Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Jan. 2015 - AN 5 K 14.01090

published on 22/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Jan. 2015 - AN 5 K 14.01090
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19 ZB 15.558, 29/06/2015

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die am …1948 geborene Klägerin, eine Staatsangehörige von Kasachstan, hielt sich vom 2. bis 30. August 2010 und vom 9. Juli bis 21. August 2011 zum Besuch ihrer in … wohnenden Tochter in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Einreise erfolgte jeweils mit einem von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in … ausgestellten Schengen-Visum.

Am 10. Februar 2014 beantragte sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in … erneut die Erteilung eines Schengen-Visums und gab als Hauptzweck der Reise an: „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Sie bestätigte durch ihre Unterschrift, darüber belehrt worden zu sein, dass eine Ausländerin aus Deutschland ausgewiesen werden kann, wenn sie im Visumverfahren falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht hat und dass sie darüber informiert wurde, dass das beantragte Schengen-Visum nur zu einem Kurzaufenthalt berechtigt und nicht zur Familienzusammenführung gilt. Ihr wurde daraufhin am 11. Februar 2014 ein vom 19. April 2014 bis 18. April 2015 für mehrere Einreisen von jeweils 90 Tagen gültiges Schengen-Visum erteilt. Die Klägerin reiste am 19. April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Mit Schriftsatz ihres (auf Grund einer am 22.4.2014 erteilten Vollmacht) Bevollmächtigten vom 13. Mai 2014 ließ sie bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin hier bei ihrer einzigen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, in familiärer Lebensgemeinschaft wohne. Die Klägerin habe in Kasachstan nach dem Tod ihrer Mutter im Dezember 2013 keine sonstigen familiären Bindungen mehr. Die Tochter der Klägerin sei geschieden und alleinerziehende Mutter zweier im … 2004 bzw. … 2005 geborener Söhne. Die Klägerin sei deren Großmutter und in der Lage, im Familienverband die beiden minderjährigen Kinder zu betreuen und zu versorgen und bilde dadurch ein wesentliches Mitglied im Dreigenerationenhaushalt ihrer Tochter. Während ihres zwar noch kurzen Aufenthalts bei ihrer Familie mit den beiden Enkelkindern sei bei der Klägerin die Entscheidung gereift, fortan weiterhin in ihrem Familienverband leben zu wollen und ihrer Familie beizustehen. Sie habe bereits in Kasachstan die Grundzüge der deutschen Sprache erlernt. Eine Rückkehr der Klägerin nach Kasachstan würde für sie und die Restfamilie in der Bundesrepublik Deutschland eine besondere Härte darstellen, weil sie in Kasachstan keine Verwandte habe. Sie habe dort auch keine eigene Wohnung mehr. Diese habe sie im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Familienzusammenführung mit ihrer Tochter aufgegeben.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, sie aus dem Bundesgebiet auszuweisen und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Es stehe fest, dass die Klägerin im Visumverfahren falsche Angaben zur Erlangung des Schengen-Visums gemacht habe, da nicht eine Besuchsreise, sondern die Einreise zum Familiennachzug beabsichtigt gewesen sei. Eine Stellungnahme werde bis spätestens 2. Juni 2014 erwartet.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014, der am 2. Juni 2014 bei der Beklagten eingegangen ist, trug der Bevollmächtigte der Klägerin vor, dass die Behauptung, die Klägerin habe bei der Stellung des Antrags im Visumverfahren falsche Angaben gemacht, eine ungehörige Unterstellung sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2014 habe die Klägerin keineswegs beabsichtigt, auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Diese Entscheidung sei erst nach der Einreise im April des Jahres gefallen. Danach sei die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter in der Kanzlei ihres Bevollmächtigten erschienen und sie hätten sich erkundigt, ob die Möglichkeit bestehe, dass die Klägerin in der Bundesrepublik bleiben könne. Ein Auftrag, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen, sei zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt worden. Es entspreche einer ständigen Gepflogenheit des Bevollmächtigten, sich bereits bei dem ersten Gespräch eine Vollmacht unterzeichnen zu lassen.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2014 wies die Beklagte die Klägerin aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), setzte das Einreise- und Aufenthaltsverbot der Klägerin auf drei Jahre, im Falle einer fristgerechten freiwilligen Ausreise auf zwei Jahre jeweils nach Ausreise fest (Ziffer 2), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 3), forderte die Klägerin auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu verlassen (Ziffer 4) und drohte der Klägerin für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise die Abschiebung, insbesondere nach Kasachstan, an (Ziffer 5).

