Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Juni 2019 - AN 3 K 19.00340

published on 04/06/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Juni 2019 - AN 3 K 19.00340
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von 91 Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, welches im Rahmen der sog. … als Einzeldenkmal geschützt ist. Das geplante Vorhaben befindet sich südlich bzw. südwestlich des Klägergrundstücks. Beide sind durch die …straße getrennt. Die Vorhabengrundstücke waren mit insgesamt neun zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut.

Mit Antrag vom 19. Februar 2018, verändert eingereicht am 3. Juli 2018, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau von 91 Wohneinheiten und einer Tiefgarage (Mittelgarage mit 37 Stellplätzen) auf den Grundstücken FlNr. … Gemarkung …, welche im Geltungsbereich des rechtswirksamen Baulinienplans Nr. … und …, 1. Deckblatt der Beklagten liegen.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018, der im Amtsblatt Nr. … vom 24. Januar 2019 öffentlich bekannt gemacht wurde, wurde die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung von den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen für Haus 4 nach Osten gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, sowie 5 Fahrradabstellplätze und 2 Müllsammelstellen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben liege im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, weshalb sich die Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 iVm § 34 BauGB beurteile. Es widerspreche insoweit den Festsetzungen des Bebauungsplans, als der geplante Baukörper des Hauses 4 die rückwärtigen Baugrenzen nach Osten mit einer Tiefe von knapp 30 m und einer Breite von 11,60 m überschreite.

Die Befreiung von den Festsetzungen könne gemäße § 31 Abs. 2 BauGB unter Abwägung der unterschiedlichen Interessen zugelassen werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt seien, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die rückwärtigen Baugrenzen seien im betroffenen Gebiet bereits im vorhandenen Bestand durch mehrere Nebengebäude überschritten worden, so dass bereits in der Vergangenheit ein baulicher Istzustand vorgelegen habe, ohne dass dadurch städtebauliche Spannungen, Missstände oder Problemstellungen aufgetreten seien.

Nachbarliche Interessen seien durch die Befreiungen nicht beeinträchtigt. Es werde weder von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit, noch werde sonst gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Die Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen seien vorliegend nicht nachbarschützend, hierfür gebe weder der Baulinienplan etwas her, noch lägen sonstige Anhaltspunkte dafür vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Abstandsflächen eingehalten seien. Insbesondere fehle es an einem Einmauerungseffekt (siehe unten). Auch und gerade vor dem Hintergrund des bestehenden dringenden Bedarfs an geförderten Wohnraum im Stadtgebiet der Beklagten, könne die beantragte Baugrenzenüberschreitung vertreten und zugelassen werden.

Im Übrigen füge sich das Vorhaben nach § 34 BauGB ein.

Da hier ausschließlich Wohnungen errichtet würden, füge sich das Bauvorhaben unproblematisch gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung (allgemeines Wohngebiet) ein. Der Nachbarschutz vermittelnde Gebietserhaltungsanspruch sei damit nicht verletzt. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, vorliegend insbesondere bezüglich der Höhe, in die nähere Umgebung ein. Durch die vorgenommene Höhenreduzierung auf vier Geschosse bei Haus 5 westlich der … werde die Fragestellung nach dem sich einfügenden Maß der baulichen Nutzung in eine als unkritisch zu bewertende Situation überführt und trage hiermit auch dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung. An der Nahtstelle zum nördlich der …straße situierten Einzeldenkmal reagiere das hier genehmigte Vorhaben auf die Höhensituation des Gebäudebestandes der Einzeldenkmäler, in dem das 3. Obergeschoss gegenüber den darunterliegenden Geschossen zurückversetzt sei. In dieser Situation nehme das Vorhaben zusammen mit der zwei bis dreigeschossigen Höhenentwicklung an Haus 1 und 2 Bezug auf die vorhandene Maßstäblichkeit im Quartier nördlich der …straße.

Die viergeschossigen Bereiche an Haus 5 sowie die Baukörper von Haus 3 und 4 orientierten sich an dem im weiteren südlichen Verlauf der …Straße befindlichen Städtebau. Hier befänden sich Wohngebäude, welche durch Hochparterre, vier Geschosse und aufgesetztes Satteldach auch höhere Gebäudehöhen und längere Gebäudeabmessungen (mehr als 50 m) als den zu berücksichtigenden Maßstab für das Einfügenkriterium darstellten.

Hinsichtlich des zu betrachtenden Umfeldes für das Einfügen sei festzustellen, dass die nähere Umgebung sehr heterogen geprägt sei. Die …straße bilde eine Nahtstelle zwischen der im Norden angrenzenden Siedlung der ehemaligen Baumwollspinnerei mit deren eigenständigen stadträumlichen Qualitäten und der im Süden und Westen situierten Bebauung, welche hinsichtlich der überbauten Grundflächen und ihrer Höhenentwicklung einen anderen, höher genutzten Maßstab vorgebe. Als maßstabsgebend für das zulässige Maß der baulichen Nutzung werde im Schwerpunkt die dichter bebaute Nachbarschaft im Süden und Westen des Baugrundstücks gesehen. Das Quartier um die Wohngebäude der ehemaligen Spinnerei hingegen bilde ein eigenständiges Siedlungsgebiet, welches nicht alleine maßstabsprägend sein könne und auch selbstständig im Nebeneinander mit dem hier genehmigten Vorhaben seine stadträumlichen Qualitäten bewahren werde.

Das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme werde durch das genehmigte Vorhaben nicht verletzt. Dabei sei auf die vorgenannte Beurteilung des Einfügens hinzuweisen und darauf, dass der geplante Baukörper von Haus 5 dem Aspekt der Rücksichtnahme durch die Wandhöhenreduzierung im nördlichen Bereich ausreichend Rechnung trage.

Auch bauordnungsrechtlich sei das Vorhaben zulässig. Die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 7 BayBO iVm der Abstandsflächensatzung der Beklagten seien mehr als deutlich eingehalten und eine Verletzung nachbarschützende Vorschriften sei nicht gegeben. Negative Auswirkungen hinsichtlich Belichtung, Belüftung und gesunder Wohnverhältnisse seien weder für das benachbarte Anwesen noch für das hier genehmigte Vorhaben zu befürchten. Ein Lichteinfallswinkel von 45° sei in Richtung der nördlich angrenzenden Anwesen berücksichtigt. Ein Einmauerungseffekt sei nicht festzustellen und die Möglichkeit zur Einsichtnahme auf fremde Grundstücke bewege sich bei auflagengemäßer Ausführung in einem üblichen Bereich des innerstädtischen Wohnens.

