehr führt das Bezirksklinikum in seiner unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme aus, dass weiterhin intensiver Therapiebedarf im Hinblick auf die schwere Substanzmittelabhängigkeit und die damit verbundene dissoziale Entwicklung und die Vorbereitung der Resozialisation des Klägers besteht. Unabhängig davon, dass selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie angesichts der hohen statistischen Rückfallquoten keine Gewähr für ein späteres straffreies Leben ist, kann bei der gegebenen Sachlage zum jetzigen Zeitpunkt die Prognose eines erfolgreichen Abschlusses der Therapie nicht getroffen werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 16.6.2009 - AN 19 K 08.02245 - juris Rn. 32). Vielmehr weist die Stellungnahme des Bezirksklinikum darauf hin, dass derzeit nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger bereits jetzt in der Lage wäre, ein drogen- und straffreies Leben zu führen. Auch der Vortrag, den Kläger erwarte nach der Entlassung aus der Strafhaft bzw. der angeordneten Drogentherapie ein intaktes soziales Umfeld, er könne bei seinem Vater wohnen, habe eine Arbeitsstelle in einem Bauunternehmen in Aussicht, nehme nunmehr seit zwei Jahren keine Drogen mehr und habe vor, eine Ausbildung zu machen, führt zu keiner anderen Bewertung. Dem liegt zugrunde, dass im Hinblick auf eine überwundene Drogensucht - von der auf der Grundlage des Therapieberichts des Bezirksklinikum beim Kläger schon nicht ausgegangen werden kann - für eine positive Prognose erforderlich wäre, dass der Betroffene über einen längeren Zeitraum drogenfrei gelebt hätte und in dieser Zeit nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Im Fall des Klägers liegt jedoch zwischen der Tat am 20. Juli 2013, die zu seiner letzten Verurteilung geführt hat, und dem Antritt der Freiheitsstrafe aufgrund des Urteils des Amtsgerichts ... vom 14. März 2013 am 8. Februar 2014 ein Zeitraum von lediglich etwas mehr als einem halben Jahr. Nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt ... und der Festnahme im Zusammenhang mit der Tat vom 20. Juli 2013 am 11. April 2014 lag lediglich ein Zeitraum von etwas mehr als einem Monat. Diese Zeiten eines selbstbestimmten Lebens seit der Tat vom 20. Juli 2013 sind nicht geeignet, die aufgrund der Straftaten indizierte Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Im Hinblick auf das geltend gemachte Arbeitsangebot bleibt festzuhalten, dass die entsprechende Bestätigung bislang nicht vorgelegt worden ist. Die Möglichkeit beim Vater zu wohnen, wirft angesichts der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er und die ganze Familie hätten seit 14 Jahren Drogen genommen, eher Fragen auf, als dass sie die Annahme eines Wegfalls der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr stützt. Schließlich spricht auch das weitere Betäubungsmitteldelikt, von dessen Verfolgung die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat, gegen die Annahme, der Kläger hätte sich bereits endgültig von seiner Abhängigkeit gelöst. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass das mit der Drogenabhängigkeit des Klägers einhergehende Gefährdungspotential, das sich insbesondere in dem zur Finanzierung der Drogenabhängigkeit verübten Raub manifestiert hat, weiterhin fortbesteht.

Diese Gefahr berührt auch ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche schwerwiegende Gefährdung setzt voraus, dass der Aufnahmestaat gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen Staatsangehörigen ausgeht, ebenfalls Zwangsmaßnahmen oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (vgl. Brechmann in Callies-Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 45 AEUV, Rn. 96). Damit ist eine solche Beeinträchtigung eines Grundinteresses immer dann anzunehmen, wenn ein Verhalten Rechtsgüter beeinträchtigt, die strafrechtlich geschützt sind.

Der Verlustfeststellung im Hinblick auf den Kläger liegen auch schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zugrunde. Der Kläger hat hier gezeigt, dass er, auch wegen seiner Drogenabhängigkeit, zu einem besonders schweren Verbrechen, einem besonders schweren Raub im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 2 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren zu ahnden ist, in der Lage ist. Die gesteigerten Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft sind damit erfüllt. Ein solches gesteigertes Grundinteresse der Gesellschaft besteht insbesondere in der Verhinderung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 6 FreizügG/EU, Rn. 51). Dies ist bei einem Verbrechenstatbestand mit einer nach oben offenen Strafandrohung von nicht unter fünf Jahren der Fall.