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Juli 2014 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Stadt … erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2014 (richtig: 10. Juni 2014) zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung wurde der Vortrag im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Klägerin berufe sich auf Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stelle. Es sei eine haltlose Unterstellung, die Klägerin habe bereits bei Antragstellung im Februar 2014 den Entschluss gefasst, auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu wollen. Die Klägerin habe gegenüber der Deutschen Botschaft keine falschen Angaben zum eigentlichen Aufenthaltszweck gemacht. Ausschlaggebend für ihre Antragstellung und das Betreiben dieses Verfahrens sei vielmehr die Tochter der Klägerin und deren Wunsch, dass die Klägerin mit ihr zusammen in häuslicher, familiärer Gemeinschaft leben könne. Aus diesem Grund habe die Tochter der Klägerin einen Termin mit dem späteren Bevollmächtigten der Klägerin vereinbart, der am 20. April 2014 stattgefunden habe. Das Ergebnis dieser Beratung habe die Tochter der Klägerin überdenken und mit ihrer Mutter erörtern wollen. Die Klägerin habe ihre Wohnung in Kasachstan auch nicht in Hinsicht auf ihren geplanten Daueraufenthalt im Bundesgebiet aufgegeben. Hier liege offensichtlich ein Missverständnis vor. Die Klägerin habe bis zum Tod ihrer Mutter mit dieser zusammengelebt. Aus emotionalen Gründen habe sie diese Wohnung danach aufgegeben.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. Juli 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Bevollmächtigte der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 mitgeteilt habe, dass die Klägerin im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Familienzusammenführung zu ihrer Tochter ihre Wohnung in Kasachstan aufgegeben und bereits in Kasachstan Grundzüge der deutsche Sprache erlernt habe. Erst nach Vorhalt im Anhörungsverfahren, dass alleine durch die Aufgabe der Wohnung im Herkunftsland belegt werde, dass bereits bei Beantragung des Schengen-Visums tatsächlich ein langfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt worden und somit ein Ausweisungsgrund erfüllt sei, sei diese Aussage relativiert worden. Dass die Klägerin bereits in Kasachstan Sprachkurse besucht habe, bekräftige daneben, dass bereits bei der Beantragung des Visums ein langfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt gewesen sei und sich die Klägerin auch langfristig darauf vorbereitet habe.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 1. August 2014, dass die Klägerin nicht, wie es wohl missverständlich aufgefasst worden sei, ihre Wohnung in Kasachstan aufgegeben habe. Die Klägerin habe lediglich die im vierten Stock eines Hauses ohne Lift liegende Wohnung, in der sie mit ihrer Mutter gelebt hatte, aufgegeben, weil sie im fortgeschrittenen Alter die Treppen nicht mehr laufen habe können. Es habe sie auch psychisch belastet, dass der Leichnam der Mutter nach deren Tod von einem Bestattungsunternehmen nicht sofort abgeholt worden sei. Selbstverständlich befänden sich noch Einrichtungsgegenstände, Kleidung und persönliche Sachen der Klägerin in einer Wohnung in ihrem Herkunftsland. Diese sei nach wie vor der Wohnsitz der Klägerin und der Ort, an dem ihre Pension ausbezahlt werde. Die Klägerin habe sich um deutsche Sprachkenntnisse bemüht, um sich mit ihren Enkelkindern auch unterhalten zu können.

Die Regierung von …, die als sich Vertretung des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligte, trat mit Schreiben vom 4. August 2014 der Auffassung der Beklagten bei. Ergänzend wurde vorgetragen, dass die Beklagte bei der Ausweisungsentscheidung ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Bei der Beziehung der Klägerin zu ihrer volljährigen Tochter handele es sich nicht um eine im Rahmen von § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG schützenswerte Bindung. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Eine außergewöhnliche Härte liege nicht vor. Die Tochter der Klägerin sei volljährig und habe bisher selbständig mit ihren beiden Kindern in … gelebt.