Immissionsschutzrechtlich seien keine Störungen zu erwarten, die die gebotene Rücksichtnahme gegenüber den benachbarten Anliegern infrage stellen könnte. Die Freiflächen des antragsgegenständlichen Vorhabens seien baulich schallgeschützt zum Innenhof orientiert. Hinsichtlich des ruhenden Verkehrs und der geplanten bzw. abgelösten notwendigen Stellplätze sei festzustellen, dass dieser Nachweis aufgrund der zentralen Lage und Nähe zur Innenstadt sowie des guten ÖPNV-Angebotes als satzungskonform und unbedenklich zu bewerten sei. Im Vergleich zu der vormals hier befindlichen Wohnnutzung, die ohne eine Anforderung an notwendige Stellplätze genehmigt worden sei, sei keine relevante Änderung hinsichtlich immissionsträchtigen Stellplatzsuchverkehrs zu erwarten. Immissionsschutzrechtlich ebenfalls relevant ersetze die geplante zentrale Wärmeversorgung des Vorhabens eine ehemals vorhandene und schadstoffbedenkliche Einzelbefeuerung.

Konkrete bau- oder immissionsschutzrechtliche nachbarliche Einwendungen, die weitere Ausführungen im Begründungsteil dieser Baugenehmigung erforderlich machen würden, seien im Rahmen der Nachbarbeteiligung nicht vorgebracht worden.

Die denkmalpflegerische Würdigung des Vorhabens stelle im Nebeneinander mit der aus 14 Baudenkmälern bestehenden ehemaligen Wohnsiedlung der Spinnerei eine veränderte Architektursprache sowie einen Wechsel des städtebaulichen Maßstabes fest. Eine erhebliche Beeinträchtigung der hier situierten Einzeldenkmäler, die eine denkmalrechtliche Ablehnung des Vorhabens begründen könne, sei jedoch nicht gegeben. Eine Bedrängnis der nördlich der Mainstraße befindlichen Einzeldenkmäler sei nicht gegeben.

Die geplanten Häuser 1-4 stünden in keinem direkten Sichtbezug zu den Baudenkmälern bzw. würden aufgrund ihrer Geschossigkeit nicht in deren Wirkungskreis treten. Als denkmalrechtlich relevant sei das Nebeneinander von Haus 5 zu dem Einzeldenkmal in der … zu werten. Der Riegelbau von Haus 5 zeige sich als viergeschossiger Baukörper, welcher sich im Nahbereich zum Baudenkmal in der … auf 3 Geschosse abtreppe und einen unverträglich abrupten städtebaulichen Übergang von Baudenkmal zum Neubau vermeide. Eine Überlagerung der Ansichten von Neubau und Einzeldenkmal vom öffentlichen Raum aus finde nicht statt, das Erscheinungsbild des Baudenkmals werde nicht in kritischer Weise beeinflusst. In dieser Bewertung sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die im Umfeld befindlichen 13 weiteren Baudenkmäler das Erscheinungsbild der … stärken und im Miteinander selbstbewusst als eigenständiges Quartier wirken könnten.

Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG, die zu einer Versagung der Baugenehmigung aus denkmalschutzrechtlichen Gründen führen könnte, lägen daher nicht vor. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof genannten Gesichtspunkte, nach denen das Denkmalschutzrecht ausnahmsweise Drittschutz vermittele, lägen mangels erheblicher Beeinträchtigung des Baudenkmals ersichtlich nicht vor. Dazu komme, dass diese Entscheidung zu einem Bauvorhaben im Außenbereich ergangen sei und es sich hier um ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich handele, so dass bereits fraglich sei, ob diese Rechtsprechung hier überhaupt angewendet werden könne, da die Sichtbeziehungen im eng bebauten Innenbereich auf der einen Seite und im weiträumigen Außenbereich auf der anderen Seite völlig unterschiedlich zu bewerten seien.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Februar 2019 ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zum einen in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 9.8.2018 - 4 C 7/17) manifestiere ausdrücklich nunmehr einen Gebietserhaltungsanspruch zum Maß der baulichen Nutzung. Dies gelte unabhängig davon, ob dem Maß der baulichen Nutzung im Einzelfall drittschützende Wirkung zuerkannt werde. Denn zum einen spiele es keine Rolle, ob der Plangeber bewusst dem Nachbarn Drittschutz einräumen wollte. Maßgeblich sei nur die Bewertung der tatsächlichen Umstände. Zum anderen sei dem vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Instrument des Gebietserhaltungsanspruchs der Drittschutz generell immanent. Der Gedanke, dem Maß der baulichen Nutzung generell Drittschutz nur dann anzuerkennen, wenn er ihn im Einzelfall auch verdiene, würde einen Zirkelschluss beinhalten. Maßgeblich könne also nur sein, ob in dem betreffenden Gebiet mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung generell von einer Schicksalsgemeinschaft im Sinne eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses auszugehen sei. Dies sei wohl bei Gemengelagen zum Maß der baulichen Nutzung eher zu verneinen, bei einheitlichen und strukturgeprägten Gebieten zu bejahen.

Für das hier in Rede stehende Bauquartier bestehe zwar nur der Baulinienplan der Beklagten. Nichtsdestotrotz seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Maß der baulichen Nutzung konsequenterweise auch auf faktische Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB entsprechen der Handhabung des Gebietserhaltungsanspruchs zur Art der baulichen Nutzung auszuweiten.

Das Bauquartier liege ausweislich der Baugenehmigung in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Auch das Maß der baulichen Nutzung lasse sich einheitlich bewerten. Der Bereich der …-Siedlung und …-Häuser sei durch eine aufgelockerte und zwei bis maximal dreistöckige Bebauung gekennzeichnet. Zwischen den Bauwerken befänden sich umfangreiche Gartenanlagen sowie großzügige Freiflächen, die einen dorfähnlichen Charakter widerspiegelten. Blockbauten oder Gebäuderiegel seien nicht vorhanden. Die Wohnungszahl sei niedrig angesetzt. Ausweislich der Lichtbilder setze sich diese Bebauung auch noch nach Süden fort.

Das Vorhaben stelle hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einen Fremdkörper dar, welcher sowohl gegenüber der nördlichen …-Siedlung als auch gegenüber den südlich angrenzenden Gebäuden einen deutlichen Bruch im Maß der baulichen Nutzung einführen werde. Insbesondere sei dabei auf die massive Erhöhung der Wohndichte hinzuweisen, die im Vergleich zur umliegenden Bebauung beinahe eine Verdreifachung erfahre.

Es sei darauf hinzuweisen, dass der Sinn des Gebietserhaltungsanspruchs gerade darin bestehe, bereits die erste abweichende Änderung des Gebietscharakters auf der Grundlage des Gedankens der Schicksalsgemeinschaft abwenden zu können, um sich verfestigende Änderungen von vornherein zu vermeiden.

Zudem sei der Kläger aufgrund der gravierenden optischen Veränderungen des Gesamtgebietes sowie mit Blick auf die starke Konzentration von Wohnungen in seinem Gebietserhaltungsanspruch über die Art der baulichen Nutzung verletzt.

Zunächst gehe es im zu Grunde liegenden Fall um Beurteilung des Verhältnisses von Nebenanlagen zum Gebietscharakter. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Dimensionierung von baulichen Anlagen im Gegensatz zur Festsetzung von Gebietszügen allein dem Maß der baulichen Nutzung zugeschrieben werden könne.