Stellt das persönliche Verhalten des Klägers nach dem vorstehenden eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die in gesteigertem Maß ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, dar, hat die Beklagte ermessensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger sein Recht auf Freizügigkeit verloren hat. Insbesondere ist nach den gesamten Umständen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers auch mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zutreffend die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, die familiäre Situation des Klägers, die Intensität der sozialen, kulturellen Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland und zum Heimatstaat des Klägers, Italien, berücksichtigt. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass sich der Kläger, der sich in seinem bisherigen Leben auch wiederholt längere Zeit in Italien aufgehalten hatte, in Deutschland bereits mehrfach vorbestraft war und sich durch einen schweren Raub einer besonders schweren Straftat schuldig gemacht hat. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass sich das familiäre Umfeld des Klägers teilweise in Deutschland, teilweise in Italien befindet, wobei der volljährige Kläger weder verheiratet ist, noch selbst Kinder hat, so dass nach Art. 6 GG zu schützende Beziehungen gerade nicht vorliegen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger sich in seinem Heimatstaat ohne größere Probleme zurechtfinden wird. Auch kann angesichts der Erwerbsbiographie des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration nicht die Rede sein.

Nach alldem hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers höher gewichtet, als dessen Interesse, weiterhin im Bundesgebiet leben zu dürfen.

Ist nach dem Vorstehenden die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers rechtmäßig, so sind auch die weiteren Regelungen im Bescheid vom 9. Februar 2015 rechtmäßig. Dies gilt für die unter III. ausgesprochene Verpflichtung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu verlassen. Die Frist von einem Monat erscheint hierbei angemessen. Dies gilt auch für die unter IV. des Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung für den Fall, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist freiwillig nachkommt.

Nicht zu beanstanden ist auch die unter II. ausgesprochene Befristung der Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland und einer eventuellen Abschiebung auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung des Klägers. Die Festsetzung beruht auf § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Dabei ist entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum einen nicht zu beanstanden, dass die festgesetzte Frist fünf Jahre überschreitet, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU erfüllt sind. Denn es liegt, wie oben ausgeführt, ein Fall des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vor. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist eine Überschreitung der Fünfjahresfrist nicht gesondert zu begründen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, gilt die Fünfjahresgrenze gerade nicht für Fälle wie den vorliegenden, in dem die Verlustfeststellung auf § 6 Abs. 1 FreizügG/EU beruht (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 7 FreizügG/EU, Rn. 53 f.). Die Beklagte hat hier aus den im Bescheid genannten Gründen die Frist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles angemessen und verhältnismäßig auf acht Jahre festgelegt. Insbesondere war aufgrund des oben ausgeführten Grundsatzes, dass die Gefahrenprognose zum jetzigen Zeitpunkt zu treffen ist, und angesichts dessen, dass bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verneinung der Wiederholungsgefahr erkennbar sind, keine kürze Frist festzusetzen. Dies gilt insbesondere auch, da nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem entsprechende positive Umstände erkennbar sind, ein Antrag auf Neubestimmung der Frist jederzeit möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 10 ZB 13.879 - juris Rn. 7, B.v. 10.12.2014 - 19 ZB 13.2013 - Rn. 20).

Keinen Bedenken begegnet auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 30,00 EUR nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU, § 69 AufenthG i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV.

Damit war nach alldem die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe
published on 10/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 10/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es".

(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) An Gebühren sind zu erheben

1a.für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,
1b.für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,
2.für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes)100 Euro,
3.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag50 Euro,
4.für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt21 Euro,
5.für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)
a)
nur als Klebeetikett
58 Euro,
b)
mit Trägervordruck
62 Euro,
6.für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
a)
nur als Klebeetikett
33 Euro,
b)
mit Trägervordruck
37 Euro,
7.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag50 Euro,
8.für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes13 Euro,
9.für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag18 Euro,
10.für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt18 Euro,
11.für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes12 Euro,
12.für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes)29 Euro,
13.für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2)10 Euro,
14.für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird219 Euro,
15.für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes411 Euro.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.

(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die

1.
zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder
2.
zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.