Den mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Juli 2014 gestellten Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 19. August 2014 (AN 5 S 14.01089) ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 19.11.2014 – 19 CS 14.1899).

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der Bevollmächtigte der Klägerin und der Vertreter der Beklagten wiederholten die schriftlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre ab Ausreise bzw. Abschiebung bzw. auf zwei Jahre bei freiwilliger Ausreise und die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG vorliegen, weil die Klägerin in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates im Ausland (hier bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in …*) durchgeführt wurde, falsche Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums gemacht hat, obwohl sie zuvor auf die Folgen solcher Handlungen hingewiesen wurde.

Dass die Klägerin bei der Beantragung eines Schengen-Visums für den „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ am 10. Februar 2014 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in …, wobei sie durch ihre Unterschrift bestätigte, darüber belehrt worden zu sein, dass ein Ausländer/eine Ausländerin gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG aus Deutschland ausgewiesen werden kann, wenn er/sie im Visumverfahren falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemacht hat (Blatt 12 Rückseite der Behördenakte), falsche Angaben gemacht hat, ergibt sich ganz offensichtlich daraus, dass sie bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Mai 2014 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen ließ und dabei vortragen wurde: „Sie (Anm.: die Klägerin) hat auch dort keine eigene Wohnung mehr. Diese hat sie im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Familienzusammenführung zu ihrer Tochter aufgegeben.“ Wenn später in weiteren Schriftsätzen versucht wird, diese eindeutige und einer Auslegung deshalb nicht zugängliche Formulierung dahingehend zu interpretieren, dass die Klägerin nur ihre ursprünglich zusammen mit ihrer im Dezember 2013 verstorbenen Mutter bewohnte Wohnung aufgegeben habe und (auch ohne Angabe einer neuen Anschrift) dargelegt wird, es befänden sich noch Einrichtungsgegenstände, Kleidung und persönliche Sachen der Klägerin „in einer Wohnung in ihrem Herkunftsland“, so ist das schlicht nicht glaubhaft, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Die Klägerin genießt mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch keinen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Das von der Beklagten ausgeübte Ermessen ist im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO möglichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid die privaten Interessen der Klägerin und das öffentliche Interesse beschrieben und ordnungsgemäß abgewogen.

Nicht zu beanstanden ist auch die im angefochtenen Bescheid erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung durch die Beklagte auf die Dauer von drei Jahren bzw. von zwei Jahren bei freiwilliger Ausreise. Diese Befristung erfolgte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2012 (1 C 19.11). Angesichts der neuen Rechtslage seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 am 26. November 2011 ist zwar nicht mehr davon auszugehen, dass die Dauer der Befristung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (U.v. 14.2.2012 - 1 C 7.11- juris) ist die entsprechende Regelung in § 11 Abs. 1 AufenthG in ihrem europäischen Gesamtzusammenhang betrachtet nunmehr so zu verstehen, dass dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Dauer der Befristung eingeräumt ist, um sein Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung zu sichern. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hält die Kammer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und evtl. Abschiebung auf drei Jahre bzw. zwei Jahre bei freiwilliger Ausreise für richtig und damit nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat die Beklagte auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin abgelehnt. Dem steht bereits die sich aus der Ausweisung der Klägerin ergebende Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG entgegen. Unabhängig davon kann der Klägerin aus den im Beschluss des Gerichts vom 19. August 2014 (AN 5 S 14.01089) und auch im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2014 (19 CS 14.1899) ausführlich dargestellten Gründen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Kammer nimmt auf die Gründe dieser Beschlüsse Bezug Im Übrigen folgt das Gericht auch den Gründen des Bescheides der Beklagten vom 10. Juni 2014 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Klägerin getroffenen Annexverfügungen (Ziffern 4. und 5. des angefochtenen Bescheids) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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published on 19/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Besch
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.