Zum zweiten werde das Tatbestandsmerkmal der Wohnungshöchstzahl indes nicht dem Maß, sondern der Art der baulichen Nutzung zugeschrieben. Drittschützender Charakter werde in diesem Zusammenhang dann angenommen, wenn Gebäude auf bestimmte Wohnungshöchstzahlen und zugleich die Zahl der Kraftfahrzeuge und das Verkehrsaufkommen in Wohnquartieren begrenzt würden und das Aufkommen baulicher Formen unterbunden werden solle.

Zum dritten würden auch Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen dem Gebietserhaltungsanspruch zugeordnet.

Viertens könnten die Merkmale des § 31 Abs. 1 BauGB - Art und Maß - nicht immer strikt voneinander getrennt werden. Im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen seien beide unmittelbar verknüpft, weshalb eine Durchbrechung des Maßes auf die Art durschlagen müsse.

Zwar bestünden im vorliegenden Fall keine bauplanungsrechlichen Festsetzungen. Es sei jedoch anerkannt, dass, wie in festgesetzten Baugebieten, derselbe Nachbarschutz auch in den nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Gebieten bestehe, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspreche. Das vorliegende einheitliche Gebiet entlang der … sei streng reguliert mit einer einheitlichen Bebauung mit geringer Geschosszahl (zwei bis maximal drei) sowie einer regulierten Obergrenze an Wohneinheiten pro Gebäude von zwei bis maximal sechs. Die Ähnlichkeit der Gebäude sowie die symmetrische Aufteilung des Gebietes in drei Unterabteilungen mit jeweils eingeschlossenen Gartenanlagen lasse die entsprechenden Merkmale ins Auge stechen und könne gleichsam Festsetzung eines Bebauungsplans sein. Insofern habe sich der Gebietscharakter seit den 1930ern Stück für Stück verfestigt.

Indessen gehe mit der Neuplanung des Gebietes ein Verlust des optischen Grundcharakters der alten …-Siedlung einher. Zudem werde die Erzeugung von stark erhöhter Wohnraumdichte zu Parkplatzprobleme führen. Für die 91 Wohneinheiten benötige man aber deutlich mehr Stellplätze. Berücksichtige man, dass im Rahmen der bisherigen Situation die Straße entlang des Baugebiets durch den Anliegerverkehr stark frequentiert sei, sei in Folge der Wohnungsaufstockung mit noch massiveren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu rechnen.

Verschärft werde die Situation darüber hinaus durch den Ensembleschutz der …-Siedlung. Deren Denkmalschutz - im Übrigen auch der des Klägers - basiere auf der Außendarstellung des Gesamtgebietes im Rahmen eines denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes. Die mächtigen, klotzartigen Bauten der Neuplanung würden den Gesamtcharakter des Gebietes unterminieren.

Der Kläger könne sich auf denkmalschutzrechtliche Aspekte berufen, denn entsprechende Beeinträchtigungen stünden grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Eigentümers zu seinem Denkmal. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittele den Nachbarn eines geplanten Vorhabens eine Rechtsposition als Gegengewicht zu seinen Belastungen als Denkmaleigentümer. Dieses Abwehrrecht sei auch nicht nur auf besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen beschränkt, sondern umfasse bereits solche, die die Wahrnehmung des Denkmals spürbar störten und die Erhaltungsinvestitionen dadurch entwerten würden.

Durch den wuchtigen Baukörper des Hauses 5 werde zum einen die Sicht auf das denkmalgeschützte Anwesen des Klägers genommen. Zum anderen werde die visuelle Wirkung seines Anwesens zu den unmittelbaren daneben aufragenden kubischen Baukörpern unterbunden und das Denkmal erdrückt.

Dies bestätige auch die untere Denkmalschutzbehörde, wenn sie zu dem geplanten Vorhaben wie folgt vorträgt:

„Aufgrund der Geschossreduzierung des Gebäudes an der … Straße wird der ursprünglich abrupt städtebauliche Übergang von den Baudenkmälern zu den Neubauten fließender. Das benachbarte Baudenkmal (klägerisches Anwesen) wird sicherlich immer noch durch den Neubau beeinträchtigt, diese Beeinträchtigung ist aber nicht mehr erheblich. Das Denkmal wird nicht mehr vom Neubau bedrängt, auch wenn der neue Baukörper einen deutlichen Sprung in der Maßstäblichkeit zeigt. Eine weitere Reduzierung des Bauvolumens wäre im Sinne des Denkmalschutz zwar wünschenswert, aber in Anbetracht des weiteren Wohnflächenverlustes und in der Abwägung aller Belange unverhältnismäßig.“

Die Einschätzung der unteren Denkmalschutzbehörde basiere auf den Hinweisen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz. Dort heißt es:

„Das BlfD sieht die Planung nach wie vor kritisch, da die neue Bebauung auch in dieser Form noch einen massiven Baukörper darstellt, der das benachbarte Baudenkmal beeinträchtigt. Da die nun vorgelegte Planung jedoch bereits mit einem gewissen Verlust an Wohnfläche einhergeht, muss von Seiten der Denkmalschutzbehörde abgewogen werden, ob dem Bauherren eine weitere Reduzierung der Kubatur zugemutet werden kann oder ob hier bereits der beste Kompromiss erreicht ist.“

Der Einschätzung der Fachbehörde komme aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung ein tatsächliches Gewicht zu. Zu ihrer Erschütterung bedürfe es eines substantiierten gegenteiligen Vortrags. Damit seien die denkmalschutzrechtlichen Belange des Klägers nicht ausreichend abgewogen worden, insbesondere bedürfe es noch einer weiteren Abwägung. Die Fachbehörde gehe auch von einer falschen Abwägungsgrundlage aus. Sie stütze sich auf einen Wohnflächenverlust durch eine weitere Reduzierung von Haus 5. Diese von der Fachbehörde vorausgesetzte Bewertungsgrundlage stimme jedoch nicht, denn die im Bauvorbescheidsverfahren angestrebten 90 Wohneinheiten stünden nunmehr 91 Wohneinheiten gegenüber. Daran ändere sich nichts, dass aufgrund der Reduzierung von Haus 5 die Wohneinheiten auf andere Häuser umverteilt worden seien.

Letztlich verstoße der streitgegenständliche Bescheid gegen das Rücksichtnahmegebot, da durch den von der Baugenehmigung ausgelöste Verkehr die Belastungsgrenze der Erschließungsstraßen, insbesondere der …straße, überschritten und der Zugang zum klägerischen Grundstück in der Folge unverhältnismäßig erschwert werde.

Es sei im vorliegenden Fall mit einer deutlichen Belastung zu rechnen. Der Genehmigungsbescheid gestatte die Errichtung von 91 Wohnungen, stelle aber nur 37 Parkplätze zur Verfügung. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Nr. 1.10. Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradstellplätzen der Beklagten berufen, nach der lediglich 0,5 Stellplätze pro Wohnung erforderlich seien, wenn es sich um geförderte Mietwohnungen handele. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass eine Belegungsbindung von mindestens 25 Jahren und eine Sicherung der Zweckbindung durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten erfolgt sei. Entsprechende Nachweise seien den Akten nicht zu entnehmen. Ungeachtet der Ablösung von 9 weiteren Stellplätzen mangele es der Planung in der Folge an 54 Stellplätzen. Dieser Mangel sei aus mehreren Gründen erheblich.

Zum einen sei die Mainstraße schon jetzt dicht mit parkenden PKW besetzt. Zum zweiten lasse sich der Stellungnahme zweier Stadtratsmitglieder der Beklagten entnehmen, dass die Ablösung von Stellplätzen abgelehnt werde. Zum dritten realisiere auch die Beklagte, dass die umliegenden Straßen, insbesondere …straße, als beengt zu qualifizieren seien und nur geringe Aufnahmekapazität bereithielten.

Das Rücksichtnahmegebot werde schließlich auch durch die Einsehbarkeit des klägerischen Anwesens durch Haus 5 infrage gestellt, die Pläne wiesen für die gegenüberliegende Fassade neun große Fenster im Stil französischer Balkone auf. Die Fenster würden durchweg zu Wohnräumen gehören, die der dauerhaften Nutzung dienten. Zudem sei auf der Dachterrasse ein sogenanntes „Urban Gardening“ vorgesehen. Der Dachterrasse komme ein hoher Nutzungsgrad zu. Die Beklagte selbst sehe das „Urban Gardening“ ausweislich ihrer Stellungnahme der Behördenakte Blatt 303 selbst kritisch. Schließlich nehme die Lärmschutzbetrachtung der Baugenehmigung der Beklagten keine Gesamtbetrachtung von Anlagen- und Verkehrslärm des Vorhabens sowie von bestehendem Verkehrslärm auf der … Straße in Verbindung mit Verkehrslärm auf der …straße vor. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenstoßens von Anlagen- und Verkehrslärm auf der …Straße sei eine getrennte Betrachtung vorliegend nicht möglich. Dies gelte umso mehr, da das Anwesen des Klägers unmittelbar in den Einwirkungsbereich beider Lärmquellen falle. Aufgrund dieser Situierung komme nur eine einheitliche Betrachtung infrage, die nicht durch eine künstliche Aufspaltung unterwandert werden dürften. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die verschiedenen Regelwerke zum Lärmschutz keine Additionsregeln vorsehen würden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei zum Schutz des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit stets die Einzelfallentscheidung erforderlich.

Insofern werde auf Blatt 285 der Behördenakte und die dort gemessenen Werte für Haus 5 verwiesen. Eine entsprechende Belastung bestehe demnach für das Anwesen des Klägers.

In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass den Gutachten „Sorge“ die zugrunde gelegten Verkehrszahlen nicht entnommen werden könnten. Dort seien nur die prognostischen Verkehrszahlen aufgeführt. Die Unterlagen zur Verkehrszählung seien auch nicht in der Behördenakte enthalten. Eine Überprüfung des Gutachtens sei in der Folge nicht möglich.

Der Bescheid verstoße auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. In Bezug auf Dritte müsse bei Genehmigungen klar sein, was genau genehmigt werde. Maßgeblich sei, ob Inhalt, Reichweite und Umfang von der Genehmigung offen blieben. Dies sei scheinbar nicht der Fall, wenn ein bestimmtes Gutachten lediglich als Bestandteil der Baugenehmigung bezeichnet werde.

Letztlich hätte für das Vorhaben eine UVP-Prüfung stattfinden müssen. Ausweislich eines Artikels aus den … Nachrichten sei durch die Errichtung der Tiefgarage ein Anschnitt sowie eine Absenkung des Grundwasserspiegels geplant. Der Kläger könne sich nach § 4 Abs. 3 UmwRG auch darauf berufen.

In der Gesamtschau hätte es einer Bauleitplanung seitens der Beklagten bedurft, um das Vorhaben zu realisieren.

Es wird beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Das Bauvorhaben liege im nördlichen Teil eines Baugebiets, dessen Grenzen durch die …straße im Norden, die … Straße im Osten, die …straße im Süden und die …Straße im Westen bestimmt werde und dessen Bebauung für die zur Beurteilung des Einfügens heranzuziehende näheren Umgebung maßstabsbildend sei. Die …straße bilde hier eine städtebauliche Grenzlinie, da die Bebauung der nördlich davon liegenden sogenannten …Siedlung“ mit zahlreichen Baudenkmalen ein völlig eigenständiges städtebauliches Ensemble darstelle, welches auch in der Entstehung einer anderen Epoche zuzuordnen sei. Dieses in sich geschlossene, mit einem eigenen Charakter ausgestattete Quartier, in dem auch das Anwesen des Klägers liege, könne nicht als Maßstab des Einfügens für das streitgegenständliche Bauvorhaben herangezogen werden. Vielmehr müsse als maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens diejenigen Bebauung betrachtet werden, die in dem durch die oben genannten Straßen begrenzten Karree vorhanden sei. Dieses sei geprägt durch mehrere große Wohnanlagen mit vier bzw. sechs Vollgeschossen. Innerhalb des Karrees würden die Baugrundstücke ein in sich geschlossenes Areal bilden, welches an drei Seiten durch Straßen begrenzt werde und lediglich nach Süden hin einen Anschluss an die bestehende Bebauung aufweise.

Der Kläger stütze den von ihm behaupteten Gebietserhaltungsanspruch im Wesentlichen auf das Urteil BVerwG vom 9.8.2018 - 4 C 7/17. Diese Entscheidung sei jedoch gerade nicht geeignet, die klägerische Rechtsauffassung zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht stelle ausschließlich auf den Willen der Gemeinde als Plangeber ab, was im 2. Leitsatz zum Ausdruck komme. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien im einschlägigen Bebauungsplan gerade nicht enthalten, sodass hier ein mutmaßlicher Wille des Plangebers, die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnisses einzubinden, mangels Plangrundlage nicht gegeben sein könne. Vielmehr werde aus den in dem einschlägigen Bebauungsplan festgesetzte Baulinien deutlich, dass der Plangeber dem Geviert südlich der Mainstraße, und damit dem Areal des streitgegenständlichen Vorhabens, ein anderes Gepräge zu geben beabsichtigt habe als dem Quartier, in dem sich das klägerische Grundstück befinde. Im Gegensatz zu diesem, in welchem das Bauland als ein einheitliches, die bestehende kleinteilige Bebauung umreißendes Baufenster festgesetzt worden sei, sei im Bereich des Baugrundstücks ein großzügig bemessenes Baufenster für eine die angrenzenden Straßenzüge begleitende Blockrandbebauung festgesetzt worden. Daraus könne unzweifelhaft geschlossen werden, dass der Plangeber zwischen den hier in Rede stehenden Baugebieten gerade kein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis begründen wollte.

Im Hinblick auf die zulässige Anzahl der Wohneinheiten sei auszuführen, dass diese gerade kein Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB sei. Der mögliche Nutzungsumfang baulicher Anlagen werde im unbeplanten Innenbereich durch das Einfügen nach dem Maß der Nutzung und der zu überbauenden Grundstücksflächen beschränkt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die in der näheren Umgebung südlich des Bauvorhabens vorhandene Bebauung eine vergleichbare Wohnungsdichte wie das streitgegenständliche Vorhaben aufweise und insofern den Maßstab des Einfügens nach § 34 BauGB vorgebe.

Auf eine Verletzung von Denkmalschutzrecht könne sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. So habe die untere Denkmalschutzbehörde (was der Kläger im übrigen selbst vortrage) zu dem Vorhaben ausgeführt, dass das benachbarte Baudenkmal sicherlich immer noch durch den Neubau beeinträchtigt werde, diese Beeinträchtigung aufgrund der Geschossreduzierung der ursprünglich abrupte städtebauliche Übergang von den Baudenkmäler zu dem Neubau fließender werde und diese Beeinträchtigung „aber nicht mehr erheblich ist“.

Im Hinblick auf den notwendigen Stellplatzbedarf sei dieser zutreffend unter Anwendung der Richtzahlenliste (Ziff. 1.10 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung) mit 46 Stellplätzen bemessen worden. Der Nachweis der festgeschriebenen Belegungsbindung sei über eine beschränkt persönlichen Dienstbarkeit dinglich gesichert worden und auflagengemäß mit Aufnahme der Nutzung zu erbringen. Gleiches gelte für die Herstellung des 37 in der Tiefgarage befindlichen Stellplätze, die ebenfalls bei Nutzungsaufnahme zur Verfügung stehen müssen. Die Ablösung von 9 notwendigen Stellplätzen stehe deren Herstellung gleich und sei mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot auch vertretbar, da das Baugrundstück unweit der Innenstadt liege und durch den ÖPNV überdurchschnittlich gut erschlossen sei. Zudem befänden sich viele infrastrukturelle Einrichtungen wie Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Schulen, Kindertagesstätten, Erholungsgebiet und Freizeiteinrichtungen in fußläufiger Entfernung. Es sei daher davon auszugehen, dass zahlreiche künftige Bewohner kein Kraftfahrzeug besitzen bzw. Wege im Stadtgebiet vielfach mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen würden. Auch durch eine mögliche Einsehbarkeit des klägerischen Grundstücks im Bereich des Hauses 5 sei das Vorhaben dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Die Nordwand des Hauses 5 springe 6,29 m von der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Grundstücksgrenze zurück. Dabei komme die notwendige Abstandsfläche vollständig auf dem Baugrundstück zu liegen und weise noch einen Abstand von ca. 2 m zur Grundstücksgrenze auf. Hinzu komme der Straßenquerschnitt in voller Breite, so dass zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Haus 5 des Vorhabens eine Distanz von ca. 13 m liege. Auch von der Dachterrasse habe der Kläger zukünftig keine Einsichtnahme zu befürchten. Gemäß Auflage Ziffer 1.3 der streitgegenständlichen Baugenehmigung werde die Fläche für die Terrassen- und Gartennutzung maximal bis 2 m südlich von Gebäudeachse A begrenzt. Die Absturzsicherung sei dazu entsprechend von der Attika zurückzusetzen. Mit dieser Maßnahme seien die Möglichkeiten der Einsichtnahme auf nördlich der Mainstraße situierte Anwesen ausreichend eingeschränkt.

Fragen des Lärmschutzes seien im Baugenehmigungsverfahren in sachgerechter und rechtskonformer Weise geprüft und in Form entsprechender Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden, weshalb der streitgegenständliche Bescheid auch nicht unbestimmt sei.

Das eingeholte Gutachten komme hinsichtlich der schallschutztechnischen Auswirkungen der Tiefgaragenausfahrt sowie der haustechnischen Anlagen des Vorhabens auf die benachbarte Wohnbebauung zu dem Schluss, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten seien. Dem halte der Kläger lediglich Mutmaßungen bezüglich der zu erwartenden Lärmauswirkungen entgegen.

Der Kläger verkenne bei seiner Forderung nach einer UVP-Prüfung, dass die zur Begründung angeführte Veränderung des Grundwasserspiegels nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sei. Bereits deshalb gehe dieser Einwand ins Leere. Darüber hinaus besteht keinerlei Anlass zur Annahme, dass das Vorhaben die in Ziffer 13.3.1 bis 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG genannten Volumen-Schwellenwerte auch nur ansatzweise erreichen werde. Schließlich erkenne der Kläger selbst, dass die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung abseits drittschützender Normen liege, so dass er sich hierauf nicht mit Erfolg berufen könne.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2019 führte die Beigeladene aus, das klägerische Grundstück sei mit einem Wohngebäude bebaut und vom Vorhabengrundstück durch die Mainstraße getrennt. Es weise eine Höhe von ca. 10 m und eine Geschossigkeit von II+D auf. Die Entfernung zwischen dem klägerischen Gebäude und dem gegenüberliegenden Haus 5 des Bauvorhabens betrage ca. 16,5 m. Die nähere Umgebung sei durch Wohnbebauung in heterogener Weise, insbesondere von zahlreichen Mehrfamilienhäusern im Geschosswohnungsbau mit Gebäudelängen größtenteils über 50 m (westlich und insbesondere östlich der … Straße, aber auch im weiteren Verlauf der …straße nach Westen) geprägt. Die Gebäudehöhen würden bis zu ca. 15 m bei einer Geschossigkeit von bis zu IV+D (beispielsweise südlich des Vorhabens an der … Straße) betragen.

Im Hinblick auf Denkmalschutz seien erhebliche Beeinträchtigungen des klägerischen denkmalgeschützten Gebäudes weder durch den Landesdenkmalrat, das Landesamt für Denkmalpflege, die untere Denkmalschutzbehörde sowie dem Baukunstrat, aber auch von Seiten der … Bürger in einen das Vorhaben betreffenden Bürgerbegehren nicht gesehen worden.

Durch das Vorhaben entstünde ein Bedarf von 46 PKW-Stellplätzen und 182 Abstellplätzen für Fahrräder gemäß Art. 47 BayBO in Verbindung mit der Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen der Beklagten. Von den 46 Stellplätzen würden 37 in der geplanten Tiefgarage errichtet, die übrigen 9 würden abgelöst. Gemäß Auflage Ziffer 4.7 des Baugenehmigungsbescheides sei der reduzierte Stellplatzschlüssel von 0,5 Stellplätzen für geförderte Mietwohnungen bei einer Belegbindung von mindestens 25 Jahren möglich. Die Zweckbindung sei durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten dinglich zu sichern. Der Nachweis des Vollzugs sei mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme vorzulegen.

Die Zufahrt zur Tiefgarage befinde sich in der …straße mit einem Straßenquerschnitt mit nördlicher Parkierung von 4,56 m gegenüber einer weiteren Ausfahrt. Die Situierung der Ausfahrt sei mit der Verkehrsplanungsabteilung der Beklagten abgestimmt. Hierbei seien die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen beachtet worden, die derartige Fahrbandbreiten vorsähen. Das Ein- und Ausfahren und die zugehörigen Sichtfelder würden auf dem Grundstück der Beigeladenen vorbehalten.

Die Lärmimmissionen, ausgehend von der Tiefgarage, seien durch das Ingenieurbüro … ermittelt, beurteilt und in der schallemissionstechnischen Untersuchung gemäß TA Lärm dargestellt worden. Hierbei sei dem klägerischen Anwesen der Immissionsort 4 verortet worden. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen vollständig eingehalten worden seien. Im übrigen sei anzumerken, dass die ursprüngliche Wärmepumpe entfallen sei, da die Gebäude an das Fernwärmesystem angeschlossen werden sollen. Immissionen seien hieraus nicht zu erwarten.

In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in das faktische allgemeine Wohngebiet einfüge. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs könne der Kläger daher nicht geltend machen.

Hinsichtlich des Maßes sei zum einen der Kläger durch die erteilte Befreiung von den überbaubaren Grundstücksflächen nicht in seinen Rechten verletzt, da es sich hierbei nicht um eine nachbarschützende Festsetzung handele, noch sei das Rücksichtnahmegebot verletzt.

Darüber hinaus sei zwar korrekt, dass Festsetzungen zur Anzahl der Wohneinheiten der Art der baulichen Nutzung zuzuordnen seien. Vorliegend existiere eine derartige Festsetzung jedoch nicht. Darüber hinaus wären Festsetzungen in entsprechender Anwendung auch nicht nachbarschützend. Diese seien nach der Rechtsprechung nur nachbarschützend, wenn ihnen die Gemeinde eine entsprechende Wirkung beilegen wolle. Seien im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unterschiedliche Arten der baulichen Nutzung festgesetzt, beschränke sich der Gebietsschutzanspruch auf den Bereich der jeweils einzelnen Nutzungsart. Darüber hinaus würden die allgemeinen Regeln, insbesondere das Rücksichtnahmegebot, gelten. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung auch durch sehr hohe Wohnungsanzahlen geprägt sei.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf eine erdrückende oder einmauernde Wirkung zulasten des Klägers liege auch nicht vor. Bei einer geschätzten Höhe des klägerischen Gebäudes von ca. 10 m und der Höhe des Bauvorhabens von ca. 9,50 m in einem Abstand von 16,50 m zueinander könne von einer erdrückenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Dasselbe gelte letztendlich auch für eine abriegelende Wirkung, da die Breite des Hauses 5 von ca. 11,60 m betrage und dem klägerischen Gebäude welches eine Breite von ebenfalls 11,60 m habe, gegenüber liege.

Es sei anzumerken, dass auch das klägerseits vorgebrachte brachiale Durchbrechen von Dachformen kein Kriterium im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei.

Das Rücksichtnahmegebot werde auch nicht durch die durch die Tiefgarage ausgelösten Immissionen verletzt, da das Lärmschutzgutachten im Hinblick auf das klägerische Grundstück festhalte, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten würden. Ferner sei zwar keine Gesamtbetrachtung von Anlagen- und Verkehrslärm des Vorhabens sowie von bestehendem Verkehrslärm vorgenommen worden, da es hierbei jedoch um die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse am Bauvorhaben handele, könne dies der Kläger jedoch als Nachbar nicht geltend machen.

Unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten zulasten des Klägers seien durch das Vorhaben auch nicht gegeben, da nach der Rechtsprechung solche Einblickmöglichkeiten in Innenstadtlagen hinzunehmen seien.

Im Hinblick auf Denkmalschutz sei anzumerken, dass, selbst wenn man von einer Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG ausgehe, dies nicht automatisch eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens des Klägers bedeute. Insofern sei durch den Kläger substantiiert vorzutragen und zu belegen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung bestehe. Eine pauschale Behauptung reiche nicht. Der Kläger habe daher denkmalfachlich zu belegen, dass das Bauvorhaben das klägerische Denkmal erheblich beeinträchtige. Da bisher ein derartiger Nachweis nicht geführt worden sei und nicht geführt werden könne, liege keine erhebliche Beeinträchtigung vor, so dass auch nachbarliche Interessen des Klägers nicht verletzt sein könnten. Vorliegend sei durch entsprechende Fachbehörden bestätigt worden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals des Klägers nicht anzunehmen sei.

Die vom Kläger vorgebrachte Unbestimmheit des Bescheides sei nicht gegeben, da es durchaus zulässig sei, ein Gutachten als Bestandteil der Baugenehmigung zu bestimmen.

Letztlich könne sich der Kläger auch nicht auf eine mögliche UVP-Pflicht berufen, da es sich zum einen hier um eine Baugenehmigung handele und nicht um die gegebenenfalls erforderliche wasserrechtliche Genehmigung, so dass die Baugenehmigung hierüber keine Aussage treffe. Ob eine UVP-Prüfung im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung notwendig sei, sei nur in diesem Verfahren zu prüfen.

Es wird beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Juni 2019 führte der Kläger ergänzend aus, eine UVP-Pflichtigkeit ergebe sich aus dem Bau von 16 Brunnen und der damit verbundenen Förderung von Grundwasser. Zwar habe die Beklagte dem Beigeladenen eine widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Eine UVP-Prüfung hätte allerdings im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens stattfinden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann das streitgegenständliche Vorhaben zum Neubau von 91 Wohneinheiten und einer Tiefgarage (Mittelgarage mit 37 Stellplätzen) nicht abwehren.

Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung vom 19. Dezember 2018 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 40.87).

Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergibt sich nicht durch unbestimmte Regelungen (dazu 1.). Auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruch bzw. Gebietsprägungserhaltungsanspruch kann sich der Kläger nicht berufen (dazu 2.). Ein Abwehrrecht ergibt sich auch nicht aus denkmalrechtlichen Aspekten (dazu 3.). Das geplante Vorhaben ist dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos (dazu 4.) und aus einer möglicherweise fehlenden UVP-Prüfung kann die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht hergeleitet werden (dazu 5.).

1. Die Baugenehmigung ist dem Kläger gegenüber nicht deshalb unbestimmt, weil der Nachweis des Vollzugs der dinglichen Sicherung zur Belegbindung von gefördertem Wohnraum erst bei Nutzungsaufnahme vorzulegen ist (Auflage 4.7) oder im Bescheid auf das Schallgutachten Bezug genommen wird.

Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung - eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Bescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb im Bescheid auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten - wie hier - ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. (vgl. VGH München, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 m.w.N.).

Durch den Verweis in Auflage 6.1 wird der Inhalt des schallimmissionstechnischen Gutachtens vom 21. August 2018 Bestandteil der Baugenehmigung. Zweifellos kann der Kläger damit eindeutig und unmissverständlich nachvollziehen, mit welchen Immissionen er durch das streitgegenständliche Vorhaben zu rechnen hat.

Auch Auflage 4.7, die sehr wohl auf Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG gestützt werden kann, da damit die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stellplatzpflicht erfüllt werden und somit auch isoliert durchsetzbar und vollstreckbar ist, führt nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids. Die für den Kläger einzig relevante, ihn in seinen Rechten betreffende Aussage, nämlich die Anzahl der Stellplätze bzw. der Stellplatzschlüssel, kann er der Auflage eindeutig und unmissverständlich entnehmen. Nicht drittschützend und somit nicht vom Kläger geltend zu machen ist dagegen das Prozedere, wie der geförderte Mietwohnraum nachgewiesen werden muss, da es sich hier lediglich um verfahrenstechnische Aspekte handelt, die den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten können.

2. Der Kläger kann sich schon nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch bzw. Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen, da sein Grundstück und das Vorhabengrundstück in unterschiedlichen Gebieten liegen (dazu a.). Darüber hinaus wäre er aber in diesen Ansprüchen auch nicht verletzt (dazu b.).

a. Der sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO ergebende Nachbarschutz besteht nur insoweit, wie die nähere Umgebung i. S. von § 34 BauGB reicht (BVerwG v. 20.8.1998, 4 B 79.98; BayVGH v. 22.12.2017, 9 CS 17.2033). Nach Auffassung der Kammer befindet sich das Vorhabengrundstück nicht mehr in der „näheren Umgebung“ zum Klägergrundstück im Sinne des § 34 BauGB. Auch wenn es sich hier unbestritten um faktische allgemeine Wohngebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 34 BauNVO handelt, ist für die Beurteilung des jeweiligen Gebietsbereichs die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 9 CS 17.2033; B.v. 3.3.2016 - 9 ZB 15.779).

Nach ständiger Rechtsprechung ist als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369/380; vom 20.8.1988 NVwZ-RR 1999, 105; BayVGH vom 13.8.2003 2 B 00.497; vom 28.7.2004 2 B 03.54; vom 2.5.2006 2 B 05.787). Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG. B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03). In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 9 CS 17.2033).

Das Gericht kommt aufgrund von Luftbildern im 2-D und 3-D Format zu dem Ergebnis, dass durch die verschiedene Baustruktur südlich und nördlich der die Gebiete trennenden …straße von zwei unterschiedlichen Gebieten ausgegangen werden muss, zum einen das Straßengeviert …straße, … Straße, …straße und … Straße, in dem sich das streitgegenständliche Vorhaben befindet, zum anderen das nördlich der …straße gelegene Gebiet, in dem sich das klägerische Anwesen befindet. Auch muss hier entgegen der „Regel“, dass auch die gegenüberliegende Bebauung des Straßengevierts zur Beurteilung der „näheren Umgebung“ mit heranziehbar ist, eine Ausnahme aufgrund der gravierenden strukturellen Unterschiede beider Gebiete gemacht werden (hierzu BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775).

Das südliche Gebiet ist geprägt durch mehrere große Wohnanlagen mit vier bzw. sechs Vollgeschossen in teilweise geschlossener Bauweise (FlNrn. … sowie …*) sowie recht enge Bebauung unter großzügiger Ausnutzung der Grundstücksflächen (FlNrn. … und …*). Im Hinblick auf den Baustil handelt es sich um eher modernere Bauten. Das Gebiet ist insgesamt als homogen im Hinblick auf Baustil und Baustruktur anzusehen.

Im Gegensatz dazu weist das Gebiet nördlich der …straße eine andere, ebenfalls homogene Struktur auf. In diesem Gebiet sind Einzelhäuser oder kleine Wohnanlagen in lockerer Bebauung unter eher geringer Ausnutzung der Grundstückflächen mit großzügigen Gartenanlagen vorherrschend. Auch aufgrund des völlig unterschiedlichen Alters der vorhandenen Wohnhäuser und dem damit einhergehenden unterschiedlichen Ensemble zum südlichen Gebiet unterscheidet sich dieses Baugebiet deutlich von dem südlich der Mainstraße.

Da sich somit das klägerische Grundstück und das Vorhabengrundstück in unterschiedlichen Gebieten befinden, kann sich der Kläger weder auf einen Gebietserhaltungsanspruch noch auf einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen.

b. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass beide Grundstück in einem einheitlichen Gebiet liegen, so wäre der Kläger weder in seinem Gebietserhaltungsanspruch noch in seinem Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt.

Hinsichtlich der Art ist das Vorhaben in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 4 BauNVO allgemein zulässig.

Aber auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 9.8.2018 - 4 C 7/17) zum Drittschutz von Maßfestsetzungen verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zwar konstatiert das Bundesverwaltungsgericht, dass sich aus den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung unabhängig vom erkennbaren Willen des Plangebers ein Drittschutz ergeben kann, sofern dem Bebauungsplan ein Konzept zu entnehmen ist, wonach mittels dieser Festsetzung die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft mit wechselseitigen Pflichten und Rechten verbunden sein sollten.

Voraussetzung ist aber, dass es im Bebauungsplan überhaupt Festsetzungen zum Maß gibt, aus denen sich ein möglicher Drittschutz ableiten lässt. Da aber bei dem hier inmitten stehenden Baulinienplan derartige Festsetzungen fehlen, findet die Rechtsprechung schon gar keine Anwendung und ist demnach auf Vorhaben, deren Maß sich nach § 34 BauGB richtet, auch nicht übertragbar. Hat die Beklagte bewusst kein Gebiet überplant und somit auch keine Maßfestsetzungen getroffen, hat sie folglich auch nicht ihren Willen manifestiert, den man nach obiger Rechtsprechung auslegen könnte. Es bleibt damit in unbeplanten Gebieten nach § 34 BauGB bei dem Grundsatz, dass das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz vermittelt.

Ein möglicher Gebietsprägungserhaltungsanspruch wäre auch nicht verletzt.

Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2563; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 - OVG10 B 10.15), wird die gebietstypische Prägung „Wohnen“ (§ 4 Abs. 1 BauNVO) durch das geplante Wohngebäude nicht verletzt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in dem geplanten Bauvorhaben mehrere Wohnungen entstehen, denn die Zahl der Wohnungen ist - jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB - kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 98.77; B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89; BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 9 CS 17.2482; OVG Münster, B.v. 14.03.2019 - 10 B 42/19; OVG SH, B.v. 18.9.2017 - 1 MB 15/17). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94), weist das Vorhaben mit 91 Wohneinheiten keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber der im selben Gebiet schon vorhandenen und ähnlich dimensionierten Wohnanlagen andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Auf die Ausmaße des Gebäudes kommt es hierbei, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt, nicht an (NdsOVG, B.v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14).

3. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen drittschützende denkmalschutzrechtliche Normen.

Sowohl aus den Bestimmungen des bayerischen Denkmalschutzgesetzes als auch aus dem bundesrechtlichen städtebaulichen Belang des Denkmalschutzes ergibt sich für den Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht lediglich im Hinblick auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Denkmaleigentümer mit Blick auf dessen schutzwürdiges Interesse vermittelt, das Denkmal und die dafür getätigten Investitionen nicht entwertet zu sehen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des Anwesens des Nachbarn erheblich beeinträchtigt. (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2017 - 9 CS 17.206; BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15; B.v. 10.6.2013 - 4 B 6.13).

Eine solche erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals liegt nicht vor.

Wie sich aus den Stellungnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie des Bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz (Blatt 88, 89 und 288 der Behördenakte) ergibt, wird das Einzeldenkmal des Klägers zwar durch das Vorhaben beeinträchtigt, aber eben nicht erheblich, bzw. es entsteht durch das streitgegenständliche Vorhaben keine massive Bedrängnis für das klägerische Denkmal.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt, dass amtlichen Auskünften von Fachbehörden eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachliche Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein größeres Gewicht als die Aussagen Privater und es bedarf eines substantiierten gegenteiligen Vortrags, um sie zu erschüttern (vgl. insbesondere zu denkmalrechtlichen Fachbehörden BayVGH, U.v. 02.08.2018 - 2 B 18.742).

Da der Kläger den Aussagen obiger Fachbehörden nicht substantiiert entgegengetreten ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für das Gericht ergeben, dass die fachlichen Einschätzungen nicht plausibel oder nicht nachvollziehbar sind, geht die Kammer davon aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben das klägerische Anwesen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt.

4. Das Vorhaben ist dem Kläger gegenüber weder aufgrund der geplanten Tiefgarage bzw. den Stellplätzen (dazu a.), noch aufgrund unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten (dazu b.) oder einer erdrückenden Wirkung (unter c.) rücksichtslos.

a. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (VGH München; B. v. 8.1.2019 - 9 CS 17.2482). Beides ist hier aber nicht ersichtlich.

Zum einen liegt schon kein Stellplatzmangel vor, der zur Rücksichtslosigkeit führen kann.

In Ziffer 1.10 der Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen der Beklagten wird die Zahl der Kfz-Stellplätze von geförderten Mietwohnungen mit 0,5 beziffert. Da es sich bei den 91 Wohneinheiten um solche geförderten Mietwohnungen handelt, waren 46 Stellplätze zu errichten, wovon 9 abgelöst wurden, was einer Errichtung gleichsteht, siehe Art. 47 Abs. 3 BayBO, und die Übrigen Stellplätze durch den Bau einer Tiefgarage mit 37 Plätzen abgedeckt werden. Der Bedarf von 46 Stellplätzen wurde damit erfüllt.

Darüber hinaus ist eine Beeinträchtigung nicht schon darin zu sehen, dass möglicherweise die Mainstraße durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen wird und dem Kläger nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung steht (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 - 2 M 164/13). Es ist nicht ersichtlich, dass die Zugänglichkeit zum Anwesen des Klägers „dem Grunde nach“ und auf Dauer in Frage gestellt wäre (VGH München; B. v. 8.1.2019 - 9 CS 17.2482.). Die …straße ist neben der …straße oder dem … Weg eine von mehreren Straßen, die die westlichen überwiegend wohngenutzten Grundstücke erschließt und somit eine Anliegerstraße. Mithin ist nicht mit einem erheblichen - über die Wohnnutzung hinausgehenden - Verkehr zu rechnen ist (BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149). Individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; „wildem Parken“ ist gegebenenfalls mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11; OVG NW, B.v. 29.3.2018 - 7 A 320/17; HambOVG, B.v. 24.8.2016 - 2 Bs 113/16). Die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind im Übrigen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt (VG München, U.v. 26.02.2018 - M 8 K 16.2434).

Hinzu kommt, dass sich aus der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 21. August 2018 ergibt, dass, bezogen auf den von der Nutzung der Tiefgarage ausgehenden Lärm, ein Beurteilungspegel am klägerischen Anwesen (IO 4) von tags 39 dB(A) und nachts 32 dB(A) gemessen wurde, was deutlich unterhalb der zulässigen Immissionsrichtwerte im allgemeinen Wohngebiet abzüglich Vorbelastung liegt (tags 49 dB(A) und nachts 34 dB(A)). Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen ist daher auch nicht gegeben, insbesondere auch deshalb, weil die ursprünglich geplanten Wärmepumpen durch den Anschluss an die Fernwärme entfallen.

b. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aufgrund unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten vom streitgegenständlichen Vorhaben (hier insbesondere Haus 5) auf das klägerische Grundstück.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89, BayVGH B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342). In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann. Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach Auffassung der Kammer aus mehreren Gründen nicht vor.

Zum einen ist das Haus 5 zum klägerischen Grundstück hin abgestuft und folglich an der Nordseite nur annähernd so hoch wie das klägerische Gebäude, weshalb sich hier schon kein Einblick „von oben“ ergibt. Ein solcher ist auch nicht durch das sog. „Urban Gardening“, das auf dem Haus 5 stattfindet, gegeben. Die Nutzung dieses Dachgartens ist bis maximal 2 m zur nördlichen Seite des Haus 5 (zum klägerischen Grundstück hin) begrenzt, weshalb es ausgeschlossen ist, dass Personen vom Dach Einblick auf das klägerische Grundstück nehmen können (siehe insbesondere Auflage 1.3 des Bescheids und Blatt 8 der Bauplanmappe).

Zum anderen ergibt sich aus den vorgelegten Draufsichten nicht, dass der Kläger z.B. durch eine hohe Anzahl an Fensteröffnungen mit Blickrichtung auf sein Grundstück mit unzumutbaren Einblicken rechnen muss (siehe Blatt 12 der Bauplanmappe).

c. Letztlich ergibt sich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht aus einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung des Vorhabens auf das klägerische Grundstück.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass das allein hier in Betracht kommende Haus 5 mit annähernd gleicher Höhe im Abstand von ca. 16 m und einer Straße zwischen beiden Gebäuden einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt in diesem Sinne haben könnte.

5. Auf eine möglicherweise unterlassene UVP-(Vor) prüfung durch den Bau von 16 Brunnen kann sich der Kläger nicht berufen, da die Brunnen und die damit verbundenen wasserrechtliche Aspekte nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens waren.

Eine nachteilige Veränderung der Grundwasserverhältnisse ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur zu prüfen, soweit eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung entfällt oder ersetzt wird (VGH München, B.v. 14.7.2015 - 15 CS 15.1151). Findet dagegen eine wasserrechtliche Prüfung statt, so ist allein im Rahmen dieses Verfahrens das eventuelle Erfordernis einer UVP-Prüfung als unselbständiger Teil dieses verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu berücksichtigen, § 4 UVPG.

Die Beklagte hat neben der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung hinsichtlich der geplanten Brunnen eine beschränkt widerrufliche Erlaubnis zum Fördern von Grundwasser erteilt (§ 8 WHG), wodurch sie alleine in diesem Verfahren umweltrechtliche Aspekte zu prüfen gehabt hat, jedoch nicht im Rahmen der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung.

Was nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens der streitgegenständlichen Baugenehmigung war, ist auch nicht geeignet, ihre Anfechtung zu begründen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Da sich die Beigeladene durch eine eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten vom Kläger getragen werden (§§ 154 Abs. 3 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 02/08/2018 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 wird auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, auch die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) p
published on 05/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
published on 08/01/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
published on 03/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetz
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.